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BT-Drs. 334/26 – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts

BT-DRS. 334/26BUNDESRAT

356 Änderungen · Gesetze: BBAUG, BAUNVO, PLANZV 90, ROG 2008, VWGO, HOAI 2013, WHG 2009, WINDBG, BNATSCHG 2009, UMWRG, BIMSCHV 32, INVORG · Drucksache vom 2026-05-29

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Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

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BBAUG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

a) Die Angabe zu den §§ 2a und 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 2a Begründung zum Bauleitplan; Umweltprüfung / § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit; Einbindung vor Erstellung des Entwurfs“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht
2 § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit
1+§ 2a Begründung zum Bauleitplan; Umweltprüfung
2+§ 3 Beteiligung der Öffentlichkeit; Einbindung vor Erstellung des Entwurfs

BBAUG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

b) Die Angabe zu den §§ 4a und 4b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung; Präklusion / § 4b Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung
2 § 4b Einschaltung eines Dritten
1+§ 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung; Präklusion
2+§ 4b Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens

BBAUG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

c) Die Angabe zum Ersten Kapitel, Erster Teil, Zweiter Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Zweiter Abschnitt / Flächennutzungsplan“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 1 Zweiter Abschnitt
2 Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
2+Flächennutzungsplan

BBAUG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

d) Die Angabe zu § 6a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 6a Wirksamwerden des Flächennutzungsplans; zusammenfassende Erklärung“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 6a Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungsplan; Einstellen in das Internet
1+§ 6a Wirksamwerden des Flächennutzungsplans; zusammenfassende Erklärung

BBAUG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

e) Die Angabe zum Ersten Kapitel, Erster Teil, Dritter Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Dritter Abschnitt / Bebauungsplan“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 1 Dritter Abschnitt
2 Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
2+Bebauungsplan

BBAUG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

f) Die Angabe zu den §§ 9a bis 10a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 9a Verordnungsermächtigungen / § 10 Beschluss und Genehmigung des Bebauungsplans / § 10a Inkrafttreten des Bebauungsplans; zusammenfassende Erklärung“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 9a Verordnungsermächtigung
2 § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans
3 § 10a Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet
1+§ 9a Verordnungsermächtigungen
2+§ 10 Beschluss und Genehmigung des Bebauungsplans
3+§ 10a Inkrafttreten des Bebauungsplans; zusammenfassende Erklärung

BBAUG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

g) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 12 Vorhabenbezogener Bebauungsplan“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan
1+§ 12 Vorhabenbezogener Bebauungsplan

BBAUG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

h) Die Angabe zum Ersten Kapitel, Zweiter Teil wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Zweiter Teil / Sicherung der Bauleitplanung und der geordneten städtebaulichen Entwicklung“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 1 Zweiter Teil
2 Sicherung der Bauleitplanung
2+Sicherung der Bauleitplanung und der geordneten städtebaulichen Entwicklung

BBAUG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

i) Die Angabe zum Ersten Kapitel, Zweiter Teil, Dritter Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Dritter Abschnitt / Gesetzliche Vorkaufs- und Erwerbsrechte der Gemeinde“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 1 Dritter Abschnitt
2 Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
2+Gesetzliche Vorkaufs- und Erwerbsrechte der Gemeinde

BBAUG – Inhaltsübersicht

Einfügung · Konfidenz: hoch

j) Nach der Angabe zu § 28 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 28a Erwerbsrecht / § 28b Mitteilungspflicht bei Gesellschaften mit Grundeigentum“.
@@ Neu @@
§ 28a Erwerbsrecht
§ 28b Mitteilungspflicht bei Gesellschaften mit Grundeigentum

BBAUG – Inhaltsübersicht

Einfügung · Konfidenz: hoch

k) Nach der Angabe zu § 58 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 58a Sozialer Flächenbeitrag in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt“.
@@ Neu @@
§ 58a Sozialer Flächenbeitrag in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt

BBAUG – Inhaltsübersicht

Einfügung · Konfidenz: hoch

l) Nach der Angabe zu § 135c wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 135d Ersatzgeld / Achter Teil / Besondere Regelungen für städtische Ökosystemgebiete im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2024/1991 / § 135e Wiederherstellungssatzung“.
@@ Neu @@
§ 135d Ersatzgeld
Achter Teil
Besondere Regelungen für städtische Ökosystemgebiete im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2024/1991
§ 135e Wiederherstellungssatzung

BBAUG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

m) Die Angabe zum Zweiten Kapitel, Sechster Teil wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Sechster Teil / Erhaltungssatzung sowie städtebauliche Konzepte und Gebote“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 1 Sechster Teil
2 Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
2+Erhaltungssatzung sowie städtebauliche Konzepte und Gebote

BBAUG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

n) Die Angabe zu § 172 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung); Verordnungsermächtigung“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)
1+§ 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung); Verordnungsermächtigung

BBAUG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

o) Die Angabe zum Zweiten Kapitel, Sechster Teil, Zweiter Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Zweiter Abschnitt / Städtebauliche Konzepte und Gebote“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 1 Zweiter Abschnitt
2 Städtebauliche Gebote
2+Städtebauliche Konzepte und Gebote

BBAUG – Inhaltsübersicht

Einfügung · Konfidenz: hoch

p) Nach der Angabe zu § 175 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 175a Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung“.
@@ Neu @@
§ 175a Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung

BBAUG – Inhaltsübersicht

Streichung · Konfidenz: hoch

q) Die Angabe zu § 176a wird gestrichen.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 176a Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung
1+(weggefallen)

BBAUG – Inhaltsübersicht

Einfügung · Konfidenz: hoch

r) Nach der Angabe zu § 191 wird die folgende Angabe eingefügt: „Zehnter Teil / Städtebauliche Instrumente zur Klimaanpassung / § 191a Instrumente zur Klimaanpassung“.
@@ Neu @@
Zehnter Teil
Städtebauliche Instrumente zur Klimaanpassung
§ 191a Instrumente zur Klimaanpassung

BBAUG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

s) Die Angabe zu § 209 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 209 Vorarbeiten; Betreten von Grundstücken und Gebäuden; Einschränkung eines Grundrechts“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 209 Vorarbeiten auf Grundstücken
1+§ 209 Vorarbeiten; Betreten von Grundstücken und Gebäuden; Einschränkung eines Grundrechts

BBAUG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

t) Die Angabe zu § 213 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 213 Bußgeldvorschriften“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 213 Ordnungswidrigkeiten
1+§ 213 Bußgeldvorschriften

BBAUG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

u) Die Angabe zu den §§ 233 bis 245f wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften für die Bauleitplanung, das Vorkaufsrecht und Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen / § 234 Überleitungsvorschriften für Anlagen zur Kinderbetreuung und für bestimmte Nebenanlagen / § 235 Überleitungsvorschriften für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich / § 236 Überleitungsvorschriften für Windenergieanlagen / § 237 Überleitungsvorschriften für die Erschließung; Verordnungsermächtigung / § 238 Überleitungsvorschriften für Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen sowie für Sanierungs- und Erhaltungssatzungen / § 239 Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts / §§ 240 bis 245 (weggefallen)“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften
2 § 234 Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht
3 § 235 Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
4 § 236 Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen
5 § 237 (weggefallen)
6 § 238 Überleitungsvorschrift für Entschädigungen
7 § 239 Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung
8 § 240 (weggefallen)
9 § 241 (weggefallen)
10 § 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung
11 § 243 Überleitungsvorschriften für das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutzgesetz
12 § 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau
13 § 245 Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen
14 § 245a Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
15 § 245b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich
16 § 245c Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
17 § 245d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland
18 § 245e Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
19 § 245f Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften sowie aus Anlass der Einführung des § 249c; Evaluierung
1+§ 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften für die Bauleitplanung, das Vorkaufsrecht und Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
2+§ 234 Überleitungsvorschriften für Anlagen zur Kinderbetreuung und für bestimmte Nebenanlagen
3+§ 235 Überleitungsvorschriften für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich
4+§ 236 Überleitungsvorschriften für Windenergieanlagen
5+§ 237 Überleitungsvorschriften für die Erschließung; Verordnungsermächtigung
6+§ 238 Überleitungsvorschriften für Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen sowie für Sanierungs- und Erhaltungssatzungen
7+§ 239 Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts
8+§§ 240 bis 245 (weggefallen)

BBAUG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

v) Die Angabe zu den §§ 246a und 246b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 246a Sonderregelungen für Vorhaben zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten / § 246b (weggefallen)“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 246a Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete
2 § 246b Sonderregelungen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie
1+§ 246a Sonderregelungen für Vorhaben zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
2+§ 246b (weggefallen)

BBAUG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

w) Die Angabe zu den Anlagen 1 bis 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Anlage 1 (zu § 2a Absatz 2 und § 4c) / Anlage 2 (zu § 2a Absatz 3) / Anlage 3 (zu § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) / Anlage 4 (zu § 249c Absatz 3 Satz 3)“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c)
2 Anlage 2 (zu § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
3 Anlage 3 (zu § 249c Absatz 3 Satz 3)
1+Anlage 1 (zu § 2a Absatz 2 und § 4c)
2+Anlage 2 (zu § 2a Absatz 3)
3+Anlage 3 (zu § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
4+Anlage 4 (zu § 249c Absatz 3 Satz 3)

BBAUG – § 1 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan.“
@@ § 1 Absatz 2 @@
1 (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
1+(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan.

BBAUG – § 1 Absatz 5

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt.
@@ § 1 Absatz 5 @@
1 (5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern und zur Erfüllung der Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes die Wärme- und Energieversorgung von Gebäuden treibhausgasneutral zu gestalten sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
1+(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des ausreichenden Zugangs zu Grün- und Freiflächen sowie der Schaffung bezahlbaren Wohnraums, auch unter Verwendung im Eigentum der Gemeinde stehender Grundstücke, gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die vorsorgende Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern und zur Erfüllung der Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes die Wärme- und Energieversorgung von Gebäuden treibhausgasneutral zu gestalten sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen, wozu neben der baulichen Innenentwicklung auch die Entwicklung von Grün- und Freiflächen sowie die Entwicklung von Flächen für die Mobilität zählen (dreifache Innenentwicklung).

BBAUG – § 1 Absatz 6

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

c) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt.
@@ § 1 Absatz 6 @@
1 (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
1+(6) Als öffentliche Belange sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 soziale, umweltbezogene, wirtschaftliche und sonstige öffentliche Belange zu berücksichtigen. Soziale Belange sind vornehmlich Belange der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, insbesondere
2 2 1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
3 2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
4 3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
5 4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
6 5. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
7 6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
8 7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
9 a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
10 b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
11 c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
12 d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
13 e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
14 f) die Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Wärmeversorgung von Gebäuden, sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
15 g) die Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, des Abfall- und des Immissionsschutzrechts, sowie die Darstellungen in Wärmeplänen und die Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet gemäß § 26 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394),
16 h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
17 i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
18 j) unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
19 8. die Belange
20 a) der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, einschließlich ihrer Bestands- und Entwicklungsinteressen,
21 b) der Land- und Forstwirtschaft,
22 c) der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
23 d) des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
24 e) der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
25 f) der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
26 9. die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, einschließlich
27 a) des Bestands- und Entwicklungsinteresses bei Verkehrsanlagen und
28 b) der Belange des öffentlichen Personennahverkehrs, des Verkehrs mit elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen und des nicht motorisierten Verkehrs,
29 10. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
30 11. die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
31 12. die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
32 13. die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
33 14. die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
3+2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und bezahlbaren Wohnraums, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung sowie die Bevölkerungsentwicklung,
4+3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, die Belange des Bildungswesens und von Kultur, Sport, Freizeit und Erholung sowie die Belange der Kirchen und Religionsgemeinschaften,
5+4. die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen, einschließlich der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
6+5. die ausreichende und qualitativ hochwertige Versorgung mit Grün- und Freiflächen sowie städtischer Baumüberschirmung einschließlich des Schutzes von Altbäumen.
7+Umweltbezogene Belange sind vornehmlich Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Immissionsschutzes, der Kreislaufwirtschaft, der Abwasserbeseitigung, des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, insbesondere
8+1. die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen,
9+2. umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt sowie auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, einschließlich der Wechselwirkungen mit Belangen nach Nummer 1,
10+3. die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,
11+4. die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, des Abfall- und des Immissionsschutzrechts, sowie die Darstellungen in Wärmeplänen und die Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet gemäß § 26 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394),
12+5. unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Auswirkungen auf die Belange nach Satz 3 Nummern 1 und 2, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind,
13+6. die Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Wärmeversorgung von Gebäuden, sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie.
14+Wirtschaftliche Belange sind vornehmlich Belange der Wirtschaft, auch in ihrer mittelständischen Struktur, insbesondere
15+1. die Belange von Industrie und Gewerbe, einschließlich des Handwerks und einschließlich ihrer Bestands- und Entwicklungsinteressen, sowie die Belange der Land- und Forstwirtschaft,
16+2. die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
17+3. die Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, und die Sicherung von Rohstoffvorkommen,
18+4. die Kommunikations- und Informationsinfrastruktur,
19+5. der Personen- und Güterverkehr, einschließlich des Bestands- und Entwicklungsinteresses bei Verkehrsanlagen, sowie des nicht motorisierten Verkehrs.
20+Sonstige öffentliche Belange sind insbesondere
21+1. die Anforderungen des kostensparenden, insbesondere des seriellen und modularen Bauens sowie die Mehrfachnutzung von Flächen,
22+2. die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
23+3. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
24+4. die Landes- und Bündnisverteidigung, der Zivilschutz sowie die zivile Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
25+5. die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, insbesondere eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes, eines integrierten Freiraumentwicklungskonzeptes, eines nachhaltigen Mobilitätskonzeptes oder eines Plans für die Kälteversorgung.

BBAUG – § 1 Absatz 7a

Einfügung · Konfidenz: hoch

d) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 7a eingefügt.
@@ Neu @@
(7a) Soll in einem nach § 201a bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt in einem Bebauungsplan ein Baugebiet, das zumindest auch dem Wohnen dient, festgesetzt werden, so liegt die in dem Bebauungsplan vorgesehene Wohnbebauung im überragenden öffentlichen Interesse und soll als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Abwägungen eingebracht werden. Dies gilt auch für im Bebauungsplan festgesetzte, die Wohnbebauung ergänzende Nutzungen, insbesondere wenn sie kulturellen, sozialen, gesundheitlichen oder sportlichen Zwecken, der Versorgung mit städtischen Grünstrukturen oder der verbrauchernahen Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen dienen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.

BBAUG – § 1a Absatz 2 Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „oder für Wohnzwecke genutzte Flächen“ durch die Angabe „, für Wohnzwecke genutzte Flächen oder Moorbodenflächen“ ersetzt.
@@ § 1a Absatz 2 @@
1 (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
1+(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald, für Wohnzwecke genutzte Flächen oder Moorbodenflächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

BBAUG – § 1a Absatz 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt (Absatz 3).
@@ § 1a Absatz 3 @@
1 (3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
1+(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 bezeichneten Bestandteilen sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen oder vorgesehen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Soweit ein Ausgleich nicht möglich ist, ist nach Aufstellung des Bebauungsplans Ersatz in Geld nach Maßgabe des § 135d zu leisten. Ein Ausgleich oder ein Ersatzgeld ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

BBAUG – § 1a Absatz 4

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt (Absatz 4).
@@ § 1a Absatz 4 @@
1 (4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
1+(4) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, einschließlich solcher des natürlichen Klimaschutzes, Rechnung getragen werden; dabei sind Klimaschutzkonzepte zu berücksichtigen. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

BBAUG – § 1a Absatz 5

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt (Absatz 5).
@@ § 1a Absatz 5 @@
1 (5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.
1+(5) Den Erfordernissen der Klimaanpassung soll Rechnung getragen werden; dabei sind insbesondere Klimaanpassungskonzepte, Starkregenvorsorgekonzepte, Hochwassergefahrenkarten und Hitzebelastungskarten zu berücksichtigen. Insbesondere soll durch ausreichend versickerungsfähige Fläche, Verdunstungsmöglichkeiten und einen geringen Oberflächenabfluss die Annäherung an einen naturnahen Wasserhaushalt erreicht werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Bei Planungen und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie bei Entscheidungen über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne des § 29 Absatz 1 richtet sich die Berücksichtigung des Ziels der Klimaanpassung nach dem Bundes-Klimaanpassungsgesetz allein nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs. § 8 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes findet keine Anwendung.

BBAUG – § 2 Absatz 4

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 2 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt.
@@ § 2 Absatz 4 @@
1 (4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
1+(4) Bei der Erstellung von Planunterlagen für Bauleitpläne und sonstige städtebauliche Satzungen ist gemäß dem Beschluss 2017/37 des IT-Planungsrats vom 5. Oktober 2017 (BAnz AT 08.02.2018 B5) der Standard XPlanung zu verwenden.

BBAUG – § 2a

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die §§ 2a bis 4 werden durch die folgenden §§ 2a bis 4 ersetzt (§ 2a Begründung zum Bauleitplan; Umweltprüfung).
  • ⚠ Die Drucksache enthält zu Absatz 3 eine mit Sternchen markierte Hinweis-Fußnote zu korrespondierenden, noch nicht beschlossenen Anpassungen der §§ 2 und 50 UVPG; diese Fußnote ist kein Bestandteil des neuen § 2a und wurde im nachher-Text nicht übernommen.
@@ § 2a @@
1 Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens
1+§ 2a Begründung zum Bauleitplan; Umweltprüfung
2+(1) Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung, einschließlich des Umweltberichts als gesonderten Teil, beizufügen. In der Begründung ist entsprechend dem Stand des Verfahrens Folgendes darzulegen:
2 3 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
3 2. in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
4 darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.
4+2. in dem Umweltbericht die aufgrund der Umweltprüfung nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten und bewerteten Belange.
5+(2) In der Umweltprüfung werden in Bezug auf die umweltbezogenen Belange nach § 1 Absatz 6 Satz 3 und § 1a die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet. Die Gemeinde legt dazu unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beteiligung nach § 4 Absatz 1 den Untersuchungsrahmen für jeden Bauleitplan fest. Anlage 1 ist anzuwenden. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 vor, so sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
6+(3) Bei der Aufstellung der folgenden Bebauungspläne ist bei der Durchführung der Umweltprüfung zusätzlich Anlage 2 anzuwenden:
7+1. bei Bebauungsplänen, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben ersetzen, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht,
8+2. bei Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1. bis 18.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet werden soll, es sei denn, im Landesrecht ist gemäß § 50 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Abweichendes geregelt.
9+(4) Soweit ein Natura 2000-Gebiet im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, ist § 36 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

BBAUG – § 3

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die §§ 2a bis 4 werden durch die folgenden §§ 2a bis 4 ersetzt (§ 3 Beteiligung der Öffentlichkeit; Einbindung vor Erstellung des Entwurfs).
@@ § 3 @@
1 (1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
2 1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
3 2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
4 An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.
5 (2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
6 1. dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
7 2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
8 3. dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
9 4. welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
10 Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.
11 (3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
1+§ 3 Beteiligung der Öffentlichkeit; Einbindung vor Erstellung des Entwurfs
2+(1) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist der Entwurf des Bauleitplans frühzeitig mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer von 30 Tagen, bei wichtigem Grund für die Dauer von bis zu 45 Tagen, im Internet zu veröffentlichen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der Veröffentlichungsfrist zu geben. Die Internetadresse, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass
3+1. Stellungnahmen elektronisch zu übermitteln sind,
4+2. bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen nach § 4a Absatz 5 unberücksichtigt bleiben können,
5+3. in einem nachfolgenden Rechtsschutzverfahren nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemachte Einwendungen unter den Voraussetzungen des § 4a Absatz 6 dieses Gesetzes oder des § 7 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen sind, sofern kein Fall des § 2a Absatz 3 oder 4 vorliegt und
6+4. auf Anfrage eine zusätzliche Zugangs- und Stellungnahmemöglichkeit eröffnet wird, wenn dies nachweislich aus persönlichen Gründen erforderlich ist.
7+Die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes oder mehrerer Länder zugänglich zu machen.
8+(2) Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 20 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen über eine ortsüblich bekannt zu machende Internetadresse die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird.
9+(3) Die Gemeinde kann die Öffentlichkeit bereits vor dem Vorliegen des Entwurfs des Bauleitplans über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, über sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informieren und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.
10+(4) Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit.

BBAUG – § 4

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die §§ 2a bis 4 werden durch die folgenden §§ 2a bis 4 ersetzt (§ 4 Beteiligung der Behörden).
@@ § 4 @@
1 (1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
2 (2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
1+§ 4 Beteiligung der Behörden
2+(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind vor dem Vorliegen des Entwurfs des Bauleitplans über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu informieren und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2a Absatz 2 und 3, aufzufordern; hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch dann an, wenn die Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu einer Änderung der Planung führt. Eine Beteiligung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit ihr Zweck bereits dadurch erreicht ist, dass die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange anderweitig in die Vorbereitung der Planung einbezogen worden sind.
3+(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, zum Planentwurf und zur Begründung frühzeitig ein. Die Bereitstellung der Unterlagen und die Mitteilung hierüber sowie die Übermittlung der Stellungnahmen erfolgen elektronisch. Die Frist für die Gelegenheit zur Stellungnahme entspricht der Frist nach § 3 Absatz 1 Satz 1. Die Frist kann aus wichtigem Grund einmalig um bis zu weitere 15 Tage verlängert werden. Hat eine nach Satz 1 zu beteiligende Stelle innerhalb der Fristen nach den Sätzen 3 und 4 keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass sie sich nicht äußern will. In den Stellungnahmen beschränken sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren jeweiligen Aufgabenbereich. Sie geben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie über die zeitliche Abwicklung dieser Planungen und Maßnahmen, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde elektronisch zur Verfügung zu stellen.
3 4 (3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

BBAUG – § 4a

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung; Präklusion“.
@@ § 4a @@
1 § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung
1+§ 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung; Präklusion

BBAUG – § 4a Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt.
@@ § 4a Absatz 2 @@
1 (2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
1+(2) Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 ist gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchzuführen.

BBAUG – § 4a Absatz 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt.
@@ § 4a Absatz 3 @@
1 (3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.
1+(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt und führt dies offensichtlich zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen, so ist der erstmalig oder stärker betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben. Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit kann durch erneute Veröffentlichung entsprechend § 3 Absatz 1 im Internet erfolgen; in diesem Fall ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 und 4 auf die Möglichkeit zur Stellungnahme der betroffenen Öffentlichkeit hinzuweisen.

BBAUG – § 4a Absatz 4 Satz 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

d) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 3 und 4“ ersetzt.
@@ § 4a Absatz 4 @@
1 (4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.
1+(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 und 4 hinzuweisen.

BBAUG – § 4a Absatz 5 Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

e) aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 3 und 4“ ersetzt.
@@ § 4a Absatz 5 @@
1 (5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.
1+(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 und 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

BBAUG – § 4a Absatz 5

Einfügung · Konfidenz: hoch

e) bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt.
@@ Neu @@
Die nicht berücksichtigten Stellungnahmen sind bei Vorlage des Bauleitplans nach § 6 oder § 10 Absatz 2 mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

BBAUG – § 4a Absatz 6

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

f) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt.
@@ § 4a Absatz 6 @@
1 (6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.
1+(6) Mit Ablauf der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 1 Satz 1 sind in einem nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die vom Rechtsbehelfsführer nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können, es sei denn, es handelt sich um einen Bebauungsplan nach § 2a Absatz 3 oder 4.

BBAUG – § 4b

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 4b wird durch den folgenden § 4b ersetzt (Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens).
@@ § 4b @@
1 Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen. Sie kann einem Dritten auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen.
1+§ 4b Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens
2+(1) Die Gemeinde kann zur Vorbereitung der Erstellung des Entwurfs des Bauleitplans sowie im Rahmen der Durchführung der Beteiligung nach den §§ 3 bis 4a Künstliche Intelligenz einsetzen.
3+(2) Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen. Sie kann einem Dritten auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen.
4+(3) Das Bauleitplanverfahren soll innerhalb von zwei Jahren ab der Einleitung mit der Veröffentlichung des Bauleitplans nach § 6a Absatz 1 Satz 1 oder § 10a Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen werden. Zwischen dem Ende der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 1 und der Veröffentlichung des Bauleitplans sollen nicht mehr als zwölf Monate liegen. Die Gemeinde veröffentlicht während des laufenden Bauleitplanverfahrens mindestens die folgenden Informationen zum Verfahrensstand im Internet:
5+1. das Datum der ortsüblichen Bekanntmachung eines Beschlusses nach § 2 Absatz 1 Satz 2,
6+2. das Datum der Einleitung sowie des Abschlusses der Beteiligung nach § 3 Absatz 1 und 3 sowie nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
7+3. bei Überschreitung der Fristen nach den Sätzen 1 oder 2 die für die Überschreitung maßgeblichen Gründe.

BBAUG – § 4c Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 4c Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 Buchstabe b“ durch die Angabe „Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb“ ersetzt.
@@ § 4c @@
1 Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen; Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 und von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Absatz 3.
1+Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen; Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 und von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Absatz 3.

BBAUG – Erstes Kapitel, Erster Teil, Zweiter Abschnitt (Überschrift)

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die Überschrift des Ersten Kapitels, Erster Teil, Zweiter Abschnitt wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Zweiter Abschnitt / Flächennutzungsplan“.
@@ Erstes Kapitel, Erster Teil, Zweiter Abschnitt (Überschrift) @@
1 1 Zweiter Abschnitt
2 Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
2+Flächennutzungsplan

BBAUG – § 5 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt.
@@ § 5 Absatz 1 @@
1 (1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.
1+(1) Im Flächennutzungsplan stellt die Gemeinde die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar. Die Aufstellung sachlicher oder räumlicher Teilflächennutzungspläne ist zulässig.

BBAUG – § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) aa) In Nummer 2 Buchstabe b wird nach der Angabe „Kraft-Wärme-Kopplung“ die Angabe „, oder Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff“ eingefügt.
@@ § 5 Absatz 2 @@
1 b) mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
1+b) mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, oder Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff,

BBAUG – § 5 Absatz 2 Nummer 5a

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) bb) In Nummer 5a wird nach der Angabe „natürlichen Klimaschutzes“ die Angabe „, insbesondere für Moorerhaltung und Moorschutz“ eingefügt.
@@ § 5 Absatz 2 @@
1 5a. die Flächen zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes;
1+5a. die Flächen zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes, insbesondere für Moorerhaltung und Moorschutz;

BBAUG – § 5 Absatz 2 Nummer 10

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) cc) In Nummer 10 wird die Angabe „und zur Entwicklung“ durch die Angabe „, zur Entwicklung oder Wiederherstellung“ ersetzt.
@@ § 5 Absatz 2 @@
1 10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.
1+10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung oder Wiederherstellung von Boden, Natur und Landschaft.

BBAUG – § 5 Absatz 2b

Streichung · Konfidenz: hoch

c) Absatz 2b wird gestrichen.
@@ § 5 Absatz 2b @@
1 (2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3, des § 249 Absatz 2 und des § 249c Absatz 1 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.
1+(weggefallen)

BBAUG – § 5 Absatz 5

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt.
@@ § 5 Absatz 5 @@
1 (5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
1+(5) Für Vorhaben, die weder Nutzungen dienen, die üblicherweise nur innerhalb der Siedlungsbereiche ausgeübt werden noch nach § 35 Absatz 1 zulässig sind, kann die Gemeinde im Außenbereich Sonderbauflächen darstellen, in denen Darstellungen zur Art der baulichen Nutzung die Wirkungen nach § 35 Absatz 1a zukommen. Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können ergänzende Darstellungen, insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen, getroffen werden. Vorhaben im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Transformationsvorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien und der Elektromobilität sowie Rechenzentren. Satz 1 gilt nicht für bauliche Anlagen zur Tierhaltung.

BBAUG – § 6 Absatz 5 und 6

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

In § 6 werden die Absätze 5 und 6 durch den folgenden Absatz 5 ersetzt.
@@ § 6 Absatz 5 und 6 @@
1 (5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
2 (6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.
1+(5) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist. Anlässlich der Neubekanntmachung sollen die in § 5 Absatz 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.

BBAUG – § 6a

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 6a wird durch den folgenden § 6a ersetzt (Wirksamwerden des Flächennutzungsplans; zusammenfassende Erklärung).
@@ § 6a @@
1 (1) Dem wirksamen Flächennutzungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
2 (2) Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung soll ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.
1+§ 6a Wirksamwerden des Flächennutzungsplans; zusammenfassende Erklärung
2+(1) Der genehmigte Flächennutzungsplan im Standard XPlanung wird zusammen mit der Begründung im Internet veröffentlicht und über ein zentrales Internetportal des Landes oder mehrerer Länder zugänglich gemacht. Die Internetadresse, unter der der Flächennutzungsplan eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam.
3+(2) Dem wirksamen Flächennutzungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über
4+1. die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und
5+2. die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung nach § 1 Absatz 7 mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
6+(3) Die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 5 über ein zentrales Internetportal des Landes oder mehrerer Länder zugänglich gemachten umweltbezogenen Stellungnahmen sind für eine Dauer von mindestens sieben Jahren zugänglich zu halten.

BBAUG – Erstes Kapitel, Erster Teil, Dritter Abschnitt (Überschrift)

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die Überschrift des Ersten Kapitels, Erster Teil, Dritter Abschnitt wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Dritter Abschnitt / Bebauungsplan“.
@@ Erstes Kapitel, Erster Teil, Dritter Abschnitt (Überschrift) @@
1 1 Dritter Abschnitt
2 Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
2+Bebauungsplan

BBAUG – § 9 Absatz 1 Nummer 5

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) aa) In Nummer 5 wird die Angabe „Gemeinbedarf“ durch die Angabe „Gemeinbedarf, für Schutzräume“ ersetzt.
@@ § 9 Absatz 1 @@
1 5. die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
1+5. die Flächen für den Gemeinbedarf, für Schutzräume sowie für Sport- und Spielanlagen;

BBAUG – § 9 Absatz 1 Nummer 12

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) bb) In Nummer 12 wird nach der Angabe „Kraft-Wärme-Kopplung“ die Angabe „oder für Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff“ eingefügt.
@@ § 9 Absatz 1 @@
1 12. die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
1+12. die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung oder für Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff;

BBAUG – § 9 Absatz 1 Nummer 14

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) cc) Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt.
@@ § 9 Absatz 1 @@
1 14. die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
1+14. die Flächen
2+a) für die Abfallbeseitigung sowie für Ablagerungen,
3+b) für die Schmutzwasserbeseitigung,
4+c) zur Bewirtschaftung von Niederschlagswasser sowie die baulichen Maßnahmen zu diesem Zweck, insbesondere Anlagen für die dezentrale Versickerung, Zisternen und Retentionsdächer;

BBAUG – § 9 Absatz 1 Nummer 15a

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) dd) In Nummer 15a wird nach der Angabe „natürlichen Klimaschutzes“ die Angabe „, insbesondere für Moorerhaltung und Moorschutz“ eingefügt.
@@ § 9 Absatz 1 @@
1 15a. die Flächen zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes;
1+15a. die Flächen zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes, insbesondere für Moorerhaltung und Moorschutz;

BBAUG – § 9 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) ee) aaa) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt.
@@ § 9 Absatz 1 @@
1 b) die Flächen für Hochwasserschutzanlagen, für die Regelung des Wasserabflusses, einschließlich des Niederschlagswassers aus Starkregenereignissen,
1+b) die Flächen für Hochwasserschutzanlagen, für die Regelung des Wasserabflusses, einschließlich des Niederschlagswassers aus Starkregenereignissen sowie für die Zwischenspeicherung des Niederschlagswassers durch multifunktionale Auffangflächen,

BBAUG – § 9 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) ee) bbb) In Buchstabe c wird nach der Angabe „Errichtung“ die Angabe „, Änderung oder Nutzungsänderung“ eingefügt.
@@ § 9 Absatz 1 @@
1 c) Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
1+c) Gebiete, in denen bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,

BBAUG – § 9 Absatz 1 Nummer 20

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) ff) Nummer 20 wird durch die folgende Nummer 20 ersetzt.
@@ § 9 Absatz 1 @@
1 20. die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
1+20. die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung oder Wiederherstellung von Boden, Natur und Landschaft, wobei im Bebauungsplan auf die Möglichkeit der Anordnung eines Pflanzgebots nach § 178 hingewiesen werden soll;

BBAUG – § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) gg) In Nummer 23 Buchstabe a wird der Doppelbuchstabe cc durch die folgenden Doppelbuchstaben cc und dd ersetzt.
@@ § 9 Absatz 1 @@
1 cc) bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
1+cc) bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen oder
2+dd) auf Grundlage von Anhang 7 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl 2021 S. 1050) in der jeweils geltenden Fassung bestimmte Werte zum Schutz vor erheblichen Belästigungen nicht überschritten werden dürfen,

BBAUG – § 9 Absatz 1 Nummer 24

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) hh) In Nummer 24 wird nach der Angabe „bleiben“ die Angabe „sowie Maßnahmen zur Gassicherung“ eingefügt.
@@ § 9 Absatz 1 @@
1 24. die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts und Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa unberührt bleiben;
1+24. die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts und Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa unberührt bleiben sowie Maßnahmen zur Gassicherung;

BBAUG – § 9 Absatz 1 Nummer 25

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) ii) Nummer 25 wird durch die folgende Nummer 25 ersetzt.
@@ § 9 Absatz 1 @@
1 25. für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
1+25. für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen, insbesondere für Dächer und Fassaden, mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen,
2 2 a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
3 b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
3+b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern, wobei im Bebauungsplan auf die Möglichkeit der Anordnung eines Pflanzgebots nach § 178 hingewiesen werden soll;

BBAUG – § 9 Absatz 1a

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 1a wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt.
@@ Neu @@
Ist gemäß § 1a Absatz 3 Satz 6 für einen auf einem Grundstück zu erwartenden Eingriff ein Ersatzgeld zu leisten, so ist diesem Grundstück die Pflicht zur Zahlung eines Ersatzgeldes nach § 1a Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 135d zuzuordnen.

BBAUG – § 9 Absatz 2d

Streichung · Konfidenz: hoch

c) Die Absätze 2d und 8 werden gestrichen (Absatz 2d).
@@ § 9 Absatz 2d @@
1 (2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
2 1. Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
3 2. Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
4 3. Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
5 Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
6 1. das Maß der baulichen Nutzung;
7 2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
8 3. vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
9 4. Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
10 5. Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
11 Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.
1+(weggefallen)

BBAUG – § 9 Absatz 8

Streichung · Konfidenz: hoch

c) Die Absätze 2d und 8 werden gestrichen (Absatz 8).
@@ § 9 Absatz 8 @@
1 (8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
1+(weggefallen)

BBAUG – § 9a

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die Überschrift des § 9a wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 9a Verordnungsermächtigungen“.
@@ § 9a @@
1 § 9a Verordnungsermächtigung
1+§ 9a Verordnungsermächtigungen

BBAUG – § 10

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 10 Beschluss und Genehmigung des Bebauungsplans“.
@@ § 10 @@
1 § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans
1+§ 10 Beschluss und Genehmigung des Bebauungsplans

BBAUG – § 10 Absatz 3

Streichung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 3 wird gestrichen.
@@ § 10 Absatz 3 @@
1 (3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
1+(weggefallen)

BBAUG – § 10a

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 10a wird durch den folgenden § 10a ersetzt (Inkrafttreten des Bebauungsplans; zusammenfassende Erklärung).
@@ § 10a @@
1 (1) Dem in Kraft getretenen Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
2 (2) Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung soll ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.
1+§ 10a Inkrafttreten des Bebauungsplans; zusammenfassende Erklärung
2+(1) Der Bebauungsplan im Standard XPlanung wird zusammen mit der Begründung im Internet veröffentlicht und über ein zentrales Internetportal des Landes oder mehrerer Länder zugänglich gemacht. Die Internetadresse, unter der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
3+(2) Dem in Kraft getretenen Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über
4+1. die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und
5+2. über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
6+(3) Die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 5 über ein zentrales Internetportal des Landes oder mehrerer Länder zugänglich gemachten umweltbezogenen Stellungnahmen sind für eine Dauer von mindestens sieben Jahren zugänglich zu halten.

BBAUG – § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Ausgleichs“ die Angabe „und die Zahlung eines Ersatzgeldes“ eingefügt.
@@ § 11 Absatz 1 @@
1 2. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
1+2. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs und die Zahlung eines Ersatzgeldes im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;

BBAUG – § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt.
@@ Neu @@
4. entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken in Bezug auf die Klimaanpassung
a) die Anforderungen an das Vorhaben,
b) die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten,
c) die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen der Klimaanpassung entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;

BBAUG – § 11 Absatz 1 Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden zu den Nummern 5 und 6.
@@ § 11 Absatz 1 @@
1 Die bisherige Nummer 4 (Anlagen und Einrichtungen erneuerbarer Energien/KWK) und die bisherige Nummer 5 (energetische Qualität von Gebäuden) in § 11 Absatz 1 Satz 2.
1+Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5, die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6 (rein redaktionelle Umnummerierung wegen der neuen Nummer 4); der Wortlaut der Nummern bleibt unverändert.

BBAUG – § 12

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 12 Vorhabenbezogener Bebauungsplan“.
@@ § 12 @@
1 § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan
1+§ 12 Vorhabenbezogener Bebauungsplan

BBAUG – § 12 Absatz 1

Streichung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 1 Satz 2 und Satz 4 wird gestrichen.
@@ § 12 Absatz 1 @@
1 (1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
1+(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.

BBAUG – § 12 Absatz 2 Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 2 und 3“ ersetzt.
@@ § 12 Absatz 2 @@
1 Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
1+Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2a Absatz 2 und 3 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

BBAUG – § 12 Absatz 3 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

d) aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt.
@@ § 12 Absatz 3 @@
1 Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
1+Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird als Anlage Bestandteil des Durchführungsvertrags.

BBAUG – § 12 Absatz 3 Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

d) bb) In Satz 2 wird die Angabe „28“ durch die Angabe „28b“ ersetzt.
@@ § 12 Absatz 3 @@
1 Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden.
1+Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28b, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden.

BBAUG – § 12 Absatz 3a Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

e) Absatz 3a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt.
@@ § 12 Absatz 3a @@
1 Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
1+Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, so ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung sowie über die überbaubare Grundstücksfläche nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.

BBAUG – § 12 Absatz 4

Streichung · Konfidenz: hoch

f) In Absatz 4 wird die Angabe „Einzelne“ gestrichen.
@@ § 12 Absatz 4 @@
1 (4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
1+(4) Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

BBAUG – § 13

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt (Vereinfachtes Verfahren).
@@ § 13 @@
1 (1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
1+§ 13 Vereinfachtes Verfahren
2+(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder dient die Änderung allein der Umstellung auf die jeweils geltende Fassung der Baunutzungsverordnung oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder 2b, so kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
2 3 1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
3 2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
4+2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von Natura 2000-Gebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen und
4 5 3. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
5 6 (2) Im vereinfachten Verfahren kann
6 1. von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
7 2. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
8 3. den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
9 Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.
10 (3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
7+1. von der Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
8+2. abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 nur der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben werden,
9+3. die Stellungnahmefrist für die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 angemessen verkürzt werden.
10+Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, so ist hierauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 und 4 hinzuweisen.
11+(3) Im vereinfachten Verfahren wird von dem Umweltbericht und der Umweltprüfung nach § 2a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3, von der Angabe nach § 3 Absatz 1 Satz 3, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 2 und § 10a Absatz 2 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

BBAUG – § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) aa) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „20 000“ durch die Angabe „30 000“ ersetzt.
@@ § 13a Absatz 1 @@
1 1. weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
1+1. weniger als 30 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder

BBAUG – § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) bb) Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt.
@@ § 13a Absatz 1 @@
1 2. 20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
1+2. 30 000 Quadratmetern bis weniger als 100 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2a Absatz 2 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.

BBAUG – § 13a Absatz 1 Satz 4

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) cc) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt.
@@ § 13a Absatz 1 @@
1 Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen.
1+Das beschleunigte Verfahren ist für Bebauungspläne nach § 2a Absatz 3 ausgeschlossen.

BBAUG – § 13a Absatz 1 Satz 5

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) dd) In Satz 5 wird die Angabe „in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter“ durch die Angabe „Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks von Natura 2000-Gebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
@@ § 13a Absatz 1 @@
1 Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
1+Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks von Natura 2000-Gebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

BBAUG – § 13a Absatz 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt.
@@ § 13a Absatz 3 @@
1 (3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
2 1. dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
3 2. wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
4 Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.
1+(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2a Absatz 2 und 3 aufgestellt werden soll; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe. Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

BBAUG – Erstes Kapitel, Zweiter Teil (Überschrift)

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die Überschrift des Ersten Kapitels, Zweiter Teil wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Zweiter Teil / Sicherung der Bauleitplanung und der geordneten städtebaulichen Entwicklung“.
@@ Erstes Kapitel, Zweiter Teil (Überschrift) @@
1 1 Zweiter Teil
2 Sicherung der Bauleitplanung
2+Sicherung der Bauleitplanung und der geordneten städtebaulichen Entwicklung

BBAUG – § 16 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 16 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt.
@@ § 16 Absatz 2 @@
1 (2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
1+(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre im Internet zu veröffentlichen; § 10a Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

BBAUG – § 18 Absatz 3 Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 18 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „In der Bekanntmachung“ durch die Angabe „Bei der Veröffentlichung“ ersetzt.
@@ § 18 Absatz 3 @@
1 (3) Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs findet § 44 Absatz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei einer Veränderungssperre, die die Sicherung einer Festsetzung nach § 40 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 zum Gegenstand hat, die Erlöschensfrist frühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans beginnt. In der Bekanntmachung nach § 16 Absatz 2 ist auf die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.
1+(3) Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs findet § 44 Absatz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei einer Veränderungssperre, die die Sicherung einer Festsetzung nach § 40 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 zum Gegenstand hat, die Erlöschensfrist frühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans beginnt. Bei der Veröffentlichung nach § 16 Absatz 2 ist auf die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.

BBAUG – § 22 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt.
@@ § 22 Absatz 2 @@
1 (2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Für Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 teilt die Gemeinde dem Grundbuchamt den Beschluss über die Satzung, das Datum ihres Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke vor ihrer Bekanntmachung rechtzeitig mit. Von der genauen Bezeichnung der betroffenen Grundstücke kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt.
1+(2) Die Gemeinde hat die Satzung im Internet zu veröffentlichen; § 10a Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Für Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 teilt die Gemeinde dem Grundbuchamt den Beschluss über die Satzung, das Datum ihres Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke vor ihrer Veröffentlichung nach Satz 1 rechtzeitig mit. Von der genauen Bezeichnung der betroffenen Grundstücke kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt.

BBAUG – § 22 Absatz 10 Satz 2

Streichung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe „(§ 9 Absatz 8)“ gestrichen.
@@ § 22 Absatz 10 @@
1 (10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine Begründung beizufügen. In der Begründung zum Bebauungsplan (§ 9 Absatz 8) oder zur sonstigen Satzung ist darzulegen, dass die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets vorliegen.
1+(10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine Begründung beizufügen. In der Begründung zum Bebauungsplan oder zur sonstigen Satzung ist darzulegen, dass die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets vorliegen.

BBAUG – Erstes Kapitel, Zweiter Teil, Dritter Abschnitt (Überschrift)

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die Überschrift des Ersten Kapitels, Zweiter Teil, Dritter Abschnitt wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Dritter Abschnitt / Gesetzliche Vorkaufs- und Erwerbsrechte der Gemeinde“.
@@ Erstes Kapitel, Zweiter Teil, Dritter Abschnitt (Überschrift) @@
1 1 Dritter Abschnitt
2 Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
2+Gesetzliche Vorkaufs- und Erwerbsrechte der Gemeinde

BBAUG – § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) aa) Satz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt.
@@ § 24 Absatz 1 @@
1 1 8. in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
2 2 a) in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
3 b) die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
4 und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
3+b) die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 oder einen Mangel im Sinne des § 177 Absatz 3 Satz 1 aufweisen
4+und das Grundstück dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweist, insbesondere durch seinen baulichen Zustand oder seine der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.

BBAUG – § 24 Absatz 1 Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
@@ § 24 Absatz 1 @@
1 Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen.
1+Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen.

BBAUG – § 24 Absatz 1a

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt.
@@ Neu @@
(1a) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde auch zu bei einer Vertragsgestaltung, die in ihrer Gesamtheit einem Kaufvertrag nahezu gleichkommt. Mehrere Verträge sind in ihrem Zusammenhang zu betrachten. Nach dem Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder den §§ 6 Absatz 3 und 5, 16 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begünstigte Vorgänge gelten nicht als Vertragsgestaltungen im Sinne der Sätze 1 und 2; § 28a Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

BBAUG – § 24 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt.
@@ § 24 Absatz 2 @@
1 (2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
1+(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 steht der Gemeinde in Abweichung zu Satz 1 beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz dann ein Vorkaufsrecht zu, wenn sie dies durch Satzung für ihr Gemeindegebiet oder für Teile davon bestimmt. Auf die Satzung nach Satz 2 ist § 22 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

BBAUG – § 24 Absatz 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt.
@@ § 24 Absatz 3 @@
1 (3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
1+(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 auch die Beseitigung der erheblichen nachteiligen sozialen oder städtebaulichen Auswirkungen des Grundstücks auf das Umfeld, insbesondere durch Instandsetzung oder Rückbau. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben; dies gilt in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 nur, soweit die Angabe bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

BBAUG – § 25 Absatz 2 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 25 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt.
@@ § 25 Absatz 2 @@
1 § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden.
1+§ 24 Absatz 1a und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden.

BBAUG – § 26

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) Der Wortlaut von § 26 wird zu Satz 1.
@@ § 26 @@
1 Der bisherige Wortlaut des § 26 (Einleitungssatz „Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn“ mit den Nummern 1 bis 4) steht ohne Satzgliederung.
1+Der bisherige Wortlaut des § 26 wird unverändert zu Satz 1; dies bereitet die Anfügung des neuen Satzes 2 vor (der Wortlaut der Nummern 1 bis 4 bleibt unverändert).

BBAUG – § 26 Satz 2

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz 2 eingefügt.
@@ Neu @@
Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für Grundstücke im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit zukünftig nachteilige Ausstrahlungswirkungen auf die Umgebung im Sinne möglicher satzungswidriger Nutzungsabsichten zu erwarten sind.

BBAUG – § 27

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 27 wird durch den folgenden § 27 ersetzt (Abwendung des Vorkaufsrechts).
@@ § 27 @@
1 (1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 hierzu verpflichtet. Weist eine auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlage Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 auf, kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn er diese Missstände oder Mängel binnen angemessener Frist beseitigen kann und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 zur Beseitigung verpflichtet. Die Gemeinde hat die Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers um zwei Monate zu verlängern, wenn der Käufer vor Ablauf dieser Frist glaubhaft macht, dass er in der Lage ist, die in Satz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen zu erfüllen.
2 (2) Ein Abwendungsrecht besteht nicht
3 1. in den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
1+§ 27 Abwendung des Vorkaufsrechts
2+(1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 hierzu verpflichtet.
3+(2) Für Grundstücke im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann die Gemeinde zur Abwendung der Ausübung des Vorkaufsrechts vom Käufer die Verpflichtung zur Nutzung entsprechend den Zielen und Zwecken der Satzung für die Geltungsdauer der Satzung, höchstens aber für einen Zeitraum von 20 Jahren, verlangen. Eine Verpflichtung zum Unterlassen von Maßnahmen, auf deren Genehmigung gemäß § 172 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 Nummer 1 bis 5 ein Anspruch besteht, ist ausgeschlossen. Die Verpflichtung nach Satz 1 muss vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 erfolgen.
4+(3) Weist eine auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlage Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 auf, so kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn er diese Missstände oder Mängel binnen angemessener Frist beseitigen kann und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 zur Beseitigung verpflichtet.
5+(4) Die Gemeinde hat die Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers um zwei Monate zu verlängern, wenn der Käufer vor Ablauf dieser Frist glaubhaft macht, dass er in der Lage ist, die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen zu erfüllen.
6+(5) Ein Abwendungsrecht besteht nicht
7+1. in den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und
4 8 2. in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück für Zwecke der Umlegung (§ 45) benötigt wird.

BBAUG – § 28 Absatz 1 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Satz 1 wird nach der Angabe „Gemeinde“ die Angabe „unbeschadet des § 208“ eingefügt.
@@ § 28 Absatz 1 @@
1 Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt.
1+Der Verkäufer hat der Gemeinde unbeschadet des § 208 den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt.

BBAUG – § 28 Absatz 1 Satz 3

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt.
@@ Neu @@
Bei einem Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz gilt Satz 2 nur, wenn das betroffene Grundstück im Geltungsbereich einer Satzung nach § 24 Absatz 2 Satz 2 liegt.

BBAUG – § 28a

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 28 werden die folgenden §§ 28a und 28b eingefügt (§ 28a Erwerbsrecht).
@@ Neu @@
§ 28a Erwerbsrecht
(1) Die Gemeinde kann für ihr gesamtes Gemeindegebiet oder für Teile davon durch Satzung bestimmen, dass sie vom Grundstückseigentümer den Verkauf eines Grundstücks an sich verlangen kann, wenn die Voraussetzungen des § 24 oder § 25 mit der Ausnahme des Kaufvertrags vorliegen und der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an eine Gesellschaft zu übertragen. Die Satzung nach Satz 1 kann mit anderen Satzungen nach den §§ 25 Absatz 1, 30, 33 oder 34 Absatz 4 verbunden werden. § 22 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das Erwerbsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Übertragung nach dem Umwandlungssteuergesetz oder den §§ 6 Absatz 3 und 5 oder 16 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes begünstigt ist. Abweichend von Satz 1 besteht das Erwerbsrecht, wenn die Haupttätigkeit der erwerbenden Gesellschaft in der Entwicklung von Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstücksgleichen Rechten oder Bauten oder in deren Nutzungsüberlassung oder Veräußerung an Dritte sowie in darauf bezogenen Hilfsgeschäften besteht. Eine Haupttätigkeit im Sinne des Satzes 2 ist regelmäßig anzunehmen, wenn die erwerbende Gesellschaft in den letzten fünf Wirtschaftsjahren, bei kürzerem Bestehen in der Zeit seit ihrer Gründung, mehr als die Hälfte ihres Umsatzes aus diesen Tätigkeiten erzielt hat oder wenn die erwerbende Gesellschaft bei Abschluss des auf die Übertragung gerichteten Verpflichtungsgeschäfts keine wesentlichen Umsätze erzielt und das zu übertragende Grundstück deren werthaltigster Vermögensgegenstand wäre.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 26 Nummer 1 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Absätze 3 bis 6 keine abweichende Regelung treffen. Die Mitteilungspflicht nach § 28 Absatz 1 Satz 1 besteht mit der Maßgabe, dass anstelle des Inhalts des Kaufvertrags der Inhalt des Verpflichtungsgeschäfts mitzuteilen und gegebenenfalls das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für den Ausschluss des Erwerbsrechts nach Absatz 2 nachzuweisen ist. § 28 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass das Grundbuchamt bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich einer Satzung nach Absatz 1 Satz 1 liegt, die Gesellschaft als Eigentümerin in das Grundbuch nur eintragen darf, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Erwerbsrechts nach Absatz 1 nachgewiesen ist.
(4) Unbeschadet der Mitteilungs- und Nachweispflicht nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 kann der Gemeinde mitgeteilt werden, dass und mit wem ein Verpflichtungsgeschäft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 abgeschlossen wurde, oder dass und mit wem der Abschluss eines solchen Verpflichtungsgeschäfts beabsichtigt ist. In diesem Fall hat die Gemeinde dem Eigentümer binnen zehn Werktagen entweder mitzuteilen, dass sie ihr Erwerbsrecht prüfen möchte, oder den Nachweis zu erteilen, dass sie ein etwaiges Erwerbsrecht nicht ausübt, oder, sofern das Rechtsgeschäft noch nicht beurkundet ist, dass sie ein etwaiges Erwerbsrecht nicht ausüben wird.
(5) Das Erwerbsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Erfüllung der Mitteilungs- und Nachweispflicht gemäß Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Abgabe eines notariell beurkundeten Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages gegenüber dem Veräußerer ausgeübt werden. Es gelten die grundstücksbezogenen Bestimmungen, insbesondere über die Eigenschaften des Grundstücks und den Übergang des Eigentums und der Lasten, die der Verpflichtete in dem Verpflichtungsgeschäft mit dem Dritten vereinbart hat. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, das Angebot binnen eines Monats nach Zugang in notariell beurkundeter Form anzunehmen, wenn der angebotene Kaufpreis mindestens dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts entspricht. Abweichend von Satz 3 muss der angebotene Kaufpreis mindestens dem zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts im Fünften Teil des Ersten Kapitels entsprechen, wenn in den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Der Anspruch auf Annahme des Angebots ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Annahmefrist Klage beim Landgericht, Kammer für Baulandsachen, erhebt.
(6) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Verurteilung zur Abgabe einer Annahmeerklärung von dem Verpflichtungsgeschäft zurückzutreten, was zugleich als Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Gemeinde gilt.

BBAUG – § 28b

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 28 werden die folgenden §§ 28a und 28b eingefügt (§ 28b Mitteilungspflicht bei Gesellschaften mit Grundeigentum).
@@ Neu @@
§ 28b Mitteilungspflicht bei Gesellschaften mit Grundeigentum
(1) Die Gemeinde kann für ihr gesamtes Gemeindegebiet oder für Teile davon durch Satzung bestimmen, dass ihr unbeschadet des § 208 die in § 1 Absatz 3 und 3a des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Rechtsvorgänge mitzuteilen sind, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück im Geltungsbereich der Satzung gehört. Auf die Satzung nach Satz 1 ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Verpflichtet ist in Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3a des Grunderwerbsteuergesetzes der Erwerber, in Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 3 und 4 des Grunderwerbsteuergesetzes der Veräußerer. Die Mitteilung wird durch die Mitteilung der jeweils anderen Vertragspartei ersetzt.
(3) Die Mitteilung muss die in § 20 des Grunderwerbsteuergesetzes genannten Angaben enthalten mit Ausnahme der Angaben nach Absatz 1 Nummer 3, die jedoch enthalten sein dürfen. Die Mitteilungspflicht kann durch Übersendung einer Kopie der Anzeige nach § 19 Absatz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes an die Gemeinde erfüllt werden.

BBAUG – § 33 Absatz 1 Nummer 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 33 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.
@@ § 33 Absatz 1 @@
1 1. die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
1+1. die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,

BBAUG – § 34 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) aa) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter“ durch die Angabe „der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von Natura 2000-Gebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
@@ § 34 Absatz 5 @@
1 3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
1+3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von Natura 2000-Gebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

BBAUG – § 34 Absatz 5 Satz 4

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) bb) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 2a“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
@@ § 34 Absatz 5 @@
1 Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.
1+Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

BBAUG – § 34 Absatz 6

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt.
@@ § 34 Absatz 6 @@
1 (6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
1+(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10a Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

BBAUG – § 35 Absatz 1 Nummer 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Telekommunikationsdienstleistungen“ durch die Angabe „Telekommunikationsdiensten“ ersetzt.
@@ § 35 Absatz 1 @@
1 3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
1+3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdiensten, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,

BBAUG – § 35 Absatz 1a und 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 1a und 2 ersetzt.
@@ § 35 Absatz 1a und 2 @@
1 (2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
1+(1a) Ein Vorhaben ist im Außenbereich auch zulässig, wenn es den Darstellungen des Flächennutzungsplans nach § 5 Absatz 5 Satz 1 entspricht, öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Die Zulässigkeit von Vorhaben nach Absatz 1 bleibt unberührt.
2+(2) Sonstige Vorhaben sind in der Regel unzulässig, es sei denn, durch ihre Ausführung oder Benutzung werden öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung ist gesichert. Ein gesetzlich angeordnetes überragendes öffentliches Interesse ist auf Vorhaben, die nach diesem Absatz beurteilt werden, nicht anzuwenden.

BBAUG – § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummern 7 bis 9

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Nummern 7 und 8 durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt.
@@ § 35 Absatz 3 @@
1 7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
2 8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
1+7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt,
2+8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört oder
3+9. die Landes- und Bündnisverteidigung beeinträchtigt.

BBAUG – § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

d) aa) aaa) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „sieben“ durch die Angabe „zehn“ ersetzt.
@@ § 35 Absatz 4 @@
1 c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
1+c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als zehn Jahre zurück,

BBAUG – § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

d) aa) bbb) In Nummer 4 wird die Angabe „, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden“ durch die Angabe „Gebäuden von kulturhistorischer Bedeutung“ ersetzt.
@@ § 35 Absatz 4 @@
1 4. die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
1+4. die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten Gebäuden von kulturhistorischer Bedeutung, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,

BBAUG – § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

d) aa) ccc) In Nummer 5 wird die Angabe „zwei Wohnungen“ durch die Angabe „vier Wohnungen oder die Errichtung eines Wohngebäudes als Anbau an ein bestehendes Wohngebäude mit zusammengenommen höchstens vier Wohnungen“ ersetzt.
@@ § 35 Absatz 4 @@
1 5. die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
1+5. die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens vier Wohnungen oder die Errichtung eines Wohngebäudes als Anbau an ein bestehendes Wohngebäude mit zusammengenommen höchstens vier Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
2 2 a) das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
3 3 b) die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
4 4 c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,

BBAUG – § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

d) aa) ddd) In Nummer 6 wird die Angabe „ist.“ durch die Angabe „ist,“ ersetzt.
@@ § 35 Absatz 4 @@
1 6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
1+6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist,

BBAUG – § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7

Einfügung · Konfidenz: hoch

d) aa) eee) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt.
@@ Neu @@
7. die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Einrichtung, die der Erfüllung der Aufgaben einer Feuerwehr oder eines Rettungsdienstes dient, durch oder im Auftrag der Gemeinde oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts.

BBAUG – § 35 Absatz 4

Einfügung · Konfidenz: hoch

d) bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt.
@@ Neu @@
Die Länder können bestimmen, dass die Frist nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht anzuwenden ist.

BBAUG – § 35 Absatz 6 Satz 4 Nummer 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

e) aa) In Satz 4 Nummer 3 wird die Angabe „in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter“ durch die Angabe „Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von Natura 2000-Gebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
@@ § 35 Absatz 6 @@
1 3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
1+3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von Natura 2000-Gebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

BBAUG – § 35 Absatz 6 Sätze 5 und 6

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

e) bb) Die Sätze 5 und 6 werden durch den folgenden Satz ersetzt.
@@ § 35 Absatz 6 @@
1 Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
1+Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 sowie § 10a Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

BBAUG – § 37 Absatz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt.
@@ Neu @@
Satz 1 gilt auch, wenn die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben die Bauaufgaben des Bundes wahrnimmt.

BBAUG – § 37 Absatz 2 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „dienstlichen Zwecken der Bundespolizei“ die Angabe „, dienstlichen Zwecken der Zollverwaltung“ eingefügt.
  • ⚠ Der Drucksachen-Kopf zu Befehl 36 lautet „§ 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert“, obwohl Buchstabe b eine Änderung in § 37 Absatz 2 anordnet; offenkundiger Redaktionslapsus der Drucksache, die Zuordnung zu Absatz 2 Satz 1 ist eindeutig.
@@ § 37 Absatz 2 @@
1 Handelt es sich dabei um Vorhaben, die dienstlichen Zwecken der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte, einschließlich der Herstellung und Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, entscheidet über die Abweichung die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde.
1+Handelt es sich dabei um Vorhaben, die dienstlichen Zwecken der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte, einschließlich der Herstellung und Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei, dienstlichen Zwecken der Zollverwaltung oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, entscheidet über die Abweichung die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde.

BBAUG – § 44 Absatz 3 Satz 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „vom Hundert“ durch die Angabe „Prozent“ ersetzt.
@@ § 44 Absatz 3 @@
1 Entschädigungsleistungen in Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen.
1+Entschädigungsleistungen in Geld sind ab Fälligkeit mit 2 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen.

BBAUG – § 44 Absatz 5

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 5 wird die Angabe „In der Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3“ durch die Angabe „Bei der Veröffentlichung nach § 10a Absatz 1“ ersetzt.
@@ § 44 Absatz 5 @@
1 (5) In der Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 ist auf die Vorschriften des Absatzes 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 hinzuweisen.
1+(5) Bei der Veröffentlichung nach § 10a Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Absatzes 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 hinzuweisen.

BBAUG – § 58 Absatz 1 Satz 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 58 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „vom Hundert“ durch die Angabe „Prozent“ ersetzt.
@@ § 58 Absatz 1 @@
1 Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden, nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten nur bis zu 10 vom Hundert der eingeworfenen Fläche betragen.
1+Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden, nur bis zu 30 Prozent, in anderen Gebieten nur bis zu 10 Prozent der eingeworfenen Fläche betragen.

BBAUG – § 58a

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 58 wird der folgende § 58a eingefügt (Sozialer Flächenbeitrag in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt).
@@ Neu @@
§ 58a Sozialer Flächenbeitrag in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt
In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung gemäß § 47 nach § 201a bestimmt ist, kann die Gemeinde verlangen, dass der Vorteilsausgleich nach § 57 Satz 5 oder § 58 Absatz 1 Satz 4 statt in Geld ganz oder teilweise in Form einer der Gemeinde ausschließlich für den sozialen Wohnungsbau zweckgebunden zuzuteilenden Fläche ausgeglichen wird (sozialer Flächenbeitrag), wenn die Errichtung des sozialen Wohnungsbaus durch die Gemeinde oder einen von der Gemeinde bezeichneten Dritten, der dazu in der Lage ist und sich hierzu verpflichtet, innerhalb angemessener Frist sichergestellt ist. Stehen der Gemeinde in einem Umlegungsverfahren gegenüber mehreren Beteiligten Ansprüche nach § 57 Satz 5 oder § 58 Absatz 1 Satz 4 zu, so ist der soziale Flächenbeitrag anteilig nach dem Verhältnis der eingebrachten Grundstücke von diesen Beteiligten aufzubringen. Die Wirksamkeit des Verlangens wird durch das Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a nicht berührt.

BBAUG – § 64 Absatz 2 Satz 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 64 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „vom Hundert“ durch die Angabe „Prozent“ ersetzt.
@@ § 64 Absatz 2 @@
1 In den Fällen des Satzes 2 soll die Ausgleichsleistung ab Fälligkeit und bei Anfechtung des Umlegungsplans lediglich wegen der Höhe einer Geldleistung soll diese in Höhe des angefochtenen Betrags ab Inkrafttreten des Umlegungsplans dem Grund nach mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich verzinst werden.
1+In den Fällen des Satzes 2 soll die Ausgleichsleistung ab Fälligkeit und bei Anfechtung des Umlegungsplans lediglich wegen der Höhe einer Geldleistung soll diese in Höhe des angefochtenen Betrags ab Inkrafttreten des Umlegungsplans dem Grund nach mit 2 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich verzinst werden.

BBAUG – § 85 Absatz 1 Nummer 7

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Nummer 7 wird die Angabe „zu beseitigen.“ durch die Angabe „zu beseitigen,“ ersetzt.
@@ § 85 Absatz 1 @@
1 7. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus eine bauliche Anlage aus den in § 171d Absatz 3 bezeichneten Gründen zu erhalten oder zu beseitigen.
1+7. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus eine bauliche Anlage aus den in § 171d Absatz 3 bezeichneten Gründen zu erhalten oder zu beseitigen,

BBAUG – § 85 Absatz 1 Nummer 8

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt.
@@ Neu @@
8. an einer baulichen Anlage, die die Voraussetzungen nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 erfüllt, Missstände zu beseitigen oder Mängel zu beheben, wenn der Eigentümer die Verpflichtung nach § 177 Absatz 1 nicht erfüllt.

BBAUG – § 87 Absatz 3 Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 87 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 85 Absatz 1 Nummer 5“ die Angabe „und Nummer 8“ eingefügt.
@@ § 87 Absatz 3 @@
1 In den Fällen des § 85 Absatz 1 Nummer 5 kann die Enteignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet.
1+In den Fällen des § 85 Absatz 1 Nummer 5 und Nummer 8 kann die Enteignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet.

BBAUG – § 88 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 88 wird die Angabe „§ 85 Absatz 1 Nummer 1 und 2“ durch die Angabe „§ 85 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 8“ ersetzt.
@@ § 88 @@
1 Wird die Enteignung eines Grundstücks von der Gemeinde zu den in § 85 Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zwecken aus zwingenden städtebaulichen Gründen beantragt, so genügt anstelle des § 87 Absatz 2 der Nachweis, dass die Gemeinde sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb dieses Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat.
1+Wird die Enteignung eines Grundstücks von der Gemeinde zu den in § 85 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 8 bezeichneten Zwecken aus zwingenden städtebaulichen Gründen beantragt, so genügt anstelle des § 87 Absatz 2 der Nachweis, dass die Gemeinde sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb dieses Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat.

BBAUG – § 99 Absatz 3 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 99 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „vom Hundert“ durch die Angabe „Prozent“ ersetzt.
@@ § 99 Absatz 3 @@
1 Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet.
1+Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit 2 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet.

BBAUG – § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 3 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.
@@ § 108 Absatz 2 @@
1 1 (2) Das Enteignungsverfahren zugunsten der Gemeinde kann bereits eingeleitet werden, wenn
2 1. der Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Absatz 2 im Internet veröffentlicht worden ist,
3 2. die Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 abgelaufen ist und
2+1. der Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Absatz 1 im Internet veröffentlicht worden ist,
3+2. die Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 1 Satz 1 abgelaufen ist und
4 4 3. mit den Beteiligten die Verhandlungen nach § 87 Absatz 2 geführt und die von ihnen gegen den Entwurf des Bebauungsplans fristgemäß vorgebrachten Anregungen erörtert worden sind.

BBAUG – § 129 Absatz 1 Satz 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 129 Absatz 1 Satz 3, § 133 Absatz 3 Satz 4 und § 135 Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „vom Hundert“ durch die Angabe „Prozent“ ersetzt (§ 129 Absatz 1 Satz 3).
@@ § 129 Absatz 1 @@
1 Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.
1+Die Gemeinden tragen mindestens 10 Prozent des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

BBAUG – § 133 Absatz 3 Satz 4

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 129 Absatz 1 Satz 3, § 133 Absatz 3 Satz 4 und § 135 Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „vom Hundert“ durch die Angabe „Prozent“ ersetzt (§ 133 Absatz 3 Satz 4).
@@ § 133 Absatz 3 @@
1 Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen.
1+Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen.

BBAUG – § 135 Absatz 3 Satz 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 129 Absatz 1 Satz 3, § 133 Absatz 3 Satz 4 und § 135 Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „vom Hundert“ durch die Angabe „Prozent“ ersetzt (§ 135 Absatz 3 Satz 3).
@@ § 135 Absatz 3 @@
1 Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen.
1+Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen.

BBAUG – § 135a Absatz 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 135a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt.
@@ § 135a Absatz 3 @@
1 (3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
1+(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt einen Kostenerstattungsbetrag zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen und einschließlich der Pflegemaßnahmen, die über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren nach Herstellung durchgeführt werden. Erfordert der Aufwand für Maßnahmen eine Pflege über diesen Zeitraum hinaus, kann eine Kostenerstattung für Pflegemaßnahmen über einen längeren Zeitraum als fünf Jahre vertraglich vereinbart werden. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

BBAUG – § 135d

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 135c wird der folgende § 135d eingefügt (Ersatzgeld).
@@ Neu @@
§ 135d Ersatzgeld
(1) Das Ersatzgeld nach § 1a Absatz 3 Satz 6 wird durch die Gemeinde vom Vorhabenträger oder vom Eigentümer erhoben. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. § 135a Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Höhe des Ersatzgeldes bemisst sich entsprechend § 135a Absatz 3 Satz 2 und 3 nach den durchschnittlichen Kosten der nicht möglichen Ausgleichsmaßnahmen, einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen und Pflegemaßnahmen. Soweit Kosten für Ausgleichsmaßnahmen nicht feststellbar sind, bemisst sich die Höhe des Ersatzgeldes nach Dauer und Schwere der voraussichtlichen Beeinträchtigung. Für die Verteilung auf die zugeordneten Grundstücke gilt § 135b, auch in Verbindung mit einer Satzung nach Absatz 5, entsprechend.
(3) Die Pflicht zur Zahlung eines Ersatzgeldes entsteht, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
(4) Das Ersatzgeld ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(5) Die Gemeinde kann Einzelheiten entsprechend § 135c Nummer 2 bis 6 durch Satzung regeln.
(6) Das Ersatzgeld ist bis zum Ablauf des fünften auf die Vereinnahmung folgenden Kalenderjahres zu verwenden. Nicht rechtzeitig verausgabte Mittel fließen dem jeweiligen Land zu; die Zweckbindung nach Absatz 4 besteht fort.

BBAUG – § 135e

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 135d wird der folgende Achte Teil eingefügt (Besondere Regelungen für städtische Ökosystemgebiete im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2024/1991; § 135e Wiederherstellungssatzung).
@@ Neu @@
Achter Teil
Besondere Regelungen für städtische Ökosystemgebiete im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2024/1991
§ 135e Wiederherstellungssatzung
(1) Die Gemeinde kann für städtische Ökosystemgebiete im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2024/1991 oder für Teile davon in einer Satzung ergänzende Vorgaben für die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke treffen, um Grünflächen und Baumüberschirmung zu sichern oder ihren Anteil an der Fläche des städtischen Ökosystemgebiets zu vergrößern.
(2) In der Satzung kann die Gemeinde insbesondere
1. Anforderungen an die Gestaltung und Bepflanzung der Grundstücksfreiflächen sowie an die Begrünung baulicher Anlagen stellen,
2. Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 15, Nummer 18 Buchstabe b, Nummer 20 und 25 treffen oder
3. Grundlagen für die Ausgestaltung eines gemeindeübergreifenden Ausgleichs für die auf die nationale Gesamtfläche bezogenen Vorgaben des Artikels 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 festlegen.
Auf die Festsetzungen sind die §§ 175 und 176 bis 179 entsprechend anzuwenden.
(3) Bei der Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Soweit Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften der Satzung ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen, soll die Gemeinde den Eigentümer und Nutzungsberechtigten von der Einhaltung der Vorgaben der Satzung befreien.

BBAUG – § 136 Absatz 2 Satz 2

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt.
@@ § 136 Absatz 2 @@
1 1 Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn
2 1. das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
3 2. das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.
2+1. das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht,
3+2. das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen oder
4+3. das Gebiet einen erheblichen Anpassungsbedarf an den Klimawandel aufweist.

BBAUG – § 136 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) aa) Nummer 2 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt.
@@ § 136 Absatz 3 @@
1 c) die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.
1+c) die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen sowie mit Flächen oder Anlagen der wassersensiblen Stadtentwicklung unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, sowie seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich;

BBAUG – § 136 Absatz 3 Nummer 3

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt.
@@ Neu @@
3. die Auswirkungen des Klimawandels auf
a) die Hitzebelastung,
b) das Überflutungs- oder Überschwemmungsrisiko bei Starkregen, Sturzfluten oder Hochwasser.

BBAUG – § 136 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

c) Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt.
@@ § 136 Absatz 4 @@
1 1. die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
1+1. die bauliche Struktur und die Freiraumstruktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt werden,

BBAUG – § 143 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 143 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt.
@@ § 143 Absatz 1 @@
1 (1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Sanierungssatzung beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 ist außer im vereinfachten Sanierungsverfahren auf die Vorschriften des Dritten Abschnitts hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.
1+(1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung im Internet zu veröffentlichen; § 10a Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. In der Veröffentlichung ist, außer im vereinfachten Sanierungsverfahren, auf die Vorschriften des Dritten Abschnitts im Ersten Teil des Zweiten Kapitels hinzuweisen. Mit der Veröffentlichung nach Satz 1 wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.

BBAUG – § 144 Absatz 4 Nummer 5

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Nummer 5 wird die Angabe „Bedarfsträger.“ durch die Angabe „Bedarfsträger;“ ersetzt.
@@ § 144 Absatz 4 @@
1 5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.
1+5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger;

BBAUG – § 144 Absatz 4 Nummer 6

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt.
@@ Neu @@
6. Kaufverträge nach Absatz 2 Nummer 3, wenn die Gemeinde ein an dem Grundstück bestehendes Vorkaufsrecht nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 auszuüben beabsichtigt.

BBAUG – § 150 Absatz 1 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 150 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Wärme, Telekommunikationsdienstleistungen“ durch die Angabe „Wärme oder Telekommunikationsdiensten“ ersetzt.
@@ § 150 Absatz 1 @@
1 (1) Stehen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme, Telekommunikationsdienstleistungen oder Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Durchführung der Sanierung nicht mehr zur Verfügung und sind besondere Aufwendungen erforderlich, die über das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erforderliche Maß hinausgehen, zum Beispiel der Ersatz oder die Verlegung dieser Anlagen, hat die Gemeinde dem Träger der Aufgabe die ihm dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang damit entstehen, sind auszugleichen.
1+(1) Stehen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme oder Telekommunikationsdiensten oder Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Durchführung der Sanierung nicht mehr zur Verfügung und sind besondere Aufwendungen erforderlich, die über das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erforderliche Maß hinausgehen, zum Beispiel der Ersatz oder die Verlegung dieser Anlagen, hat die Gemeinde dem Träger der Aufgabe die ihm dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang damit entstehen, sind auszugleichen.

BBAUG – § 154 Absatz 2a Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 154 Absatz 2a Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „vom Hundert“ durch die Angabe „Prozent“ ersetzt (Absatz 2a Satz 2).
@@ § 154 Absatz 2a @@
1 In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen.
1+In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 Prozent nicht übersteigen.

BBAUG – § 154 Absatz 5 Satz 2 und 3

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 154 Absatz 2a Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „vom Hundert“ durch die Angabe „Prozent“ ersetzt (Absatz 5 Satz 2 und 3).
@@ § 154 Absatz 5 @@
1 Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist.
1+Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 Prozent jährlich zu verzinsen und mit 5 Prozent zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 Prozent herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist.

BBAUG – § 162 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 162 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt.
@@ § 162 Absatz 2 @@
1 (2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
1+(2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist im Internet zu veröffentlichen; § 10a Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Veröffentlichung nach Satz 2 wird die Satzung rechtsverbindlich.

BBAUG – § 165 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt.
@@ § 165 Absatz 3 @@
1 2. das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordert, insbesondere zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, zur Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen oder zur Wiedernutzung brachliegender Flächen,
1+2. das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordert, insbesondere zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, zur Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, zur Wiedernutzung brachliegender Flächen oder zur Klimaanpassung,

BBAUG – § 165 Absatz 8

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt.
@@ § 165 Absatz 8 @@
1 (8) Der Beschluss der Entwicklungssatzung ist ortsüblich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung nach Satz 1 ist auf die Genehmigungspflicht nach den §§ 144, 145 und 153 Absatz 2 hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die Entwicklungssatzung rechtsverbindlich.
1+(8) Die Entwicklungssatzung ist im Internet zu veröffentlichen; § 10a Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. In der Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die Genehmigungspflicht nach den §§ 144, 145 und 153 Absatz 2 hinzuweisen. Mit der Veröffentlichung nach Satz 1 wird die Satzung rechtsverbindlich.

BBAUG – Zweites Kapitel, Sechster Teil (Überschrift)

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die Überschrift des Zweiten Kapitels, Sechster Teil wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Sechster Teil / Erhaltungssatzung sowie städtebauliche Konzepte und Gebote“.
@@ Zweites Kapitel, Sechster Teil (Überschrift) @@
1 1 Sechster Teil
2 Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
2+Erhaltungssatzung sowie städtebauliche Konzepte und Gebote

BBAUG – § 172

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung); Verordnungsermächtigung“.
@@ § 172 @@
1 § 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)
1+§ 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung); Verordnungsermächtigung

BBAUG – § 172 Absatz 1 Satz 3

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) aa) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt.
@@ § 172 Absatz 1 @@
1 Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
1+In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sowie des Satzes 2 kann die Gemeinde durch Satzung bestimmen, dass bestimmte Arten von baulichen Maßnahmen, die der Nutzung erneuerbarer Energien oder der Steigerung der Energieeffizienz oder dem Abbau von Barrieren dienen, keiner Genehmigung bedürfen. In der Satzung hat die Gemeinde bauliche oder anlagentechnische Anforderungen festzulegen, die sicherstellen, dass der Erhaltungszweck nicht beeinträchtigt wird. Auf die Satzungen nach Satz 1 und Satz 3 ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

BBAUG – § 172 Absatz 1 Satz 8

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) bb) Der neue Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt.
  • ⚠ „Der neue Satz 8“ bezeichnet den bisherigen Satz 6 des Absatzes 1, der durch die in Buchstabe b aa eingefügten Sätze zum Satz 8 wird; die Zuordnung folgt der Drucksachen-Reihenfolge.
@@ § 172 Absatz 1 @@
1 In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.
1+In den Fällen des Satzes 6 ist § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

BBAUG – § 172 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt.
@@ § 172 Absatz 2 @@
1 (2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.
1+(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und entsprechend § 16 Absatz 2 im Internet veröffentlicht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

BBAUG – § 172 Absatz 4 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

d) aa) In Satz 1 wird die Angabe „In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4“ durch die Angabe „In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 6“ ersetzt.
@@ § 172 Absatz 4 @@
1 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll.
1+In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 6 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll.

BBAUG – § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

d) bb) Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt.
@@ § 172 Absatz 4 @@
1 1. die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1+1. die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des in der Gemeinde zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient oder der Eigentümer aufgrund öffentlich-rechtlicher Regelungen zu dieser Änderung verpflichtet ist,

BBAUG – § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1a

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

d) cc) Satz 3 Nummer 1a wird durch die folgende Nummer 1a ersetzt.
@@ § 172 Absatz 4 @@
1 1a. die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
1+1a. die Änderung einer baulichen Anlage nicht über die baulichen oder anlagentechnischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinausgeht,

BBAUG – § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummern 1b und 1c

Einfügung · Konfidenz: hoch

d) dd) Nach Satz 3 Nummer 1a werden die folgenden Nummern 1b und 1c eingefügt.
@@ Neu @@
1b. die den Zielen des Gebäudeenergiegesetzes dienende bauliche Änderung über die Anforderungen nach Nummer 1a hinausgeht, wenn sichergestellt ist, dass trotz dieser Änderung im Vergleich zu Änderungen nach Satz 3 Nummer 1a zusätzliche Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung ausgeschlossen sind,
1c. mit Ausnahme der Teilung oder Zusammenlegung von Wohnungen die bauliche Änderung eine Wohnung betrifft, die von ihrem Eigentümer als Erstwohnsitz selbst bewohnt wird, und der Eigentümer sich für die Geltungsdauer der Erhaltungssatzung verpflichtet, entweder die Fläche selbst zu nutzen oder im Fall der Neuvermietung sicherzustellen, dass trotz dieser Änderung im Vergleich zu Änderungen nach Satz 3 Nummer 1 und 1a zusätzliche Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung ausgeschlossen sind, und im Fall der Übertragung des Eigentums an der Wohnung diese der Gemeinde gegenüber bestehenden Pflichten an den neuen Eigentümer zu übertragen,

BBAUG – § 172 Absatz 4 Sätze 4 und 5

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

d) ee) Die Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt.
@@ § 172 Absatz 4 @@
1 In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.
1+In den Fällen des Satzes 3 Nummer 1b und 1c ist der Ausschluss von zusätzlichen Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung vom Antragsteller gegenüber der Gemeinde nachzuweisen. Zur Sicherstellung dieses Ausschlusses kann die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt oder vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden. Die Nachweispflicht nach Satz 4 ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der Antragsteller die Erfüllung der nach Satz 5 aufgegebenen Vorgaben zum Zeitpunkt, in dem zusätzliche Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung entstehen können, gegenüber der Gemeinde belegt, wobei in Fällen des Satzes 3 Nummer 1c bei Neuvermietung oder Übertragung die Vorlage des den Vorgaben entsprechenden Miet- oder Übertragungsvertrags ausreicht. In der Genehmigung oder dem Vertrag kann bestimmt werden, dass während der Dauer der Verpflichtung folgende Handlungen des Eigentümers einer Genehmigung der Gemeinde bedürfen:
2+1. in den Fällen des Satzes 3 Nummer 1c die Veräußerung oder Vermietung der selbstgenutzten Wohnung,
3+2. in den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude.
4+Die Genehmigungspflichten nach Satz 7 können auf Ersuchen der Gemeinde in das Grundbuch oder Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlöschen nach Ablauf der Verpflichtung.

BBAUG – Zweites Kapitel, Sechster Teil, Zweiter Abschnitt (Überschrift)

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die Überschrift des Zweiten Kapitels, Sechster Teil, Zweiter Abschnitt wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Zweiter Abschnitt / Städtebauliche Konzepte und Gebote“.
@@ Zweites Kapitel, Sechster Teil, Zweiter Abschnitt (Überschrift) @@
1 1 Zweiter Abschnitt
2 Städtebauliche Gebote
2+Städtebauliche Konzepte und Gebote

BBAUG – § 175 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt.
@@ § 175 Absatz 1 @@
1 (1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§ 176), ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot (§ 177), ein Pflanzgebot (§ 178) oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot (§ 179) zu erlassen, soll sie die Maßnahme vorher mit den Betroffenen erörtern. Die Gemeinde soll die Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten beraten, wie die Maßnahme durchgeführt werden kann und welche Finanzierungsmöglichkeiten aus öffentlichen Kassen bestehen.
1+(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§ 176), ein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot (§ 177), ein Pflanzgebot (§ 178) oder ein Rückbau- und Entsiegelungsgebot (§ 179) zu erlassen, so soll sie die Maßnahme vorher mit den Betroffenen erörtern. Die Gemeinde soll die Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten dahingehend beraten, wie die Maßnahme durchgeführt werden kann und welche Finanzierungsmöglichkeiten aus öffentlichen Kassen bestehen. Liegen auf einem Grundstück die Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 vor, so kann die Gemeinde die Erörterung nach Satz 1 und die Beratung nach Satz 2 durch eine Anhörung ersetzen.

BBAUG – § 175 Absatz 2 Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „unter anderem insbesondere dann“ durch die Angabe „insbesondere“ ersetzt.
@@ § 175 Absatz 2 @@
1 Dies ist unter anderem insbesondere dann der Fall, wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
1+Dies ist insbesondere der Fall, wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.

BBAUG – § 175a

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 175 wird der folgende § 175a eingefügt (Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung).
@@ Neu @@
§ 175a Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung
(1) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Entwicklungskonzept beschließen, das Aussagen zum räumlichen Geltungsbereich, zu Zielen und zur Umsetzung von Maßnahmen enthält, die der Stärkung der Innenentwicklung dienen.
(2) Das städtebauliche Entwicklungskonzept nach Absatz 1 soll insbesondere dienen
1. der baulichen Nutzbarmachung auch von im Gemeindegebiet ohne Zusammenhang verteilt liegenden unbebauten oder brachliegenden Grundstücken,
2. der Mehrfachnutzung von Flächen,
3. dem Erhalt und der Steigerung des Anteils an Grünflächen und Baumüberschirmung in städtischen Ökosystemgebieten im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2024/1991 oder
4. der klimaangepassten Stadtentwicklung.
Es können darin auch Flächen zur Entsiegelung oder Begrünung vorgesehen werden.
(3) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach Absatz 1 zum Bestandteil der Begründung eines Bebauungsplans oder einer Wiederherstellungssatzung nach § 135e machen. Es kann insbesondere auch zur Begründung von Maßnahmen zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung, zur Nutzbarmachung von bebaubaren Flächen oder von sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch herangezogen werden.

BBAUG – § 176a

Aufhebung · Konfidenz: hoch

§ 176a wird gestrichen.
@@ § 176a @@
1 § 176a Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung
2 (1) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Entwicklungskonzept beschließen, das Aussagen zum räumlichen Geltungsbereich, zu Zielen und zur Umsetzung von Maßnahmen enthält, die der Stärkung der Innenentwicklung dienen.
3 (2) Das städtebauliche Entwicklungskonzept nach Absatz 1 soll insbesondere der baulichen Nutzbarmachung auch von im Gemeindegebiet ohne Zusammenhang verteilt liegenden unbebauten oder brachliegenden Grundstücken dienen.
4 (3) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach Absatz 1 zum Bestandteil der Begründung eines Bebauungsplans machen.
1+(weggefallen)

BBAUG – § 177 Absatz 6

Einfügung · Konfidenz: hoch

In § 177 wird nach Absatz 5 der folgende Absatz 6 eingefügt.
@@ Neu @@
(6) Bezieht sich eine Maßnahme nach Absatz 1 auf ein Grundstück, das die Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 erfüllt, so gilt § 176 Absatz 7 bis 9 entsprechend.

BBAUG – § 178

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 178 wird durch den folgenden § 178 ersetzt (Pflanzgebot).
@@ § 178 @@
1 Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Absatz 1 Nummer 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.
1+§ 178 Pflanzgebot
2+Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, auf seinem Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist die nach § 9 Absatz 1 Nummer 20 oder 25 getroffenen Festsetzungen umzusetzen.

BBAUG – § 191a

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 191 wird der folgende Zehnte Teil eingefügt (Städtebauliche Instrumente zur Klimaanpassung; § 191a Instrumente zur Klimaanpassung).
@@ Neu @@
Zehnter Teil
Städtebauliche Instrumente zur Klimaanpassung
§ 191a Instrumente zur Klimaanpassung
Über die Berücksichtigung von Belangen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung in der Bauleitplanung und bei der Vorhabenzulassung hinaus stehen den Gemeinden nach diesem Gesetzbuch insbesondere folgende Instrumente zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung auf ihrem Gemeindegebiet zur Verfügung:
1. Vorkaufsrechte nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 7 sowie § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 151,
3. städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 165 bis 171,
4. Stadtumbaumaßnahmen nach den §§ 171a bis 171d,
5. städtebauliche Gebote nach den §§ 176 bis 179,
6. städtebauliche Entwicklungskonzepte zur Stärkung der Innenentwicklung nach § 175a sowie
7. private Initiativen zur Stadtentwicklung nach § 171f in nach Maßgabe des Landesrechts festgelegten Gebieten.

BBAUG – § 192 Absatz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 192 Absatz 1 wird nach der Angabe „Wertermittlungen“ die Angabe „, auch für Zwecke der Grundstücksmarkttransparenz,“ eingefügt.
@@ § 192 Absatz 1 @@
1 (1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet.
1+(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen, auch für Zwecke der Grundstücksmarkttransparenz, werden selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet.

BBAUG – § 193

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 193 wird durch den folgenden § 193 ersetzt (Aufgaben des Gutachterausschusses).
@@ § 193 @@
1 (1) Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn
2 1. die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetzbuch,
3 2. die für die Feststellung des Werts eines Grundstücks oder der Entschädigung für ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zuständigen Behörden,
4 3. die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist, oder
5 4. Gerichte und Justizbehörden
6 es beantragen. Unberührt bleiben Antragsberechtigungen nach anderen Rechtsvorschriften.
7 (2) Der Gutachterausschuss kann außer über die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile erstatten.
8 (3) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.
9 (4) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer zu übersenden.
10 (5) Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten. Zu den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören insbesondere
11 1. Kapitalisierungszinssätze, mit denen die Verkehrswerte von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst werden (Liegenschaftszinssätze), für die verschiedenen Grundstücksarten, insbesondere Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke,
12 2. Faktoren zur Anpassung der Sachwerte an die jeweilige Lage auf dem Grundstücksmarkt (Sachwertfaktoren), insbesondere für die Grundstücksarten Ein- und Zweifamilienhäuser,
13 3. Umrechnungskoeffizienten für das Wertverhältnis von sonst gleichartigen Grundstücken, z. B. bei unterschiedlichem Maß der baulichen Nutzung und
14 4. Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke, insbesondere bezogen auf eine Raum- oder Flächeneinheit der baulichen Anlage (Gebäudefaktor) oder auf den nachhaltig erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor).
15 Die erforderlichen Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind den zuständigen Finanzämtern für Zwecke der steuerlichen Bewertung mitzuteilen.
1+§ 193 Aufgaben des Gutachterausschusses
2+(1) Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten. Zu den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören insbesondere
3+1. Liegenschaftszinssätze, insbesondere für Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke,
4+2. Sachwertfaktoren, insbesondere für Grundstücke mit Ein- und Zweifamilienhäusern,
5+3. Umrechnungskoeffizienten,
6+4. Vergleichsfaktoren,
7+5. Indexreihen.
8+Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind zu veröffentlichen und den zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen.
9+(2) Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken auf Antrag
10+1. der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetzbuch,
11+2. der aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften für die Feststellung des Werts eines Grundstücks oder der Feststellung der Entschädigung für ein Grundstück oder der Feststellung des Werts eines Rechts an einem Grundstück zuständigen Behörden,
12+3. der Eigentümer eines Grundstücks, der ihnen gleichstehenden Berechtigten, der Inhaber anderer Rechte am Grundstück sowie der Pflichtteilsberechtigten, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist, oder
13+4. der Gerichte und Justizbehörden.
14+Unberührt bleiben Antragsberechtigungen nach anderen Rechtsvorschriften. Der Gutachterausschuss kann außer über die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile erstatten. Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist. Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer zu übersenden.

BBAUG – § 201a Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 201a Satz 2 wird die Angabe „§ 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 175 Absatz 2 Satz 2 und § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 7a, § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 58a, § 175 Absatz 2 Satz 2 und § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
@@ § 201a @@
1 Die Rechtsverordnung nach Satz 1 gilt für die Anwendung der Regelungen in § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 175 Absatz 2 Satz 2 und § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
1+Die Rechtsverordnung nach Satz 1 gilt für die Anwendung der Regelungen in § 1 Absatz 7a, § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 58a, § 175 Absatz 2 Satz 2 und § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.

BBAUG – § 205 Absatz 7 Satz 2

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 205 Absatz 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt.
@@ § 205 Absatz 7 @@
1 Auf die Behandlung der von den Gemeinden fristgemäß vorgebrachten Anregungen ist § 3 Absatz 2 Satz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.
1+Die von den Gemeinden fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen; § 4a Absatz 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

BBAUG – § 209

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 209 Vorarbeiten; Betreten von Grundstücken und Gebäuden; Einschränkung eines Grundrechts“.
@@ § 209 @@
1 § 209 Vorarbeiten auf Grundstücken
1+§ 209 Vorarbeiten; Betreten von Grundstücken und Gebäuden; Einschränkung eines Grundrechts

BBAUG – § 209 Absatz 3

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt.
@@ Neu @@
(3) Liegen auf einem Grundstück die Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 vor, so haben Eigentümer, Besitzer und andere Nutzungsberechtigte darüber hinaus zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörde das Grundstück, darauf befindliche Gebäude sowie den Wohnraum oder die Unterkunft außerhalb der Nachtzeit betreten, wenn dies für die Vorbereitung nachfolgender Maßnahmen erforderlich ist:
1. Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8,
2. Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 oder
3. Anordnung eines Rückbau- und Entsiegelungsgebots nach § 179.
Die Pflicht zur vorherigen Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

BBAUG – § 212a Absatz 3

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 212a Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt.
@@ Neu @@
(3) Weist ein Grundstück die Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 auf, so haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 oder gegen ein Rückbau- und Entsiegelungsgebot nach § 179 keine aufschiebende Wirkung.

BBAUG – § 213

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 213 Bußgeldvorschriften“.
@@ § 213 @@
1 § 213 Ordnungswidrigkeiten
1+§ 213 Bußgeldvorschriften

BBAUG – § 213 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt.
@@ § 213 Absatz 2 @@
1 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 einen dort genannten Raum als Nebenwohnung nutzt.
1+(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder § 28b Absatz 1 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

BBAUG – § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) aa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt.
@@ § 214 Absatz 1 @@
1 2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
1+2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 oder § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
2 2 a) bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
3 3 b) einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
4 c) (weggefallen)
5 d) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
6 e) bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
7 f) bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
8 g) bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
4+c) der Hinweis nach § 3 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 gefehlt hat,
5+d) der Hinweis nach § 3 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 gefehlt hat, bei Anwendung des § 3 Absatz 1 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar im Internet veröffentlicht wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, oder
6+e) bei Anwendung des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;

BBAUG – § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 22 Absatz 10“ ersetzt.
@@ § 214 Absatz 1 @@
1 3. die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
1+3. die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach § 2a Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;

BBAUG – § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) cc) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt.
@@ § 214 Absatz 1 @@
1 4. ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
1+4. ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung nach § 6a Absatz 1 Satz 2 oder nach § 10a Absatz 1 Satz 2 verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist; dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung des § 6a Absatz 1 oder des § 10a Absatz 1 der Flächennutzungsplan oder die Satzung zwar im Internet veröffentlicht, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurde.

BBAUG – § 214 Absatz 2 Nummer 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „des § 6“ durch die Angabe „der §§ 6 und 6a Absatz 1 und 2“ ersetzt.
@@ § 214 Absatz 2 @@
1 3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
1+3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich der §§ 6 und 6a Absatz 1 und 2 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;

BBAUG – § 214 Absatz 2a

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

c) Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt.
@@ § 214 Absatz 2a @@
1 (2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
2 1. (weggefallen)
3 2. Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
4 3. Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
5 4. Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
1+(2a) Für Bebauungspläne, die im vereinfachten Verfahren nach § 13 oder im beschleunigten Verfahren nach § 13a aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
2+1. Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1, ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3+2. Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13 Absatz 3 Satz 2 und nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
4+3. Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
5+4. Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

BBAUG – § 216a Absatz 1 Sätze 1 und 2

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

In § 216a Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch den folgenden Satz ersetzt.
@@ § 216a Absatz 1 @@
1 Erweist sich ein Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, die von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm abweichen, durch gerichtliche Entscheidung als unwirksam, nachdem ein Wohnbauvorhaben entsprechend diesen abweichenden Festsetzungen verwirklicht wurde, entscheiden die zuständige Bauaufsichts- und die zuständige Immissionsschutzbehörde im Einvernehmen über die Anordnung von lärmmindernden Maßnahmen nach dem Bauordnungsrecht oder dem Immissionsschutzrecht, die zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlich sind. Kann ein Einvernehmen nicht erreicht werden, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
1+Erweist sich ein Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, die von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm abweichen, durch gerichtliche Entscheidung als unwirksam, nachdem ein Wohnbauvorhaben entsprechend diesen abweichenden Festsetzungen verwirklicht wurde, wird über die Anordnung von lärmmindernden Maßnahmen, die zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlich sind, nach Maßgabe des Immissionsschutzrechts und des landesrechtlichen Bauordnungsrechts entschieden.

BBAUG – § 233

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften für die Bauleitplanung, das Vorkaufsrecht und Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen“.
@@ § 233 @@
1 § 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften
1+§ 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften für die Bauleitplanung, das Vorkaufsrecht und Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen

BBAUG – § 233 Absätze 4 bis 6

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 eingefügt.
@@ Neu @@
(4) Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit des Verkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(5) Auf städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, für die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen oder der Voruntersuchungen beschlossen worden ist, sind abweichend von Absatz 1 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden; abgeschlossene Verfahrensschritte bleiben unberührt.
(6) Soweit die §§ 233 bis 238 nach dem …. [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] notwendige Überleitungsregeln nicht mehr enthalten, sind die §§ 234 bis 245f in ihrer vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

BBAUG – § 234

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die §§ 234 bis 239 werden durch die folgenden §§ 234 bis 239 ersetzt (§ 234 Überleitungsvorschriften für Anlagen zur Kinderbetreuung und für bestimmte Nebenanlagen).
@@ § 234 @@
1 § 234 Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht
2 (1) Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit des Verkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen Vorschriften anzuwenden.
3 (2) Satzungen, die auf Grund von § 25 des Bundesbaugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzungen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 weiter.
1+§ 234 Überleitungsvorschriften für Anlagen zur Kinderbetreuung und für bestimmte Nebenanlagen
2+(1) Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 auch für Bebauungspläne, die auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 20. September 2013 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf Anlagen zur Kinderbetreuung, wenn vor dem 20. September 2013 die ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Anlagen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der vom 27. Januar 1990 bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung durch Festsetzungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen worden ist.
3+(2) Die Regelung des § 14 Absatz 1a der Baunutzungsverordnung zur Zulässigkeit von Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdiensten dienen, gelten vorbehaltlich des Satzes 2 auch für Bebauungspläne, die auf Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 23. Juni 2021 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 23. Juni 2021 die Zulässigkeit fernmeldetechnischer Nebenanlagen nach § 14 Absatz 2 Satz 2 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen worden ist. Die Zulässigkeit nach § 14 Absatz 1a der Baunutzungsverordnung in Verbindung mit Satz 1 kann durch Änderung der Bebauungspläne nach Maßgabe der Vorschriften der Baunutzungsverordnung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; hierauf sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung der Bauleitpläne, einschließlich der §§ 14 bis 18, anzuwenden.

BBAUG – § 235

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die §§ 234 bis 239 werden durch die folgenden §§ 234 bis 239 ersetzt (§ 235 Überleitungsvorschriften für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich).
@@ § 235 @@
1 § 235 Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
2 (1) Auf städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, für die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen oder der Voruntersuchungen beschlossen worden ist, sind abweichend von § 233 Absatz 1 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden; abgeschlossene Verfahrensschritte bleiben unberührt. Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme jedoch vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt worden, sind die §§ 165 bis 171 in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden; wird zur zweckmäßigen Durchführung entsprechend den Zielen und Zwecken einer solchen Entwicklungsmaßnahme eine Änderung des Geltungsbereichs der Entwicklungsmaßnahmeverordnung erforderlich, ist § 53 in Verbindung mit § 1 des Städtebauförderungsgesetzes weiter anzuwenden.
3 (2) Ist eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme vor dem 1. Januar 1998 förmlich festgelegt worden und ist nach der Sanierungssatzung nur die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ausgeschlossen, bedarf eine Teilung auch weiterhin der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Gemeinde hat dem Grundbuchamt Sanierungssatzungen im Sinne des Satzes 1 in entsprechender Anwendung des ab dem 1. Januar 1998 geltenden § 143 Absatz 2 Satz 1 bis 3 unverzüglich nachträglich mitzuteilen.
4 (3) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist § 141 Absatz 4 auf Beschlüsse über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen, die vor dem 1. Mai 1993 bekannt gemacht worden sind, nicht anzuwenden.
5 (4) Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt worden.
1+§ 235 Überleitungsvorschriften für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich
2+(1) Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die vor dem 20. September 2013 in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 4 die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erzielt haben, haben diese Rechtswirkungen auch in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer 4. Wenn ein Fortgelten der Rechtswirkungen nach Satz 1 der ursprünglichen planerischen Zielsetzung widerspricht, stellt die Gemeinde dies in einem Beschluss fest, der ortsüblich bekannt zu machen ist. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses gelten die entsprechenden Darstellungen als aufgehoben; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
3+(2) Soweit bei einer Zulässigkeitsentscheidung über Anlagen zur Tierhaltung § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, ist die Änderung der danach errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung zulässig, wenn
4+1. es sich ausschließlich um eine Änderung zur Umsetzung eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 30 Absatz 2 und 2a der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, genügt, oder eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 30 Absatz 2b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genügt, handelt sowie
5+2. die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht und die Tierart im Sinne der Nummer 7.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht geändert wird.
6+(3) Soweit bei einer Zulassungsentscheidung über Anlagen zur Tierhaltung § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, ist die Änderung der danach errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung zulässig, wenn
7+1. es sich ausschließlich um eine Änderung handelt, durch die die Haltungsbedingungen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus verbessert werden, und
8+2. durch die Änderung die Grundfläche und die Höhe der baulichen Anlage zur Tierhaltung nur insoweit vergrößert wird, als dies unter Beibehaltung der vor dem Umbau zulässigen Höchsttierzahl für die Verbesserung der Haltungsbedingungen erforderlich ist.
9+Die bei einer Änderung der Tierart zulässige Höchsttierzahl bestimmt sich durch die Umrechnung über Großvieheinheiten im Sinne des Anhangs A der technischen Regel VDI 3894 Blatt 1 Ausgabe September 2011, die bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen ist. Satz 1 gilt entsprechend für den Rückbau einer vorhandenen baulichen Anlage zur Tierhaltung und die Errichtung eines gleichartigen Ersatzbaus, wenn
10+1. hierdurch keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als im Fall der Änderung, insbesondere wenn auch die Bodenversiegelung durch die zurückzubauende Anlage beseitigt wird,
11+2. der Standort des Ersatzbaus im räumlichen Zusammenhang mit dem Standort der zurückzubauenden Anlage steht und
12+3. die Errichtung des Ersatzbaus mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist.
13+Für Änderungen an baulichen Anlagen zur Tierhaltung, auf deren Zulassungsentscheidung dieses Gesetz in seiner ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, soll eine Befreiung nach § 31 Absatz 2 erteilt werden, wenn das Änderungsvorhaben die Voraussetzung von Satz 1 erfüllt. Satz 4 gilt entsprechend.
14+(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich nach § 35, die dem Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht oder nicht mehr unterfallen und deren Zulassungsentscheidung vor dem 20. September 2013 getroffen worden ist.

BBAUG – § 236

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die §§ 234 bis 239 werden durch die folgenden §§ 234 bis 239 ersetzt (§ 236 Überleitungsvorschriften für Windenergieanlagen).
@@ § 236 @@
1 § 236 Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen
2 (1) § 176 Absatz 9 ist auf Enteignungsverfahren nach § 85 Absatz 1 Nummer 5 anzuwenden, wenn der Eigentümer die Verpflichtung aus einem Baugebot nicht erfüllt, das nach dem 31. Mai 1990 angeordnet worden ist.
3 (2) § 172 Absatz 1 Satz 4 bis 6 gilt nicht für die Bildung von Teil- und Wohnungseigentum, dessen Eintragung vor dem 26. Juni 1997 beantragt worden ist. Dies gilt auch, wenn ein Anspruch auf Bildung oder Übertragung von Teil- und Wohnungseigentum vor dem 26. Juni 1997 durch eine Vormerkung gesichert wurde. § 172 in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung ist auch auf Satzungen, die vor dem 1. Januar 1998 ortsüblich bekannt gemacht worden sind, anzuwenden.
1+§ 236 Überleitungsvorschriften für Windenergieanlagen
2+(1) Die Rechtswirkungen eines Raumordnungs- oder Flächennutzungsplans gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, gelten vorbehaltlich des § 249 Absatz 5 Satz 2 fort, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Sie entfallen, soweit für den Geltungsbereich des Plans das Erreichen des Flächenbeitragswerts oder eines daraus abgeleiteten Teilflächenziels gemäß § 5 Absatz 1 oder 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wird, spätestens aber mit Ablauf des Stichtags für den Flächenbeitragswert nach Spalte 1 der Anlage des Windenergieflächenbedarfsgesetzes. Der Plan gilt im Übrigen fort, wenn nicht im Einzelfall die Grundzüge der Planung berührt werden. Die Möglichkeit des Planungsträgers, den Plan zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, bleibt unberührt. Werden in einem Raumordnungsplan oder Flächennutzungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie ausgewiesen, kann die Abwägung auf die Belange beschränkt werden, die durch die Ausweisung der zusätzlichen Flächen berührt werden. Dabei kann von dem Planungskonzept, das der Abwägung über bereits ausgewiesene Flächen zu Grunde gelegt wurde, abgewichen werden, sofern die Grundzüge der Planung erhalten werden. Von der Wahrung der Grundzüge der bisherigen Planung ist regelmäßig auszugehen, wenn Flächen im Umfang von nicht mehr als 25 Prozent der schon bislang ausgewiesenen Flächen zusätzlich ausgewiesen werden. § 249 Absatz 6 bleibt unberührt.
3+(2) § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel zu erreichen. Die Entscheidung kann längstens bis zum Ablauf des Stichtags für den Flächenbeitragswert nach Spalte 1 der Anlage des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ausgesetzt werden.
4+(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtswirkungen gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 können Vorhaben, die den vollständigen oder teilweisen Austausch einer Windenergieanlage durch eine andere Windenergieanlage zum Inhalt haben, nicht entgegengehalten werden. Bei einem vollständigen Austausch gilt Satz 1 nur, wenn
5+1. die neue Anlage innerhalb von 48 Monaten nach dem Rückbau der auszutauschenden Anlage errichtet wird,
6+2. der Abstand zwischen der auszutauschenden Anlage und der neuen Anlage höchstens das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage beträgt und
7+3. sich der Standort der auszutauschenden Anlage außerhalb eines Windenergiegebietes gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes befindet.
8+Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn das Vorhaben in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder in einem Naturschutzgebiet nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes verwirklicht werden soll.
9+(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtswirkungen können Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht entgegengehalten werden, wenn für den Standort des Vorhabens in einem Planentwurf eine Ausweisung für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, vorgesehen ist, für den Planentwurf bereits eine Beteiligung nach § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 3 dieses Gesetzes oder § 9 Absatz 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes durchgeführt wurde und anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Ausweisungen entspricht. In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes oder des § 9 Absatz 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes kann ein Vorhaben unter den Voraussetzungen des Satzes 1 vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt.
10+(5) Eine Gemeinde, die nicht zuständige Planungsträgerin nach § 249 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ist, kann vor dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt ein Windenergiegebiet gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes auch dann ausweisen, wenn die Ausweisung mit einem Ziel der Raumordnung nicht vereinbar ist, es sei denn, bei diesem Ziel handelt es sich um ein Vorranggebiet für mit der Windenergie unvereinbare Nutzungen oder Funktionen.
11+(6) Abweichend von § 233 Absatz 1 sind in Aufstellung befindliche Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, für die vor dem 15. August 2025 ein Beschluss über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Flächennutzungsplans gefasst wurde, als Beschleunigungsgebiete nach § 249c darzustellen, soweit die dort genannten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Darstellung als Beschleunigungsgebiet kann ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planverfahren erfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Windenergiegebiete, die nach Ablauf des 19. Mai 2024 und vor dem 15. August 2025 ausgewiesen worden sind.
12+(7) Abweichend von Absatz 3 ist § 245e Absatz 3 in der bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden, wenn der vollständige Genehmigungsantrag bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tags vor dem Inkrafttreten nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Abweichend von § 249 Absatz 3 ist § 249 Absatz 3 in der bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden, wenn der vollständige Genehmigungsantrag bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tags vor dem Inkrafttreten nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.

BBAUG – § 237

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die §§ 234 bis 239 werden durch die folgenden §§ 234 bis 239 ersetzt (§ 237 Überleitungsvorschriften für die Erschließung; Verordnungsermächtigung).
@@ § 237 @@
1 § 237 (weggefallen)
1+§ 237 Überleitungsvorschriften für die Erschließung; Verordnungsermächtigung
2+(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.
3+(2) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

BBAUG – § 238

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die §§ 234 bis 239 werden durch die folgenden §§ 234 bis 239 ersetzt (§ 238 Überleitungsvorschriften für Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen sowie für Sanierungs- und Erhaltungssatzungen).
@@ § 238 @@
1 § 238 Überleitungsvorschrift für Entschädigungen
2 Wurde durch die Änderung des § 34 des Bundesbaugesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der §§ 42, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 und des § 44 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 zu gewähren; dies gilt nicht, soweit in dem Zeitpunkt, in dem nach § 44 Absatz 3 bis 5 Entschädigung verlangt werden kann, eine entsprechende Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung auch nach § 34 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung hätte eintreten können, ohne dass die Aufhebung oder Änderung nach § 44 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung zu entschädigen gewesen wäre. Wird durch die Änderung des § 34 durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
1+§ 238 Überleitungsvorschriften für Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen sowie für Sanierungs- und Erhaltungssatzungen
2+(1) Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn die Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor dem 13. Mai 2017 getroffen worden ist. Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 finden keine Anwendung, wenn die Nutzung als Nebenwohnung vor dem 13. Mai 2017 aufgenommen worden ist.
3+(2) Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt worden.
4+(3) § 172 in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung ist auch auf Satzungen, die vor dem 1. Januar 1998 ortsüblich bekannt gemacht worden sind, anzuwenden.
5+(4) Auflagen und vertragliche Regelungen in Bezug auf Genehmigungen nach § 172 Absatz 4, die vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] bestandskräftig oder rechtskräftig geworden sind, bleiben wirksam.

BBAUG – § 239

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die §§ 234 bis 239 werden durch die folgenden §§ 234 bis 239 ersetzt (§ 239 Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts).
@@ § 239 @@
1 § 239 Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung
2 Hat die Gemeinde den Beschluss über die Grenzregelung (§ 82 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung) vor dem 20. Juli 2004 gefasst, sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils des Ersten Kapitels in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
1+§ 239 Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts
2+(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 gilt § 4b Absatz 3 ab dem 1. Juli 2027 entsprechend für Bauleitplanverfahren, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] förmlich eingeleitet worden sind.
3+(2) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 5a der Baunutzungsverordnung bis zum 30. Juni 2027, auf Baugebiete nach § 6a der Baunutzungsverordnung dauerhaft keine Anwendung.

BBAUG – § 242

Aufhebung · Konfidenz: hoch

Die §§ 242 bis 245f werden gestrichen (§ 242).
@@ § 242 @@
1 § 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung
2 (1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.
3 (2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.
4 (3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.
5 (4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.
6 (5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn
7 1. der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
8 2. er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.
9 (6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).
10 (7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.
11 (8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.
12 (9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
1+(weggefallen)

BBAUG – § 243

Aufhebung · Konfidenz: hoch

Die §§ 242 bis 245f werden gestrichen (§ 243).
@@ § 243 @@
1 § 243 Überleitungsvorschriften für das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutzgesetz
2 (1) § 233 ist auf Verfahren, Pläne, Satzungen und Entscheidungen, die auf der Grundlage des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch eingeleitet, in Kraft getreten oder wirksam geworden sind, entsprechend anzuwenden.
3 (2) Bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar 1998 förmlich eingeleitet worden sind, kann die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden.
1+(weggefallen)

BBAUG – § 244

Aufhebung · Konfidenz: hoch

Die §§ 242 bis 245f werden gestrichen (§ 244).
@@ § 244 @@
1 § 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau
2 (1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.
3 (2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
4 (3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.
5 (4) (weggefallen)
6 (5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.
7 (6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.
8 (7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.
1+(weggefallen)

BBAUG – § 245

Aufhebung · Konfidenz: hoch

Die §§ 242 bis 245f werden gestrichen (§ 245).
@@ § 245 @@
1 § 245 Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen
2 (1) Ein von einer Gemeinde bis zum 20. Juli 2004 im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes in seiner bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fassung zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen beschlossenes Gebiet für Stadtumbaumaßnahmen sowie ein hierfür aufgestelltes städtebauliches Entwicklungskonzept der Gemeinde gilt als Stadtumbaugebiet und städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 171b.
3 (2) Ein von der Gemeinde bis zum 20. Juli 2004 im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes in seiner bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fassung zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen beschlossenes Gebiet für Maßnahmen der Sozialen Stadt sowie ein hierfür aufgestelltes Konzept der Gemeinde gilt als Gebiet und Entwicklungskonzept im Sinne des § 171e.
4 (3) Für die zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen bis zum 1. September 2006 geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes in seiner bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung ist § 164b in seiner bis zum 12. September 2006 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2019 anzuwenden.
1+(weggefallen)

BBAUG – § 245a

Aufhebung · Konfidenz: hoch

Die §§ 242 bis 245f werden gestrichen (§ 245a).
@@ § 245a @@
1 § 245a Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
2 (1) Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 auch für Bebauungspläne, die auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 20. September 2013 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf Anlagen zur Kinderbetreuung, wenn vor dem 20. September 2013 die ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Anlagen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der vom 27. Januar 1990 bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung durch Festsetzungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen worden ist.
3 (2) Die sich aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ergebende Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen kann durch Änderung der Bebauungspläne nach Maßgabe der Vorschriften der Baunutzungsverordnung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; hierauf sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung der Bauleitpläne, einschließlich der §§ 14 bis 18, anzuwenden. Das Verfahren für die Änderung von Bebauungsplänen nach Satz 1 kann vor dem 20. September 2013 eingeleitet werden.
4 (3) Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die vor dem 20. September 2013 in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 4 die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erzielt haben, haben diese Rechtswirkungen auch in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer 4. Wenn ein Fortgelten der Rechtswirkungen nach Satz 1 der ursprünglichen planerischen Zielsetzung widerspricht, stellt die Gemeinde dies in einem Beschluss fest, der ortsüblich bekannt zu machen ist. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses gelten die entsprechenden Darstellungen als aufgehoben; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
5 (4) Soweit für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem § 35 Absatz 1 Nummer 4 unterfallen, vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist, ist § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
6 (5) Soweit bei einer Zulassungsentscheidung über Anlagen zur Tierhaltung auf Grund von Absatz 4 § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, ist die Änderung der danach errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung zulässig, wenn
7 1. es sich ausschließlich um eine Änderung zur Umsetzung eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 30 Absatz 2 und 2a der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, genügt, oder eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 30 Absatz 2b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genügt, handelt sowie
8 2. die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht und die Tierart im Sinne der Nummer 7.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht geändert wird.
9 Satz 1 gilt auch für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich nach § 35, die dem Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht oder nicht mehr unterfallen und deren Zulassungsentscheidung vor dem 20. September 2013 getroffen worden ist. Unbeschadet von Satz 1 und 2 bleibt die Möglichkeit, ein Vorhaben nach § 35 zuzulassen.
10 (6) Soweit bei einer Zulassungsentscheidung über Anlagen zur Tierhaltung auf Grund von Absatz 4 § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, ist die Änderung der danach errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung zulässig, wenn
11 1. es sich ausschließlich um eine Änderung handelt, durch die eine vorhandene bauliche Anlage zur Tierhaltung auf eine bauliche Anlage zur Tierhaltung umgestellt wird, die den Anforderungen an die Haltungsform Frischluftstall, Auslauf/Weide oder Bio im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 220) in der jeweils geltenden Fassung genügt,
12 2. die Tierart im Sinne der Nummern 7.1 bis 7.9 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die bis zur Änderung in der baulichen Anlage zur Tierhaltung gehalten wurde, nicht geändert wird, es sei denn, mit der Änderung erfolgt zugleich ein Wechsel in eine höhere Haltungsform im Sinne des § 4 Absatz 1 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes und
13 3. durch die Änderung die Grundfläche und die Höhe der baulichen Anlage zur Tierhaltung nur insoweit vergrößert wird, als dies unter Beibehaltung der vor dem Umbau zulässigen Höchsttierzahl zur Erfüllung der Anforderungen an die Haltungsform Frischluftstall, Auslauf/Weide oder Bio im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes erforderlich ist, wobei Flächen für einen Auslauf, der den Anforderungen an die Haltungsform Frischluftstall, Auslauf/Weide oder Bio im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes genügt, nicht in die Grundfläche einzurechnen sind.
14 Bei einer Änderung der Tierart im Sinne von Satz 1 Nummer 2 bestimmt sich die zulässige Höchsttierzahl im Sinne von Satz 1 Nummer 3 durch die Umrechnung über Großvieheinheiten im Sinne des Anhangs A der technischen Regel VDI 3894 Blatt 1 Ausgabe September 2011, die bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen ist. Satz 1 gilt auch für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich nach § 35, die dem Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht oder nicht mehr unterfallen und deren Zulassungsentscheidung vor dem 20. September 2013 getroffen worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für den Rückbau einer vorhandenen baulichen Anlage zur Tierhaltung und die Errichtung eines gleichartigen Ersatzbaus, wenn
15 1. hierdurch keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als im Fall der Änderung, insbesondere wenn auch die Bodenversiegelung durch die zurückzubauende Anlage beseitigt wird,
16 2. der Standort des Ersatzbaus im räumlichen Zusammenhang mit dem Standort der zurückzubauenden Anlage steht und
17 3. die Errichtung des Ersatzbaus mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist.
18 Für Änderungen an baulichen Anlagen zur Tierhaltung, auf deren Zulassungsentscheidung dieses Gesetz in seiner ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, soll eine Befreiung nach § 31 Absatz 2 erteilt werden, wenn das Änderungsvorhaben die Voraussetzung von Satz 1 erfüllt. Satz 4 gilt entsprechend. Unbeschadet der Sätze 1 bis 5 bleibt die Möglichkeit, ein Vorhaben nach § 35 zuzulassen.
1+(weggefallen)

BBAUG – § 245b

Aufhebung · Konfidenz: hoch

Die §§ 242 bis 245f werden gestrichen (§ 245b).
@@ § 245b @@
1 § 245b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich
2 (1) (weggefallen)
3 (2) Die Länder können bestimmen, dass die Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht anzuwenden ist.
1+(weggefallen)

BBAUG – § 245c

Aufhebung · Konfidenz: hoch

Die §§ 242 bis 245f werden gestrichen (§ 245c).
@@ § 245c @@
1 § 245c Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
2 (1) Abweichend von § 233 Absatz 1 Satz 1 können Verfahren nach diesem Gesetz, die förmlich vor dem 13. Mai 2017 eingeleitet worden sind, nur dann nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, wenn die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder nach sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist. § 233 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
3 (2) Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn die Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor dem 13. Mai 2017 getroffen worden ist. Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 finden keine Anwendung, wenn die Nutzung als Nebenwohnung vor dem 13. Mai 2017 aufgenommen worden ist.
4 (3) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 6a der Baunutzungsverordnung keine Anwendung.
1+(weggefallen)

BBAUG – § 245d

Aufhebung · Konfidenz: hoch

Die §§ 242 bis 245f werden gestrichen (§ 245d).
@@ § 245d @@
1 § 245d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland
2 (1) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 5a der Baunutzungsverordnung keine Anwendung.
3 (2) Im Anwendungsbereich des § 34 Absatz 2 ist § 14 Absatz 1a der Baunutzungsverordnung nicht anzuwenden; für die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienenden Nebenanlagen gilt dort § 14 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung entsprechend.
1+(weggefallen)

BBAUG – § 245e

Aufhebung · Konfidenz: hoch

Die §§ 242 bis 245f werden gestrichen (§ 245e).
@@ § 245e @@
1 § 245e Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
2 (1) Die Rechtswirkungen eines Raumordnungs- oder Flächennutzungsplans gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, gelten vorbehaltlich des § 249 Absatz 5 Satz 2 fort, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Sie entfallen, soweit für den Geltungsbereich des Plans das Erreichen des Flächenbeitragswerts oder eines daraus abgeleiteten Teilflächenziels gemäß § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wird, spätestens aber mit Ablauf des Stichtags für den Flächenbeitragswert nach Spalte 1 der Anlage des Windenergieflächenbedarfsgesetzes. Der Plan gilt im Übrigen fort, wenn nicht im Einzelfall die Grundzüge der Planung berührt werden. Die Möglichkeit des Planungsträgers, den Plan zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, bleibt unberührt. Werden in einem Flächennutzungsplan oder Raumordnungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie ausgewiesen, kann die Abwägung auf die Belange beschränkt werden, die durch die Ausweisung der zusätzlichen Flächen berührt werden. Dabei kann von dem Planungskonzept, das der Abwägung über bereits ausgewiesene Flächen zu Grunde gelegt wurde, abgewichen werden, sofern die Grundzüge der Planung erhalten werden. Von der Wahrung der Grundzüge der bisherigen Planung ist regelmäßig auszugehen, wenn Flächen im Umfang von nicht mehr als 25 Prozent der schon bislang ausgewiesenen Flächen zusätzlich ausgewiesen werden. § 249 Absatz 6 bleibt unberührt.
3 (2) § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel zu erreichen. Die Entscheidung kann längstens bis zum Ablauf des Stichtags für den Flächenbeitragswert nach Spalte 1 der Anlage des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ausgesetzt werden.
4 (3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtswirkungen gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 können Vorhaben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, nicht entgegengehalten werden, es sei denn, die Grundzüge der Planung werden berührt. Dies gilt nicht, wenn das Vorhaben in einem Natura 2000-Gebiet im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, oder in einem Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes verwirklicht werden soll.
5 (4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtswirkungen können Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht entgegengehalten werden, wenn für den Standort des Vorhabens in einem Planentwurf eine Ausweisung für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, vorgesehen ist, für den Planentwurf bereits eine Beteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 3 dieses Gesetzes oder § 9 Absatz 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes durchgeführt wurde und anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Ausweisungen entspricht. In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes oder des § 9 Absatz 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes kann ein Vorhaben unter den Voraussetzungen des Satzes 1 vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt.
6 (5) Eine Gemeinde, die nicht zuständige Planungsträgerin nach § 249 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ist, kann vor dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt ein Windenergiegebiet gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes auch dann ausweisen, wenn die Ausweisung mit einem Ziel der Raumordnung nicht vereinbar ist, es sei denn, bei diesem Ziel handelt es sich um ein Vorranggebiet für mit der Windenergie unvereinbare Nutzungen oder Funktionen.
1+(weggefallen)

BBAUG – § 245f

Aufhebung · Konfidenz: hoch

Die §§ 242 bis 245f werden gestrichen (§ 245f).
@@ § 245f @@
1 § 245f Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften sowie aus Anlass der Einführung des § 249c; Evaluierung
2 (1) Abweichend von § 233 Absatz 1 ist § 6 Absatz 4 in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden, wenn der Genehmigungsantrag bei der höheren Verwaltungsbehörde nach dem 7. Juli 2023 eingegangen ist.
3 (2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen evaluiert die Auswirkungen der Änderungen der §§ 3, 4, 4a und 200 zur Digitalisierung und die Änderung des § 6 zur Fristverkürzung auf die Bauleitplanverfahren bis zum 31. Dezember 2027.
4 (3) Abweichend von § 233 Absatz 1 sind in Aufstellung befindliche Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, für die vor dem 15. August 2025 ein Beschluss über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Flächennutzungsplans gefasst wurde, als Beschleunigungsgebiete nach § 249c darzustellen, soweit die dort genannten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Darstellung als Beschleunigungsgebiet kann ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planverfahren erfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Windenergiegebiete, die nach Ablauf des 19. Mai 2024 und vor dem 15. August 2025 ausgewiesen worden sind.
1+(weggefallen)

BBAUG – § 246 Absatz 2 Satz 3

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Absatz 3,“ gestrichen und die Angabe „§ 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 162 Absatz 2 Satz 2 und 3“ ersetzt.
@@ § 246 Absatz 2 @@
1 Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.
1+Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 und 3 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

BBAUG – § 246 Absatz 6

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt.
@@ § 246 Absatz 6 @@
1 (6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.
1+(6) Die Länder können bestimmen, dass Vorhaben zum Bau von Betriebsanlagen für Straßenbahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes bereits dann von überörtlicher Bedeutung im Sinne des § 38 sind, wenn die voraussichtliche Straßenbahnstrecke eine Gesamtlänge von mindestens 20 Kilometern haben soll und die Gemeinde sich einverstanden erklärt.

BBAUG – § 246 Absatz 7

Streichung · Konfidenz: hoch

c) Absatz 7 wird gestrichen.
@@ § 246 Absatz 7 @@
1 (7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.
1+(weggefallen)

BBAUG – § 246 Absatz 10 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

d) aa) In Satz 1 wird die Angabe „kann in Gewerbegebieten“ durch die Angabe „soll in Gewerbegebieten“ ersetzt.
@@ § 246 Absatz 10 @@
1 (10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
1+(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 soll in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

BBAUG – § 246 Absatz 10

Einfügung · Konfidenz: hoch

d) bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt.
@@ Neu @@
Für Anlagen für soziale oder kulturelle Zwecke, die der weiteren Versorgung von Flüchtlingen dienen, gilt Absatz 11 Satz 1 in Gewerbegebieten entsprechend.

BBAUG – § 246 Absatz 11

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

e) Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt.
@@ § 246 Absatz 11 @@
1 (11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.
1+(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 3 bis 7 der jeweils anwendbaren Fassung der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2, Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale oder kulturelle Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen.

BBAUG – § 246a

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 246a wird durch den folgenden § 246a ersetzt (Sonderregelungen für Vorhaben zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten).
@@ § 246a @@
1 § 246a Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete
2 Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Absatz 6 sollen die in § 5 Absatz 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.
1+§ 246a Sonderregelungen für Vorhaben zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
2+(1) Für Vorhaben im Außenbereich, die der Versorgung mit öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dienen, gilt § 35 Absatz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass die ausreichende Erschließung als gesichert gilt.
3+(2) In Verfahren zur Genehmigung von Vorhaben, die der Versorgung mit öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dienen, gilt das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 als erteilt, wenn
4+1. es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird und
5+2. bei Antragstellung nachgewiesen wird, dass die Gemeinde mindestens zwei Monate vor der Antragstellung nach § 7a der Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) in der jeweils geltenden Fassung zu dem Vorhaben gehört worden ist.

BBAUG – § 246b

Aufhebung · Konfidenz: hoch

§ 246b wird gestrichen.
@@ § 246b @@
1 § 246b Sonderregelungen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie
2 (1) Soweit Anlagen für gesundheitliche Zwecke zur Versorgung von Personen, die sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben oder möglicherweise infiziert haben oder die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft oder auf dieses getestet werden sollen, im Gebiet der Gemeinde, in der sie im Wege der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei der Zulassung dieser Vorhaben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang, erforderlichenfalls auch befristet, unter der Voraussetzung abgewichen werden, dass Vorhabenträger der Bund, ein Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde oder ein im Auftrag eines der Vorgenannten tätiger Dritter ist. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. § 246 Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend auch bei zwischenzeitlichen Nutzungsänderungen zu Anlagen für gesundheitliche Zwecke nach Satz 1. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger der Bund, ein Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger der Bund, ein Land, ein Landkreis oder ein im Auftrag eines der Vorgenannten tätiger Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.
3 (2) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
4 (3) Bei Vorhaben nach Absatz 1 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 entsprechend.
5 (4) Die Befristung in Absatz 1 Satz 1 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann.
1+(weggefallen)

BBAUG – § 246c Absatz 2 Nummer 4

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1“ durch die Angabe „§ 6a Absatz 2 und § 10a Absatz 2“ ersetzt.
@@ § 246c Absatz 2 @@
1 4. für Bebauungspläne im Sinne der Nummer 3 das beschleunigte Verfahren mit einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genutzt werden kann, wenn in dem Plan auch bei entsprechender Anwendung des § 13a Absatz 1 Satz 3 eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche von weniger als 70 000 Quadratmetern festgesetzt wird und das beschleunigte Verfahren nicht gemäß § 13a Absatz 1 Satz 4 und 5 ausgeschlossen ist; die zusammenfassenden Erklärungen nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 sind entgegen § 13 Absatz 3 jedoch beizufügen; bei der Vorprüfung des Einzelfalls ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die Entsiegelung nach Nummer 3 ausgeglichen werden;
1+4. für Bebauungspläne im Sinne der Nummer 3 das beschleunigte Verfahren mit einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genutzt werden kann, wenn in dem Plan auch bei entsprechender Anwendung des § 13a Absatz 1 Satz 3 eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche von weniger als 70 000 Quadratmetern festgesetzt wird und das beschleunigte Verfahren nicht gemäß § 13a Absatz 1 Satz 4 und 5 ausgeschlossen ist; die zusammenfassenden Erklärungen nach § 6a Absatz 2 und § 10a Absatz 2 sind entgegen § 13 Absatz 3 jedoch beizufügen; bei der Vorprüfung des Einzelfalls ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die Entsiegelung nach Nummer 3 ausgeglichen werden;

BBAUG – § 246c Absatz 6

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.
@@ § 246c Absatz 6 @@
1 (6) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Katastrophenfalls erstmals in Kraft gesetzt werden. Ihre Geltungsdauer ist auf höchstens ein Jahr nach dem Kabinettsbeschluss zu befristen; sie kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden. Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen nach Absatz 2 Nummer 3 bis 5 können nach Außerkrafttreten der Verordnung unter Anwendung der Sonderregelungen abgeschlossen werden, wenn die Planunterlagen während der Geltungsdauer der Verordnung gemäß § 3 Absatz 2 im Internet veröffentlicht wurden.
1+(6) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Katastrophenfalls erstmals in Kraft gesetzt werden. Ihre Geltungsdauer ist auf höchstens ein Jahr nach dem Kabinettsbeschluss zu befristen; sie kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden. Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen nach Absatz 2 Nummer 3 bis 5 können nach Außerkrafttreten der Verordnung unter Anwendung der Sonderregelungen abgeschlossen werden, wenn die Planunterlagen während der Geltungsdauer der Verordnung gemäß § 3 Absatz 1 im Internet veröffentlicht wurden.

BBAUG – § 246d Absatz 1 Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 245a Absatz 5 Satz 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 235 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 235 Absatz 4,“ ersetzt.
@@ § 246d Absatz 1 @@
1 Zu den in Satz 1 genannten Betrieben nach § 35 Absatz 1 Nummer 4 zählen auch solche, die dem Anwendungsbereich des § 245a Absatz 5 Satz 1 oder 2 unterfallen.
1+Zu den in Satz 1 genannten Betrieben nach § 35 Absatz 1 Nummer 4 zählen auch solche, die dem Anwendungsbereich des § 235 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 235 Absatz 4, unterfallen.

BBAUG – § 246d Absatz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2028“ durch die Angabe „Ablauf des 31. Dezembers 2032“ ersetzt.
@@ § 246d Absatz 2 @@
1 (2) Von § 35 Absatz 1 Nummer 6 werden bis zum 31. Dezember 2028 auch Vorhaben erfasst, die der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines am 1. Januar 2024 bestehenden Tierhaltung betreibenden gewerblichen Betriebes dienen, der auf Grundlage der vor dem 20. September 2013 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer 4 zugelassen worden ist.
1+(2) Von § 35 Absatz 1 Nummer 6 werden bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2032 auch Vorhaben erfasst, die der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines am 1. Januar 2024 bestehenden Tierhaltung betreibenden gewerblichen Betriebes dienen, der auf Grundlage der vor dem 20. September 2013 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer 4 zugelassen worden ist.

BBAUG – § 246d Absatz 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

c) In Absatz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2028“ durch die Angabe „31. Dezember 2032“ ersetzt.
@@ § 246d Absatz 3 @@
1 (3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 gilt § 35 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b mit der Maßgabe, dass die Biomasse zusätzlich auch aus zulässigerweise errichteten und am 1. Januar 2024 bestehenden, weniger als 50 Kilometer entfernten Betrieben aller Art stammen kann, soweit es sich um Biomasse handelt, die in diesen Betrieben als Reststoff anfällt.
1+(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 gilt § 35 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b mit der Maßgabe, dass die Biomasse zusätzlich auch aus zulässigerweise errichteten und am 1. Januar 2024 bestehenden, weniger als 50 Kilometer entfernten Betrieben aller Art stammen kann, soweit es sich um Biomasse handelt, die in diesen Betrieben als Reststoff anfällt.

BBAUG – § 246d Absatz 4

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt.
@@ § 246d Absatz 4 @@
1 (4) Im Außenbereich ist unbeschadet des § 35 Absatz 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 ein Vorhaben zulässig, das
2 1. der Aufbereitung von Biogas zu Biomethan einschließlich des Anschlusses an das öffentliche Versorgungsnetz dient, oder
3 2. als Blockheizkraftwerk der Erzeugung von Strom einschließlich dessen Einspeisung in das öffentliche Netz sowie der Erzeugung von Wärme zur Einspeisung in ein bestehendes lokales Wärmenetz oder zur Wärmeversorgung von zulässigerweise errichteten Gebäuden in räumlicher Nähe zum Vorhaben dient,
4 wenn das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer am 1. Januar 2024 bestehenden, zulässigerweise nach § 35 Absatz 1 Nummer 6 errichteten Anlage steht und keine größere Grundfläche in Anspruch nimmt als diese Anlage und wenn das verwendete Biogas aus dieser Anlage oder aus nahegelegenen Anlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 6 stammt.
1+(4) Im Außenbereich ist unbeschadet des § 35 Absatz 1 ein Vorhaben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 zulässig, das
2+1. der Aufbereitung von Biogas zu Biomethan aus einer oder mehreren Biogasanlagen einschließlich des Anschlusses an das öffentliche Versorgungsnetz dient, wenn das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer am 1. Januar 2024 bestehenden, zulässigerweise nach § 35 Absatz 1 Nummer 6 errichteten Anlage steht und keine größere Grundfläche in Anspruch nimmt als diese Anlage und wenn das verwendete Biogas aus dieser Anlage oder aus nahegelegenen Anlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 6 stammt, oder
3+2. als Blockheizkraftwerk der Erzeugung von Strom einschließlich dessen Einspeisung in das öffentliche Netz sowie der Erzeugung von Wärme zur Einspeisung in ein lokales Wärmenetz oder zur Wärmeversorgung von zulässigerweise errichteten Gebäuden in räumlicher Nähe zum Vorhaben dient, wenn das Vorhaben an eine am 1. Januar 2024 bestehende, in räumlicher Nähe befindliche, zulässigerweise nach § 35 Absatz 1 Nummer 6 errichtete Anlage angeschlossen ist und keine größere Grundfläche in Anspruch nimmt als diese Anlage und wenn das verwendete Biogas aus dieser Anlage oder aus nahegelegenen Anlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 6 stammt.

BBAUG – § 246d Absatz 5 Satz 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

e) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 1 bis 4 zugelassen worden ist, ist nach dem 31. Dezember 2028“ durch die Angabe „Absätze 2 bis 4 zugelassen worden ist, ist nach dem 31. Dezember 2032“ ersetzt.
@@ § 246d Absatz 5 @@
1 Die Änderung einer Anlage, die nach einem der Absätze 1 bis 4 zugelassen worden ist, ist nach dem 31. Dezember 2028 nach demselben Absatz zulässig, wenn durch die Änderung die Grundfläche oder Höhe der Anlage nicht oder nur insoweit vergrößert wird, als dies zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen an die Anlage erforderlich ist.
1+Die Änderung einer Anlage, die nach einem der Absätze 2 bis 4 zugelassen worden ist, ist nach dem 31. Dezember 2032 nach demselben Absatz zulässig, wenn durch die Änderung die Grundfläche oder Höhe der Anlage nicht oder nur insoweit vergrößert wird, als dies zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen an die Anlage erforderlich ist.

BBAUG – § 246e Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 246e Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt.
@@ § 246e Absatz 2 @@
1 (2) Für die Zustimmung der Gemeinde nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 36a entsprechend.
1+(2) Für die Zustimmung der Gemeinde nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 36a entsprechend. Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 in städtischen Ökosystemgebieten im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2024/1991 gelten Satzungen nach § 135e entsprechend.

BBAUG – § 248 Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 248 Satz 2 wird nach der Angabe „Außenwandflächen“ die Angabe „sowie für das Aufstellen von untergeordneten Luftwärmepumpen vor Außenwänden auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen“ eingefügt.
@@ § 248 @@
1 Satz 1 gilt entsprechend für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen.
1+Satz 1 gilt entsprechend für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen sowie für das Aufstellen von untergeordneten Luftwärmepumpen vor Außenwänden auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen.

BBAUG – § 249 Absatz 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt.
@@ § 249 Absatz 3 @@
1 (3) Die Rechtsfolge des Absatzes 2 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 nicht für Vorhaben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, es sei denn, das Vorhaben soll in einem Natura 2000-Gebiet im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, oder in einem Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes verwirklicht werden.
1+(3) Die Rechtsfolge des Absatzes 2 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 nicht für Vorhaben, die den vollständigen oder teilweisen Austausch einer Windenergieanlage durch eine andere Windenergieanlage zum Inhalt haben. Bei einem vollständigen Austausch gilt Satz 1 nur, wenn
2+1. die neue Anlage innerhalb von 48 Monaten nach dem Rückbau der auszutauschenden Anlage errichtet wird,
3+2. der Abstand zwischen der auszutauschenden Anlage und der neuen Anlage höchstens das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage beträgt und
4+3. sich der Standort der auszutauschenden Anlage außerhalb eines Windenergiegebietes gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes befindet.
5+Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn das Vorhaben in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder in einem Naturschutzgebiet nach § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes verwirklicht werden soll.

BBAUG – § 249 Absatz 6b

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Absatz 6a wird der folgende Absatz 6b eingefügt.
@@ Neu @@
(6b) Ist bei der Ausweisung eines Windenergiegebiets in einem Raumordnungs- oder Bauleitplan absehbar, dass Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, in dem Windenergiegebiet aus rechtlichen Gründen nur bis zu einer bestimmten Maximalhöhe zugelassen werden können, können diese Höhenbeschränkungen nachrichtlich in den Plan übernommen werden. Die Berücksichtigung der Höhenbeschränkungen bei der Beurteilung der Planerforderlichkeit und in der planerischen Abwägung bleibt unberührt.

BBAUG – § 249 Absatz 11

Einfügung · Konfidenz: hoch

c) Nach Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt.
@@ Neu @@
(11) Wird eine Windenergieanlage zurückgebaut, umfasst die Verpflichtung zum Rückbau und zur Beseitigung von Bodenversiegelungen nach § 35 Absatz 5 Satz 2 nicht die Entfernung von Tiefgründungen.

BBAUG – § 249c Absatz 3 Sätze 1 und 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 2 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 2a Absätze 1 bis 3“ ersetzt.
@@ § 249c Absatz 3 @@
1 Bei der Darstellung der Beschleunigungsgebiete sind geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und ihrem Netzanschluss darzustellen, um in der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelte mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, erheblich zu verringern. Abweichend von § 2 Absatz 4 und der Anlage 1 sind Umweltauswirkungen nach Satz 1 nur Auswirkungen auf
1+Bei der Darstellung der Beschleunigungsgebiete sind geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und ihrem Netzanschluss darzustellen, um in der Umweltprüfung nach § 2a Absätze 1 bis 3 ermittelte mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, erheblich zu verringern. Abweichend von § 2a Absätze 1 bis 3 und der Anlage 1 sind Umweltauswirkungen nach Satz 1 nur Auswirkungen auf
2 2 1. die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes,
3 3 2. europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, und
4 4 3. die Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes.

BBAUG – § 249c Absatz 3 Satz 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Satz 3 wird die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
@@ § 249c Absatz 3 @@
1 Die Darstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen kann entsprechend der Anlage 3 erfolgen.
1+Die Darstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen kann entsprechend der Anlage 4 erfolgen.

BBAUG – Anlage 1

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die Anlage 1 wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt.
@@ Anlage 1 @@
1 Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c)
2 Der Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 und § 2a Satz 2 Nummer 2 hat folgende Bestandteile:
3 1. Eine Einleitung mit folgenden Angaben:
4 a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich einer Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben;
5 b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung des Bauleitplans berücksichtigt wurden;
6 2. eine Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 Satz 1 ermittelt wurden; hierzu gehören folgende Angaben:
7 a) eine Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario), einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung, soweit diese Entwicklung gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann;
8 b) eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung; hierzu sind, soweit möglich, insbesondere die möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben auf die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bis i zu beschreiben, unter anderem infolge
9 aa) des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant einschließlich Abrissarbeiten,
10 bb) der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen ist,
11 cc) der Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen,
12 dd) der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung,
13 ee) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (zum Beispiel durch Unfälle oder Katastrophen),
14 ff) der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen Ressourcen,
15 gg) der Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf das Klima (zum Beispiel Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels,
16 hh) der eingesetzten Techniken und Stoffe;
17 die Beschreibung nach Halbsatz 2 soll sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der geplanten Vorhaben erstrecken; die Beschreibung nach Halbsatz 2 soll zudem den auf Ebene der Europäischen Union oder auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen Rechnung tragen;
18 c) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie gegebenenfalls geplante Überwachungsmaßnahmen. In dieser Beschreibung ist zu erläutern, inwieweit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert oder ausgeglichen werden, wobei sowohl die Bauphase als auch die Betriebsphase abzudecken ist;
19 d) in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl;
20 e) eine Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe j; zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen können die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen genutzt werden; soweit angemessen, sollte diese Beschreibung Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen solcher Ereignisse auf die Umwelt sowie Einzelheiten in Bezug auf die Bereitschafts- und vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen für derartige Krisenfälle erfassen;
21 3. zusätzliche Angaben:
22 a) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,
23 b) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt,
24 c) eine allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage,
25 d) eine Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen herangezogen wurden.
1+Anlage 1 (zu § 2a Absatz 2 und § 4c)
2+1. Festlegung des Untersuchungsrahmens
3+Für die Umweltprüfung und die Erstellung des Umweltberichts nach § 2a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 legt die Gemeinde unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beteiligung nach § 4 Absatz 1 wie folgt fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist:
4+a) Der Umweltbericht enthält die Angaben, die unter Berücksichtigung von gegenwärtigem Wissensstand, der Gemeinde bekannten Äußerungen der Öffentlichkeit, allgemein anerkannten Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans sowie dessen Stellung im Entscheidungsprozess mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden können.
5+b) Ist der Bauleitplan Bestandteil eines mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses, soll zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen im Bauleitplan bestimmt werden, auf welcher der Stufen dieses Prozesses bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig geprüft werden sollen.
6+c) Wurde eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren oder in einem anderen Verfahren durchgeführt, so soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen beschränkt werden.
7+d) Vorhandene Umweltgutachten und Umweltdaten, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan nicht älter als fünf Jahre sind, sind zu verwenden, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung der Rahmenbedingungen vor. Ältere Daten können verwendet werden, soweit sie weiterhin aktuell erscheinen oder plausibilisiert wurden.
8+2. Allgemeine Bestandteile des Umweltberichts
9+Der Umweltbericht hat nach Maßgabe der Nummer 1 folgende Bestandteile:
10+a) eine Einleitung mit folgenden Angaben:
11+aa) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich einer Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben;
12+bb) Darstellung der auf Ebene der Europäischen Union sowie in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung des Bauleitplans berücksichtigt wurden;
13+b) eine Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelt wurden; hierzu gehören folgende Angaben:
14+aa) eine Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario), einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, sowie die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung, soweit diese Entwicklung gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann;
15+bb) eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung;
16+cc) eine Beschreibung und Erläuterung der im Plan enthaltenen Vorkehrungen und Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen;
17+dd) in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind, sowie die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl;
18+ee) eine Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach § 1 Absatz 6 Satz 3 Nummer 5; zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen können die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen genutzt werden; soweit angemessen, sollte diese Beschreibung Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen solcher Ereignisse auf die Umwelt sowie Einzelheiten in Bezug auf die Bereitschafts- und vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen für derartige Krisenfälle erfassen;
19+c) zusätzliche Angaben:
20+aa) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,
21+bb) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt,
22+cc) eine allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage.
23+
24+Anlage 2 (zu § 2a Absatz 3)
25+In den Fällen des § 2a Absatz 3 gilt für die Umweltprüfung und den Umweltbericht ergänzend zu Anlage 1 Folgendes:
26+1. Die Prognose nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb enthält, soweit für die Entscheidung über die Zulässigkeit der geplanten Vorhaben relevant, eine Beschreibung der möglichen erheblichen direkten und etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Umweltauswirkungen der geplanten Vorhaben während der Bau- und Betriebsphase infolge
27+a) des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant einschließlich Abrissarbeiten,
28+b) des Energiebedarfs und Energieverbrauchs sowie der Nutzung von Rohstoffen,
29+c) der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, wobei, soweit möglich, die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen ist,
30+d) der Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen,
31+e) der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung,
32+f) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (zum Beispiel durch Unfälle oder Katastrophen),
33+g) der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen Ressourcen,
34+h) der Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf das Klima (zum Beispiel Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels,
35+i) der eingesetzten Techniken und Stoffe.
36+2. Dem Bericht ist zusätzlich eine Referenzliste der Quellen beizufügen, die für die enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen herangezogen wurden.

BBAUG – Anlage 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

Die bisherige Anlage 2 wird zu Anlage 3 und wie folgt geändert: a) In der Angabe vor der Nummer 1 wird die Angabe „Anlage 2“ durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.
@@ Anlage 2 @@
1 Anlage 2 (zu § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
1+Anlage 3 (zu § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)

BBAUG – Anlage 3 Nummer 2.6.3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Nummer 2.6.3 wird nach der Angabe „Nationalparke“ die Angabe „und nationale Naturmonumente“ eingefügt.
@@ Anlage 3 @@
1 2.6.3 Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst,
1+2.6.3 Nationalparke und nationale Naturmonumente gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst,

BBAUG – Anlage 3 Nummern 2.6.5 und 2.6.6

Einfügung · Konfidenz: hoch

c) Nach Nummer 2.6.4 werden die folgenden Nummern 2.6.5 und 2.6.6 eingefügt.
@@ Neu @@
2.6.5 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.6.6 geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes,

BBAUG – Anlage 3 Nummern 2.6.7 bis 2.6.11

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

d) Die bisherigen Nummern 2.6.5 bis 2.6.9 werden zu den Nummern 2.6.7 bis 2.6.11.
@@ Anlage 3 @@
1 Die bisherigen Nummern 2.6.5 (gesetzlich geschützte Biotope), 2.6.6 (Wasserschutzgebiete usw.), 2.6.7 (überschrittene Umweltqualitätsnormen), 2.6.8 (Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte) und 2.6.9 (Denkmäler) der bisherigen Anlage 2.
1+Die bisherigen Nummern 2.6.5 bis 2.6.9 werden zu den Nummern 2.6.7 bis 2.6.11 (rein redaktionelle Umnummerierung wegen der neu eingefügten Nummern 2.6.5 und 2.6.6); der Wortlaut dieser Nummern bleibt unverändert.

BBAUG – Anlage 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

Die bisherige Anlage 3 wird zu Anlage 4 und wie folgt geändert: a) In der Angabe vor Nummer I. wird die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
@@ Anlage 3 @@
1 Anlage 3 (zu § 249c Absatz 3 Satz 3)
1+Anlage 4 (zu § 249c Absatz 3 Satz 3)

BBAUG – Anlage 4 Nummer I.1 Satz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1a Absatz 4“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 4“ und die Angabe „§ 2 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 2 und 3“ ersetzt.
@@ Anlage 4 @@
1 Die Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes werden auf der Grundlage aller vorhandenen umweltbezogenen Daten einschließlich der Ergebnisse der Prüfung nach § 1a Absatz 4, sofern diese durchzuführen ist, sowie der Prüfung nach § 2 Absatz 4 bestimmt; dies sind die Prüfungsergebnisse bezogen auf die Windenergiegebiete, die den darzustellenden Beschleunigungsgebieten zugrunde liegen.
1+Die Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes werden auf der Grundlage aller vorhandenen umweltbezogenen Daten einschließlich der Ergebnisse der Prüfung nach § 2a Absatz 4, sofern diese durchzuführen ist, sowie der Prüfung nach § 2a Absatz 2 und 3 bestimmt; dies sind die Prüfungsergebnisse bezogen auf die Windenergiegebiete, die den darzustellenden Beschleunigungsgebieten zugrunde liegen.

BBAUG – Anlage 4 Nummer I.1 Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) bb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a“ durch die Angabe „Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa“ ersetzt.
@@ Anlage 4 @@
1 Auf die Bestandsaufnahme im Umweltbericht auf der Grundlage der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a kann Bezug genommen werden.
1+Auf die Bestandsaufnahme im Umweltbericht auf der Grundlage der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa kann Bezug genommen werden.

BBAUG – Anlage 4 Nummer I.3 Buchstabe b

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

c) In Nummer I.3 Buchstabe b wird die Angabe „Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b“ durch die Angabe „Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, auch in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 1“ ersetzt.
@@ Anlage 4 @@
1 b) die Prognose im Umweltbericht auf der Grundlage der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b,
1+b) die Prognose im Umweltbericht auf der Grundlage der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, auch in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 1,

BBAUG – Anlage 4 Nummer II. Satz 3 Buchstabe a

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

d) In Nummer II. Satz 3 Buchstabe a wird die Angabe „Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe c und d“ durch die Angabe „Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd“ ersetzt.
@@ Anlage 4 @@
1 a) die Darlegungen im Umweltbericht auf der Grundlage von Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe c und d,
1+a) die Darlegungen im Umweltbericht auf der Grundlage von Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd,

BAUNVO – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 2 (weggefallen)“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 2 Kleinsiedlungsgebiete
1+§ 2 (weggefallen)

BAUNVO – Inhaltsübersicht

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach der Angabe zu § 19 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 19a Versiegelungsfaktor“.
@@ Neu @@
§ 19a Versiegelungsfaktor

BAUNVO – Inhaltsübersicht

Einfügung · Konfidenz: hoch

c) Nach der Angabe zu § 20 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 20a Verkaufsflächenzahl, Verkaufsfläche“.
@@ Neu @@
§ 20a Verkaufsflächenzahl, Verkaufsfläche

BAUNVO – Inhaltsübersicht

Einfügung · Konfidenz: hoch

d) Nach der Angabe zu § 25g wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 25h Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts“.
@@ Neu @@
§ 25h Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts

BAUNVO – § 1 Absatz 2 Nummer 1

Streichung · Konfidenz: hoch

a) aa) Nummer 1 wird gestrichen.
@@ § 1 Absatz 2 @@
1 1. Kleinsiedlungsgebiete (WS)
1+(weggefallen)

BAUNVO – § 1 Absatz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) bb) Die Nummern 2 bis 12 werden zu den Nummern 1 bis 11.
@@ § 1 Absatz 2 @@
1 Die bisherigen Nummern 2 bis 12 des Absatzes 2 (reine Wohngebiete (WR) bis Sondergebiete (SO)).
1+Die bisherigen Nummern 2 bis 12 werden zu den Nummern 1 bis 11 (redaktionelle Umnummerierung wegen der Streichung der bisherigen Nummer 1; die Bezeichnungen der Baugebiete bleiben unverändert).

BAUNVO – § 1 Absatz 3 Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§§ 2 bis 14“ durch die Angabe „§§ 3 bis 14“ ersetzt.
@@ § 1 Absatz 3 @@
1 Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird.
1+Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 3 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird.

BAUNVO – § 1 Absatz 5

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

c) In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§§ 2 bis 9“ durch die Angabe „§§ 3 bis 9“ ersetzt (Absatz 5).
@@ § 1 Absatz 5 @@
1 (5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
1+(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 3 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

BAUNVO – § 1 Absatz 6

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

c) In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§§ 2 bis 9“ durch die Angabe „§§ 3 bis 9“ ersetzt (Absatz 6).
@@ § 1 Absatz 6 @@
1 (6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
1+(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 3 bis 9 vorgesehen sind,
2 2 1. nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
3 3 2. in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

BAUNVO – § 1 Absatz 7

Streichung · Konfidenz: hoch

d) In Absatz 7 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs),“ gestrichen.
@@ § 1 Absatz 7 @@
1 In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
1+In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

BAUNVO – § 1 Absatz 9

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

e) In Absatz 9 wird die Angabe „Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan“ durch die Angabe „Im Bebauungsplan kann“ ersetzt.
@@ § 1 Absatz 9 @@
1 (9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
1+(9) Im Bebauungsplan kann bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

BAUNVO – § 1 Absatz 10 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

f) In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 9“ durch die Angabe „§§ 3 bis 9“ ersetzt.
@@ § 1 Absatz 10 @@
1 Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
1+Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 3 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

BAUNVO – § 2

Aufhebung · Konfidenz: hoch

§ 2 wird gestrichen.
@@ § 2 @@
1 § 2 Kleinsiedlungsgebiete
2 (1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
3 (2) Zulässig sind
4 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
5 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.
6 (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
7 1. sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
8 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
9 3. Tankstellen,
10 4. nicht störende Gewerbebetriebe.
1+(weggefallen)

BAUNVO – § 3 Absatz 4

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 3 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 2, 4 bis 7“ durch die Angabe „§§ 4 bis 7“ ersetzt.
@@ § 3 Absatz 4 @@
1 (4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
1+(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

BAUNVO – § 4a Absatz 3 Nummer 2

Einfügung · Konfidenz: hoch

a) aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. Musikclubs,“.
@@ Neu @@
2. Musikclubs,

BAUNVO – § 4a Absatz 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und 4.
@@ § 4a Absatz 3 @@
1 Die bisherige Nummer 2 (Vergnügungsstätten) und die bisherige Nummer 3 (Tankstellen) des § 4a Absatz 3.
1+Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3, die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4 (redaktionelle Umnummerierung wegen der neuen Nummer 2; der Wortlaut bleibt unverändert).

BAUNVO – § 4a Absatz 4

Streichung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs),“ gestrichen.
@@ § 4a Absatz 4 @@
1 Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
1+Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass

BAUNVO – § 5 Absatz 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 5 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt.
@@ § 5 Absatz 3 @@
1 (3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
1+(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
2+1. Musikclubs,
3+2. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 3.

BAUNVO – § 5a Absatz 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 5a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt.
@@ § 5a Absatz 3 @@
1 1 (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
2 2 1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
3 2. Gartenbaubetriebe,
4 3. Tankstellen.
3+2. Musikclubs,
4+3. Gartenbaubetriebe,
5+4. Tankstellen.

BAUNVO – § 6 Absatz 2 Nummer 4

Einfügung · Konfidenz: hoch

a) aa) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: „4. Musikclubs,“.
@@ Neu @@
4. Musikclubs,

BAUNVO – § 6 Absatz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden zu den Nummern 5 bis 8.
@@ § 6 Absatz 2 @@
1 Die bisherigen Nummern 4 bis 7 des § 6 Absatz 2 (sonstige Gewerbebetriebe; Anlagen für Verwaltungen usw.; Gartenbaubetriebe; Tankstellen).
1+Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden zu den Nummern 5 bis 8 (redaktionelle Umnummerierung wegen der neuen Nummer 4; der Wortlaut bleibt unverändert).

BAUNVO – § 6 Absatz 2 Nummer 9

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) cc) Die bisherige Nummer 8 wird zu Nummer 9 und die Angabe „§ 4a Absatz 3 Nummer 2“ wird durch die Angabe „§ 4a Absatz 3 Nummer 3“ ersetzt.
@@ § 6 Absatz 2 @@
1 8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
1+9. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 3 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

BAUNVO – § 6 Absatz 3

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 4a Absatz 3 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 3 Nummer 3“ und die Angabe „Absatz 2 Nummer 8“ durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 9“ ersetzt.
@@ § 6 Absatz 3 @@
1 (3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
1+(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 3 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 9 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

BAUNVO – § 6a Absatz 2 Nummer 4

Einfügung · Konfidenz: hoch

a) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: „4. Musikclubs,“.
@@ Neu @@
4. Musikclubs,

BAUNVO – § 6a Absatz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden zu den Nummern 5 und 6.
@@ § 6a Absatz 2 @@
1 Die bisherige Nummer 4 (sonstige Gewerbebetriebe) und die bisherige Nummer 5 (Anlagen für Verwaltungen usw.) des § 6a Absatz 2.
1+Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5, die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6 (redaktionelle Umnummerierung wegen der neuen Nummer 4; der Wortlaut bleibt unverändert).

BAUNVO – § 7 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt.
@@ § 7 Absatz 1 @@
1 (1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
1+(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Sie dienen auch dem Wohnen, soweit der Bebauungsplan dies festsetzt.

BAUNVO – § 7 Absatz 2 Nummer 3

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: „3. Musikclubs,“.
@@ Neu @@
3. Musikclubs,

BAUNVO – § 7 Absatz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden zu den Nummern 4 bis 8.
@@ § 7 Absatz 2 @@
1 Die bisherigen Nummern 3 bis 7 des § 7 Absatz 2 (sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe bis sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans).
1+Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden zu den Nummern 4 bis 8 (redaktionelle Umnummerierung wegen der neuen Nummer 3; der Wortlaut bleibt unverändert).

BAUNVO – § 7 Absatz 3 Nummer 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

c) aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 5“ durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 6“ ersetzt.
@@ § 7 Absatz 3 @@
1 1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
1+1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 fallen,

BAUNVO – § 7 Absatz 3 Nummer 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

c) bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 6 und 7“ durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 7 und 8“ ersetzt.
@@ § 7 Absatz 3 @@
1 2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
1+2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 7 und 8 fallen.

BAUNVO – § 7 Absatz 4

Streichung · Konfidenz: hoch

d) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs),“ gestrichen.
@@ § 7 Absatz 4 @@
1 Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
1+Für Teile eines Kerngebiets kann festgesetzt werden, dass

BAUNVO – § 8 Absatz 2 Nummer 4

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 8 Absatz 2 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt.
@@ § 8 Absatz 2 @@
1 4. Anlagen für sportliche Zwecke.
1+4. Anlagen für sportliche Zwecke,
2+5. Musikclubs.

BAUNVO – § 9 Absatz 3 Nummer 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Zwecke.“ durch die Angabe „Zwecke,“ ersetzt.
@@ § 9 Absatz 3 @@
1 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
1+2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,

BAUNVO – § 9 Absatz 3 Nummer 3

Einfügung · Konfidenz: hoch

a) bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: „3. Musikclubs.“.
@@ Neu @@
3. Musikclubs.

BAUNVO – § 11 Absatz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 10“ durch die Angabe „§§ 3 bis 10“ ersetzt.
@@ § 11 Absatz 1 @@
1 (1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
1+(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 3 bis 10 wesentlich unterscheiden.

BAUNVO – § 11 Absatz 2 Satz 2

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt.
@@ § 11 Absatz 2 @@
1 Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
2 Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
3 Ladengebiete,
4 Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
5 Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
6 Hochschulgebiete,
7 Klinikgebiete,
8 Hafengebiete,
9 Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
1+Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht:
2+1. Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
3+2. Gebiete für Musikclubs,
4+3. Ladengebiete,
5+4. Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
6+5. Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
7+6. Hochschulgebiete, auch mit Wohnraum für Auszubildende und Studierende,
8+7. Klinikgebiete, auch mit Wohnraum für Mitarbeitende,
9+8. Hafengebiete,
10+9. Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen, einschließlich der unmittelbaren Nutzung der erneuerbaren Energien durch Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff.

BAUNVO – § 11 Absatz 2a

Einfügung · Konfidenz: hoch

c) Nach Absatz 2 wird der folgender Absatz 2a eingefügt.
@@ Neu @@
(2a) Abweichend von Absatz 1 können auch experimentelle Sondergebiete festgesetzt werden, die von den Baugebieten nach den §§ 3 bis 9 abweichen. Absatz 2 Satz 1 ist anzuwenden.

BAUNVO – § 11 Absatz 3

Einfügung · Konfidenz: hoch

d) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt.
@@ Neu @@
Bei Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment besteht bei einer maßvollen Überschreitung der Geschossfläche nach Satz 3 ein wesentlicher Anhaltspunkt für das Nichtvorliegen von Auswirkungen im Sinne des Satzes 2, es sei denn, die Betriebe dienen nicht der verbrauchernahen Versorgung.

BAUNVO – § 12 Absatz 2

Streichung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 2 wird die Angabe „Kleinsiedlungsgebieten,“ gestrichen.
@@ § 12 Absatz 2 @@
1 (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
1+(2) In reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

BAUNVO – § 12 Absatz 3 Nummer 2

Streichung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „Kleinsiedlungsgebieten und“ gestrichen.
@@ § 12 Absatz 3 @@
1 2. Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
1+2. Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in allgemeinen Wohngebieten.

BAUNVO – § 12 Absatz 4 Satz 1

Streichung · Konfidenz: hoch

c) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs),“ gestrichen (Absatz 4 Satz 1).
@@ § 12 Absatz 4 @@
1 Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind.
1+Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind.

BAUNVO – § 12 Absatz 5 Satz 1

Streichung · Konfidenz: hoch

c) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs),“ gestrichen (Absatz 5 Satz 1).
@@ § 12 Absatz 5 @@
1 Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind.
1+Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind.

BAUNVO – § 13

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die §§ 13 und 13a werden durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt (§ 13 Gebäude und Räume für freie Berufe).
@@ § 13 @@
1 Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.
1+§ 13 Gebäude und Räume für freie Berufe
2+Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 3 und 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

BAUNVO – § 13a

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die §§ 13 und 13a werden durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt (§ 13a Ferienwohnungen).
@@ § 13a @@
1 Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), gehören unbeschadet des § 10 in der Regel zu den nicht störenden Gewerbebetrieben nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 oder zu den Gewerbebetrieben nach § 4a Absatz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 6, § 5a Absatz 2 Nummer 7, § 6 Absatz 2 Nummer 4, § 6a Absatz 2 Nummer 4 und § 7 Absatz 2 Nummer 3. Abweichend von Satz 1 können Räume nach Satz 1 in den übrigen Fällen insbesondere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, § 4a Absatz 2 Nummer 2, § 5 Absatz 2 Nummer 5, § 5a Absatz 2 Nummer 6, § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 6a Absatz 2 Nummer 3 und § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder zu den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 gehören.
1+§ 13a Ferienwohnungen
2+Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), gehören unbeschadet des § 10 in der Regel zu den nicht störenden Gewerbebetrieben nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 oder zu den Gewerbebetrieben nach § 4a Absatz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 6, § 5a Absatz 2 Nummer 7, § 6 Absatz 2 Nummer 5, § 6a Absatz 2 Nummer 5 und § 7 Absatz 2 Nummer 4. Abweichend von Satz 1 können Räume nach Satz 1 in den übrigen Fällen insbesondere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, § 4a Absatz 2 Nummer 2, § 5 Absatz 2 Nummer 5, § 5a Absatz 2 Nummer 6, § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 6a Absatz 2 Nummer 3 und § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder zu den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 gehören.

BAUNVO – § 14 Absatz 1 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 13“ durch die Angabe „§§ 3 bis 13“ ersetzt.
@@ § 14 Absatz 1 @@
1 Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen.
1+Außer den in den §§ 3 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen.

BAUNVO – § 14 Absatz 1a

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt.
@@ § 14 Absatz 1a @@
1 (1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
1+(1a) In den Baugebieten nach den §§ 3 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdiensten dienen, und Nebenanlagen, die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt auch für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 Anwendung findet.

BAUNVO – § 14 Absatz 2 Satz 1

Streichung · Konfidenz: hoch

c) aa) In Satz 1 wird die Angabe „Elektrizität,“ gestrichen.
@@ § 14 Absatz 2 @@
1 Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind.
1+Die der Versorgung der Baugebiete mit Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind.

BAUNVO – § 14 Absatz 2 Satz 2

Streichung · Konfidenz: hoch

c) bb) Satz 2 wird gestrichen.
@@ § 14 Absatz 2 @@
1 Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
1+(weggefallen)

BAUNVO – § 14 Absatz 3 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 13“ durch die Angabe „§§ 3 bis 13“ ersetzt.
@@ § 14 Absatz 3 @@
1 Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird.
1+Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 3 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird.

BAUNVO – § 14 Absatz 4 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

e) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 249a Absatz 4“ die Angabe „des Baugesetzbuchs“ eingefügt.
@@ § 14 Absatz 4 @@
1 In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind.
1+In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 des Baugesetzbuchs gegeben sind.

BAUNVO – § 15 Absatz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 14“ durch die Angabe „§§ 3 bis 14“ ersetzt.
@@ § 15 Absatz 1 @@
1 (1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
1+(1) Die in den §§ 3 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

BAUNVO – § 16 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 16 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt.
@@ § 16 Absatz 2 @@
1 1 (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung
2 2 1. der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
3 2. der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
4 3. der Zahl der Vollgeschosse,
5 4. der Höhe baulicher Anlagen.
3+2. des Versiegelungsfaktors,
4+3. der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
5+4. der Zahl der Vollgeschosse,
6+5. der Höhe baulicher Anlagen,
7+6. der Verkaufsflächenzahl oder der Größe der Verkaufsfläche.

BAUNVO – § 17

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt (Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung).
  • ⚠ § 17 enthält eine Tabelle; sie wurde als treue Text-Darstellung mit Spaltentrennern „|“ wiedergegeben. Inhaltliche Änderung gegenüber der bisherigen Fassung: die Zeile „in Kleinsiedlungsgebieten (WS)“ entfällt (Folge der Streichung des § 2).
@@ § 17 @@
1 1 § 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
2 2 Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:
3 3 Spalten: Baugebiet | Grundflächenzahl (GRZ) | Geschossflächenzahl (GFZ) | Baumassenzahl (BMZ)
4 in Kleinsiedlungsgebieten (WS): 0,2 | 0,4 | –
5 4 in reinen Wohngebieten (WR), allgemeinen Wohngebieten (WA), Ferienhausgebieten: 0,4 | 1,2 | –
6 5 in besonderen Wohngebieten (WB): 0,6 | 1,6 | –
7 6 in Dorfgebieten (MD), Mischgebieten (MI), dörflichen Wohngebieten (MDW): 0,6 | 1,2 | –
8 7 in urbanen Gebieten (MU): 0,8 | 3,0 | –
9 8 in Kerngebieten (MK): 1,0 | 3,0 | –
10 9 in Gewerbegebieten (GE), Industriegebieten (GI), sonstigen Sondergebieten: 0,8 | 2,4 | 10,0
11 10 in Wochenendhausgebieten: 0,2 | 0,2 | –
12 11 In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

BAUNVO – § 19 Absatz 6

Einfügung · Konfidenz: hoch

In § 19 wird nach Absatz 5 der folgende Absatz 6 eingefügt.
@@ Neu @@
(6) Die Gemeinde kann im Bebauungsplan festsetzen, dass die Grundflächen von baulichen Anlagen mit Grün- oder Retentionsdächern nur zu einem festgelegten Anteil auf die zulässige Grundfläche angerechnet werden. Als Gründächer gelten Dächer mit Intensiv- oder Extensivbegrünungen ab einer Substratschicht mit zehn Zentimetern Stärke. Als Retentionsgründächer gelten Gründächer nach Satz 1 mit einem Retentionsraum unterhalb des Gründachaufbaus, in dem sich mindestens 0,1 Kubikmeter Niederschlagswasser je Quadratmeter Grundfläche anstauen und gedrosselt wieder ableiten lässt. Die Gemeinde kann im Bebauungsplan von den Sätzen 2 und 3 abweichende, höhere Anforderungen für Grün- und Retentionsdächer festsetzen.

BAUNVO – § 19a

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 19 wird der folgende § 19a eingefügt (Versiegelungsfaktor).
@@ Neu @@
§ 19a Versiegelungsfaktor
(1) Der Versiegelungsfaktor gibt die maximal zulässige durchschnittliche Wasserundurchlässigkeit je Quadratmeter an bezogen auf die Fläche des Baugrundstücks im Sinne des § 19 Absatz 3 oder eines im Bebauungsplan zu bestimmenden Teils dieser Fläche (Bezugsfläche).
(2) Für die Ermittlung des Versiegelungsfaktors wird die Wasserundurchlässigkeit innerhalb der Bezugsfläche anteilig wie folgt berücksichtigt:
1. unversiegelte Flächen, beispielsweise Rasenflächen, mit dem Faktor 0,0;
2. schwachversiegelte Flächen, beispielsweise mit Rasengittersteinen oder mit Ökopflaster befestigte Flächen, und die Grundflächen baulicher Anlagen mit Retentionsgründächern mit dem Faktor 0,3;
3. teilversiegelte Flächen, beispielsweise mit Pflaster und Platten ohne Fugenverguss sowie mit Rasenfugenpflaster befestigte Flächen, und die Grundflächen baulicher Anlagen mit Gründächern mit dem Faktor 0,6;
4. vollversiegelte Flächen, beispielsweise mit Beton, Asphalt oder Pflaster mit Fugenverguss befestigte Flächen, und die Grundflächen baulicher Anlagen mit sonstigen Dächern sowie Flächen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, mit dem Faktor 1,0.
Für andere Versiegelungsarten gilt derjenige der vorgenannten Faktoren, der dem Wasserundurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt. § 19 Absatz 6 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.

BAUNVO – § 20 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 20 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt.
@@ § 20 Absatz 1 @@
1 (1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
1+(1) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,4 Meter über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer nach Außenmaßen einschließlich aller Vorbauten berechneten Fläche eine lichte Höhe von mindestens 2,3 Metern haben. Die Gemeinde kann im Bebauungsplan festsetzen, dass
2+1. ein gegenüber mindestens einer Außenwand zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) oder das oberste Geschoss im Dachraum nur dann Vollgeschosse sind, wenn sie eine lichte Höhe von mindestens 2,3 Metern über mindestens drei Viertel der nach Außenmaßen einschließlich aller Vorbauten berechneten Fläche des darunterliegenden Geschosses haben und
3+2. dass Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung dienen, keine Vollgeschosse sind.

BAUNVO – § 20a

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 20 wird der folgende § 20a eingefügt (Verkaufsflächenzahl; Verkaufsfläche).
@@ Neu @@
§ 20a Verkaufsflächenzahl; Verkaufsfläche
(1) Die Verkaufsflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Verkaufsfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind. Eine Verkaufsflächenzahl kann auch je Quadratmeter der addierten Flächen mehrerer oder aller Grundstücke innerhalb eines Baugebiets festgesetzt werden.
(2) Die Verkaufsfläche ist die Fläche, auf der üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden. Dazu gehören insbesondere auch Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge. Die Verkehrsflächen außerhalb des absperrbaren Bereichs sind nicht anzurechnen.
(3) Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Verkaufsfläche, auch abweichend von Absatz 2, getroffen werden.

BAUNVO – § 25h

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 25g wird der folgende § 25h eingefügt (Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts).
@@ Neu @@
§ 25h Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts
Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem … [einfügen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der vor dem … [einfügen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Satz 1] geltenden Fassung oder nach § 3 Absatz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung im Internet veröffentlicht worden, so ist auf ihn diese Verordnung in der bis einschließlich zum … [einfügen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt insbesondere auch für die Begriffsbestimmungen im Zweiten Abschnitt. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.

PLANZV 90 – § 1 Absatz 1 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Karten“ durch die Angabe „Karten, auch im elektronischen Format,“ ersetzt.
@@ § 1 Absatz 1 @@
1 Als Unterlagen für Bauleitpläne sind Karten zu verwenden, die in Genauigkeit und Vollständigkeit den Zustand des Plangebiets in einem für den Planinhalt ausreichenden Grade erkennen lassen (Planunterlagen).
1+Als Unterlagen für Bauleitpläne sind Karten, auch im elektronischen Format, zu verwenden, die in Genauigkeit und Vollständigkeit den Zustand des Plangebiets in einem für den Planinhalt ausreichenden Grade erkennen lassen (Planunterlagen).

PLANZV 90 – Anlage Nummer 1.6

Streichung · Konfidenz: hoch

a) In Nummer 1.6 wird die Angabe „besonderen“ gestrichen.
@@ Anlage @@
1 Aus besonderen städtebaulichen Gründen kann die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden durch Ergänzungen der Planzeichen festgesetzt werden.
1+Aus städtebaulichen Gründen kann die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden durch Ergänzungen der Planzeichen festgesetzt werden.

PLANZV 90 – Anlage Nummern 2.9 und 2.10

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Nummer 2.8 werden die folgenden Nummern eingefügt (2.9 Zulässige Verkaufsfläche; 2.10 Verkaufsflächenzahl).
  • ⚠ Die Nummern 2.9 und 2.10 sind Planzeichen-Tabelleneinträge der Anlage; sie wurden als treue Text-Darstellung der in der Drucksache angegebenen Planzeichen (Flächenangabe bzw. Dezimalzahl in Ellipse) wiedergegeben.
@@ Neu @@
2.9. Zulässige Verkaufsfläche
VKF mit Flächenangabe, z. B. VKF 800 m²
2.10. Verkaufsflächenzahl
Dezimalzahl in Ellipse oder VKFZ mit Dezimalzahl, z. B. 0,3 bzw. VKFZ 0,3

PLANZV 90 – Anlage Nummer 7

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

c) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt.
  • ⚠ Nummer 7 ist ein mehrteiliger Planzeichen-Tabelleneintrag mit Bildsignaturen; vorher (bisherige Fassung aus der lokalen Anlage) und nachher (Drucksachen-Fassung) wurden als treue Text-Darstellungen wiedergegeben (Bildsignaturen nicht abbildbar). Kern-Änderung: „Abwasserbeseitigung“ → „Schmutzwasserbeseitigung“, Ergänzung um „Flächen und bauliche Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Niederschlagswasser“ sowie um die Zweckbestimmung „Niederschlagswasser“.
@@ Anlage @@
1 7. Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen; Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken (§ 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4 und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 12, 14 und Absatz 6 BauGB).
2 [Planzeichen-Tabelleneintrag der Anlage zur PlanzV 90; Zweckbestimmungen u. a.: Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Erneuerbare Energien, Kraft-Wärme-Kopplung, Abwasser, Abfall, Ablagerung.]
1+7. Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und die Ablagerung sowie für Schmutzwasserbeseitigung sowie Flächen und bauliche Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Niederschlagswasser; Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken (§ 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4 und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 12, 14 und Absatz 6 BauGB).
2+Flächen für Versorgungsanlagen: farbige Flächensignatur Gelb hell; im Bebauungsplan kann die farbige Flächensignatur auch als Randsignatur verwendet werden.
3+Zweckbestimmungen bzw. Anlagen und Einrichtungen: Elektrizität, Schmutzwasser, Gas, Abfall, Fernwärme, Ablagerung, Wasser, Niederschlagswasser, Erneuerbare Energien, Kraft-Wärme-Kopplung.
4+Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstaben ergänzt werden. Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet werden.

ROG 2008 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

a) Die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 10 Inkrafttreten von Raumordnungsplänen“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 10 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen
1+§ 10 Inkrafttreten von Raumordnungsplänen

ROG 2008 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

b) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 17 Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum; Verordnungsermächtigungen“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 17 Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum
1+§ 17 Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum; Verordnungsermächtigungen

ROG 2008 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

c) Die Angabe zu § 18 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 18 Aufstellung und Inkrafttreten von Raumordnungsplänen des Bundes“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes
1+§ 18 Aufstellung und Inkrafttreten von Raumordnungsplänen des Bundes

ROG 2008 – § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Nummer 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt.
@@ § 2 Absatz 2 @@
1 Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen.
1+Dabei sind im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung die Daseinsvorsorge, Entwicklungspotenziale, Ressourcen und die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands zu sichern, Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen.

ROG 2008 – § 2 Absatz 2 Nummer 2

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) aa) Nach Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt.
@@ Neu @@
Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft, insbesondere von Wald- und Moorflächen, ist so weit wie möglich zu vermeiden.

ROG 2008 – § 2 Absatz 2 Satz 8 Nummer 2

Streichung · Konfidenz: hoch

b) bb) Der neue Satz 8 wird gestrichen.
  • ⚠ „Der neue Satz 8“ bezeichnet den bisherigen Satz 7 der Nummer 2, der durch den in Buchstabe b aa eingefügten Satz zum Satz 8 wird.
@@ § 2 Absatz 2 @@
1 Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft sowie von Wald- und Moorflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden.
1+(gestrichen)

ROG 2008 – § 2 Absatz 2 Nummer 3

Einfügung · Konfidenz: hoch

c) aa) Vor Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt.
@@ Neu @@
Die Planung von Flächen für Wohnraum ist überörtlich zu koordinieren; hierbei ist auf regionaler Ebene ein Ausgleich zwischen Gebieten mit Engpässen und Gebieten mit geeigneten Flächenpotenzialen zu gewährleisten. Zu berücksichtigen sind Innenentwicklungspotenziale sowie geeignete Flächenreserven im städtebaulichen Außenbereich, die funktionale Zuordnung von Wohngebieten zu Gebieten, in denen Arbeitsplätze entstanden sind oder entstehen sollen, sowie die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr und an Standorte mit vorhandener Grundversorgung gemäß dem Zentrale-Orte-Konzept. Der raumverträglichen Ausgestaltung innerhalb der Region kann auch durch die Vorgabe von Höchst- und Mindestwerten und von Höchst- und Mindestdichten für die Ausweisung von Wohnraumflächen Rechnung getragen werden.

ROG 2008 – § 2 Absatz 2 Satz 7 Nummer 3

Streichung · Konfidenz: hoch

c) bb) Der neue Satz 7 wird gestrichen.
  • ⚠ „Der neue Satz 7“ bezeichnet den bisherigen Satz 4 der Nummer 3, der durch die in Buchstabe c aa vor Satz 1 eingefügten drei Sätze zum Satz 7 wird.
@@ § 2 Absatz 2 @@
1 Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen.
1+(gestrichen)

ROG 2008 – § 2 Absatz 2 Satz 5 Nummer 4

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

d) In Nummer 4 Satz 5 wird die Angabe „Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen“ durch die Angabe „Energieversorgung, insbesondere für den Ausbau der erneuerbaren Energien und der Wasserstoffinfrastruktur, einschließlich des Ausbaus von Energienetzen und Energiespeicheranlagen“ ersetzt.
@@ § 2 Absatz 2 @@
1 Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen.
1+Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung, insbesondere für den Ausbau der erneuerbaren Energien und der Wasserstoffinfrastruktur, einschließlich des Ausbaus von Energienetzen und Energiespeicheranlagen ist Rechnung zu tragen.

ROG 2008 – § 2 Absatz 2 Satz 4 Nummer 6

Streichung · Konfidenz: hoch

e) aa) Satz 4 wird gestrichen.
@@ § 2 Absatz 2 @@
1 Dieser ist zu stabilisieren, und die ökologische Gewässerentwicklung ist zu fördern.
1+(gestrichen)

ROG 2008 – § 2 Absatz 2 Satz 10 Nummer 6

Streichung · Konfidenz: hoch

e) bb) Im neuen Satz 10 wird die Angabe „für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie“ gestrichen.
  • ⚠ „Der neue Satz 10“ bezeichnet den bisherigen Satz 11 der Nummer 6, der durch die Streichung des bisherigen Satzes 4 (Buchstabe e aa) zum Satz 10 wird.
@@ § 2 Absatz 2 @@
1 Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen.
1+Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen.

ROG 2008 – § 2 Absatz 2 Nummer 7

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

f) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt.
@@ § 2 Absatz 2 @@
1 7. Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
1+7. Siedlungsstrukturen, Freiraumstrukturen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere kritische Infrastrukturen und für die Verteidigung wichtige Infrastrukturen, sind so zu gestalten, dass die Resilienz gewährleistet ist. Dies schließt die Prüfung von Redundanzen und möglichen Mehrfachnutzungen ein. Die Bewältigung der raumplanerischen Herausforderungen ist auf überörtlicher Ebene vorsorgend zu koordinieren. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für Standorte und Infrastrukturen zu sichern, die der militärischen oder zivilen Verteidigung dienen oder künftig dienen sollen. Dies gilt auch für zivile Infrastrukturen von militärischem Interesse wie Verkehrswege und -anlagen, Anlagen und Leitungen der Energieversorgung und der Datenübertragung oder auch medizinische Einrichtungen einschließlich deren Anpassung an militärische Bedarfe.

ROG 2008 – § 3 Absatz 1 Nummer 4

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) aa) In Nummer 4 wird die Angabe „landesplanerische Stellungnahmen“ durch die Angabe „Stellungnahmen der Bundesraumordnung und landesplanerische Stellungnahmen“ ersetzt.
@@ § 3 Absatz 1 @@
1 4. sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie der Raumverträglichkeitsprüfung und landesplanerische Stellungnahmen;
1+4. sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie der Raumverträglichkeitsprüfung und Stellungnahmen der Bundesraumordnung und landesplanerische Stellungnahmen;

ROG 2008 – § 3 Absatz 1 Nummer 4a

Streichung · Konfidenz: hoch

a) bb) In Nummer 4a wird die Angabe „und als solche den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben wurden“ gestrichen.
@@ § 3 Absatz 1 @@
1 4a. in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Absatz 2 in einem die Ergebnisse der Beteiligung berücksichtigenden Planentwurf enthalten sind und als solche den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben wurden;
1+4a. in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Absatz 2 in einem die Ergebnisse der Beteiligung berücksichtigenden Planentwurf enthalten sind;

ROG 2008 – § 3 Absatz 2

Streichung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4“ gestrichen.
@@ § 3 Absatz 2 @@
1 (2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.
1+(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

ROG 2008 – § 5 Absatz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „Mitteilung“ durch die Angabe „Inkrafttreten“ ersetzt.
@@ § 5 Absatz 1 @@
1 (1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2, die für den Bund öffentliche Aufgaben durchführen, gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen nach § 13 Absatz 1 nur, wenn die zuständige Stelle oder Person bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 9 beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat.
1+(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2, die für den Bund öffentliche Aufgaben durchführen, gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen nach § 13 Absatz 1 nur, wenn die zuständige Stelle oder Person bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 9 beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat.

ROG 2008 – § 6 Absatz 2

Einfügung · Konfidenz: hoch

a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt.
@@ Neu @@
Vor der Stattgabe sind die Umweltauswirkungen der Planung oder der Maßnahme, für welche die Zielabweichung beantragt wird, einschließlich möglicher Wechselwirkungen mit den Inhalten des Raumordnungsplans zu prüfen; § 8 gilt entsprechend. Eine Umweltprüfung nach Satz 2 ist entbehrlich, wenn die Planung oder Maßnahme voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird, oder wenn für die Planung oder Maßnahme eine Umweltprüfung durchgeführt wurde und dabei etwaige Wechselwirkungen mit den Inhalten des Raumordnungsplans berücksichtigt wurden. Werden die Grundzüge der Planung berührt, soll entgegen Satz 1 einem Antrag auf Abweichung stattgegeben werden, sofern der zugrunde liegende Raumordnungsplan geändert wird und die Grundzüge des in Aufstellung befindlichen, die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Absatz 2 berücksichtigenden Plans nicht berührt werden.

ROG 2008 – § 6 Absatz 2 Satz 7

Streichung · Konfidenz: hoch

b) Der neue Satz 7 wird gestrichen.
  • ⚠ „Der neue Satz 7“ bezeichnet den bisherigen Satz 4 des Absatzes 2, der durch die in Buchstabe a nach Satz 1 eingefügten drei Sätze zum Satz 7 wird.
@@ § 6 Absatz 2 @@
1 Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 28. September 2024, welche Auswirkungen die Zielabweichungsverfahren nach den Sätzen 1 bis 3 auf die kommunale Planungshoheit haben.
1+(gestrichen)

ROG 2008 – § 7 Absatz 2 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „abzuwägen“ die Angabe „, Belangen, denen fachgesetzlich ein überragendes öffentliches Interesse eingeräumt ist, sowie erheblichen Belangen der militärischen und zivilen Verteidigung ist dabei besonderes Gewicht beizumessen“ eingefügt.
@@ § 7 Absatz 2 @@
1 Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen.
1+Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen, Belangen, denen fachgesetzlich ein überragendes öffentliches Interesse eingeräumt ist, sowie erheblichen Belangen der militärischen und zivilen Verteidigung ist dabei besonderes Gewicht beizumessen.

ROG 2008 – § 7 Absatz 9

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt.
@@ Neu @@
(9) Bei der Erstellung von Raumordnungsplänen soll der Standard XPlanung verwendet werden.

ROG 2008 – § 8 Absatz 4 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 8 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 2“ ersetzt.
@@ § 8 Absatz 4 @@
1 Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.
1+Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Absatz 2 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

ROG 2008 – § 9 Absatz 1 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt.
@@ § 9 Absatz 1 @@
1 Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten.
1+Bei Planungen und Maßnahmen der militärischen Verteidigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle, bei Planungen und Maßnahmen der zivilen Verteidigung das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle über die Geheimhaltung der von ihnen gegenüber der planaufstellenden Stelle gemachten Angaben im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens und bei der Veröffentlichung des Plans.

ROG 2008 – § 9 Absatz 1 Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) bb) In Satz 2 wird die Angabe „Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern“ durch die Angabe „Die planaufstellende Stelle soll die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen vor der Beteiligung zum Planentwurf nach Absatz 2 über die Absicht, einen Raumordnungsplan aufzustellen, unterrichten und sie auffordern“ ersetzt.
@@ § 9 Absatz 1 @@
1 Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können.
1+Die planaufstellende Stelle soll die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen vor der Beteiligung zum Planentwurf nach Absatz 2 über die Absicht, einen Raumordnungsplan aufzustellen, unterrichten und sie auffordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können.

ROG 2008 – § 9 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt.
@@ § 9 Absatz 2 @@
1 (2) Die planaufstellende Stelle beteiligt die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen frühzeitig; sie gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht. Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der planaufstellenden Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet zu veröffentlichen. Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Veröffentlichungsfrist entspricht und drei Monate nicht übersteigen soll, darauf hinzuweisen, dass
1+(2) Die planaufstellende Stelle gibt der Öffentlichkeit und den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht. Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der planaufstellenden Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet zu veröffentlichen. Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Veröffentlichungsfrist entspricht und drei Monate nicht übersteigen soll, darauf hinzuweisen, dass
2 2 1. Stellungnahmen abgegeben werden können,
3 2. die Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen,
4 3. mit Ablauf der Frist alle Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
5 Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet ist eine oder sind mehrere andere leicht zu erreichende, auch analoge Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach Feststellung der das Beteiligungsverfahren durchführenden Stelle angemessen und zumutbar ist. In der Bekanntmachung ist auf diese Zugangsmöglichkeiten hinzuweisen.
3+2. die Stellungnahmen elektronisch in dem von der planaufstellenden Stelle vorgegebenen verkehrsüblichen Format zu übermitteln sind,
4+3. mit Ablauf der Frist alle Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
5+4. auf Anfrage eine zusätzliche Zugangs- und Stellungnahmemöglichkeit eröffnet wird, wenn dies nachweislich aus persönlichen Gründen erforderlich ist.
6+Die Veröffentlichung nach Satz 2, die Bekanntmachung nach Satz 3 und die Stellungnahmen nach Satz 4 sollen über ein zentrales Internetportal des Landes erfolgen. Landesrecht zu weiteren Zugangsmöglichkeiten bleibt unberührt.

ROG 2008 – § 9 Absatz 5 Satz 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

c) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „die Absätze 1 und 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4“ ersetzt.
@@ § 9 Absatz 5 @@
1 In den Fällen der Sätze 1 und 2 finden die Absätze 1 und 4 keine Anwendung.
1+In den Fällen der Sätze 1 und 2 finden Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 keine Anwendung.

ROG 2008 – § 10

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt (Inkrafttreten von Raumordnungsplänen).
@@ § 10 @@
1 § 10 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen
2 (1) Soweit der Raumordnungsplan nicht als Gesetz oder Rechtsverordnung verkündet wird, ist er oder seine Genehmigung oder der Beschluss über ihn öffentlich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungsplan wirksam.
3 (2) Der Raumordnungsplan ist mit der Begründung und, wenn über die Annahme des Raumordnungsplans nicht durch Gesetz entschieden wird, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 3 und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich ist Einsichtnahme an einem oder mehreren Orten zu gewähren. Wenn das Landesrecht keine Bestimmungen zum Ort der Einsichtnahme trifft, wird er von der planaufstellenden Stelle bestimmt. In der Bekanntmachung oder in der Verkündung des Raumordnungsplans ist auf die Veröffentlichung unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse sowie auf die Einsichtnahmemöglichkeit hinzuweisen.
4 (3) Dem Raumordnungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, sowie über die im Rahmen der Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt nach § 8 Abs. 4 Satz 1 durchzuführenden Maßnahmen.
5 (4) Im Falle der Beteiligung von Nachbarstaaten nach § 9 Absatz 4 werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen der dort zuständigen Behörde übermittelt.
1+§ 10 Inkrafttreten von Raumordnungsplänen
2+(1) Der Raumordnungsplan ist mit seiner Begründung und, wenn über die Annahme des Raumordnungsplans nicht durch Gesetz entschieden wird, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung soll über ein zentrales Internetportal des Landes und im Standard XPlanung erfolgen. Die Internetadresse, unter der der Raumordnungsplan eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen. Wird der Raumordnungsplan nicht als Gesetz oder Rechtsverordnung verkündet, tritt er mit der Bekanntmachung nach Satz 3 in Kraft, und die Sätze 1 bis 3 gelten auch für seine Genehmigung oder den Beschluss über ihn.
3+(2) Dem Raumordnungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen
4+1. über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden,
5+2. aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, und
6+3. über die im Rahmen der Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt nach § 8 Absatz 4 Satz 1 durchzuführenden Maßnahmen.
7+(3) Im Falle der Beteiligung von Nachbarstaaten nach § 9 Absatz 4 werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen der dort zuständigen Behörde übermittelt.
8+(4) Landesrecht zu weiteren Möglichkeiten der Veröffentlichung oder Bekanntmachung bleibt unberührt.

ROG 2008 – § 11 Absatz 4 Nummer 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 11 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 2“ ersetzt.
@@ § 11 Absatz 4 @@
1 1. Ein für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans beachtlicher Mangel des nach § 9 Absatz 2 bei der Beteiligung beizufügenden Umweltberichts (§ 8 Abs. 1) besteht, wenn dieser in wesentlichen Punkten unvollständig ist und diese Punkte nicht Bestandteil der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 sind.
1+1. Ein für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans beachtlicher Mangel des nach § 9 Absatz 2 bei der Beteiligung beizufügenden Umweltberichts (§ 8 Abs. 1) besteht, wenn dieser in wesentlichen Punkten unvollständig ist und diese Punkte nicht Bestandteil der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Absatz 2 sind.

ROG 2008 – § 13 Absatz 5 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 13 Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt.
@@ § 13 Absatz 5 @@
1 Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu
2 1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu können gehören
1+Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zu anzustrebenden und zu sichernden Raumstrukturen enthalten, insbesondere zu
2+1. der Siedlungsstruktur, hierzu können gehören
3 3 a) Raumkategorien,
4 b) Zentrale Orte,
5 c) besondere Gemeindefunktionen wie Entwicklungsschwerpunkte und Entlastungsorte,
6 d) Siedlungsentwicklungen,
7 e) Achsen;
8 2. der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu können gehören
9 a) großräumig übergreifende Freiräume und Freiraumschutz,
10 b) Nutzungen im Freiraum wie Standorte für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen,
11 c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen,
12 d) Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes,
13 e) Freiräume zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes, insbesondere für Moorerhalt und Moorschutz;
14 3. den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur; hierzu können gehören
15 a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gütern,
16 b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur einschließlich Energieleitungen und -anlagen.
4+b) Zentrale Orte, ihre Verflechtungsbereiche sowie Achsen,
5+c) Siedlungsentwicklungen und besondere Gemeindefunktionen,
6+d) Flächenbedarfe und Obergrenzen für einzelne Nutzungen im Siedlungsraum;
7+2. der Freiraumstruktur, hierzu können gehören
8+a) großräumig übergreifende Freiraumverbünde,
9+b) Freiräume zum Schutz von Natur und Landschaft sowie von natürlichen Ressourcen,
10+c) Freiräume zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes sowie zur Klimaanpassung,
11+d) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen;
12+3. den Standorten und Trassen für Infrastruktur, hierzu können gehören
13+a) Verkehrsinfrastrukturen,
14+b) Ver- und Entsorgungsinfrastrukturen,
15+c) kritische Infrastrukturen und Infrastrukturen, die der militärischen oder zivilen Verteidigung dienen, soweit sie nicht den Buchstaben a) oder b) unterfallen.

ROG 2008 – § 15 Absatz 2 Satz 6

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 2 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt.
@@ § 15 Absatz 2 @@
1 Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Verteidigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle, bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Zivilschutzes die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für die Planung oder Maßnahme.
1+Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der militärischen Verteidigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle, bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der zivilen Verteidigung das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle über Art und Umfang der Angaben für die Planung oder Maßnahme.

ROG 2008 – § 15 Absatz 3 Satz 6

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) aa) In Satz 6 wird die Angabe „und dass die Übermittlung elektronisch erfolgen soll“ durch die Angabe „, dass die Übermittlung elektronisch in dem von der Raumordnungsbehörde vorgegebenen verkehrsüblichen Format erfolgen muss und dass auf Anfrage eine zusätzliche Zugangs- und Stellungnahmemöglichkeit eröffnet wird, wenn dies nachweislich aus persönlichen Gründen erforderlich ist“ ersetzt.
@@ § 15 Absatz 3 @@
1 In der Bekanntmachung ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Veröffentlichungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können und dass die Übermittlung elektronisch erfolgen soll.
1+In der Bekanntmachung ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Veröffentlichungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können, dass die Übermittlung elektronisch in dem von der Raumordnungsbehörde vorgegebenen verkehrsüblichen Format erfolgen muss und dass auf Anfrage eine zusätzliche Zugangs- und Stellungnahmemöglichkeit eröffnet wird, wenn dies nachweislich aus persönlichen Gründen erforderlich ist.

ROG 2008 – § 15 Absatz 3 Satz 7

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) bb) Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt.
@@ § 15 Absatz 3 @@
1 Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet ist eine oder sind mehrere andere leicht zu erreichende, auch analoge Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach Feststellung der zuständigen Raumordnungsbehörde angemessen und zumutbar ist.
1+Die Veröffentlichung nach Satz 2, die Bekanntmachung nach Satz 5 und die Stellungnahmen nach Satz 6 sollen über ein zentrales Internetportal des Landes erfolgen.

ROG 2008 – § 15 Absatz 3 Satz 8

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

c) Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt.
  • ⚠ Die Drucksache nennt in Buchstabe c nur „Satz 8“ ohne Absatz-Angabe; aus dem Kontext (Buchstabe b betrifft Absatz 3) ist Absatz 3 Satz 8 gemeint.
@@ § 15 Absatz 3 @@
1 In der Bekanntmachung ist auf diese Zugangsmöglichkeiten hinzuweisen.
1+Landesrecht zu weiteren Zugangsmöglichkeiten bleibt unberührt.

ROG 2008 – § 17

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 17 Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum; Verordnungsermächtigungen“.
@@ § 17 @@
1 § 17 Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum
1+§ 17 Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum; Verordnungsermächtigungen

ROG 2008 – § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) aa) In Nummer 3 wird die Angabe „Nutzungen sowie“ durch die Angabe „Nutzungen,“ ersetzt.
@@ § 17 Absatz 1 @@
1 3. zu wissenschaftlichen Nutzungen sowie
1+3. zu wissenschaftlichen Nutzungen,

ROG 2008 – § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) bb) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: „4. zu Belangen der militärischen Verteidigung sowie“.
@@ Neu @@
4. zu Belangen der militärischen Verteidigung sowie

ROG 2008 – § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) cc) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5.
@@ § 17 Absatz 1 @@
1 4. zum Schutz und zur Verbesserung der Meeresumwelt.
1+5. zum Schutz und zur Verbesserung der Meeresumwelt. (redaktionelle Umnummerierung der bisherigen Nummer 4 zu Nummer 5 wegen der neuen Nummer 4; der Wortlaut bleibt unverändert)

ROG 2008 – § 17 Absatz 2 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „den Hochwasserschutz“ durch die Angabe „den Schutz vor Hochwasser- und Niedrigwasserereignissen und Dürren, für die Belange der militärischen Verteidigung“ ersetzt.
@@ § 17 Absatz 2 @@
1 Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen kann im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien länderübergreifende Raumordnungspläne für den Hochwasserschutz sowie zu Standortkonzepten für Häfen und Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung als Rechtsverordnung aufstellen.
1+Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen kann im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien länderübergreifende Raumordnungspläne für den Schutz vor Hochwasser- und Niedrigwasserereignissen und Dürren, für die Belange der militärischen Verteidigung sowie zu Standortkonzepten für Häfen und Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung als Rechtsverordnung aufstellen.

ROG 2008 – § 17 Absatz 3 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

d) aa) Die Angabe „Einvernehmen“ wird durch die Angabe „Benehmen“ ersetzt.
@@ § 17 Absatz 3 @@
1 Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen kann im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien für die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes einzelne Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Absatz 2 durch Grundsätze in einem Raumordnungsplan konkretisieren.
1+Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen kann im Benehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien für die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes einzelne Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Absatz 2 durch Grundsätze in einem Raumordnungsplan konkretisieren.

ROG 2008 – § 17 Absatz 3 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

d) bb) Nach der Angabe „Raumordnungsplan“ wird die Angabe „als Rechtsverordnung“ eingefügt.
  • ⚠ vorher gibt den Satz 1 nach Anwendung der Änderung aus Buchstabe d aa (Einvernehmen → Benehmen) wieder, da beide Befehle denselben Satz betreffen.
@@ § 17 Absatz 3 @@
1 Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen kann im Benehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien für die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes einzelne Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Absatz 2 durch Grundsätze in einem Raumordnungsplan konkretisieren.
1+Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen kann im Benehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien für die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes einzelne Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Absatz 2 durch Grundsätze in einem Raumordnungsplan als Rechtsverordnung konkretisieren.

ROG 2008 – § 18

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 18 wird durch den folgenden § 18 ersetzt (Aufstellung und Inkrafttreten von Raumordnungsplänen des Bundes).
@@ § 18 @@
1 § 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes
2 (1) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 1 und 2 findet § 9 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die öffentliche Bekanntmachung auf der Internetseite und im Verkündungsblatt der auslegenden Behörde erfolgt. Auf Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 3 findet § 9 Absatz 1 und 4 keine Anwendung; § 9 Absatz 2 und 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beteiligung auf in ihren Belangen berührte öffentliche Stellen beschränkt werden kann.
3 (2) Das Erfordernis der Veröffentlichung einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 findet auf die Raumordnungspläne des Bundes nach § 17 keine Anwendung. Raumordnungspläne des Bundes nach § 17 Absatz 3 sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen; § 10 Absatz 1, 3 und 4 findet auf diese Pläne keine Anwendung.
1+§ 18 Aufstellung und Inkrafttreten von Raumordnungsplänen des Bundes
2+(1) Auf Raumordnungspläne des Bundes ist § 9 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die öffentliche Bekanntmachung auf der Internetseite und im Verkündungsblatt der auslegenden Behörde erfolgt; § 9 Absatz 2 Satz 5 ist nicht anzuwenden. § 10 Absatz 1 und 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Raumordnungspläne des Bundes auf der Internetseite und im Verkündungsblatt der auslegenden Behörde veröffentlicht werden; § 10 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden. Die öffentliche Bekanntmachung nach Satz 1 und die Veröffentlichung nach Satz 3 sollen zudem über ein zentrales Internetportal erfolgen.
3+(2) Auf Raumordnungspläne des Bundes nach § 17 Absatz 3 finden § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 9 Absatz 4 sowie § 10 Absatz 3 und 4 keine Anwendung; § 9 Absatz 2 und 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beteiligung auf in ihren Belangen berührte öffentliche Stellen beschränkt werden kann.

ROG 2008 – § 27 Absatz 1 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt.
@@ § 27 Absatz 1 @@
1 Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 13 sowie Raumordnungsverfahren, die nach § 15 in der bis zum 27. September 2023 geltenden Fassung förmlich eingeleitet wurden, werden nach den bis zum 27. September 2023 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abgeschlossen.
1+Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 13 sowie Raumverträglichkeitsprüfungen nach § 15, die bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 13 Satz 2] förmlich eingeleitet wurden, werden nach den bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 13 Satz 2] geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abgeschlossen.

ROG 2008 – § 27 Absatz 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 3 wird die Angabe „28. September 2023“ durch die Angabe „… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 13 Satz 2]“ ersetzt.
@@ § 27 Absatz 3 @@
1 Am 28. September 2023 geltendes Landesrecht, das § 2 Absatz 2, die §§ 6 bis 12 oder die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes ergänzt, sowie landesrechtliche Gebührenregelungen und weiter gehendes Landesrecht zur Beschleunigung des Verfahrens bei Änderung eines ausgelegten Raumordnungsplanentwurfs bleiben unberührt.
1+Am [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 13 Satz 2] geltendes Landesrecht, das § 2 Absatz 2, die §§ 6 bis 12 oder die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes ergänzt, sowie landesrechtliche Gebührenregelungen und weiter gehendes Landesrecht zur Beschleunigung des Verfahrens bei Änderung eines ausgelegten Raumordnungsplanentwurfs bleiben unberührt.

VWGO – § 47 Absatz 4a

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 47 Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt.
@@ Neu @@
(4a) Ist nach Auffassung des Gerichts eine Rechtsvorschrift nach Absatz 1 Nummer 1 für ungültig zu erklären und kann der zugrundeliegende Mangel offensichtlich in absehbarer Zeit behoben werden, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluss für eine angemessene Dauer zur Behebung des Mangels aussetzen. Ein solcher Mangel kann insbesondere sein:
1. eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder
2. ein Mangel in der Abwägung.

HOAI 2013 – § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches“ durch die Angabe „Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 2 des Baugesetzbuches“ ersetzt.
@@ § 19 Absatz 1 @@
1 2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,
1+2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)Entwurf für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 2 des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,

HOAI 2013 – Anlage 2 Nummer 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Anlage 2 Nummer 2 und in Anlage 3 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „öffentlichen Auslegung“ durch die Angabe „Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 2 des Baugesetzbuches“ ersetzt (Anlage 2 Nummer 2).
@@ Anlage 2 @@
1 2. Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung
1+2. Leistungsphase 2: Entwurf zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 2 des Baugesetzbuches

HOAI 2013 – Anlage 3 Nummer 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Anlage 2 Nummer 2 und in Anlage 3 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „öffentlichen Auslegung“ durch die Angabe „Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 2 des Baugesetzbuches“ ersetzt (Anlage 3 Nummer 2).
@@ Anlage 3 @@
1 2. Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung
1+2. Leistungsphase 2: Entwurf zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 2 des Baugesetzbuches

WHG 2009 – § 78 Absatz 3 Satz 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 78 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 6“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 8“ ersetzt.
@@ § 78 Absatz 3 @@
1 Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.
1+Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

WINDBG – § 4 Absatz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 4 Absatz 1 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt.
@@ Neu @@
Höhenbegrenzungen auf Flächen, die nicht aus Planbestimmungen folgen, hindern die Anrechenbarkeit der Flächen nicht.

WINDBG – § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 2 und 3“ ersetzt.
@@ § 6 Absatz 1 @@
1 1. wenn bei Ausweisung des Windenergiegebietes eine Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes oder § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt wurde und
1+1. wenn bei Ausweisung des Windenergiegebietes eine Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes oder § 2a Absatz 2 und 3 des Baugesetzbuchs durchgeführt wurde und

WINDBG – § 6a Absatz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In der Angabe vor Nummer 1 wird der Richtlinien-Zitatblock zur Richtlinie (EU) 2018/2001 durch die Angabe „in der Fassung vom 18. Oktober 2023“ ersetzt.
@@ § 6a Absatz 1 @@
1 Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nummer 1, die bis zum Ablauf des 19. Mai 2024 ausgewiesen worden sind, sind Beschleunigungsgebiete im Sinne des Artikels 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 238 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) geändert worden ist,
1+Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nummer 1, die bis zum Ablauf des 19. Mai 2024 ausgewiesen worden sind, sind Beschleunigungsgebiete im Sinne des Artikels 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023,

WINDBG – § 6a Absatz 1 Nummer 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 2 und 3“ und die Angabe „§ 1a Absatz 4“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 4“ ersetzt.
@@ § 6a Absatz 1 @@
1 1. wenn bei Ausweisung des Windenergiegebietes eine Umweltprüfung im Sinne des § 8 des Raumordnungsgesetzes oder des § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs und, soweit erforderlich, eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne des § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes oder § 1a Absatz 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt wurde und
1+1. wenn bei Ausweisung des Windenergiegebietes eine Umweltprüfung im Sinne des § 8 des Raumordnungsgesetzes oder des § 2a Absatz 2 und 3 des Baugesetzbuchs und, soweit erforderlich, eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne des § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes oder § 2a Absatz 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt wurde und

WINDBG – § 6b Absatz 3 Satz 6

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „§ 2 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 2 und 3“ und die Angabe „§ 1a Absatz 4“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 4“ ersetzt.
@@ § 6b Absatz 3 @@
1 Die Zulassungsbehörde überprüft unter Berücksichtigung der Daten nach Satz 1 sowie der Unterlagen nach Satz 4, ob eindeutige Nachweise vorliegen, dass das Vorhaben bei Durchführung der Maßnahmen nach Satz 4 höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets nach Anlage 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung haben wird, die bei der Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs oder bei der etwaigen Verträglichkeitsprüfung nach § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes oder nach § 1a Absatz 4 des Baugesetzbuchs nicht ermittelt wurden und dadurch die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder des § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht gewährleistet ist.
1+Die Zulassungsbehörde überprüft unter Berücksichtigung der Daten nach Satz 1 sowie der Unterlagen nach Satz 4, ob eindeutige Nachweise vorliegen, dass das Vorhaben bei Durchführung der Maßnahmen nach Satz 4 höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets nach Anlage 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung haben wird, die bei der Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes oder nach § 2a Absatz 2 und 3 des Baugesetzbuchs oder bei der etwaigen Verträglichkeitsprüfung nach § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes oder nach § 2a Absatz 4 des Baugesetzbuchs nicht ermittelt wurden und dadurch die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder des § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht gewährleistet ist.

WINDBG – § 6b Absatz 7 Satz 3

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) aa) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 4 Nummer 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 5 Nummer 1 und 2“ und die Angabe „Satz 5 Nummer 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 6 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
@@ § 6b Absatz 7 @@
1 Zur Festlegung des jährlich zu leistenden Betrages sind die Beträge nach Satz 4 Nummer 1 und 2 und nach Satz 5 Nummer 1 und 2 durch die Zahl zu teilen, die der jeweils anzunehmenden Betriebsdauer der Anlage in Jahren entspricht.
1+Zur Festlegung des jährlich zu leistenden Betrages sind die Beträge nach Satz 5 Nummer 1 und 2 und nach Satz 6 Nummer 1 und 2 durch die Zahl zu teilen, die der jeweils anzunehmenden Betriebsdauer der Anlage in Jahren entspricht.

WINDBG – § 6b Absatz 7 Satz 6

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt.
@@ § 6b Absatz 7 @@
1 Sofern keine Daten nach Absatz 3 Satz 1 vorhanden sind, auf deren Grundlage Maßnahmen angeordnet werden können, beträgt die Höhe der Zahlung:
2 3. für Windenergieanlagen an Land 20 000 Euro je Megawatt installierter Leistung,
3 4. für Energiespeicheranlagen 60 Euro je Quadratmeter der durch den Energiespeicher versiegelten Fläche.
1+Sofern keine Daten nach Absatz 3 Satz 1 vorhanden sind, auf deren Grundlage Maßnahmen angeordnet werden können, beträgt die Höhe der Zahlung
2+1. für Windenergieanlagen an Land 20 000 Euro je Megawatt installierter Leistung,
3+2. für Energiespeicheranlagen 60 Euro je Quadratmeter der durch den Energiespeicher versiegelten Fläche.

BNATSCHG 2009 – § 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt.
@@ § 67 Absatz 1 @@
1 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
1+1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, insbesondere auch überwiegender öffentlicher Interessen des Wohnungsbaus, notwendig ist oder

UMWRG – § 7 Absatz 3 Satz 2

Streichung · Konfidenz: hoch

§ 7 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
@@ § 7 Absatz 3 @@
1 (3) Hat eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf nach Absatz 2 mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Satz 1 gilt nicht für Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen nach § 10 des Baugesetzbuches.
1+(3) Hat eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf nach Absatz 2 mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

BIMSCHV 32 – § 7 Absatz 1 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 vor der Angabe „Baunutzungsverordnung“ die Angabe „jeweils anwendbaren Fassung der“ eingefügt.
@@ § 7 Absatz 1 @@
1 In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien
1+In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der jeweils anwendbaren Fassung der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien

INVORG – § 6 Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 6 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 28“ die Angabe „und § 28b“ eingefügt.
@@ § 6 @@
1 Die Mitteilungspflicht nach § 28 des Baugesetzbuchs entfällt.
1+Die Mitteilungspflicht nach § 28 und § 28b des Baugesetzbuchs entfällt.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    claude-opus-4-8[1m]

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    Claude Opus 4.8 (1M context)

    Details anzeigen

    VOLL-REWORK-Prüfung der Synopse zu BR-Drs. 334/26 (Baugesetzbuch-Städtebau-Reform, 356 Blöcke, 12 Gesetze/Artikel). Block-Zählung je Gesetz stimmt exakt mit dem Soll überein (bbaug 236, baunvo 58, planzv 90 4, rog 2008 42, vwgo 1, hoai 2013 3, whg 2009 1, windbg 7, bnatschg 2009 1, umwrg 1, bimschv 32 1, invorg 1; Summe 356). VOLLSTÄNDIGKEIT Art. 1 (BauGB): Die 89 Top-Level-Änderungsbefehle (Drucksachen-Nummern 1.–89.) wurden unabhängig aus dem Drucksachen-Text ausgezählt; jeder Befehl inkl. aller Unter-Buchstaben (a/b/c …, aa/bb …, aaa/bbb …) ist als Block abgedeckt. Die Inhaltsübersicht-Änderung (Befehl 1, Buchstaben a) bis w) = 23 Teilangaben) ist lückenlos als block-1 bis block-23 vorhanden; die Anlagen-Änderungen (Befehle 87–89: Anlage 1 wird zu neuen Anlagen 1+2, bisherige Anlage 2 wird Anlage 3, bisherige Anlage 3 wird Anlage 4) sind als block-227 bis block-236 vollständig abgedeckt. Art. 2–12 ebenfalls je Befehl geprüft: BauNVO (24 Top-Level-Befehle → 58 Blöcke), RaumOrdnungsG (15 Befehle → 42 Blöcke), Planzeichenverordnung (4), WindBG (4 Befehle → 7 Blöcke) sowie die Einzelbefehl-Gesetze (VwGO, HOAI, WHG, BNatSchG, UmwRG, 32. BImSchV, InVorG) – keine fehlenden Befehle. VORHER-Vollständigkeit (Stichprobe 12 Blöcke breit über Art. 1 plus je 1 aus Art. 2/4/8: block-25 §1 Abs5, block-28 §1a Abs2, block-46 §5 Abs1, block-66 §9 Abs2d, block-99 §25 Abs2 S1, block-126 §58 Abs1 S2, block-158 §172 Abs2, block-180 §213 Abs2, block-216 §246d Abs2, block-292 BauNVO §20 Abs1, block-322 ROG §9 Abs2, block-347 WindBG §6): in ALLEN Fällen ist vorher der vollständige, wortgenaue geltende Norm-Wortlaut aus dem lokalen Daten/<slug>/p<N>.md – keine Kürzung, keine stille Auslassung; die Adressierungs-Granularität (Satz- vs. Absatz- vs. Nummer-Ebene) ist korrekt (z.B. block-99 gibt nur Satz 1, block-347 nur Nummer 1 wieder). Bei Einfügungen/Anfügungen ist vorher korrekt leer. NACHHER-Korrektheit: Der jeweilige Änderungsbefehl ist sauber angewandt; Mehrfach-Wort- und Mehrfach-Stellen-Ersetzungen zeigen alle Änderungen (z.B. block-126 „30 vom Hundert/10 vom Hundert“ → beide „Prozent“). Die Datums-Platzhalter sind verbatim als legitime gesetzgeberische Platzhalter übernommen, KEIN Ellipsen-Mangel: block-294 (BauNVO §25h) mit „… [einfügen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 …]“ und block-340 (ROG §27) mit „… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens … nach Artikel 13 Satz 2]“ – beide Verben kommen vor. HYBRID-Anlagen sind treu wiedergegeben: block-227 (BauGB Anlage 1→1+2, 6763 Zeichen, beide neuen Anlagen enthalten), block-289 (BauNVO §17 Orientierungswerte-Tabelle als treue Text-Darstellung), block-297/298 (Planzeichenverordnung-Anlage, Bildsignaturen als Text). HALLUZINATIONS-CHECK: Stichproben der neu geschaffenen Paragraphen (block-105 §28a, block-127 §58a, block-140 §135e, block-171 §191a) gegen den Drucksachen-Text bestätigt – alle nachher-Inhalte sind im Drucksachen-Text belegt; keine erfundenen Aussagen gefunden. SCHEMA: alle 356 Blöcke besitzen die Pflichtfelder, gültige art-Werte, eindeutige IDs; konfidenz durchgängig „hoch“; 12 Blöcke tragen unsicherheiten[] – allesamt legitime, gut begründete Transparenz-Hinweise (Satz-Umnummerierung „neuer Satz N“, Hybrid-Tabellen, ausgelassene UVPG-Hinweis-Fußnote in §2a). Besonders sauber: block-123 (§37) erkennt den Drucksachen-Redaktionslapsus (Befehlskopf „§ 37 Absatz 1“, Buchstabe b ändert jedoch Absatz 2 Satz 1) und ordnet korrekt Absatz 2 zu. Geringfügige, NICHT beanstandungswürdige Beobachtungen: block-348 (WindBG §6a) fasst den befehl_original beschreibend zusammen statt verbatim, das nachher ist aber korrekt und das vorher vollständig; block-337 (ROG §17) übernimmt in vorher zulässig die Schwester-Änderung aus Buchstabe d aa (Einvernehmen→Benehmen, gleicher Satz) – dies ist transparent in unsicherheiten deklariert (also keine stille Kontamination) und erzeugt einen saubereren Diff. Gesamturteil: konsistent.

    19. Juni 2026

  3. Stand-Gutachter stand passt

    Claude Opus 4.8 (1M context)

    Details anzeigen

    Je Gesetz wurde der im Artikel-Kopf der Drucksache genannte Bezugsstand („zuletzt geändert durch …“) gegen den lokalen letzter_stand_builddate aus Daten/<slug>/00-meta.md geprüft und stichprobenartig der geltende Wortlaut der geänderten §§ gegengelesen. In ALLEN 12 Gesetzen liegt der lokale builddate am oder nach dem Datum der vom Bezugsstand vorausgesetzten letzten Änderung, d.h. der lokale Stand enthält diese Änderung bereits. Entscheidend: die im Synopse-Gutachten verifizierten vorher-Texte geben durchgängig den VOR-Stand dieser Drucksache (334/26) wieder – die Drucksachen-Änderungen sind also noch NICHT in den lokalen Stand eingearbeitet, eine sinnvolle Vorher/Nachher-Synopse ist möglich (kein „Diff gegen einen schon gemergten PR“). Stichproben der geänderten §§ in der vorausgesetzten Fassung: BauGB §1/§1a/§5/§9/§25/§58/§172/§213/§246d, BauNVO §20, ROG §9, WindBG §6 sowie die Einzelbefehl-Gesetze VwGO §47 (Abs. 4 vorhanden, kein 4a → Einfügung sauber möglich), HOAI §19, WHG §78 (enthält „§ 4 Absatz 2 Satz 6“, vor der Änderung auf „Satz 8“), BNatSchG §67 (Nr. 1 ohne den neuen Wohnungsbau-Zusatz), UmwRG §7 (Abs. 3 vorhanden), 32. BImSchV §7, InVorG §6 – alle bestätigen den vorausgesetzten Vor-Stand. Bei Inkrafttretens-Platzhaltern „… [einfügen/einsetzen: Datum]“ wurde – wie vorgegeben – kein Mismatch gewertet.

    19. Juni 2026

  4. Freigegeben 19. Juni 2026

    betreiber

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