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BT-Drs. 21/6334 – Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und des Brennstoffemissionshandelsgesetze…

BT-DRS. 21/6334BUNDESTAG

5 Änderungen · Gesetze: TEHG 2025, EHV 2030, BEHG, BEHV 2030, EBEV 2030 · Drucksache vom 2026-06-09

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Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

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TEHG 2025 – Gesamtes Gesetz

Aufhebung · Konfidenz: hoch

(1) Das Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG) vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

EHV 2030 – Gesamte Verordnung

Aufhebung · Konfidenz: hoch

(2) Gleichzeitig tritt die Emissionshandelsverordnung 2030 vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 538), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 47) geändert worden ist, außer Kraft.
  • ⚠ Die Begründung („Zu Artikel 1“) spricht pauschal von „sämtlichen auf der Grundlage des TEHG erlassenen Rechtsverordnungen“; der normative Anordnungstext (Artikel 1 Absatz 2) setzt jedoch ausdrücklich nur die Emissionshandelsverordnung 2030 außer Kraft. Maßgeblich für diese Synopse ist der enumerierte Anordnungstext, nicht die pauschale Begründungsformel.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

BEHG – Gesamtes Gesetz

Aufhebung · Konfidenz: hoch

(1) Das Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728; 2022 I S. 2098), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
  • ⚠ Die Begründung („Zu Artikel 2“) spricht pauschal von „sämtlichen auf der Grundlage des BEHG erlassenen Rechtsverordnungen“; der normative Anordnungstext (Artikel 2 Absatz 2) benennt jedoch ausdrücklich nur zwei Rechtsverordnungen (Brennstoffemissionshandelsverordnung 2030 und Emissionsberichterstattungsverordnung 2030). Die lokal vorhandene „behv“ (Durchführungsverordnung vom 17.12.2020) ist im Anordnungstext nicht genannt und wird durch die operativen Vorschriften nicht aufgehoben. Maßgeblich ist der enumerierte Anordnungstext.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

BEHV 2030 – Gesamte Verordnung

Aufhebung · Konfidenz: mittel

(2) Gleichzeitig treten die folgenden auf dem Brennstoffemissionshandelsgesetz beruhenden Rechtsverordnungen außer Kraft: 1. die Brennstoffemissionshandelsverordnung 2030 vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2867), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 47) geändert worden ist,
  • ⚠ Die Brennstoffemissionshandelsverordnung 2030 (BEHV 2030) liegt lokal NICHT als Norm-Verzeichnis unter Daten/ vor; die Aufhebung wird ausschließlich über Titel und Fundstelle aus der Drucksache identifiziert, ein lokaler Text-Abgleich des Stands war nicht möglich. Für block.gesetz und betroffene_gesetze wurde konsistent der Slug „behv 2030“ gewählt.
  • ⚠ Nicht zu verwechseln mit dem lokal vorhandenen Verzeichnis „behv“ (Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 17. Dezember 2020, BGBl. I S. 3026) – das ist eine andere, ältere Rechtsverordnung mit abweichendem Datum und abweichender Fundstelle; sie wird vom normativen Anordnungstext des Entwurfs nicht aufgehoben und ist daher hier bewusst NICHT als Quelle herangezogen.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

EBEV 2030 – Gesamte Verordnung

Aufhebung · Konfidenz: hoch

(2) Gleichzeitig treten die folgenden auf dem Brennstoffemissionshandelsgesetz beruhenden Rechtsverordnungen außer Kraft: […] 2. die Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2868).

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    claude-opus-4-8[1m]

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    claude-opus-4-8[1m]

    Details anzeigen

    Aufhebungsgesetz BT-Drs. 21/6334 (CO2-Preis-Abschaffungsgesetz). Fünf Aufhebungs-Blöcke, alle gegen den Drucksachen-Plaintext und die lokalen Norm-Meta verifiziert. Jeder befehl_original steht wortgenau im normativen Anordnungstext der Drucksache (Artikel 1 Absatz 1/2, Artikel 2 Absatz 1/2). Erfasst sind genau die fünf im Anordnungstext enumerierten Instrumente – nicht mehr: Die Begründung (Besonderer Teil, „Zu Artikel 1/2“) spricht zwar pauschal von „sämtlichen … Rechtsverordnungen“, der Bearbeiter folgt aber korrekt dem operativen, abschließend aufgezählten Anordnungstext und vermerkt diese Diskrepanz transparent in den unsicherheiten der Blöcke 2 und 3. Artikel 3 (Inkrafttreten am 1. Juli 2026) erzeugt korrekt KEINEN Block. Alle art-Werte sind „Aufhebung“, alle nachher-Felder leer (Schema-konform). Die vier lokal vorliegenden Instrumente (tehg 2025, ehv 2030, behg, ebev 2030) stimmen in Ausfertigungsdatum, Fundstelle und letztem Änderungsstand mit den Drucksachen-Angaben überein (gegen 00-meta.md geprüft). Block 4 (Brennstoffemissionshandelsverordnung 2030, vom 21. Dezember 2022, BGBl. I S. 2867) liegt lokal NICHT als Norm-Verzeichnis vor; die Identifikation erfolgt zulässig nur über Titel und Fundstelle aus der Drucksache. Verifiziert: Das lokal unter Daten/behv/ vorhandene Verzeichnis ist eine ANDERE, ältere Verordnung (Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 17. Dezember 2020, BGBl. I S. 3026) und gerade NICHT die 2030er; der Bearbeiter hat sie korrekt nicht als Quelle herangezogen und im normativen Anordnungstext wird sie auch nicht aufgehoben – die Trennung ist sauber dokumentiert. Keine Halluzination, keine stille Auslassung, keine Beanstandung.

    18. Juni 2026

  3. Stand-Gutachter stand passt

    claude-opus-4-8[1m]

    Details anzeigen

    Aufhebungsgesetz – die Stand-Frage lautet: Liegen die aufgehobenen Instrumente lokal in der vom Bezugsstand genannten Fassung vor und sind sie noch in Kraft (also nicht bereits gemergt/aufgehoben)? Ja. TEHG: Drucksache nennt „vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70)“; tehg 2025/00-meta.md weist ausfertigung_datum 2025-02-27 und Fundstelle BGBl. I 2025 Nr. 70 aus (builddate 20260506175130) – exakte Übereinstimmung, Gesetz lokal aktiv. BEHG: Drucksache nennt „zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert“; behg/00-meta.md Stand „Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 27.2.2025 I Nr. 70“ (ausfertigung 2019-12-12, Fundstelle BGBl I 2019, 2728/2022 I 2098, builddate 20250723215506) – exakte Übereinstimmung. Ergänzend stimmen auch die beiden weiteren lokal vorliegenden Instrumente: ehv 2030 (ausfertigung 2019-04-29, BGBl I 2019, 538, zuletzt geändert Art. 1 V v. 20.2.2023 I Nr. 47) und ebev 2030 (ausfertigung 2022-12-21, BGBl I 2022, 2868) mit den Drucksachen-Angaben überein. Da es sich um ein Außerkrafttretens-Gesetz handelt, das keine Einzelnormen im Wortlaut ändert, besteht kein „diff gegen schon eingearbeitete Änderung“-Risiko; die Instrumente sind lokal weiterhin als aktive Norm-Verzeichnisse vorhanden (Außerkrafttreten erst mit Ablauf des 30. Juni 2026). Kein Mismatch. Hinweis: Die Brennstoffemissionshandelsverordnung 2030 (BGBl. I S. 2867) liegt lokal nicht vor – das ist kein Stand-Mismatch, sondern eine fehlende Import-Quelle und in der Synopse korrekt vermerkt.

    18. Juni 2026

  4. Freigegeben 19. Juni 2026

    betreiber

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