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BT-Drs. 21/6498 – Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes

BT-DRS. 21/6498BUNDESTAG

99 Änderungen · Gesetze: SEELOTG, PASSV 2007 · Drucksache vom 2026-06-15

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Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

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SEELOTG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

1. Vor Abschnitt 1 wird die folgende Inhaltsübersicht eingefügt: [es folgt die vollständige neue Inhaltsübersicht]
  • ⚠ Das geltende Seelotsgesetz enthielt bisher keine Inhaltsübersicht; vorher ist daher leer.
@@ Neu @@
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Regelungsgegenstand; Stellung der Seelotsinnen und Seelotsen
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Einrichtung und Unterhaltung des Seelotswesens; Verordnungsermächtigung
§ 4 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 2
Seelotswesen der Seelotsreviere
Unterabschnitt 1
Ordnung der Seelotsreviere
§ 5 Verordnungsermächtigung; Subdelegationsermächtigung
§ 6 Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb der Lotsinfrastruktur
Unterabschnitt 2
Bestallung der Seelotsinnen und Seelotsen
§ 7 Erfordernis der Bestallung
§ 8 Zulassung zur Ausbildung
§ 9 Voraussetzungen für die Zulassung
§ 9a Eignung und Befähigung
§ 9b Zuverlässigkeit
§ 10 Ausbildung und Prüfungen
§ 11 Bestallungsakt
§ 12 Übergangszeit
§ 13 Seelotseignungszeugnis
§ 13a Psychologische Eignung
§ 14 Widerruf der Bestallung
§ 15 Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
§ 16 Vorübergehende Untersagung der Berufsausübung
§ 17 Erneute Bestallung nach Widerruf
§ 18 Erlöschen der Bestallung
§ 19 Aufhebung und Vereinigung von Seelotsrevieren
§ 20 Verzicht auf die Bestallung
Unterabschnitt 3
Rechtsstellung und Pflichten der Seelotsinnen und Seelotsen
§ 21 Freiberufliche Tätigkeit und Haftungsbeschränkung
§ 22 Wohlverhaltenspflicht
§ 23 Beratung der Kapitänin oder des Kapitäns
§ 24 Dauer der Lotstätigkeit
§ 25 Aus- und Fortbildung; technische Hilfsmittel
§ 26 Berichts- und Meldepflichten
Unterabschnitt 4
Lotsenbrüderschaft
§ 27 Lotsenbrüderschaft
§ 28 Aufgaben
§ 29 Verfassung
§ 30 Organe
§ 31 Ältermann
§ 32 Mitgliederbeschluss
§ 33 Stimmberechtigung der Mitglieder
Unterabschnitt 5
Bundeslotsenkammer
§ 34 Bundeslotsenkammer
§ 35 Aufgaben
§ 36 Verfassung
§ 37 Organe
§ 38 Vorsitzender
§ 39 Mitgliederbeschluss und Stimmberechtigung der Mitglieder
§ 40 Mitgliedsbeiträge
Unterabschnitt 6
Aufsichtsmaßnahmen
§ 41 Beanstandung und Ersatzvornahme
Abschnitt 3
Seelotswesen außerhalb der Seelotsreviere
§ 42 Erlaubnis
§ 43 Verordnungsermächtigung
§ 44 Vereinbarungen von Seelotsinnen und Seelotsen
Abschnitt 4
Lotstarife
§ 45 Lotsinfrastrukturabgabe und Lotsgeld; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 5
(weggefallen)
§ 46 (weggefallen)
Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften
§ 47 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7
Örtliche Zuständigkeit im gerichtlichen Verfahren; Seelotseignungsverzeichnis
§ 48 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg
§ 49 Seelotseignungsverzeichnis
Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 50 Ausbildung und Bestallung
§ 51 Genehmigung zur Ausübung des Seelotsenberufs
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III

SEELOTG – Abschnitt 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel

2. Die Überschrift des Abschnitts 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen“.
  • ⚠ Die vorherige Überschrift wurde aus der Gliederungs-Information des lokalen Norm-Markdowns rekonstruiert (gesetze-im-internet.de speichert keine eigenständige Abschnitts-/Unterabschnitts-Überschrift); die exakte ursprüngliche Schreibweise/Nummerierung kann geringfügig abweichen.
@@ Abschnitt 1 @@
1 Erster Abschnitt
1+Abschnitt 1
2 2 Allgemeine Bestimmungen

SEELOTG – § 1, § 1a, § 2

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

3. Die §§ 1, 1a und 2 werden durch die folgenden §§ 1 und 2 ersetzt:
@@ § 1, § 1a, § 2 @@
1 1 § 1
2 Seelotsin oder Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundige Beraterin oder orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet. Seelotsinnen und Seelotsen gehören nicht zur Schiffsbesatzung.
3
4 § 1a
5 (weggefallen)
2+Regelungsgegenstand; Stellung der Seelotsinnen und Seelotsen
3+(1) Dieses Gesetz regelt das Berufsrecht der Seelotsinnen und Seelotsen und die Organisation des deutschen Seelotswesens.
4+(2) Seelotsinnen und Seelotsen gehören nicht zur Schiffsbesatzung.
6 5
7 6 § 2
8 Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schiffahrt die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsendienste angeordnet ist.
7+Begriffsbestimmungen
8+Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
9+1. „Seelotsin oder Seelotse“ wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundige Beraterin oder orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet,
10+2. „Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter“ wer zur Ausbildung für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen behördlich zugelassen, aber noch nicht bestallt worden ist,
11+3. „Bestallung“ die durch hoheitlichen Akt verliehene Befugnis zur Ausübung des Lotsberufes in einem bestimmten Seelotsrevier,
12+4. „Seelotsreviere“ Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsdienste angeordnet ist,
13+5. „Seelotseignung“ die körperliche und geistige Eignung für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen,
14+6. „Seelotseignungszeugnis“ ein Zeugnis über die Seelotseignung,
15+7. „Seelotseignungsuntersuchung“ eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Seelotseignung,
16+8. „Berufsgenossenschaft“ die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik-Telekommunikation,
17+9. „Seelotseignungsverzeichnis“ das bei der Berufsgenossenschaft geführte Verzeichnis über Seelotseignungsuntersuchungen,
18+10. „Lotsinfrastruktur“ die zur Wahrnehmung der Lotsdienste erforderlichen Einrichtungen, insbesondere feste und schwimmende Lotsenstationen und Versetz- und Zubringerfahrzeuge,
19+11. „Lotsinfrastrukturabgabe“ eine Abgabe für die Bereitstellung der Lotsinfrastruktur,
20+12. „Lotsgeld“ ein privatrechtliches Entgelt einschließlich entstandener Auslagen für die Leistungen der Seelotsinnen und Seelotsen.

SEELOTG – § 3

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 3 Einrichtung und Unterhaltung des Seelotswesens; Verordnungsermächtigung“.
@@ § 3 @@
1 1 § 3
2+Einrichtung und Unterhaltung des Seelotswesens; Verordnungsermächtigung

SEELOTG – § 3 Absatz 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

4. § 3 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu bestimmen.“
@@ § 3 Absatz 3 @@
1 (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu bestimmen.
1+(3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu bestimmen.

SEELOTG – § 4

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

5. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
  • ⚠ Artikel 1 Nummer 5 (neuer § 4) tritt nach Artikel 4 Absatz 1 bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft – früher als die übrigen Änderungen des Artikels 1.
@@ § 4 @@
1 1 § 4
2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
3 1. die Erteilung von Lotsenausweisen zu regeln,
4 2. zur Regelung der Untersuchungen zur Seelotseignung Folgendes festzulegen:
5 a) die näheren Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen,
6 b) die Durchführung und den Umfang der Untersuchungen zur Seelotseignung,
7 c) die Ausgestaltung des Seelotseignungszeugnisses,
8 d) die näheren Voraussetzungen für die Zulassung und Überwachung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung von Untersuchungen zur Seelotseignung,
9 e) die Anforderungen an die Fortbildung der zugelassenen Ärztinnen und Ärzte,
10 f) die Einzelheiten der technischen Datenverarbeitung aus dem Seelotseignungsverzeichnis,
11 g) die Kosten der Untersuchungen zur Seelotseignung und deren Übernahme sowie das jeweilige Verfahren,
12 3. den Umfang der vorgeschriebenen Ausbildung und Prüfungen, das Verfahren bei Abnahme der Prüfungen und bei Erstattung der in § 20 Absatz 3 Satz 2 näher bezeichneten, für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten wegen Abbruchs der Ausbildung oder wegen vorzeitigen Verzichts auf die Bestallung festzulegen,
13 4. Art und Umfang der Weiterbildung der Seelotsinnen und Seelotsen zur laufenden Ergänzung der für die Lotstätigkeit notwendigen Kenntnisse zu bestimmen,
14 5. das Verfahren, wie die Schiffsführung eine Seelotsin oder einen Seelotsen anfordern muß, festzulegen.
2+Verordnungsermächtigung
3+Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes festzulegen:
4+1. zur Regelung der Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen
5+a) die Kriterien für die Auswahl der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter sowie deren Zulassung, insbesondere ihre Qualifikation, den Aufbau, die Dauer und die Dokumentation der Ausbildung, die Zuständigkeiten der ausbildenden Stellen, die inhaltlichen Anforderungen an die Ausbildung und die Prüfungen, das Prüfungsverfahren, insbesondere dessen Dokumentation und die Anzahl der zulässigen Prüfungsversuche, die Zuständigkeit der prüfenden Stellen sowie die Folgen nicht bestandener Prüfungen für die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter,
6+b) Regelungen über das Verfahren und die behördliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Zahlung der für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten (§ 20 Absatz 3 Satz 2) im Falle des Verzichts auf die Bestallung oder des Widerrufs der Bestallung sowie die Höhe der zu zahlenden Beträge,
7+c) die Höhe der nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a von den Brüderschaften jeweils insgesamt einzubehaltenden Beträge und die Höhe des Anteils, der von der einzelnen Seelotsin oder dem einzelnen Seelotsen jeweils zu tragen ist,
8+d) die Höhe der nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe d von den Lotsenbrüderschaften einzubehaltenden und an die Bundeslotsenkammer abzuführenden Beträge und das Verfahren für die Abführung und
9+e) Art, Umfang und Nachweis verpflichtender Fortbildungen der Seelotsinnen und Seelotsen zur laufenden Ergänzung der für die Lotstätigkeit und die Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter notwendigen Kenntnisse sowie die Kostenübernahme hierfür,
10+2. die für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen erforderlichen Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache sowie die Bedingungen, das Verfahren und die Zuständigkeiten für die Prüfung der Sprachkenntnisse sowie die Bescheinigung des Prüfergebnisses,
11+3. hinsichtlich der Seelotseignung:
12+a) die Voraussetzungen, unter denen die Seelotseignung und die psychologische Eignung vorliegt,
13+b) die Durchführung einschließlich der abschließenden Beurteilung durch eine Eignungskommission, den Umfang und die Dokumentation der Seelotseignungsuntersuchungen und des psychologischen Eignungstests,
14+c) die Geltungsdauer und die Ausgestaltung des Seelotseignungszeugnisses und der Bescheinigung über das Ergebnis des psychologischen Eignungstests,
15+d) die näheren Voraussetzungen für die Zulassung und Überwachung von Ärztinnen und Ärzten, die die Seelotseignungsuntersuchungen durchführen sowie den Umfang und die Anforderungen an die von ihnen zu absolvierenden Fortbildungen,
16+e) die Einzelheiten der technischen Datenverarbeitung aus dem Seelotseignungsverzeichnis und
17+f) die Höhe der Kosten der Seelotseignungsuntersuchung und des psychologischen Eignungstests und die Kostenübernahme sowie das Verfahren zur Festlegung und Erhebung der Kosten,
18+4. das Verfahren zur Erteilung von Seelotsenanwärterausweisen und Seelotsenausweisen und deren Gestaltung.

SEELOTG – Abschnitt 2

Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel

6. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 2 Seelotswesen der Seelotsreviere“.
  • ⚠ Die vorherige Überschrift wurde aus der Gliederungs-Information des lokalen Norm-Markdowns rekonstruiert (gesetze-im-internet.de speichert keine eigenständige Abschnitts-/Unterabschnitts-Überschrift); die exakte ursprüngliche Schreibweise/Nummerierung kann geringfügig abweichen.
@@ Abschnitt 2 @@
1 Zweiter Abschnitt
1+Abschnitt 2
2 2 Seelotswesen der Seelotsreviere

SEELOTG – Abschnitt 2, Unterabschnitt 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel

7. Die Überschrift des Unterabschnitts 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Unterabschnitt 1 Ordnung der Seelotsreviere“.
  • ⚠ Die vorherige Überschrift wurde aus der Gliederungs-Information des lokalen Norm-Markdowns rekonstruiert (gesetze-im-internet.de speichert keine eigenständige Abschnitts-/Unterabschnitts-Überschrift); die exakte ursprüngliche Schreibweise/Nummerierung kann geringfügig abweichen.
@@ Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 @@
1 1.
1+Unterabschnitt 1
2 2 Ordnung der Seelotsreviere

SEELOTG – § 5

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

8. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
@@ § 5 @@
1 1 § 5
2 (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung (Lotsverordnung)
2+Verordnungsermächtigung; Subdelegationsermächtigung
3+(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf
3 4 1. die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsendienste anzuordnen und die Seelotsreviere und ihre Grenzen zu bestimmen,
4 2. Seelotsreviere aufzuheben, zu vereinigen oder zu erweitern sowie die Einzelheiten der Auflösung, Vereinigung oder Erweiterung von Lotsenbrüderschaften zu regeln,
5+2. Seelotsreviere einzurichten, aufzuheben, zu vereinigen oder zu erweitern sowie die Einzelheiten der Einrichtung, Auflösung, Vereinigung oder Erweiterung von Lotsenbrüderschaften zu regeln,
5 6 3. die Ordnung und Verwaltung der Seelotsreviere zu regeln,
6 4. Seelotsinnen und Seelotsen zu erlauben, ihre Tätigkeit über die Grenze des Seelotsreviers hinaus auszuüben, und
7 5. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen Schiffe beim Befahren eines Seelotsreviers zur Annahme von Seelotsinnen und Seelotsen verpflichtet sind.
8 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Aufsichtsbehörden übertragen.
7+4. Seelotsinnen und Seelotsen zu erlauben, ihre Tätigkeit über die Grenze des Seelotsreviers hinaus auszuüben,
8+5. die Voraussetzungen, unter denen Schiffe beim Befahren eines Seelotsreviers zur Annahme von Seelotsinnen und Seelotsen verpflichtet sind und das Verfahren, wie die Schiffsführung eine Seelotsin oder einen Seelotsen anfordern muss, festzulegen.
9+(2) Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Aufsichtsbehörde übertragen.

SEELOTG – § 6

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

9. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 6 Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb der Lotsinfrastruktur“.
@@ § 6 @@
1 1 § 6
2+Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb der Lotsinfrastruktur

SEELOTG – § 6 Absatz 1, Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

9. § 6 wird wie folgt geändert: b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
@@ § 6 Absatz 1, Absatz 2 @@
1 (1) Die zur Wahrnehmung der Lotsendienste erforderlichen Lotseinrichtungen (feste und schwimmende Lotsenstationen, Versetz- und Zubringerfahrzeuge) werden von den Aufsichtsbehörden vorgehalten, unterhalten und betrieben.
2 (2) Nach näherer Bestimmung einer Lotsverordnung (§ 5 Abs. 1 ) können Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrichtungen den Lotsenbrüderschaften oder der Bundeslotsenkammer mit deren Zustimmung übertragen oder damit natürliche oder juristische Personen beauftragt werden. Lotsenbrüderschaften und Bundeslotsenkammer können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben beauftragen.
1+(1) Die Lotsinfrastruktur wird von der Aufsichtsbehörde vorgehalten, unterhalten und betrieben.
2+(2) Nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung aufgrund des § 5 Absatz 1 können Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb der Lotsinfrastruktur den Lotsenbrüderschaften oder der Bundeslotsenkammer mit deren Zustimmung übertragen oder natürliche oder juristische Personen damit beauftragt werden. Lotsenbrüderschaften und die Bundeslotsenkammer können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der ihnen durch Rechtsverordnung nach Satz 1 übertragenen Aufgaben beauftragen.

SEELOTG – § 6 Absatz 3 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

9. § 6 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Werden Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotsinfrastruktur auf die Lotsenbrüderschaften oder die Bundeslotsenkammer übertragen, so unterstehen diese der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörde.“
@@ § 6 Absatz 3 @@
1 (3) Werden Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrichtungen auf die Lotsenbrüderschaften oder die Bundeslotsenkammer übertragen, so unterstehen diese der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden. Die Fachaufsicht erstreckt sich auch auf mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragte natürliche oder juristische Personen.
1+(3) Werden Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotsinfrastruktur auf die Lotsenbrüderschaften oder die Bundeslotsenkammer übertragen, so unterstehen diese der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörde. Die Fachaufsicht erstreckt sich auch auf mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragte natürliche oder juristische Personen.

SEELOTG – Abschnitt 2, Unterabschnitt 2

Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel

10. Die Überschrift des Unterabschnitts 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Unterabschnitt 2 Bestallung der Seelotsinnen und Seelotsen“.
  • ⚠ Die vorherige Überschrift wurde aus der Gliederungs-Information des lokalen Norm-Markdowns rekonstruiert (gesetze-im-internet.de speichert keine eigenständige Abschnitts-/Unterabschnitts-Überschrift); die exakte ursprüngliche Schreibweise/Nummerierung kann geringfügig abweichen.
@@ Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 @@
1 2.
1+Unterabschnitt 2
2 2 Bestallung der Seelotsinnen und Seelotsen

SEELOTG – § 7

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

11. Die Überschrift des § 7 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 7 Erfordernis der Bestallung“.
@@ § 7 @@
1 1 § 7
2+Erfordernis der Bestallung

SEELOTG – § 8, § 9

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

12. Die §§ 8 und 9 werden durch die folgenden §§ 8 bis 9b ersetzt:
@@ § 8, § 9 @@
1 1 § 8
2 (1) Anträge auf Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter sind an die Aufsichtsbehörden zu richten.
3 (2) Die Aufsichtsbehörden lassen mindestens jährlich im Benehmen mit den Lotsenbrüderschaften unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens und der Personalstruktur die erforderliche Anzahl von Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern zu.
2+Zulassung zur Ausbildung
3+(1) Die Aufsichtsbehörde lässt mindestens jährlich im Benehmen mit den Lotsenbrüderschaften unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens und der Personalstruktur die erforderliche Anzahl an Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern zur Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen zu. Anträge auf Zulassung zur Ausbildung sind an die Aufsichtsbehörde zu richten.
4+(2) Die Ausbildung gliedert sich in
5+1. einen sechsmonatigen revierübergreifenden Ausbildungsabschnitt,
6+2. einen sechsmonatigen revierbezogenen Ausbildungsabschnitt und
7+3. einen zwölfmonatigen brüderschaftsbezogenen Ausbildungsabschnitt.
8+Die Ausbildungsabschnitte müssen grundsätzlich nacheinander durchlaufen werden.
9+(3) Je nach ihrer Befähigung lässt die Aufsichtsbehörde die antragstellenden Personen zum Ausbildungsbeginn in einem Ausbildungsabschnitt zu. Deren vorangehender Ausbildungsabschnitt oder deren vorangehende Ausbildungsabschnitte muss oder müssen nicht durchlaufen werden. Die näheren Einzelheiten werden in einer Rechtsverordnung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a geregelt.
4 10
5 11 § 9
6 (1) Als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter darf nur zugelassen werden, wer für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen auf Grund ihrer oder seiner Berufsausbildung und Berufserfahrung befähigt sowie gesundheitlich geeignet ist und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Gesundheitlich geeignet ist, wer nach seinem Gesundheitszustand für den Seelotsdienst geeignet und hinreichend widerstandsfähig ist und den zur Erhaltung der Sicherheit des Verkehrs gestellten besonderen Anforderungen des Seelotsdienstes genügt. Zuverlässig ist, wer die Gewähr für die Erfüllung der einer Seelotsin oder einem Seelotsen obliegenden Pflichten bietet. Eignung und Zuverlässigkeit müssen während der gesamten Dauer der Zulassung vorliegen.
7 (2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss zum Zeitpunkt der Zulassung zur zwölfmonatigen brüderschaftsbezogenen Ausbildung
8 1. ein gültiges Befähigungszeugnis Kapitän NK nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt durch Artikel 66 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, ohne Einschränkungen nach § 9 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein durch gültigen Anerkennungsvermerk nach § 20 Absatz 2 der Seeleute-Befähigungsverordnung anerkanntes Befähigungszeugnis mit Befugnissen zum Kapitän ohne Einschränkungen besitzen,
9 2. ausweislich von Dienstbescheinigungen gemäß § 33 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert worden ist, oder eines jeweils gleichwertigen Dokuments nach dem Erwerb eines Befähigungszeugnisses nach Nummer 1 eine Seefahrtzeit von mindestens 24 Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre in einer dem Befähigungszeugnis NK entsprechenden nautisch verantwortlichen Position geleistet haben,
10 3. ein gültiges Zeugnis über ihre oder seine gesundheitliche Eignung für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen (Seelotseignungszeugnis) vorlegen,
11 4. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und gute Kenntnisse der englischen Sprache besitzen und
12 5. die bestandene praktische Prüfung, die nach der revierbezogenen Ausbildung durchgeführt wird, nachweisen.
13 (3) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht in der Lage, entweder die Seefahrtzeit nach Absatz 2 Nummer 2 oder die abgelegte Prüfung nach Absatz 2 Nummer 5 nachzuweisen, so kann sie oder er zu einer um eine sechsmonatige lotsenspezifische und praxisorientierte Ausbildungszeit verlängerten revierbezogenen Ausbildung zugelassen werden.
14 (4) Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber an Stelle des in Absatz 2 Nummer 1 genannten Befähigungszeugnisses einen Bachelorabschluss der Fachrichtung Nautik nach und
15 1. ein gültiges Befähigungszeugnis Nautischer Wachoffizier NWO nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung ohne Einschränkungen nach § 9 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder
16 2. ein mit dem Befähigungszeugnis nach Nummer 1 als gleichwertig anerkanntes Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
17 kann sie oder er zu einer Ausbildung zugelassen werden, die um eine weitere praxisorientierte revierübergreifende Ausbildungszeit von sechs Monaten verlängert ist. Die Nachweise nach Absatz 2 Nummer 2 und 5 sind für die Zulassung nicht notwendig.
18 (5) Die Gleichwertigkeit nach Absatz 4 Nummer 2 wird auf Antrag vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie festgestellt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis erbracht hat, dass sie oder er über gleichwertige Kenntnisse verfügt, wie sie von der Inhaberin oder dem Inhaber eines gültigen Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier NWO nach Absatz 4 Nummer 1 verlangt werden. Der Nachweis gilt regelmäßig als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
19 1. eine vergleichbare Ausbildung entsprechend den Anforderungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Seeleute-Befähigungsverordnung erfolgreich absolviert hat und
20 2. einen Lehrgang mit den Inhalten der Nummer 5 der Anlage 2 (zu § 5) zur Seeleute-Befähigungsverordnung bestanden hat.
21 Das Bundesamt kann im Einzelfall den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Anpassungslehrgangs oder eine angemessene berufliche Erfahrung verlangen.
22 (6) Der Ersterwerb der Befähigungszeugnisse, die für eine Zulassung nach den Absätzen 3 oder 4 erforderlich sind, darf bei Bewerbungseingang nicht länger als drei Jahre zurückliegen.
12+Voraussetzungen für die Zulassung
13+(1) Als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter darf zur Ausbildung nur zugelassen werden, wer
14+1. für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen auf Grund ihrer oder seiner Berufsausbildung und Berufserfahrung befähigt ist,
15+2. die Seelotseignung nach § 9a und die psychologische Eignung nach § 13a nachweist und
16+3. die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 9b besitzt.
17+(2) Die erforderlichen Nachweise müssen der Aufsichtsbehörde spätestens drei Wochen nach dem in der Ausschreibung bestimmten Datum der spätesten möglichen Antragstellung auf Zulassung zur Ausbildung vorliegen.
18+(3) Seelotseignung, psychologische Eignung und Zuverlässigkeit müssen während der gesamten Dauer der Anwärterzeit vorliegen.
19+
20+§ 9a
21+Eignung und Befähigung
22+(1) Die antragstellende Person darf zum brüderschaftsbezogenen Ausbildungsabschnitt nur zugelassen werden, wenn sie
23+1. die Befähigung zum Kapitän ohne Einschränkungen nachweist durch
24+a) ein Befähigungszeugnis zum Kapitän NK nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Seeleute-Befähigungsverordnung ohne Einschränkungen nach § 9 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder
25+b) einen gültigen Anerkennungsvermerk nach § 20 Absatz 2 der Seeleute-Befähigungsverordnung,
26+2. eine Seefahrtzeit von mindestens 24 Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre in einer dem Befähigungszeugnis zum Kapitän NK entsprechenden nautisch verantwortlichen Position nachweist durch
27+a) Dienstbescheinigungen gemäß § 33 des Seearbeitsgesetzes oder
28+b) gleichwertige Dokumente,
29+3. die Seelotseignung durch ein Seelotseignungszeugnis sowie die psychologische Eignung (§ 13a) nachweist,
30+4. das Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift und gute Kenntnisse der englischen Sprache nachweist sowie
31+5. das Bestehen der praktischen Prüfung nachweist, die nach dem revierbezogenen Ausbildungsabschnitt stattfindet.
32+(2) Die Aufsichtsbehörde kann die antragstellende Person zum revierbezogenen Ausbildungsabschnitt zulassen, wenn sie von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen entweder die Seefahrtzeit nach Absatz 1 Nummer 2 oder die bestandene Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5 nicht nachweisen kann.
33+(3) Die Aufsichtsbehörde kann die antragstellende Person zum revierübergreifenden Ausbildungsabschnitt zulassen, wenn sie
34+1. anstelle des in Absatz 1 Nummer 1 genannten Befähigungszeugnisses einen Bachelorabschluss der Fachrichtung Nautik nachweist und
35+2. die Befähigung
36+a) zum Nautischen Wachoffizier NWO nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung ohne Einschränkungen nach § 9 der Seeleute-Befähigungsverordnung mit einem entsprechenden Befähigungsnachweis nachweist,
37+b) zum Ersten Offizier NEO nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Seeleute-Befähigungsverordnung ohne Einschränkungen nach § 9 der Seeleute-Befähigungsverordnung mit einem entsprechenden Befähigungsnachweis nachweist oder
38+c) der Aufsichtsbehörde einen Befähigungsnachweis für den nautischen Schiffsdienst eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorlegt, der nach § 20 Absatz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung als mit dem Zeugnis nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b gleichwertig und für mehr als drei Monate befristet anerkannt worden ist.
39+Im Falle des Satzes 1 sind die Nachweise nach Absatz 1 Nummer 2 und 5 für die Zulassung nicht notwendig.
40+(4) Die Anerkennung eines Befähigungsnachweises nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c erfolgt durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Antrag, wenn die antragstellende Person den Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht hat. Der Nachweis über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier NWO ist in der Regel erbracht, wenn die antragstellende Person
41+1. eine vergleichbare Ausbildung entsprechend den Anforderungen des § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Seeleute-Befähigungsverordnung erfolgreich absolviert hat und
42+2. einen Lehrgang mit den Inhalten der Anlage 2 Nummer 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung erfolgreich absolviert hat.
43+Der Nachweis über die Befähigung zum Ersten Offizier NEO ist in der Regel erbracht, wenn die in Satz 2 genannten Voraussetzungen und die Seefahrtzeit nach § 30 Absatz 2 der Seeleute-Befähigungsverordnung nachgewiesen werden.
44+(5) Der Erwerb des Befähigungszeugnisses, das für eine Zulassung nach den Absätzen 2 oder 3 erforderlich ist, darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen, gerechnet vom Zeitpunkt des in der Ausschreibung bestimmten Datums der spätesten möglichen Antragstellung auf Zulassung zur Ausbildung.
45+
46+§ 9b
47+Zuverlässigkeit
48+(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Zuverlässigkeit der antragstellenden Person auf Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bewerten. Nicht zuverlässig ist insbesondere, wer
49+1. rechtskräftig verurteilt worden ist wegen
50+a) eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
51+b) sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
52+2. erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat, wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Umgang mit Schiffen von Bedeutung sind, oder
53+3. regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Medikamente missbraucht.
54+Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen, kann die Aufsichtsbehörde zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen der antragstellenden Person anordnen.
55+(2) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit hat die Aufsichtsbehörde von der antragstellenden Person die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes anzufordern.

SEELOTG – § 10

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

13. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 10 Ausbildung und Prüfungen“.
@@ § 10 @@
1 1 § 10
2+Ausbildung und Prüfungen

SEELOTG – § 10

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

13. § 10 wird wie folgt geändert: b) Nach der Angabe „auf Grund des“ wird die Angabe „§ 4 Nummer 3“ durch die Angabe „§ 4 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
@@ § 10 @@
1 Die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter hat sich der für das Seelotsrevier vorgeschriebenen Ausbildung und den Prüfungen nach den Vorgaben einer auf Grund des § 4 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung zu unterziehen.
1+Die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter hat sich der für das Seelotsrevier vorgeschriebenen Ausbildung und den Prüfungen nach den Vorgaben einer auf Grund des § 4 Nummer 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung zu unterziehen.

SEELOTG – § 11

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

14. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 11 Bestallungsakt“.
@@ § 11 @@
1 1 § 11
2+Bestallungsakt

SEELOTG – § 11 Absatz 1 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

14. § 11 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 9a und 13a sowie § 9 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 9b“ ersetzt.
@@ § 11 Absatz 1 @@
1 (1) Eignung und Zuverlässigkeit nach § 9 Absatz 1 Satz 1 müssen während der gesamten Dauer der Bestallung vorliegen. Nach bestandener Prüfung vor der Aufsichtsbehörde ist die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter von der Aufsichtsbehörde durch Aushändigung einer Urkunde zur Seelotsin oder zum Seelotsen zu bestallen. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
1+(1) Eignung und Zuverlässigkeit nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 9a und 13a sowie § 9 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 9b müssen während der gesamten Dauer der Bestallung vorliegen. Nach bestandener Prüfung vor der Aufsichtsbehörde ist die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter von der Aufsichtsbehörde durch Aushändigung einer Urkunde zur Seelotsin oder zum Seelotsen zu bestallen. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

SEELOTG – § 11 Absatz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

14. § 11 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
@@ § 11 Absatz 2 @@
1 (2) Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter, die die Ausbildung nach § 9 Absatz 4 begonnen haben, müssen vor der Bestallung den Masterabschluss der Fachrichtung Seelotswesen nachweisen.
1+(2) Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter, die die Ausbildung nach § 9 Absatz 3 begonnen haben, müssen vor der Bestallung den Masterabschluss der Fachrichtung Seelotswesen nachweisen.

SEELOTG – § 12

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

15. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:
@@ § 12 @@
1 1 § 12
2 Die Lotsverordnung kann vorsehen, daß die Seelotsin oder der Seelotse nach ihrer oder seiner Bestallung für eine Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Art und Größe lotsen darf.
2+Übergangszeit
3+Die Verordnung nach § 5 Absatz 1 kann vorsehen, dass die Seelotsin oder der Seelotse nach ihrer oder seiner Bestallung für eine Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Art und Größe lotsen darf.

SEELOTG – § 13

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

16. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt:
@@ § 13 @@
1 1 § 13
2 (1) Ein Seelotseignungszeugnis darf nur nach einer ärztlichen Untersuchung über die gesundheitliche Eignung (Seelotseignungsuntersuchung) ausgestellt werden. Die Seelotseignungsuntersuchung darf nur durchgeführt werden
3 1. von Ärztinnen und Ärzten, die nach § 16 des Seearbeitsgesetzes zugelassen sind,
4 2. in den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Fällen von Ärztinnen und Ärzten des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (Berufsgenossenschaft).
5 (2) Wird einer untersuchten Person ein Seelotseignungszeugnis durch eine zugelassene Ärztin oder einen zugelassenen Arzt nicht erteilt oder stellt eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt eine Einschränkung der Seelotseignung fest, so kann die Person diese Feststellung von der Berufsgenossenschaft überprüfen lassen. Die Berufsgenossenschaft überprüft die Feststellung der zugelassenen Ärztin oder des zugelassenen Arztes durch die Ärztinnen oder Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft
2+Seelotseignungszeugnis
3+(1) Zur Überprüfung der Seelotseignung hat sich die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über das Ergebnis der Untersuchung ist von der untersuchenden Ärztin oder vom untersuchenden Arzt das Seelotseignungszeugnis auszustellen und das Ergebnis unverzüglich in das Seelotseignungsverzeichnis einzutragen. Die Seelotseignungsuntersuchung darf nur durchgeführt werden
4+1. von Ärztinnen und Ärzten, die nach § 16 des Seearbeitsgesetzes zugelassen sind, oder
5+2. in den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Fällen von Ärztinnen und Ärzten des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft.
6+(2) Wird einer untersuchten Person kein Seelotseignungszeugnis erteilt oder stellt die Ärztin oder der Arzt eine Einschränkung der Seelotseignung fest, so kann die untersuchte Person die ärztliche Feststellung innerhalb eines Monats nach ihrem Zugang vom seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft überprüfen lassen. Der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft überprüft die Feststellung
6 7 1. nach Aktenlage auf der Grundlage der Ergebnisse vorangegangener ärztlicher Untersuchungen oder anderer medizinischer Befunde,
7 8 2. auf der Grundlage einer Untersuchung einer Ärztin oder eines Arztes des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft oder
8 9 3. auf der Grundlage eines Gutachtens einer Fachärztin oder eines Facharztes.
9 Die Berufsgenossenschaft ist befugt, Untersuchungsergebnisse über diese Person im Einzelfall von der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die vorhergegangene Untersuchung durchgeführt hat, anzufordern.
10 (3) Die Berufsgenossenschaft kann, soweit es erforderlich ist, um
10+Der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft ist befugt, Untersuchungsergebnisse über diese Person im Einzelfall von der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die vorangegangene Untersuchung durchgeführt hat, anzufordern.
11+(3) Der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft kann, soweit es erforderlich ist, gegenüber einer zu untersuchenden Person anordnen, dass eine Seelotseignungsuntersuchung ausschließlich durch Ärztinnen oder Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft durchgeführt und das Seelotseignungszeugnis durch diese erteilt wird, um
11 12 1. Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden,
12 13 2. der Notwendigkeit besonderer ärztlicher Beurteilung Rechnung zu tragen oder
13 3. die Tätigkeit der zugelassenen Ärztinnen und Ärzte zu überwachen,
14 gegenüber einer zu untersuchenden Person anordnen, dass eine Seelotseignungsuntersuchung ausschließlich durch Ärztinnen oder Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft durchgeführt und das Seelotseignungszeugnis durch diese erteilt wird. Die Anordnung ist zusätzlich als Sperrvermerk in das Seelotseignungsverzeichnis einzutragen.
15 (4) Der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft kann anordnen, dass sich die Seelotsin, der Seelotse, die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter binnen einer von ihm zu bestimmenden Frist einer Untersuchung bei einer oder einem vom seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft bestimmten Ärztin oder Arzt zu unterziehen hat, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Seelotsin, der Seelotse, die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter die Anforderungen an die Seelotseignung nicht mehr erfüllt. Ein Grund zur Annahme besteht insbesondere, wenn die Erkenntnisse der Aufsichtsbehörde vermuten lassen, dass die Seelotsin, der Seelotse, die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter auf Grund gesundheitlicher Mängel ihre oder seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausübt. Die Berufsgenossenschaft kann ergänzend zu der Untersuchung nach Satz 1 das Gutachten einer Fachärztin oder eines Facharztes heranziehen. Sie ist befugt, Untersuchungsergebnisse über die untersuchte Person von der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die vorhergegangene Untersuchung durchgeführt hat, anzufordern.
16 (5) Ergibt die nach Absatz 4 Satz 1 angeordnete Untersuchung, dass die untersuchte Person nicht mehr die Anforderungen an die Seelotseignung erfüllt, oder wird die dort bezeichnete Frist nicht eingehalten, so erklärt die Berufsgenossenschaft das Seelotseignungszeugnis für ungültig. Bestehen im Falle des Absatzes 4 Satz 1 erhebliche Zweifel an der Seelotseignung, kann die Berufsgenossenschaft das Seelotseignungszeugnis schon mit der Anordnung nach Absatz 4 Satz 1 für vorläufig ungültig erklären. Über Erklärungen nach den Sätzen 1 oder 2 ist die Aufsichtsbehörde unverzüglich durch die Berufsgenossenschaft zu unterrichten.
17 (6) Ein für ungültig oder vorläufig ungültig erklärtes Seelotseignungszeugnis ist von der Berufsgenossenschaft einzuziehen. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ungültigkeit des Seelotseignungszeugnisses ist dieses zu vernichten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Absätzen 4 und 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
14+3. die Tätigkeit der zugelassenen Ärztinnen und Ärzte zu überwachen.
15+Die Anordnung ist zusätzlich als Sperrvermerk in das Seelotseignungsverzeichnis einzutragen.
16+(4) Der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft kann selbst oder muss, sofern die Aufsichtsbehörde dies fordert, anordnen, dass sich die Seelotsin oder der Seelotse oder die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter einer Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt oder einer Begutachtung durch eine Psychologin oder einen Psychologen zu unterziehen hat, wenn aufgrund von Erkenntnissen der Aufsichtsbehörde oder anderer Stellen Grund zu der Annahme besteht, dass die betreffende Person die Anforderungen an die Seelotseignung oder an die psychologische Eignung nicht mehr erfüllt. In der Anordnung ist die Ärztin oder der Arzt beziehungsweise die Psychologin oder der Psychologe zu bestimmen durch die oder durch den sich die zu untersuchende Person der Untersuchung oder Begutachtung zu unterziehen hat und eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer sich die zu untersuchende Person vorzustellen hat.
17+(5) Der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft ist befugt, die Ergebnisse der Untersuchung anzufordern. Der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft hat auf der Grundlage der Ergebnisse der Untersuchung eine Entscheidung über die Seelotseignung oder die psychologische Eignung der untersuchten Person zu treffen. Ergänzend zu den Ergebnissen der Untersuchung nach Satz 1 kann der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft das Gutachten einer Fachärztin oder eines Facharztes beziehungsweise einer Psychologin oder eines Psychologen heranziehen. Die Entscheidung über die Eignung hat der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft der Aufsichtsbehörde und der untersuchten oder begutachteten Person unverzüglich mitzuteilen.
18+(6) Ergibt die nach Absatz 4 Satz 1 angeordnete Untersuchung, dass die untersuchte Person nicht mehr die Anforderungen an die Seelotseignung erfüllt, oder wird die gemäß Absatz 4 Satz 2 bestimmte Frist nicht eingehalten, so erklärt der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft das Seelotseignungszeugnis für ungültig. Bestehen im Falle des Absatzes 4 Satz 1 erhebliche Zweifel an der Seelotseignung, kann der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft das Seelotseignungszeugnis schon mit der Anordnung nach Absatz 4 Satz 1 für vorläufig ungültig erklären. Über Erklärungen nach den Sätzen 1 oder 2 ist die Aufsichtsbehörde unverzüglich durch den seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft zu unterrichten.
19+(7) Ein für ungültig oder vorläufig ungültig erklärtes Seelotseignungszeugnis ist von dem seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft einzuziehen. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ungültigkeit des Seelotseignungszeugnisses ist dieses zu vernichten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Absätzen 4 bis 6 haben keine aufschiebende Wirkung.
20+
21+§ 13a
22+Psychologische Eignung
23+Nach Ausstellung des Seelotseignungszeugnisses überprüft der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft die psychologische Eignung der antragstellenden Person im Rahmen eines psychologischen Eignungstests nach § 3 der Seelotseignungsverordnung. Die Bewertung der Ergebnisse erfolgt durch eine Eignungskommission. Über das Gesamtergebnis des Eignungstests stellt der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft eine gesonderte Bescheinigung aus.

SEELOTG – § 14

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

17. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 14 Widerruf der Bestallung“.
@@ § 14 @@
1 1 § 14
2+Widerruf der Bestallung

SEELOTG – § 14 Absatz 1 Nummer 2

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

17. § 14 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. festgestellt wird, dass die Seelotseignung oder die psychologische Eignung dauerhaft nicht mehr vorliegt, oder“.
@@ § 14 Absatz 1 @@
1 1 (1) Die Bestallung ist nach Anhörung der Bundeslotsenkammer zu widerrufen, wenn
2 2 1. der Seelotsin oder dem Seelotsen das Befähigungszeugnis entzogen wird, dessen Besitz Voraussetzung für die Bestallung gewesen ist,
3 2. durch ein Zeugnis des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft festgestellt wird, dass die Seelotsin oder der Seelotse gesundheitlich für ihren oder seinen Beruf auf Dauer nicht geeignet ist, oder
3+2. festgestellt wird, dass die Seelotseignung oder die psychologische Eignung dauerhaft nicht mehr vorliegt, oder
4 4 3. die Seelotsin oder der Seelotse die ihr oder ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verletzt hat und sich daraus ergibt, dass sie oder er ungeeignet ist, ihren oder seinen Beruf weiter auszuüben.

SEELOTG – § 14 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

17. § 14 wird wie folgt geändert: c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
@@ § 14 Absatz 2 @@
1 (2) Absatz 1 gilt für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bestallung die Zulassung nach § 9 Absatz 1 tritt.
1+(2) Absatz 1 gilt für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bestallung die Zulassung nach § 8 Absatz 1 tritt. § 20 Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Zulassung wegen nicht von der Seelotsenanwärterin oder dem Seelotsenanwärter zu vertretenden Umständen widerrufen wird.

SEELOTG – § 15, § 16, § 17

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

18. Die §§ 15 bis 17 werden durch die folgenden §§ 15 bis 17 ersetzt:
@@ § 15, § 16, § 17 @@
1 1 § 15
2 Bestehen dringende Gründe für die Annahme, daß die Bestallung zurückgenommen oder widerrufen werden wird, so kann der Seelotsin oder dem Seelotsen die Berufsausübung vorläufig untersagt werden, wenn dies die Sicherheit der Schiffahrt erfordert.
2+Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
3+(1) Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Bestallung zurückgenommen oder widerrufen werden wird, so kann der Seelotsin oder dem Seelotsen die Berufsausübung vorläufig untersagt werden, wenn dies die Sicherheit der Schifffahrt erfordert.
4+(2) Absatz 1 gilt für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bestallung die Zulassung nach § 8 Absatz 1 und an die Stelle der Berufsausübung die künftige Berufsausübung tritt.
3 5
4 6 § 16
5 (1) Wird ein in § 9 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis von der zuständigen Behörde für eine bestimmte Zeit vorübergehend entzogen, ruhend gestellt oder vorläufig sichergestellt, so ist der Inhaberin oder dem Inhaber die Berufsausübung als Seelotsin oder Seelotse nach Anhörung der Bundeslotsenkammer von der Aufsichtsbehörde vorübergehend zu untersagen. Die Dauer der Untersagung durch die Aufsichtsbehörde muss dem Zeitraum des Ruhens oder der Sicherstellung entsprechen.
6 (2) Wird durch eine Seelotseignungsuntersuchung festgestellt, dass eine Seelotsin oder ein Seelotse oder eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter vorübergehend nicht die erforderliche Seelotseignung besitzt, so hat die Aufsichtsbehörde ihr oder ihm die Berufsausübung zu untersagen, bis die Eignung durch ein Seelotseignungszeugnis nachgewiesen ist.
7+Vorübergehende Untersagung der Berufsausübung
8+(1) Wird ein Befähigungszeugnis nach § 9a Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 2 von der zuständigen Behörde vorübergehend entzogen, ruhend gestellt oder vorläufig sichergestellt, so hat die Aufsichtsbehörde der Inhaberin oder dem Inhaber die Berufsausübung als Seelotsin oder Seelotse vorübergehend zu untersagen. Die Bundeslotsenkammer ist vor der vorübergehenden Untersagung anzuhören. Die Sätze 1 und 2 gelten für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Berufsausübung die Teilnahme an der Ausbildung tritt. Wird die Maßnahme nach Satz 1 beendet, ist die vorübergehende Untersagung aufzuheben.
9+(2) Wird durch eine Seelotseignungsuntersuchung festgestellt, dass eine Seelotsin oder ein Seelotse beziehungsweise eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter vorübergehend nicht die Seelotseignung besitzt, so hat die Aufsichtsbehörde ihr oder ihm die Berufsausübung als Seelotsin oder Seelotse oder die Teilnahme an der Ausbildung so lange zu untersagen, bis die Eignung durch ein Seelotseignungszeugnis nachgewiesen ist. Die Aufsichtsbehörde kann die Berufsausübung untersagen, wenn ihr nicht bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Seelotseignungszeugnisses ein neues Seelotseignungszeugnis vorgelegt wird.
7 10
8 11 § 17
9 Im Falle des Widerrufs der Bestallung nach § 14 kann die Aufsichtsbehörde, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres, eine erneute Bestallung vornehmen, wenn die Annahme begründet ist, daß die Seelotsin oder der Seelotse künftig den Anforderungen ihres oder seines Berufes genügen wird.
12+Erneute Bestallung nach Widerruf
13+(1) Im Falle eines Widerrufs der Bestallung nach § 14 Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde frühestens nach Ablauf eines Jahres eine erneute Bestallung vornehmen, wenn die Annahme begründet ist, dass die Seelotsin oder der Seelotse künftig den Anforderungen ihres oder seines Berufes genügen wird.
14+(2) Absatz 1 gilt für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bestallung die Zulassung nach § 8 Absatz 1 tritt.

SEELOTG – § 18

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

19. Die Überschrift des § 18 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 18 Erlöschen der Bestallung“.
@@ § 18 @@
1 1 § 18
2+Erlöschen der Bestallung

SEELOTG – § 19

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

20. Die Überschrift des § 19 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 19 Aufhebung und Vereinigung von Seelotsrevieren“.
@@ § 19 @@
1 1 § 19
2+Aufhebung und Vereinigung von Seelotsrevieren

SEELOTG – § 20

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

21. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 20 Verzicht auf die Bestallung“.
@@ § 20 @@
1 1 § 20
2+Verzicht auf die Bestallung

SEELOTG – § 20 Absatz 2 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

21. § 20 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
@@ § 20 Absatz 2 @@
1 (2) Der Verzicht ist der Aufsichtsbehörde gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird, falls die Aufsichtsbehörde nicht einem früheren Zeitpunkt zustimmt, mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der auf die Abgabe der Erklärung folgt.
1+(2) Der Verzicht ist der Aufsichtsbehörde gegenüber in Textform zu erklären. Er wird, falls die Aufsichtsbehörde nicht einem früheren Zeitpunkt zustimmt, mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der auf die Abgabe der Erklärung folgt.

SEELOTG – § 20 Absatz 3, Absatz 4

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

21. § 20 wird wie folgt geändert: c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
@@ § 20 Absatz 3, Absatz 4 @@
1 (3) Wird der Verzicht binnen fünf Jahren nach der Bestallung erklärt, sind die für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen, nach § 28 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit der Verteilungsordnung von der betreffenden Brüderschaft noch nicht abgeführten Lotsgeldanteile von der oder dem Verzichtenden nach Festsetzung durch die Brüderschaft zu erstatten. Die für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten enthalten die Kosten für die Unterhaltsbeiträge und die Aufwendungen für die sächliche und personelle Umsetzung der Ausbildungsinhalte für die jeweils nach § 9 Absatz 2 bis 4 notwendige Ausbildungszeit. Der festgesetzte Betrag muss die nicht abgeführten Lotsgeldanteile vollständig ausgleichen und darf deren Gesamtsumme nicht überschreiten.
2 (4) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der Verzicht aus einem wichtigen Grund erklärt wird. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Verzicht aus von der Seelotsin oder dem Seelotsen nicht zu vertretenden Umständen, wie zum Beispiel wegen der Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger, erklärt wird.
1+(3) Wird der Verzicht binnen fünf Jahren nach der Bestallung erklärt oder wird die Bestallung in diesem Zeitraum nach § 14 Absatz 1 widerrufen, sind die für die Finanzierung der revierbezogenen und revierübergreifenden Ausbildung nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe d zu erwartenden, aber noch nicht abgeführten Ausbildungsabgaben von der oder dem Verzichtenden oder vom Widerruf Betroffenen nach Festsetzung durch die Aufsichtsbehörde zu zahlen. Die für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten enthalten die Kosten für die Unterhaltsbeiträge und die Aufwendungen für die sächliche und personelle Umsetzung der Ausbildungsinhalte für die jeweils nach § 9a Absatz 1 bis 3 notwendige Ausbildungszeit. Der festgesetzte Betrag muss die zu erwartenden, aber noch nicht abgeführten Ausbildungsabgaben vollständig ausgleichen und darf deren Gesamtsumme nicht überschreiten.
2+(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verzicht oder der Widerruf aus Gründen erklärt wird, die die Seelotsin oder der Seelotse nicht zu vertreten hat. Dies ist insbesondere der Fall bei einem Verzicht wegen der Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger oder beim Widerruf nach § 14 Absatz 1 Nummer 2, wenn die Seelotsin oder der Seelotse einen nicht von ihr oder ihm grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Unfall erlitten hat.

SEELOTG – Abschnitt 2, Unterabschnitt 3

Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel

22. Die Überschrift des Unterabschnitts 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Unterabschnitt 3 Rechtsstellung und Pflichten der Seelotsinnen und Seelotsen“.
  • ⚠ Die vorherige Überschrift wurde aus der Gliederungs-Information des lokalen Norm-Markdowns rekonstruiert (gesetze-im-internet.de speichert keine eigenständige Abschnitts-/Unterabschnitts-Überschrift); die exakte ursprüngliche Schreibweise/Nummerierung kann geringfügig abweichen.
@@ Abschnitt 2, Unterabschnitt 3 @@
1 3.
1+Unterabschnitt 3
2 2 Rechtsstellung und Pflichten der Seelotsinnen und Seelotsen

SEELOTG – § 21

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

23. Die Überschrift des § 21 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 21 Freiberufliche Tätigkeit und Haftungsbeschränkung“.
@@ § 21 @@
1 1 § 21
2+Freiberufliche Tätigkeit und Haftungsbeschränkung

SEELOTG – § 22

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

24. § 22 wird durch den folgenden § 22 ersetzt:
@@ § 22 @@
1 1 § 22
2 Seelotsinnen und Seelotsen haben sich durch ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
2+Wohlverhaltenspflicht
3+(1) Seelotsinnen und Seelotsen haben sich durch ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
4+(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken hiergegen begründen, gilt § 9b Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

SEELOTG – § 23

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

25. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 23 Beratung der Kapitänin oder des Kapitäns“.
@@ § 23 @@
1 1 § 23
2+Beratung der Kapitänin oder des Kapitäns

SEELOTG – § 23 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

25. § 23 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
@@ § 23 Absatz 2 @@
1 (2) Für die Führung des Schiffes bleibt die Kapitänin oder der Kapitän auch dann verantwortlich, wenn sie oder er selbstständige Anordnungen der Seelotsin oder des Seelotsen hinsichtlich der Führung des Schiffes zulässt.
1+(2) Für die Führung des Schiffes bleibt die Kapitänin oder der Kapitän auch dann verantwortlich, wenn sie oder er selbstständige Maßnahmen der Seelotsin oder des Seelotsen hinsichtlich der Übernahme der nautischen Führung des Schiffes zulässt.

SEELOTG – § 23 Absatz 4

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

25. § 23 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 4 wird die Angabe „gesundheitlicher“ durch die Angabe „körperlicher, geistiger oder psychologischer“ ersetzt.
@@ § 23 Absatz 4 @@
1 (4) Die Seelotsin und der Seelotse dürfen die Lotstätigkeit nicht ausüben, wenn sie infolge gesundheitlicher Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Ausübung der Beratung behindert sind.
1+(4) Die Seelotsin und der Seelotse dürfen die Lotstätigkeit nicht ausüben, wenn sie infolge körperlicher, geistiger oder psychologischer Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Ausübung der Beratung behindert sind.

SEELOTG – § 24

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

26. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 24 Dauer der Lotstätigkeit“.
@@ § 24 @@
1 1 § 24
2+Dauer der Lotstätigkeit

SEELOTG – § 24 Absatz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

26. § 24 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 wird die Angabe „der Lotsverordnung“ durch die Angabe „einer Verordnung nach § 5 Absatz 1“ ersetzt.
@@ § 24 Absatz 2 @@
1 (2) Auf Schiffen, die nach der Lotsverordnung zur Annahme einer Seelotsin oder eines Seelotsen verpflichtet sind, darf die Kapitänin oder der Kapitän die Seelotsin oder den Seelotsen nicht entlassen, bevor das Schiff die Grenze des Seelotsreviers erreicht hat.
1+(2) Auf Schiffen, die nach einer Verordnung nach § 5 Absatz 1 zur Annahme einer Seelotsin oder eines Seelotsen verpflichtet sind, darf die Kapitänin oder der Kapitän die Seelotsin oder den Seelotsen nicht entlassen, bevor das Schiff die Grenze des Seelotsreviers erreicht hat.

SEELOTG – § 25

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

27. § 25 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 25 Aus- und Fortbildung; technische Hilfsmittel“.
@@ § 25 @@
1 1 § 25
2+Aus- und Fortbildung; technische Hilfsmittel

SEELOTG – § 25 Absatz 2 Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

27. § 25 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Lotseinrichtungen“ durch die Angabe „Lotsinfrastruktur“ ersetzt.
@@ § 25 Absatz 2 @@
1 (2) Die Seelotsin oder der Seelotse hat sich bei der Lotstätigkeit der technischen Hilfsmittel zu bedienen, deren Anwendung durch den Seemannsbrauch, durch Weisungen der Aufsichtsbehörde oder durch die besonderen Umstände des Falles geboten ist. Sie oder er hat die Lotseinrichtungen pfleglich zu behandeln.
1+(2) Die Seelotsin oder der Seelotse hat sich bei der Lotstätigkeit der technischen Hilfsmittel zu bedienen, deren Anwendung durch den Seemannsbrauch, durch Weisungen der Aufsichtsbehörde oder durch die besonderen Umstände des Falles geboten ist. Sie oder er hat die Lotsinfrastruktur pfleglich zu behandeln.

SEELOTG – § 25 Absatz 3 Satz 2

Einfügung · Konfidenz: hoch

27. § 25 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „bedeutet“ die Angabe „insbesondere“ eingefügt.
@@ § 25 Absatz 3 @@
1 (3) Seelotsinnen und Seelotsen haben an der Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter mitzuwirken. Dies bedeutet, die Anwärterinnen und Anwärter während deren Mitfahrten theoretisch und praktisch anzuleiten, sofern und soweit die Schiffsführerin oder der Schiffsführer dies zulässt.
1+(3) Seelotsinnen und Seelotsen haben an der Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter mitzuwirken. Dies bedeutet insbesondere, die Anwärterinnen und Anwärter während deren Mitfahrten theoretisch und praktisch anzuleiten, sofern und soweit die Schiffsführerin oder der Schiffsführer dies zulässt.

SEELOTG – § 26

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

28. § 26 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 26 Berichts- und Meldepflichten“.
@@ § 26 @@
1 1 § 26
2+Berichts- und Meldepflichten

SEELOTG – § 26 Absatz 1 Satz 2

Einfügung · Konfidenz: hoch

28. § 26 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Aufsichtsbehörde“ die Angabe „unverzüglich in Textform“ eingefügt.
@@ § 26 Absatz 1 @@
1 1 (1) Die Seelotsin oder der Seelotse hat der von der Aufsichtsbehörde bestimmten Stelle und der Lotsenbrüderschaft unverzüglich auf schnellstem Übermittlungsweg jede Beobachtung mitzuteilen, die betrifft:
2 2 1. die Sicherheit der Schifffahrt, insbesondere Veränderungen oder Störungen an Schifffahrtszeichen,
3 3 2. eine Verschmutzung des Gewässers oder
4 4 3. einen Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist.
5 Über jeden Unfall eines von ihr oder ihm gelotsten Schiffes hat sie oder er der Aufsichtsbehörde zu berichten und auf Verlangen weitere Auskünfte zu geben.
5+Über jeden Unfall eines von ihr oder ihm gelotsten Schiffes hat sie oder er der Aufsichtsbehörde unverzüglich in Textform zu berichten und auf Verlangen weitere Auskünfte zu geben.

SEELOTG – Abschnitt 2, Unterabschnitt 4

Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel

29. Die Überschrift des Unterabschnitts 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Unterabschnitt 4 Lotsenbrüderschaft“.
  • ⚠ Die vorherige Überschrift wurde aus der Gliederungs-Information des lokalen Norm-Markdowns rekonstruiert (gesetze-im-internet.de speichert keine eigenständige Abschnitts-/Unterabschnitts-Überschrift); die exakte ursprüngliche Schreibweise/Nummerierung kann geringfügig abweichen.
  • ⚠ Zusätzlich zur Umstellung der Nummerierung ändert sich der Titel des Unterabschnitts von „Lotsenbrüderschaften“ (Plural) zu „Lotsenbrüderschaft“ (Singular).
@@ Abschnitt 2, Unterabschnitt 4 @@
1 4.
2 Lotsenbrüderschaften
1+Unterabschnitt 4
2+Lotsenbrüderschaft

SEELOTG – § 27

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

30. Die Überschrift des § 27 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 27 Lotsenbrüderschaft“.
@@ § 27 @@
1 1 § 27
2+Lotsenbrüderschaft

SEELOTG – § 28

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

31. § 28 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 28 Aufgaben“.
@@ § 28 @@
1 1 § 28
2+Aufgaben

SEELOTG – § 28 Absatz 1 Nummer 6

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

31. § 28 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
@@ § 28 Absatz 1 @@
1 6. Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Versorgung der Seelotsinnen und Seelotsen und ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und Todes gewährleisten, und die Durchführung dieser Maßnahmen zu überwachen;
1+6. Maßnahmen zu treffen und deren Durchführung zu überwachen, um Folgendes zu gewährleisten:
2+a) die ausreichende Versorgung der Seelotsinnen und Seelotsen für die Fälle des Alters und der Berufsunfähigkeit,
3+b) eine ausreichende Versorgung der Seelotsinnen für den Fall der Schwangerschaft und
4+c) eine ausreichende Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes einer Seelotsin oder eines Seelotsen;

SEELOTG – § 28 Absatz 1 Nummer 9

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

31. § 28 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bb) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
@@ § 28 Absatz 1 @@
1 1 9. von den eingenommenen Lotsgeldern
2 a) die Beträge einzubehalten, die nach Nummer 2, nach § 27 Absatz 3 und nach § 35 Absatz 2 Nummer 6 sowie für die Versorgung der Seelotsinnen und Seelotsen und die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter erforderlich sind,
2+a) die Beträge einzubehalten, die zu Zwecken der Aus- und Fortbildung, nach § 27 Absatz 3 und nach § 35 Absatz 2 Nummer 6 sowie für die Versorgung der Seelotsinnen und Seelotsen und die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter während der brüderschaftsbezogenen Ausbildung festgelegt werden,
3 3 b) die einbehaltenen Versorgungsbeiträge an die dafür zuständigen Stellen abzuführen,
4 4 c) die einbehaltenen Unterhaltsbeiträge für die brüderschaftsbezogene Ausbildung an die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter auszuzahlen,
5 d) die einbehaltenen Beträge für die revierübergreifende und die revierbezogene Ausbildung an die Bundeslotsenkammer abzuführen,
6 sowie den Rest der Lotsgelder nach Maßgabe einer Verteilungsordnung an die Seelotsinnen und Seelotsen zu verteilen.
5+d) die festgelegten Beträge für die revierbezogene und revierübergreifende Ausbildung, die von den seit 1. Dezember 2022 zur Ausbildung zugelassenen Seelotsinnen und Seelotsen innerhalb von fünf Jahren ab Bestallung zu leisten sind, einzubehalten und an die Bundeslotsenkammer abzuführen, wenn diese Seelotsinnen und Seelotsen an der Verteilung der Lotsgelder tatsächlich teilnehmen und
6+e) die nicht einbehaltenen Lotsgelder nach Maßgabe einer Verteilungsordnung an die Seelotsinnen und Seelotsen zu verteilen.

SEELOTG – § 28 Absatz 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

31. § 28 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
@@ § 28 Absatz 3 @@
1 (3) Die Verteilungsordnung hat die Anteile der Seelotsin oder des Seelotsen für den Fall einer Erkrankung, einer vorläufigen oder vorübergehenden Untersagung der Berufsausübung sowie für die Finanzierung der revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildung zu regeln. Sie kann dabei von der sonst vorgesehenen Verteilung abweichen. Die Verteilungsordnungen der Brüderschaften haben die Anteile des Lotsgeldes, die von der Brüderschaft für die Finanzierung der revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildung der Seelotsinnen und Seelotsen in den ersten fünf Jahren nach deren Bestallung einzubehalten sind, gleichartig auszugestalten.
1+(3) Die Verteilungsordnung hat die Anteile der Seelotsin oder des Seelotsen für den Fall einer Erkrankung und einer vorläufigen oder vorübergehenden Untersagung der Berufsausübung zu regeln. Sie kann dabei von der sonst vorgesehenen Verteilung abweichen.

SEELOTG – § 29

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

32. Die Überschrift des § 29 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 29 Verfassung“.
@@ § 29 @@
1 1 § 29
2+Verfassung

SEELOTG – § 30

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

33. Die Überschrift des § 30 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 30 Organe“.
@@ § 30 @@
1 1 § 30
2+Organe

SEELOTG – § 31

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

34. § 31 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 31 Ältermann“.
@@ § 31 @@
1 1 § 31
2+Ältermann

SEELOTG – § 31 Absatz 5 Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

34. § 31 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
@@ § 31 Absatz 5 @@
1 (5) Die Aufsichtsbehörde und die Mitgliederversammlung können im gegenseitigen Einvernehmen den Ältermann oder seine Stellvertreter aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der Bundeslotsenkammer.
1+(5) Die Aufsichtsbehörde und die Mitgliederversammlung können im gegenseitigen Einvernehmen den Ältermann oder seine Stellvertreter aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der Bundeslotsenkammer.

SEELOTG – § 32

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

35. § 32 wird durch den folgenden § 32 ersetzt:
@@ § 32 @@
1 1 § 32
2 Die Angelegenheiten der Lotsenbrüderschaft werden, soweit sie nicht vom Ältermann oder einem anderen satzungsmäßig berufenen Vertreter zu besorgen sind, durch Beschluß der Mitglieder geordnet.
2+Mitgliederbeschluss
3+Die Angelegenheiten der Lotsenbrüderschaft werden, soweit sie nicht vom Ältermann oder einem anderen satzungsmäßig berufenen Vertreter zu besorgen sind, durch Beschluss der Mitglieder geordnet. Kommt kein oder kein rechtmäßiger Beschluss zur Durchführung der Aufgaben nach § 28 Absatz 1 zustande, so kann die Aufsichtsbehörde diesen Beschluss nach Ablauf einer von ihr gesetzten Frist durch eine vorläufige Regelung ersetzen.

SEELOTG – § 33

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

36. Die Überschrift des § 33 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 33 Stimmberechtigung der Mitglieder“.
@@ § 33 @@
1 1 § 33
2+Stimmberechtigung der Mitglieder

SEELOTG – Abschnitt 2, Unterabschnitt 5

Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel

37. Die Überschrift des Unterabschnitts 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Unterabschnitt 5 Bundeslotsenkammer“.
  • ⚠ Die vorherige Überschrift wurde aus der Gliederungs-Information des lokalen Norm-Markdowns rekonstruiert (gesetze-im-internet.de speichert keine eigenständige Abschnitts-/Unterabschnitts-Überschrift); die exakte ursprüngliche Schreibweise/Nummerierung kann geringfügig abweichen.
@@ Abschnitt 2, Unterabschnitt 5 @@
1 5.
1+Unterabschnitt 5
2 2 Bundeslotsenkammer

SEELOTG – § 34

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

38. § 34 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 34 Bundeslotsenkammer“.
@@ § 34 @@
1 1 § 34
2+Bundeslotsenkammer

SEELOTG – § 34 Absatz 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

38. § 34 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Aufsichtsbehörden“ durch die Angabe „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
@@ § 34 Absatz 2 @@
1 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur führt die Aufsicht über die Bundeslotsenkammer. Die Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden nach § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
1+(2) Das Bundesministerium für Verkehr führt die Aufsicht über die Bundeslotsenkammer. Die Fachaufsicht der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

SEELOTG – § 35

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

39. Die Überschrift des § 35 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 35 Aufgaben“.
@@ § 35 @@
1 1 § 35
2+Aufgaben

SEELOTG – § 36

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

40. Die Überschrift des § 36 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 36 Verfassung“.
@@ § 36 @@
1 1 § 36
2+Verfassung

SEELOTG – § 37

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

41. Die Überschrift des § 37 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 37 Organe“.
@@ § 37 @@
1 1 § 37
2+Organe

SEELOTG – § 38

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

42. § 38 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 38 Vorsitzender“.
@@ § 38 @@
1 1 § 38
2+Vorsitzender

SEELOTG – § 38 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

42. § 38 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
@@ § 38 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 @@
1 (1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus der Reihe der Seelotsinnen und Seelotsen von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Bestätigung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden.
2 (2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können von der Mitgliederversammlung oder dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus wichtigem Grund abberufen werden.
3 (3) Die Vorschriften des § 31 Abs. 1 und 4 sind auf die Bundeslotsenkammer sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur tritt.
1+(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus der Reihe der Seelotsinnen und Seelotsen von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Verkehr. Die Bestätigung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden.
2+(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können von der Mitgliederversammlung oder dem Bundesministerium für Verkehr aus wichtigem Grund abberufen werden.
3+(3) Die Vorschriften des § 31 Abs. 1 und 4 sind auf die Bundeslotsenkammer sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Verkehr tritt.

SEELOTG – § 39

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

43. Die Überschrift des § 39 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 39 Mitgliederbeschluss und Stimmberechtigung der Mitglieder“.
@@ § 39 @@
1 1 § 39
2+Mitgliederbeschluss und Stimmberechtigung der Mitglieder

SEELOTG – § 40

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

44. Die Überschrift des § 40 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 40 Mitgliedsbeiträge“.
@@ § 40 @@
1 1 § 40
2+Mitgliedsbeiträge

SEELOTG – Abschnitt 2, Unterabschnitt 6

Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel

45. Die Überschrift des Unterabschnitts 6 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Unterabschnitt 6 Aufsichtsmaßnahmen“.
  • ⚠ Die vorherige Überschrift wurde aus der Gliederungs-Information des lokalen Norm-Markdowns rekonstruiert (gesetze-im-internet.de speichert keine eigenständige Abschnitts-/Unterabschnitts-Überschrift); die exakte ursprüngliche Schreibweise/Nummerierung kann geringfügig abweichen.
@@ Abschnitt 2, Unterabschnitt 6 @@
1 6.
1+Unterabschnitt 6
2 2 Aufsichtsmaßnahmen

SEELOTG – § 41

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

46. § 41 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 41 Beanstandung und Ersatzvornahme“.
@@ § 41 @@
1 1 § 41
2+Beanstandung und Ersatzvornahme

SEELOTG – § 41 Absatz 2

Einfügung · Konfidenz: hoch

46. § 41 wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
  • ⚠ Neu eingefügter Absatz 2; der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3, der bisherige Absatz 3 zu Absatz 4 (siehe Folge-Block).
@@ Neu @@
(2) Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Anordnungen der Lotsenbrüderschaft beanstanden und verlangen, dass sie von der Lotsenbrüderschaft binnen einer festgelegten und angemessenen Frist aufgehoben werden. Hebt die Lotsenbrüderschaft solche Beschlüsse nach vorheriger Beanstandung und nochmaliger Beratung in der Lotsenbrüderschaft nicht auf, kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss aufheben und den fehlenden Beschluss nach Ablauf einer von ihr gesetzten Frist durch eine vorläufige Regelung ersetzen.

SEELOTG – § 41 Absatz 3, Absatz 4

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

46. § 41 wird wie folgt geändert: c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absätze 1 und 2“ wird durch die Angabe „Absätze 1 bis 3“ ersetzt.
  • ⚠ Folge der Einfügung des neuen Absatzes 2: der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3, der bisherige Absatz 3 zu Absatz 4; im neuen Absatz 4 wird der Verweis „Absätze 1 und 2“ zu „Absätze 1 bis 3“.
@@ § 41 Absatz 3, Absatz 4 @@
1 (2) Der Beschluß über die zu treffenden Maßnahmen ist zu begründen und der Lotsenbrüderschaft zuzustellen.
2 (3) Für die Aufsicht über die Bundeslotsenkammer gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
1+(3) Der Beschluß über die zu treffenden Maßnahmen ist zu begründen und der Lotsenbrüderschaft zuzustellen.
2+(4) Für die Aufsicht über die Bundeslotsenkammer gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

SEELOTG – Abschnitt 3

Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel

47. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 3 Seelotswesen außerhalb der Seelotsreviere“.
  • ⚠ Die vorherige Überschrift wurde aus der Gliederungs-Information des lokalen Norm-Markdowns rekonstruiert (gesetze-im-internet.de speichert keine eigenständige Abschnitts-/Unterabschnitts-Überschrift); die exakte ursprüngliche Schreibweise/Nummerierung kann geringfügig abweichen.
@@ Abschnitt 3 @@
1 Dritter Abschnitt
1+Abschnitt 3
2 2 Seelotswesen außerhalb der Seelotsreviere

SEELOTG – § 42

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

48. § 42 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 42 Erlaubnis“.
@@ § 42 @@
1 1 § 42
2+Erlaubnis

SEELOTG – § 42 Absatz 2 Nummer 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

48. § 42 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 und § 9a Absatz 1“ ersetzt.
@@ § 42 Absatz 2 @@
1 1 (2) Die Erlaubnis kann von der Aufsichtsbehörde auf Antrag erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
2 1. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt oder eine Bestallung nach § 11 nachgewiesen wird,
2+1. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 und § 9a Absatz 1 erfüllt oder eine Bestallung nach § 11 nachgewiesen wird,
3 3 2. unter 60 Jahren alt ist,
4 4 3. ausreichende praktische Erfahrungen sowie theoretische Kenntnisse für das Fahrtgebiet nachweist, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, und
5 5 4. eine Prüfung vor der Aufsichtsbehörde besteht.

SEELOTG – § 43

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

49. § 43 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 43 Verordnungsermächtigung“.
@@ § 43 @@
1 1 § 43
2+Verordnungsermächtigung

SEELOTG – § 43

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

49. § 43 wird wie folgt geändert: b) Die Angabe vor Nummer 1 „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung“ wird durch die Angabe „Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf“ ersetzt.
@@ § 43 @@
1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1+Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf

SEELOTG – § 44

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

50. Die Überschrift des § 44 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 44 Vereinbarungen von Seelotsinnen und Seelotsen“.
@@ § 44 @@
1 1 § 44
2+Vereinbarungen von Seelotsinnen und Seelotsen

SEELOTG – Abschnitt 4

Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel

51. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 4 Lotstarife“.
  • ⚠ Die vorherige Überschrift wurde aus der Gliederungs-Information des lokalen Norm-Markdowns rekonstruiert (gesetze-im-internet.de speichert keine eigenständige Abschnitts-/Unterabschnitts-Überschrift); die exakte ursprüngliche Schreibweise/Nummerierung kann geringfügig abweichen.
@@ Abschnitt 4 @@
1 Vierter Abschnitt
1+Abschnitt 4
2 2 Lotstarife

SEELOTG – § 45

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

52. § 45 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 45 Lotsinfrastrukturabgabe und Lotsgeld; Verordnungsermächtigung“.
@@ § 45 @@
1 1 § 45
2+Lotsinfrastrukturabgabe und Lotsgeld; Verordnungsermächtigung

SEELOTG – § 45 Absatz 1 Satz 1, Satz 2

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

52. § 45 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Für ein Schiff, das ein Seelotsrevier befährt, wird eine Lotsinfrastrukturabgabe erhoben. Für die Leistungen der Seelotsinnen und Seelotsen ist das Lotsgeld zu entrichten.“
@@ § 45 Absatz 1 @@
1 (1) Für die Bereitstellung der Lotseinrichtungen werden für ein Schiff, das ein Seelotsrevier befährt, Abgaben (Lotsabgaben) erhoben. Für die Leistungen der Seelotsinnen und Seelotsen ist ein Entgelt einschließlich der entstandenen Auslagen (Lotsgeld) zu entrichten. Das Lotsgeld schließt Unterhaltsbeiträge für die Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter ein. Zur Zahlung ist neben derjenigen oder demjenigen, die oder der den abgabenpflichtigen Tatbestand oder die Inanspruchnahme von Leistungen der Seelotsinnen und Seelotsen im eigenen oder fremden Namen veranlaßt, die Eigentümerin oder der Eigentümer des Schiffes verpflichtet. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
1+(1) Für ein Schiff, das ein Seelotsrevier befährt, wird eine Lotsinfrastrukturabgabe erhoben. Für die Leistungen der Seelotsinnen und Seelotsen ist das Lotsgeld zu entrichten. Das Lotsgeld schließt Unterhaltsbeiträge für die Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter ein. Zur Zahlung ist neben derjenigen oder demjenigen, die oder der den abgabenpflichtigen Tatbestand oder die Inanspruchnahme von Leistungen der Seelotsinnen und Seelotsen im eigenen oder fremden Namen veranlaßt, die Eigentümerin oder der Eigentümer des Schiffes verpflichtet. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

SEELOTG – § 45 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

52. § 45 wird wie folgt geändert: c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
@@ § 45 Absatz 2 @@
1 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung (Lotstarifverordnung)
2 1. die Voraussetzungen für die Pflicht zur Zahlung der Lotsabgaben und Lotsgelder,
3 2. die Höhe der Lotsabgaben und Lotsgelder,
4 3. die Fälligkeit, die Pflicht zur Vorschußzahlung oder Sicherheitsleistung, die Verjährung und das Erhebungsverfahren,
1+(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, näher zu bestimmen
2+1. die Voraussetzungen für die Pflicht zur Zahlung der Lotsinfrastrukturabgabe und der Lotsgelder,
3+2. die Höhe der Lotsinfrastrukturabgabe und der Lotsgelder,
4+3. die Fälligkeit, die Pflicht zur Vorschusszahlung oder Sicherheitsleistung, die Verjährung und das Erhebungsverfahren,
5 5 4. die Befreiung von der Zahlungspflicht und
6 5. die für die Erhebung der Lotsabgaben und Lotsgelder nach Maßgabe des Absatzes 4 zuständigen Stellen
7 näher zu bestimmen. Soweit die Lotsabgaben betroffen sind, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.
6+5. die für die Erhebung der Lotsinfrastrukturabgabe und der Lotsgelder nach Maßgabe des Absatzes 4 zuständigen Stellen.
7+Soweit die Lotsinfrastrukturabgabe betroffen ist, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.

SEELOTG – § 45 Absatz 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

52. § 45 wird wie folgt geändert: d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
@@ § 45 Absatz 3 @@
1 (3) Die Lotsabgaben sind so zu bemessen, daß ihr Aufkommen höchstens die öffentlichen Ausgaben für Zwecke des Seelotswesens deckt; das öffentliche Interesse an der Förderung des Verkehrs ist zu berücksichtigen. Die Lotsgelder sind so zu bemessen, daß die Seelotsinnen und Seelotsen bei normaler Inanspruchnahme ein Einkommen und eine Versorgung haben, die ihrer Vorbildung und der Verantwortung ihres Berufes entsprechen und die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter einen Unterhaltsbeitrag erhalten können. Auslagen können nach Maßgabe des tatsächlichen Aufwandes festgesetzt werden.
1+(3) Die Lotsinfrastrukturabgabe ist so zu bemessen, dass ihr Aufkommen die öffentlichen Ausgaben für Zwecke des Seelotswesens nicht übersteigt. Das öffentliche Interesse an der Förderung des Verkehrs ist zu berücksichtigen. Das Lotsgeld ist so zu bemessen, dass die Seelotsinnen und Seelotsen bei normaler Inanspruchnahme ein Einkommen und eine Versorgung haben, die ihrer Vorbildung und der Verantwortung ihres Berufs entsprechen und die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter in der brüderschaftsbezogenen Ausbildung einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Auslagen können nach Maßgabe des tatsächlichen Aufwands festgesetzt werden.

SEELOTG – § 45 Absatz 4 Satz 1, Satz 2

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

52. § 45 wird wie folgt geändert: e) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
@@ § 45 Absatz 4 @@
1 (4) Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden von den Aufsichtsbehörden oder der Bundeslotsenkammer erhoben und nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), vollstreckt. Durch Lotstarifverordnung kann bestimmt werden, daß die Seelotsinnen und Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere ihre Lotsgelder selbst erheben; das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz ist dann nicht anzuwenden.
1+(4) Die Lotsinfrastrukturabgabe und das Lotsgeld werden von der Aufsichtsbehörde oder der Bundeslotsenkammer erhoben und nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vollstreckt. Durch Verordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die Seelotsinnen und Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere ihre Lotsgelder selbst erheben. Im Falle des Satzes 2 ist das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz auf die Erhebung der Lotsgelder nicht anzuwenden.

SEELOTG – § 45 Absatz 5

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

52. § 45 wird wie folgt geändert: f) In Absatz 5 wird die Angabe „Lotstarifverordnung“ durch die Angabe „Verordnung nach Absatz 2“ ersetzt.
@@ § 45 Absatz 5 @@
1 (5) Die Seelotsin oder der Seelotse darf keine anderen als die durch Lotstarifverordnung festgesetzten Lotsgelder fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
1+(5) Die Seelotsin oder der Seelotse darf keine anderen als die durch Verordnung nach Absatz 2 festgesetzten Lotsgelder fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.

SEELOTG – Abschnitt 5

Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel

53. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 5 (weggefallen)“.
  • ⚠ Die vorherige Überschrift wurde aus der Gliederungs-Information des lokalen Norm-Markdowns rekonstruiert (gesetze-im-internet.de speichert keine eigenständige Abschnitts-/Unterabschnitts-Überschrift); die exakte ursprüngliche Schreibweise/Nummerierung kann geringfügig abweichen.
@@ Abschnitt 5 @@
1 Fünfter Abschnitt
1+Abschnitt 5
2 2 (weggefallen)

SEELOTG – Abschnitt 6

Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel

54. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften“.
  • ⚠ Die vorherige Überschrift wurde aus der Gliederungs-Information des lokalen Norm-Markdowns rekonstruiert (gesetze-im-internet.de speichert keine eigenständige Abschnitts-/Unterabschnitts-Überschrift); die exakte ursprüngliche Schreibweise/Nummerierung kann geringfügig abweichen.
  • ⚠ Neben der Umstellung der Nummerierung ändert sich der Titel des Abschnitts von „Ordnungswidrigkeiten“ zu „Bußgeldvorschriften“.
@@ Abschnitt 6 @@
1 Sechster Abschnitt
2 Ordnungswidrigkeiten
1+Abschnitt 6
2+Bußgeldvorschriften

SEELOTG – § 47

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

55. § 47 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 47 Bußgeldvorschriften“.
@@ § 47 @@
1 1 § 47
2+Bußgeldvorschriften

SEELOTG – § 47 Absatz 1 Nummer 7

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

55. § 47 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 4 Nr. 4 oder Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 oder § 43 Nr. 3 oder 5 oder einer vollziehbaren Auflage auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 43 Nr. 3 zuwiderhandelt,“ durch die Angabe „§ 4 Nummer 1 Buchstabe e, § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 oder § 43 Nummer 3 oder 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,“ ersetzt.
@@ § 47 Absatz 1 @@
1 7. einer Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 4 oder Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 oder § 43 Nr. 3 oder 5 oder einer vollziehbaren Auflage auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 43 Nr. 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
1+7. einer Rechtsverordnung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe e, § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 oder § 43 Nummer 3 oder 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

SEELOTG – Abschnitt 7

Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel

56. Die Überschrift des Abschnitts 7 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 7 Örtliche Zuständigkeit im gerichtlichen Verfahren; Seelotseignungsverzeichnis“.
  • ⚠ Die vorherige Überschrift wurde aus der Gliederungs-Information des lokalen Norm-Markdowns rekonstruiert (gesetze-im-internet.de speichert keine eigenständige Abschnitts-/Unterabschnitts-Überschrift); die exakte ursprüngliche Schreibweise/Nummerierung kann geringfügig abweichen.
@@ Abschnitt 7 @@
1 Siebter Abschnitt
1+Abschnitt 7
2 2 Örtliche Zuständigkeit im gerichtlichen Verfahren; Seelotseignungsverzeichnis

SEELOTG – § 48

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

57. Die Überschrift des § 48 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 48 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg“.
@@ § 48 @@
1 1 § 48
2+Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg

SEELOTG – § 49

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

58. § 49 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 49 Seelotseignungverzeichnis“.
  • ⚠ Die Vorabfassung schreibt in Befehl 58 a) die neue Überschrift als „Seelotseignungverzeichnis“ (ohne Fugen-s), während die neue Inhaltsübersicht (Befehl 1) und das geltende Recht „Seelotseignungsverzeichnis“ verwenden – mutmaßlich ein Druckfehler der Vorabfassung; verbatim übernommen.
@@ § 49 @@
1 1 § 49
2+Seelotseignungverzeichnis

SEELOTG – § 49 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

58. § 49 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft führt das Seelotseignungsverzeichnis.“
@@ § 49 Absatz 1 @@
1 (1) Die Berufsgenossenschaft führt ein Verzeichnis über alle durchgeführten Seelotseignungsuntersuchungen (Seelotseignungsverzeichnis).
1+(1) Der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft führt das Seelotseignungsverzeichnis.

SEELOTG – § 49 Absatz 3 Nummer 17

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

58. § 49 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 Nummer 17 wird die Angabe „der Berufsgenossenschaft“ durch die Angabe „des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft“ ersetzt.
@@ § 49 Absatz 3 @@
1 17. Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft.
1+17. Sperrvermerke des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft.

SEELOTG – § 49 Absatz 5

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

58. § 49 wird wie folgt geändert: d) In Absatz 5 wird die Angabe „von der Berufsgenossenschaft“ durch die Angabe „vom seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft“ ersetzt.
@@ § 49 Absatz 5 @@
1 (5) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5 dürfen Daten nach Absatz 3 von der Berufsgenossenschaft verarbeitet werden.
1+(5) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5 dürfen Daten nach Absatz 3 vom seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft verarbeitet werden.

SEELOTG – § 49 Absatz 7

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

58. § 49 wird wie folgt geändert: e) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
@@ § 49 Absatz 7 @@
1 (7) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 4 dürfen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 12 bis 15 an die Aufsichtsbehörde übermittelt und von ihr verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
1+(7) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 4 müssen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 11 bis 15 vom seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft unverzüglich an die Aufsichtsbehörde übermittelt werden und dürfen von dieser verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

SEELOTG – Abschnitt 8

Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel

59. Die Überschrift des Abschnitts 8 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen“.
  • ⚠ Die vorherige Überschrift wurde aus der Gliederungs-Information des lokalen Norm-Markdowns rekonstruiert (gesetze-im-internet.de speichert keine eigenständige Abschnitts-/Unterabschnitts-Überschrift); die exakte ursprüngliche Schreibweise/Nummerierung kann geringfügig abweichen.
@@ Abschnitt 8 @@
1 Achter Abschnitt
1+Abschnitt 8
2 2 Übergangs- und Schlussbestimmungen

SEELOTG – § 50

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

60. Die Überschrift des § 50 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 50 Ausbildung und Bestallung“.
@@ § 50 @@
1 1 § 50
2+Ausbildung und Bestallung

SEELOTG – § 51

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

61. Die Überschrift des § 51 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 51 Genehmigung zur Ausübung des Seelotsenberufs“.
@@ § 51 @@
1 1 § 51
2+Genehmigung zur Ausübung des Seelotsenberufs

SEELOTG – § 2 Nummer 1

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

Artikel 2: § 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. „Seelotsin oder Seelotse“ wer nach behördlicher Zulassung und Bestallung berufsmäßig innerhalb eines Seelotsreviers, auf Seeschifffahrtsstraßen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundige Beraterin oder orts- und schifffahrtskundige Berater geleitet,“
  • ⚠ Artikel 2 ändert das durch Artikel 1 dieses Gesetzes bereits geänderte Seelotsgesetz (Einleitungssatz „zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom …“). Der vorher-Text ist daher die durch Artikel 1 Nummer 3 neu gefasste § 2 Nummer 1, nicht der ursprüngliche geltende Wortlaut (§ 1/§ 2 a. F.); er stammt aus der Drucksache, nicht aus dem lokalen geltenden Normbestand.
  • ⚠ Artikel 2 tritt nach Artikel 4 Absatz 3 erst am 1. Januar 2027 in Kraft, also nach Artikel 1.
@@ § 2 @@
1 1. „Seelotsin oder Seelotse“ wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundige Beraterin oder orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet,
1+1. „Seelotsin oder Seelotse“ wer nach behördlicher Zulassung und Bestallung berufsmäßig innerhalb eines Seelotsreviers, auf Seeschifffahrtsstraßen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundige Beraterin oder orts- und schifffahrtskundige Berater geleitet,

PASSV 2007 – § 18 Nummer 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

Artikel 3: In § 18 Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 des Seelotsengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 1 des Seelotsgesetzes“ ersetzt.
  • ⚠ Der lokale Stand der Passverordnung (00-meta.md) weist als letzten Stand „Art. 2 V v. 29.10.2025 I Nr. 260“ aus und vermerkt die im Drucksachen-Einleitungssatz genannte Änderung „Art. 1 V v. 30.1.2026 I Nr. 31“ als textlich nachgewiesen, aber dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet. Der für diesen Block maßgebliche § 18 Nummer 2 stimmt jedoch wortgenau mit dem in der Drucksache zitierten vorher-Text überein, daher hohe Konfidenz trotz Bezugsstand-Hinweis (siehe audit.bezugsstand_warnung).
@@ § 18 @@
1 2. deutsche Seelotsen im Sinne des § 1 des Seelotsengesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotse ausweisen;
1+2. deutsche Seelotsen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Seelotsgesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotse ausweisen;

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    Claude Opus 4.8 (1M context)

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    Claude Opus 4.8 (1M context)

    Details anzeigen

    Unabhängige Vollprüfung der Synopse zu BT-Drs. 21/6498 (Drittes Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes, sehr große SeeLG-Reform). VOLLSTÄNDIGKEIT: Alle Änderungsbefehle abgedeckt – Artikel 1 Nummern 1 bis 61 (Seelotsgesetz), Artikel 2 (Weitere Änderung, § 2 Nummer 1) und Artikel 3 (Passverordnung, § 18 Nummer 2) sind restlos auf die 99 Blöcke abgebildet; Artikel 4 (Inkrafttreten) korrekt ohne Block. Keine fehlenden Befehle. vorher-VOLLSTÄNDIGKEIT (Kernprüfung): Alle 9 echten Paragraph-Neufassungen (block-3 §§ 1/1a/2, block-6 § 4, block-9 § 5, block-15 §§ 8/9→8–9b, block-21 § 12, block-22 § 13→13/13a, block-26 §§ 15–17, block-34 § 22, block-55 § 32) wurden byte-genau (whitespace-normalisiert) gegen die geltenden Norm-Markdowns unter Daten/seelotg/ verglichen – jeweils EXAKTE Übereinstimmung, kein gekürzter/paraphrasierter oder ausgelassener vorher (auch alte Rechtschreibung wie „Schiffahrt" und „muß" originalgetreu erhalten). Auch alle Absatz-/Nummer-/Satz-Neufassungen und Wort-/Mehrfach-Wort-Ersetzungen tragen den vollständigen alten Norm-Block als vorher (mit Kontext-Absatz/-Nummer) und wenden die Änderung im nachher korrekt an; Mehrfach-Ersetzungen (block-59, 64, 75, 87) zeigen ALLE Einzelersetzungen; block-50 lässt die Finanzierungs-Passage legitim weg (= neuer Wortlaut), keine stille Auslassung. Leeres vorher nur bei block-1 (Inhaltsübersicht, echte Einfügung) und block-69 (neuer § 41 Abs. 2) – beides legitim; kein leeres nachher (keine reinen Aufhebungen in dieser Drucksache). Besonderheiten korrekt behandelt: block-98 nutzt als vorher den durch Artikel 1 neu gefassten § 2 Nr. 1 (kaskadierende Änderung), block-90 übernimmt den Drucksachen-Tippfehler „Seelotseignungverzeichnis" verbatim und flaggt ihn transparent. Keine Halluzinationen gefunden. Schema-konform (schema_version 1, alle Pflichtfelder, eindeutige IDs). Ergebnis: konsistent.

    18. Juni 2026

  3. Stand-Gutachter stand passt

    Claude Opus 4.8 (1M context)

    Details anzeigen

    Bezugsstand-Prüfung für BT-Drs. 21/6498 gegen die lokalen Stände unter Daten/. SEELOTSGESETZ (Artikel 1 und 2): Drucksachen-Bezugsstand „zuletzt durch Artikel 72 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I S. 323)" stimmt wortgleich mit seelotg/00-meta.md („zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 323"). letzter_stand_builddate 20250113222507 (13.01.2025) liegt nach der bezogenen Änderung und vor der Drucksache (15.06.2026). Stichproben in p1/p2/p4/p5/p8/p9/p13/p20/p28/p45/p49.md bestätigen durchgehend die noch UNGEÄNDERTE (Vor-Reform-)Fassung: alter Ministeriumsname „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur", alte Schreibweisen, Begriffe „Lotseinrichtungen"/„Lotsabgaben", § 9 statt §§ 9a/9b, keine Inhaltsübersicht – die Drucksachen-Änderungen sind lokal noch NICHT eingearbeitet. Stand passt. PASSVERORDNUNG (Artikel 3, Sonderfall): Drucksachen-Bezugsstand „zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31)". Die lokale passv 2007/00-meta.md weist als letzten dokumentarisch bearbeiteten Stand „Art. 2 V v. 29.10.2025 I Nr. 260" aus und vermerkt „Änderung durch Art. 1 V v. 30.1.2026 I Nr. 31 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet" (builddate 20260506174623). Der Bearbeiter hat dies korrekt mit audit.bezugsstand_warnung=true markiert. Entscheidend (analog FamFG-Fall): der konkret von Artikel 3 geänderte § 18 Nummer 2 liegt lokal (passv 2007/p18.md) noch in der vom Bezugsstand vorausgesetzten Fassung vor – „deutsche Seelotsen im Sinne des § 1 des Seelotsengesetzes" – und stimmt damit byte-genau mit dem vorher-Text des Synopse-Blocks block-99 überein. Die Änderung („§ 1 des Seelotsengesetzes" → „§ 2 Nummer 1 des Seelotsgesetzes") ist lokal noch nicht angewandt. Für den konkret geänderten § ist die Synopse somit gegen die richtige Fassung erstellt: stand passt. Hinweis ohne Auswirkung auf diesen Block: die im Bezugsstand genannte Verordnung vom 30.1.2026 ist dokumentarisch noch nicht voll eingepflegt; ausweislich des lokalen Wortlauts bleibt § 18 Nummer 2 davon jedoch unberührt.

    18. Juni 2026

  4. Freigegeben 19. Juni 2026

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