BT-DRS. 329/26BUNDESRAT
Worum geht's
Der Gesetzentwurf setzt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.
November 2024 um.
Bisher durfte eine ärztliche Zwangsmaßnahme bei betreuten Menschen ausnahmslos nur im Krankenhaus durchgeführt werden.
Künftig ist sie in eng begrenzten Ausnahmefällen auch außerhalb eines Krankenhauses zulässig – nämlich dann, wenn die Verbringung ins oder der Aufenthalt im Krankenhaus dem Betroffenen erhebliche gesundheitliche Schäden zufügen würde, die Behandlung am anderen Ort den Krankenhausstandard nahezu erreicht und der festgestellte Wille des Betreuten dem entspricht.
Mehr Kontext
Gleichzeitig stärkt der Entwurf das Gebot, dass Zwangsmaßnahmen stets nur das letzte Mittel sein dürfen: Die Aufgaben und die Qualifikation des Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen werden ausgebaut, der Betreuer muss dem Gericht ausführlicher dokumentieren, wie er versucht hat, den Betreuten zu überzeugen und welche milderen Mittel er geprüft hat, und das Gericht muss den konkreten Ort der Maßnahme im Beschluss benennen.
Geändert werden das BGB, das FamFG, die Vorsorgeregister-Verordnung und das Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz.
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BGB – § 1820 Absatz 2 Nummer 3
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
BGB – § 1827 Absatz 4
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
BGB – § 1828 Absatz 3
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
BGB – § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
BGB – § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
BGB – § 1832 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
BGB – § 1832 Absatz 3
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
BGB – § 1832 Absätze 4 und 5
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
FAMFG – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: niedrig
- ⚠ Die lokale Inhaltsübersicht (famfg/inhaltsübersicht.md) enthält keinen Inhalt ('(kein Inhalt)'). Der Vorher-Wortlaut der Inhaltsangabe zu § 317 wurde aus der amtlichen Norm-Überschrift § 317 ('Verfahrenspfleger') abgeleitet, nicht aus der lokal vorliegenden Inhaltsübersicht.
FAMFG – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: niedrig
- ⚠ Die lokale Inhaltsübersicht (famfg/inhaltsübersicht.md) enthält keinen Inhalt ('(kein Inhalt)'). Der Vorher-Wortlaut der Inhaltsangabe zu § 321 wurde aus der amtlichen Norm-Überschrift § 321 ('Einholung eines Gutachtens') abgeleitet, nicht aus der lokal vorliegenden Inhaltsübersicht.
FAMFG – § 312 Nummer 3
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
FAMFG – § 315 Absatz 3
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
FAMFG – §§ 317 bis 318
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Die Drucksache nummeriert den Befehl als 'durch die folgenden §§ 317 bis 318'. Inhaltlich werden die alten §§ 317 und 318 durch die neuen §§ 317, 317a, 317b und 318 ersetzt; der alte § 318 (Verweis auf § 277) wird durch eine eigenständige Vergütungsregelung ersetzt.
FAMFG – § 319 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
FAMFG – § 321
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
FAMFG – § 321 Absätze 2 und 3
Einfügung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Die neuen Absätze 2 und 3 werden nach dem alten Absatz 1 eingefügt; der alte Absatz 2 ('Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4.') verschiebt sich dabei zu Absatz 4. Im Vorher/Nachher ist der lange Wortlaut des Absatzes 1 zur besseren Lesbarkeit gekürzt dargestellt ('[...]'), der Absatz 1 selbst bleibt unverändert.
FAMFG – § 321 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
FAMFG – § 323 Absatz 3
Einfügung · Konfidenz: hoch
FAMFG – § 331
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
VREGV – § 1 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Die Drucksache bezeichnet die Fundstelle als '§ 1 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb'. Im lokal vorliegenden Stand der VRegV (§ 1) steht die betroffene Angabe '§ 1832 Absatz 1 und 4' in § 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b. Eine 1:1-Doppelbuchstaben-bb-Gliederung ('aa'/'bb') ist im lokalen Stand nicht abgebildet; die Zuordnung erfolgte über den eindeutigen zu ersetzenden Wortlaut. Möglicher Versionsunterschied (Bezugsstand der VRegV durch BR-Drs. 232/26 ist im lokalen Stand noch nicht eingearbeitet).
ERWSÜAG – § 12 Absatz 2 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
ERWSÜAG – § 12 Absatz 6
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
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KI-Bearbeiter
Claude Opus 4.8
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
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Synopsen-Gutachter konsistent
claude-opus-4-8[1m]
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Re-Verifikation nach VRegV-Neuimport (Cihat-Entscheidung Option A). Die Blöcke 1 bis 19 und 21 bis 22 waren in der 25er-Batch-Re-Verifikation bereits konsistent. Der zuvor offene Block 20 (VRegV § 1 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) wurde nun gegen den frisch importierten geltenden VRegV-Stand verifiziert: der vorher-Wortlaut (Angelegenheiten der Gesundheitssorge mit Verweis auf § 1829 Absatz 1 Satz 1 und § 1832 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) steht wortgenau in Daten/vregv/p1.md. Die Wort-Ersetzung der BGB-Verweise von Absatz 1 und 4 auf Absatz 1, 2 und 5 ist korrekt und vollständig im nachher angewandt. Der VRegV-Neuimport brachte inhaltlich denselben Stand (gii führt keine neuere Fassung; nur Einrückungs-Reformatierung). Keine Halluzination, keine stille Auslassung. Befund: konsistent.
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Stand-Gutachter stand passt
claude-opus-4-8[1m]
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VRegV wurde am 2026-06-19 gezielt neu importiert (nur diese eine Verordnung, mit git-Sicherung und Umlaut-/Scope-Prüfung: nur Daten/vregv geändert, Umlaut-Anzahl 133 gleich 133 intakt, keine ae/oe/ue/ss-Korruption, git diff -w zeigt nur Einrückung/Leerzeilen, kein Inhalt). Der geltende VRegV-Stand bleibt zuletzt geändert durch Artikel 6 G vom 4.5.2021 I 882 (gii führt keine neuere Fassung); der von Block 20 geänderte Wortlaut liegt lokal in der vorausgesetzten Fassung vor. BGB/FamFG/ErwSüAG-Stände der übrigen Blöcke waren in der 25er-Batch-Re-Verifikation konsistent. Befund: stand passt.
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Freigegeben 19. Juni 2026