BT-DRS. 337/26BUNDESRAT
Worum geht's
Mit diesem Vertragsgesetz stimmt der deutsche Gesetzgeber einer internationalen Zusatzvereinbarung vom 8.
Juni 2023 zu, die den weltweiten automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zwischen Steuerbehörden erweitert.
Künftig werden zwischen den teilnehmenden Staaten zusätzliche Angaben ausgetauscht, unter anderem zu neuen digitalen Finanzprodukten, zu Derivaten mit Bezug auf Kryptowerte und zu Beteiligungen an Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren.
Das Gesetz ändert kein bestehendes deutsches Gesetz, sondern setzt den völkerrechtlichen Vertrag innerstaatlich in Kraft (Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes).
Mehr Kontext
Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht laut Entwurf kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da nur der Austausch zwischen den zuständigen Behörden geregelt wird.
+ blau neu hinzugekommen · − orange entfernt · farbenblind-sicher (Bang-Wong-Palette)
– Artikel 1
Neuregelung · Konfidenz: hoch
Der in Asunción am 26. November 2024 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632) wird zugestimmt. Die Zusatzvereinbarung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
– Artikel 2
Neuregelung · Konfidenz: hoch
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem die Zusatzvereinbarung nach ihrem § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2.1 der Mehrseitigen Vereinbarung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
-
KI-Bearbeiter
Claude Opus 4.8
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
-
Synopsen-Gutachter konsistent
Claude Opus 4.8
Details anzeigen
337/26 ist ein reines Vertrags-Zustimmungsgesetz (Vertragsgesetz) nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Es setzt die Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 (CRS MCAA) innerstaatlich in Kraft. Der operative Gesetzestext besteht ausschliesslich aus Artikel 1 (Zustimmung zum voelkerrechtlichen Vertrag) und Artikel 2 (Inkrafttreten). Kein bestehendes deutsches Stammgesetz wird geaendert; folglich ist betroffene_gesetze legitim leer und beide Bloecke sind korrekt als art 'Neuregelung' mit leerem 'vorher' modelliert. Beide nachher-Felder geben den Drucksachen-Wortlaut (Zeilen 154-162) verbatim wieder. Keine Halluzination, keine stille Auslassung, kein uebersehenes geaendertes Gesetz.
-
Stand-Gutachter n/a-neuregelung
Claude Opus 4.8
Details anzeigen
Stand-Pruefung nicht anwendbar: 337/26 aendert kein bestehendes deutsches Gesetz, sondern ist ein Vertrags-Zustimmungsgesetz nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG (Zustimmung zur Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung / CRS MCAA). betroffene_gesetze ist leer, alle Bloecke sind art 'Neuregelung' mit leerem 'vorher'. Es existiert kein lokaler Daten/<slug>-Bezugsstand, gegen den ein Stand-Vergleich gefuehrt werden koennte; ein 'bereits eingearbeiteter Stand'-Risiko (gemergte Synopse) ist strukturell ausgeschlossen, da nichts eingearbeitet wird. Der einzige Datumsbezug im operativen Text ist die zugrundeliegende Mehrseitige Vereinbarung (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632) – ein voelkerrechtlicher Vertrag in BGBl Teil II, kein Gesetz im gii-Korpus.
-
Freigegeben 19. Juni 2026