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BT-Drs. 335/26 – Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den aut…

BT-DRS. 335/26BUNDESRAT

3 Änderungen · Gesetze: · Drucksache vom 2026-05-29

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Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Dieses Gesetz ist ein Vertragsgesetz: Mit ihm stimmt Deutschland einer internationalen Vereinbarung zu, die den automatischen Austausch von Steuer-Informationen über Einkünfte regelt, die Menschen über digitale Plattformen erzielen (zum Beispiel über Vermietungs-, Liefer- oder Vermittlungsplattformen).

Innerhalb der EU werden solche Plattform-Einkünfte bereits auf Grundlage der DAC-7-Richtlinie zwischen den Steuerbehörden ausgetauscht; mit dieser Mehrseitigen Vereinbarung wird der Austausch zusätzlich auf Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) ausgeweitet.

Das Gesetz ändert kein bestehendes deutsches Gesetz, sondern setzt den völkerrechtlichen Vertrag innerstaatlich in Kraft (Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes).

Es ermächtigt außerdem das Bundesfinanzministerium, künftige technische Anpassungen der auszutauschenden Daten per Rechtsverordnung umzusetzen.

Wen betrifft es?Vor allem Steuerbehörden und Plattformbetreiber: Deutschland tauscht Informationen über Einkünfte aus, die Anbieter über digitale Plattformen erzielen, künftig auch mit Staaten außerhalb der EU. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht laut Entwurf kein zusätzlicher Aufwand.
Was ändert sich?Deutschland stimmt einer Mehrseitigen Vereinbarung zu, die den automatischen Austausch von Plattform-Steuerdaten mit Drittstaaten ermöglicht. Ein bestehendes deutsches Gesetz wird dabei nicht geändert; der Vertrag wird innerstaatlich in Kraft gesetzt.
Ab wann?Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Wann die Vereinbarung selbst für Deutschland wirksam wird, richtet sich nach ihrem § 7 Absatz 2 und wird gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Was ist noch unsicher?Inhaltlich ist der Gesetzestext eindeutig; alle drei Artikel sind klar zuordenbar. Offen bleibt nur der genaue Zeitpunkt des völkerrechtlichen Inkrafttretens, der später bekannt gegeben wird.

+ blau neu hinzugekommen  ·  − orange entfernt  ·  farbenblind-sicher (Bang-Wong-Palette)

– Artikel 1

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Der in Asunción am 26. November 2024 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, wird zugestimmt. Die Mehrseitige Vereinbarung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
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Artikel 1
Der in Asunción am 26. November 2024 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, wird zugestimmt. Die Mehrseitige Vereinbarung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

– Artikel 2

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Änderungen des § 2 Absatz 3 bis 5 der in Artikel 1 genannten Mehrseitigen Vereinbarung nach ihrem § 6 Absatz 2, die sich im Rahmen der Ziele der Mehrseitigen Vereinbarung halten, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
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Artikel 2
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Änderungen des § 2 Absatz 3 bis 5 der in Artikel 1 genannten Mehrseitigen Vereinbarung nach ihrem § 6 Absatz 2, die sich im Rahmen der Ziele der Mehrseitigen Vereinbarung halten, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

– Artikel 3

Neuregelung · Konfidenz: hoch

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem § 7 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem § 7 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    Claude Opus 4.8

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    Claude Opus 4.8

    Details anzeigen

    Edge-Case-Urteil: LEGITIM LEER. BR-Drs. 335/26 ist ein reines Vertrags-Zustimmungsgesetz nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 (am 26.11.2024 in Asunción unterzeichnet). Die Drucksache sagt das explizit: 'Die Mehrseitige Vereinbarung bedarf zu ihrer innerstaatlichen Inkraftsetzung eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes' (Vorblatt) und in der Begruendung zu Artikel 1: 'findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da sie ein voelkerrechtlicher Vertrag ist'. Das Gesetz schafft ein neues Stammgesetz (Vertragsgesetz) und aendert KEIN bestehendes deutsches Gesetz; betroffene_gesetze ist deshalb korrekt leer, und alle drei Bloecke sind korrekt als art 'Neuregelung' mit leerem vorher gefuehrt. Der einzige denkbare Verdacht auf ein uebersehenes Gesetz waere das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG); die Drucksache stellt jedoch ausdruecklich klar, dass eine PStTG-Aenderung NICHT Teil dieses Gesetzes ist, sondern 'einem spaeteren Gesetzgebungsverfahren zur Aenderung des ... PStTG ... vorbehalten' bleibt (Abschnitt E.3). Kein Aenderungsbefehl an einem bestehenden Gesetz wurde uebersehen. Inhaltsabgleich der drei Bloecke gegen den Gesetzentwurfs-Wortlaut (Artikel 1-3 im Drucksachentext): Block 1 (Art. 1, Zustimmung + Veroeffentlichungsanordnung) wortgenau; Block 2 (Art. 2, Verordnungsermaechtigung BMF fuer Aenderungen des Paragraf 2 Absatz 3 bis 5 nach Paragraf 6 Absatz 2 der Vereinbarung) wortgenau; Block 3 (Art. 3, Inkrafttreten + BGBl-Bekanntgabe nach Paragraf 7 Absatz 2) wortgenau. Keine Halluzination, keine Auslassung, alle drei Artikel des Gesetzes vollstaendig erfasst. Synopse ist konsistent und freigabefaehig.

    4. Juni 2026

  3. Stand-Gutachter n/a-neuregelung

    Claude Opus 4.8

    Details anzeigen

    Kein Bezugsstand-Vergleich moeglich oder noetig: BR-Drs. 335/26 ist ein reines Vertrags-Zustimmungsgesetz nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG, das ein neues Stammgesetz (Vertragsgesetz zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021) schafft und KEIN bestehendes deutsches Gesetz aendert. betroffene_gesetze ist leer, es gibt keinen Einleitungssatz vom Typ 'in der Fassung der Bekanntmachung vom ..., zuletzt geaendert durch Artikel N des Gesetzes vom ...', also kein bezugs_datum_letzte_aenderung. Es existiert kein lokales Norm-Markdown unter Daten/, gegen das ein Stand verglichen werden koennte. Der Stand-Check ist fuer Neuregelungen nicht anwendbar; die Synopse kann unabhaengig vom lokalen gii-Stand erzeugt werden.

    4. Juni 2026

  4. Freigegeben 19. Juni 2026

    betreiber

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