Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 53a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 53a (weggefallen)“. b) Die Angabe zu § 54 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 54 (weggefallen)“. c) Die Angabe zu § 56 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 56 (weggefallen)“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 −§ 53a Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
2 −§ 54 Steuerentlastung für Unternehmen
3 −§ 56 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr
1+§ 53a (weggefallen)
2+§ 54 (weggefallen)
3+§ 56 (weggefallen)
ENERGIESTG – § 1a Nummer 21, Nummer 22
Einfügung · Konfidenz: hoch
2. § 1a wird wie folgt geändert: Nach Nummer 20 werden die folgenden Nummern 21 und 22 eingefügt: „21. betriebliche Verwendung: die Verwendung von Energieerzeugnissen durch einen Unternehmer, ein Unternehmen im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes für dessen betriebliche Zwecke; 22. nichtbetriebliche Verwendung: jede Verwendung von Energieerzeugnissen, die keine betriebliche Verwendung im Sinne der Nummer 21 ist.“
@@ § 1a @@
1 120. Kilogramm (kg): der Wägewert (Gewicht in Luft); das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinn dieses Gesetzes.
2+21. betriebliche Verwendung: die Verwendung von Energieerzeugnissen durch einen Unternehmer, ein Unternehmen im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes für dessen betriebliche Zwecke;
3+22. nichtbetriebliche Verwendung: jede Verwendung von Energieerzeugnissen, die keine betriebliche Verwendung im Sinne der Nummer 21 ist.
2 4DIN- und DIN-EN-Normen, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind im Beuth Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
ENERGIESTG – § 2 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
3. a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Steuer beträgt 1. für 1 000 l Benzin … 359,00 EUR, 2. … 421,00 EUR, 3. … 330,00 EUR, 4. … 330,00 EUR, 5. für 1 000 kg Heizöle … 15,00 EUR, 6. … 330,00 EUR, 7. für 1 MWh Erdgas … 9,36 EUR, 8. für 1 000 kg Flüssiggase a) unvermischt … 125,00 EUR, b) andere 125,00 EUR, 9. für 1 GJ Kohle a) bei betrieblicher Verwendung 0,15 EUR, b) bei nichtbetrieblicher Verwendung 0,30 EUR, 10. für 1 GJ Petrolkoks … a) bei betrieblicher Verwendung 0,15 EUR, b) bei nichtbetrieblicher Verwendung 0,30 EUR.“
@@ § 2 Absatz 1 @@
1 1(1) Die Steuer beträgt
2 −1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur
3 −a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR,
4 −b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 654,50 EUR,
5 −2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur 721,00 EUR,
6 −3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur 654,50 EUR,
7 −4. für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
8 −a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 485,70 EUR,
9 −b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 470,40 EUR,
10 −5. für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur 130,00 EUR,
11 −6. für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur 485,70 EUR,
12 −7. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe 31,80 EUR,
2+1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur 359,00 EUR,
3+2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur 421,00 EUR,
4+3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur 330,00 EUR,
5+4. für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur 330,00 EUR,
6+5. für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur 15,00 EUR,
7+6. für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur 330,00 EUR,
8+7. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe 9,36 EUR,
13 98. für 1 000 kg Flüssiggase
14 −a) unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen 409,00 EUR,
15 −b) andere 1 217,00 EUR,
16 −9. für 1 GJ Kohle 0,33 EUR,
17 −10. für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur 0,33 EUR.
10+a) unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen 125,00 EUR,
11+b) andere 125,00 EUR,
12+9. für 1 GJ Kohle
13+a) bei betrieblicher Verwendung 0,15 EUR,
14+b) bei nichtbetrieblicher Verwendung 0,30 EUR,
15+10. für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur
16+a) bei betrieblicher Verwendung 0,15 EUR,
17+b) bei nichtbetrieblicher Verwendung 0,30 EUR.
ENERGIESTG – § 2 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
3. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) (weggefallen)“.
@@ § 2 Absatz 2 @@
1 −(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer
2 −1. für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
3 −a) bis zum 31. Dezember 2023 13,90 EUR,
4 −b) vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 18,38 EUR,
5 −c) vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 22,85 EUR,
6 −d) vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 27,33 EUR;
7 −2. für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
8 −a) bis zum 31. Dezember 2018 180,32 EUR,
9 −b) vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 226,06 EUR,
10 −c) vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 271,79 EUR,
11 −d) vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 317,53 EUR,
12 −e) vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 363,94 EUR.
1+(2) (weggefallen)
ENERGIESTG – § 2 Absatz 3
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
3. c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer 1. … 21,00 EUR, 2. für 1 000 kg Heizöle … 15,00 EUR, 3. … 21,00 EUR, 4. für 1 MWh Erdgas … a) bei betrieblicher Verwendung 0,54 EUR, b) bei nichtbetrieblicher Verwendung 1,08 EUR, 5. für 1 000 kg Flüssiggase a) für das Verheizen 0,00 EUR, b) für den Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren … aa) bei betrieblicher Verwendung 41,00 EUR, bb) bei nichtbetrieblicher Verwendung 125,00 EUR, …“
@@ § 2 Absatz 3 @@
1 −(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer
2 −1. für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
3 −a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg 76,35 EUR,
4 −b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg 61,35 EUR,
5 −2. für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur 25,00 EUR,
6 −3. für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur 61,35 EUR,
7 −4. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe 5,50 EUR,
8 −5. für 1 000 kg Flüssiggase 60,60 EUR,
1+(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer
2+1. für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur 21,00 EUR,
3+2. für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur 15,00 EUR,
4+3. für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur 21,00 EUR,
5+4. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe
6+a) bei betrieblicher Verwendung 0,54 EUR,
7+b) bei nichtbetrieblicher Verwendung 1,08 EUR,
8+5. für 1 000 kg Flüssiggase
9+a) für das Verheizen 0,00 EUR,
10+b) für den Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a
11+aa) bei betrieblicher Verwendung 41,00 EUR,
12+bb) bei nichtbetrieblicher Verwendung 125,00 EUR,
9 13wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden.
ENERGIESTG – § 2 Absatz 3a
Einfügung · Konfidenz: hoch
3. d) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt: „(3a) Kann bei einer Verwendung nach Absatz 3 Nummer 4 nicht eindeutig zwischen betrieblicher und nichtbetrieblicher Verwendung abgegrenzt werden, gilt die gesamte Menge als nichtbetrieblich verwendet, es sei denn, der Verwender weist die genauen Anteile in nachprüfbarer Form nach.“
@@ Neu @@
(3a) Kann bei einer Verwendung nach Absatz 3 Nummer 4 nicht eindeutig zwischen betrieblicher und nichtbetrieblicher Verwendung abgegrenzt werden, gilt die gesamte Menge als nichtbetrieblich verwendet, es sei denn, der Verwender weist die genauen Anteile in nachprüfbarer Form nach.
ENERGIESTG – § 7 Absatz 1 Satz 2
Streichung · Konfidenz: hoch
4. a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „, Abs. 2 Nr. 2“ gestrichen.
@@ § 7 Absatz 1 @@
1 −(1) Lager für Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung gelagert, empfangen oder versandt werden. Das Lager muss dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller, dem Mischen von Energieerzeugnissen, der Versorgung von Verwendern mit steuerfreien Energieerzeugnissen oder der Abgabe von Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 dienen.
1+(1) Lager für Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung gelagert, empfangen oder versandt werden. Das Lager muss dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller, dem Mischen von Energieerzeugnissen, der Versorgung von Verwendern mit steuerfreien Energieerzeugnissen oder der Abgabe von Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a oder Abs. 3 dienen.
ENERGIESTG – § 7 Absatz 5
Streichung · Konfidenz: hoch
4. b) In Absatz 5 wird die Angabe „, Abs. 2 Nr. 2“ gestrichen.
@@ § 7 Absatz 5 @@
1 −(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das Hauptzollamt auf Antrag für Flüssiggase, ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur und Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 versteuert oder zu steuerfreien Zwecken nach den §§ 25, 26 oder § 27 Abs. 1 abgegeben werden sollen oder die unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden sollen, auch dann eine Erlaubnis nach Absatz 2 erteilen, wenn das Lager keine Lagerstätten besitzt.
1+(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das Hauptzollamt auf Antrag für Flüssiggase, ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur und Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a oder Abs. 3 versteuert oder zu steuerfreien Zwecken nach den §§ 25, 26 oder § 27 Abs. 1 abgegeben werden sollen oder die unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden sollen, auch dann eine Erlaubnis nach Absatz 2 erteilen, wenn das Lager keine Lagerstätten besitzt.
ENERGIESTG – § 20 Absatz 1 Satz 1
Streichung · Konfidenz: hoch
5. a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder 2“ gestrichen.
@@ § 20 Absatz 1 @@
1 −(1) Werden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse, ausgenommen Erdgas, nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht vorbehaltlich Absatz 3 und § 21 die Steuer in Höhe der Differenz zu dem zutreffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 oder 2. Kann der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden, gilt Satz 1 entsprechend.
1+(1) Werden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse, ausgenommen Erdgas, nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht vorbehaltlich Absatz 3 und § 21 die Steuer in Höhe der Differenz zu dem zutreffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1. Kann der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden, gilt Satz 1 entsprechend.
ENERGIESTG – § 20 Absatz 2
Streichung · Konfidenz: hoch
5. b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.
⚠ Der bisherige Absatz 2 (Differenzversteuerung von Flüssiggasen) wird gestrichen; die bisherigen Absätze 3 und 4 rücken zu den Absätzen 2 und 3 auf (Drucksache Nr. 5 Buchstaben b und c zusammengefasst).
@@ § 20 Absatz 2 @@
1 −(2) Werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a oder Abs. 2 Nr. 2 versteuerte Flüssiggase nicht unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen abgegeben oder verwendet, entsteht die Steuer in Höhe der Differenz zu dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann.
2 −
3 −(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse untergegangen sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Darüber hinaus entsteht keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 an ein Steuerlager abgegeben werden.
1+(2) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse untergegangen sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Darüber hinaus entsteht keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 an ein Steuerlager abgegeben werden.
4 2
5 −(4) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
3+(3) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
ENERGIESTG – § 42 Absatz 1 Satz 1
Streichung · Konfidenz: hoch
6. In § 42 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder Abs. 2 Nr. 1“ gestrichen.
@@ § 42 Absatz 1 @@
1 −(1) Wird nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 versteuertes Erdgas nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht die Steuer in Höhe der Differenz zu dem zutreffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 7 oder Abs. 2 Nr. 1. Kann der Verbleib des Erdgases nicht festgestellt werden, gilt Satz 1 entsprechend.
1+(1) Wird nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 versteuertes Erdgas nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht die Steuer in Höhe der Differenz zu dem zutreffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 7. Kann der Verbleib des Erdgases nicht festgestellt werden, gilt Satz 1 entsprechend.
ENERGIESTG – § 53 Absatz 3
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
7. § 53 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach 1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 359,00 Euro für 1 000 Liter, 2. § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse 330,00 Euro für 1 000 Liter, 3. § 2 Absatz 3 Nummer 1 versteuerte Energieerzeugnisse 21,00 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.“
@@ § 53 Absatz 3 @@
1 1(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach
2 −1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 654,50 Euro für 1 000 Liter,
3 −2. § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 470,40 Euro für 1 000 Liter,
4 −3. § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter.
2+1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 359,00 Euro für 1 000 Liter,
3+2. § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse 330,00 Euro für 1 000 Liter,
4+3. § 2 Absatz 3 Nummer 1 versteuerte Energieerzeugnisse 21,00 Euro für 1 000 Liter.
5 5Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
ENERGIESTG – § 53a
Aufhebung · Konfidenz: hoch
8. § 53a wird durch den folgenden § 53a ersetzt: „§ 53a (weggefallen)“.
@@ § 53a @@
1 −§ 53a – Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
2 −
3 −(1) Vorbehaltlich des § 53 wird eine teilweise Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verheizt worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.
4 −
5 −(2) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 beträgt
6 −1. für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse 40,35 EUR,
7 −2. für 1 000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 versteuerte Energieerzeugnisse 10,00 EUR,
8 −3. für 1 Megawattstunde nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse 4,42 EUR,
9 −4. für 1 000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse 60,60 EUR.
10 −Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
11 −
12 −(3) Werden im Fall des Absatzes 1 die Energieerzeugnisse von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinn des § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Steuerentlastung
13 −1. für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse 0,16 EUR beträgt,
14 −2. für 1 Megawattstunde nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse 4,96 EUR beträgt.
15 −
16 −(4) Vorbehaltlich des § 53 wird eine teilweise Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3 mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verwendet worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.
17 −
18 −(5) Die Steuerentlastung nach Absatz 4 beträgt
19 −1. für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse 40,35 EUR,
20 −2. für 1 000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 versteuerte Energieerzeugnisse 4,00 EUR,
21 −3. für 1 Megawattstunde nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse 4,42 EUR,
22 −4. für 1 000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse 19,60 EUR,
23 −5. für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse 0,16 EUR.
24 −Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
25 −
26 −(6) (weggefallen)
27 −(7) (weggefallen)
28 −(8) (weggefallen)
29 −
30 −(9) Die teilweise Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 3 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem der Nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nachweislich erreicht wurde.
31 −
32 −(10) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme verwendet hat. Verwender im Sinn des Satzes 1 ist nur diejenige Person, die die Energieerzeugnisse in einer KWK-Anlage zum Betrieb der Anlage einsetzt.
33 −
34 −(11) Die teilweise Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 4 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
35 −
36 −(12) (weggefallen)
1+§ 53a (weggefallen)
ENERGIESTG – § 54
Aufhebung · Konfidenz: hoch
9. § 54 wird durch den folgenden § 54 ersetzt: „§ 54 (weggefallen)“.
@@ § 54 @@
1 −§ 54 – Steuerentlastung für Unternehmen
2 −
3 −(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.
4 −
5 −(1a) Absatz 1 gilt für Umwandlungs- oder Verteilverluste nur dann, wenn Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nummer 5 des Stromsteuergesetzes mit der erzeugten Wärme Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft beliefern, die die Wärme nicht zum Ausgleich von Verlusten beziehen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Wärme an Dritte weitergeliefert wird.
6 −
7 −(2) Die Steuerentlastung beträgt
8 −1. für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse 15,34 EUR,
9 −2. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse 1,38 EUR,
10 −3. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse 15,15 EUR.
11 −
12 −(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.
13 −
14 −(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
15 −
16 −(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
1+§ 54 (weggefallen)
ENERGIESTG – § 56
Aufhebung · Konfidenz: hoch
10. § 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt: „§ 56 (weggefallen)“.
@@ § 56 @@
1 −§ 56 – Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr
2 −
3 −(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Abs. 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 versteuert worden sind und die
4 −1. in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme von Bergbahnen oder
5 −2. in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
6 −3. in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
7 −verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Steuer nach § 21. Die Steuerentlastung wird nur für Energieerzeugnisse oder den Anteil der Energieerzeugnisse nach Satz 1 gewährt, die im Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verwendet worden sind.
8 −
9 −(2) Die Steuerentlastung beträgt
10 −1. für 1 000 Liter Benzine nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder für 1 000 Liter Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 54,02 EUR,
11 −2. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Absatz 2 Nummer 2
12 −a) bis zum 31. Dezember 2018 13,37 EUR,
13 −b) vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 16,77 EUR,
14 −c) vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 20,17 EUR,
15 −d) vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 23,56 EUR,
16 −e) vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 27,00 EUR,
17 −für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a
18 −f) ab dem 1. Januar 2023 30,33 EUR,
19 −3. für 1 Megawattstunde Erdgas oder 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Absatz 2 Nummer 1
20 −a) bis zum 31. Dezember 2023 1,00 EUR,
21 −b) vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 1,32 EUR,
22 −c) vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 1,64 EUR,
23 −d) vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 1,97 EUR,
24 −e) ab dem 1. Januar 2027 2,36 EUR.
25 −Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß.
26 −
27 −(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.
28 −
29 −(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
30 −
31 −(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
1+§ 56 (weggefallen)
ENERGIESTG – § 57 Absatz 5
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
11. In § 57 Absatz 5 wird die Angabe „214,80 Euro“ durch die Angabe „309,00 Euro“ ersetzt.
@@ § 57 Absatz 5 @@
1 −(5) Die Steuerentlastung beträgt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse 214,80 Euro für 1 000 Liter.
1+(5) Die Steuerentlastung beträgt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse 309,00 Euro für 1 000 Liter.
ENERGIESTG – § 67 Absatz 3
Einfügung · Konfidenz: hoch
12. In § 67 wird nach Absatz 2 der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Für Energieerzeugnisse, die vor dem 1. Juli 2026 verwendet worden sind, sind die §§ 53a, 54, 56 in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
@@ § 67 Absatz 3 @@
1 1(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen.
2+
3+(3) Für Energieerzeugnisse, die vor dem 1. Juli 2026 verwendet worden sind, sind die §§ 53a, 54, 56 in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
ENERGIESTV – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 39 wird „§ 39a Nachweis der betrieblichen Verwendung von Flüssiggasen“ eingefügt. b) Nach der Angabe zu § 75 wird „§ 75a Nachweis der betrieblichen Verwendung von Kohle und Petrolkoks“ eingefügt. c) Nach der Angabe zu § 78 wird „§ 78a Nachweis der betrieblichen Verwendung von nicht leitungsgebundenen gasförmigen Kohlenwasserstoffen“ eingefügt. d) Die Angabe zu § 99a wird durch „§ 99a (weggefallen)“ ersetzt. e) § 100 → „(weggefallen)“. f) § 100a → „(weggefallen)“. g) § 102 → „(weggefallen)“. h) § 102a → „(weggefallen)“. i) § 102b → „(weggefallen)“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 −(nach § 39): keine Angabe zu § 39a
2 −(nach § 75): keine Angabe zu § 75a
3 −(nach § 78): keine Angabe zu § 78a
4 −§ 99a Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
5 −§ 100 Steuerentlastung für Unternehmen
6 −§ 100a Verwendung von Wärme durch andere Unternehmen
7 −§ 102 Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines
8 −§ 102a Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Schienenbahnen
9 −§ 102b Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen
1+§ 39a Nachweis der betrieblichen Verwendung von Flüssiggasen (neu, nach § 39 eingefügt)
2+§ 75a Nachweis der betrieblichen Verwendung von Kohle und Petrolkoks (neu, nach § 75 eingefügt)
3+§ 78a Nachweis der betrieblichen Verwendung von nicht leitungsgebundenen gasförmigen Kohlenwasserstoffen (neu, nach § 78 eingefügt)
4+§ 99a (weggefallen)
5+§ 100 (weggefallen)
6+§ 100a (weggefallen)
7+§ 102 (weggefallen)
8+§ 102a (weggefallen)
9+§ 102b (weggefallen)
ENERGIESTV – § 39a
Einfügung · Konfidenz: hoch
2. Nach § 39 wird der folgende § 39a eingefügt: „§ 39a Nachweis der betrieblichen Verwendung von Flüssiggasen …“
@@ Neu @@
§ 39a – Nachweis der betrieblichen Verwendung von Flüssiggasen
Für den Nachweis der betrieblichen Verwendung von Flüssiggasen nach § 2 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes gilt Folgendes:
(1) Der Bezieher hat dem Lieferanten vor der jeweiligen Lieferung oder pauschal für einen bestimmten Belieferungszeitraum in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang das Energieerzeugnis für betriebliche Zwecke im Sinne des § 1a Nummer 21 des Gesetzes verwendet wird.
(2) Erfolgt die Lieferung in einen Behälter, aus dem das Energieerzeugnis sowohl für begünstigte betriebliche als auch für nicht begünstigte Zwecke entnommen wird (gemischte Nutzung), ist der betriebliche Anteil durch den Bezieher über geeignete Unterzähler oder Messeinrichtungen nachzuweisen. Ist der Einbau von Messeinrichtungen technisch nicht möglich oder mit einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand verbunden, kann der betriebliche Anteil durch eine sachgerechte, nachvollziehbare Schätzung ermittelt werden.
(3) Der Lieferant hat die Steuer auf Grundlage der Erklärung des Beziehers zu berechnen und die Erklärung als Beleg zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen. Änderungen der Nutzungsverhältnisse hat der Bezieher dem Lieferanten unverzüglich in Textform anzuzeigen.
ENERGIESTV – § 75a
Einfügung · Konfidenz: hoch
3. Nach § 75 wird der folgende § 75a eingefügt: „§ 75a Nachweis der betrieblichen Verwendung von Kohle und Petrolkoks …“
@@ Neu @@
§ 75a – Nachweis der betrieblichen Verwendung von Kohle und Petrolkoks
Für den Nachweis der betrieblichen Verwendung von Kohle und Petrolkoks nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und Nummer 10 des Gesetzes gilt Folgendes:
(1) Der Verwender hat dem Lieferanten vor der jeweiligen Lieferung oder pauschal für einen bestimmten Belieferungszeitraum in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang das Energieerzeugnis für betriebliche Zwecke im Sinne des § 1a Nummer 21 des Gesetzes verwendet wird.
(2) Werden die Energieerzeugnisse sowohl für begünstigte betriebliche als auch für nicht begünstigte Zwecke verwendet (gemischte Nutzung), ist der betriebliche Anteil durch den Verwender nachweisbar abzugrenzen. Ist eine messtechnische oder exakte buchmäßige Erfassung nicht möglich oder mit einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand verbunden, kann der betriebliche Anteil durch eine sachgerechte, nachvollziehbare Schätzung ermittelt werden.
(3) Soweit die Steuer durch den Lieferanten zu entrichten ist, hat dieser die Steuer auf Grundlage der Erklärung des Verwenders zu berechnen und die Erklärung als Beleg zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen. In den Fällen der Selbstveranlagung durch den Verwender hat dieser entsprechende Nachweise für die betriebliche Verwendung in seinen Aufzeichnungen zu führen. Änderungen der Nutzungsverhältnisse sind unverzüglich in Textform aufzuzeichnen oder dem Lieferanten anzuzeigen.
ENERGIESTV – § 78 Absatz 5
Einfügung · Konfidenz: hoch
4. Nach § 78 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Soll Erdgas, das aus dem Leitungsnetz entnommen wird, durch den Empfänger betrieblich verwendet werden, hat der Empfänger als gewerblicher Kunde dem Lieferer als Steuerschuldner eine Bescheinigung über die betriebliche Verwendung vorzulegen. …“
@@ § 78 Absatz 5 @@
1 1(4) Das Hauptzollamt erteilt Lieferern von Erdgas einen schriftlichen oder elektronischen Nachweis über die erfolgte Anmeldung.
2+
3+(5) Soll Erdgas, das aus dem Leitungsnetz entnommen wird, durch den Empfänger betrieblich verwendet werden, hat der Empfänger als gewerblicher Kunde dem Lieferer als Steuerschuldner eine Bescheinigung über die betriebliche Verwendung vorzulegen. Die Bescheinigung ist dem Lieferer rechtzeitig vor dessen Rechnungsstellung und vor der Abgabe der Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen gibt Form und Inhalt der Bescheinigung durch Allgemeinverfügung bekannt.
ENERGIESTV – § 78a
Einfügung · Konfidenz: hoch
5. Nach § 78 wird der folgende § 78a eingefügt: „§ 78a Nachweis der betrieblichen Verwendung von nicht leitungsgebundenen gasförmigen Kohlenwasserstoffen …“
@@ Neu @@
§ 78a – Nachweis der betrieblichen Verwendung von nicht leitungsgebundenen gasförmigen Kohlenwasserstoffen
Für den Nachweis der betrieblichen Verwendung von gasförmigen Kohlenwasserstoffen, die nicht über ein Leitungsnetz bezogen werden, gilt Folgendes:
(1) Der Bezieher hat dem Lieferanten vor der jeweiligen Lieferung oder pauschal für einen bestimmten Belieferungszeitraum in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang das Energieerzeugnis für betriebliche Zwecke im Sinne des § 1a Nummer 21 des Gesetzes verwendet wird.
(2) Erfolgt die Lieferung in einen Behälter, aus dem das Energieerzeugnis sowohl für begünstigte betriebliche als auch für nicht begünstigte Zwecke entnommen wird (gemischte Nutzung), ist der betriebliche Anteil durch den Bezieher über geeignete Unterzähler oder Messeinrichtungen nachzuweisen. Ist der Einbau von Messeinrichtungen technisch nicht möglich oder mit einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand verbunden, kann der betriebliche Anteil durch eine sachgerechte, nachvollziehbare Schätzung ermittelt werden.
(3) Der Lieferant hat die Steuer auf Grundlage der Erklärung des Beziehers zu berechnen und die Erklärung als Beleg zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen. Änderungen der Nutzungsverhältnisse hat der Bezieher dem Lieferanten unverzüglich in Textform anzuzeigen.
ENERGIESTV – § 99a
Aufhebung · Konfidenz: hoch
6. § 99a wird durch den folgenden § 99a ersetzt: „§ 99a (weggefallen)“.
@@ § 99a @@
1 −§ 99a – Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
2 −
3 −(1) Die Steuerentlastung nach § 53a des Gesetzes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
4 −
5 −(2) Entlastungsabschnitt ist im Fall des § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 2 des Gesetzes sowie im Fall des § 53a Absatz 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 5 des Gesetzes das Kalenderjahr. Hiervon abweichend kann ein Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Eine Steuerentlastung nach Satz 2 wird nur gewährt, wenn 1. der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt und 2. die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen für den gleichen Zeitraum berücksichtigt wurde. Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad oder für jeden Kalendermonat des Kalenderjahres der jeweilige Monatsnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen. Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen.
6 −
7 −(3) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend kann ein Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Eine Steuerentlastung nach Satz 2 wird nur gewährt, wenn 1. sich der maßgebliche Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt, 2. der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt und 3. die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen für den gleichen Zeitraum berücksichtigt wurde. Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad oder für jeden Kalendermonat des Kalenderjahres der jeweilige Monatsnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen. Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen.
8 −
9 −(4) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen; soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf die Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei mehreren an einem Standort unmittelbar miteinander verbundenen KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten sind die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 4 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen.
10 −
11 −(5) Im Fall einer Steuerentlastung nach § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 3 des Gesetzes hat der Antragsteller auf Verlangen des Hauptzollamts eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für den maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 53a Absatz 3 des Gesetzes verwendet worden sind.
12 −
13 −(6) Eine Entlastung wird nur für diejenigen Energieerzeugnisse gewährt, die innerhalb des KWK-Prozesses verwendet worden sind. Für Energieerzeugnisse, die in den in § 3 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes genannten technischen Einrichtungen verwendet worden sind, wird keine Steuerentlastung gewährt.
1+§ 99a (weggefallen)
ENERGIESTV – § 100
Aufhebung · Konfidenz: hoch
7. § 100 wird durch den folgenden § 100 ersetzt: „§ 100 (weggefallen)“.
@@ § 100 @@
1 −§ 100 – Steuerentlastung für Unternehmen
2 −
3 −(1) Die Steuerentlastung nach § 54 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird. Abweichend von § 3 Absatz 4 der Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung ist der Antrag ab 1. Januar 2025 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung).
4 −
5 −(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Eine Steuerentlastung nach Satz 2 wird nur gewährt, wenn 1. der Entlastungsbetrag den Betrag nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes bereits im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres überschreitet und 2. die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen für den gleichen Zeitraum berücksichtigt wurde.
6 −
7 −(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für den maßgebenden Zeitraum gemäß § 15 Absatz 3 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Stromsteuergesetzes verwendet worden sind.
8 −
9 −(4) Eine Schätzung der jeweils selbst oder von einem anderen Unternehmen (§ 100a) des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Wärmemengen und der für die Erzeugung der Wärme verbrauchten Energieerzeugnisse ist zulässig, soweit 1. eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und 2. die Schätzung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt und für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist.
10 −
11 −(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen: 1. die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der verbrauchten Energieerzeugnisse, 2. soweit die erzeugte Wärme durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist (§ 100a): a) der Name und die Anschrift dieses anderen Unternehmens sowie b) die Wärmemengen, die durch dieses andere Unternehmen jeweils verwendet worden sind, sowie die Menge der für die Erzeugung der Wärme jeweils verbrauchten Energieerzeugnisse. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.
1+§ 100 (weggefallen)
ENERGIESTV – § 100a
Aufhebung · Konfidenz: hoch
8. § 100a wird durch den folgenden § 100a ersetzt: „§ 100a (weggefallen)“.
@@ § 100a @@
1 −§ 100a – Verwendung von Wärme durch andere Unternehmen
2 −
3 −(1) Soweit eine Steuerentlastung für die Erzeugung von Wärme, die durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Stromsteuergesetzes verwendet worden ist, beantragt wird, sind dem Antrag nach § 100 Absatz 1 zusätzlich beizufügen: 1. für jedes die Wärme verwendende andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft eine Selbsterklärung dieses anderen Unternehmens nach Absatz 2 und 2. eine Aufstellung, in der die für die Wärmeerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse diesen anderen Unternehmen jeweils zugeordnet werden. Die Vorlage einer Selbsterklärung nach Satz 1 Nummer 1 ist nicht erforderlich, wenn diese dem zuständigen Hauptzollamt für das Kalenderjahr, für das die Steuerentlastung beantragt wird, bereits vorliegt.
4 −
5 −(2) Die Selbsterklärung ist gemäß Satz 2 und 3 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Darin hat das andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft insbesondere seine wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum zu beschreiben. § 100 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Auf die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten wird verzichtet, wenn dem für das andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Hauptzollamt eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für den maßgebenden Zeitraum bereits vorliegt. Die Selbsterklärung gilt als Steuererklärung im Sinn der Abgabenordnung.
6 −
7 −(3) Der Antragsteller hat sich die von einem anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft jeweils verwendeten Wärmemengen bestätigen zu lassen. Soweit die jeweils bezogene Wärmemenge von einem anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft vollständig selbst verwendet worden ist, reicht eine Bestätigung des anderen Unternehmens über die vollständige Verwendung der Wärme ohne Angabe der Menge aus. Die vollständige oder anteilige Nutzung durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar aus den bei dem Antragsteller vorhandenen Belegen ergeben. Der Antragsteller nimmt die Bestätigungen zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen.
8 −
9 −(4) Wer eine Bestätigung nach Absatz 3 ausstellt, hat gemäß Satz 2 Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die insgesamt bezogenen, die selbst verwendeten und die an Dritte abgegebenen Wärmemengen herleiten lassen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prüfen. § 100 Absatz 4 gilt entsprechend. Das andere Unternehmen unterliegt im Entlastungsverfahren der Steueraufsicht nach § 209 Absatz 3 der Abgabenordnung.
10 −
11 −(5) Vom Antragsteller erzeugte Wärme gilt nicht als durch ein anderes Unternehmen verwendet, wenn 1. dieses andere Unternehmen die Wärme im Betrieb des Antragstellers verwendet, 2. solche Wärme üblicherweise nicht gesondert abgerechnet wird und 3. der Empfänger der unter Verwendung der Wärme erbrachten Leistungen der Antragsteller ist.
1+§ 100a (weggefallen)
ENERGIESTV – § 102
Aufhebung · Konfidenz: hoch
9. § 102 wird durch den folgenden § 102 ersetzt: „§ 102 (weggefallen)“.
@@ § 102 @@
1 −§ 102 – Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines
2 −
3 −(1) Die Steuerentlastung nach § 56 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
4 −
5 −(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
6 −
7 −(3) Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland wird eine Steuerentlastung nur gewährt, wenn nachgewiesen ist, dass eine den begünstigten Beförderungen entsprechende Menge Kraftstoff verwendet wurde, die im Steuergebiet des Energiesteuergesetzes durch das Unternehmen versteuert worden ist oder versteuert bezogen worden ist. Das Hauptzollamt kann Regelungen über die Art des Nachweises festlegen.
8 −
9 −(4) Weicht der ermittelte Entlastungsbetrag erheblich von dem Entlastungsbetrag ab, der für einen vergleichbaren vorhergehenden Entlastungsabschnitt gewährt worden ist, sind die Abweichungen zu erläutern.
10 −
11 −(5) Dem Antrag müssen die tatsächlich zurückgelegten begünstigten Strecken zugrunde gelegt werden, wie sie sich aus dem buchmäßigen Nachweis ergeben. Pauschalansätze sind nicht zulässig.
12 −
13 −(6) Der öffentliche Personennahverkehr mit Schienenbahnen oder mit Kraftfahrzeugen umfasst auch die damit zusammenhängenden notwendigen Betriebsfahrten. Notwendige Betriebsfahrten sind
14 −1. An- und Abfahrten
15 −a) von und zu der Einsatzstelle,
16 −b) von und zu dem Betriebshof,
17 −c) von der und zu der Wohnung des Fahrzeugführers; dies umfasst auch Sammeltransporte mit Fahrzeugen, die nicht im genehmigten Linienverkehr eingesetzt sind,
18 −d) vom Endhaltepunkt einer Linie oder Strecke zum Anfangspunkt der nächsten Linie oder Strecke,
19 −2. Fahrten zur Sicherstellung von Betriebsumläufen und Fahrplanwechseln, zum Beispiel Rangierfahrten,
20 −3. Werkstattfahrten,
21 −4. Ersatzwagengestellfahrten,
22 −5. Hilfszugeinsatzfahrten,
23 −6. Überführungsfahrten,
24 −7. Lehr- und Schulungsfahrten zur Einweisung von Fahrzeugführern sowie
25 −8. Lehr- und Schulungsfahrten zur Aus-, Fort- und Weiterbildung, nicht jedoch zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
26 −Keine notwendigen Fahrten im Sinn des Satzes 1 sind Fahrten
27 −1. zu Dienst- und Einsatzbesprechungen,
28 −2. zum Austausch von Fahrplänen an Haltestellen,
29 −3. von Werkstatt- und Servicefahrzeugen sowie
30 −4. zur Beförderung von Personal und Material für unternehmenseigene Zwecke.
31 −Dabei ist es unerheblich, ob diese Fahrten mit Kraftfahrzeugen oder Schienenfahrzeugen durchgeführt werden. Beförderungen von Personal und Material für unternehmenseigene Zwecke sind insbesondere Fahrten für den Streckenunterhalt und zur Sicherung des Fahrbetriebs.
1+§ 102 (weggefallen)
ENERGIESTV – § 102a
Aufhebung · Konfidenz: hoch
10. § 102a wird durch den folgenden § 102a ersetzt: „§ 102a (weggefallen)“.
@@ § 102a @@
1 −§ 102a – Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Schienenbahnen
2 −
3 −(1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung muss – soweit zutreffend – folgende Angaben enthalten:
4 −1. den Namen und den Zweck des Unternehmens,
5 −2. den Namen des Betriebsinhabers (außer bei Kapitalgesellschaften) und, sofern ein solcher bestellt ist, des Betriebsleiters und gegebenenfalls seines Stellvertreters; bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen anzugeben,
6 −3. die Bezeichnung der mit Schienenbahnen befahrenen Strecken (zum Beispiel Strecken-Nummer) und die Länge der befahrenen Strecken in Kilometern,
7 −4. die Angabe des Rechtsverhältnisses, sofern der Antragsteller für einen anderen Verkehrsunternehmer Beförderungen im öffentlichen Personennahverkehr durchführt,
8 −5. ein Verzeichnis der im Schienenverkehr eingesetzten Fahrzeuge, für deren Verbrauch an Kraftstoffen die Entlastung beansprucht wird, unter Angabe des Typs und der Baureihe, der Motornummer, der Fabriknummer und der installierten Leistung in Kilowatt sowie
9 −6. den spezifischen Kraftstoffverbrauch je Motortyp in Gramm je Kilowattstunde.
10 −
11 −(2) Änderungen der nach Absatz 1 maßgeblichen betrieblichen Verhältnisse sind dem Hauptzollamt spätestens mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung anzuzeigen.
12 −
13 −(3) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes für jedes Schienenfahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben zu führen:
14 −1. der Betriebsbezeichnung (Typ oder Baureihe) des Schienenfahrzeugs,
15 −2. dem Tag des Einsatzes,
16 −3. der Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilometer, gegebenenfalls aufgeteilt nach begünstigten und nicht begünstigten Verkehrsleistungen,
17 −4. der Menge des getankten Kraftstoffs.
18 −Der nach Satz 1 zu führende buchmäßige Nachweis ist entsprechend dem jeweiligen Entlastungsabschnitt (§ 102 Absatz 2) abzuschließen. Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die den Nachweis des begünstigten Kraftstoffverbrauchs für jeden Entlastungsabschnitt auf andere Weise erbringen, so können diese Aufzeichnungen auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt als buchmäßiger Nachweis zugelassen werden.
1+§ 102a (weggefallen)
ENERGIESTV – § 102b
Aufhebung · Konfidenz: hoch
11. § 102b wird durch den folgenden § 102b ersetzt: „§ 102b (weggefallen)“.
@@ § 102b @@
1 −§ 102b – Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen
2 −
3 −(1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung muss – soweit zutreffend – folgende Angaben enthalten:
4 −1. den Namen und den Zweck des Unternehmens,
5 −2. den Namen des Betriebsinhabers (außer bei Kapitalgesellschaften) und, sofern ein solcher bestellt ist, des Betriebsleiters und seines Stellvertreters; bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen anzugeben,
6 −3. ein Verzeichnis der dem Antragsteller selbst genehmigten Linien und solcher Linien, für die ihm die Rechte und Pflichten übertragen worden sind, die aus der Genehmigung erwachsen (Genehmigungsübertragung), sowie derjenigen Linien, die der Antragsteller auf Grund einer Übertragung der Betriebsführung bedient; bei sämtlichen Linien sind die Linienlänge (längster Linienweg) und die Behörde anzugeben, die
7 −a) die Genehmigung für den Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 544) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt hat,
8 −b) die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten genehmigt hat oder
9 −c) die Übertragung der Betriebsführung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes bewilligt hat,
10 −4. ein Verzeichnis der vom Antragsteller in eigenem Namen, in eigener Verantwortung und für eigene Rechnung oder im Auftrag durchgeführten Beförderungen nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unter Angabe des Schulträgers oder der jeweiligen Einrichtung,
11 −5. die Angabe des Rechtsverhältnisses, sofern der Antragsteller für ein anderes Verkehrsunternehmen Beförderungen im öffentlichen Personennahverkehr durchführt,
12 −6. eine Erklärung, dass auf den einzelnen Linien oder Strecken, für die eine Entlastung beantragt wird, in der Mehrzahl der Beförderungsfälle die gesamte Reichweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt,
13 −7. ein Verzeichnis der Verkehrsunternehmen, die im Auftrag des Antragstellers begünstigte Beförderungen durchführen, unter Angabe der übertragenen Linien und Strecken.
14 −
15 −(2) Änderungen der für die Angaben nach Absatz 1 maßgeblichen betrieblichen Verhältnisse sind dem Hauptzollamt spätestens mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung anzuzeigen.
16 −
17 −(3) Die für jeden Entlastungsabschnitt nach § 102 Absatz 2 zu erstellenden Berechnungsbögen zum Antrag auf Steuerentlastung müssen folgende Angaben enthalten:
18 −1. entweder für alle Fahrzeuge, für die eine Entlastung beantragt wird, gemeinsam (Berechnungsbogen A) oder für jede Fahrzeuggruppe (Berechnungsbogen B) oder für jedes Fahrzeug einzeln (Berechnungsbogen C)
19 −a) die sich aus dem buchmäßigen Nachweis nach Absatz 4 Satz 1 ergebenden im Entlastungszeitraum insgesamt gefahrenen Kilometer und die im Rahmen von begünstigten Beförderungen zurückgelegten Kilometer,
20 −b) die Menge des insgesamt getankten Kraftstoffs in Litern, in Kilogramm oder in Kilowattstunden; Bruchteile eines Liters, eines Kilogramms oder einer Kilowattstunde sind auf den nächsten vollen Liter, das nächste volle Kilogramm oder die nächste volle Kilowattstunde aufzurunden,
21 −c) den Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer Fahrleistung, der sich aus den Angaben zu den Buchstaben a und b ergibt, auf drei Dezimalstellen gerundet, wobei Teile von weniger als 0,0005 entfallen und Teile von 0,0005 und mehr als ein Tausendstel anzusetzen sind,
22 −d) den Verbrauch bei den begünstigten Beförderungen, errechnet aus dem Durchschnittsverbrauch nach Buchstabe c und der Kilometerleistung für die begünstigten Beförderungen nach Buchstabe a, auf volle Liter, auf volle Kilogramm oder auf volle Kilowattstunden gerundet, wobei Teile von weniger als 0,5 entfallen und Teile von 0,5 oder mehr als volle Einheit anzusetzen sind;
23 −2. für Kraftfahrzeuge, deren buchmäßiger Nachweis nach Absatz 4 Satz 2 geführt wird (Berechnungsbogen D für Taxen und Mietwagen im Anrufsammelverkehr, Berechnungsbogen E für sonstige im genehmigten Linienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge)
24 −a) die sich aus dem buchmäßigen Nachweis nach Absatz 4 Satz 2 ergebenden Kilometer, die im Rahmen von begünstigten Beförderungen zurückgelegt wurden,
25 −b) den pauschalierten Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer Fahrleistung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 5,
26 −c) den Verbrauch bei den begünstigten Beförderungen, errechnet aus dem Durchschnittsverbrauch nach Buchstabe b und der Kilometerleistung für die begünstigten Beförderungen nach Buchstabe a, auf volle Liter, auf volle Kilogramm oder auf volle Kilowattstunden gerundet, wobei Teile von weniger als 0,5 entfallen und Teile von 0,5 oder mehr als volle Einheit anzusetzen sind.
27 −Bei der Ermittlung des pauschalierten Durchschnittsverbrauchs nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist nur auf eine Dezimalstelle zu runden. Hierbei sind die kaufmännischen Rundungsregeln anzuwenden.
28 −
29 −(4) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes für jedes Fahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben zu führen:
30 −1. dem amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs,
31 −2. dem Tag des Einsatzes,
32 −3. der Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilometer, aufgeteilt nach begünstigten und nicht begünstigten Beförderungen,
33 −4. der Menge und der Art des getankten Kraftstoffs.
34 −Der buchmäßige Nachweis kann alternativ mit folgenden Angaben geführt werden:
35 −1. dem amtlichen Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,
36 −2. den begünstigungsfähigen Einsatztagen während des jeweiligen Entlastungsabschnitts,
37 −3. der Zahl der während des Entlastungsabschnitts im Rahmen begünstigter Beförderungen gefahrenen Kilometer,
38 −4. dem Nachweis des Einsatzes für begünstigte Beförderungen im öffentlichen Personennahverkehr,
39 −5. der Menge des während des Entlastungsabschnitts im Rahmen begünstigter Beförderungen verbrauchten Kraftstoffs; für die Mengenermittlung kann der Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer Fahrleistung nach den Fahrzeugunterlagen zuzüglich eines pauschalen Zuschlags in Höhe von 20 Prozent des Durchschnittsverbrauchs zugrunde gelegt werden.
40 −Der nach Satz 1 und 2 zu führende buchmäßige Nachweis ist entsprechend dem jeweiligen Entlastungsabschnitt (§ 102 Absatz 2) abzuschließen. Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die den Nachweis des begünstigten Kraftstoffverbrauchs für jeden Entlastungsabschnitt auf andere Weise erbringen, so können diese Aufzeichnungen auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt als buchmäßiger Nachweis zugelassen werden.
1+§ 102b (weggefallen)
ENERGIESTV – § 112 Absatz 4
Einfügung · Konfidenz: hoch
12. Nach § 112 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Für Energieerzeugnisse, die vor dem 1. Juli 2026 verwendet worden sind, sind die §§ 99a, 100, 100a, 102, 102a und 102b in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
@@ § 112 Absatz 4 @@
1 1(3) Für Anträge auf eine Steuerentlastung nach § 55 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist § 101 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
2+
3+(4) Für Energieerzeugnisse, die vor dem 1. Juli 2026 verwendet worden sind, sind die §§ 99a, 100, 100a, 102, 102a und 102b in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
STROMSTG – § 2a Absatz 1
Streichung · Konfidenz: hoch
1. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „, Steuerermäßigung“ gestrichen. bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung“ gestrichen.
@@ § 2a Absatz 1 @@
1 −(1) Die Inanspruchnahme oder die Gewährung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig, solange derjenige, der den Strom entnimmt, zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden und dieser Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen ist. Im Falle einer Steuerbefreiung oder der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung hat der Verwender dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen, wenn er einer Rückforderungsanordnung im Sinn des Satzes 1 nicht nachkommt. Im Falle eines Antrages auf Steuerentlastung ist bei Antragstellung zu versichern, dass keine offenen Ansprüche nach Satz 1 bestehen.
1+(1) Die Inanspruchnahme oder die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig, solange derjenige, der den Strom entnimmt, zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden und dieser Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen ist. Im Falle einer Steuerbefreiung hat der Verwender dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen, wenn er einer Rückforderungsanordnung im Sinn des Satzes 1 nicht nachkommt. Im Falle eines Antrages auf Steuerentlastung ist bei Antragstellung zu versichern, dass keine offenen Ansprüche nach Satz 1 bestehen.
STROMSTG – § 2a Absatz 2
Streichung · Konfidenz: hoch
1. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „, Steuerermäßigung“ gestrichen. bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung“ gestrichen.
@@ § 2a Absatz 2 @@
1 −(2) Die Inanspruchnahme oder Gewährung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig für Unternehmen in Schwierigkeiten 1. im Sinn des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c, des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, soweit diese Anwendung findet, oder 2. im Sinn der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung keine Anwendung findet. Im Falle einer Steuerbefreiung oder Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung hat das betreffende Unternehmen dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen, wenn es sich im Sinn des Satzes 1 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Im Falle eines Antrages auf Steuerentlastung ist bei Antragstellung zu versichern, dass kein Fall von Satz 1 vorliegt.
1+(2) Die Inanspruchnahme oder Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig für Unternehmen in Schwierigkeiten 1. im Sinn des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c, des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, soweit diese Anwendung findet, oder 2. im Sinn der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung keine Anwendung findet. Im Falle einer Steuerbefreiung hat das betreffende Unternehmen dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen, wenn es sich im Sinn des Satzes 1 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Im Falle eines Antrages auf Steuerentlastung ist bei Antragstellung zu versichern, dass kein Fall von Satz 1 vorliegt.
STROMSTG – § 2a Absatz 3
Streichung · Konfidenz: hoch
1. c) In Absatz 3 wird die Angabe „, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9b und 9c“ gestrichen.
@@ § 2a Absatz 3 @@
1 −(3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Kommission anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem Gesetz § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9b und 9c.
1+(3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Kommission anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem Gesetz § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3.
STROMSTG – § 3
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „§ 3 Steuertarif. Die Steuer beträgt 0,50 Euro für eine Megawattstunde für betriebliche Zwecke und 1,00 Euro für eine Megawattstunde für nichtbetriebliche Zwecke.“
@@ § 3 @@
1 1§ 3 – Steuertarif
2 2
3 −Die Steuer beträgt 20,50 Euro für eine Megawattstunde.
3+Die Steuer beträgt 0,50 Euro für eine Megawattstunde für betriebliche Zwecke und 1,00 Euro für eine Megawattstunde für nichtbetriebliche Zwecke.
STROMSTG – § 9
Streichung · Konfidenz: hoch
3. a) In der Überschrift wird die Angabe „, Steuerermäßigungen“ gestrichen.
@@ § 9 @@
1 −§ 9 – Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen
1+§ 9 – Steuerbefreiungen
STROMSTG – § 9
Streichung · Konfidenz: hoch
3. b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
⚠ Die Drucksache ordnet „gestrichen“ ohne Neunummerierung an; die übrigen Absätze (u.a. 2a, 4, 6, 9) behalten ihre Bezeichnung, was zu den unveränderten Verweisen in den Buchstaben c und e (Absatz 4 und Absatz 9) passt.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
STROMSTG – § 9 Absatz 4
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
3. c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Der Erlaubnis bedarf, wer 1. nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a von der Steuer befreiten Strom entnehmen will oder 2. von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.“
@@ § 9 Absatz 4 @@
1 1(4) Der Erlaubnis bedarf, wer
2 −1. nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
3 −2. nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
4 −3. von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
2+1. nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a von der Steuer befreiten Strom entnehmen will oder
3+2. von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
5 4Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.
STROMSTG – § 9 Absatz 6 Satz 3
Streichung · Konfidenz: hoch
3. d) Absatz 6 Satz 3 wird gestrichen.
@@ § 9 Absatz 6 @@
1 −(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.
1+(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.
STROMSTG – § 9 Absatz 9 Satz 1
Streichung · Konfidenz: hoch
3. e) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3“ gestrichen.
@@ § 9 Absatz 9 @@
1 −(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
1+(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
STROMSTG – § 9b
Aufhebung · Konfidenz: hoch
4. Die §§ 9b und 9c werden gestrichen. (§ 9b)
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
STROMSTG – § 9c
Aufhebung · Konfidenz: hoch
4. Die §§ 9b und 9c werden gestrichen. (§ 9c)
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
STROMSTG – § 15 Absatz 4
Einfügung · Konfidenz: hoch
5. Dem § 15 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Für Strom, der vor dem 1. Juli 2026 entnommen worden ist, sind die §§ 9b und 9c in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
⚠ Die Drucksache formuliert „Dem § 15 wird der folgende Absatz 4 eingefügt“; der neue Absatz 4 wird am Ende des § 15 (nach Absatz 3) angefügt.
@@ § 15 Absatz 4 @@
1 1(3) Erlaubnisse, die nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 in der am 1. Juli 2019 geltenden Fassung erforderlich werden, gelten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und vorbehaltlich des Satzes 2 ab dem 1. Juli 2019 auch ohne Antrag als widerruflich erteilt. Satz 1 gilt nur, wenn bis zum 31. Dezember 2019 der Antrag auf Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 nachgereicht wird.
2+
3+(4) Für Strom, der vor dem 1. Juli 2026 entnommen worden ist, sind die §§ 9b und 9c in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
STROMSTV – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 2 wird „§ 2a Nachweis der betrieblichen Verwendung“ eingefügt. b) Die Angaben zu den §§ 17b bis 17e werden durch „§ 17b (weggefallen) / § 17c (weggefallen) / § 17d (weggefallen) / § 17e (weggefallen)“ ersetzt.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 −(nach § 2): keine Angabe zu § 2a
2 −§ 17b Steuerentlastung für Unternehmen
3 −§ 17c Verwendung von Nutzenergie durch andere Unternehmen
4 −§ 17d Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines
5 −§ 17e Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise
1+§ 2a Nachweis der betrieblichen Verwendung (neu, nach § 2 eingefügt)
2+§ 17b (weggefallen)
3+§ 17c (weggefallen)
4+§ 17d (weggefallen)
5+§ 17e (weggefallen)
STROMSTV – § 1a Absatz 5a Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
2. In § 1a Absatz 5a Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 2“ ersetzt.
@@ § 1a Absatz 5a @@
1 1(5a) Wer Strom ausschließlich am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom an Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, wenn
2 −1. dieser Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 3 von der Steuer befreit ist oder
2+1. dieser Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 2 von der Steuer befreit ist oder
3 32. dieser Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 6 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes von der Steuer befreit ist,
4 43. für bezogenen Strom die Absätze 1a, 2, 3 oder Absatz 3a Anwendung finden und
5 54. die Stromerzeugungseinheiten im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung registriert sind.
6 6§ 5 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes gilt entsprechend.
STROMSTV – § 1d Absatz 1
Streichung · Konfidenz: hoch
3. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „und Steuerermäßigungen“ gestrichen. bb) Satz 3 wird gestrichen.
@@ § 1d Absatz 1 @@
1 −(1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 2a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für den entnommenen elektrischen Strom die Steuer nach dem Steuersatz des § 3 des Gesetzes. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Der Steuerschuldner hat für elektrischen Strom, für den die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des Monats fällig, der auf den Monat der Entstehung der Steuer folgt. Wird die Mitteilung nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben und die Steuer sofort fällig.
1+(1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 2a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für den entnommenen elektrischen Strom die Steuer nach dem Steuersatz des § 3 des Gesetzes. Der Steuerschuldner hat für elektrischen Strom, für den die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des Monats fällig, der auf den Monat der Entstehung der Steuer folgt. Wird die Mitteilung nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben und die Steuer sofort fällig.
STROMSTV – § 1d Absatz 2 Satz 1
Streichung · Konfidenz: hoch
3. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und Steuerermäßigungen“ gestrichen.
@@ § 1d Absatz 2 @@
1 −(2) Für den nachweislich nach Absatz 1 versteuerten elektrischen Strom kann auf Antrag eine Steuerentlastung bis auf den Betrag entsprechend den in § 2a Absatz 1 und 3 des Gesetzes genannten Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er der Rückforderungsanordnung zwischenzeitlich nachgekommen ist. Die Steuerentlastung nach Satz 1 ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
1+(2) Für den nachweislich nach Absatz 1 versteuerten elektrischen Strom kann auf Antrag eine Steuerentlastung bis auf den Betrag entsprechend den in § 2a Absatz 1 und 3 des Gesetzes genannten Steuerbefreiungen gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er der Rückforderungsanordnung zwischenzeitlich nachgekommen ist. Die Steuerentlastung nach Satz 1 ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
STROMSTV – § 1e Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
4. § 1e Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „und Steuerermäßigungen“ gestrichen. b) Satz 3 wird gestrichen. c) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 1d Absatz 1 Satz 4 bis 7“ durch die Angabe „§ 1d Absatz 1 Satz 3 bis 5“ ersetzt.
⚠ Buchstaben a bis c betreffen alle denselben Absatz 1 und sind in diesem Block kumuliert dargestellt; durch Streichung des alten Satzes 3 rückt der bisherige Satz 4 zum neuen Satz 3 auf, dessen Verweis von „§ 1d Absatz 1 Satz 4 bis 7“ auf „§ 1d Absatz 1 Satz 3 bis 5“ geändert wird.
@@ § 1e Absatz 1 @@
1 −(1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 2a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes entsteht für den entnommenen elektrischen Strom die Steuer nach dem Steuersatz des § 3 des Gesetzes. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. § 1d Absatz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Sofern der Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten hat, kann auf Antrag eine Steuerentlastung entsprechend § 1d Absatz 2 gewährt werden.
1+(1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 2a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes entsteht für den entnommenen elektrischen Strom die Steuer nach dem Steuersatz des § 3 des Gesetzes. § 1d Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Sofern der Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten hat, kann auf Antrag eine Steuerentlastung entsprechend § 1d Absatz 2 gewährt werden.
STROMSTV – § 2 Absatz 2 Nummer 3
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
5. In § 2 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 10 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1“ ersetzt.
@@ § 2 Absatz 2 @@
1 −(2) Dem Antrag sind beizufügen: … 3. auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für jede Anlage, die Teil einer allgemeinen Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 ist; soweit in der Betriebserklärung Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich;
1+(2) Dem Antrag sind beizufügen: … 3. auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für jede Anlage, die Teil einer allgemeinen Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 ist; soweit in der Betriebserklärung Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich;
STROMSTV – § 2a
Einfügung · Konfidenz: hoch
6. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt: „§ 2a Nachweis der betrieblichen Verwendung …“
@@ Neu @@
§ 2a – Nachweis der betrieblichen Verwendung
(1) Wird Strom durch einen Versorger an einen Letztverbraucher geleistet, der den Strom für betriebliche Zwecke entnimmt, hat der Letztverbraucher dem Versorger die betriebliche Verwendung vorab in Textform zu erklären, sofern der Steuertarif für betriebliche Zwecke nach § 3 des Gesetzes zur Anwendung kommen soll.
(2) Wird Strom über eine gemeinsame Messeinrichtung sowohl für betriebliche als auch für nichtbetriebliche Zwecke entnommen, darf der Letztverbraucher die auf die jeweiligen Zwecke entfallenden Strommengen sachgerecht schätzen, sofern eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Die Grundlagen der Schätzung sind nachvollziehbar zu dokumentieren und dem Versorger auf Verlangen in Textform mitzuteilen.
(3) Der Versorger darf bei der Ermittlung der Steuer auf die Richtigkeit der Erklärung des Letztverbrauchers nach Absatz 1 vertrauen, es sei denn, ihm ist bekannt oder er hätte bei Anwendung der kaufmännischen Sorgfalt erkennen müssen, dass die Erklärung unrichtig ist. Liegt dem Versorger keine gültige Erklärung vor, hat er den Strom nach dem Steuertarif für nichtbetriebliche Zwecke des § 3 des Gesetzes zu versteuern.
(4) Der Letztverbraucher hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Mengen des für betriebliche Zwecke entnommenen Stroms, der genaue Verwendungszweck sowie im Fall des Absatzes 2 die Grundlagen der Schätzung ergeben. Die Aufzeichnungen sind so zu beschaffen, dass ein sachverständiger Dritter innerhalb einer angemessenen Frist die betriebliche Verwendung feststellen kann. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts vorzulegen.
STROMSTV – § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
Streichung · Konfidenz: hoch
7. In § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „, den Absätzen 2 und 3“ gestrichen.
@@ § 4 Absatz 2 @@
1 1(2) … Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere ersichtlich sein:
2 −1. der geleistete, durch Letztverbraucher im Steuergebiet entnommene Strom, getrennt nach dem Steuertarif des § 3 des Stromsteuergesetzes und den jeweiligen Steuerbegünstigungen des § 9 des Stromsteuergesetzes sowie getrennt nach den jeweiligen Letztverbrauchern; bei steuerbegünstigten Entnahmen durch Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2, den Absätzen 2 und 3 des Stromsteuergesetzes ist die Erlaubnisscheinnummer anzugeben;
2+1. der geleistete, durch Letztverbraucher im Steuergebiet entnommene Strom, getrennt nach dem Steuertarif des § 3 des Stromsteuergesetzes und den jeweiligen Steuerbegünstigungen des § 9 des Stromsteuergesetzes sowie getrennt nach den jeweiligen Letztverbrauchern; bei steuerbegünstigten Entnahmen durch Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes ist die Erlaubnisscheinnummer anzugeben;
STROMSTV – § 6 Absatz 2 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
8. In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach den §§ 9a und 9b“ durch die Angabe „nach § 9a“ ersetzt.
⚠ Geändert wird ausschließlich § 6 Absatz 2 Satz 1; der Folgetext des Absatzes 2 (Nummer 2 mit weiterem Verweis auf § 9b des Gesetzes) wird durch die Drucksache nicht angepasst und bleibt im Wortlaut unverändert.
@@ § 6 Absatz 2 @@
1 −(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen dem Steuerschuldner voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu gewährende Steuerentlastungen nach den§§ 9a und 9b des Gesetzes berücksichtigen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind.
1+(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen dem Steuerschuldner voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu gewährende Steuerentlastungen nach § 9a des Gesetzes berücksichtigen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind.
STROMSTV – § 9 Absatz 1 Satz 1
Streichung · Konfidenz: hoch
9. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, Absatz 2 und 3“ gestrichen.
@@ § 9 Absatz 1 @@
1 −(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang und stellt in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 des Gesetzes als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Sofern der Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen wird, wird in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 kein Erlaubnisschein ausgestellt. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.
1+(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang und stellt in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Sofern der Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen wird, wird in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 kein Erlaubnisschein ausgestellt. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.
STROMSTV – § 10 Absatz 1
Streichung · Konfidenz: hoch
10. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 1 und 2.
⚠ Der bisherige Absatz 1 (allgemeine Erlaubnis für die – durch Artikel 3 aufgehobene – Steuerermäßigung nach § 9 Absatz 3 StromStG) wird gestrichen; die bisherigen Absätze 2 und 3 rücken zu den Absätzen 1 und 2 auf.
@@ § 10 Absatz 1 @@
1 −(1) Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes allgemein erlaubt. Dies gilt nicht für die Entnahme von Strom für Wasserfahrzeuge der Haupterwerbsfischerei auf Binnengewässern, für Wasserfahrzeuge der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes) und für Wasserfahrzeuge der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur, auf denen die in § 14 Absatz 2 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden.
2 −
3 −(2) Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme oder die Leistung von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes allgemein erlaubt, wenn der Strom
1+(1) Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme oder die Leistung von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes allgemein erlaubt, wenn der Strom
4 21. in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft erzeugt wird;
5 32. in einer hocheffizienten KWK-Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt erzeugt wird und diese Anlage im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung registriert ist.
6 4Anlagen nach Satz 1 Nummer 2 gelten als hocheffizient, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 5 Satz 4 und 5 vorliegen.
7 5
8 −(3) Unter Verzicht auf die förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme oder die Leistung von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes allgemein erlaubt, wenn der Strom
6+(2) Unter Verzicht auf die förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme oder die Leistung von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes allgemein erlaubt, wenn der Strom
9 71. in einer mit Windkraft oder Sonnenenergie betriebenen Stromerzeugungseinheit erzeugt und
10 82. ausschließlich am Ort der Erzeugung und ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom zur Stromerzeugung aus Windkraft oder Sonnenenergie entnommen wird.
STROMSTV – § 12 Absatz 4
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
11. In § 12 Absatz 4 wird die Angabe „§ 10 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 2“ ersetzt.
@@ § 12 Absatz 4 @@
1 −(4) Vorbehaltlich des § 10 Absatz 3 kann in den Fällen des § 1a Absatz 5a, 6 und 7 für den selbst erzeugten und entnommenen Strom eine Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes erteilt werden. Für anderen Strom wird die Steuerbegünstigung in diesen Fällen nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt.
1+(4) Vorbehaltlich des § 10 Absatz 2 kann in den Fällen des § 1a Absatz 5a, 6 und 7 für den selbst erzeugten und entnommenen Strom eine Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes erteilt werden. Für anderen Strom wird die Steuerbegünstigung in diesen Fällen nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt.
STROMSTV – § 17b
Aufhebung · Konfidenz: hoch
12. Die §§ 17b bis 17e werden gestrichen. (§ 17b)
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
STROMSTV – § 17c
Aufhebung · Konfidenz: hoch
12. Die §§ 17b bis 17e werden gestrichen. (§ 17c)
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
STROMSTV – § 17d
Aufhebung · Konfidenz: hoch
12. Die §§ 17b bis 17e werden gestrichen. (§ 17d)
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
STROMSTV – § 17e
Aufhebung · Konfidenz: hoch
12. Die §§ 17b bis 17e werden gestrichen. (§ 17e)
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
STROMSTV – § 21 Absatz 3
Einfügung · Konfidenz: hoch
13. Nach § 21 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Für Strom, der vor dem 1. Juli 2026 entnommen worden ist, sind die §§ 17b bis 17e in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
@@ § 21 Absatz 3 @@
1 1(2) Erlaubnisse nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes erlöschen in den Fällen nach § 12 Absatz 3 Satz 2 und in den Fällen nach § 12 Absatz 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2017. Der Erlaubnisschein ist unverzüglich zurückzugeben.
2+
3+(3) Für Strom, der vor dem 1. Juli 2026 entnommen worden ist, sind die §§ 17b bis 17e in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
STROMSTV – Artikel 5
Neuregelung · Konfidenz: mittel
Artikel 5 – Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang: Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der Stromsteuer-Durchführungsverordnung und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
⚠ Entsteinerungs-/Rangklausel (Artikel 5): Sie ändert keinen bestehenden Normtext, sondern stellt klar, dass die durch Artikel 3 und 4 auf Gesetzesrang gehobenen Teile der Stromsteuer- und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung wieder durch Rechtsverordnung geändert werden dürfen. Der Block ist als „Neuregelung“ eingeordnet; er betrifft gleichermaßen die Energiesteuer-Durchführungsverordnung (energiestv) und die Stromsteuer-Durchführungsverordnung (stromstv) und ist hier aus Darstellungsgründen unter stromstv geführt.
@@ Neu @@
Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der Stromsteuer-Durchführungsverordnung und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
KI-Bearbeiter
claude-opus-4-8[1m]
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
Prompt-Version 1.0
Synopsen-Gutachterkonsistent
claude-opus-4-8[1m]
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Re-Verifikation (Runde 2) nach Bearbeiter-Korrektur. In Runde 1 lautete der Befund 'unsicher', weil bei fünf Aufhebungs-Blöcken der vorher-Normtext gekürzt bzw. paraphrasiert war: Block 15 (§ 56 EnergieStG), Block 26 (§ 102 EnergieStV), Block 27 (§ 102a EnergieStV), Block 28 (§ 102b EnergieStV) und Block 54 (§ 17b StromStV). Der Bearbeiter hat in Runde 2 genau diese fünf vorher-Felder durch den vollständigen lokalen Normtext ersetzt. Unabhängige Nachprüfung gegen die lokalen Volltexte (Daten/energiestg/p56.md, Daten/energiestv/p102.md, p102a.md, p102b.md, Daten/stromstv/p17b.md): Alle fünf vorher-Felder sind jetzt der vollständige, wortgenaue Normtext ohne Kürzung, Paraphrase, Auslassung oder Hinzufügung. Geprüft per normalisiertem Volltext-Vergleich (nur Whitespace und Titel-Strichart normalisiert): § 102, § 102a, § 102b und § 17b sind zeilengenau identisch zum lokalen Markdown; § 56 ist nach Auflösung der HTML-Tabellen in Absatz 2 zeichengleich (2968 Zeichen Korpus identisch). Im Detail bestätigt: § 56 Abs 1 Nr 2/3 enthält wieder die zuvor fehlenden Fundstellen (PBefG-Bekanntmachung vom 8. August 1990 BGBl. I S. 1690; Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962); § 102 Abs 6 enthält wieder die vollständige nummerierte Liste der notwendigen Betriebsfahrten (8 Positionen plus 4 Gegenpositionen); § 102b Abs 1 (7 Nummern), Abs 3 (Berechnungsbögen A bis E) und Abs 4 (buchmäßiger Nachweis) sind wieder im Volltext; § 17b Abs 1 enthält wieder die Fundstellen-Detailangabe 'vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960, 1961), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist' sowie 'an das zuständige Hauptzollamt'. nachher ist bei allen fünf Blöcken korrekt: Block 54 (Befehl 'gestrichen') leer; die Blöcke 15/26/27/28 (Befehl 'ersetzt durch (weggefallen)') tragen '§ X (weggefallen)' als zutreffende Darstellung der Rechtsfolge gemäß befehl_original, unverändert aus Runde 1. befehl_original, art (Aufhebung), gesetz und Adressierung der fünf Blöcke sind unverändert. Kein Em-Dash (U+2014) in den fünf vorher-Feldern. Damit ist der einzige Runde-1-Beanstandungspunkt vollständig behoben; alle übrigen 54 Blöcke waren bereits in Runde 1 ok (Vollständigkeit aller Änderungsbefehle, zeichengenaue Beträge, korrekte nachher-Anwendung). Hinweis: Die übrigen 34 block_befunde-Einträge sind als Audit-Trail aus Runde 1 unverändert erhalten (deren ASCII-Transliteration ist ein Runde-1-Artefakt und wurde nicht per Massen-Ersetzung umgeschrieben). Gesamtbefund: konsistent.
18. Juni 2026
Stand-Gutachterstand passt
claude-opus-4-8[1m]
Details anzeigen
Vier Bezugsstaende (Artikel-Einleitungssaetze) gegen die jeweiligen 00-meta.md geprueft - alle vier stimmen exakt. Artikel 1 EnergieStG: "zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 116)" = energiestg/00-meta.md "Art. 1 G v. 24.4.2026 I Nr. 116" (builddate 20260506175502). Artikel 2 EnergieStV: "Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 116)" = energiestv/00-meta.md "Art. 2 G v. 24.4.2026 I Nr. 116" (builddate 20260506175538). Artikel 3 StromStG: "Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 340)" = stromstg/00-meta.md "Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 340" (builddate 20260506174545). Artikel 4 StromStV: "Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 340)" = stromstv/00-meta.md "Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 340" (builddate 20260506174553). Die vorher-Wortlaute liegen lokal durchgaengig in der ZU AENDERNDEN (Vor-Aenderung-)Form vor: § 3 StromStG = 20,50 Euro (nicht 0,50/1,00), § 57 Abs 5 EnergieStG = 214,80 Euro (nicht 309,00), § 2 Abs 1 EnergieStG mit den alten Hochsaetzen (669,80/721,00/...), § 9 StromStG noch "Steuerbefreiungen, Steuerermaessigungen" mit Abs 2/3, §§ 9b/9c/53a/54/56 noch vorhanden, § 10 StromStV noch mit altem Abs 1. Es handelt sich um einen Fraktions-Entwurf (AfD) vom 9.6.2026, noch nicht verkuendet/eingearbeitet; die lokalen gii-Builddates (6.5.2026) liegen vor dem Entwurf. Kein Hinweis, dass die Drucksache bereits im lokalen Stand eingearbeitet waere. Stand passt fuer alle vier Gesetze.