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BT-Drs. 332/26 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes

BT-DRS. 332/26BUNDESRAT

29 Änderungen · Gesetze: WPG · Drucksache vom 2026-05-29

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Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Das Wärmeplanungsgesetz wird novelliert, um die kommunale Wärmeplanung zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Kern ist die neue „kleine Wärmeplanung“ (§§ 22a, 22b) für Gemeindegebiete mit 15 000 Einwohnern oder weniger: Diese Kommunen können ein stark vereinfachtes Verfahren wählen, das den Aufwand auf bis zu rund 20 Prozent reduziert.

Daneben werden die Regeln zur Datenerhebung und -verarbeitung (§ 10, Anlage 1) praxistauglicher gefasst – mit klaren Schwellenwerten (50 000 Kilowattstunden Jahresverbrauch, 35 Kilowatt Leistung) und der Möglichkeit, statt Verbrauchsdaten auch Wärmebedarfsdaten zu nutzen.

Die Frist für Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne industrieller Wärmenetze wird von Ende 2026 auf Ende 2030 verlängert (§§ 29 Absatz 4, 32).

Mehr Kontext

Schließlich wird für Kommunen mit mehr als 45 000 Einwohnern eine Planung der Kälteversorgung eingeführt (§§ 21 Nummer 6, 21a) und damit eine Vorgabe der EU-Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt.

Wen betrifft es?Kommunen und planungsverantwortliche Stellen – besonders kleine Gemeinden mit bis zu 15 000 Einwohnern, größere Städte über 45 000 Einwohner (Kälteplanung) sowie Betreiber von Wärme- und Gasnetzen.
Was ändert sich?Eine neue, stark vereinfachte „kleine Wärmeplanung“, einfachere und rechtssicherere Datenerhebung, eine verlängerte Frist für Dekarbonisierungsfahrpläne industrieller Wärmenetze und eine neue Pflicht zur Planung der Kälteversorgung in größeren Kommunen.
Ab wann?Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten (Artikel 2); ein konkretes Datum steht noch nicht fest.
Was ist noch unsicher?Mehrere Inkrafttretens- und Verkündungsdaten stehen in der Drucksache noch als Platzhalter. Die wortgenaue Auflösung der Änderungen an Anlage 1 und Anlage 2 sollte gutachterlich gegen den Originaltext geprüft werden (Anlage-2-Block ist als unbestimmt markiert).

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WPG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel

Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 21 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 21a Planung der Kälteversorgung“. b) Nach der Angabe zu § 22 wird die folgende Angabe eingefügt: "§ 22a Kleine Wärmeplanung für Gemeindegebiete mit 15 000 Einwohnern oder weniger / § 22b Prüfung der Eignung von Teilgebieten für eine vertiefte Untersuchung“. c) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 24 Anzeige des Wärmeplans und Übermittlung von Ergebnisdaten durch die planungsverantwortliche Stelle; Datenübermittlung an den Bund“. d) Die Angabe zu den Anlagen 1 bis 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Anlage 1 (zu § 10) Daten für die Wärmeplanung / Anlage 2 (zu § 23) Dartstellungen im Wärmeplan / Anlage 3 (zu § 32) Anforderungen an Wärmenetzausbau und -dekarbonisierungsfahrpläne“.
  • ⚠ Die lokale Inhaltsübersicht (inhaltsübersicht.md) wurde nicht im Detail gegen jede Einzelangabe abgeglichen; die Vorher/Nachher-Darstellung ist eine auszugsweise Rekonstruktion der betroffenen Stellen, nicht die vollständige Inhaltsübersicht.
  • ⚠ Die Drucksache schreibt in der neuen Anlage-2-Angabe 'Dartstellungen' (Tippfehler im Original); 1:1 uebernommen.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 1 Inhaltsübersicht (auszugsweise):
2 2 § 21 Anforderungen an einen Wärmeplan für ein Gemeindegebiet mit mehr als 45 000 Einwohnern
3+§ 21a Planung der Kälteversorgung
3 4 § 22 ...
4 § 24 Anzeige des Wärmeplans
5 Anlage 1
6 Anlage 2
7 Anlage 3
5+§ 22a Kleine Wärmeplanung für Gemeindegebiete mit 15 000 Einwohnern oder weniger
6+§ 22b Prüfung der Eignung von Teilgebieten für eine vertiefte Untersuchung
7+§ 24 Anzeige des Wärmeplans und Übermittlung von Ergebnisdaten durch die planungsverantwortliche Stelle; Datenübermittlung an den Bund
8+Anlage 1 (zu § 10) Daten für die Wärmeplanung
9+Anlage 2 (zu § 23) Dartstellungen im Wärmeplan
10+Anlage 3 (zu § 32) Anforderungen an Wärmenetzausbau und -dekarbonisierungsfahrpläne

WPG – § 3 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe a

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Buchstabe a wird die Angabe „von Wärme aufzeigt und“ durch die Angabe „von Wärme aufzeigt,“ ersetzt.
@@ § 3 Absatz 1 @@
1 1 20. „Wärmeplanung“ eine rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung, die
2 a) Möglichkeiten für den Ausbau und die Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen für die Wärmeversorgung, die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus sowie zur Einsparung von Wärme aufzeigt und
2+a) Möglichkeiten für den Ausbau und die Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen für die Wärmeversorgung, die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus sowie zur Einsparung von Wärme aufzeigt,

WPG – § 3 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe b

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Buchstabe b wird die Angabe „Gebiet beschreibt,“ durch die Angabe „Gebiet beschreibt und“ ersetzt.
@@ § 3 Absatz 1 @@
1 b) die mittel- und langfristige Gestaltung der Wärmeversorgung für das beplante Gebiet beschreibt,
1+b) die mittel- und langfristige Gestaltung der Wärmeversorgung für das beplante Gebiet beschreibt und

WPG – § 3 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe c

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt: c) „in den Fällen des § 21 Nummer 6 auch den Bedarf der aktiven Kälteerzeugung und Kühlung in dem beplanten Gebiet ermittelt und aufzeigt, wie dieser Bedarf bis zum Zieljahr treibhausgasneutral gedeckt werden kann,“
@@ Neu @@
c) in den Fällen des § 21 Nummer 6 auch den Bedarf der aktiven Kälteerzeugung und Kühlung in dem beplanten Gebiet ermittelt und aufzeigt, wie dieser Bedarf bis zum Zieljahr treibhausgasneutral gedeckt werden kann,

WPG – § 4

Einfügung · Konfidenz: hoch

§ 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt: (4) „Für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 15 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, kann die planungsverantwortliche Stelle anstelle der Wärmeplanung nach den §§ 13 bis 22 die kleine Wärmeplanung nach den §§ 22a und 22b durchführen. (5) Wird die Wärmeplanung für mehrere Gemeindegebiete gemeinsam durchgeführt, ist im Hinblick auf in diesem Gesetz vorgegebene Schwellenwerte für Einwohnerzahlen die Einwohnerzahl des einzelnen Gemeindegebiets maßgeblich.“ b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 6.
  • ⚠ Der bisherige Absatz 4 (Bundeswehr-Liegenschaften) wird zu Absatz 6 umnummeriert; sein voller Wortlaut ist hier zur besseren Lesbarkeit gekuerzt dargestellt (unveraendert im Inhalt).
@@ § 4 @@
1 1 (3) Die Länder können für bestehende Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10 000 Einwohner gemeldet sind, ein vereinfachtes Verfahren nach Maßgabe von § 22 vorsehen. Die Länder können vorsehen, dass für mehrere Gemeindegebiete eine gemeinsame Wärmeplanung erfolgen kann.
2 2
3 (4) Befinden sich in Gemeindegebieten Liegenschaften des Bundes, die mittelbar oder unmittelbar der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen, sind diese von der Wärmeplanung auszunehmen. ...
3+(4) Für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 15 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, kann die planungsverantwortliche Stelle anstelle der Wärmeplanung nach den §§ 13 bis 22 die kleine Wärmeplanung nach den §§ 22a und 22b durchführen.
4+
5+(5) Wird die Wärmeplanung für mehrere Gemeindegebiete gemeinsam durchgeführt, ist im Hinblick auf in diesem Gesetz vorgegebene Schwellenwerte für Einwohnerzahlen die Einwohnerzahl des einzelnen Gemeindegebiets maßgeblich.
6+
7+(6) Befinden sich in Gemeindegebieten Liegenschaften des Bundes, die mittelbar oder unmittelbar der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen, sind diese von der Wärmeplanung auszunehmen. ...

WPG – § 10 Absatz 1 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die planungsverantwortliche Stelle ist befugt, zur Durchführung der Wärmeplanung sowie zur Erstellung, Fortschreibung und Umsetzung des Wärmeplans die Daten nach den Absätzen 2 und 3 und nach Anlage 1 zu verarbeiten.“
@@ § 10 Absatz 1 @@
1 (1) Die planungsverantwortliche Stelle ist befugt, zur Erfüllung der ihr nach den Abschnitten 4 bis 6 obliegenden Aufgaben für die Bestandsanalyse nach § 15 oder für die Potenzialanalyse nach § 16 Daten schriftlich und in elektronischer und maschinenlesbarer Form zu verarbeiten, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere die Erhebung, Speicherung und Verwendung der Daten. Die Datenverarbeitung im Rahmen der Potenzialanalyse nach § 16 schließt die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ein.
1+(1) Die planungsverantwortliche Stelle ist befugt, zur Durchführung der Wärmeplanung sowie zur Erstellung, Fortschreibung und Umsetzung des Wärmeplans die Daten nach den Absätzen 2 und 3 und nach Anlage 1 zu verarbeiten. Dies umfasst insbesondere die Erhebung, Speicherung und Verwendung der Daten. Die Datenverarbeitung im Rahmen der Potenzialanalyse nach § 16 schließt die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ein.

WPG – § 10 Absatz 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „Die planungsverantwortliche Stelle darf zur Durchführung der Wärmeplanung und zur Erstellung, Fortschreibung sowie Umsetzung des Wärmeplans Daten, die bei Statistikämtern, in Plattformen von Bundes- oder Landesbehörden, in Gebäude- oder Gebäudeenergieregistern, im Grundbuch, im Liegenschaftskataster oder in sonstigen öffentlichen oder für die planungsverantwortliche Stelle zugänglichen Datenbanken oder Netzwerken vorhanden sind, erheben, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Die Erhebung nach Satz 1 geht einer Erhebung nach den Absätzen 1 und 2 bei anderen auskunftspflichtigen Stellen vor.“
@@ § 10 Absatz 3 @@
1 (3) Die planungsverantwortliche Stelle darf zum Zweck der Wärmeplanung erforderliche Daten, die bei Statistikämtern, in Plattformen von Bundes- oder Landesbehörden sowie im Gebäuderegister, im Grundbuch, im Liegenschaftskataster oder in sonstigen öffentlichen oder für die planungsverantwortliche Stelle zugänglichen Datenbanken oder Netzwerken vorliegen oder vorhanden sind, erheben, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Die Erhebung nach Satz 1 geht einer Erhebung bei anderen auskunftspflichtigen Stellen vor.
1+(3) Die planungsverantwortliche Stelle darf zur Durchführung der Wärmeplanung und zur Erstellung, Fortschreibung sowie Umsetzung des Wärmeplans Daten, die bei Statistikämtern, in Plattformen von Bundes- oder Landesbehörden, in Gebäude- oder Gebäudeenergieregistern, im Grundbuch, im Liegenschaftskataster oder in sonstigen öffentlichen oder für die planungsverantwortliche Stelle zugänglichen Datenbanken oder Netzwerken vorhanden sind, erheben, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Die Erhebung nach Satz 1 geht einer Erhebung nach den Absätzen 1 und 2 bei anderen auskunftspflichtigen Stellen vor.

WPG – § 10 Absatz 5

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt: (5) „Die Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 3 erhobenen Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen die Daten ursprünglich erhoben wurden, und ihre Weitergabe ist zulässig, soweit dies zur Umsetzung des Wärmeplans einschließlich damit zusammenhängender Energieinfrastrukturplanungen oder zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich ist. (6) Daten, die auf Grundlage des Wärmeplanungsgesetzes in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung] geltenden Fassung erhoben oder verarbeitet wurden, dürfen von der planungsverantwortlichen Stelle weiterhin, auch im Rahmen der Fortschreibung nach § 25, verarbeitet werden. Für ihre Weitergabe an Dritte ist Absatz 5 anzuwenden.“
  • ⚠ Der bisherige Absatz 5 verwies auf 'Absätze 1 bis 4'; der neue Absatz 5 verweist auf 'Absätze 1 bis 3'. Das Inkrafttretensdatum in Absatz 6 ist in der Drucksache ein Platzhalter ('… [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung]').
@@ § 10 Absatz 5 @@
1 (5) Die Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen die Daten ursprünglich erhoben wurden, und ihre Weitergabe ist zulässig, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt und dies zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich ist, insbesondere zur
2 1. Erstellung integrierter Konzepte der Städtebauförderung,
3 2. Erstellung energetischer Quartierskonzepte oder
4 3. Erstellung von Transformationsplänen oder Machbarkeitsstudien gemäß der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“ vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1).
1+(5) Die Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 3 erhobenen Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen die Daten ursprünglich erhoben wurden, und ihre Weitergabe ist zulässig, soweit dies zur Umsetzung des Wärmeplans einschließlich damit zusammenhängender Energieinfrastrukturplanungen oder zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich ist.
2+
3+(6) Daten, die auf Grundlage des Wärmeplanungsgesetzes in der bis zum Ablauf des … [Datum des Tages der Verkündung] geltenden Fassung erhoben oder verarbeitet wurden, dürfen von der planungsverantwortlichen Stelle weiterhin, auch im Rahmen der Fortschreibung nach § 25, verarbeitet werden. Für ihre Weitergabe an Dritte ist Absatz 5 anzuwenden.

WPG – § 12 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 12 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „Personenbezogene Daten, die nach diesem Gesetz erhoben wurden, aber zur Durchführung der Wärmeplanung und zur Erstellung, Fortschreibung sowie Umsetzung des Wärmeplans nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen.“
@@ § 12 Absatz 2 @@
1 (2) Sobald dies im Hinblick auf die Aufgabenwahrnehmung nach § 10 Absatz 1 möglich ist, sind personenbezogene Daten zu pseudonymisieren oder, wenn der Zweck der Verarbeitung dies zulässt, zu anonymisieren. Sobald personenbezogene Daten nicht mehr, auch nicht in pseudonymisierter Form, benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
1+(2) Personenbezogene Daten, die nach diesem Gesetz erhoben wurden, aber zur Durchführung der Wärmeplanung und zur Erstellung, Fortschreibung sowie Umsetzung des Wärmeplans nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen.

WPG – § 13 Absatz 5

Streichung · Konfidenz: hoch

In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe „beschlossen“ die Angabe „und anschließend im Internet veröffentlicht“ gestrichen.
@@ § 13 Absatz 5 @@
1 (5) Der Wärmeplan wird durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige Stelle beschlossen und anschließend im Internet veröffentlicht.
1+(5) Der Wärmeplan wird durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige Stelle beschlossen.

WPG – § 21

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 21 wird durch die folgenden §§ 21 und 21a ersetzt: § 21 Anforderungen an einen Wärmeplan für ein Gemeindegebiet mit mehr als 45 000 Einwohnern. Ein Wärmeplan für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 mehr als 45 000 Einwohner gemeldet sind, soll 1. ... 7. im Rahmen der erstmaligen Fortschreibung des Wärmeplans nach § 25 anstreben, alte und ineffiziente Heiz- und Kühlgeräte in öffentlichen Einrichtungen durch hocheffiziente Alternativen zu ersetzen ...
  • ⚠ Die Drucksache verkuerzt in der Neufassung die Richtlinien-Zitate (Nr. 1 und 2) gegenueber dem geltenden Wortlaut; die Verkuerzung ist 1:1 aus der Drucksache uebernommen.
@@ § 21 @@
1 1 Ein Wärmeplan für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 mehr als 45 000 Einwohner gemeldet sind, soll
2 1. mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom 20.09.2023, S. 1) im Einklang stehen,
3 2. eine Bewertung der Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder anderer von den Verbrauchern ausgehender Initiativen enthalten, die aktiv zur Umsetzung lokaler Projekte im Bereich Wärmeversorgung beitragen können,
2+1. mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 in der Fassung vom 13. September 2023 im Einklang stehen,
3+2. eine Bewertung der Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften nach Artikel 2 Satz 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 11. Dezember 2018 oder anderer von den Verbrauchern ausgehenden Initiativen enthalten, die aktiv zur Umsetzung lokaler Projekte im Bereich Wärmeversorgung beitragen können,
4 4 3. eine Bewertung enthalten, wie die Umsetzung der Strategien und Maßnahmen finanziert werden kann, und Finanzierungsmechanismen ermitteln, die es den Verbrauchern ermöglichen, auf Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen umzustellen,
5 4. eine Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden enthalten, um gemeinsame Investitionen und Kosteneffizienz zu fördern, sowie
6 5. von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle bewertet werden; dabei kann die planungsverantwortliche Stelle geeignete Umsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage der Bewertung ergreifen.
5+4. eine Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden enthalten, um gemeinsame Investitionen und Kosteneffizienz zu fördern,
6+5. von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle bewertet werden, dabei kann die planungsverantwortliche Stelle geeignete Umsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage der Bewertung ergreifen,
7+6. im Rahmen der erstmaligen Fortschreibung des Wärmeplans nach § 25 um eine Planung der Kälteversorgung nach § 21a im beplanten Gebiet ergänzt werden, sowie
8+7. im Rahmen der erstmaligen Fortschreibung des Wärmeplans nach § 25 anstreben, alte und ineffiziente Heiz- und Kühlgeräte in öffentlichen Einrichtungen durch hocheffiziente Alternativen zu ersetzen, wobei auf den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen abgezielt wird.

WPG – § 21a

Einfügung · Konfidenz: hoch

§ 21 wird durch die folgenden §§ 21 und 21a ersetzt: § 21a Planung der Kälteversorgung (1) Soll nach § 21 Nummer 6 eine Planung der Kälteversorgung durchgeführt werden, ermittelt die planungsverantwortliche Stelle den voraussichtlichen Bedarf an Kälte und aktiver Kühlung im Zieljahr ... (2) § 7 Absatz 2 Nummer 2 und § 11 sind entsprechend für Betreiber von Kältenetzen anzuwenden. ... (3) Die Ergebnisse der Planung der Kälteversorgung sind nach Anlage 2 Nummer VIII im Wärmeplan darzustellen.
@@ Neu @@
§ 21a Planung der Kälteversorgung
(1) Soll nach § 21 Nummer 6 eine Planung der Kälteversorgung durchgeführt werden, ermittelt die planungsverantwortliche Stelle den voraussichtlichen Bedarf an Kälte und aktiver Kühlung im Zieljahr innerhalb des beplanten Gebiets, der über ein Kälte- oder ein integriertes Wärme- und Kältenetz gedeckt werden könnte, und zeigt auf, mit welchen Maßnahmen dieser Bedarf bis zum Zieljahr mit ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugter Kälte gedeckt werden kann. Hierbei berücksichtigt sie insbesondere
1. bestehende sowie der planungsverantwortlichen Stelle bekannte potenzielle Großverbraucher von Kälte,
2. bei der planungsverantwortlichen Stelle vorhandene Erkenntnisse zur voraussichtlichen Hitzebelastung des beplanten Gebiets, insbesondere aus Klimaanpassungskonzepten und Hitzebelastungskarten,
3. Teilgebiete, die im Wärmeplan nach § 18 Absatz 5 als Gebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial dargestellt sind und für die eine erhöhte Hitzebelastung bekannt ist, sowie
4. für das beplante Gebiet relevante bedarfsmindernde Maßnahmen mit kühlender Wirkung einschließlich Bepflanzungen, die in einem Klimaanpassungskonzept oder in einem Hitzeaktionsplan vorgesehen sind und sich in Umsetzung befinden oder für die eine Umsetzung konkret vorgesehen ist.
(2) § 7 Absatz 2 Nummer 2 und § 11 sind entsprechend für Betreiber von Kältenetzen anzuwenden. § 7 Absatz 3 Nummer 3 ist entsprechend für Großverbraucher von Kälte anzuwenden. Die §§ 10 und 12 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Ergebnisse der Planung der Kälteversorgung sind nach Anlage 2 Nummer VIII im Wärmeplan darzustellen.

WPG – § 22a

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 22 werden die folgenden § 22a und § 22b eingefügt: „§ 22a Kleine Wärmeplanung für Gemeindegebiete mit 15 000 Einwohnern oder weniger (1) Die kleine Wärmeplanung für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 15 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, umfasst 1. ... 5. die Fortschreibung des Wärmeplans nach § 25 Absatz 1 ... (2) Für die Erhebung der für die kleine Wärmeplanung erforderlichen Daten sind die §§ 10 bis 12 in Verbindung mit der Anlage 1 anzuwenden ... (3) Die planungsverantwortliche Stelle informiert die Öffentlichkeit ...
@@ Neu @@
§ 22a Kleine Wärmeplanung für Gemeindegebiete mit 15 000 Einwohnern oder weniger
(1) Die kleine Wärmeplanung für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 15 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, umfasst
1. den Beschluss oder die Entscheidung der planungsverantwortlichen Stelle über die Durchführung der kleinen Wärmeplanung nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 4,
2. die Prüfung der Eignung von Teilgebieten für eine vertiefte Untersuchung nach § 22b,
3. die Entwicklung konkreter Umsetzungsmaßnahmen,
4. die Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der kleinen Wärmeplanung im Wärmeplan nach § 23 Absatz 1 und 4, die Darstellung der Ergebnisse nach Anlage 2 Nummer VII, den Beschluss des Wärmeplans durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige Stelle nach § 13 Absatz 5 und die Veröffentlichung des Wärmeplans nach § 23 Absatz 3, sowie
5. die Fortschreibung des Wärmeplans nach § 25 Absatz 1 in Verbindung mit den Vorschriften über die kleine Wärmeplanung.
(2) Für die Erhebung der für die kleine Wärmeplanung erforderlichen Daten sind die §§ 10 bis 12 in Verbindung mit der Anlage 1 anzuwenden, wobei auf eine Erhebung von Daten nach Anlage 1 Nummer 1, 2 und 5 verzichtet werden kann. Die planungsverantwortliche Stelle berücksichtigt vorliegende Planungen, Ziele und Grundsätze nach § 8 Absatz 1 und § 9.
(3) Die planungsverantwortliche Stelle informiert die Öffentlichkeit über die Entscheidung zur Durchführung der kleinen Wärmeplanung nach Absatz 1 Nummer 1. Nach Durchführung der Prüfung nach § 22b erstellt die planungsverantwortliche Stelle einen Entwurf des Wärmeplans und veröffentlicht diesen im Internet. Sie gibt den nach § 7 Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat, mindestens jedoch von 30 Tagen.

WPG – § 22b

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 22 werden die folgenden § 22a und § 22b eingefügt: „§ 22b Prüfung der Eignung von Teilgebieten für eine vertiefte Untersuchung (1) Die planungsverantwortliche Stelle stellt das Gemeindegebiet im Wärmeplan vollständig als Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung dar ... (2) ... „Prüfgebiet Wärmenetzgebiet“ ... (3) ... „Prüfgebiet Wasserstoffnetz“ ... (4) ... „Prüfgebiet Netz für die Versorgung mit grünem Methan“ ... (5) Im Rahmen der Prüfung nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Personen nach § 7 Absatz 2 zu beteiligen. § 8 Absatz 2 ist auf Wärmepläne, die im Rahmen der kleinen Wärmeplanung erstellt werden, anzuwenden.“
@@ Neu @@
§ 22b Prüfung der Eignung von Teilgebieten für eine vertiefte Untersuchung
(1) Die planungsverantwortliche Stelle stellt das Gemeindegebiet im Wärmeplan vollständig als Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung dar, wenn sich aus den Absätzen 2 bis 4 nicht etwas anderes ergibt.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle stellt ein Teilgebiet als Prüfgebiet dar und macht dieses als „Prüfgebiet Wärmenetzgebiet“ im Wärmeplan besonders kenntlich, wenn eine vertiefte Untersuchung der Eignung des Teilgebiets für eine Versorgung durch ein Wärmenetz angezeigt ist, insbesondere weil
1. ein Wärmenetz besteht, das für eine Versorgung des Teilgebiets genutzt werden kann,
2. Wärmebedarfsdichten einen wirtschaftlichen Betrieb eines Wärmenetzes möglich erscheinen lassen,
3. konkrete, der planungsverantwortlichen Stelle bekannte Anhaltspunkte für Potenziale für Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme vorhanden sind, die über ein Wärmenetz nutzbar gemacht werden können, oder
4. ein oder mehrere bestehende oder potenzielle und der planungsverantwortlichen Stelle bekannte Großverbraucher vorhanden sind, die Wärme über ein Wärmenetz beziehen könnten.
(3) Die planungsverantwortliche Stelle stellt ein Teilgebiet, in dem ein Gasnetz betrieben wird, als Prüfgebiet dar und macht dieses als „Prüfgebiet Wasserstoffnetz“ im Wärmeplan besonders kenntlich, wenn eine vertiefte Untersuchung der Eignung des Teilgebiets für eine Versorgung durch ein Wasserstoffnetz angezeigt ist. Das ist der Fall, wenn
1. eine Wärmeversorgung über ein Wasserstoffnetz voraussichtlich wirtschaftlich sein wird,
2. industrielle Abnehmer in dem Teilgebiet oder in der Nähe zukünftig voraussichtlich mit Wasserstoff versorgt werden und
3. eine dezentrale Erzeugung, Speicherung und Nutzung von Wasserstoff oder die Versorgung eines Wasserstoffverteilnetzes über darüberliegende Netzebenen sichergestellt erscheint.
(4) Die planungsverantwortliche Stelle stellt ein Teilgebiet, in dem ein Gasnetz betrieben wird, als Prüfgebiet dar und macht dieses als „Prüfgebiet Netz für die Versorgung mit grünem Methan“ im Wärmeplan besonders kenntlich, wenn eine vertiefte Untersuchung der Eignung des Teilgebiets für eine Versorgung leitungsgebunden mit grünem Methan angezeigt ist. Das ist der Fall, wenn
1. eine Wärmeversorgung leitungsgebunden mit grünem Methan voraussichtlich wirtschaftlich sein wird und
2. eine dezentrale Erzeugung, Speicherung und Nutzung von grünem Methan oder die Versorgung mit grünem Methan über ein Gasverteilnetz über darüberliegende Netzebenen sichergestellt erscheint.
(5) Im Rahmen der Prüfung nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Personen nach § 7 Absatz 2 zu beteiligen. § 8 Absatz 2 ist auf Wärmepläne, die im Rahmen der kleinen Wärmeplanung erstellt werden, anzuwenden.

WPG – § 23 Absatz 3

Streichung · Konfidenz: hoch

In § 23 Absatz 3 wird nach der Angabe „zuständige Stelle“ die Angabe „beschlossen und anschließend“ gestrichen.
@@ § 23 Absatz 3 @@
1 (3) Der Wärmeplan wird durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige Stelle beschlossen und anschließend im Internet veröffentlicht.
1+(3) Der Wärmeplan wird durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige Stelle im Internet veröffentlicht.

WPG – § 24

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: § 24 Anzeige des Wärmeplans und Übermittlung von Ergebnisdaten durch die planungsverantwortliche Stelle; Datenübermittlung an den Bund (1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer durch Landesrecht bestimmten Stelle anzeigen muss. (2) ... (3) ... (4) Der Bund stellt einen Datenraum bereit ...
  • ⚠ Die Inkrafttretens-Daten in Absatz 2 und 3 sind in der Drucksache Platzhalter ('… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2]').
@@ § 24 @@
1 Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer durch Landesrecht bestimmten Stelle anzeigen muss.
1+§ 24 Anzeige des Wärmeplans und Übermittlung von Ergebnisdaten durch die planungsverantwortliche Stelle; Datenübermittlung an den Bund
2+(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer durch Landesrecht bestimmten Stelle anzeigen muss.
3+(2) Die planungsverantwortliche Stelle übermittelt die in Anlage 2 bezeichneten Daten aus einem Wärmeplan, mit dessen Erstellung oder Fortschreibung ab dem … [Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2] begonnen wird, innerhalb von 30 Tagen nach dem Beschluss des Wärmeplans nach § 13 Absatz 5 über den Datenraum nach Absatz 4 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder eine von diesem bestimmte Stelle. Die Daten sind in einem für den Datenraum vorgegebenen Datenformat zu übermitteln. Über das zu verwendende Datenformat wird auf der Internetseite des Datenraums informiert. Ist die planungsverantwortliche Stelle nach Landesrecht zur Übermittlung der in Anlage 2 bezeichneten Daten an die nach Landesrecht bestimmte Stelle in einer Form verpflichtet, die dem Datenformat nach Satz 2 und 3 entspricht, ist Satz 1 nicht anzuwenden.
4+(3) Die Länder übermitteln die in Anlage 2 bezeichneten Daten aus Wärmeplänen, mit deren Erstellung vor dem … [Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2] begonnen wurde, über den Datenraum nach Absatz 4 spätestens bis zum Ablauf des 31. März 2027 und danach mindestens halbjährlich an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder eine von diesem bestimmte Stelle, soweit diese Daten den Ländern in maschinenlesbarer Form vorliegen. Im Falle des Absatz 2 Satz 4 übermittelt das Land die von der planungsverantwortlichen Stelle übermittelten Daten in der in Absatz 2 Satz 2 und 3 beschriebenen Form über den Datenraum nach Absatz 4 spätestens innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Erhalt.
5+(4) Der Bund stellt einen Datenraum bereit, der von den planungsverantwortlichen Stellen und den Ländern für die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 2 und 3 zu nutzen ist.

WPG – § 25 Absatz 1 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „den Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre“ durch die Angabe „für Gemeindegebiete, in denen mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind, den Wärmeplan spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember der Jahre 2031, 2036 und 2041, für alle anderen Gemeindegebiete spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember der Jahre 2033, 2038 und 2043" ersetzt,
@@ § 25 Absatz 1 @@
1 (1) Die planungsverantwortliche Stelle ist verpflichtet, den Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und die Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen zu überwachen. Bei Bedarf ist der Wärmeplan zu überarbeiten und zu aktualisieren (Fortschreibung). Im Zuge der Fortschreibung soll für das gesamte beplante Gebiet die Entwicklung der Wärmeversorgung bis zum Zieljahr aufgezeigt werden. Prüfgebiete können bis zum Zieljahr als voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete dargestellt werden, wenn für sie eine andere Art der Wärmeversorgung geplant ist.
1+(1) Die planungsverantwortliche Stelle ist verpflichtet, für Gemeindegebiete, in denen mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind, den Wärmeplan spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember der Jahre 2031, 2036 und 2041, für alle anderen Gemeindegebiete spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember der Jahre 2033, 2038 und 2043 zu überprüfen und die Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen zu überwachen. Bei Bedarf ist der Wärmeplan zu überarbeiten und zu aktualisieren (Fortschreibung). Im Zuge der Fortschreibung soll für das gesamte beplante Gebiet die Entwicklung der Wärmeversorgung bis zum Zieljahr aufgezeigt werden. Prüfgebiete können bis zum Zieljahr als voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete dargestellt werden, wenn für sie eine andere Art der Wärmeversorgung geplant ist.

WPG – § 25 Absatz 3 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist auch auf einen bestehenden Wärmeplan nach § 5 anzuwenden.“
@@ § 25 Absatz 3 @@
1 (3) Die Pflicht zur Fortschreibung des Wärmeplans ist für einen bestehenden Wärmeplan nach § 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorgaben dieses Gesetzes im Rahmen der nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehenen ersten Fortschreibung eines bestehenden Wärmeplans, spätestens ab dem 1. Juli 2030, zu berücksichtigen sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden für auf Grundlage eines Wärmeplans beschlossene Maßnahmen oder Projekte, mit deren Umsetzung am 1. Januar 2024 bereits begonnen wurde.
1+(3) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist auch auf einen bestehenden Wärmeplan nach § 5 anzuwenden. Satz 1 ist nicht anzuwenden für auf Grundlage eines Wärmeplans beschlossene Maßnahmen oder Projekte, mit deren Umsetzung am 1. Januar 2024 bereits begonnen wurde.

WPG – § 29 Absatz 4

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz ersetzt: „(4) Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf ein Wärmenetz, das ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Versorgung eines oder mehrerer Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden) oder D (Verarbeitendes Gewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach § 2 Nummer 2a des Stromsteuergesetzes zuzuordnen sind, dient.“
@@ § 29 Absatz 4 @@
1 (4) Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf ein Wärmenetz, das nahezu ausschließlich der Versorgung gewerblicher oder industrieller Verbraucher mit Prozesswärme dient.
1+(4) Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf ein Wärmenetz, das ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Versorgung eines oder mehrerer Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden) oder D (Verarbeitendes Gewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach § 2 Nummer 2a des Stromsteuergesetzes zuzuordnen sind, dient.

WPG – § 29 Absatz 6

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Betreiber des Wärmenetzes nach Satz 1 ist, wer unter Berücksichtigung aller Umstände die tatsächliche Herrschaft über das Wärmenetz ausübt, die Arbeitsweise des Wärmenetzes eigenverantwortlich bestimmt und es auf eigene Rechnung nutzt, ohne notwendigerweise Eigentümer zu sein.“
@@ § 29 Absatz 6 @@
1 (6) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2, 3, 4 oder 5 ist vom Betreiber des Wärmenetzes gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu bestätigen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente verlangen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Anforderung alle für das Wärmenetz vorliegenden Informationen und Unterlagen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind und der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sichergestellt ist.
1+(6) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2, 3, 4 oder 5 ist vom Betreiber des Wärmenetzes gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu bestätigen. Betreiber des Wärmenetzes nach Satz 1 ist, wer unter Berücksichtigung aller Umstände die tatsächliche Herrschaft über das Wärmenetz ausübt, die Arbeitsweise des Wärmenetzes eigenverantwortlich bestimmt und es auf eigene Rechnung nutzt, ohne notwendigerweise Eigentümer zu sein. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente verlangen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Anforderung alle für das Wärmenetz vorliegenden Informationen und Unterlagen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind und der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sichergestellt ist.

WPG – § 30 Absatz 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 30 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) § 29 Absatz 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Bei der Bestimmung der Länge des Wärmenetzes im Anwendungsbereich der §§ 30 bis 32 wird der Hausanschluss nach § 10 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme nicht berücksichtigt.“
@@ § 30 Absatz 3 @@
1 (3) § 29 Absatz 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
1+(3) § 29 Absatz 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Bei der Bestimmung der Länge des Wärmenetzes im Anwendungsbereich der §§ 30 bis 32 wird der Hausanschluss nach § 10 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme nicht berücksichtigt.

WPG – § 32 Absatz 1 Sätze 3 und 4

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze ersetzt: „Es wird vermutet, dass der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan den in Anlage 3 bestimmten Anforderungen entspricht, wenn der Wärmenetzbetreiber den Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan auf Grundlage des Arbeitsblatts FW 317 „Dokumentation des Aus- und Umbaus bestehender Wärmenetze“ von November 2023 erstellt und die Einhaltung des Arbeitsblatts FW 317 schriftlich oder elektronisch gegenüber der Behörde nach Satz 1 bestätigt hat. Der Wärmenetzbetreiber veröffentlicht den Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auf seiner Internetseite. Daten nach § 11 Absatz 4 müssen durch den Betreiber des Wärmenetzes von der Veröffentlichung ausgenommen werden.“
  • ⚠ Die Drucksache ersetzt die bisherigen Saetze 3 und 4 durch drei neue Saetze; die Standalone-Darstellung gibt den gesamten Absatz 1 mit angewendeter Ersetzung wieder.
@@ § 32 Absatz 1 @@
1 (1) Jeder Betreiber eines Wärmenetzes, das nicht bereits vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird, ist verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 für sein Wärmenetz einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zu erstellen und der durch Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 5 bestimmten Behörde vorzulegen. Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan muss den in Anlage 3 bestimmten Anforderungen entsprechen. Er ist auf der Internetseite des Betreibers des Wärmenetzes zu veröffentlichen. Daten nach § 11 Absatz 4 können durch den Betreiber des Wärmenetzes von der Veröffentlichung ausgenommen werden. Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan ist spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten und zu aktualisieren.
1+(1) Jeder Betreiber eines Wärmenetzes, das nicht bereits vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird, ist verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 für sein Wärmenetz einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zu erstellen und der durch Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 5 bestimmten Behörde vorzulegen. Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan muss den in Anlage 3 bestimmten Anforderungen entsprechen. Es wird vermutet, dass der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan den in Anlage 3 bestimmten Anforderungen entspricht, wenn der Wärmenetzbetreiber den Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan auf Grundlage des Arbeitsblatts FW 317 „Dokumentation des Aus- und Umbaus bestehender Wärmenetze“ von November 2023 erstellt und die Einhaltung des Arbeitsblatts FW 317 schriftlich oder elektronisch gegenüber der Behörde nach Satz 1 bestätigt hat. Der Wärmenetzbetreiber veröffentlicht den Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auf seiner Internetseite. Daten nach § 11 Absatz 4 müssen durch den Betreiber des Wärmenetzes von der Veröffentlichung ausgenommen werden. Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan ist spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten und zu aktualisieren.

WPG – § 32 Absatz 2 Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3 und 4 ist“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 4 bis 6 sind“ ersetzt.
  • ⚠ Der zu ersetzende Text steht als letzter Satz von Absatz 2 (nach der Aufzaehlung Nr. 1 und 2); hier verkuerzt als betroffener Satz dargestellt.
@@ § 32 Absatz 2 @@
1 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
1+Absatz 1 Satz 4 bis 6 sind entsprechend anzuwenden.

WPG – § 32 Absatz 3

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Für Wärmenetze nach § 29 Absatz 4 ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu erstellen.“
@@ § 32 Absatz 3 @@
1 (3) Die Pflicht nach Absatz 1 ist nicht anzuwenden für den Betreiber eines Wärmenetzes, das eine Länge von 1 Kilometer nicht überschreitet. Für den Betreiber eines Wärmenetzes, das eine Länge von 10 Kilometern nicht überschreitet und zum in Absatz 1 genannten Zeitpunkt bereits zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Darstellungen nach Anlage 3 Abschnitt II bis IV verzichtet werden kann.
1+(3) Die Pflicht nach Absatz 1 ist nicht anzuwenden für den Betreiber eines Wärmenetzes, das eine Länge von 1 Kilometer nicht überschreitet. Für den Betreiber eines Wärmenetzes, das eine Länge von 10 Kilometern nicht überschreitet und zum in Absatz 1 genannten Zeitpunkt bereits zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Darstellungen nach Anlage 3 Abschnitt II bis IV verzichtet werden kann. Für Wärmenetze nach § 29 Absatz 4 ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu erstellen.

WPG – § 33 Absatz 4 Satz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

In § 33 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 24“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
@@ § 33 Absatz 4 @@
1 (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Anzeigeverfahren im Sinne von § 24 einzuführen und die zuständige Behörde zu bestimmen. Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Bewertung nach § 21 Nummer 5 zu regeln.
1+(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Anzeigeverfahren im Sinne von § 24 Absatz 1 einzuführen und die zuständige Behörde zu bestimmen. Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Bewertung nach § 21 Nummer 5 zu regeln.

WPG – Anlage 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 10) Daten für die Wärmeplanung. Die planungsverantwortliche Stelle ist berechtigt, unter Beachtung der Bestimmungen von Teil 2 Abschnitt 3 die folgenden Daten zu erheben und zu verarbeiten: 1. ... 12. Daten zu Bauleitplänen ...“
  • ⚠ Anlage 1 wird vollständig neu gefasst; sowohl vorher (geltende Fassung „(zu § 15)“ aus Daten/wpg/anlage-1.md) als auch nachher (neue Fassung „(zu § 10)“ aus der Drucksache) sind wortgenau wiedergegeben.
  • ⚠ Die Verschiebung der Überschrift-Referenz von „(zu § 15)“ auf „(zu § 10)“ ist Teil dieser Reform (vgl. Inhaltsübersicht-Befehl 1.d) und kein Bezugsstand-Fehler; sie bleibt im Diff sichtbar.
@@ Anlage 1 @@
1 Anlage 1 (zu § 15)
2 Die planungsverantwortliche Stelle ist berechtigt, unter Beachtung der Bestimmungen von Teil 2 Abschnitt 3 für die Bestandsanalyse nach § 15 die folgenden Daten zu erheben:
3 1. nach Maßgabe von § 10 Absatz 2 bei bestehender leitungsgebundener Gasversorgung die bei Mehrfamilienhäusern adressbezogenen, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert für mindestens fünf Hausnummern und bei bestehender leitungsgebundener Wärmeversorgung die auf die Übergabestation bezogenen gemittelten jährlichen Gas- oder Wärmeverbräuche der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr,
4 2. bei Mehrfamilienhäusern adressbezogene, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert für mindestens drei Hausnummern Informationen und Daten zu dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen mit Verbrennungstechnik a) zur Art des Wärmeerzeugers, zum Beispiel zentraler Brennwertkessel, Etagenheizung, Therme, b) zum eingesetzten Energieträger, c) zur thermischen Leistung des Wärmeerzeugers in Kilowatt,
5 3. Informationen und Daten zum Gebäude, bei Mehrfamilienhäusern adressbezogenen, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert, a) zur Lage, b) zur Nutzung, c) zur Nutzfläche sowie d) zum Baujahr,
6 4. im Falle von industriellen, gewerblichen oder sonstigen Unternehmen, die Wärme in ihren Prozessen einsetzen, oder unvermeidbare Abwärme erzeugen, liegenschaftsbezogene Informationen und Daten a) zum jährlichen Prozesswärmeverbrauch der letzten drei Jahre in Gigawattstunden pro Jahr, der nicht über die Daten nach Nummer 1 erhoben werden kann, jedenfalls mit Angabe zur Größenordnung in den Bandbreiten von 0,1 Gigawattstunden bis einschließlich 2,5 Gigawattstunden, mit einer Bandbreite von 0,5 Gigawattstunden von 2,5 bis 7,5 Gigawattstunden sowie mit einer Bandbreite von 2 Gigawattstunden über 7,5 Gigawattstunden, b) zu den eingesetzten Energieträgern, c) zu unvermeidbaren Abwärmemengen nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 bis 4 des Energieeffizienzgesetzes, d) zur geplanten Transformation der Prozesswärmeversorgung und zu den hierzu vorgesehenen Maßnahmen,
7 5. Informationen zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten a) Wärmenetzen aa) zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist, bb) zur Art, dabei ist zu unterscheiden nach Wasser oder Dampf, cc) zum Jahr der Inbetriebnahme, dd) zur gesamten Wärmenachfrage in Kilowattstunden, sowohl jährlich als auch im Jahresgang, ee) zur gesamten Anschlussleistung in Kilowatt, ff) zur Auslastung bei Spitzenlast in Prozent, gg) zu Vor- und Rücklauftemperaturen in Grad Celsius, gemessen am Wärmeerzeuger, hh) zur gesamten Trassenlänge in Kilometern, ii) zur Gesamtanzahl der Anschlüsse, jj) zur Höhe der Wärmeverteilverluste, b) Wärmeerzeugern aa) zur Lage, bb) zur Art, cc) zu Energieträgern, ihrer Art und der eingesetzten Menge, dd) zu thermischer Leistung in Kilowatt, ee) zu eingespeister Wärmemenge der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr, ff) zu vorliegenden Transformationsplänen nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze,
8 6. Informationen zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten Gasnetzen, insbesondere a) zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist, b) zur Art, das heißt Methan oder Wasserstoff, c) zum Jahr der Inbetriebnahme, das straßenbezogen zu erfassen ist, soweit bisher dokumentiert, d) zur gesamten Gasnachfrage nach Druckebene in Kilowattstunden, sowohl jährlich als auch im Jahresgang, e) zur gesamten Anschlussleistung nach Druckebene in Kilowatt, f) zur Auslastung bei Spitzenlast in Prozent, bezogen auf das Versorgungsgebiet, g) zur gesamten Trassenlänge nach Druckebenen in Kilometern und h) zur Gesamtanzahl der Anschlüsse nach Druckebenen;
9 7. Informationen und Daten zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten Stromnetzen auf Hoch- und Mittelspannungsebene einschließlich der Umspannstationen auf Mittelspannung und Niederspannung, insbesondere a) zur Lage, b) zur Höhe der freien Netzanschlusskapazität sowie c) im Falle geplanter oder bereits genehmigter Vorhaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme,
10 8. Informationen zu geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen im Niederspannungsnetz,
11 9. Informationen zu Kläranlagen, die für die Abwasserwärmenutzung relevant sind, mindestens die Kapazität in Einwohnergleichwerten,
12 10. Informationen zu Abwassernetzen mit einer Mindestnennweite von DN 800, a) zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist, b) zur Nennweite in Metern, die straßenbezogen anzugeben ist, c) zum Jahr der Inbetriebnahme, das straßenbezogen zu erfassen ist, und d) zum Trockenwetterabfluss,
13 11. Informationen zu Bauleitplänen, die bereits wirksam sind oder die aufgestellt werden, anderen städtebaulichen Planungen und Konzepten sowie zu Planungen anderer öffentlicher Planungsträger, die Auswirkungen auf die Wärmeplanung haben können.
1+Anlage 1 (zu § 10)
2+Daten für die Wärmeplanung
3+Die planungsverantwortliche Stelle ist berechtigt, unter Beachtung der Bestimmungen von Teil 2 Abschnitt 3 die folgenden Daten zu erheben und zu verarbeiten:
4+1. zu der jeweiligen Lageadresse des Gebäudes oder Gebäudeteils, für das oder für den der Gasanschluss besteht, a) die jährlichen Erdgasverbräuche der letzten drei Jahre in Kilowattstunden, wobei die Erhebung für Lageadressen mit einem jährlichen Erdgasverbrauch von 50 000 Kilowattstunden oder weniger nach § 10 Absatz 2 aggregiert mit vier weiteren benachbarten Lageadressen, die einen Erdgasverbrauch von 50 000 Kilowattstunden oder weniger aufweisen, erfolgt, sowie b) unabhängig von der Höhe des Erdgasverbrauchs die Information, ob zum Zeitpunkt der Datenerhebung für die Lageadresse ein aktiver Gasanschluss besteht oder nicht,
5+2. zu der jeweiligen Lageadresse des Gebäudes oder Gebäudeteils, für das oder für den der Anschluss an das Wärmenetz besteht, a) die jährlichen Wärmeverbräuche der letzten drei Jahre in Kilowattstunden, wobei die Erhebung für Lageadressen mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von 50 000 Kilowattstunden oder weniger nach § 10 Absatz 2 aggregiert mit vier weiteren benachbarten Lageadressen, die einen Wärmeverbrauch von 50 000 Kilowattstunden oder weniger aufweisen, erfolgt, sowie b) unabhängig von der Höhe des Wärmeverbrauchs die Information, ob zum Zeitpunkt der Datenerhebung für die Lageadresse ein aktiver Anschluss an ein Wärmenetz besteht oder nicht,
6+3. den Wärmebedarf von Gebäuden, als absoluter Wärmebedarf in Kilowattstunden pro Jahr und als spezifischer Wärmebedarf in Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr,
7+4. Daten zu Gebäuden a) zur Lage, b) zur Nutzung, c) zur Nutzfläche sowie d) zum Baujahr,
8+5. Daten zu dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen a) für Lageadressen mit einer dezentralen Wärmeerzeugungsanlage mit Verbrennungstechnik mit einer thermischen Leistung von 35 Kilowatt oder weniger nur aggregiert mit zwei weiteren Lageadressen, aa) zur Art des Wärmeerzeugers, zum Beispiel zentraler Brennwertkessel, Etagenheizung, Therme, bb) zum eingesetzten Energieträger, cc) zur thermischen Leistung des Wärmeerzeugers in Kilowatt, b) für alle anderen Lageadressen mit einer dezentralen Wärmeerzeugungsanlage mit Verbrennungstechnik, aa) zur Art des Wärmeerzeugers, zum Beispiel zentraler Brennwertkessel, Etagenheizung, Therme, bb) zum eingesetzten Energieträger, cc) zur thermischen Leistung des Wärmeerzeugers in Kilowatt,
9+6. liegenschaftsbezogene Daten für Prozesswärme a) zum jährlichen Prozesswärmeverbrauch der letzten drei Jahre in Gigawattstunden pro Jahr, wenn dieser nicht nach Nummer 1 oder Nummer 2 aus dem Gas- oder Wärmeverbrauch ermittelt werden kann, mit Angabe zur Größenordnung in den Bandbreiten von 0,1 Gigawattstunden bis einschließlich 2,5 Gigawattstunden, mit einer Bandbreite von 0,5 Gigawattstunden von 2,5 bis 7,5 Gigawattstunden sowie mit einer Bandbreite von 2 Gigawattstunden über 7,5 Gigawattstunden, b) zu den eingesetzten Energieträgern, c) zu unvermeidbaren Abwärmemengen nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 bis 4 des Energieeffizienzgesetzes, d) zu bestehenden Planungen zur Transformation der Prozesswärmeversorgung,
10+7. Daten zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten a) Wärmenetzen, insbesondere aa) zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist, bb) zur Art, dabei ist zu unterscheiden nach Wasser oder Dampf, cc) zum Jahr der Inbetriebnahme, dd) zur gesamten Wärmenachfrage in Kilowattstunden, sowohl jährlich als auch im Jahresgang, ee) zur gesamten Anschlussleistung in Kilowatt, ff) zur Auslastung bei Spitzenlast in Prozent, gg) zu monatsdurchschnittlichen Vor- und Rücklauftemperaturen in Grad Celsius, gemessen am Wärmeerzeuger, hh) zur gesamten Länge des Wärmenetzes in Kilometern, ii) zur Gesamtanzahl der Anschlüsse, jj) zur Höhe der Wärmeverteilverluste, b) Wärmeerzeugern, die in ein Wärmenetz einspeisen, insbesondere aa) zur Lage, bb) zur Art, cc) zu Energieträgern, ihrer Art und der eingesetzten Menge, dd) zu thermischer Leistung in Kilowatt, ee) zu eingespeister Wärmemenge der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr, ff) zu vorliegenden Transformationsplänen nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze, c) Wärmespeichern, insbesondere aa) zur Lage, bb) zur Art, cc) zur thermischen Kapazität, d) Gasspeichern, insbesondere aa) zur Lage, bb) zur Art, cc) zur Kapazität,
11+8. Daten zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten Gasnetzen, insbesondere a) zur Art des eingesetzten Energieträgers (Methan oder Wasserstoff), b) zum Jahr der Inbetriebnahme, soweit bisher dokumentiert, c) zur gesamten jährlichen Gasnachfrage nach Druckebene in Kilowattstunden, d) zur gesamten Anschlussleistung nach Druckebene in Kilowatt, e) zur gesamten Trassenlänge nach Druckebenen in Kilometern und f) zur Gesamtanzahl der Anschlüsse nach Druckebenen,
12+9. Daten zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten Stromnetzen auf Hoch- und Mittelspannungsebene einschließlich der Umspannstationen auf Mittelspannung und Niederspannung, insbesondere a) zur Höhe der freien Netzanschlusskapazität sowie b) im Falle geplanter oder bereits genehmigter Vorhaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme,
13+10. Daten zu Kläranlagen, die für die Abwasserwärmenutzung relevant sind, mindestens die Kapazität in Einwohnergleichwerten,
14+11. Daten zu Abwassernetzen mit einer Mindestnennweite von DN 800, a) zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist, b) zur Nennweite in Metern, die straßenbezogen anzugeben ist, c) zum Jahr der Inbetriebnahme, das straßenbezogen zu erfassen ist, und d) zum Trockenwetterabfluss,
15+12. Daten zu Bauleitplänen, die bereits wirksam sind oder die aufgestellt werden, anderen städtebaulichen Planungen und Konzepten sowie zu Planungen anderer öffentlicher Planungsträger, die Auswirkungen auf die Wärmeplanung haben können.

WPG – Anlage 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer I wird geändert (Streichungen/Einfügungen in Abschnitt 1 Nr. 1 und Abschnitt 2 Nr. 1, 3, Ersetzung der Nummern 8 bis 11 durch neue Nummer 8); b) In Nummer II Satz 4 wird nach der Angabe „in Gebäuden“ die Angabe „und industriellen und gewerblichen Prozessen“ gestrichen; c) In Nummer III Satz 3 Nummer 1 wird nach der Angabe „differenziert nach“ die Angabe „Endenergiesektoren und“ gestrichen; d) Nach Nummer VI werden die folgenden Nummern VII und VIII eingefügt (Darstellung der Ergebnisse der kleinen Wärmeplanung bzw. der Planung der Kälteversorgung).
  • ⚠ Befehl a) aa) verlangt, in Nummer I Abschnitt 1 Nummer 1 nach „Energieträgern“ die Angabe „und Energiesektoren“ zu streichen. Der geltende Wortlaut lautet jedoch „nach Energieträgern und Endenergiesektoren“ (mit „End“). Die Streichung wurde auf die einzige passende Stelle „und Endenergiesektoren“ angewendet; die Drucksache verkürzt das Wort offenkundig (Tippfehler im Original).
  • ⚠ Die übrigen Einzelbefehle (a) bb) aaa/bbb/ccc, b), c), d)) sind im geltenden Anlage-2-Text eindeutig lokalisierbar und wortgenau angewendet: Nummer I Abschnitt 2 Nummern 8 bis 11 sind durch die neue Nummer 8 ersetzt; die neuen Nummern VII und VIII sind verbatim aus der Drucksache eingefügt.
@@ Anlage 2 @@
1 1 Anlage 2 (zu § 23)
2 2 Im Wärmeplan sind die Ergebnisse der Wärmeplanung textlich und grafisch sowie kartografisch darzustellen.
3 3 I. Darstellung der Ergebnisse der Bestandsanalyse nach § 15
4 4 1. Textliche und grafische Darstellungen der Bestandsanalyse
5 5 Als Ergebnisse der Bestandsanalyse sind im Wärmeplan für das beplante Gebiet textlich oder grafisch darzustellen:
6 1. der aktuelle jährliche Endenergieverbrauch von Wärme nach Energieträgern und Endenergiesektoren in Kilowattstunden und daraus resultierende Treibhausgasemissionen in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
6+1. der aktuelle jährliche Endenergieverbrauch von Wärme nach Energieträgern in Kilowattstunden und daraus resultierende Treibhausgasemissionen in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent sowie optional der aktuelle jährliche Endenergieverbrauch von Wärme nach Endenergiesektoren in Kilowattstunden und daraus resultierende Treibhausgasemissionen in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
7 7 2. der aktuelle Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme am jährlichen Endenergieverbrauch von Wärme nach Energieträgern in Prozent,
8 8 3. der aktuelle jährliche Endenergieverbrauch leitungsgebundener Wärme nach Energieträgern in Kilowattstunden,
9 9 4. der aktuelle Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme am jährlichen Endenergieverbrauch leitungsgebundener Wärme nach Energieträgern in Prozent,
10 10 5. die aktuelle Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger, einschließlich Hausübergabestationen, nach Art der Wärmeerzeuger einschließlich des eingesetzten Energieträgers.
11 11 2. Kartografische Darstellungen der Bestandsanalyse
12 12 Als Ergebnisse der Bestandsanalyse sind im Wärmeplan für das beplante Gebiet kartografisch darzustellen:
13 1. die Wärmeverbrauchsdichten in Megawattstunden pro Hektar und Jahr in Form einer baublockbezogenen Darstellung,
13+1. die Wärmeverbrauchsdichten oder Wärmebedarfsdichten in Megawattstunden pro Hektar und Jahr in Form einer baublockbezogenen Darstellung,
14 14 2. die Wärmeliniendichten in Kilowattstunden pro Meter und Jahr in Form einer straßenabschnittbezogenen Darstellung,
15 3. der Anteil der Energieträger am jährlichen Endenergieverbrauch für Wärme in Form einer baublockbezogenen Darstellung,
15+3. der Anteil der Energieträger am jährlichen Endenergieverbrauch oder -bedarf für Wärme in Form einer baublockbezogenen Darstellung,
16 16 4. die Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger, einschließlich Hausübergabestationen, nach Art der Wärmeerzeuger in Form einer baublockbezogenen Darstellung,
17 17 5. der überwiegende Gebäudetyp in Form einer baublockbezogenen Darstellung,
18 18 6. die überwiegende Baualtersklasse der Gebäude in Form einer baublockbezogenen Darstellung,
19 19 7. die Kunden oder die Letztverbraucher nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 in Form einer standortbezogenen Darstellung,
20 8. bestehende sowie geplante und genehmigte a) Wärmenetze und -leitungen mit Informationen aa) zur Lage, bb) zur Art: Wasser oder Dampf, cc) zum Jahr der Inbetriebnahme, dd) zur Temperatur, ee) zur gesamten Trassenlänge und ff) zur Gesamtanzahl an Anschlüssen, b) Gasnetze mit Informationen aa) zur flächenhaften Lage, also baublock- und nicht leitungsbezogen, bb) zur Art: Methan, Wasserstoff cc) zum Jahr der Inbetriebnahme, dd) zur gesamten Trassenlänge und ee) zur Gesamtanzahl an Anschlüssen, c) Abwassernetze und -leitungen mit Informationen zum Trockenwetterabfluss,
21 9. jede bestehende, geplante oder genehmigte Wärmeerzeugungsanlage, einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die in ein Wärmenetz einspeist, mit Informationen zur abgabeseitigen Nennleistung, zum Jahr der Inbetriebnahme und zum Energieträger in Form einer standortbezogenen Darstellung,
22 10. jeder bestehende, geplante oder genehmigte Wärme- und Gasspeicher, differenziert nach Art des Gases, der gewerblich betrieben wird, in Form einer standortbezogenen Darstellung,
23 11. jede bestehende, geplante oder genehmigte Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff oder synthetischen Gasen mit einer Kapazität von mehr als 1 Megawatt installierter Elektrolyseleistung in Form einer standortbezogenen Darstellung.
20+8. bestehende sowie geplante und genehmigte Wärmenetze mit Daten a) zur Lage (Darstellung der flächenhaften Ausdehnung), b) zur Art: Wasser oder Dampf, c) zur Temperatur, d) zur gesamten Länge des Wärmenetzes und e) zur Gesamtanzahl an Anschlüssen.
24 21 Die kartografische Darstellung erfolgt grundsätzlich unter Verwendung von unterschiedlichen Ebenen. Sie stellt die Informationen möglichst vollständig, transparent und nachvollziehbar dar. Vertrauliche Daten, insbesondere sicherheitsrelevante Daten und Daten zu Kritischen Infrastrukturen sowie alle Daten mit Bezug zur Landes- und Bündnisverteidigung, werden nicht dargestellt.
25 22 II. Potenzialanalyse nach § 16
26 Im Wärmeplan sind als Ergebnis der Potenzialanalyse für das beplante Gebiet die ermittelten Potenziale quantitativ und nach Energieträgern sowie räumlich differenziert kartografisch auszuweisen. Die Darstellung der Potenziale im Wärmeplan erfolgt mit dem Ziel, Wärmeversorgern und -verbrauchern möglichst konkrete Anhaltspunkte zu geben, welche Energiequellen sie in vertiefenden Analysen und Planungen genauer untersuchen sollten. Im Rahmen der Potenzialanalyse sind Ausschlussgebiete wie Wasserschutzgebiete oder Heilquellengebiete räumlich differenziert auszuweisen. Die abgeschätzten Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in Gebäuden und industriellen und gewerblichen Prozessen werden räumlich differenziert dargestellt. In Gebieten mit mehr als 45 000 Einwohnern soll die Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden aufgenommen werden, auch hinsichtlich gemeinsamer Investitionen und Kosteneffizienz.
23+Im Wärmeplan sind als Ergebnis der Potenzialanalyse für das beplante Gebiet die ermittelten Potenziale quantitativ und nach Energieträgern sowie räumlich differenziert kartografisch auszuweisen. Die Darstellung der Potenziale im Wärmeplan erfolgt mit dem Ziel, Wärmeversorgern und -verbrauchern möglichst konkrete Anhaltspunkte zu geben, welche Energiequellen sie in vertiefenden Analysen und Planungen genauer untersuchen sollten. Im Rahmen der Potenzialanalyse sind Ausschlussgebiete wie Wasserschutzgebiete oder Heilquellengebiete räumlich differenziert auszuweisen. Die abgeschätzten Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in Gebäuden werden räumlich differenziert dargestellt. In Gebieten mit mehr als 45 000 Einwohnern soll die Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden aufgenommen werden, auch hinsichtlich gemeinsamer Investitionen und Kosteneffizienz.
27 24 III. Zielszenario nach § 17
28 25 Das Zielszenario nach § 17 beschreibt anhand der nachfolgenden Indikatoren, wie das Ziel einer auf erneuerbaren Energien oder der Nutzung von unvermeidbarer Abwärme basierenden Wärmeversorgung erreicht werden soll. Die Indikatoren sind, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, für das beplante Gebiet als Ganzes und jeweils für die Jahre 2030, 2035, 2040 und 2045 anzugeben. Die Indikatoren sind:
29 1. der jährliche Endenergieverbrauch der gesamten Wärmeversorgung in Kilowattstunden pro Jahr, differenziert nach Endenergiesektoren und Energieträgern,
26+1. der jährliche Endenergieverbrauch der gesamten Wärmeversorgung in Kilowattstunden pro Jahr, differenziert nach Energieträgern,
30 27 2. die jährliche Emission von Treibhausgasen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes der gesamten Wärmeversorgung des beplanten Gebiets in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent,
31 28 3. der jährliche Endenergieverbrauch der leitungsgebundenen Wärmeversorgung nach Energieträgern in Kilowattstunden pro Jahr und der Anteil der Energieträger am gesamten Endenergieverbrauch der leitungsgebundenen Wärmeversorgung in Prozent,
32 29 4. der Anteil der leitungsgebundenen Wärmeversorgung am gesamten Endenergieverbrauch der Wärmeversorgung in Prozent,
33 30 5. die Anzahl der Gebäude mit Anschluss an ein Wärmenetz und deren Anteil an der Gesamtheit der Gebäude im beplanten Gebiet in Prozent,
34 31 6. der jährliche Endenergieverbrauch aus Gasnetzen nach Energieträgern in Kilowattstunden pro Jahr und der Anteil der Energieträger am gesamten Endenergieverbrauch der gasförmigen Energieträger in Prozent,
35 32 7. die Anzahl der Gebäude mit Anschluss an ein Gasnetz und deren Anteil an der Gesamtheit der Gebäude im beplanten Gebiet in Prozent.
36 33 IV. Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18
37 34 Im Wärmeplan wird die nach § 18 getroffene Einteilung der Grundstücke und Baublöcke in die verschiedenen Kategorien von voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten für die in § 18 Absatz 3 genannten Betrachtungszeitpunkte, das heißt die Jahre 2030, 2035 und 2040, jeweils kartografisch und textlich dargestellt.
38 35 Ein Teilgebiet, das sich nach § 14 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz eignet, wird im Wärmeplan als solches gekennzeichnet und kartografisch dargestellt. Sofern sich dieses Teilgebiet weder für die Versorgung über ein Wärmenetz noch über ein Wasserstoffnetz eignet, wird es als voraussichtliches Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung kartografisch dargestellt.
39 36 Gebiete oder Straßenabschnitte, für die auf Grundlage einer bestehenden Satzung ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht und somit eine Wärmeversorgung über individuelle, dezentrale Heizungsanlagen nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist, werden zu Informationszwecken in der kartografischen Darstellung ausgewiesen. Die Bestimmungen der Satzung gehen diesen Darstellungen im Wärmeplan insoweit vor.
40 37 Teilgebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial nach § 18 Absatz 5 werden im Wärmeplan ebenfalls kartografisch und textlich dargestellt.
41 38 V. Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19
42 39 Die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr soll für das gesamte beplante Gebiet und für die voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiete erfolgen.
43 40 Hierbei soll die Eignung der einzelnen beplanten Teilgebiete für eine Versorgung insbesondere als Wahrscheinlichkeit ausgedrückt werden. Diese reicht von „sehr wahrscheinlich geeignet“ über „wahrscheinlich geeignet“ und „wahrscheinlich ungeeignet“ bis zu „sehr wahrscheinlich ungeeignet“.
44 41 VI. Darstellung der Umsetzungsstrategie und von Umsetzungsmaßnahmen nach § 20
45 42 Die Umsetzungsstrategie soll textlich beschrieben werden. Insbesondere sollen die Umsetzungsmaßnahmen dahingehend dargestellt werden, 1. welche Schritte für die Umsetzung einer Maßnahme erforderlich sind, 2. zu welchem Zeitpunkt die Umsetzung der Maßnahme abgeschlossen sein soll, 3. welche Kosten mit der Planung und Umsetzung der Maßnahme verbunden sind, 4. wer die Kosten nach Nummer 3 trägt, 5. welche positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf die Erreichung des Zielszenarios und der Ziele dieses Gesetzes erwartet werden sowie 6. im Falle eines Gebiets mit mehr als 45 000 Einwohnern, welche Finanzierungsmechanismen zur Umsetzung der Strategien und Maßnahmen zum Umstieg der Verbraucher auf erneuerbare Energien ermittelt und wie gewichtet wurden.
43+VII. Darstellung der Ergebnisse der Wärmeplanung nach §§ 22a und 22b für Gemeindegebiete mit 15 000 Einwohnern oder weniger
44+Für Wärmepläne, die im Wege der kleinen Wärmeplanung erstellt werden, sind für die Darstellung der Ergebnisse der Wärmeplanung nach § 23 Absatz 1 die nachstehenden Bestimmungen anzuwenden.
45+1. Für die Darstellung der aktuellen Wärmeversorgung erfolgt eine textliche und kartographische Darstellung a) des überwiegenden Gebäudetyps in Form einer baublockbezogenen Darstellung, b) der überwiegenden Baualtersklasse der Gebäude in Form einer baublockbezogenen Darstellung, c) der Wärmeverbrauchs- oder -bedarfsdichten in Megawattstunden pro Hektar und Jahr in Form einer baublockbezogenen Darstellung, d) der Wärmeliniendichten in Kilowattstunden pro Meter und Jahr in Form einer straßenabschnittsbezogenen Darstellung, e) zur Lage eines bestehenden Wärmenetzes (Darstellung der flächenhaften Ausdehnung), f) bekannter Anhaltspunkte für Potenziale für Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach § 22b Absatz 2 Nummer 3, im Hinblick auf aa) den Energieträger, bb) die geografische Lage des Potenzials innerhalb des beplanten Gebiets, cc) die voraussichtlich nutzbare Wärmemenge in Kilowattstunden pro Jahr. g) der Anteile der Energieträger an der Wärmeversorgung von Wohngebäuden oder von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden in einem 100 mal 100 Meter Raster oder baublockbezogen, h) der Lage bekannter bestehender oder potenzieller Großverbraucher von Wärme insbesondere öffentlicher Liegenschaften.
46+2. Für die Bewertung nach § 22b Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 erfolgt eine textliche und kartografische Darstellung der a) Teilgebiete, die nach § 22b Absatz 1 als Gebiet für die dezentrale Versorgung dargestellt werden, b) Teilgebiete, die sich möglicherweise für eine Versorgung durch ein Wärmenetz nach § 22b Absatz 2 eignen und daher im Wärmeplan als Prüfgebiet dargestellt und als „Prüfgebiet Wärmenetz“ besonders kenntlich gemacht werden, c) Teilgebiete, die sich möglicherweise für eine Versorgung durch ein Wasserstoffnetz nach § 22b Absatz 3 eignen und daher im Wärmeplan als Prüfgebiet dargestellt und als „Prüfgebiet Wasserstoffnetzgebiet“ besonders kenntlich gemacht werden, d) Teilgebiete, die sich möglicherweise für eine Versorgung durch ein Netz für grünes Methan nach § 22b Absatz 4 eignen und daher im Wärmeplan als Prüfgebiet dargestellt und als „Prüfgebiet Netz für die Versorgung mit grünem Methan“ besonders kenntlich gemacht werden.
47+3. Die Umsetzungsmaßnahmen sollen textlich beschrieben werden. Zudem soll dargestellt werden, a) welche Ziele mit der Umsetzung einer Maßnahme erreicht werden sollen, b) welche Schritte für die Umsetzung einer Maßnahme erforderlich sind sowie c) zu welchem Zeitpunkt die Umsetzung einer Maßnahme abgeschlossen sein soll.
48+VIII. Darstellung der Ergebnisse der Planung der Kälteversorgung
49+Die Darstellung der Ergebnisse der Planung der Kälteversorgung nach §§ 21 Nummer 6 und 21a enthält:
50+1. eine textliche und kartografische Darstellung der aktuellen Kälteversorgung, insbesondere a) der Gebiete, die im Wärmeplan gemäß § 18 Absatz 5 als Gebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial dargestellt sind und für die eine erhöhte Hitzebelastung bekannt ist, sowie b) bestehender Kälte- sowie integrierter Wärme- und Kältenetze mit Informationen zu Lage, Jahr der Inbetriebnahme, Länge, Gesamtzahl der Anschlüsse sowie Art und Energieträger der Kälteerzeugung,
51+2. zur Darstellung des voraussichtlichen Bedarfs an Kälte und aktiver Kühlung, der über ein Kälte- oder ein integriertes Wärme- und Kältenetz gedeckt werden könnte, eine textliche und kartographische Darstellung der jeweiligen Teilgebiete (baublockbezogen) sowie der Maßnahmen, auf Grund derer der Kältebedarf bis zum Zieljahr mit ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugter Kälte gedeckt werden kann, unter Darstellung bedarfsmindernde Maßnahmen mit kühlender Wirkung nach § 21a Absatz 1 Nummer 4.

WPG – Anlage 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Anlage 3 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „Anlage 3 (zu § 32) Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne“.
  • ⚠ Befehl 18 ersetzt ausschließlich die Überschrift der Anlage 3; der materielle Inhalt der Anlage 3 (Abschnitte I bis VI) bleibt unverändert.
  • ⚠ Die lokale Datei Daten/wpg/anlage-3.md führt als Überschrift nur „Anlage 3 (zu § 32)“ (ohne beschreibenden Titel); vorher gibt diesen gespeicherten Stand wortgenau wieder. Die neue Überschrift ergänzt den beschreibenden Titel „Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne“.
@@ Anlage 3 @@
1 Anlage 3 (zu § 32)
1+Anlage 3 (zu § 32) Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne

WPG – Artikel 2 (Inkrafttreten)

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Artikel 2 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  • ⚠ Artikel 2 aendert keinen Gesetzestext, sondern regelt das Inkrafttreten des Aenderungsgesetzes; als Neuregelung dargestellt, dem WPG zugeordnet, da kein eigenes Gesetz betroffen ist.
@@ Neu @@
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    Claude Opus 4.8

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    Claude Opus 4.8 (1M context)

    Details anzeigen

    TEIL-REWORK-Re-Verifikation BR-Drs. 332/26 (Wärmeplanungsgesetz): Die drei zuvor nur als Platzhalter geführten Anlagen-Blöcke block-26 (Anlage 1), block-27 (Anlage 2) und block-28 (Anlage 3) wurden vom Bearbeiter nachgezogen und hier unabhängig gegen Daten/wpg/anlage-1.md / anlage-2.md / anlage-3.md (geltendes Recht = vorher) und die Drucksache 332/26 (Befehle 16, 17, 18 = nachher) geprüft. Alle drei Blöcke sind jetzt vollständig und korrekt: Anlage 1 (vorher 4834 Zeichen, nachher 5926 Zeichen) und die neuen Anlage-2-Nummern VII/VIII (4001 Zeichen) stimmen nach Whitespace-Normalisierung zeichengenau mit Quelle bzw. Drucksache überein; bei Anlage 2 wurden alle Einzelbefehle a) bis d) verbatim angewendet, der Wort-Diff vorher→nachher enthält ausschließlich die angeordneten Änderungen, keine stille Auslassung und keinen Zusatz. Anlage 3 ändert nur die Überschrift, der materielle Inhalt I bis VI bleibt unberührt. Verbleibende Unsicherheit ist allein ein Drucksachen-interner Schreibfehler (Befehl a)aa) nennt zu streichen „und Energiesektoren“, geltend steht „und Endenergiesektoren“); die Auflösung ist transparent in block-27 vermerkt und durch den Parallelbefehl c) eindeutig gedeckt, daher kein Downgrade. Die übrigen 26 Blöcke waren bereits in der Re-Verifikation des 25er-Batches ok und wurden hier nicht erneut geprüft.

    18. Juni 2026

  3. Stand-Gutachter stand unklar

    Claude Opus 4.8 (1M context)

    Details anzeigen

    TEIL-REWORK-Re-Verifikation des Bezugsstands für die drei nachgezogenen Anlagen-Blöcke. Die Drucksache 332/26 nennt den letzten Änderungsstand in der Einleitungsformel nur als Platzhalter „zuletzt durch […] geändert worden ist“ (unverkündeter Bundesrats-Entwurf), sodass der exakte Bezugsstand nicht aus der Drucksache verifizierbar ist. Die drei geänderten Stellen liegen lokal vor: das vorher der Blöcke block-26 (Anlage 1), block-27 (Anlage 2) und block-28 (Anlage 3) stimmt zeichengenau mit Daten/wpg/anlage-1.md, anlage-2.md bzw. anlage-3.md überein, die Anlagen passen also plausibel als vorausgesetzte Vorher-Fassung. Der lokale Stand ist „zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 348“ (builddate 20260506). Die frühere vollständige Stand-Prüfung (Stichprobe §§ 10, 13, 25) hatte „stand passt“ ergeben; für die Anlagen bleibt der exakte Bezugsstand mangels konkreter Datumsangabe in der Drucksache jedoch offen. Daher ehrlich „stand unklar“: Anlagen lokal plausibel als Vorher-Fassung vorhanden, exakter Bezugsstand wegen Platzhalter nicht abschließend verifizierbar.

    18. Juni 2026

  4. Freigegeben 19. Juni 2026

    betreiber

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