BT-DRS. 21/6330BUNDESTAG
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ANPASSUNGSVERFAHRENSABWEICHUNGSG 2026 – § 1
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 1 Abweichung für die Entschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes (1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 11 336,46 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes 11 833,47 Euro. (2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 11 833,47 Euro durchgeführt.
ANPASSUNGSVERFAHRENSABWEICHUNGSG 2026 – § 2
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 2 Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes (1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 9 692,54 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes 10 117,47 Euro. (2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 10 117,47 Euro durchgeführt.
ANPASSUNGSVERFAHRENSABWEICHUNGSG 2026 – § 3
Neuregelung · Konfidenz: mittel
- ⚠ In § 3 Absatz 1 verweist der zweite Satz auf „§ 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes“, während die Paragraphen-Überschrift und der erste Satz auf „§ 35b“ verweisen. Dies wirkt wie ein Redaktionsversehen der Vorabfassung („Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt“); der Wortlaut wurde dennoch zeichengenau (mit „§ 35a“) übernommen und nicht stillschweigend korrigiert.
§ 3 Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes (1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 10 845,89 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes 11 321,39 Euro. (2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 11 321,39 Euro durchgeführt.
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
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KI-Bearbeiter
Claude Opus 4.8 (1M context)
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
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Synopsen-Gutachter konsistent
Claude Opus 4.8 (1M context)
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Reines Neuregelungs-Gesetz („Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026“, BT-Drs. 21/6330), das den AbgG-Text nicht ändert, sondern für 2026 in Abweichung von § 11 Absatz 4 AbgG konkrete Beträge festsetzt. Leeres betroffene_gesetze und block.gesetz="" sind hier die etablierte Neuregelungs-Konvention (Präzedenz 335-26/336-26/337-26) und keine Schema-Verletzung. Die drei Blöcke bilden den normativen Teil (§ 1, § 2, § 3) vollständig ab; § 4 (Inkrafttreten) erzeugt korrekt KEINEN Block. art="Neuregelung" und leeres vorher sind in allen drei Blöcken korrekt. Alle drei nachher-Texte sind nach Whitespace-Normalisierung zeichengenaue Substrings der Drucksache (verbatim, inkl. der "§ 1/§ 2/§ 3"-Präfixe). Alle sechs Euro-Beträge wurden zeichengenau gegen die Drucksache verifiziert: § 1 11 336,46 / 11 833,47, § 2 9 692,54 / 10 117,47, § 3 10 845,89 / 11 321,39 (jeweils mit dem Leerzeichen als Tausender-Trenner exakt übernommen). Die in § 3 dokumentierte Unsicherheit wurde unabhängig bestätigt: In § 3 Absatz 1 der Drucksache nennen Überschrift und erster Satz „§ 35b Absatz 2 Satz 4“, der zweite Satz dagegen „§ 35a Absatz 2 Satz 4“. Dies ist ein drucksachen-internes Redaktionsversehen der Vorabfassung („Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt“), kein Bearbeiter-Fehler. Der Bearbeiter hat den Wortlaut zeichengenau (mit „§ 35a“ im zweiten Satz) übernommen und nicht stillschweigend korrigiert sowie die Unsicherheit in unsicherheiten[] transparent dokumentiert (konfidenz „mittel“) – exakt das von der Korrektheits-Disziplin geforderte Verhalten. Keine stille Auslassung, keine Halluzination, keine erfundene Stelle festgestellt.
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Stand-Gutachter stand passt
Claude Opus 4.8 (1M context)
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Reines Neuregelungs-Gesetz ohne klassischen Bezugsstand eines zu ändernden Gesetzes: Das Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026 ändert den AbgG-Text nicht, sondern setzt für 2026 in Abweichung von § 11 Absatz 4 AbgG Beträge fest. Es gibt daher keinen „zuletzt geändert durch …“-Stand und keinen lokal zu mergenden Stand (vergleichbar mit 335/336/337 „Stand n/a“). Geprüft wurde stattdessen die Kohärenz der referenzierten AbgG-Stellen gegen den lokalen Stand unter Daten/abgg/: § 11 existiert (p11.md) mit Absatz 1 (Abgeordnetenentschädigung) und Absatz 4 (Anpassungsverfahren) – beide vom Gesetz referenziert. § 35a existiert (p35a.md); Absatz 2 hat genau vier Sätze, Satz 4 lautet „Für spätere Anpassungen wird der Anpassungsfaktor anhand des in § 11 Absatz 4 und 5 geregelten Verfahrens ermittelt.“ – die vom Gesetz referenzierte Stelle „§ 35a Absatz 2 Satz 4“ ist somit kohärent. § 35b existiert (p35b.md); Absatz 2 hat ebenfalls genau vier Sätze, Satz 4 ist textgleich der Anpassungssatz – „§ 35b Absatz 2 Satz 4“ ist ebenfalls kohärent. Dass beide Satz-4-Stellen inhaltlich identisch sind, untermauert, dass die § 35a/§ 35b-Verwechslung im zweiten Satz von § 3 ein harmloses drucksachen-internes Redaktionsversehen ist. Hinweis ohne Stand-Relevanz: § 11 Absatz 1 nennt lokal den gesetzlich festgesetzten Basisbetrag 10 083,47 Euro, während die Drucksache den fortgeschriebenen Betrag 11 833,47 Euro nennt. Das ist KEIN Stand-Mismatch, sondern systembedingt: der jährlich nach § 11 Absatz 4 angepasste Betrag wird in einer Bundestagsdrucksache veröffentlicht und nicht in den Gesetzestext zurückgeschrieben. Alle referenzierten Normen und Untergliederungen sind vorhanden und kohärent; keine Diskrepanz, die auf einen veralteten oder bereits eingearbeiteten lokalen Stand hindeutet.
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Freigegeben 19. Juni 2026