BT-DRS. 332/26BUNDESRAT
Worum geht's
Das Wärmeplanungsgesetz wird novelliert, um die kommunale Wärmeplanung zu vereinfachen und zu beschleunigen.
Kern ist die neue „kleine Wärmeplanung“ (§§ 22a, 22b) für Gemeindegebiete mit 15 000 Einwohnern oder weniger: Diese Kommunen können ein stark vereinfachtes Verfahren wählen, das den Aufwand auf bis zu rund 20 Prozent reduziert.
Daneben werden die Regeln zur Datenerhebung und -verarbeitung (§ 10, Anlage 1) praxistauglicher gefasst – mit klaren Schwellenwerten (50 000 Kilowattstunden Jahresverbrauch, 35 Kilowatt Leistung) und der Möglichkeit, statt Verbrauchsdaten auch Wärmebedarfsdaten zu nutzen.
Die Frist für Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne industrieller Wärmenetze wird von Ende 2026 auf Ende 2030 verlängert (§§ 29 Absatz 4, 32).
Mehr Kontext
Schließlich wird für Kommunen mit mehr als 45 000 Einwohnern eine Planung der Kälteversorgung eingeführt (§§ 21 Nummer 6, 21a) und damit eine Vorgabe der EU-Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt.
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WPG – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Die lokale Inhaltsübersicht (inhaltsübersicht.md) wurde nicht im Detail gegen jede Einzelangabe abgeglichen; die Vorher/Nachher-Darstellung ist eine auszugsweise Rekonstruktion der betroffenen Stellen, nicht die vollständige Inhaltsübersicht.
- ⚠ Die Drucksache schreibt in der neuen Anlage-2-Angabe 'Dartstellungen' (Tippfehler im Original); 1:1 uebernommen.
WPG – § 3 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe a
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
WPG – § 3 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe b
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
WPG – § 3 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe c
Einfügung · Konfidenz: hoch
c) in den Fällen des § 21 Nummer 6 auch den Bedarf der aktiven Kälteerzeugung und Kühlung in dem beplanten Gebiet ermittelt und aufzeigt, wie dieser Bedarf bis zum Zieljahr treibhausgasneutral gedeckt werden kann,
WPG – § 4
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Der bisherige Absatz 4 (Bundeswehr-Liegenschaften) wird zu Absatz 6 umnummeriert; sein voller Wortlaut ist hier zur besseren Lesbarkeit gekuerzt dargestellt (unveraendert im Inhalt).
WPG – § 10 Absatz 1 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
WPG – § 10 Absatz 3
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
WPG – § 10 Absatz 5
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Der bisherige Absatz 5 verwies auf 'Absätze 1 bis 4'; der neue Absatz 5 verweist auf 'Absätze 1 bis 3'. Das Inkrafttretensdatum in Absatz 6 ist in der Drucksache ein Platzhalter ('… [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung]').
WPG – § 12 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
WPG – § 13 Absatz 5
Streichung · Konfidenz: hoch
WPG – § 21
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Die Drucksache verkuerzt in der Neufassung die Richtlinien-Zitate (Nr. 1 und 2) gegenueber dem geltenden Wortlaut; die Verkuerzung ist 1:1 aus der Drucksache uebernommen.
WPG – § 21a
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 21a Planung der Kälteversorgung (1) Soll nach § 21 Nummer 6 eine Planung der Kälteversorgung durchgeführt werden, ermittelt die planungsverantwortliche Stelle den voraussichtlichen Bedarf an Kälte und aktiver Kühlung im Zieljahr innerhalb des beplanten Gebiets, der über ein Kälte- oder ein integriertes Wärme- und Kältenetz gedeckt werden könnte, und zeigt auf, mit welchen Maßnahmen dieser Bedarf bis zum Zieljahr mit ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugter Kälte gedeckt werden kann. Hierbei berücksichtigt sie insbesondere 1. bestehende sowie der planungsverantwortlichen Stelle bekannte potenzielle Großverbraucher von Kälte, 2. bei der planungsverantwortlichen Stelle vorhandene Erkenntnisse zur voraussichtlichen Hitzebelastung des beplanten Gebiets, insbesondere aus Klimaanpassungskonzepten und Hitzebelastungskarten, 3. Teilgebiete, die im Wärmeplan nach § 18 Absatz 5 als Gebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial dargestellt sind und für die eine erhöhte Hitzebelastung bekannt ist, sowie 4. für das beplante Gebiet relevante bedarfsmindernde Maßnahmen mit kühlender Wirkung einschließlich Bepflanzungen, die in einem Klimaanpassungskonzept oder in einem Hitzeaktionsplan vorgesehen sind und sich in Umsetzung befinden oder für die eine Umsetzung konkret vorgesehen ist. (2) § 7 Absatz 2 Nummer 2 und § 11 sind entsprechend für Betreiber von Kältenetzen anzuwenden. § 7 Absatz 3 Nummer 3 ist entsprechend für Großverbraucher von Kälte anzuwenden. Die §§ 10 und 12 sind entsprechend anzuwenden. (3) Die Ergebnisse der Planung der Kälteversorgung sind nach Anlage 2 Nummer VIII im Wärmeplan darzustellen.
WPG – § 22a
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 22a Kleine Wärmeplanung für Gemeindegebiete mit 15 000 Einwohnern oder weniger (1) Die kleine Wärmeplanung für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 15 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, umfasst 1. den Beschluss oder die Entscheidung der planungsverantwortlichen Stelle über die Durchführung der kleinen Wärmeplanung nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 4, 2. die Prüfung der Eignung von Teilgebieten für eine vertiefte Untersuchung nach § 22b, 3. die Entwicklung konkreter Umsetzungsmaßnahmen, 4. die Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der kleinen Wärmeplanung im Wärmeplan nach § 23 Absatz 1 und 4, die Darstellung der Ergebnisse nach Anlage 2 Nummer VII, den Beschluss des Wärmeplans durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige Stelle nach § 13 Absatz 5 und die Veröffentlichung des Wärmeplans nach § 23 Absatz 3, sowie 5. die Fortschreibung des Wärmeplans nach § 25 Absatz 1 in Verbindung mit den Vorschriften über die kleine Wärmeplanung. (2) Für die Erhebung der für die kleine Wärmeplanung erforderlichen Daten sind die §§ 10 bis 12 in Verbindung mit der Anlage 1 anzuwenden, wobei auf eine Erhebung von Daten nach Anlage 1 Nummer 1, 2 und 5 verzichtet werden kann. Die planungsverantwortliche Stelle berücksichtigt vorliegende Planungen, Ziele und Grundsätze nach § 8 Absatz 1 und § 9. (3) Die planungsverantwortliche Stelle informiert die Öffentlichkeit über die Entscheidung zur Durchführung der kleinen Wärmeplanung nach Absatz 1 Nummer 1. Nach Durchführung der Prüfung nach § 22b erstellt die planungsverantwortliche Stelle einen Entwurf des Wärmeplans und veröffentlicht diesen im Internet. Sie gibt den nach § 7 Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat, mindestens jedoch von 30 Tagen.
WPG – § 22b
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 22b Prüfung der Eignung von Teilgebieten für eine vertiefte Untersuchung (1) Die planungsverantwortliche Stelle stellt das Gemeindegebiet im Wärmeplan vollständig als Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung dar, wenn sich aus den Absätzen 2 bis 4 nicht etwas anderes ergibt. (2) Die planungsverantwortliche Stelle stellt ein Teilgebiet als Prüfgebiet dar und macht dieses als „Prüfgebiet Wärmenetzgebiet“ im Wärmeplan besonders kenntlich, wenn eine vertiefte Untersuchung der Eignung des Teilgebiets für eine Versorgung durch ein Wärmenetz angezeigt ist, insbesondere weil 1. ein Wärmenetz besteht, das für eine Versorgung des Teilgebiets genutzt werden kann, 2. Wärmebedarfsdichten einen wirtschaftlichen Betrieb eines Wärmenetzes möglich erscheinen lassen, 3. konkrete, der planungsverantwortlichen Stelle bekannte Anhaltspunkte für Potenziale für Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme vorhanden sind, die über ein Wärmenetz nutzbar gemacht werden können, oder 4. ein oder mehrere bestehende oder potenzielle und der planungsverantwortlichen Stelle bekannte Großverbraucher vorhanden sind, die Wärme über ein Wärmenetz beziehen könnten. (3) Die planungsverantwortliche Stelle stellt ein Teilgebiet, in dem ein Gasnetz betrieben wird, als Prüfgebiet dar und macht dieses als „Prüfgebiet Wasserstoffnetz“ im Wärmeplan besonders kenntlich, wenn eine vertiefte Untersuchung der Eignung des Teilgebiets für eine Versorgung durch ein Wasserstoffnetz angezeigt ist. Das ist der Fall, wenn 1. eine Wärmeversorgung über ein Wasserstoffnetz voraussichtlich wirtschaftlich sein wird, 2. industrielle Abnehmer in dem Teilgebiet oder in der Nähe zukünftig voraussichtlich mit Wasserstoff versorgt werden und 3. eine dezentrale Erzeugung, Speicherung und Nutzung von Wasserstoff oder die Versorgung eines Wasserstoffverteilnetzes über darüberliegende Netzebenen sichergestellt erscheint. (4) Die planungsverantwortliche Stelle stellt ein Teilgebiet, in dem ein Gasnetz betrieben wird, als Prüfgebiet dar und macht dieses als „Prüfgebiet Netz für die Versorgung mit grünem Methan“ im Wärmeplan besonders kenntlich, wenn eine vertiefte Untersuchung der Eignung des Teilgebiets für eine Versorgung leitungsgebunden mit grünem Methan angezeigt ist. Das ist der Fall, wenn 1. eine Wärmeversorgung leitungsgebunden mit grünem Methan voraussichtlich wirtschaftlich sein wird und 2. eine dezentrale Erzeugung, Speicherung und Nutzung von grünem Methan oder die Versorgung mit grünem Methan über ein Gasverteilnetz über darüberliegende Netzebenen sichergestellt erscheint. (5) Im Rahmen der Prüfung nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Personen nach § 7 Absatz 2 zu beteiligen. § 8 Absatz 2 ist auf Wärmepläne, die im Rahmen der kleinen Wärmeplanung erstellt werden, anzuwenden.
WPG – § 23 Absatz 3
Streichung · Konfidenz: hoch
WPG – § 24
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Die Inkrafttretens-Daten in Absatz 2 und 3 sind in der Drucksache Platzhalter ('… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2]').
WPG – § 25 Absatz 1 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
WPG – § 25 Absatz 3 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
WPG – § 29 Absatz 4
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
WPG – § 29 Absatz 6
Einfügung · Konfidenz: hoch
WPG – § 30 Absatz 3
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
WPG – § 32 Absatz 1 Sätze 3 und 4
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Die Drucksache ersetzt die bisherigen Saetze 3 und 4 durch drei neue Saetze; die Standalone-Darstellung gibt den gesamten Absatz 1 mit angewendeter Ersetzung wieder.
WPG – § 32 Absatz 2 Satz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Der zu ersetzende Text steht als letzter Satz von Absatz 2 (nach der Aufzaehlung Nr. 1 und 2); hier verkuerzt als betroffener Satz dargestellt.
WPG – § 32 Absatz 3
Einfügung · Konfidenz: hoch
WPG – § 33 Absatz 4 Satz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
WPG – Anlage 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Anlage 1 wird vollständig neu gefasst; sowohl vorher (geltende Fassung „(zu § 15)“ aus Daten/wpg/anlage-1.md) als auch nachher (neue Fassung „(zu § 10)“ aus der Drucksache) sind wortgenau wiedergegeben.
- ⚠ Die Verschiebung der Überschrift-Referenz von „(zu § 15)“ auf „(zu § 10)“ ist Teil dieser Reform (vgl. Inhaltsübersicht-Befehl 1.d) und kein Bezugsstand-Fehler; sie bleibt im Diff sichtbar.
WPG – Anlage 2
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Befehl a) aa) verlangt, in Nummer I Abschnitt 1 Nummer 1 nach „Energieträgern“ die Angabe „und Energiesektoren“ zu streichen. Der geltende Wortlaut lautet jedoch „nach Energieträgern und Endenergiesektoren“ (mit „End“). Die Streichung wurde auf die einzige passende Stelle „und Endenergiesektoren“ angewendet; die Drucksache verkürzt das Wort offenkundig (Tippfehler im Original).
- ⚠ Die übrigen Einzelbefehle (a) bb) aaa/bbb/ccc, b), c), d)) sind im geltenden Anlage-2-Text eindeutig lokalisierbar und wortgenau angewendet: Nummer I Abschnitt 2 Nummern 8 bis 11 sind durch die neue Nummer 8 ersetzt; die neuen Nummern VII und VIII sind verbatim aus der Drucksache eingefügt.
WPG – Anlage 3
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Befehl 18 ersetzt ausschließlich die Überschrift der Anlage 3; der materielle Inhalt der Anlage 3 (Abschnitte I bis VI) bleibt unverändert.
- ⚠ Die lokale Datei Daten/wpg/anlage-3.md führt als Überschrift nur „Anlage 3 (zu § 32)“ (ohne beschreibenden Titel); vorher gibt diesen gespeicherten Stand wortgenau wieder. Die neue Überschrift ergänzt den beschreibenden Titel „Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne“.
WPG – Artikel 2 (Inkrafttreten)
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Artikel 2 aendert keinen Gesetzestext, sondern regelt das Inkrafttreten des Aenderungsgesetzes; als Neuregelung dargestellt, dem WPG zugeordnet, da kein eigenes Gesetz betroffen ist.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
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KI-Bearbeiter
Claude Opus 4.8
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
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Synopsen-Gutachter konsistent
Claude Opus 4.8 (1M context)
Details anzeigen
TEIL-REWORK-Re-Verifikation BR-Drs. 332/26 (Wärmeplanungsgesetz): Die drei zuvor nur als Platzhalter geführten Anlagen-Blöcke block-26 (Anlage 1), block-27 (Anlage 2) und block-28 (Anlage 3) wurden vom Bearbeiter nachgezogen und hier unabhängig gegen Daten/wpg/anlage-1.md / anlage-2.md / anlage-3.md (geltendes Recht = vorher) und die Drucksache 332/26 (Befehle 16, 17, 18 = nachher) geprüft. Alle drei Blöcke sind jetzt vollständig und korrekt: Anlage 1 (vorher 4834 Zeichen, nachher 5926 Zeichen) und die neuen Anlage-2-Nummern VII/VIII (4001 Zeichen) stimmen nach Whitespace-Normalisierung zeichengenau mit Quelle bzw. Drucksache überein; bei Anlage 2 wurden alle Einzelbefehle a) bis d) verbatim angewendet, der Wort-Diff vorher→nachher enthält ausschließlich die angeordneten Änderungen, keine stille Auslassung und keinen Zusatz. Anlage 3 ändert nur die Überschrift, der materielle Inhalt I bis VI bleibt unberührt. Verbleibende Unsicherheit ist allein ein Drucksachen-interner Schreibfehler (Befehl a)aa) nennt zu streichen „und Energiesektoren“, geltend steht „und Endenergiesektoren“); die Auflösung ist transparent in block-27 vermerkt und durch den Parallelbefehl c) eindeutig gedeckt, daher kein Downgrade. Die übrigen 26 Blöcke waren bereits in der Re-Verifikation des 25er-Batches ok und wurden hier nicht erneut geprüft.
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Stand-Gutachter stand unklar
Claude Opus 4.8 (1M context)
Details anzeigen
TEIL-REWORK-Re-Verifikation des Bezugsstands für die drei nachgezogenen Anlagen-Blöcke. Die Drucksache 332/26 nennt den letzten Änderungsstand in der Einleitungsformel nur als Platzhalter „zuletzt durch […] geändert worden ist“ (unverkündeter Bundesrats-Entwurf), sodass der exakte Bezugsstand nicht aus der Drucksache verifizierbar ist. Die drei geänderten Stellen liegen lokal vor: das vorher der Blöcke block-26 (Anlage 1), block-27 (Anlage 2) und block-28 (Anlage 3) stimmt zeichengenau mit Daten/wpg/anlage-1.md, anlage-2.md bzw. anlage-3.md überein, die Anlagen passen also plausibel als vorausgesetzte Vorher-Fassung. Der lokale Stand ist „zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 348“ (builddate 20260506). Die frühere vollständige Stand-Prüfung (Stichprobe §§ 10, 13, 25) hatte „stand passt“ ergeben; für die Anlagen bleibt der exakte Bezugsstand mangels konkreter Datumsangabe in der Drucksache jedoch offen. Daher ehrlich „stand unklar“: Anlagen lokal plausibel als Vorher-Fassung vorhanden, exakter Bezugsstand wegen Platzhalter nicht abschließend verifizierbar.
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Freigegeben 19. Juni 2026