Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.
Worum geht's
Das Gesetz passt zwei deutsche GAP-Durchführungsgesetze an neue EU-Vorgaben (Verordnung (EU) 2025/2649) an und vereinfacht Verwaltung und Kontrollen für Landwirtschaftsbetriebe.
Im GAP-InVeKoS-Gesetz wird die Kurzbezeichnung gestrafft und die Regeln zur Rücknahme und Änderung des Sammelantrags neu gefasst.
Im GAP-Konditionalitäten-Gesetz wird für vollständig öko-zertifizierte Betriebe gesetzlich vermutet, dass sie bestimmte GLÖZ-Standards (Nummer 1 sowie 3 bis 7) einhalten; Befreiungen von Bewirtschaftungsauflagen sind künftig auch bei Pflanzenkrankheiten und Schädlingsbefall möglich; kleine Betriebe bis 30 Hektar werden beim GLÖZ-Standard 7 von Kontrollen und Sanktionen ausgenommen; und es wird eine neue Befugnis geschaffen, Verdachtstatsachen an zuständige Fachbehörden zu übermitteln.
Wen betrifft es?Landwirtschaftsbetriebe, die EU-Agrarförderung erhalten, insbesondere ökologisch/biologisch zertifizierte Betriebe und kleine Betriebe bis 30 Hektar, sowie die zuständigen Agrarförder- und Fachbehörden der Länder.
Was ändert sich?Vereinfachte Sammelantrags-Regeln, eine gesetzliche Vermutung der GLÖZ-Einhaltung für öko-zertifizierte Betriebe, erweiterte Befreiungen bei Pflanzenkrankheiten und Schädlingen, Ausnahmen kleiner Betriebe von Kontrollen und Sanktionen beim GLÖZ-Standard 7 und eine neue Informationsübermittlung an Fachbehörden.
Ab wann?Teile sollen rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten, im Übrigen am Tag nach der Verkündung; das Gesetz ist als Bundesrats-Drucksache vom 29. Mai 2026 noch im Gesetzgebungsverfahren.
Was ist noch unsicher?Der Inkrafttretens-Artikel verweist auf „Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 3 und 5“, obwohl Artikel 1 keine solchen Buchstaben oder Nummern hat; laut Begründung sind die GLÖZ-Ausnahmen aus Artikel 2 gemeint, der genaue Bezug ist im Normtext aber widersprüchlich. Die Kurzbezeichnungs-Änderung liegt nicht als wortgenaue Norm-Stelle lokal vor.
Die Kurzbezeichnung wird durch die Kurzbezeichnung „GAP-InVeKoS-Gesetz“ ersetzt.
⚠ Die Kurzbezeichnung steht nicht als eigener Norm-Block im lokalen Markdown (Daten/gapinvekosg/) zur Verfügung; der vorher/nachher-Wortlaut bildet die Kurzbezeichnung sinngemäß ab, nicht aus einer wortgenauen Norm-Stelle.
@@ Kurzbezeichnung @@
1 −Die Kurzbezeichnung des Gesetzes lautet „GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz“.
1+Die Kurzbezeichnung des Gesetzes lautet „GAP-InVeKoS-Gesetz“.
GAPINVEKOSG – § 5 Absatz 4
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 5 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „Der Sammelantrag kann jederzeit insgesamt zurückgenommen werden. Der Sammelantrag kann nach Maßgabe des Artikels 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 bis zum Ablauf des 30. September des Antragsjahres geändert oder teilweise zurückgenommen werden.“
@@ § 5 Absatz 4 @@
1 −(4) Der Betriebsinhaber kann den Sammelantrag jederzeit zurücknehmen. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf einen Verstoß hingewiesen, ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Kontrolle vor Ort durchzuführen, oder wird bei einer Kontrolle vor Ort ein Verstoß festgestellt, so können die von dem Verstoß betroffenen Teile des Sammelantrags nicht zurückgenommen werden.
1+(4) Der Sammelantrag kann jederzeit insgesamt zurückgenommen werden. Der Sammelantrag kann nach Maßgabe des Artikels 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 bis zum Ablauf des 30. September des Antragsjahres geändert oder teilweise zurückgenommen werden.
GAPKONDG – § 3 Absatz 1a
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Ist der Betrieb eines Begünstigten insgesamt gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert, so wird davon ausgegangen, dass der Begünstigte die Verpflichtung zur Einhaltung der in der Unionsregelung bezeichneten GLÖZ-Standards Nummer 1 sowie 3 bis 7 erfüllt. Dasselbe gilt für den Betrieb eines Begünstigten, der sich nach der Verordnung (EU) 2018/848 insgesamt in der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktionsweise befindet. In beiden Fällen muss die Zertifizierung des Betriebes während des gesamten Antragsjahres bestehen.“
@@ Neu @@
(1a) Ist der Betrieb eines Begünstigten insgesamt gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert, so wird davon ausgegangen, dass der Begünstigte die Verpflichtung zur Einhaltung der in der Unionsregelung bezeichneten GLÖZ-Standards Nummer 1 sowie 3 bis 7 erfüllt. Dasselbe gilt für den Betrieb eines Begünstigten, der sich nach der Verordnung (EU) 2018/848 insgesamt in der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktionsweise befindet. In beiden Fällen muss die Zertifizierung des Betriebes während des gesamten Antragsjahres bestehen.
GAPKONDG – § 3 Absatz 5
Absatz-Neufassung · Konfidenz: mittel
Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „Sofern Begünstigte aufgrund von Witterungsbedingungen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 im Antragsjahr nicht erfüllen können, können die zuständigen Behörden Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen sind auf Begünstigte oder Gebiete zu beschränken, die von den Witterungsbedingungen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall betroffen sind, und nicht länger zuzulassen als unbedingt erforderlich. Durch eine Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 können Vorschriften über das zugehörige Verfahren erlassen werden.“
⚠ Der Befehl lautet „Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt“. Der bisherige Absatz 5 besteht aus drei Sätzen; der Neutext umfasst ebenfalls drei Sätze, die inhaltlich den alten Sätzen entsprechen (Satz 1 und Satz 2 um „Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall“ erweitert, Satz 3 unverändert). vorher/nachher geben daher den ganzen Absatz 5 wieder, weil der Befehl den Absatz insgesamt neu fasst.
@@ § 3 Absatz 5 @@
1 −(5) Sofern Begünstigte aufgrund von Witterungsbedingungen Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 im Antragsjahr nicht erfüllen können, können die zuständigen Behörden Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen sind auf Begünstigte oder Gebiete zu beschränken, die von den Witterungsbedingungen betroffen sind, und nicht länger zuzulassen als unbedingt erforderlich. Durch eine Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 können Vorschriften über das zugehörige Verfahren erlassen werden.
1+(5) Sofern Begünstigte aufgrund von Witterungsbedingungen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 im Antragsjahr nicht erfüllen können, können die zuständigen Behörden Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen sind auf Begünstigte oder Gebiete zu beschränken, die von den Witterungsbedingungen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall betroffen sind, und nicht länger zuzulassen als unbedingt erforderlich. Durch eine Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 können Vorschriften über das zugehörige Verfahren erlassen werden.
GAPKONDG – § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „im Fall von anderem Dauergrünland als dem in den Nummern 1 und 2 genannten, wenn in derselben Region nach § 4 Absatz 2 eine Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland neu angelegt wird (Dauergrünlandersatzfläche). Das Anlegen einer Dauergrünlandersatzfläche ist entbehrlich, sofern das Umwandeln dem Etablieren einer standortangepassten nassen Nutzung im Sinne einer Paludikultur dient.“
@@ § 5 Absatz 1 @@
1 −3. im Fall von anderem Dauergrünland als dem in den Nummern 1 und 2 genannten, wenn in derselben Region nach § 4 Absatz 2 eine Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland neu angelegt wird.
1+3. im Fall von anderem Dauergrünland als dem in den Nummern 1 und 2 genannten, wenn in derselben Region nach § 4 Absatz 2 eine Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland neu angelegt wird (Dauergrünlandersatzfläche). Das Anlegen einer Dauergrünlandersatzfläche ist entbehrlich, sofern das Umwandeln dem Etablieren einer standortangepassten nassen Nutzung im Sinne einer Paludikultur dient.
GAPKONDG – § 16 Absatz 3
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 16 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „Die Absätze 1 und 2 gelten nicht 1. für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche und 2. für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche hinsichtlich der Einhaltung des in der Unionsregelung bezeichneten GLÖZ-Standards Nummer 7.“
@@ § 16 Absatz 3 @@
1 −(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche.
1+(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
2+1. für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche und
3+2. für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche hinsichtlich der Einhaltung des in der Unionsregelung bezeichneten GLÖZ-Standards Nummer 7.
GAPKONDG – § 20a
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 20 wird der folgende § 20a eingefügt: „§ 20a Übermittlung von Informationen Sofern der zuständigen Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Tatsachen bekannt werden, die geeignet sind, den Verdacht zu begründen, dass ein Begünstigter gegen Vorschriften des Fachrechtes in den Bereichen Landwirtschaft oder Umweltschutz, insbesondere den Bereichen Lebens- und Futtermittel, Tierschutz, Tierwohl, Naturschutz oder Klimaschutz, verstoßen hat, kann sie diese Tatsachen den für den Vollzug der betreffenden Vorschriften des Fachrechtes zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlich ist.“
@@ Neu @@
§ 20a Übermittlung von Informationen
Sofern der zuständigen Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Tatsachen bekannt werden, die geeignet sind, den Verdacht zu begründen, dass ein Begünstigter gegen Vorschriften des Fachrechtes in den Bereichen Landwirtschaft oder Umweltschutz, insbesondere den Bereichen Lebens- und Futtermittel, Tierschutz, Tierwohl, Naturschutz oder Klimaschutz, verstoßen hat, kann sie diese Tatsachen den für den Vollzug der betreffenden Vorschriften des Fachrechtes zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlich ist.
GAPKONDG – § 21 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 21 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „Verstöße gegen die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 werden sanktioniert. Satz 1 gilt nicht 1. für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Betriebsfläche, sofern es sich nicht um Verstöße gegen die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Verpflichtungen handelt, und 2. für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche in Bezug auf Verstöße gegen die Verpflichtung zur Einhaltung des in der Unionsregelung bezeichneten GLÖZ-Standards Nummer 7.“
@@ § 21 Absatz 1 @@
1 −(1) Verstöße gegen die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 werden sanktioniert. Satz 1 gilt nicht für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Betriebsfläche, sofern es sich nicht um Verstöße gegen die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Verpflichtungen handelt.
1+(1) Verstöße gegen die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 werden sanktioniert. Satz 1 gilt nicht
2+1. für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Betriebsfläche, sofern es sich nicht um Verstöße gegen die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Verpflichtungen handelt, und
3+2. für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche in Bezug auf Verstöße gegen die Verpflichtung zur Einhaltung des in der Unionsregelung bezeichneten GLÖZ-Standards Nummer 7.
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
KI-Bearbeiter
Claude Opus 4.8
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
Prompt-Version 1.0
Synopsen-Gutachterkonsistent
Claude Opus 4.8
Details anzeigen
Unabhängige Block-für-Block-Prüfung gegen Drucksachen-Volltext (321-26.txt) und geltende Gesetze (Daten/gapinvekosg, Daten/gapkondg). Alle 8 Blöcke abgedeckt: Artikel 1 (2 Nummern → Block-1, Block-2), Artikel 2 (Nr.1 Buchstaben a+b → Block-3, Block-4; Nr.2-5 → Block-5 bis Block-8). Artikel 3 (Inkrafttreten) erzeugt korrekt keinen Block. Jeder befehl_original wurde wortgenau in der Drucksache verifiziert; jeder vorher-Wortlaut wortgenau im lokalen Norm-Markdown gefunden (außer der Kurzbezeichnung in Block-1, die nicht als eigener Norm-Block vorliegt – vom Bearbeiter korrekt als Unsicherheit markiert). Jedes nachher entspricht exakt dem Anordnungstext. Multi-Replace in Block-4 (Erweiterung um 'Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall' in Satz 1 und Satz 2) vollständig sichtbar. Keine stillen Auslassungen, keine erfundenen Inhalte, keine Degradations-Muster (Einfügungen Block-3/Block-7 haben korrekt leeres vorher). Die in Block-4 vorhandene Befehls-Eigenart ('Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt', obwohl der ganze Absatz neu gefasst wird) ist transparent in unsicherheiten dokumentiert.
4. Juni 2026
Stand-Gutachterstand passt
Claude Opus 4.8
Details anzeigen
Bezugsstand der Drucksache: Artikel 1 (GAPInVeKoSG vom 10.08.2021, ohne spätere Änderung benannt); Artikel 2 (GAPKondG vom 16.07.2021, zuletzt geändert durch Art.1 G vom 18.11.2024, BGBl. 2024 I Nr. 356). Lokale Stände: gapinvekosg builddate 20260506175930, gapkondg builddate 20260506175906. gapkondg/00-meta.md nennt exakt 'Geändert durch Art. 1 G v. 18.11.2024 I Nr. 356' – identisch mit dem Drucksachen-Bezugsstand, keine jüngere Änderung lokal eingearbeitet. Stichproben bestätigen, dass die alten Fassungen (vor dieser DS) lokal vorliegen: § 5 Abs.4 GAPInVeKoSG noch in Alt-Fassung ('Der Betriebsinhaber kann den Sammelantrag jederzeit zurücknehmen ...'); § 3 GAPKondG ohne Abs.1a; § 3 Abs.5 nur 'Witterungsbedingungen' ohne Pflanzenkrankheiten/Schädlingsbefall; § 16 Abs.3 nur 10-ha-Ausnahme ohne 30-ha-Nr.2; § 21 Abs.1 ohne 30-ha-Nr.2; § 20a fehlt. Alle Änderungen dieser DS sind also noch NICHT eingearbeitet – der lokale Stand ist der korrekte Bezugsstand für die Synopse.