Zum Inhalt springen

BT-Drs. 329/26 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des …

BT-DRS. 329/26BUNDESRAT

22 Änderungen · Gesetze: BGB, FAMFG, VREGV, ERWSÜAG · Drucksache vom 2026-05-29

Als PDF speichern:
Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Der Gesetzentwurf setzt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.

November 2024 um.

Bisher durfte eine ärztliche Zwangsmaßnahme bei betreuten Menschen ausnahmslos nur im Krankenhaus durchgeführt werden.

Künftig ist sie in eng begrenzten Ausnahmefällen auch außerhalb eines Krankenhauses zulässig – nämlich dann, wenn die Verbringung ins oder der Aufenthalt im Krankenhaus dem Betroffenen erhebliche gesundheitliche Schäden zufügen würde, die Behandlung am anderen Ort den Krankenhausstandard nahezu erreicht und der festgestellte Wille des Betreuten dem entspricht.

Mehr Kontext

Gleichzeitig stärkt der Entwurf das Gebot, dass Zwangsmaßnahmen stets nur das letzte Mittel sein dürfen: Die Aufgaben und die Qualifikation des Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen werden ausgebaut, der Betreuer muss dem Gericht ausführlicher dokumentieren, wie er versucht hat, den Betreuten zu überzeugen und welche milderen Mittel er geprüft hat, und das Gericht muss den konkreten Ort der Maßnahme im Beschluss benennen.

Geändert werden das BGB, das FamFG, die Vorsorgeregister-Verordnung und das Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz.

Wen betrifft es?Betreute Menschen, bei denen eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht kommt, sowie deren Betreuer, Bevollmächtigte, Verfahrenspfleger und die Betreuungsgerichte.
Was ändert sich?Eine ärztliche Zwangsmaßnahme darf in eng begrenzten Ausnahmefällen auch außerhalb eines Krankenhauses durchgeführt werden, und das ultima-ratio-Gebot wird durch stärkere Verfahrenspflegschaft und ausführlichere Dokumentationspflichten abgesichert.
Ab wann?Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft (Artikel 7); ein konkretes Datum steht noch nicht fest, da es sich um einen Gesetzentwurf handelt.
Was ist noch unsicher?Die in der Drucksache genannten Bezugsstände (insbesondere von BGB, FamFG und VRegV) liegen teils nach dem lokal vorliegenden Gesetzes-Stand; bei der Vorsorgeregister-Verordnung und der FamFG-Inhaltsübersicht konnte der genaue Vorher-Wortlaut nicht vollständig gegen den lokalen Stand abgeglichen werden.

+ blau neu hinzugekommen  ·  − orange entfernt  ·  farbenblind-sicher (Bang-Wong-Palette)

BGB – § 1820 Absatz 2 Nummer 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 1820 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 1832 Absatz 4" durch die Angabe „§ 1832 Absatz 5" ersetzt.
@@ § 1820 Absatz 2 @@
1 3. die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 und die Verbringung nach § 1832 Absatz 4.
1+3. die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 und die Verbringung nach § 1832 Absatz 5.

BGB – § 1827 Absatz 4

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 1827 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
@@ § 1827 Absatz 4 @@
1 (4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen.
1+(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen. Ein geeigneter Fall liegt insbesondere vor, wenn bei dem Betreuten eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 durchgeführt wurde und damit zu rechnen ist, dass auch nach Wiedererlangung der Einwilligungsfähigkeit erneut ein Zustand der Einwilligungsunfähigkeit eintreten wird und künftig weitere ärztliche Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden müssen.

BGB – § 1828 Absatz 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 1828 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
@@ § 1828 Absatz 3 @@
1 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
1+(3) Bei einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 1832 sind das Ergebnis der Prüfung des behandelnden Arztes nach Absatz 1 Satz 1 sowie der Ablauf und der wesentliche Inhalt des Gesprächs nach Absatz 1 Satz 2 zu dokumentieren. Sofern bei einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 1832 davon abgesehen wird, nahen Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, ist dies zu begründen.
2+(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

BGB – § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1827 zu beachtenden und nach § 1828 festgestellten Willen des Betreuten entspricht,
@@ § 1832 Absatz 1 @@
1 1 (1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn
2 2 1. die ärztliche Zwangsmaßnahme notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden vom Betreuten abzuwenden,
3 3 2. der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
4 3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1827 zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht,
4+3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1827 zu beachtenden und nach § 1828 festgestellten Willen des Betreuten entspricht,
5 5 4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
6 6 5. der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann,
7 7 6. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und
8 8 7. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird.
9 9 § 1867 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.

BGB – § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: 7. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung und der Möglichkeit einer stationären Aufnahme sichergestellt ist, durchgeführt wird.
@@ § 1832 Absatz 1 @@
1 1 (1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn
2 2 1. die ärztliche Zwangsmaßnahme notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden vom Betreuten abzuwenden,
3 3 2. der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
4 4 3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1827 zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht,
5 5 4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
6 6 5. der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann,
7 7 6. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und
8 7. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird.
8+7. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung und der Möglichkeit einer stationären Aufnahme sichergestellt ist, durchgeführt wird.
9 9 § 1867 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.

BGB – § 1832 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
@@ § 1832 Absatz 2 @@
1 (2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
1+(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ist die Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme ausnahmsweise außerhalb eines Aufenthalts in einem Krankenhaus zulässig, wenn die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme in einem Krankenhaus für den Betreuten unzumutbar ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn
2+1. aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass dem Betreuten durch die Verbringung in ein Krankenhaus oder durch den Aufenthalt in einem Krankenhaus erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen,
3+2. aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass die drohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb des Krankenhauses vermieden oder signifikant reduziert werden,
4+3. am Ort der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme sichergestellt ist, dass die im konkreten Fall gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich der Nachversorgung entsprechend dem Standard eines Krankenhauses nahezu erreicht wird, und die Behandlung im Krankenhaus unter Berücksichtigung des konkreten Krankheitsbildes und der anstehenden ärztlichen Zwangsmaßnahme nicht zu einer signifikanten Verbesserung des medizinischen Versorgungsniveaus führt,
5+4. bei der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb des Krankenhauses keine anderen Beeinträchtigungen der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position des Betreuten mit vergleichbarem Gewicht drohen und
6+5. die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb des Krankenhauses dem nach § 1827 zu beachtenden und nach § 1828 festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
7+(3) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Betreuer soll dem Gericht die Dokumentation nach § 1828 Absatz 3 sowie konkrete Angaben dazu übermitteln, wie, von wem und in welchem zeitlichen Rahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, und welche anderen den Betreuten weniger belastenden Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 geprüft wurden.

BGB – § 1832 Absatz 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
@@ § 1832 Absatz 3 @@
1 (3) Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
1+(4) Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.

BGB – § 1832 Absätze 4 und 5

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
@@ § 1832 Absätze 4 und 5 @@
1 (4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht, so gilt für die Verbringung des Betreuten gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1831 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.
2 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 3 für einen Bevollmächtigten entsprechend.
1+(5) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht, so gilt für die Verbringung des Betreuten gegen seinen natürlichen Willen zu einem Aufenthalt in ein Krankenhaus oder zu einem anderen Ort der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme § 1831 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.
2+(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 3 für einen Bevollmächtigten entsprechend.

FAMFG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: niedrig

Die Angabe zu § 317 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 317 Bestellung des Verfahrenspflegers § 317a Eignung des Verfahrenspflegers; Nachweis der Eignung § 317b Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenspflegers".
  • ⚠ Die lokale Inhaltsübersicht (famfg/inhaltsübersicht.md) enthält keinen Inhalt ('(kein Inhalt)'). Der Vorher-Wortlaut der Inhaltsangabe zu § 317 wurde aus der amtlichen Norm-Überschrift § 317 ('Verfahrenspfleger') abgeleitet, nicht aus der lokal vorliegenden Inhaltsübersicht.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 317 Verfahrenspfleger
1+§ 317 Bestellung des Verfahrenspflegers
2+§ 317a Eignung des Verfahrenspflegers; Nachweis der Eignung
3+§ 317b Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenspflegers

FAMFG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: niedrig

Die Angabe zu § 321 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 321 Einholung eines Gutachtens; Einholung einer Bescheinigung".
  • ⚠ Die lokale Inhaltsübersicht (famfg/inhaltsübersicht.md) enthält keinen Inhalt ('(kein Inhalt)'). Der Vorher-Wortlaut der Inhaltsangabe zu § 321 wurde aus der amtlichen Norm-Überschrift § 321 ('Einholung eines Gutachtens') abgeleitet, nicht aus der lokal vorliegenden Inhaltsübersicht.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 321 Einholung eines Gutachtens
1+§ 321 Einholung eines Gutachtens; Einholung einer Bescheinigung

FAMFG – § 312 Nummer 3

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 312 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem Aufenthalt in ein Krankenhaus oder zu einem anderen Ort der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme, nach § 1832 Absatz 1 bis 3 und 5 auch in Verbindung mit Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
@@ § 312 @@
1 3. ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem stationären Aufenthalt, nach § 1832 Absatz 1, 2 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
1+3. ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem Aufenthalt in ein Krankenhaus oder zu einem anderen Ort der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme, nach § 1832 Absatz 1 bis 3 und 5 auch in Verbindung mit Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder

FAMFG – § 315 Absatz 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 315 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
@@ § 315 Absatz 3 @@
1 (3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen.
1+(3) Auf Antrag sind als Beteiligte hinzuzuziehen
2+1. die zuständige Behörde,
3+2. in Verfahren nach § 1832 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Leiter der Einrichtung, in der die ärztliche Zwangsmaßnahme durchgeführt werden soll, oder, wenn es sich bei dem Ort der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme nicht um eine Einrichtung handelt, die Stelle, die für die Durchführung verantwortlich ist.

FAMFG – §§ 317 bis 318

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die §§ 317 und 318 werden durch die folgenden §§ 317 bis 318 ersetzt:
  • ⚠ Die Drucksache nummeriert den Befehl als 'durch die folgenden §§ 317 bis 318'. Inhaltlich werden die alten §§ 317 und 318 durch die neuen §§ 317, 317a, 317b und 318 ersetzt; der alte § 318 (Verweis auf § 277) wird durch eine eigenständige Vergütungsregelung ersetzt.
@@ §§ 317 bis 318 @@
1 § 317 Verfahrenspfleger
2 (1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich.
3 (2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger, ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet wird, zu begründen.
4 (3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
5 (4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
6 (5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
7 (6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
8 (7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
9 (8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
1+§ 317
2+Bestellung des Verfahrenspflegers
3+(1) Das Gericht hat dem Betroffenen in Unterbringungssachen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen. Der Verfahrenspfleger ist so früh wie möglich zu bestellen.
4+(2) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. In der Regel ist eine Person zu bestellen, die Verfahrenspflegschaften im Rahmen ihrer Berufsausübung führt. Steht eine Person zur Verfügung, die in gleicher Weise geeignet und zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist, so kann auch diese zum Verfahrenspfleger bestellt werden.
5+(3) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
6+(4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
7+(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
10 8
11 § 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
12 Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend.
9+§ 317a
10+Eignung des Verfahrenspflegers; Nachweis der Eignung
11+(1) Geeignet im Sinne des § 317 Absatz 1 ist eine Person, die Kenntnisse auf den Gebieten des Betreuungsrechts, insbesondere im Bereich der Unterbringungssachen, und des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie im Bereich der Vermeidung von Freiheitsentziehungen und ärztlichen Zwangsmaßnahmen hat und über Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen verfügt.
12+(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse sind auf Verlangen des Gerichts nachzuweisen. Der Nachweis kann insbesondere über eine Registrierung als beruflicher Betreuer nach § 24 des Betreuungsorganisationsgesetzes, eine sozialpädagogische, pflegerische, juristische oder psychologische Berufsqualifikation oder eine für die Tätigkeit als Verfahrenspfleger spezifische Zusatzqualifikation erbracht werden.
13+
14+§ 317b
15+Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenspflegers
16+(1) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Der Verfahrenspfleger hat auch Gespräche mit Angehörigen und Vertrauenspersonen des Betroffenen zu führen, soweit dies erforderlich ist und der Betroffene dem zustimmt. Der Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
17+(2) Der Verfahrenspfleger hat dem Gericht über die nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 erbrachten Tätigkeiten eine Stellungnahme in Textform vorzulegen. Die Stellungnahme enthält insbesondere eine Äußerung des Verfahrenspflegers zu den Wünschen oder hilfsweise zu dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen. Der Stellungnahme bedarf es nicht, wenn es sich um ein Verfahren nach § 331 oder § 332 handelt.
18+
19+§ 318
20+Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
21+(1) In der Bestellung ist festzustellen, ob die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig oder ehrenamtlich geführt wird.
22+(2) Der berufsmäßige Verfahrenspfleger erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug eine Vergütung. Die Ansprüche des berufsmäßigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 und 16 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.
23+(3) Die ehrenamtliche Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der ehrenamtliche Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.
24+(4) Anstelle der Vergütung und des Aufwendungsersatzes nach Absatz 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche stehen ihm nicht zu.
25+(5) Die Vergütung und der Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
26+(6) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

FAMFG – § 319 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 319 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
@@ § 319 Absatz 2 @@
1 (2) In der Anhörung erörtert das Gericht mit dem Betroffenen das Verfahren, das Ergebnis des übermittelten Gutachtens und die mögliche Dauer einer Unterbringung. Hat das Gericht dem Betroffenen nach § 317 einen Verfahrenspfleger bestellt, soll die persönliche Anhörung in dessen Anwesenheit stattfinden.
1+(2) In der Anhörung erörtert das Gericht mit dem Betroffenen das Verfahren, das Ergebnis des übermittelten Gutachtens, die Stellungnahme des Verfahrenspflegers, soweit diese vorliegt, und die mögliche Dauer einer Unterbringung. Die persönliche Anhörung soll in Anwesenheit des Verfahrenspflegers stattfinden.

FAMFG – § 321

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 321 Einholung eines Gutachtens; Einholung einer Bescheinigung
@@ § 321 @@
1 § 321 Einholung eines Gutachtens
1+§ 321 Einholung eines Gutachtens; Einholung einer Bescheinigung

FAMFG – § 321 Absätze 2 und 3

Einfügung · Konfidenz: mittel

Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
  • ⚠ Die neuen Absätze 2 und 3 werden nach dem alten Absatz 1 eingefügt; der alte Absatz 2 ('Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4.') verschiebt sich dabei zu Absatz 4. Im Vorher/Nachher ist der lange Wortlaut des Absatzes 1 zur besseren Lesbarkeit gekürzt dargestellt ('[...]'), der Absatz 1 selbst bleibt unverändert.
@@ § 321 Absätze 2 und 3 @@
1 1 (1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. [...]
2 (2) Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4 genügt ein ärztliches Zeugnis.
2+(2) Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat sich das Gutachten auch auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1832 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erstrecken.
3+(3) Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Leiter der Einrichtung, in der die ärztliche Zwangsmaßnahme durchgeführt werden soll, dem Gericht gegenüber zu bescheinigen, durch welche Mittel die im konkreten Fall gebotene medizinische Versorgung des Betroffenen, einschließlich der erforderlichen Nachversorgung, in der Einrichtung sichergestellt wird. Handelt es sich bei dem Ort der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme nicht um eine Einrichtung, ist die Erklärung von der Stelle abzugeben, die für die Durchführung verantwortlich ist.
4+(4) Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4 genügt ein ärztliches Zeugnis.

FAMFG – § 321 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4.
@@ § 321 Absatz 2 @@
1 (2) Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4 genügt ein ärztliches Zeugnis.
1+(4) Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4 genügt ein ärztliches Zeugnis.

FAMFG – § 323 Absatz 3

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 323 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
@@ § 323 Absatz 3 @@
1 1 (2) Die Beschlussformel enthält bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung auch Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes.
2+(3) Die Beschlussformel enthält bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch die Angabe des konkreten Ortes, an dem die Maßnahme durchgeführt werden soll.

FAMFG – § 331

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 331 wird durch den folgenden § 331 ersetzt:
@@ § 331 @@
1 § 331 Einstweilige Anordnung
2 Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn
1+§ 331
2+Einstweilige Anordnung
3+(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn
3 4 1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
4 5 2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4,
5 3. im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
6+3. nach § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
6 7 4. der Betroffene persönlich angehört worden ist.
7 Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.
8+Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Absatz 4 zulässig.
9+(2) Bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 1832 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung oder einer einstweiligen Maßregel nach § 334 ausgeschlossen.

VREGV – § 1 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb

Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

In § 1 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „§ 1832 Absatz 1 und 4" durch die Angabe „§ 1832 Absatz 1, 2 und 5" ersetzt.
  • ⚠ Die Drucksache bezeichnet die Fundstelle als '§ 1 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb'. Im lokal vorliegenden Stand der VRegV (§ 1) steht die betroffene Angabe '§ 1832 Absatz 1 und 4' in § 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b. Eine 1:1-Doppelbuchstaben-bb-Gliederung ('aa'/'bb') ist im lokalen Stand nicht abgebildet; die Zuordnung erfolgte über den eindeutigen zu ersetzenden Wortlaut. Möglicher Versionsunterschied (Bezugsstand der VRegV durch BR-Drs. 232/26 ist im lokalen Stand noch nicht eingearbeitet).
@@ § 1 Absatz 2 @@
1 b) Angelegenheiten der Gesundheitssorge und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1 und § 1832 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,
1+b) Angelegenheiten der Gesundheitssorge und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1 und § 1832 Absatz 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,

ERWSÜAG – § 12 Absatz 2 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1832 Absatz 1 oder Absatz 4" durch die Angabe „§ 1832 Absatz 1, 2 oder 5" ersetzt.
@@ § 12 Absatz 2 @@
1 (2) Im Fall einer Unterbringung, die mit Freiheitsentzug verbunden ist, oder einer Maßnahme im Sinn des § 1831 Absatz 4 oder § 1832 Absatz 1 oder Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs spricht sich das Gericht unbeschadet des Absatzes 1 nach Artikel 33 Abs. 2 des Übereinkommens gegen das Ersuchen aus, wenn
1+(2) Im Fall einer Unterbringung, die mit Freiheitsentzug verbunden ist, oder einer Maßnahme im Sinn des § 1831 Absatz 4 oder § 1832 Absatz 1, 2 oder 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs spricht sich das Gericht unbeschadet des Absatzes 1 nach Artikel 33 Abs. 2 des Übereinkommens gegen das Ersuchen aus, wenn

ERWSÜAG – § 12 Absatz 6

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Absatz 6 wird die Angabe „§§ 316, 317 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5, 6," durch die Angabe „§§ 316, 317 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 4," ersetzt.
@@ § 12 Absatz 6 @@
1 (6) Im Übrigen sind auf das Verfahren die §§ 316, 317 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5, 6, die §§ 318, 325 Absatz 1 und § 338 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
1+(6) Im Übrigen sind auf das Verfahren die §§ 316, 317 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 4, die §§ 318, 325 Absatz 1 und § 338 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    Claude Opus 4.8

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    claude-opus-4-8[1m]

    Details anzeigen

    Re-Verifikation nach VRegV-Neuimport (Cihat-Entscheidung Option A). Die Blöcke 1 bis 19 und 21 bis 22 waren in der 25er-Batch-Re-Verifikation bereits konsistent. Der zuvor offene Block 20 (VRegV § 1 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) wurde nun gegen den frisch importierten geltenden VRegV-Stand verifiziert: der vorher-Wortlaut (Angelegenheiten der Gesundheitssorge mit Verweis auf § 1829 Absatz 1 Satz 1 und § 1832 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) steht wortgenau in Daten/vregv/p1.md. Die Wort-Ersetzung der BGB-Verweise von Absatz 1 und 4 auf Absatz 1, 2 und 5 ist korrekt und vollständig im nachher angewandt. Der VRegV-Neuimport brachte inhaltlich denselben Stand (gii führt keine neuere Fassung; nur Einrückungs-Reformatierung). Keine Halluzination, keine stille Auslassung. Befund: konsistent.

    19. Juni 2026

  3. Stand-Gutachter stand passt

    claude-opus-4-8[1m]

    Details anzeigen

    VRegV wurde am 2026-06-19 gezielt neu importiert (nur diese eine Verordnung, mit git-Sicherung und Umlaut-/Scope-Prüfung: nur Daten/vregv geändert, Umlaut-Anzahl 133 gleich 133 intakt, keine ae/oe/ue/ss-Korruption, git diff -w zeigt nur Einrückung/Leerzeilen, kein Inhalt). Der geltende VRegV-Stand bleibt zuletzt geändert durch Artikel 6 G vom 4.5.2021 I 882 (gii führt keine neuere Fassung); der von Block 20 geänderte Wortlaut liegt lokal in der vorausgesetzten Fassung vor. BGB/FamFG/ErwSüAG-Stände der übrigen Blöcke waren in der 25er-Batch-Re-Verifikation konsistent. Befund: stand passt.

    19. Juni 2026

  4. Freigegeben 19. Juni 2026

    betreiber

← Alle Synopsen