BT-DRS. 21/6558BUNDESTAG
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STVUNFSTATG 1990 – § 2 Absatz 1 Nummer 2
Einfügung · Konfidenz: hoch
STVUNFSTATG 1990 – § 5 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
STVUNFSTATG 1990 – § 5 Absatz 5
Einfügung · Konfidenz: hoch
(5) Für Zwecke der Prävention von Verkehrsunfällen, Analyse der Unfallhäufungen und Unfallursachen auf Bundesautobahnen und der Planung von Maßnahmen zur Beseitigung unfallbegünstigender Faktoren auf Bundesautobahnen übermitteln die statistischen Ämter der Länder der aufgrund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts monatlich und jährlich die Einzelangaben nach § 2 Absatz 1 mit folgenden Maßgaben: 1. von den Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 nur die Angaben zu Geburtsjahr, Art der Verkehrsbeteiligung, Unfallfolgen nach § 2 Absatz 3 und 4 sowie Art des Fehlverhaltens; 2. die Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 ohne Angabe zum Geschlecht. Für die in Satz 1 genannten Zwecke werden bei der aufgrund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts Organisationseinheiten eingerichtet, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Gesellschaft zu trennen sind. Die in diesen Organisationseinheiten tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Nach Erhalt der Einzelangaben nach Satz 1 hat die aufgrund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft unverzüglich alle Daten zu löschen, die sich auf Unfälle beziehen, welche sich nicht auf oder in räumlicher Nähe zu Bundesautobahnen ereignet haben. Die nach Satz 1 übermittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen personenbezogenen Daten zusammengeführt werden. Die aus ihrer Tätigkeit gewonnen Erkenntnisse dürfen durch die aufgrund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden.
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
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KI-Bearbeiter
claude-opus-4-8[1m]
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
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Synopsen-Gutachter konsistent
claude-opus-4-8[1m]
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Vollständigkeit: Artikel 1 enthält genau 3 Änderungsbefehle – Nummer 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 2, Einfügung „Cannabis- sowie“), Nummer 2 Buchstabe a (§ 5 Absatz 2 Neufassung) und Nummer 2 Buchstabe b (§ 5 neuer Absatz 5). Alle drei sind je als ein Block abgedeckt (block-1 bis block-3); Artikel 2 (Inkrafttreten) ist korrekt ohne Block. Korrektheit: Alle „vorher“-Texte stimmen wortgenau mit den lokalen Normquellen (p2.md, p5.md) überein – bei § 5 Absatz 2 vollständig inklusive aller drei Nummern, keine stille Auslassung. Die „nachher“-Texte entsprechen exakt der Befehlsanwendung bzw. dem in der Drucksache zitierten Wortlaut (quote-normalisiert vollständig im befehl_original enthalten), keine Halluzination. Kein Wasserzeichen-Leak: das split-form „Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt“ taucht in keinem Normtext-Feld auf. Hinweis ohne Beanstandung: In der Drucksache steht das öffnende Anführungszeichen bei den eingefügten Absätzen hinter der Absatznummer („(2) „ An die …“); der Bearbeiter hat es vor die Nummer normalisiert – inhaltlich neutral.
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Stand-Gutachter stand passt
claude-opus-4-8[1m]
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Bezugsstand der Drucksache: „vom 15. Juni 1990 (BGBl. I S. 1078), zuletzt durch Artikel 497 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“. Lokale 00-meta.md stimmt exakt überein: ausfertigung_datum 1990-06-15, Fundstelle BGBl I 1990, 1078, Stand „Zuletzt geändert durch Art. 497 V v. 31.8.2015 I 1474“, letzter_stand_builddate 20151201215522 (liegt nach dem Bezugsdatum 2015-08-31). Stichprobe bestätigt, dass die Drucksache noch nicht eingearbeitet ist: § 2 Absatz 1 Nummer 2 lautet lokal noch „… Grad der Alkoholeinwirkung“ (ohne „Cannabis- sowie“), § 5 Absatz 2 liegt in der alten Fassung mit drei Nummern vor, und ein § 5 Absatz 5 existiert lokal nicht. Der lokale Stand ist damit die korrekte, unveränderte Ausgangsbasis. Hinweis: audit.bezugsstand_warnung ist in der Synopse auf true gesetzt, die unabhängige Prüfung ergibt jedoch eine eindeutige Übereinstimmung – kein realer Stand-Mismatch.
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Freigegeben 19. Juni 2026