Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 45 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 45 Sondervorschriften für Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung".
⚠ Die lokale Inhaltsübersicht-Datei (versausglg/inhaltsübersicht.md) enthält keinen Inhalt; der Vorher-Wortlaut der Angabe zu § 45 wurde aus der geltenden Überschrift von § 45 („Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz") abgeleitet.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 −§ 45 Sondervorschriften für Anrechte nachdemBetriebsrentengesetz
1+§ 45 Sondervorschriften für Anrechte ausderbetrieblichen Altersversorgung
VERSAUSGLG – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: b) Nach der Angabe zu § 54 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 55 Übergangsvorschrift für übergangene Anrechte".
⚠ Die lokale Inhaltsübersicht-Datei ist leer; die Einfügeposition (nach der Angabe zu § 54) ist aus der Drucksache eindeutig, konnte aber nicht gegen die lokale Inhaltsübersicht abgeglichen werden.
@@ Neu @@
§ 55 Übergangsvorschrift für übergangene Anrechte
VERSAUSGLG – § 2 Absatz 2 Nummer 3
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 2 Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder ein Anrecht im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen."
@@ § 2 Absatz 2 @@
1 −3. auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht imSinnedesBetriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.
1+3. auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht ausderbetrieblichenAltersversorgung oder ein Anrecht im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.
VERSAUSGLG – § 14 Absatz 2 Nummer 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 14 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes" durch die Angabe „Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung" ersetzt.
@@ § 14 Absatz 2 @@
1 −2. der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte imSinnedesBetriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
1+2. der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte ausderbetrieblichenAltersversorgung bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
VERSAUSGLG – § 15 Absatz 5 Satz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 15 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes" durch die Angabe „Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung" ersetzt.
@@ § 15 Absatz 5 @@
1 −(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht imSinnedesBetriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.
1+(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht ausderbetrieblichenAltersversorgung auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.
VERSAUSGLG – § 17
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 17 wird die Angabe „Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes" durch die Angabe „Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung" ersetzt.
@@ § 17 @@
1 −Ist ein Anrecht imSinnedesBetriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
1+Ist ein Anrecht ausderbetrieblichenAltersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
VERSAUSGLG – § 18 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 18 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. Das gilt auch dann, wenn es sich um beiderseitige Anrechte gleicher Art handelt."
@@ § 18 Absatz 2 @@
1 −(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
1+(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. Das gilt auch dann, wenn es sich um beiderseitige Anrechte gleicher Art handelt.
VERSAUSGLG – § 19 Absatz 2 Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 19 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes" durch die Angabe „Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung" ersetzt.
@@ § 19 Absatz 2 @@
1 −1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht imSinnedesBetriebsrentengesetzes,
1+1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht ausderbetrieblichenAltersversorgung,
VERSAUSGLG – § 20 Absatz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 20 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Als nicht ausgeglichen gilt auch ein Anrecht, das beim Wertausgleich bei der Scheidung übergangen wurde, insbesondere weil es vergessen, verschwiegen oder übersehen worden ist. Als nicht ausgeglichen gilt ferner ein Anrecht, das bei einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die aufgrund des bis einschließlich 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen worden ist, übergangen wurde."
@@ § 20 Absatz 1 @@
1 −(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.
1+(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. Als nicht ausgeglichen gilt auch ein Anrecht, das beim Wertausgleich bei der Scheidung übergangen wurde, insbesondere weil es vergessen, verschwiegen oder übersehen worden ist. Als nicht ausgeglichen gilt ferner ein Anrecht, das bei einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die aufgrund des bis einschließlich 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen worden ist, übergangen wurde. § 18 gilt entsprechend.
VERSAUSGLG – § 24 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 24 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Wahlrecht auszuüben ist."
@@ § 24 Absatz 2 @@
1 −(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.
1+(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Wahlrecht auszuüben ist.
VERSAUSGLG – § 25 Absatz 5
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 25 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen. Die Kürzung erfolgt auch über den Tod der ausgleichsberechtigten Person hinaus."
@@ § 25 Absatz 5 @@
1 −(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.
1+(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen. Die Kürzung erfolgt auch über den Tod der ausgleichsberechtigten Person hinaus.
VERSAUSGLG – § 45
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 45 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 45 Sondervorschriften für Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung".
⚠ Das Schema kennt keinen eigenen `art`-Wert für eine Paragraphenüberschrift-Neufassung; als nächstliegender Wert wurde „Satz-Neufassung" gewählt, da die gesamte Überschrift ersetzt wird.
@@ § 45 @@
1 −§ 45 Sondervorschriften für Anrechte nachdemBetriebsrentengesetz
1+§ 45 Sondervorschriften für Anrechte ausderbetrieblichen Altersversorgung
VERSAUSGLG – § 45 Absatz 1 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 45 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes" durch die Angabe „Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung" ersetzt.
@@ § 45 Absatz 1 @@
1 −(1) Bei einem Anrecht imSinnedesBetriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.
1+(1) Bei einem Anrecht ausderbetrieblichenAltersversorgung ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.
VERSAUSGLG – § 45 Absatz 4
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 45 wird wie folgt geändert: c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Soweit Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes unterfallen, gilt das Wahlrecht hinsichtlich der Bezugsgröße nach Absatz 1 entsprechend. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, wobei von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen ist. Für die Ermittlung des Kapitalwerts gilt § 4 Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes entsprechend. Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach den Sätzen 2 und 3 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus dem ehezeitlichen Erdienenszeitraum und dem gesamten Erdienenszeitraum bis zum Ehezeitende zu bilden ist."
@@ Neu @@
(4) Soweit Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes unterfallen, gilt das Wahlrecht hinsichtlich der Bezugsgröße nach Absatz 1 entsprechend. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, wobei von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen ist. Für die Ermittlung des Kapitalwerts gilt § 4 Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes entsprechend. Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach den Sätzen 2 und 3 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus dem ehezeitlichen Erdienenszeitraum und dem gesamten Erdienenszeitraum bis zum Ehezeitende zu bilden ist.
VERSAUSGLG – § 50
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 50 wird durch den folgenden § 50 ersetzt: „§ 50 Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz. Ein Versorgungsausgleich, der nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes in der am 31. August 2009 geltenden Fassung noch ausgesetzt ist, ist von Amts wegen wieder aufzunehmen. Ein ausgesetzter Versorgungsausgleich nach Satz 1 kann auch auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers wieder aufgenommen werden."
@@ § 50 @@
1 1§ 50 Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz
2 −
3 −(1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versorgungsausgleich
4 −1. ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären;
5 −2. soll von Amts wegen spätestens bis zum 1. September 2014 wieder aufgenommen werden.
6 2
7 −(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem auf Grund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.
3+Ein Versorgungsausgleich, der nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes in der am 31. August 2009 geltenden Fassung noch ausgesetzt ist, ist von Amts wegen wieder aufzunehmen. Ein ausgesetzter Versorgungsausgleich nach Satz 1 kann auch auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers wieder aufgenommen werden.
VERSAUSGLG – § 55
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 54 wird der folgende § 55 eingefügt: „§ 55 Übergangsvorschrift für übergangene Anrechte. Ein Ausgleich für ein übergangenes Anrecht im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 3 und 4 kann nach § 20 Absatz 1 Satz 1 für die Zeit vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] nicht verlangt werden."
⚠ Der neue § 55 enthält einen unausgefüllten Platzhalter für das Inkrafttretensdatum („… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes]"); das konkrete Datum steht in der Vorabfassung noch nicht fest (vgl. Artikel 4, der seinerseits einen Platzhalter enthält).
@@ Neu @@
§ 55 Übergangsvorschrift für übergangene Anrechte
Ein Ausgleich für ein übergangenes Anrecht im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 3 und 4 kann nach § 20 Absatz 1 Satz 1 für die Zeit vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] nicht verlangt werden.
FAMFG – § 224 Absatz 3
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 224 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Soweit ein Versorgungsausgleich nach § 3 Absatz 3, § 6, § 18 Absatz 1 oder Absatz 2, § 27 oder § 31 Absatz 2 Satz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 19 Absatz 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest."
⚠ Bezugsstand-Divergenz: Die Drucksache nennt für das FamFG den Stand „zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109)"; die lokale Meta-Angabe ist neuer („zuletzt geändert durch Art. 27 Abs. 1 G v. 25.3.2026 I Nr. 81" sowie weitere 2026er Änderungen). Der hier betroffene Normtext stimmt jedoch mit der in der Drucksache vorausgesetzten Vorher-Fassung überein.
@@ § 224 Absatz 3 @@
1 −(3) Soweit ein Wertausgleich bei derScheidung nach § 3 Abs. 3, den§§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.
1+(3) Soweit ein Versorgungsausgleich nach § 3 Absatz 3, § 6, § 18 Absatz 1 oder Absatz 2, § 27 oder § 31 Absatz 2 Satz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 19 Absatz 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.
FAMFG – § 226 Absatz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 226 Absatz 2 wird die Angabe „zwölf" durch die Angabe „vierundzwanzig" ersetzt.
⚠ Bezugsstand-Divergenz: Die Drucksache nennt für das FamFG den Stand „zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109)"; die lokale Meta-Angabe ist neuer („zuletzt geändert durch Art. 27 Abs. 1 G v. 25.3.2026 I Nr. 81" sowie weitere 2026er Änderungen). Der hier betroffene Normtext stimmt jedoch mit der in der Drucksache vorausgesetzten Vorher-Fassung überein.
@@ § 226 Absatz 2 @@
1 −(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.
1+(2) Der Antrag ist frühestens vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.
FAMFG – § 227 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 227 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Absatz 1 anzuwenden. Für die Abänderung einer Vereinbarung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist. § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt für Abänderungen nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend."
⚠ Bezugsstand-Divergenz: Die Drucksache nennt für das FamFG den Stand „zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109)"; die lokale Meta-Angabe ist neuer („zuletzt geändert durch Art. 27 Abs. 1 G v. 25.3.2026 I Nr. 81" sowie weitere 2026er Änderungen). Der hier betroffene Normtext stimmt jedoch mit der in der Drucksache vorausgesetzten Vorher-Fassung überein.
@@ § 227 Absatz 1 @@
1 −(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Abs. 1 anzuwenden.
1+(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Absatz 1 anzuwenden. Für die Abänderung einer Vereinbarung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist. § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt für Abänderungen nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend.
FAMFG – § 227 Absatz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 227 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 wird die Angabe „Versorgungsausgleich" durch die Angabe „Wertausgleich bei der Scheidung" ersetzt.
⚠ Bezugsstand-Divergenz: Die Drucksache nennt für das FamFG den Stand „zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109)"; die lokale Meta-Angabe ist neuer („zuletzt geändert durch Art. 27 Abs. 1 G v. 25.3.2026 I Nr. 81" sowie weitere 2026er Änderungen). Der hier betroffene Normtext stimmt jedoch mit der in der Drucksache vorausgesetzten Vorher-Fassung überein.
⚠ Der zu ersetzende Begriff „Versorgungsausgleich" kommt in Absatz 2 genau einmal vor (in der Wendung „über den Versorgungsausgleich"); die Ersetzung ist damit eindeutig zuordbar.
@@ § 227 Absatz 2 @@
1 −(2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist.
1+(2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Wertausgleich bei der Scheidung sind die §§ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist.
VERSAUSGLKASSG – § 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 1 wird die Angabe „eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes" durch die Angabe „eines Anrechts aus der betrieblichen Altersversorgung" ersetzt.
@@ § 1 @@
1 −Aufgabe der Versorgungsausgleichskasse ist es ausschließlich, die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person bei der externen Teilung eines Anrechts imSinnedesBetriebsrentengesetzes durchzuführen, wenn die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung nach § 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht ausübt.
1+Aufgabe der Versorgungsausgleichskasse ist es ausschließlich, die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person bei der externen Teilung eines Anrechts ausderbetrieblichenAltersversorgung durchzuführen, wenn die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung nach § 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht ausübt.
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
KI-Bearbeiter
Claude Opus 4.8 (1M context)
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
Prompt-Version 1.0
Synopsen-Gutachterkonsistent
Claude Opus 4.8 (1M context)
Details anzeigen
Alle 21 Blöcke unabhängig gegen Drucksache 21/6510 und die lokalen Norm-Markdowns geprüft. Vollständigkeit stimmt exakt: Artikel 1 VersAusglG = 13 Änderungsbefehle → 16 Blöcke (Befehl 1 Inhaltsübersicht a/b → Blöcke 1+2; Befehl 11 § 45 a/b/c → Blöcke 12+13+14; übrige je 1 Block), Artikel 2 FamFG = 3 Befehle (§§ 224, 226, 227 a/b) → 4 Blöcke (17–20), Artikel 3 VersAusglKassG = 1 Block (21), Artikel 4 Inkrafttreten korrekt ohne Block. Jeder `befehl_original` wurde wortgenau in der Drucksache wiedergefunden; die in der Vorabfassung enthaltenen PDF-Artefakte bei der Anführungszeichen-Stellung („(2) „ Für …“, „§55„ …“) hat der Bearbeiter sinnerhaltend normalisiert, ohne den Inhalt zu verändern. Sämtliche `vorher`-Texte stimmen byte-genau mit den lokalen Norm-Markdowns überein. Besonders streng geprüft wurde der bekannte Mangel gekürzter/paraphrasierter `vorher` bei Neufassungen: bei § 18 Absatz 2 (Block 7), § 24 Absatz 2 (Block 10), § 25 Absatz 5 (Block 11) und der kompletten Paragraph-Neufassung § 50 (Block 15) ist der `vorher` jeweils der vollständige alte Norm-Block (bei § 50 inkl. beider Absätze und beider Nummern) – keine stille Auslassung. Die wiederkehrende Wort-Ersetzung „Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ → „Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung“ (Blöcke 4, 5, 6, 8, 13, 21) ist in jedem Block korrekt und nur an der adressierten Stelle angewandt; bei § 19 Absatz 2 Nummer 1 (Block 8) bleibt die in Nummer 5 bereits vorhandene neue Formulierung unberührt. Die Einfügung in § 20 Absatz 1 (Block 9) sitzt korrekt nach Satz 2 und vor „§ 18 gilt entsprechend.“. Die FamFG-Blöcke 17–20 wurden byte-genau verifiziert (§ 224 Abs. 3 Absatz-Neufassung, § 226 Abs. 2 zwölf→vierundzwanzig, § 227 Abs. 1 Absatz-Neufassung, § 227 Abs. 2 Wort-Ersetzung – „Versorgungsausgleich“ kommt dort genau einmal vor, Zuordnung eindeutig). Adressierung (paragraph/absatz/satz/nummer) und `art` sind durchgängig korrekt. Keine Halluzination, keine stille Kontamination zwischen Blöcken, keine Multi-Replace-Lücke. Zwei transparent vom Bearbeiter markierte Restpunkte ohne Beanstandung: (a) die lokale versausglg/inhaltsübersicht.md ist leer, daher konnten die Inhaltsübersicht-Blöcke 1 und 2 nicht direkt gegen die Inhaltsübersicht abgeglichen werden – der `vorher` von Block 1 ist jedoch über die Überschrift von § 45 („Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz“) unabhängig bestätigt, die Einfügeposition von Block 2 folgt eindeutig aus dem Befehl; (b) Block 12 mappt die Überschriften-Neufassung von § 45 mangels eigenem Schema-Wert auf `art = Satz-Neufassung`, was der Bearbeiter offen ausweist. Beide Punkte sind dokumentiert und inhaltlich korrekt. Gesamtbefund: konsistent.
18. Juni 2026
Stand-Gutachterstand passt
Claude Opus 4.8 (1M context)
Details anzeigen
Drei betroffene Gesetze, zwei davon decken sich exakt mit dem lokalen Stand: VersAusglG-Bezugsstand der Drucksache „zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085)“ = lokale Meta „Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.5.2021 I 1085“; VersAusglKassG-Bezugsstand „zuletzt durch Artikel 426 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ = lokale Meta „Zuletzt geändert durch Art. 426 V v. 31.8.2015 I 1474“. Sonderfall FamFG: die Drucksache setzt den Stand „zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109)“ voraus, die lokale famfg/00-meta.md ist deutlich neuer „Zuletzt geändert durch Art. 27 Abs. 1 G v. 25.3.2026 I Nr. 81“ nebst weiteren 2026er Änderungen (Art. 4 G v. 29.3.2026, Art. 5 G v. 23.4.2026, Art. 11 Abs. 7 G v. 16.4.2026). Entscheidend ist daher die byte-genaue Prüfung der konkret geänderten §§ 224, 226 und 227 FamFG – und diese sind lokal noch in exakt der Fassung, die die Drucksache als vorher voraussetzt: § 224 Absatz 3 (p224.md) lautet lokal unverändert „Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet …“, also ohne die vom Entwurf ergänzten § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 19 Abs. 3 – die Änderung ist lokal noch nicht eingearbeitet. § 226 Absatz 2 (p226.md) enthält lokal noch die Angabe „zwölf“, die der Entwurf erst auf „vierundzwanzig“ ändern will. § 227 (p227.md) hat lokal noch die kurze einsätzige Absatz-1-Fassung und in Absatz 2 noch das Wort „Versorgungsausgleich“, beides genau die vom Entwurf vorausgesetzte Ausgangslage. Die neueren FamFG-Änderungen 2025/2026 haben demnach andere Paragraphen betroffen, nicht §§ 224/226/227. Gegen einen bereits eingearbeiteten Stand würde keiner der drei Vorher-Texte mehr passen; sie passen aber alle exakt. Folglich ist trotz neuerer Gesamt-Meta beim FamFG für die hier betroffenen Normen kein „stand mismatch“ gegeben – die Synopse beschreibt einen echten, noch nicht vollzogenen Diff. Gesamtbefund: stand passt. Hinweis (kein Stand-Problem): Artikel 4 Inkrafttreten der Vorabfassung enthält noch einen Platzhalter „… [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals]“; das Inkrafttretensdatum steht damit noch nicht fest.