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BT-Drs. 331/26 – Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

BT-DRS. 331/26BUNDESRAT

10 Änderungen · Gesetze: LUFTVG · Drucksache vom 2026-05-29

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Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Das Siebzehnte Änderungsgesetz zum Luftverkehrsgesetz stärkt vor allem den Schutz vor Fluglärm im zivilen Luftverkehr.

Flughäfen müssen ihre Entgelte künftig ausdrücklich so gestalten, dass die Nutzung leiserer Flugzeugmuster belohnt wird.

Wer ohne Erlaubnis außerhalb der Betriebszeiten oder innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten startet oder landet – oder dies durchführen lässt –, kann künftig mit einem Bußgeld belegt werden; damit können auch Fluggesellschaften und nicht nur die Pilotinnen und Piloten unmittelbar belangt werden.

Für den zivilen Luftrettungsdienst, Brandbekämpfung sowie Einsätze von Polizei, Zoll und Küstenwache wird ausdrücklich klargestellt, dass sie keine gesonderte Erlaubnis benötigen.

Mehr Kontext

Außerdem werden die Fluglärmkommissionen stärker eingebunden: Behörden und Flugsicherung sollen ihnen Unterlagen zu geplanten Flugverfahren übermitteln, und die Kommissionen sollen diese sowie ihre Empfehlungen veröffentlichen.

Schließlich erhält das Verkehrsministerium die Erlaubnis, den geänderten Gesetzestext neu bekanntzumachen, und der Fünfte Abschnitt heißt nun „Schlussvorschriften“.

Wen betrifft es?Flughafen- und Flugplatzbetreiber, Fluggesellschaften, Pilotinnen und Piloten, Fluglärmkommissionen sowie Anwohnerinnen und Anwohner in der Nähe von Flughäfen.
Was ändert sich?Stärkerer Fluglärmschutz: Anreize für leisere Flugzeuge in den Flughafenentgelten, Bußgelder auch gegen Fluggesellschaften bei Verstößen gegen Betriebsbeschränkungen, ausdrückliche Ausnahme für Luftrettung und Behörden-Einsätze sowie mehr Transparenz durch Veröffentlichungen der Fluglärmkommissionen.
Ab wann?Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes; ein genaues Datum steht noch nicht fest, da es sich um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung handelt.
Was ist noch unsicher?Der Bezugsstand des Gesetzes ist in der Drucksache mit einem Platzhalter „…“ angegeben, sodass die genaue zuletzt geltende Fassung nicht eindeutig prüfbar ist; zudem stammt die Inhaltsübersicht im lokalen Datenstand aus einer HTML-Tabelle.

+ blau neu hinzugekommen  ·  − orange entfernt  ·  farbenblind-sicher (Bang-Wong-Palette)

LUFTVG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Fünften Abschnitt durch die folgende Angabe ersetzt: „Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften 71 - 74“.
  • ⚠ Die Inhaltsübersicht liegt im lokalen Stand als HTML-Tabelle vor; der angezeigte Vortext „Übergangsregelungen ......... § 71 - 73“ ist aus der Tabelle rekonstruiert. Inhaltlich eindeutig, Darstellung leicht abweichend von der Tabellen-Rohform.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 1 Fünfter Abschnitt
2 Übergangsregelungen ......... § 71 - 73
2+Schlussvorschriften 71 - 74

LUFTVG – § 10a

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 10a wird durch den folgenden § 10a ersetzt: „§ 10a Zeugnis nach der Verordnung (EU) 2018/1139 Für Flugplätze im Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1139 entscheidet die zuständige Luftfahrtbehörde auf Antrag über die Erteilung von Zeugnissen gemäß den Artikeln 34 und 37 der Verordnung (EU) 2018/1139 und über die Freistellung des Flugplatzes gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1139. Die §§ 6 bis 10 bleiben unberührt.“
@@ § 10a @@
1 § 10a – Zeugnis nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
1+§ 10a – Zeugnis nach der Verordnung (EU) 2018/1139
2 2
3 Für Flugplätze im Anwendungsbereich von Artikel 4 Absatz 3a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entscheidet die zuständige Luftfahrtbehörde auf Antrag über die Erteilung eines Zeugnisses gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und über die Freistellung des Flugplatzes nach Artikel 4 Absatz 3b. Die §§ 6 bis 10 bleiben unberührt.
3+Für Flugplätze im Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1139 entscheidet die zuständige Luftfahrtbehörde auf Antrag über die Erteilung von Zeugnissen gemäß den Artikeln 34 und 37 der Verordnung (EU) 2018/1139 und über die Freistellung des Flugplatzes gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1139. Die §§ 6 bis 10 bleiben unberührt.

LUFTVG – § 19b Absatz 1 Satz 6

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 19b Absatz 1 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In der Entgeltordnung von Verkehrsflughäfen ist eine Differenzierung der Entgelte nach Lärmschutzgesichtspunkten vorzunehmen, die insbesondere Anreize für die Nutzung lärmärmerer Flugzeugmuster setzt; daneben soll eine Differenzierung nach Schadstoffemissionen erfolgen.“
@@ § 19b Absatz 1 @@
1 1 (1) Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatzes trifft eine Regelung über die zu entrichtenden Entgelte für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die mit der Beleuchtung, dem Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen und Fracht in Zusammenhang stehen (Entgeltordnung). Die Entgeltordnung ist der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Entgelte in der Entgeltordnung nach geeigneten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien geregelt sind. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass
2 2 1. die zu entgeltenden Dienstleistungen und Infrastrukturen klar bestimmt sind,
3 3 2. die Berechnung der Entgelte kostenbezogen erfolgt und im Voraus festgelegt ist,
4 4 3. allen Flugplatznutzern in gleicher Weise Zugang zu den Dienstleistungen und Infrastrukturen des Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatzes gewährt wird,
5 5 4. den Flugplatznutzern nicht ohne sachlichen Grund Entgelte in unterschiedlicher Höhe auferlegt werden.
6 Eine Differenzierung der Entgelte zur Verfolgung von öffentlichen oder allgemeinen Interessen ist für Verkehrsflughäfen und -landeplätze zulässig; die hierfür herangezogenen Kriterien müssen geeignet, objektiv und transparent sein. In der Entgeltordnung von Verkehrsflughäfen ist eine Differenzierung der Entgelte nach Lärmschutzgesichtspunkten vorzunehmen; daneben soll eine Differenzierung nach Schadstoffemissionen erfolgen.
6+Eine Differenzierung der Entgelte zur Verfolgung von öffentlichen oder allgemeinen Interessen ist für Verkehrsflughäfen und -landeplätze zulässig; die hierfür herangezogenen Kriterien müssen geeignet, objektiv und transparent sein. In der Entgeltordnung von Verkehrsflughäfen ist eine Differenzierung der Entgelte nach Lärmschutzgesichtspunkten vorzunehmen, die insbesondere Anreize für die Nutzung lärmärmerer Flugzeugmuster setzt; daneben soll eine Differenzierung nach Schadstoffemissionen erfolgen.

LUFTVG – § 25 Absatz 1 Satz 3 und 4

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 1 Satz 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze 3 und 4 ersetzt: „Ohne die Zustimmung des Flugplatzunternehmers oder die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde ist es verboten, einen Start oder eine Landung mit Luftfahrzeugen auf einem Flugplatz durchzuführen oder durchführen zu lassen 1. außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen, 2. außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder 3. innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz. Eine Erlaubnis nach den Sätzen 1 und 2 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.“
  • ⚠ Die Drucksache ersetzt Satz 3 und Satz 4 als Block. Der bisherige Satz 3 verteilt sich im geltenden Text über mehrere Zeilen (Einleitungshalbsatz vor den Nummern 1 bis 3 plus die Nummern); diese wurden als ein Satz 3 behandelt. Der Verweis „nach Satz 1, 2 oder 3“ im alten Satz 4 wird zu „nach den Sätzen 1 und 2“ verengt.
@@ § 25 Absatz 1 @@
1 (1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen
2 1. außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
1+(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Ohne die Zustimmung des Flugplatzunternehmers oder die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde ist es verboten, einen Start oder eine Landung mit Luftfahrzeugen auf einem Flugplatz durchzuführen oder durchführen zu lassen
2+1. außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen,
3 3 2. außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
4 3. innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
5 nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.
4+3. innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz.
5+Eine Erlaubnis nach den Sätzen 1 und 2 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

LUFTVG – § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Nummer 2 wird die Angabe „erfolgt oder“ durch die Angabe „erfolgt,“ ersetzt.
@@ § 25 Absatz 2 @@
1 1 (2) Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn
2 2 1. der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
3 2. die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
3+2. die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt,
4 4 3. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
5 5 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

LUFTVG – § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 (neu)

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: 3. „ Starts und Landungen im Rahmen des Such- und Rettungsdienstes, des zivilen Luftrettungsdienstes, der Brandbekämpfung oder der Notfall- und Katastrophenhilfe erfolgen; das Gleiche gilt für Starts und Landungen im Rahmen von Einsätzen der Polizei, des Zolls oder der Küstenwache, oder“. Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4.
  • ⚠ Standalone-Block: zeigt die Einfügung der neuen Nummer 3 und die Umnummerierung der bisherigen Nummer 3 zu Nummer 4 gegen den Original-Wortlaut. Die in Block-5 separat behandelte Wort-Ersetzung „erfolgt oder“ → „erfolgt,“ in Nummer 2 ist hier bewusst NICHT mit eingearbeitet (Standalone-Semantik).
@@ § 25 Absatz 2 @@
1 1 (2) Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn
2 2 1. der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
3 3 2. die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
4 3. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
4+3. Starts und Landungen im Rahmen des Such- und Rettungsdienstes, des zivilen Luftrettungsdienstes, der Brandbekämpfung oder der Notfall- und Katastrophenhilfe erfolgen; das Gleiche gilt für Starts und Landungen im Rahmen von Einsätzen der Polizei, des Zolls oder der Küstenwache, oder
5+4. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
5 6 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

LUFTVG – § 32b Absatz 1a (neu)

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 32b Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Genehmigungsbehörde, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sowie die Flugsicherungsorganisation sollen der Kommission für die Beratung von Flugverfahren insbesondere Unterlagen zu den in Betracht gezogenen Flugverfahren, zu deren voraussichtlichen Auswirkungen auf die Fluglärmsituation und zu den wesentlichen Gründen für die Auswahl des bevorzugten Flugverfahrens übermitteln. Die Kommission soll diese Unterlagen und ihre Empfehlungen veröffentlichen.“
@@ § 32b Absatz 1a (neu) @@
1 1 (1) Zur Beratung der Genehmigungsbehörde sowie des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und der Flugsicherungsorganisation über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge wird für jeden Verkehrsflughafen, der dem Fluglinienverkehr angeschlossen ist und für den ein Lärmschutzbereich nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festzusetzen ist, eine Kommission gebildet. Ist die Anlage eines neuen Flugplatzes geplant, wird die Kommission vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens gebildet.
2+
3+(1a) Die Genehmigungsbehörde, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sowie die Flugsicherungsorganisation sollen der Kommission für die Beratung von Flugverfahren insbesondere Unterlagen zu den in Betracht gezogenen Flugverfahren, zu deren voraussichtlichen Auswirkungen auf die Fluglärmsituation und zu den wesentlichen Gründen für die Auswahl des bevorzugten Flugverfahrens übermitteln. Die Kommission soll diese Unterlagen und ihre Empfehlungen veröffentlichen.

LUFTVG – § 58 Absatz 1 Nummer 8a

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 58 Absatz 1 Nummer 8a wird durch die folgende Nummer 8a ersetzt: „8a. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder 3 einen Start oder eine Landung durchführt oder durchführen lässt,“.
@@ § 58 Absatz 1 @@
1 8a. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3 startet oder landet,
1+8a. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder 3 einen Start oder eine Landung durchführt oder durchführen lässt,

LUFTVG – Fünfter Abschnitt

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften“.
  • ⚠ Die Abschnitts-Überschrift „Übergangsregelungen“ ist im lokalen Stand nicht als eigenständige Datei abgelegt, sondern nur im Gliederungs-Frontmatter der §§ 71-73 („Fünfter Abschnitt – Übergangsregelungen“) und in der Inhaltsübersicht erfasst. Inhalt eindeutig.
@@ Fünfter Abschnitt @@
1 Fünfter Abschnitt – Übergangsregelungen
1+Fünfter Abschnitt – Schlussvorschriften

LUFTVG – § 74 (neu)

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 73 wird der folgende § 74 eingefügt: § 74„ Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Verkehr kann den Text dieses Gesetzes in der nach einer Änderung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.“
  • ⚠ § 74 existiert im geltenden Stand noch nicht (letzte vorhandene Norm ist § 73); daher ist „vorher“ leer. Im Befehlszitat steht die Drucksache-typische Zeichenfolge „§ 74„“ (Anführungszeichen-Position aus dem PDF-Extrakt); inhaltlich eindeutig ein neuer § 74.
@@ Neu @@
§ 74 – Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Verkehr kann den Text dieses Gesetzes in der nach einer Änderung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    Claude Opus 4.8

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    Claude Opus 4.8

    Details anzeigen

    Alle 10 Blöcke gegen Drucksachen-Volltext (331-26.txt, Artikel 1 Nrn. 1 bis 8) und gegen das geltende LuftVG-Markdown (Daten/luftvg/) unabhängig geprüft. Jeder befehl_original steht wortgenau in der Drucksache. Jedes vorher steht wortgenau im jeweiligen Norm-Markdown (p10a, p19b, p25, p32b, p58, p73-Frontmatter, inhaltsübersicht). Jedes nachher ist exakt das Ergebnis der gedanklichen Anwendung des Befehls auf vorher – keine stille Auslassung, keine Halluzination, kein Degradations-Muster (keine leeren vorher bei Ersetzungen, keine Pseudo-nachher-Zusammenfassungen; alle nachher sind echter Normtext). Die Drucksachen-Befehle 1 bis 8 sind vollständig auf 10 Blöcke abgebildet (Nr. 4 in drei Teilbefehle 4a/4b-aa/4b-bb+cc auf Block-4/5/6 aufgeteilt). Artikel 2 (Inkrafttreten) ist kein Normtext-Änderungsbefehl und korrekt nicht verblockt. art-Felder und Adressierungen (paragraph/absatz/satz/nummer) sind korrekt. Die dokumentierten Unsicherheiten (HTML-Tabellen-Rekonstruktion der Inhaltsübersicht, Satz-3-Zaehlung in § 25, Standalone-Semantik Block-5/6, fehlende vorher-Datei für § 74) sind sachlich zutreffend und transparent markiert.

    4. Juni 2026

  3. Stand-Gutachter stand passt

    Claude Opus 4.8

    Details anzeigen

    Die Drucksache 331/26 (Gesetzentwurf der Bundesregierung, datum 2026-05-29) ist noch nicht verabschiedet (Fristablauf 10.07.26, 'Vom ...'). Bezugsstand laut Einleitungssatz: Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geaendert durch '...' (Platzhalter – konkretes Aenderungsdatum in der DS offen gelassen). Lokaler Stand (00-meta.md): builddate 20260506174825, zuletzt geaendert durch Art. 3 G v. 23.10.2024, Hinweis auf Art. 2 G v. 10.2.2026 (textlich nachgewiesen). Entscheidend ist der Direktvergleich der zu aendernden Normtexte: § 10a lokal noch mit VO (EG) Nr. 216/2008 (die DS aendert genau das auf VO (EU) 2018/1139) – also noch NICHT eingearbeitet; § 25 Abs. 1 Satz 3/4 lokal in alter Struktur (kein Verbots-Satz, kein 'durchfuehren lassen'); § 25 Abs. 2 Nr. 2 lokal noch mit 'erfolgt oder', neue Nr. 3 (Luftrettung) lokal nicht vorhanden; § 58 Abs. 1 Nr. 8a lokal noch 'als Fuehrer ... startet oder landet'; § 32b ohne Absatz 1a; § 74 existiert lokal nicht (letzte Norm p73). Saemtliche vorher-Wortlaute der Synopse sind im lokalen Markdown auffindbar, keine der DS-Aenderungen ist bereits gemergt. Damit ist der lokale Stand der korrekte, noch ungeaenderte Bezugsstand – eine sinnvolle Synopse ist erzeugbar. Hinweis: bezugsstand_warnung in der Synopse (true) ist wegen des '...'-Platzhalters berechtigt, fuehrt aber nicht zu einem Mismatch, da der Direktvergleich der Normtexte eindeutig 'noch nicht eingearbeitet' ergibt.

    4. Juni 2026

  4. Freigegeben 19. Juni 2026

    betreiber

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