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BT-Drs. 21/6497 – Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den A…

BT-DRS. 21/6497BUNDESTAG

2 Änderungen · Gesetze: · Drucksache vom 2026-06-15

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Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Dieses Gesetz ist ein Vertragsgesetz: Mit ihm stimmt Deutschland einer internationalen Vereinbarung zu, die den automatischen Austausch von sogenannten GloBE-Informationen zwischen den Steuerbehörden mehrerer Staaten regelt.

GloBE-Informationen sind die Mindeststeuer-Berichte, die große Unternehmensgruppen für Zwecke der globalen effektiven Mindestbesteuerung (OECD/G20, „Pillar Two") einreichen.

Ziel ist, dass eine multinationale Unternehmensgruppe ihren Mindeststeuer-Bericht möglichst nur an einer Stelle – in der Regel im Sitzstaat der obersten Muttergesellschaft – einreichen muss und die übrigen betroffenen Steuerverwaltungen die für sie relevanten Teile automatisch erhalten.

Das Gesetz ändert kein bestehendes deutsches Gesetz, sondern setzt den völkerrechtlichen Vertrag innerstaatlich in Kraft (Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes).

Mehr Kontext

Der eigentliche Vereinbarungstext samt amtlicher deutscher Übersetzung ist dem Gesetz als Anlage beigefügt.

Wen betrifft es?Vor allem die Finanzverwaltungen der beteiligten Staaten und große multinationale Unternehmensgruppen, die der globalen Mindestbesteuerung unterliegen. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht laut Entwurf kein Erfüllungsaufwand; auch für die Wirtschaft entsteht durch die Vereinbarung selbst kein zusätzlicher Aufwand, da sie nur den Austausch zwischen den Behörden regelt.
Was ändert sich?Deutschland stimmt einer Mehrseitigen Vereinbarung zu, die den automatischen Austausch der Mindeststeuer-Berichte (GloBE-Informationen) zwischen den zuständigen Behörden ermöglicht. Ein bestehendes deutsches Gesetz wird dabei nicht geändert; der völkerrechtliche Vertrag wird innerstaatlich in Kraft gesetzt.
Ab wann?Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Wann die Vereinbarung selbst für Deutschland wirksam wird, richtet sich nach ihrem § 8 Absatz 2 und wird gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Was ist noch unsicher?Inhaltlich ist der Gesetzestext eindeutig; beide Artikel sind klar zuordenbar. Offen bleibt nur der genaue Zeitpunkt des völkerrechtlichen Inkrafttretens, der später im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben wird.

+ blau neu hinzugekommen  ·  − orange entfernt  ·  farbenblind-sicher (Bang-Wong-Palette)

– Artikel 1

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Der in Paris am 19. September 2025 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen wird zugestimmt. Die Mehrseitige Vereinbarung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
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Artikel 1
Der in Paris am 19. September 2025 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen wird zugestimmt. Die Mehrseitige Vereinbarung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

– Artikel 2

Neuregelung · Konfidenz: hoch

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem § 8 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem § 8 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    Claude Opus 4.8

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    Claude Opus 4.8

    Details anzeigen

    Zustimmungs-/Vertragsgesetz (Neuregelung, Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) zur Mehrseitigen Vereinbarung über den Austausch von GloBE-Informationen. betroffene_gesetze: [] ist hier legitim (Schema-Doc + Präzedenz 335/336/337) und wird nicht beanstandet. Beide Blöcke wurden wortgenau gegen den Gesetzestext der Drucksache geprüft (Artikel 1: Zeilen 130–134; Artikel 2: Zeilen 135–138). block-1 nachher gibt Artikel 1 wortgenau wieder, inkl. „Die Mehrseitige Vereinbarung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht“; vorher leer (korrekt für Neuregelung). block-2 nachher gibt Artikel 2 Absatz 1 (Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung) und Absatz 2 (Bekanntgabe des völkerrechtlichen Inkrafttretens nach § 8 Absatz 2 der Vereinbarung im BGBl.) wortgenau wieder; vorher leer. Der Gesetzestext umfasst genau diese zwei Artikel (Begründung beginnt ab Zeile 143), die Zwei-Block-Abdeckung ist damit vollständig. Der eigentliche Vereinbarungstext/die Anlage ist korrekterweise NICHT als Block abgebildet; es wurden keine Vertragsinhalte erfunden. art=„Neuregelung“, konfidenz=„hoch“ und leere unsicherheiten[] sind hier angemessen. Schema-konform.

    18. Juni 2026

  3. Stand-Gutachter stand passt

    Claude Opus 4.8

    Details anzeigen

    Reines Zustimmungs-/Vertragsgesetz (Neuregelung) zu einem völkerrechtlichen Abkommen nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG. betroffene_gesetze: [] – es wird kein bestehendes deutsches Gesetz geändert, daher existiert kein lokaler Bezugsstand und kein zu mergender Gesetzestext unter Daten/. Es gibt folglich keinen „diff gegen einen schon gemergten Stand“-Fehlerfall. Die Drucksache (21/6497, Vorabfassung vom 15.06.2026) ist ein noch nicht verkündeter Gesetzentwurf (Bundesrat hat am 12.06.2026 keine Einwendungen erhoben, Art. 76 Abs. 2 GG), also nicht bereits eingearbeitet. Der einzige genannte „Stand“ ist der völkerrechtliche Vertrag selbst (Mehrseitige Vereinbarung vom 15. Januar 2025, unterzeichnet in Paris am 19. September 2025), der nicht im Repo als Gesetz vorliegt und nicht vorliegen muss. bezugsstand_warnung in der Synopse ist false, was hier konsistent ist. Wie bei den Präzedenzfällen 335/336/337 gilt: Stand n/a – es existiert kein abweichender lokaler Stand, daher „stand passt“.

    18. Juni 2026

  4. Freigegeben 19. Juni 2026

    betreiber

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