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BT-Drs. 21/6560 – Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz – LKEG)

BT-DRS. 21/6560BUNDESTAG

6 Änderungen · Gesetze: FINAUSGLG 2005, AAÜG · Drucksache vom 2026-06-18

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Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

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FINAUSGLG 2005 – § 10 Absatz 1 nach Satz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Abweichend von Satz 1 ergibt sich in den Ausgleichsjahren von 2026 bis 2029 die Höhe des Zuschlags eines Landes, indem der Fehlbetrag, um den seine Ausgleichsmesszahl seine Finanzkraftmesszahl übersteigt, nach Bereichen getrennt mit gestaffelten Prozentsätzen ausgeglichen wird. Für den Fehlbetrag eines Landes nach Satz 2, der auf den Bereich zwischen 147/148 und 100 Prozent seiner Ausgleichsmesszahl entfällt, beträgt der Ausgleich 63 Prozent dieses Fehlbetrags. Weist ein Land ferner einen Fehlbetrag nach Satz 2 an 147/148 seiner Ausgleichsmesszahl auf, beträgt der Ausgleich für diesen Teil des Fehlbetrags 63 Prozent abzüglich eines Prozentsatzes k. Der Prozentsatz k nach Satz 4 ergibt sich für das jeweilige Ausgleichsjahr, indem die Fehlbeträge der einzelnen Länder an 147/148 ihrer Ausgleichsmesszahl summiert werden und anschließend 400 Millionen Euro durch diese Summe geteilt wird.“
@@ § 10 Absatz 1 @@
1 (1) Die Höhe des Zuschlags, der einem Land zu gewähren ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um den die Ausgleichsmesszahl dieses Landes seine Finanzkraftmesszahl übersteigt.
1+(1) Die Höhe des Zuschlags, der einem Land zu gewähren ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um den die Ausgleichsmesszahl dieses Landes seine Finanzkraftmesszahl übersteigt. Abweichend von Satz 1 ergibt sich in den Ausgleichsjahren von 2026 bis 2029 die Höhe des Zuschlags eines Landes, indem der Fehlbetrag, um den seine Ausgleichsmesszahl seine Finanzkraftmesszahl übersteigt, nach Bereichen getrennt mit gestaffelten Prozentsätzen ausgeglichen wird. Für den Fehlbetrag eines Landes nach Satz 2, der auf den Bereich zwischen 147/148 und 100 Prozent seiner Ausgleichsmesszahl entfällt, beträgt der Ausgleich 63 Prozent dieses Fehlbetrags. Weist ein Land ferner einen Fehlbetrag nach Satz 2 an 147/148 seiner Ausgleichsmesszahl auf, beträgt der Ausgleich für diesen Teil des Fehlbetrags 63 Prozent abzüglich eines Prozentsatzes k. Der Prozentsatz k nach Satz 4 ergibt sich für das jeweilige Ausgleichsjahr, indem die Fehlbeträge der einzelnen Länder an 147/148 ihrer Ausgleichsmesszahl summiert werden und anschließend 400 Millionen Euro durch diese Summe geteilt wird.

FINAUSGLG 2005 – § 10 Absatz 2 nach Satz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Abweichend von Satz 1 ergibt sich in den Ausgleichsjahren von 2026 bis 2029 der Abschlag eines Landes, indem der Betrag, um den seine Finanzkraftmesszahl seine Ausgleichsmesszahl übersteigt, mit 63 Prozent abzüglich eines Prozentsatzes p multipliziert wird. Der Prozentsatz p nach Satz 2 wird für das jeweilige Ausgleichsjahr bestimmt, indem die Beträge, um die die Finanzkraftmesszahlen der einzelnen Länder ihre jeweiligen Ausgleichsmesszahlen übersteigen, summiert werden und anschließend 400 Millionen Euro durch diese Summe geteilt wird.“
@@ § 10 Absatz 2 @@
1 (2) Die Höhe des Abschlags, der von einem Land zu erheben ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um den die Finanzkraftmesszahl dieses Landes seine Ausgleichsmesszahl übersteigt. Soweit die Höhe des Abschlags eines Landes seinen nach § 2 ermittelten Anteil übersteigt, ist der Unterschiedsbetrag von diesem Land aufzubringen.
1+(2) Die Höhe des Abschlags, der von einem Land zu erheben ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um den die Finanzkraftmesszahl dieses Landes seine Ausgleichsmesszahl übersteigt. Abweichend von Satz 1 ergibt sich in den Ausgleichsjahren von 2026 bis 2029 der Abschlag eines Landes, indem der Betrag, um den seine Finanzkraftmesszahl seine Ausgleichsmesszahl übersteigt, mit 63 Prozent abzüglich eines Prozentsatzes p multipliziert wird. Der Prozentsatz p nach Satz 2 wird für das jeweilige Ausgleichsjahr bestimmt, indem die Beträge, um die die Finanzkraftmesszahlen der einzelnen Länder ihre jeweiligen Ausgleichsmesszahlen übersteigen, summiert werden und anschließend 400 Millionen Euro durch diese Summe geteilt wird. Soweit die Höhe des Abschlags eines Landes seinen nach § 2 ermittelten Anteil übersteigt, ist der Unterschiedsbetrag von diesem Land aufzubringen.

FINAUSGLG 2005 – § 11 Absatz 2 nach Satz 3

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 11 Absatz 2 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Abweichend von Satz 3 erhält in den Ausgleichsjahren von 2026 bis 2029 ein leistungsschwaches Land 80 Prozent zuzüglich eines Prozentsatzes z der Fehlbeträge nach Satz 2 als allgemeine Bundesergänzungszuweisungen. Der Prozentsatz z nach Satz 4 ergibt sich, indem der Prozentsatz k nach § 10 Absatz 1 Satz 5 mit 0,2 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 0,37 und dem Prozentsatz k nach § 10 Absatz 1 Satz 5 geteilt wird.“
@@ § 11 Absatz 2 @@
1 (2) Zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs erhalten leistungsschwache Länder allgemeine Bundesergänzungszuweisungen. Leistungsschwach im Sinne von Satz 1 ist ein Land, dessen Summe aus Finanzkraftmesszahl und Zuschlag nach § 10 Fehlbeträge an 99,75 Prozent der Ausgleichsmesszahl des Ausgleichsjahres aufweist. Ein leistungsschwaches Land erhält 80 Prozent dieser Fehlbeträge als allgemeine Bundesergänzungszuweisungen.
1+(2) Zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs erhalten leistungsschwache Länder allgemeine Bundesergänzungszuweisungen. Leistungsschwach im Sinne von Satz 1 ist ein Land, dessen Summe aus Finanzkraftmesszahl und Zuschlag nach § 10 Fehlbeträge an 99,75 Prozent der Ausgleichsmesszahl des Ausgleichsjahres aufweist. Ein leistungsschwaches Land erhält 80 Prozent dieser Fehlbeträge als allgemeine Bundesergänzungszuweisungen. Abweichend von Satz 3 erhält in den Ausgleichsjahren von 2026 bis 2029 ein leistungsschwaches Land 80 Prozent zuzüglich eines Prozentsatzes z der Fehlbeträge nach Satz 2 als allgemeine Bundesergänzungszuweisungen. Der Prozentsatz z nach Satz 4 ergibt sich, indem der Prozentsatz k nach § 10 Absatz 1 Satz 5 mit 0,2 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 0,37 und dem Prozentsatz k nach § 10 Absatz 1 Satz 5 geteilt wird.

FINAUSGLG 2005 – § 11 Absatz 4a

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 11 Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt: „(4a) Zum Ausgleich von Sonderlasten aus übermäßigen kommunalen Liquiditätskrediten erhalten nachstehende Länder im Zeitraum von 2026 bis 2029 jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen: Brandenburg 381.203 Euro, Mecklenburg-Vorpommern 1.571.917 Euro, Niedersachsen 22.926.288 Euro, Nordrhein-Westfalen 164.466.009 Euro, Rheinland-Pfalz 35.269.622 Euro, Saarland 10.519.462 Euro, Sachsen 1.818.336 Euro, Sachsen-Anhalt 9.592.526 Euro, Schleswig-Holstein 3.344.211 Euro, Thüringen 110.425 Euro.“
@@ Neu @@
(4a) Zum Ausgleich von Sonderlasten aus übermäßigen kommunalen Liquiditätskrediten erhalten nachstehende Länder im Zeitraum von 2026 bis 2029 jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
Brandenburg 381.203 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 1.571.917 Euro,
Niedersachsen 22.926.288 Euro,
Nordrhein-Westfalen 164.466.009 Euro,
Rheinland-Pfalz 35.269.622 Euro,
Saarland 10.519.462 Euro,
Sachsen 1.818.336 Euro,
Sachsen-Anhalt 9.592.526 Euro,
Schleswig-Holstein 3.344.211 Euro,
Thüringen 110.425 Euro.

FINAUSGLG 2005 – § 16 Absatz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „§ 11 Absatz 3" durch die Angabe „§ 11 Absatz 3 und 4a" ersetzt.
@@ § 16 Absatz 2 @@
1 (2) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 3 sind mit je einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig.
1+(2) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 3 und 4a sind mit je einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig.

AAÜG – § 15 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 15 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die dem Bund durch die Erstattung nach Absatz 1 entstehenden Aufwendungen werden ihm in Höhe der Aufwendungen für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nummer 2 sowie in Höhe von 50 Prozent der Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22 von den Ländern im Beitrittsgebiet erstattet. Abweichend von Satz 1 beträgt der von den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund zu erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22 in den Jahren 2026 bis 2029 40 Prozent“
  • ⚠ Der neu gefasste § 15 Absatz 2 endet in der Drucksache ohne Schlusspunkt („… in den Jahren 2026 bis 2029 40 Prozent") – so verbatim übernommen, vermutlich Redaktionsartefakt der noch nicht lektorierten Fassung.
@@ § 15 Absatz 2 @@
1 (2) Die dem Bund durch die Erstattung nach Absatz 1 entstehenden Aufwendungen werden ihm in Höhe der Aufwendungen für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 2 sowie in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 von den Ländern im Beitrittsgebiet erstattet. Der von den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund zu erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22 verringert sich von 60 vom Hundert auf 50 vom Hundert ab dem Jahr 2021.
1+(2) Die dem Bund durch die Erstattung nach Absatz 1 entstehenden Aufwendungen werden ihm in Höhe der Aufwendungen für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nummer 2 sowie in Höhe von 50 Prozent der Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22 von den Ländern im Beitrittsgebiet erstattet. Abweichend von Satz 1 beträgt der von den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund zu erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22 in den Jahren 2026 bis 2029 40 Prozent

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    Claude Opus 4.8 (1M context) (claude-opus-4-8[1m])

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    Claude Opus 4.8 (1M context) (claude-opus-4-8[1m])

    Details anzeigen

    Alle 6 Änderungsbefehle der Drucksache 21/6560 (Artikel 1 FAG Nr. 1–5, Artikel 2 AAÜG) sind als je ein Block abgebildet (block-1 bis block-6); Artikel 3 Inkrafttreten erzeugt korrekt keinen Block, keine fehlenden Befehle. Jeder befehl_original wurde wortgenau gegen den Enacting-Teil (Z. 210–266) abgeglichen. Alle vorher-Texte stimmen zeichengenau mit dem lokalen Norm-Markdown überein (§ 10 Abs. 1/2 → finausglg 2005/p10.md, § 11 Abs. 2 → p11.md, § 16 Abs. 2 → p16.md, AAÜG § 15 Abs. 2 → aaüg/p15.md). Die nachher-Texte ergeben sich korrekt aus der gedanklichen Anwendung der Einfüge-/Ersetzungsbefehle: block-2 fügt die neuen Sätze richtig ZWISCHEN den ursprünglichen Satz 1 und Satz 2 ein (nicht ans Ende), block-1/3 fügen ans Ende des jeweiligen Absatzes an (Abs. 1 hatte nur Satz 1, Abs. 2 hatte Satz 1–3), block-5 ersetzt nur die Angabe „§ 11 Absatz 3“ durch „§ 11 Absatz 3 und 4a“, block-6 setzt § 15 Abs. 2 vollständig neu (zwei Drittel/60→50 alt → 50 Prozent, abweichend 40 Prozent 2026–2029). Die 10 Länder-Sonderbedarfs-BEZ-Beträge in block-4 sind zeichengenau: Brandenburg 381.203, Mecklenburg-Vorpommern 1.571.917, Niedersachsen 22.926.288, Nordrhein-Westfalen 164.466.009, Rheinland-Pfalz 35.269.622, Saarland 10.519.462, Sachsen 1.818.336, Sachsen-Anhalt 9.592.526, Schleswig-Holstein 3.344.211, Thüringen 110.425. Kein Wasserzeichen-Leak: das in der Vorabfassung mitten in der Länder-Liste (zwischen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen) eingestreute „Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.“ ist in der Synopse sauber entfernt; kein Fragment in vorher/nachher/befehl_original. Keine Halluzination, keine stille Auslassung. Der fehlende Schlusspunkt am Ende des neu gefassten § 15 Abs. 2 ist verbatim aus der Vorabfassung übernommen und vom Bearbeiter in unsicherheiten transparent vermerkt – Redaktionsartefakt, kein inhaltlicher Fehler. Schema-konform.

    19. Juni 2026

  3. Stand-Gutachter stand passt

    Claude Opus 4.8 (1M context) (claude-opus-4-8[1m])

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    Zwei Gesetze, beide Bezugsstände geprüft. FAG: Drucksache nennt „vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 255)“ – deckt sich mit finausglg 2005/00-meta.md (ausfertigung 2001-12-20, Fundstelle 3955, 3956; Stand „zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 27.10.2025 I Nr. 255“, mittelbare Änderung durch Art. 3 desselben Gesetzes berücksichtigt). Der lokale builddate 20251231215634 liegt nach dem 27.10.2025 und vor der LKEG-Drucksache (18.06.2026); die LKEG-Änderungen sind im lokalen Stand noch NICHT eingearbeitet (p10.md Abs. 1 hat nur den Original-Satz, p11.md kennt keinen Abs. 4a, p16.md Abs. 2 sagt noch „§ 11 Absatz 3“). AAÜG: Drucksache nennt „vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072)“ – exakt deckungsgleich mit aaüg/00-meta.md (Stand „zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 6.10.2020 I 2072“, builddate 20230224214005); p15.md führt § 15 Abs. 2 noch in der alten Fassung (zwei Drittel / 60→50 vom Hundert ab 2021), die LKEG-Neufassung ist nicht eingearbeitet. Beide lokalen Stände entsprechen damit genau dem jeweiligen Bezugsstand der Drucksache; gegen einen bereits gemergten Stand wird nicht generiert. Hinweis: audit.bezugsstand_warnung=true in der Synopse erscheint überkautelös – der Bezugsstand ist vollständig angegeben und gegen beide 00-meta.md eindeutig prüfbar.

    19. Juni 2026

  4. Freigegeben 19. Juni 2026

    betreiber

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