BT-DRS. 21/6279BUNDESTAG
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STROMVKG – Inhaltsübersicht
Neuregelung · Konfidenz: hoch
InhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziel § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Ausschreibungen, Gebotstermine, Ausschreibungsvolumina § 3 Ausschreibungen; Zuständigkeiten § 4 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten § 5 Gebotstermin und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten § 6 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für Kapazitäten, Festlegungskompetenz
Abschnitt 3 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen Unterabschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen § 7 Mindestleistung § 8 Stromnetzanschluss § 9 Emissionsgrenzwert § 10 Anforderungen an den Bieter § 11 Ausschluss der Doppelförderung Unterabschnitt 2 Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen § 12 Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten § 13 Ausschreibungen für Kapazitäten Unterabschnitt 3 Besondere Vorgaben für lange Verpflichtungszeiträume § 14 Mindestinvestitionsschwellen § 15 Anforderungen an die Resilienz § 16 Erbringung von Momentanreserve § 17 Anforderungen an die Betriebsfähigkeit der Anlage mit Wasserstoff Unterabschnitt 4 Grenzüberschreitende Teilnahme an Ausschreibungen § 18 Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Teilnahme § 19 Zusätzliche Voraussetzungen bei der grenzüberschreitenden Teilnahme
Abschnitt 4 Aggregation, Reduzierte Leistung Unterabschnitt 1 Aggregation § 20 Aggregation § 21 Anforderungen an die Aggregation, Kleinanlagenpool Unterabschnitt 2 Reduzierte Leistung § 22 Reduzierte Leistung § 23 Ermittlung der Reduktionsfaktoren § 24 Bestimmung des Reduktionsfaktors bei Aggregation
Abschnitt 5 Präqualifizierung § 25 Vollständige und vorläufige Präqualifizierung § 26 Zuständigkeit, Antrag und gemeinsame Internetplattform § 27 Angaben zum Bieter § 28 Angaben und Nachweise zur Anlage bei vollständiger Präqualifizierung § 29 Angaben zur Anlage bei vorläufiger Präqualifizierung § 30 Verpflichtende Eigenerklärungen § 31 Nachbesserung, Überprüfung und Einsichtsrechte § 32 Entscheidung über die vollständige und vorläufige Präqualifizierung § 33 Präqualifizierung außerhalb der Teilnahme an einer Ausschreibung § 34 Fortbestand der vollständigen Präqualifizierung
Abschnitt 6 Ausschreibungsverfahren und Sicherheiten Unterabschnitt 1 Ausschreibungsverfahren § 35 Bekanntmachung § 36 Elektronisches Verfahren § 37 Anforderungen an Gebote, Formatvorgaben § 38 Pflichtangaben in Geboten § 39 Höchstwert § 40 Bindungswirkung und Rücknahme von Geboten Unterabschnitt 2 Sicherheiten § 41 Sicherungsstelle § 42 Gebotssicherheit § 43 Realisierungssicherheit § 44 Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis § 45 Arten und Verwahrung von Sicherheiten § 46 Rückgabe von Sicherheiten § 47 Verwertung von Sicherheiten
Abschnitt 7 Zuschlag Unterabschnitt 1 Zuschlagsverfahren § 48 Zuschlagsverfahren § 49 Ausschluss von Geboten § 50 Ausschluss von Bietern § 51 Bekanntgabe der Zuschläge Unterabschnitt 2 Wirkung, Erlöschen und Widerruf von Zuschlägen § 52 Wirkung von Zuschlägen § 53 Erlöschen von Zuschlägen § 54 Widerruf von Zuschlägen § 55 Rechtsfolgen Unterabschnitt 3 Übertragung § 56 Übertragung der Kapazitätsverpflichtung, Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage § 57 Voraussetzungen für die Übertragung an einen berechtigten Erwerber § 58 Voraussetzungen für die Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage § 59 Gebotene nominale Leistung, Reduktionsfaktor und technischer Verfügbarkeitsfaktor der Anlage § 60 Genehmigungsvorbehalt, Antrag, Fristen, Verfahren, Kleinanlagenpools
Abschnitt 8 Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung, Nichtrealisierungspönale § 61 Antrag und Frist § 62 Angaben und Nachweise § 63 Entscheidung über den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung, Unterrichtung § 64 Nichtrealisierungspönale
Abschnitt 9 Verfügbarkeitsverpflichtung, Indikativgebote ungebundener Kapazitätsanbieter, Dekarbonisierung Unterabschnitt 1 Verfügbarkeitsverpflichtung, Überprüfung § 65 Verfügbarkeitsverpflichtung, Verfügbarkeitsindikator § 66 Abrechnungsperiode, Hochpreisviertelstunde § 67 Verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit § 68 Verfügbarkeitsfehlmengen, Verfügbarkeitsüberschussmengen Unterabschnitt 2 Funktionsnachweis § 69 Funktionsnachweis § 70 Nachgewiesene reduzierte Leistung Unterabschnitt 3 Ungebundene Kapazitätsanbieter, Indikativgebote für Verfügbarkeitsüberschussmengen § 71 Ungebundene Kapazitätsanbieter, Indikativgebot für Verfügbarkeitsüberschussmengen Unterabschnitt 4 Methode zur Berechnung des Referenzwerts für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools § 72 Methode zur Berechnung des Referenzwerts für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools Unterabschnitt 5 Dekarbonisierung § 73 Dekarbonisierungsanforderung
Abschnitt 10 Zahlungsansprüche und Zahlungsverpflichtungen Unterabschnitt 1 Kapazitätsvergütung § 74 Kapazitätsvergütung Unterabschnitt 2 Ausgleichszahlungen und Ausgleichsprämien, Verrechnungssystem § 75 Verrechnungssystem für Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen § 76 Ausgleichszahlung für Verfügbarkeitsfehlmengen, Maximalzahlung § 77 Ausgleichsprämie für Verfügbarkeitsüberschussmengen § 78 Verrechnungspreis für eine Abrechnungsperiode § 79 Abrechnung und Fristen Unterabschnitt 3 Pönale bei unvollständigem Funktionsnachweis § 80 Pönale bei unvollständigem Funktionsnachweis Unterabschnitt 4 Preisspitzenausgleich § 81 Verpflichtung zum Preisspitzenausgleich § 82 Abrechnung, Fälligkeit
Abschnitt 11 Rechtsschutz § 83 Rechtsschutz, Rechtsweg, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Abschnitt 12 Festlegungskompetenzen, Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen § 84 Festlegungskompetenzen § 85 Verordnungsermächtigung § 86 Beleihung, Kostenregelung § 87 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt Anlage 1 Methodik zur Ermittlung des Ausschreibungsvolumens für die Ausschreibung für Kapazitäten Anlage 2 Resilienzanforderungen Anlage 3 Methodik zur Ermittlung der Reduktionsfaktoren und Technologieklassen für die Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und Kapazitäten Anlage 4 Reduktionsfaktoren, technische Verfügbarkeitsfaktoren und Zyklenwirkungsgrade nach Technologieklassen für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten Anlage 5 Investitionskosten für Mindestinvestitionsschwellen Anlage 6 Berechnung des Verfügbarkeitsindikators für eine Abrechnungsperiode, Referenzwert für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools, Funktionsnachweis bei mehreren Geboten pro Anlage Anlage 7 Formel zur Berechnung des Ausübungspreises für den Preisspitzenausgleich
STROMVKG – § 1
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 1 ZielZiel dieses Gesetzes ist es, im Interesse einer sicheren und zuverlässigen Versorgung mit Elektrizität einen Kapazitätsmarkt für das Jahr 2031 einzuführen, um ausreichend gesicherte elektrische Leistung zur Deckung der Stromnachfrage in diesem Jahr bereitzustellen.
STROMVKG – § 2
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§ 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
„Aggregator“ eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausübt, bei der die Bereitstellung von Kapazitäten gebündelt mittels eines Anlagenpools angeboten wird,
„Anlage“ eine Erzeugungsanlage oder eine regelbare Last,
„Anlage dargebotsabhängiger Technologieklassen“ eine Erzeugungsanlage, die einer der folgenden Technologieklassen zugeordnet werden kann: Photovoltaik, Wind an Land und Wind auf See,
„Anlage energiebegrenzter Technologieklassen“ eine Stromspeicheranlage und regelbare Last,
„Anlage energieunbegrenzter Technologieklassen“ eine Erzeugungsanlage, die keine Stromspeicheranlage ist,
„Anlagenpool“ die Gesamtheit der von einem Aggregator in einem Gebot aggregierten Anlagen,
„Ausspeiseleistung“ die höchste elektrische Nettodauerleistung in Megawatt, die eine Stromspeicheranlage in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen kann,
„Eintrittskapazität“ der maximale Umfang an Kapazitäten, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 an den Ausschreibungen nach diesem Gesetz teilnehmen können, wie sie nach der Methodik nach Artikel 26 Absatz 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 bestimmt wird,
„Erbringungszeitraum“ der Zeitraum vom 1. November 2031 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2032,
„Erzeugungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, insbesondere ein Kraftwerk sowie eine Stromspeicheranlage,
„gebotene nominale Leistung“ im Falle von Erzeugungsanlagen der gebotsgegenständliche Anteil der installierten Leistung und im Falle von regelbaren Lasten die gebotsgegenständliche Reduktion des Wirkleistungsbezugs, jeweils in Megawatt,
„gebotene reduzierte Leistung“ die dem Gebot zugrundeliegende reduzierte Leistung in Megawatt,
„gebotsgegenständliche Anlage“ die Anlage, die dem Gebot zugrunde liegt,
„Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung endet,
„Gebotswert“ die im Gebot angegebene Vergütung für die gebotene reduzierte Leistung in Euro pro Megawatt pro Jahr,
„gemessene Leistung“ die während eines Bilanzkreisabrechnungsintervalls um die verbrauchte elektrische Energie verminderte, erzeugte elektrische Energie einer Anlage, beziehungsweise eines Anlagenpools, multipliziert mit der Gesamtzahl an Bilanzkreisabrechnungsintervallen je Stunde,
„Hauptenergieträger“ der an einem Standort in den Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie im mengengewichteten Durchschnitt überwiegend, mindestens zu 51 Prozent eingesetzte Brennstoff,
„Höchsterbringungsdauer“ die Zeit in vollen Stunden, die a) eine Stromspeicheranlage oder ein Anlagenpool mit Stromspeicheranlagen längstens in der Lage ist, Strom im Umfang der gebotenen nominalen Leistung in das Netz einzuspeisen, b) eine regelbare Last oder ein Anlagenpool mit regelbaren Lasten längstens in der Lage ist, ihren Wirkleistungsbezug um die gebotene nominale Leistung zu reduzieren,
„Höchstwert“ der Wert, der bei einer Ausschreibung höchstens als Gebotswert nach § 39 abgegeben werden darf,
„installierte Leistung“ die elektrische Wirkleistung in Megawatt, die die gebotsgegenständliche Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann, a) bei einer Erzeugungsanlage, die keine Stromspeicheranlage sind, die Netto-Nennleistung, b) bei einer Stromspeicheranlage die Ausspeiseleistung und c) bei einer regelbaren Last die Stromnetzanschlussleistung,
„Kapazität“ die Fähigkeit, zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit gesicherte elektrische Leistung für das Netz der allgemeinen Versorgung bereitzustellen oder den Verbrauch von elektrischer Energie zu reduzieren,
„Kapazitätsvergütung“ der jährlich an den Kapazitätsverpflichteten zu zahlende Betrag in Höhe des Produkts aus dem Gebotswert und der gebotenen reduzierten Leistung in Euro pro Megawatt reduzierte Leistung,
„Kapazitätsverpflichtung“ die Verpflichtung des Kapazitätsverpflichteten, die mit dem Zuschlag zustande kommt, bestehend aus den Rechten und Pflichten des Kapazitätsverpflichteten nach diesem Gesetz,
„Kapazitätsverpflichteter“ der Verpflichtete, der für die Dauer des Verpflichtungszeitraums Kapazität im Umfang der reduzierten Leistung bereitzustellen hat,
„Kleinanlagenpool“ ein Anlagenpool bestehend aus Anlagen, die jeweils weniger als 1 Megawatt installierte Leistung haben,
Kohlenstoffdioxid-Preis“ der tägliche Abrechnungspreis für die Lieferung einer Emissionsberechtigung in Höhe von einer Tonne Kohlenstoffdioxid; für die Handelstage von Januar bis einschließlich November eines Jahrs ist dies der Kohlenstoffdioxid-Preis für die Lieferung im gleichen Jahr; für die Handelstage im Dezember eines Jahrs ist dies der Kohlenstoffdioxid-Preis für die Lieferung im darauffolgenden Jahr; es werden die Daten derjenigen Handelsplattform für Emissionsberechtigungen innerhalb der Europäischen Union verwendet, die im ersten Quartal des Jahrs vor dem Abrechnungsjahr das höchste Handelsvolumen dieses Kontrakts aufwies,
„Kraftwerk“ eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie unter Einsatz von gasförmigen Brennstoffen als Hauptenergieträger;
,„netztechnischer Süden“ das Gebiet, das die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland umfasst,
„reduzierte Leistung“ die Leistung in Megawatt, die für die Bereitstellung von Kapazität nach diesem Gesetz maßgeblich ist und die ermittelt wird, in dem die nominale Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage mit dem für sie maßgeblichen Reduktionsfaktor nach § 22 Absatz 2 multipliziert wird,
„regelbare Last“ eine Anlage zum Verbrauch elektrischer Energie, die ihren Wirkleistungsbezug zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduzieren kann,
„Regelzone“ im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie verantwortlich ist,
„Spotmarktpreis für Erdgas“ der für einen Gastag maßgebliche, für das deutsche Marktgebiet veröffentlichte, auf Börsengeschäften beruhende mengengewichtete Tagesreferenzpreis für Erdgas in Euro je Megawattstunde bezogen auf den oberen Heizwert; für das deutsche Marktgebiet ist dies der am vorhergehenden Handelstag für die Lieferung an diesem Gastag ermittelte und für das Marktgebiet Trading Hub Europe veröffentlichte EEX Day European Gas Spot Index oder ein an seine Stelle tretender sachlich und methodisch vergleichbarer veröffentlichter Tagesreferenzpreis,
„Spotmarktpreis für Strom“ der Strompreis in Euro pro Megawattstunde, der sich in der gemeinsamen Preiszone für Deutschland und Luxemburg aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromviertelstundenkontrakten am Day-Ahead-Markt ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen,
„Standort“ der Errichtungs- und Betriebsort einer Anlage oder mehrerer Anlagen eines Betreibers, der sich durch die postalische Adresse oder, falls eine solche nicht existiert, durch die Bezeichnung des Flurstücks oder der Flurstücke oder der geografischen Koordinaten von anderen Standorten unterscheidet,
„Stromnetzanschlussleistung“, die höchste elektrische Leistung in Megawatt, die eine regelbare Last gleichzeitig aus dem Netz der allgemeinen Versorgung beziehen kann,
„Stromspeicheranlage“ ein Batteriespeicher, ein Pumpspeicher, ein Druckluftspeicher, ein Flüssigluftspeicher oder eine Kohlenstoffdioxid-Batterie,
„Übertragungsnetzbetreiber“ ein Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes,
„vereinbarte Netzanschlusskapazität“ die zwischen dem Betreiber des Energieversorgungsnetzes und dem Netzanschlussnehmer vertraglich festgelegte maximale stationäre elektrische Wirkleistung, die an einem Netzanschlusspunkt in das Netz eingespeist oder aus dem Netz entnommen werden darf,
„Verpflichtungsjahr“ der Zeitraum vom 1. November eines Jahrs bis zum Ablauf des 31. Oktober des darauf folgenden Jahrs innerhalb eines Verpflichtungszeitraums,
„Verpflichtungszeitraum“ der Zeitraum, für den der Kapazitätsverpflichtete zur Bereitstellung seiner Kapazität verpflichtet ist und vergütet wird, unterteilt in Verpflichtungsjahre beginnend mit dem 1. November 2031,
„Versorgungssicherheitsmonitoring“ die Berechnungen nach § 51 Absatz 3 in Verbindung mit § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,
„Zuschlag“ der Verwaltungsakt, mit dem die Bundesnetzagentur ein Gebot in einem Ausschreibungsverfahren bezuschlagt,
„zuständiger Übertragungsnetzbetreiber“ der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone die betreffende Anlage an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen ist,
„Zuverlässigkeitsstandard“ das Maß der Versorgungssicherheit, wie es nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/943 für die gemeinsame deutsch-luxemburgische Gebotszone festgelegt ist, ausgedrückt durch die erwartete Anzahl nicht vollständig gedeckter Stunden eines Berechnungsjahres, die nicht überschritten werden soll.
STROMVKG – § 3
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 3 Ausschreibungen; Zuständigkeiten(1) Nach diesem Gesetz werden die folgenden Ausschreibungen zur Bereitstellung von Kapazität für den Erbringungszeitraum durchgeführt:
Ausschreibungen für Erzeugungsanlagen, die nach Maßgabe von § 12 Absatz 5 über einen längeren Zeitraum Strom erzeugen können (Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten),
eine Ausschreibung für sämtliche Erzeugungsanlagen (Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten) und
Ausschreibungen für sämtliche Erzeugungsanlagen und regelbare Lasten (Ausschreibungen für Kapazitäten). (2) Die Ausschreibungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden von der Bundesnetzagentur durchgeführt. Die Ausschreibungen nach Absatz 1 Nummer 3 werden von der Bundesnetzagentur mit Unterstützung der Übertragungsnetzbetreiber durchgeführt.
STROMVKG – § 4
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§ 4 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten(1) Die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten erfolgen in zwei Gebotsterminen am 8. September 2026 und am 22. Dezember 2026. (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt pro Gebotstermin jeweils 4,5 Gigawatt. (3) Wurde das Ausschreibungsvolumen des ersten Gebotstermins nicht ausgeschöpft, erhöht sich das Ausschreibungsvolumen des zweiten Gebotstermins in Höhe des im ersten Gebotstermin nicht ausgeschöpften Ausschreibungsvolumens. Ist nach dem zweiten Gebotstermin das für die beiden Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten insgesamt vorgesehene Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, wird das insgesamt nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen, zeitgleich zu der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten, in einem dritten Gebotstermin für Langzeitkapazitäten ausgeschrieben.
STROMVKG – § 5
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 5 Gebotstermin und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten(1) Die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten findet in einem Gebotstermin am 18. Mai 2027 statt. (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt 2 Gigawatt.
STROMVKG – § 6
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§ 6 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für Kapazitäten, Festlegungskompetenz(1) Die Ausschreibungen für Kapazitäten erfolgen in zwei Gebotsterminen am 1. Dezember 2027 und 1. Oktober 2029. Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des § 84 Nummer 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie abweichende Gebotstermine durch Festlegung bestimmen und hat diese entsprechend Absatz 2 bekanntzumachen. (2) Die Bundesnetzagentur ermittelt nach Anlage 1 zunächst den Gesamtbedarf an Kapazitäten für die jeweils relevante Ausschreibung für Kapazitäten und übermittelt diesen zeitnah zu dem Bericht nach §§ 51 Absatz 3 und § 63 Absatz 2 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt zu dem Gesamtbedarf an Kapazitäten zeitgleich mit dem Bericht nach §§ 51 Absatz 3 und § 63 Absatz 2 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung her. (3) Auf Basis des Gesamtbedarfs an Kapazitäten nach Absatz 2 ermittelt die Bundesnetzagentur nach Anlage 1 das Ausschreibungsvolumen für den Erbringungszeitraum und veröffentlicht das Ausschreibungsvolumen spätestens bis zur Bekanntmachung der jeweiligen Ausschreibung auf ihrer Internetseite. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen das Ausschreibungsvolumen zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6). Die Ermittlung des Ausschreibungsvolumens erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse. (4) In dem Gebotstermin im Jahr 2027 werden 75 Prozent des für den Erbringungszeitraum ermittelten Ausschreibungsvolumens ausgeschrieben. In dem Gebotstermin im Jahr 2029 werden 100 Prozent des für den Erbringungszeitraum ermittelten Ausschreibungsvolumens ausgeschrieben.
STROMVKG – § 7
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§ 7 Mindestleistung(1) Die Anlage muss eine Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben. (2) Die Mindestleistung nach Absatz 1 kann auch durch einen Anlagenpool erreicht werden.
STROMVKG – § 8
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§ 8 Stromnetzanschluss(1) Die Anlage muss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung einen Stromnetzanschluss oder in dieser Höhe eine verbindliche Zusage des Anschlussnetzbetreibers für einen solchen Stromnetzanschluss bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums haben. (2) Absatz 1 ist bei Anlagenpools insoweit anzuwenden, als jede Einzelanlage des Anlagenpools in Höhe der nominalen Leistung, die sie zur nominalen gebotenen Leistung des Anlagenpools beiträgt, einen Stromnetzanschluss oder eine verbindliche Zusage des Anschlussnetzbetreibers für einen solchen Stromnetzanschluss bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums haben muss.
STROMVKG – § 9
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§ 9 Emissionsgrenzwert(1) Die Anlag darf keine Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde erzeugter Elektrizität ausstoßen. (2) Bei Geboten für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden.
STROMVKG – § 10
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§ 10 Anforderungen an den Bieter(1) Ein Bieter darf nicht an einer Ausschreibung teilnehmen, wenn
er ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nicht-finanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) ist, oder
offene Rückforderungsansprüche gegen ihn aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen. (2) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für den Aggregator anzuwenden.
STROMVKG – § 11
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§ 11 Ausschluss der Doppelförderung(1) Für die Anlage darf für den Verpflichtungszeitraum
kein wirksamer Zuschlag nach diesem Gesetz bestehen und
kein Anspruch auf Förderung bestehen nach a) dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, b) dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder c) einem Förderprogramm oder Gesetz, das ganz oder teilweise die gleichen förderfähigen Kosten umfasst wie dieses Gesetz. Davon unberührt bleibt das Recht eines Bieters, mit der Anlage an einem Kapazitätsmechanismus eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union teilzunehmen. (2) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden.
STROMVKG – § 12
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§ 12 Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten(1) Bei den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und bei der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen zulässig. (2) In den Ausschreibungen kann nur auf einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren geboten werden. (3) In den Ausschreibungen sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen zulässig,
die an einem Standort errichtet werden, an dem a) in den letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin keine gasförmigen Brennstoffe als Hauptenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt wurden oder b) ausschließlich Erzeugungsanlagen betrieben werden, aa) deren endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt wurde und die in den letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin wenigstens zeitweise als systemrelevant nach § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ausgewiesen waren, bb) die am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3] nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes als Kapazitätsreserveanlage vorgehalten wurden oder cc) die nach Errichtung der gebotsgegenständlichen Anlage zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 zeitgleich in Volllast mit der gebotsgegenständlichen Anlage weiterbetrieben werden und dabei alle Anlagen den in ihnen erzeugten Strom vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen können oder
deren installierte Leistung zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 in dem Umfang der gebotenen nominalen Leistung gegenüber dem 31. Dezember 2025 erweitert wird. Für den Standort nach Satz 1 Nummer 1 ist der Zeitpunkt des 31. Dezember 2025 maßgeblich. (4) In den Ausschreibungen sind Gebote für Anlagenpools nur zulässig, wenn sämtliche Anlagen des Anlagenpools Erzeugungsanlagen sind und derselben Technologieklasse nach Anlage 3 bei Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und nach Anlage 4 bei Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten angehören. Kleinanlagenpools können an den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten nicht teilnehmen. (5) An den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen zulässig, die technisch in der Lage sind, ohne Unterbrechung für mindestens 10 aufeinanderfolgende Stunden Strom in Höhe der installierten Leistung in das Netz der allgemeinen Versorgung einzuspeisen. Gebote für Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen sind nur zulässig, wenn die Anforderung nach Satz 1 jederzeit spätestens nach einer 1 Stunde erfüllt werden kann. (6) Absatz 5 ist bei Geboten für einen Anlagenpool für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden.
STROMVKG – § 13
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 13 Ausschreibungen für Kapazitäten(1) Bei den Ausschreibungen für Kapazitäten sind Gebote für Erzeugungsanlagen und regelbare Lasten zulässig. (2) In den Ausschreibungen kann auf Verpflichtungszeiträume von 1 Jahr, 7 und 15 Jahren geboten werden.
STROMVKG – § 14
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 14 Mindestinvestitionsschwellen(1) Im Falle eines Verpflichtungszeitraums von 7 Jahren oder 15 Jahren hat der Bieter nach erteiltem Zuschlag bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 folgende Mindestinvestition in die gebotsgegenständliche Anlage zu tätigen:
bei einem Verpflichtungszeitraum von 7 Jahren 201 000 Euro je reduzierter Leistung in Megawatt und
bei einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren 431 000 Euro je reduzierter Leistung in Megawatt. (2) Die Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der in Absatz 1 genannten Mindestinvestitionsschwellen richtet sich nach Absatz 3 und Anlage 5. Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 84 Nummer 3 getroffen hat, müssen die Übertragungsnetzbetreiber, Bieter und Kapazitätsverpflichteten für die Nachweisführung zur Anrechenbarkeit das festgelegte Verfahren und Format nutzen. (3) Anrechenbar sind nur solche Investitionen, die nach dem erteilten Zuschlag und bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 getätigt werden. Abweichend von Satz 1 sind bei bezuschlagten Geboten in Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten auch Investitionen in die gebotsgegenständliche Anlage, die in den letzten 12 Monaten vor Erteilung des Zuschlags getätigt wurden, anrechenbar. (4) Absatz 1 ist bei einem Gebot für einen Anlagenpool für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden.
STROMVKG – § 15
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 15 Anforderungen an die Resilienz(1) Bei einem Gebot in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren hat der Bieter zu gewährleisten, dass, wenn die gebotsgegenständliche Anlage ein Endprodukt nach Anlage 2 ist, das Endprodukt sowie mindestens 50 Prozent der in Anlage 2 aufgeführten wesentlichen Bauteile im Europäischen Wirtschaftsraum gefertigt werden. (2) Die Einhaltung der Anforderung nach Absatz 1 ist durch einen Herkunftsnachweis nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder durch einen vergleichbaren Nachweis bei Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 durch den Bieter zu erbringen.
STROMVKG – § 16
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 16 Erbringung von Momentanreserve(1) Im Falle eines Verpflichtungszeitraums von 15 Jahren, bei dem die gebotsgegenständliche Anlage eine Erzeugungsanlage ist, die an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen ist oder mindestens 10 Megawatt installierte Leistung hat, muss diese Erzeugungsanlage auch ohne Leistungsbetrieb in der Lage sein, Momentanreserve zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der zu erbringenden Momentanreserve ergibt sich aus dem Produkt der installierten Leistung dieser Anlage und einer Anlaufzeitkonstante von mindestens 9 Sekunden geteilt durch 2. (2) Sofern die gebotsgegenständliche Anlage ein Kraftwerk ist, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Momentanreserve auch bereitgestellt werden kann
durch netztechnische Betriebsmittel zur Bereitstellung von Momentanreserve ohne primäre Fähigkeit zum Wirkleistungsbetrieb mit Anschluss an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz oder
durch den Kurzzeit-Überlastbereich oder eine Überdimensionierung des Stromrichters von Batteriespeichern mit Anschluss an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz, wobei nur ein Leistungswert des Stromrichters oberhalb von 130 Prozent bezogen auf die vereinbarte Netzanschlusskapazität des Batteriespeichers anrechnungsfähig ist. (3) Sofern die gebotsgegenständliche Anlage ein Batteriespeicher ist, gilt für die Anforderung nach Absatz 1, dass diese durch den Kurzzeit-Überlastbereich oder einer Überdimensionierung des Stromrichters der gebotsgegenständlichen Anlage erbracht werden muss, wobei nur ein Leistungswert des Stromrichters oberhalb von 130 Prozent bezogen auf die vereinbarte Netzanschlusskapazität des Batteriespeichers anrechnungsfähig ist. (4) Die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 sind bei Geboten für einen Anlagenpool, deren Einzelanlagen nicht ausschließlich regelbare Lasten sind, durch den Anlagenpool insgesamt zu erfüllen. Bei der maßgeblichen installierten Leistung nach Absatz 1 bleibt die Leistung von regelbaren Lasten im Anlagenpool unberücksichtigt.
STROMVKG – § 17
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 17 Anforderungen an die Betriebsfähigkeit der Anlage mit Wasserstoff(1) Bei einem Gebot für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren, bei dem die gebotsgegenständliche Anlage ein Kraftwerk ist, das Erdgas als Hauptenergieträger im Verpflichtungszeitraum zur Stromerzeugung einsetzt, muss dieses für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet sein. (2) Ein Kraftwerk ist nach Absatz 1 für den Wasserstoffbetrieb vorbereitet, wenn es in einer Weise geplant und gebaut ist, dass die Fähigkeit zum Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff durch eine Änderung von Anlagenkomponenten oder des Betriebs des Kraftwerks erreicht werden kann. Der Bieter hat im Rahmen seines Gebots ein Konzept für die Umstellung des Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb vorzulegen.
STROMVKG – § 18
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 18 Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Teilnahme(1) Zulässig ist ein Gebot für eine Anlage, die
auf dem Gebiet des Großherzogtums Luxemburg an ein Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen ist oder
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an ein Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen ist, das eine direkte grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung mit einem Elektrizitätsversorgungsnetz in der Bundesrepublik Deutschland hat. (2) Für eine Anlage nach Absatz 1 Nummer 2 sind nur Gebote mit einem Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr zulässig. (3) Eine Teilnahme von Anlagenpools ist nicht zulässig, wenn sämtliche oder einzelne Anlagen des Anlagenpools außerhalb des Elektrizitätsversorgungsnetzes der Bundesrepublik Deutschland angeschlossen sind.
STROMVKG – § 19
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§ 19 Zusätzliche Voraussetzungen bei der grenzüberschreitenden Teilnahme(1) Für eine grenzüberschreitende Teilnahme an den Ausschreibungen ist erforderlich, dass
im Fall einer Anlagen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1, eine Kooperationsvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Großherzogtum Luxemburg über die Teilnahme von Anlagen auf dem Gebiet des Großherzogtums Luxemburg an den Ausschreibungen nach diesem Gesetz in Kraft ist, in der die notwendigen Inhalte für die grenzüberschreitende Teilnahme geregelt sind, sowie
im Fall von einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 a) eine vertragliche Vereinbarung der deutschen Übertragungsnetzbetreiber mit dem am Standort der Anlage zuständigen Übertragungsnetzbetreiber des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Anlage steht, über die Teilnahme von Anlagen an Ausschreibungen nach diesem Gesetz und b) ausreichend Eintrittskapazität für die Teilnahme zur Verfügung steht. (2) Eine grenzüberschreitende Teilnahme ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen einer Teilnahme nach Abschnitt 3 sowie die Voraussetzungen erfüllt sind, die sich aus den zu schließenden Vereinbarungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 ergeben.
STROMVKG – § 20
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§ 20 Aggregation(1) Die Aggregation von Anlagen zu einem Anlagenpool ist in allen Ausschreibungen nach diesem Gesetz zulässig. (2) Gebote und Anträge für einen Anlagenpool müssen von einem Aggregator eingereicht werden. Der Aggregator übernimmt für den Anlagenpool und die darin vereinten Anlagenbetreiber alle Rechte und Pflichten nach Maßgabe dieses Gesetzes. (3) Soweit nicht anders geregelt, müssen alle Anlagen des Anlagenpools jeweils die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen erfüllen.
STROMVKG – § 21
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§ 21 Anforderungen an die Aggregation, Kleinanlagenpool(1) Ein Anlagenpool kann aus mindestens zwei Anlagen gebildet werden. Alle Anlagen eines Anlagenpools müssen in derselben Regelzone an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sein. Soweit nicht anders geregelt, können die Anlagen verschiedenen Technologienklassen angehören. (2) Eine Anlage darf nicht mehr als einem einzigen Anlagenpool angehören. Anlagen, die Teil eines Anlagenpools sind, können nur Kapazitätsverpflichtungen oder Indikativgebote dieses Anlagenpools erfüllen. Jede Anlage in einem Anlagenpool muss bis zum Ablauf des 31. Oktober 2031 über ein intelligentes Messsystem nach § 2 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen und lastganggemessen sein. Das Messsystem muss den Anforderungen nach § 8 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen. (3) Alle Anlagen eines Anlagenpools mit einer installierten Leistung von jeweils weniger als 1 Megawatt werden in einem Kleinanlagenpool zusammengefasst. Ein Kleinanlagenpool kann Teil eines Anlagenpools sein. In einem Anlagenpool darf höchstens ein einziger Kleinanlagenpool enthalten sein.
STROMVKG – § 22
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§ 22 Reduzierte Leistung(1) Die Bereitstellung von Kapazität nach diesem Gesetz wird in reduzierter Leistung bestimmt. Damit gibt jeder Bieter in einer Ausschreibung das Gebot für eine Anlage mit ihrer reduzierten Leistung ab. (2) Die reduzierte Leistung wird berechnet, indem die gebotene nominale Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage mit dem für sie maßgeblichen Reduktionsfaktor nach Absatz 3 und den §§ 23 und 24 multipliziert wird. (3) Für energieunbegrenzte Technologieklassen werden technologieklassenspezifische Reduktionsfaktoren bei den Ausschreibungen angewendet. Für energiebegrenzte Technologieklassen bestehen unterschiedliche Reduktionsfaktoren in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Höchsterbringungsdauer.
STROMVKG – § 23
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§ 23 Ermittlung der Reduktionsfaktoren(1) Für die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten und die Ausschreibungen für Kapazitäten ermittelt die Bundesnetzagentur in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Reduktionsfaktoren nach Anlage 3 entsprechend der dort aufgeführten Methodiken und Technologieklassen. Bei der Ermittlung der Reduktionsfaktoren werden die Übertragungsnetzbetreiber regelmäßig bei allen wesentlichen Verfahrensschritten einbezogen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Reduktionsfaktoren spätestens 6 Wochen vor der Bekanntmachung der jeweiligen Ausschreibung auf ihrer Internetseite. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die Reduktionsfaktoren zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6). (2) Die Reduktionsfaktoren für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten ergeben sich aus Anlage 4.
STROMVKG – § 24
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§ 24 Bestimmung des Reduktionsfaktors bei Aggregation(1) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist der Reduktionsfaktor des Anlagenpools für die Ausschreibung maßgeblich. (2) Für die Bestimmung des Reduktionsfaktors eines Anlagenpools ist der Mittelwert aus den einzelnen Reduktionsfaktoren der Einzelanlagen, gewichtet nach deren jeweiliger nominaler Leistung zu bilden. Ist ein Kleinanlagenpool Teil des Anlagenpools, gilt er in diesem Falle als Einzelanlage. Für Anlagen eines Kleinanlagenpools bestimmt der Aggregator zusammenfassend einen Reduktionsfaktor der Technologieklasse „Kleinanlagenpool“ nach Anlage 3 entsprechend der Höchsterbringungsdauer des Kleinanlagenpools.
STROMVKG – § 25
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§ 25 Vollständige und vorläufige Präqualifizierung(1) Vor Teilnahme an einer Ausschreibung für Kapazitäten hat vor Gebotsabgabe eine Präqualifizierung nach diesem Abschnitt zu erfolgen. Die vollständige Präqualifizierung bestätigt die Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen und ist Voraussetzung für die Abgabe eines Gebots. (2) Sofern Angaben oder Nachweise zur Anlage nach § 28 Absatz 1 und 2 aufgrund des Zustands der Anlage nicht gemacht beziehungsweise nicht erbracht werden können, erfolgt nur eine vorläufige Präqualifizierung nach diesem Abschnitt. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 berechtigt die vorläufige Präqualifizierung ebenfalls zur Abgabe eines Gebots. (3) Für die Ausschreibung für Kapazitäten an dem Gebotstermin 1. Dezember 2027 sind, wenn kein Fall des Absatz 2 vorliegt, abweichend von Absatz 1 zur gebotsgegenständlichen Anlage nur die Angaben nach § 28 Absatz 1 zu machen ohne Erbringung der Nachweise. Im Fall von Satz 1 ist die Präqualifizierung ebenfalls vorläufig und berechtigt zur Abgabe von Geboten in dieser Ausschreibung. (4) Für die Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten erfolgt keine vollständige oder vorläufige Präqualifizierung vor Gebotsabgabe. In diesen Fällen muss das Gebot nach § 38 Absatz 3 in entsprechender Anwendung von § 27 Absatz 1 und der §§ 29, 30 die Angaben und Eigenerklärungen für eine vorläufige Präqualifizierung enthalten. (5) In den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 ist nach Erteilung des Zuschlags die vorläufige Präqualifizierung nach Abschnitt 8 abzuschließen.
STROMVKG – § 26
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§ 26 Zuständigkeit, Antrag und gemeinsame Internetplattform(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber führt die vollständige sowie die vorläufige Präqualifizierung für die Ausschreibungen von Kapazitäten auf Antrag durch. (2) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung zur Teilnahme an einer Ausschreibung ist vom Bieter bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über die gemeinsame Internetplattform der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 6 zu stellen, wobei der Antrag jeweils nur ab dem ersten Tag des siebten Monats vor dem jeweiligen Gebotstermin der Ausschreibung bis spätestens zum ersten Tag des fünften Monats vor dem jeweiligen Gebotstermin der Ausschreibung gestellt werden kann. (3) Der Antrag muss enthalten
die Angabe, ob eine vollständige oder eine vorläufige Präqualifizierung beantragt wird,
alle nach diesem Abschnitt erforderlichen Angaben, Nachweise und Eigenerklärungen sowie
die Zustimmung zur Datenverwendung und -speicherung durch die Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesnetzagentur. (4) Der Antrag auf vorläufige Präqualifizierung muss abweichend von § 28 Absatz 1 und 2 nur die Angaben zur Anlage nach § 29 enthalten. (5) Vor Antragstellung hat der Bieter die Angaben nach § 27 und, wenn es sich um eine Erzeugungsanlage handelt, im Falle der Beantragung einer vollständigen Präqualifizierung die Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1 beziehungsweise im Falle der Beantragung einer vorläufigen Präqualifizierung die Angaben nach § 29 Absatz 1 in das Marktstammdatenregister einzutragen, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden. (6) Die Übertragungsnetzbetreiber richten für die Präqualifizierung bis zum 1. Mai 2027 und für die Ausschreibungen für Kapazitäten bis zum 15. Oktober 2027 eine gemeinsame Internetplattform ein und betreiben diese. Die Einrichtung und der Betrieb der Internetplattform erfolgt in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur. (7) Die Übertragungsnetzbetreiber haben Formatvorgaben für die nach diesem Abschnitt erforderlichen Angaben, Nachweise und Eigenerklärungen sowie Mindestinhalte für die nach § 28 Absatz 2 erforderlichen Gutachten zu bestimmen. Diese sind auf der gemeinsamen Internetplattform nach Absatz 6 bekanntzumachen.
STROMVKG – § 27
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§ 27 Angaben zum Bieter(1) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung muss folgende Angaben zum Bieter enthalten:
Name und, sofern vorhanden, die Firma nach dem Handelsgesetzbuch, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; dabei sind, sofern der Bieter keine natürliche Person ist, auch anzugeben a) dessen Unternehmenssitz, b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist, und c) alle Unionsfremden nach § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die an dem Bieter, an dem Betreiber der gebotsgegenständlichen Anlage oder an der gebotsgegenständlichen Anlage unmittelbar oder mittelbar einen Anteil von 25 Prozent der Stimmrechte oder mehr halten,
Zahlungsdaten, bestehend aus der internationalen Bankleitzahl und der internationalen Bankkontonummer, Anschrift und E-Mail-Adresse für Rechnungen und Gutschriften sowie die Steueridentifikationsnummer des Bieters,
die eindeutige Nummer, unter der der Bieter im Marktstammdatenregister registriert ist,
das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, sofern der Bieter dort eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
die Angabe, ob der Bieter ein Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
die Gebietseinheit der Ebene 2, der gemeinsamen Klassifikation des Gebietseinheiten für Statistik, in der der Bieter seinen Sitz hat nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, in der jeweils geltenden Fassung,
den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Bieter tätig ist, auf Ebene der Gruppe, der statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in der jeweils geltenden Fassung. (2) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1 sind vom Bieter den Übertragungsnetzbetreibern über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Gebotstermin mitzuteilen. (3) Bei der vollständigen oder vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools hat der Aggregator die Angaben nach Absatz 1 und die Mitteilungen nach Absatz 2 vorzunehmen.
STROMVKG – § 28
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§ 28 Angaben und Nachweise zur Anlage bei vollständiger Präqualifizierung(1) Der Antrag auf vollständige Präqualifizierung muss folgende Angaben zur Anlage enthalten:
soweit vorhanden, die eindeutige Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist,
den Standort der Anlage,
die Zuordnung der Anlage zu einer Technologieklasse nach Anlage 3,
bei einer Anlage einer energiebegrenzten Technologieklasse, die Höchsterbringungsdauer in vollen Stunden,
die installierte Leistung der Anlage,
bei einer Stromspeicheranlage, die nutzbare Speicherkapazität,
die Zuordnung zum regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und zum Anschlussnetzbetreiber,
Angaben zum Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung,
die Marktlokationsidentifikationsnummer und die Messlokationsidentifikationsnummer beziehungsweise die Bestätigung des Bieters, dass anlagenscharfes Messequipment bis zum Beginn des Verpflichtungszeitraums installiert ist,
die Bestätigung des Bieters, dass die Anlage lastganggemessen ist,
die Bestätigung des Bieters, dass die Anlage keine Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Elektrizität ausstößt und damit die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 eingehalten werden,
bei einer an ein Verteilnetz angeschlossenen Anlage, die Bestätigung des zuständigen Verteilnetzbetreibers, dass die Anlage an sein Verteilnetz angeschlossen ist. (2) Für die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 6 sind dem Antrag geeignete Nachweise beizufügen. Der Nachweis für die Angabe nach Absatz 1 Nummer 11 ist für Anlagen, die Brennstoffe einsetzen, durch ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu erbringen. Zum Nachweis der Angaben nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und 10 sind dem Antrag für die gebotsgegenständliche Anlage für die letzten 12 Monate vollständige viertelstündliche Lastgangdaten beizufügen. (3) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1 können vom Bieter dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber bis zum Gebotstermin mitgeteilt werden. Erfolgt eine Mitteilung nach Satz 1 vor dem Ende der Antragsfrist nach § 26 Absatz 2, ist sie von dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen. Erfolgt die Mitteilung nach Satz 1 nach Ablauf der Antragsfrist nach § 26 Absatz 2 aber vor dem Ende der Entscheidungsfrist nach § 32 Absatz 1, soll sie vom zuständigen Übertragungsnetzbetreiber berücksichtigt werden. Erfolgen die Mitteilungen nach Satz 1 nach Ablauf der Entscheidungsfrist, können sie vom Übertragungsnetzbetreiber berücksichtigt werden, sofern dadurch der ordnungsgemäße Ablauf des Ausschreibungsverfahrens nicht gefährdet wird. (4) Bei der vollständigen oder vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools sind die Angaben und Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 für jede Einzelanlage des Anlagenpools vorzulegen. Zusätzlich muss der Antrag enthalten
die Angabe der Anzahl der Anlagen im Anlagenpool,
die Angabe der installierten Leistung des Anlagenpools und
die Bestätigung, dass jede Anlage des Anlagenpools über ein intelligentes Messsystem nach § 21 Absatz 2 verfügt. Abweichend von Satz 1 kann bei einem Kleinanlagenpool der Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 durch ein Gutachten für den Anlagenpool erbracht werden.
STROMVKG – § 29
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§ 29 Angaben zur Anlage bei vorläufiger Präqualifizierung(1) Der Antrag auf vorläufige Präqualifizierung muss zusätzlich zu den Angaben nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 die folgenden Angaben enthalten:
die Angabe, warum zum Zeitpunkt der Antragsstellung keine vollständigen Angaben und Nachweise nach § 28 Absatz 1 und 2 möglich sind, und
Angaben zum Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung, beziehungsweise die verbindliche Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers, einschließlich des Datums des voraussichtlichen Stromnetzanschlusses. In den Fällen von § 25 Absatz 3 sind abweichend von Satz 1 die Angaben nach § 28 Absatz 1 zu machen. (2) § 28 Absatz 3 ist im Fall von Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (3) Die noch ausstehenden Angaben und erforderlichen Nachweise nach § 28 Absatz 1 und 2 sind spätestens mit dem Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 vorzulegen. (4) Bei der vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools sind die Angaben nach Absatz 1 für jede Einzelanlage des Anlagenpools und zusätzlich die Angaben nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorzulegen.
STROMVKG – § 30
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§ 30 Verpflichtende Eigenerklärungen(1) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung muss enthalten:
eine Eigenerklärung des Bieters darüber, dass a) der Bieter kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) ist, b) gegen den Bieter keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen, c) die Anlage für den Verpflichtungszeitraum aa) weder ganz noch teilweise bereits einen Zuschlag nach diesem Gesetz erhalten hat, zur Förderung zugelassen worden ist oder bb) anderweitig eine staatliche Förderung erhält, insbesondere nach aaa) dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, bbb) dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder ccc) Förderprogrammen oder Gesetzen, die ganz oder teilweise auf die gleichen förderfähigen Kosten abzielen wie dieses Gesetz, und d) die nach § 26 Absatz 5 erforderlichen Eintragungen in das Marktstammdatenregister erfolgt sind, und
eine Selbstverpflichtung des Bieters, dass jede Änderung der den Erklärungen nach Nummer 1 zugrundeliegenden Umstände unverzüglich den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt wird. (2) Bei der vollständigen oder vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools hat der Aggregator die Eigenerklärungen und Selbstverpflichtungen nach Absatz 1 für alle Anlagen des Anlagenpools und im Übrigen für sich selbst abzugeben.
STROMVKG – § 31
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§ 31 Nachbesserung, Überprüfung und Einsichtsrechte(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber kann dem Bieter eine Frist von 2 bis 4 Wochen zur Nachbesserung setzen, wenn
die für die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erforderlichen Angaben und Nachweise nicht vollständig sind,
die Angaben nicht mit dem Marktstammdatenregister übereinstimmen, oder
die erforderlichen Nachweise nicht erbracht worden sind. (2) Soweit es für die Überprüfung des Antrags auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erforderlich ist, kann der zuständige Übertragungsnetzbetreiber sowie die von diesen beauftragten Personen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur,
über § 28 Absatz 1, 2 und 4 und § 29 Absatz 1 und 4 hinausgehende Angaben und Nachweise einfordern und
verlangen während der üblichen Geschäftszeiten a) Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Bieters zu betreten, b) dort Prüfungen vorzunehmen und c) die betrieblichen Unterlagen des Bieters einzusehen. Verweigert der Bieter eine Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2, darf die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung nicht erteilt werden.
STROMVKG – § 32
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§ 32 Entscheidung über die vollständige und vorläufige Präqualifizierung(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber entscheidet über einen Antrag zur vollständigen Präqualifizierung für eine Ausschreibung für Kapazitäten bis spätestens zum letzten Tag des dritten Monats vor dem jeweiligen Gebotstermin der Ausschreibung. Das Ergebnis wird über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) den jeweiligen Bietern individuell mitgeteilt. (2) In den Fällen der vorläufigen Präqualifizierung ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Entscheidung nach Absatz 1 bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 vorläufig ist. (3) Eine vollständige Präqualifizierung erfolgt, wenn
die erforderlichen Angaben, Nachweise und Eigenerklärungen nach den §§ 27, 28 und 30 vollständig sind,
die Angaben mit den Angaben im Marktstammdatenregister, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden, übereinstimmen und
die erforderlichen Nachweise nach § 28 Absatz 2 erbracht sind. (4) Eine vorläufige Präqualifizierung erfolgt, wenn
die erforderlichen Angaben und Eigenerklärungen nach den §§ 27, 29 und 30 vollständig sind und
die Angaben mit den Angaben im Marktstammdatenregister, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden, übereinstimmen.
STROMVKG – § 33
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§ 33 Präqualifizierung außerhalb der Teilnahme an einer Ausschreibung(1) Abweichend von den Fristen in § 26 Absatz 2 kann jederzeit, frühestens ab dem 1. Januar 2028, insbesondere ein berechtigter Erwerber zum Zwecke der Übertragung nach den §§ 56 und 57 oder ein ungebundener Kapazitätsanbieter zum Zwecke der Abgabe von Indikativgeboten nach § 71 ein Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) bei den Übertragungsnetzbetreibern gestellt werden. Der Antrag hat, soweit erforderlich, die Angaben und Nachweise nach den §§ 27 und 28 sowie die Eigenerklärungen nach § 30 für eine vollständige und vorläufige Präqualifizierung zu enthalten. (2) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber hat binnen 6 Wochen nach der Antragsstellung nach Absatz 1 über die vollständige und vorläufige Präqualifizierung zu entscheiden. Wenn der zuständige Übertragungsnetzbetreiber eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat, verlängert sich die Entscheidungsfrist entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden.
STROMVKG – § 34
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§ 34 Fortbestand der vollständigen Präqualifizierung(1) Eine nach diesem Abschnitt erfolgte vollständige Präqualifizierung berechtigt auch, ohne dass es einer erneuten vollständigen Präqualifizierung bedarf,
zur Teilnahme an weiteren Ausschreibungen für Kapazitäten und
zur Bereitstellung von Kapazitäten ohne Teilnahme an Ausschreibungen zum Zwecke der Abgabe von Indikativgeboten nach § 71. (2) Haben sich Änderungen beim Bieter oder der Anlage ergeben, die die Angaben nach den §§ 27 und 28 Absatz 1 betreffen, ist ein erneuter Antrag auf vollständige Präqualifizierung über die Internetplattform (§ 26 Absatz 6) unter Vorlage der geänderten Angaben und Nachweise im Falle von Absatz 1 Nummer 1 nach dem Verfahren und innerhalb der Frist nach § 26 Absatz 2 beziehungsweise im Fall von Absatz 1 Nummer 2 nach § 33 zu stellen.
STROMVKG – § 35
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§ 35 Bekanntmachung(1) Jede Ausschreibung ist 7 Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der Bundesnetzagentur. Die Übertragungsnetzbetreiber machen die Ausschreibungen für Kapazitäten zusätzlich auf deren gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6) bekannt. (2) Die öffentliche Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
den Gebotstermin unter Angabe der Ausschreibung nach § 3 Absatz 1,
den zulässigen Verpflichtungszeitraum beziehungsweise die zulässigen Verpflichtungszeiträume,
das Ausschreibungsvolumen,
die Reduktionsfaktoren für die einzelnen Technologieklassen und die Reduktionsfaktoren für die einzelnen Höchsterbringungsdauern für Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen,
die Methode zur Berechnung des Referenzwerts nach § 72,
die anzuwendenden Höchstwerte für abzugebende Gebote nach § 39,
die Vorgaben, Anforderungen für die Gebotsabgabe und ein Hinweis auf das elektronische Verfahren nach den §§ 36 und 37 Absatz 4,
die Höhe der vom Bieter zu leistenden Sicherheiten,
ein Hinweis zur Gebührenpflichtig und Gebührenhöhe. (3) Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.
STROMVKG – § 36
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§ 36 Elektronisches VerfahrenDie Ausschreibungen sind elektronisch durchzuführen; dabei kann von der Zustellung nach § 73 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgewichen werden. Die Bundesnetzagentur kann mit der Bekanntmachung der Ausschreibungen insbesondere Vorgaben zur Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen.
STROMVKG – § 37
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§ 37 Anforderungen an Gebote, Formatvorgaben(1) Ein Gebot muss der Bundesnetzagentur nach Maßgabe des § 36 spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. (2) Ein Gebot muss eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben. Bei einem Gebot für eine Anlagenpool muss der gebotsgegenständliche Anlagepool insgesamt eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben und darf nicht größer als 500 Megawatt reduzierte Leistung sein. (3) Ein Bieter darf in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. Ein Bieter darf mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagenpools abgeben, sofern keine Anlage in den Anlagenpools Bestandteil mehrerer Anlagenpools ist. Die Abgabe mehrerer Gebote für eine Anlage oder einen Anlagenpool ist unzulässig. In den Fällen der Sätze 1 und 2 muss der Bieter seine Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Angaben und Nachweise zu welchem Gebot gehören. (4) Soweit die Bundesnetzagentur Formatvorgaben zu Geboten oder Formularvorgaben insbesondere zu Eigenerklärungen und zur Bürgschaftserklärung macht, müssen die Gebote unter Verwendung dieser übermittelt werden.
STROMVKG – § 38
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§ 38 Pflichtangaben in Geboten(1) Jedes Gebot muss enthalten:
die Angabe, ob das Gebot abgegeben wird für a) die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten, b) die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten oder c) die Ausschreibungen für Kapazitäten,
den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,
die Angabe der gebotsgegenständlichen Anlage beziehungsweise des gebotsgegenständlichen Anlagenpools,
die gebotene reduzierte Leistung unter Angabe der zugrunde liegenden nominalen Leistung und des angewendeten Reduktionsfaktors,
den Gebotswert,
die Höchsterbringungsdauer,
den Verpflichtungszeitraum,
den Nachweis über einen Stromnetzanschluss oder eine verbindliche Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers für einen Stromnetzanschluss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums, und
bei einem Gebot für einen Anlagenpool a) die Angabe, dass das Gebot zur Bereitstellung von Kapazität durch einen Anlagenpool abgegeben wird, und b) die Herleitung des Reduktionsfaktors des Anlagenpools unter Angabe jeweils der reduzierten Leistung, der zugrunde liegenden nominalen Leistung und des angewendeten Reduktionsfaktors für jede Einzelanlage des Anlagenpools, dabei steht ein Kleinanlagenpool bei der Herleitung des Reduktionsfaktors des Anlagenpools einer Einzelanlage gleich. (2) In den Ausschreibungen für Kapazitäten müssen Gebote zusätzlich den Nachweis über die vollständige oder die vorläufige Präqualifizierung nach § 32 Absatz 1 oder 2 enthalten unter Angabe der Anlage, für die die vollständige oder die vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde. Bei einem Gebot für einen Anlagenpool sind zusätzlich alle Anlagen des Anlagenpools anzugeben, für den die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde. (3) In den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten muss das Gebot zusätzlich die in den entsprechend anzuwendenden § 27 Absatz 1 und den §§ 29 und 30 aufgeführten Angaben enthalten. Zusätzlich muss das Gebot die Bestätigung des Bieters enthalten, dass alle Angaben zum Bieter nach § 27 und zur Anlage nach den §§ 28 und 29 in das Marktstammdatenregister, falls dort entsprechende Angaben erfasst werden, eingetragen wurden. § 26 Absatz 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bieter die Eintragungen bis zur Gebotsabgabe vornehmen muss. (4) In den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten muss ein Gebot für Anlagen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zusätzlich den Nachweis über die installierte Leistung der Anlage bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 enthalten. Dieser Nachweis ist durch Vorlage vollständiger viertelstündlicher Lastgangdaten für einen Zeitraum von 6 Monaten vor Ablauf des 31. Dezember 2025 zu erbringen. (5) In den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten muss das Gebot zusätzlich die Angabe enthalten, ob das Gebot für eine Anlage im netztechnischen Süden abgegeben wird. (6) Sofern der Bieter ein Gebot für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren abgibt, muss er mit dem Gebot die Selbstverpflichtung abgeben, dass die gebotsgegenständliche Anlage ab dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben wird.
STROMVKG – § 39
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§ 39 Höchstwert(1) Der Höchstwert beträgt in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und in der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten jeweils 173 000 Euro je Megawatt reduzierte Leistung pro Jahr. (2) In den Ausschreibungen für Kapazitäten gibt es für die unterschiedlichen Verpflichtungszeiträume jeweils separate Höchstwerte. Die Höchstwerte in den jeweiligen Ausschreibungen bestimmt die Bundesnetzagentur entsprechend der zu Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/943 erstellten Methode sowie unter Zugrundelegung weiterer Berechnungsfaktoren. Die Höchstwerte sind spätestens mit der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins auf der Internetseite des Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen zusätzlich die Höchstwerte auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6).
STROMVKG – § 40
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§ 40 Bindungswirkung und Rücknahme von Geboten(1) Ein Bieter ist an sein Gebot, das bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden ist, gebunden, bis ihm von der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass sein Gebot keinen Zuschlag erhalten hat. (2) Die Rücknahme eines Gebots durch den Bieter ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig, dabei ist der Zugang der Rücknahmeerklärung bei der Bundesnetzagentur nach Maßgabe der §§ 36, 37 Absatz 1 maßgeblich. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete elektronisch übermittelte Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt.
STROMVKG – § 41
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§ 41 Sicherungsstelle(1) Sicherheiten nach diesem Unterabschnitt sind an die zuständige Sicherungsstelle zu leisten. (2) Zuständige Sicherungsstelle ist
für die Gebotssicherheit nach § 42 a) die Bundesnetzagentur in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten, und b) der zuständige Übertragungsnetzbetreiber in den Ausschreibungen für Kapazitäten,
für die Realisierungssicherheit nach § 43 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber und
für die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für unvollständige Funktionsnachweise nach § 44 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber. (3) Die zuständige Sicherungsstelle ist berechtigt, Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder Verwertung der Sicherheit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vorliegen.
STROMVKG – § 42
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 42 GebotssicherheitFür sein Gebot muss der Bieter bis zum Gebotstermin eine Gebotssicherheit leisten. Die Gebotssicherheit beträgt 15 Prozent des Höchstwerts nach § 39 multipliziert mit der gebotenen reduzierten Leistung.
STROMVKG – § 43
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 43 RealisierungssicherheitDer Kapazitätsverpflichtete muss spätestens am 20. Werktag nach Bekanntgabe des Zuschlags für jedes bezuschlagte Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr eine Realisierungssicherheit in der Höhe der Nichtrealisierungspönale nach § 64 Absatz 2 leisten.
STROMVKG – § 44
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 44 Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis(1) Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens am 20. Werktag nach Bekanntgabe des Zuschlags eine Sicherheit für Ausgleichszahlungen nach § 76 Absatz 1 und die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 80 in Höhe des Einfachen des Gebotswerts leisten. (2) Der Kapazitätsverpflichtete muss die Sicherheit unverzüglich bis zur Höhe des Gebotswerts wieder ergänzen, wenn sie verwertet wurde.
STROMVKG – § 45
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 45 Arten und Verwahrung von Sicherheiten(1) Bei der Leistung einer Sicherheit muss das Gebot oder der Zuschlag, auf das beziehungsweise auf den sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnet werden. (2) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch
die unwiderrufliche, unbedingte, auf den Verpflichtungszeitraum und 1 Jahr darüber hinaus befristete und selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern, die den Anforderungen des Absatzes 3 genügt und für die eine Bürgschaftserklärung an die Sicherungsstelle übergeben wurde,
die Zahlung eines Geldbetrags auf ein von der Sicherungsstelle auf Kosten des Sicherheitsgebers eingerichtetes Verwahrkonto, auf dem der Geldbetrag nicht verzinst wird. (3) Die Bürgschaftserklärung ist in deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber dem Gläubiger abzugeben. Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die zuständige Sicherungsstelle kann bei begründeten Bedenken vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Tauglich ist ein Bürge, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt. (4) Wird im Falle einer Bürgschaft nach Absatz 2 Nummer 1 über das Vermögen des Bürgen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, so hat der Kapazitätsverpflichtete die Bürgschaft innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntniserlangung durch eine andere Sicherheit nach Absatz 2 zu ersetzen. (5) Sicherheiten können jederzeit durch andere Sicherheiten ersetzt werden, die den Anforderungen dieser Vorschrift genügen.
STROMVKG – § 46
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§ 46 Rückgabe von Sicherheiten(1) Sicherheiten sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 einschließlich etwaig erwirtschafteter Zinsen zurückzugeben, wenn und soweit sie nicht mehr zur Sicherung benötigt werden. (2) Die Gebotssicherheit nach § 42 ist zurückzugeben,
wenn der Bieter das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, nach § 40 Absatz 2 zurückgenommen hat,
wenn das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, nach § 49 ausgeschlossen wurde,
wenn das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, keinen Zuschlag erhalten hat,
bei einem bezuschlagten Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr, wenn die nach § 44 zu zahlende Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis fristgerecht und in vollständiger Höhe geleistet wurde, oder
bei einem bezuschlagten Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr, wenn sowohl die nach § 44 zu zahlende Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis als auch die nach § 43 zu zahlende Realisierungssicherheit fristgerecht und in vollständiger Höhe geleistet wurden. (3) Die Realisierungssicherheit nach § 43 ist zurückzugeben, wenn
die Anforderungen für den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 innerhalb der Frist nach § 61 Absatz 2 erfüllt sind oder
der Kapazitätsverpflichtete die Nichtrealisierungspönale nach § 64 vollständig geleistet hat. (4) Die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 ist nach dem Verpflichtungszeitraum zurückzugeben, wenn und soweit sie nicht mehr zur Sicherung von Ausgleichszahlungen benötigt wird.
STROMVKG – § 47
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§ 47 Verwertung von Sicherheiten(1) Die Gebotssicherheit nach § 42 wird verwertet,
wenn der Bieter nach § 50 vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen wurde,
wenn und soweit die Realisierungssicherheit nach § 43 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird, oder
wenn und soweit die nach § 44 Absatz 1 zu zahlende Sicherheit für Ausgleichszahlungen, für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis und den Preisspitzenausgleich nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird. (2) Die Realisierungssicherheit nach § 43 wird verwertet, wenn und soweit die Nichtrealisierungspönale nach § 64 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird. (3) Die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweise nach § 44 wird verwertet, wenn und soweit die Ausgleichszahlung nach § 76 oder der Funktionsnachweis nach § 80 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.
STROMVKG – § 48
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§ 48 Zuschlagsverfahren(1) Die Bundesnetzagentur führt für jeden Gebotstermin das Zuschlagsverfahren nach den Absätzen 2 bis 6 durch. (2) Sie öffnet nach Ablauf des Gebotstermins die zu dem jeweiligen Gebotstermin fristgerecht eingegangenen Gebote. Anschließend schließt sie die Gebote oder Bieter nach den §§ 49 und 50 aus. (3) Nach dem Ausschluss von Geboten nach Absatz 2 sortiert die Bundesnetzagentur die verbleibenden Gebote
bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,
bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen gebotenen reduzierten Leistung in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten gebotenen reduzierten Leistung. Wenn die Gebotswerte und die gebotene reduzierte Leistung der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich. (4) Nach der Sortierung der Gebote nach Absatz 3 erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Absatz 3 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihrer gebotenen reduzierten Leistung, bis einschließlich des Gebots, mit welchem das Ausschreibungsvolumen des jeweiligen Gebotstermins entweder vollständig ausgeschöpft oder erstmals überschritten wird, dieses ist das letzte Gebot im Ausschreibungsvolumen. Das letzte Gebot im Ausschreibungsvolumen bildet die Zuschlagsgrenze. Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird unbeschadet des Rechtsschutzes nach § 83 kein Zuschlag erteilt. Für das Erreichen des Ausschreibungsvolumens nach Satz 1 bleiben bei den Ausschreibungen für Kapazitäten folgende Gebote unberücksichtigt:
regelbare Lasten in dem Umfang, wie diese bei der Bestimmung des Ausschreibungsvolumens nach § 6 bereits als regelbare Lasten berücksichtigt wurden,
Anlagenpools nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 für den Anteil, zu dem der Anlagenpool aus regelbaren Lasten besteht,
Anlagen, die nach Anlage 1 bei der Bestimmung des Ausschreibungsvolumens nicht berücksichtigt wurden. (5) In einer Ausschreibung für Langzeitkapazitäten
sortiert die Bundesnetzagentur vor der Gebotsreihung nach Absatz 3 und der Bezuschlagung nach Absatz 4, a) die bei ihr fristgerecht eingegangenen Gebote nach Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke und Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch andere Anlagen, b) unter den Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke sortiert die Bundesnetzagentur sodann jeweils nach Geboten für Projekte an Standorten im netztechnischen Süden und Geboten für Projekte an anderen Standorten, c) unter den Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke im netztechnischen Süden sortiert die Bundesnetzagentur sodann jeweils, aa) bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert, bb) bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen gebotenen reduzierten Leistung in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten gebotenen reduzierten Leistung; wenn Gebotswert und gebotene reduzierte Leistung der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich,
subtrahiert die Bundesnetzagentur bei den Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke im netztechnischen Süden in der Reihenfolge nach Nummer 1 Buchstabe c von dem jeweiligen Gebotswert einen Wert in Höhe von 16 000 Euro pro Megawatt reduzierte Leistung pro Jahr a) in dem ersten Gebotstermin bis einschließlich zu dem Gebot, mit welchem zwei Drittel des Ausschreibungsvolumens dieses Termins erreicht oder überschritten wird, b) in dem zweiten Gebotstermin bis einschließlich zu dem Gebot, mit welchem maximal das Ausschreibungsvolumen dieses Termins sowie maximal zwei Drittel des Gesamtvolumens der Ausschreibung für Langzeitkapazitäten erreicht oder überschritten wird abzüglich der Zuschläge für Kraftwerke für den netztechnischen Süden im ersten Gebotstermin,
führt die Bundesnetzagentur die Gebotsreihung und Bezuschlagung nach den Absätzen 3 und 4 durch, wobei die nach Nummer 2 modifizierten Gebotswerte zugrunde zu legen sind. (6) Absatz 5 Nummer 2 ist auf ein Gebot für einen Anlagenpool nur anzuwenden, wenn sämtliche Anlagen des Anlagenpools als Kraftwerke an Standorten im netztechnischen Süden vorgesehen sind. (7) Die Bundesnetzagentur kann in dem Zuschlagsverfahren die Übertragungsnetzbetreiber zur Unterstützung einbinden; insbesondere können die Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Absatz 2 Satz 1 in den Ausschreibungen für Kapazitäten die zu dem jeweiligen Gebotstermin fristgerecht eingegangenen Gebote öffnen, prüfen und vorläufig sortieren.
STROMVKG – § 49
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§ 49 Ausschluss von Geboten(1) Die Bundesnetzagentur schließt ein Gebot vom Zuschlagsverfahren aus, wenn
bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, oder die Gebotssicherheit nach § 42 nicht vollständig geleistet worden sind oder dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden konnten,
der Gebotswert des Gebots den Höchstwert nach § 39 überschreitet, der für die jeweilige Ausschreibung gilt,
die gebotene reduzierte Leistung den Wert von 1 Megawatt reduzierte Leistung unterschreitet,
die gebotene nominale Leistung die installierte Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage beziehungsweise des gebotsgegenständlichen Anlagenpools übersteigt,
der gewählte Reduktionsfaktor nicht mit dem für die gebotsgegenständliche Anlage beziehungsweise für den gebotsgegenständlichen Anlagenpool maßgeblichen Reduktionsfaktor übereinstimmt,
kein Stromnetzanschluss oder keine verbindliche Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers für einen Stromnetzanschluss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums besteht,
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält,
das Gebot nicht den Formatvorgaben oder Anforderungen nach den §§ 36 und 37 Absatz 4 für die Gebotsabgabe entspricht,
neben diesem Gebot ein weiteres Gebot für dieselbe Anlage beziehungsweise denselben Anlagenpool vorliegt,
für die gebotsgegenständliche Anlage beziehungsweise den gebotsgegenständlichen Anlagenpool bereits ein Zuschlag nach diesem Gesetz erteilt wurde oder
die sonstigen Vorgaben für Gebote nach den §§ 37 und 38 nicht vollständig erfüllt sind. (2) In den Ausschreibungen für Kapazitäten schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot vom Zuschlagsverfahren auch aus, wenn für dieses keine vollständige Präqualifizierung oder keine vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde. (3) In den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und Langzeitkapazitäten schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot vom Zuschlagsverfahren auch aus, wenn die Angaben nach § 27 Absatz 1 und den §§ 29 und 30 nicht vollständig sind oder nicht mit den Angaben im Marktstammdatenregister übereinstimmen, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden. (4) Die Bundesnetzagentur kann ein Gebot von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Errichtung der Anlage an dem angegebenen Standort plant. Ein solcher begründeter Verdacht besteht insbesondere, wenn
an dem in dem Gebot oder in dem Antrag auf vollständige beziehungsweise vorläufige Präqualifizierung angegebenen Standort bereits eine Anlage in Betrieb genommen worden ist und für Strom aus dieser Anlage eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einem Förderprogramm oder Gesetz, das ganz oder teilweise auf die gleichen förderfähigen Kosten umfasst wie dieses Gesetz, in Anspruch genommen worden ist oder wird, oder
der in dem Gebot angegebene Standort mit dem in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Standort übereinstimmt.
STROMVKG – § 50
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§ 50 Ausschluss von Bietern(1) Die Bundesnetzagentur schließt einen Bieter und dessen Gebote vom Zuschlagsverfahren aus, wenn
der Bieter a) vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Gebot unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat oder b) mit einem anderen Bieter eine Absprache über die Teilnahme oder Nicht-Teilnahme an einzelnen Ausschreibungen oder über die Gebotswerte oder die gebotene reduzierte Leistung der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat oder
Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen nach § 53 vollständig erloschen sind oder nach § 54 widerrufen wurden. (2) Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Bieter, der ein Unionsfremder nach § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage durch den Bieter die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation. (3) Ein Bieter hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Anforderung die zur Prüfung nach Absatz 2 notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfeldern. (4) Bei der Prüfung nach Absatz 2 kann auch berücksichtigt werden, ob eine voraussichtliche Beeinträchtigung durch die mittelbare oder unmittelbare Kontrolle des Bieters durch die Regierung, eine sonstige staatliche Stelle oder die Streitkräfte eines Drittstaats zu besorgen ist.
STROMVKG – § 51
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§ 51 Bekanntgabe der Zuschläge(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite und bei den Ausschreibungen von Kapazitäten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zusätzlich über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) bekannt:
den Gebotstermin der Ausschreibung und die bezuschlagten reduzierten Leistungen,
den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit a) dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort, b) den jeweils in dem Gebot angegebenen Nummern, unter denen das Projekt, die Anlage sowie die jeweiligen Einheiten im Marktstammdatenregister registriert sind, c) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, d) einer eindeutigen Zuschlagsnummer, und
den niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben. (2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen. (3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben sowie den zuständigen Anschlussnetzbetreiber und die Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich unter Nennung der Nummer aus dem Marktstammdatenregister über die Zuschlagserteilung und die Höhe der Kapazitätsvergütung. (4) Die Bundesnetzagentur übermittelt nach Bekanntgabe der Zuschläge die Angaben nach § 38 Absatz 3 Satz 1 zu den bezuschlagten Geboten an die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. Mit Bekanntgabe des Zuschlags gilt die vorläufige Präqualifizierung als erteilt.
STROMVKG – § 52
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§ 52 Wirkung von Zuschlägen(1) Mit dem Zuschlag entstehen
die Verpflichtung, dass der Bieter als Kapazitätsverpflichteter für die Dauer des Verpflichtungszeitraums mit der gebotsgegenständlichen Anlage die gebotene nominale Leistung nach Maßgabe von Abschnitt 9 zur Verfügung stellt und
die Zahlungsansprüche und Zahlungsverpflichtungen nach Abschnitt 10. (2) Sofern ein Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 erforderlich ist, entstehen die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 erst nach der Entscheidung über den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2.
STROMVKG – § 53
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§ 53 Erlöschen von ZuschlägenEin Zuschlag erlischt, wenn
die Realisierungssicherheit nach § 43 nicht fristgemäß geleistet wird,
die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen nicht vollständigen Funktionsnachweis nach § 44 Absatz 1 nicht fristgerecht geleistet wird,
im Falle des § 45 Absatz 4 die Bürgschaft nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntniserlangung durch eine andere Sicherheit nach § 45 Absatz 2 ersetzt wird,
der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 3 abgelehnt wurde oder
der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 erfolgt ist, aber während des Verpflichtungszeitraums a) die Anlage Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde erzeugter Elektrizität ausstößt und damit die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht einhält, b) bekannt wird, dass für die Anlage entweder ganz oder teilweise bereits ein Zuschlag nach diesem Gesetz oder anderweitig eine staatliche Förderung besteht, insbesondere nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einem Förderprogramm oder Gesetz, das ganz oder teilweise auf die gleichen förderfähigen Kosten umfasst wie dieses Gesetz oder c) der Bieter die Anforderungen nach § 10 nicht erfüllt. In den Fällen von Satz 1 Nummer 5 stellt die Bundesnetzagentur das Erlöschen des Zuschlags ab dem Zeitpunkt fest, ab dem die betreffenden Anforderungen nicht mehr eingehalten wurden.
STROMVKG – § 54
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§ 54 Widerruf von ZuschlägenDie Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfremder nach § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage durch den Bieter die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation. § 50 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
STROMVKG – § 55
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§ 55 Rechtsfolgen(1) Wenn ein Zuschlag erlischt, zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, erlöschen die Rechte und Pflichten nach § 52. (2) Erlischt ein Zuschlag nach § 53 Satz 1 Nummer 5, ist die bis dahin an den Bieter ausgezahlte Kapazitätsvergütung einschließlich einer Verzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bundesnetzagentur das Erlöschen festgestellt hat, unter Berücksichtigung der Auszahlungszeitpunkte, unverzüglich an die auszahlende Stelle.
STROMVKG – § 56
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§ 56 Übertragung der Kapazitätsverpflichtung, Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage(1) Nach Maßgabe dieses Unterabschnitts kann der Kapazitätsverpflichtete für den gesamten verbleibenden Verpflichtungszeitraum mit Wirkung frühestens ab dem nächsten Verpflichtungsjahr
die Kapazitätsverpflichtung mit allen Rechten und Pflichten an einen berechtigten Erwerber übertragen oder
die Anlage, mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, ersetzen. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn das auf die Übertragung folgende Verpflichtungsjahr das erste Verpflichtungsjahr des Verpflichtungszeitraums ist. (2) Die teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist zulässig, sofern der übertragene Teil eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt umfasst und der beim Kapazitätsverpflichteten verbleibende Teil eine reduzierte Leistung von 1 Megawatt nicht unterschreitet. Der teilweise Ersatz einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist zulässig, sofern sowohl die ersetzte als auch die ersetzende Anlage eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt umfassen.
STROMVKG – § 57
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§ 57 Voraussetzungen für die Übertragung an einen berechtigten ErwerberDie gesamte oder teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, setzt voraus, dass der Erwerber
die Voraussetzungen des § 10 erfüllt,
die nach Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 erforderlichen Sicherheiten leistet und
die Selbstverpflichtung abgibt, dass die gebotsgegenständliche Anlage ab dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben wird, sofern eine Kapazitätsverpflichtung mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren übertragen wird.
STROMVKG – § 58
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§ 58 Voraussetzungen für die Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage(1) Die gesamte oder teilweise Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, setzt voraus, dass
die ersetzende Anlage vollständig präqualifiziert ist,
die ersetzende Anlage die für den Zuschlag der abgebenden Anlage maßgeblichen Voraussetzungen nach Abschnitt 3 erfüllt, wobei a) für den Nachweis der Mindestinvestitionsschwelle solche Investitionen maßgeblich sind, die nach dem Zeitpunkt des Zuschlags für die zu ersetzende Anlage bis zum Zeitpunkt der Übertragung im Umfang der übertragungsfähigen Kapazität und in der für die ursprüngliche Dauer der Kapazitätsverpflichtung erforderlichen Höhe erfolgt sind und b) abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Zuschlag für diese Anlage bestehen darf,
diese Anlage ihren Standort im netztechnischen Süden hat, sofern beim ursprünglichen Zuschlagsverfahren § 48 Absatz 5 angewendet wurde,
die nach Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 erforderliche Hinterlegung der Sicherheiten nachgewiesen werden,
im Falle der Übertragung einer Kapazitätsverpflichtung mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren der Erwerber unbeschadet der Verpflichtung des Veräußerers eine Selbstverpflichtung abgibt, dass die Anlage, mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt werden soll, ab dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben wird. (2) Die Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einem Anlagenpool ist zulässig, sofern es sich dabei nicht um einen Kleinanlagenpool handelt oder der Anlagenpool keinen Kleinanlagenpool enthält, und alle Einzelanlagen des Anlagenpools jeweils einzeln die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. (3) Ein grenzüberschreitender Austausch von Anlagen ist nicht zulässig.
STROMVKG – § 59
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 59 Gebotene nominale Leistung, Reduktionsfaktor und technischer Verfügbarkeitsfaktor der Anlage(1) Die Anlage oder der Anlagenpool, auf die oder den eine Kapazitätsverpflichtung übertragen wird, muss mindestens eine installierte Leistung aufweisen, die sich aus der Multiplikation der gebotenen nominalen Leistung der zu übernehmenden Kapazitätsverpflichtung mit dem Quotienten aus dem für die zu übernehmende Kapazitätsverpflichtung maßgeblichen Reduktionsfaktor und dem Reduktionsfaktor nach Absatz 2 ergibt. Sofern mit der Anlage oder dem Anlagenpool bereits eine Kapazitätsverpflichtung oder ein Indikativgebot erfüllt wird, erhöht sich die nach Satz 1 mindestens erforderliche installierte Leistung um die für die Kapazitätsverpflichtung oder das Indikativgebot gebundene gebotene nominale Leistung. (2) Der Reduktionsfaktor für die Anlage oder den Anlagenpool, mit der oder dem die Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, entspricht dem niedrigeren der folgenden Werte:
dem Reduktionsfaktor, der vor Beginn desjenigen Verpflichtungsjahres, ab dem die Anlage die Kapazitätsverpflichtung erfüllt, mit Anwendung für dieses Verpflichtungsjahr zuletzt in einer Ausschreibung angewendet wurde,
dem Reduktionsfaktor, der für die Anlage, mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, in der Ausschreibung Anwendung gefunden hätte, in der das Gebot, aus dem die Kapazitätsverpflichtung resultiert, ihren Zuschlag erhalten hat. Für einen Anlagenpool bestimmt sich der Reduktionsfaktor nach Satz 1 nach Maßgabe des § 24 Absatz 2. Sofern der Reduktionsfaktor nach Satz 1 Nummer 2 nicht ermittelt werden kann, ist der Reduktionsfaktor nach Satz 1 Nummer 1 anzuwenden. (3) Sofern mit der ersetzenden Anlage bereits eine andere Kapazitätsverpflichtung oder ein Indikativgebot erfüllt wird, muss für die Erfüllung der übernommenen Kapazitätsverpflichtung dieselbe Höchsterbringungsdauer wie für die bereits vorhandene Kapazitätsverpflichtung oder das Indikativgebot gewählt werden. (4) Hat die Anlage oder der Anlagenpool, deren oder dessen Kapazitätsverpflichtung durch eine andere Anlage oder einen anderen Anlagenpool erfüllt wird, diese Kapazitätsverpflichtung selbst im Wege einer Übertragung nach den §§ 56 bis 58erhalten, ist für die Bestimmung des Reduktionsfaktors nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 derjenige Reduktionsfaktor maßgeblich, der für diese Übertragung zum Zeitpunkt der Übertragung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gegolten hätte.
STROMVKG – § 60
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 60 Genehmigungsvorbehalt, Antrag, Fristen, Verfahren, Kleinanlagenpools(1) Die gesamte oder teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung sowie der gesamte oder teilweise Ersatz der Anlage bedürfen unbeschadet des Absatzes 6 der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 56 bis 59 erfüllt sind. Die Genehmigung kann entsprechend § 50 Absatz 2 durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber versagt werden. (2) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung kann von dem Erwerber sowie dem Übertragenden der Kapazitätsverpflichtung gestellt werden. (3) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch spätestens 2 Monate vor Beginn eines Verpflichtungsjahrs bei den Übertragungsnetzbetreibern über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) zu stellen. Diese bestätigen den Eingang des Antrags. (4) Der Antrag muss enthalten
Im Falle der gesamten oder teilweisen Übertragung der Kapazitätsverpflichtung die Zustimmung des Erwerbers und des Übertragenden zur Übertragung, die Angaben und Eigenerklärungen zum Erwerber nach § 27 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder den Nachweis der Präqualifizierung des Erwerbers sowie den Nachweis der Hinterlegung der Sicherheit,
Im Falle des gesamten oder teilweisen Ersatzes einer Anlage die Bestätigung der vollständigen Präqualifizierung der anderen Anlage, sowie Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 58. (5) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber entscheidet über den Antrag innerhalb von 6 Wochen. (6) Der Austausch von Anlagen eines Kleinanlagenpools ist abweichend von Absatz 1 ohne Genehmigung zulässig. Der Austausch ist zum ersten Tag eines Monats gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber mitzuteilen. Die Mitteilung muss enthalten
die Angabe der zu ersetzenden Anlage,
die Messlokationsnummer der ersetzenden Anlage,
die Zuordnung der ersetzenden Anlage zu einer Technologieklasse nach Anlage 3,
die installierte Leistung der ersetzenden Anlage und
die Zuordnung der ersetzenden Anlage zum regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Eine vollständige Präqualifizierung der ersetzenden Anlage sowie Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 58 sind nicht erforderlich.
STROMVKG – § 61
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 61 Antrag und Frist(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber führt in Fällen, bei denen nur eine vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde, den Abschluss der Präqualifizierung nach diesem Abschnitt auf Antrag durch. (2) Der Antrag ist vom Antragsteller mit den Angaben und Nachweisen nach § 62 bis spätestens zum Ablauf des 31. Oktober 2031 bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) einzureichen. Die betriebsrelevanten Nachweise nach § 62 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe a und b sowie die betriebsrelevanten Nachweise für die Angaben nach § 28 Absatz 1 Nummer 4, 5, 10 und 11 können abweichend von Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des 31. Januar 2032 nachgereicht werden. (3) Der Abschluss der Präqualifizierung nach diesem Abschnitt steht der vollständigen Präqualifizierung nach Abschnitt 5 gleich. (4) Der Antragsteller ist verpflichtet, vor Antragstellung die Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1 in das Marktstammdatenregister einzutragen, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden, und im Marktstammdatenregister bereits enthaltene Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1, falls erforderlich, zu aktualisieren.
STROMVKG – § 62
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 62 Angaben und Nachweise(1) Der Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung muss folgende Angaben und Nachweise enthalten:
die ausstehenden Angaben und Nachweise zur Anlage nach § 28 Absatz 1 und 2,
den Nachweis, dass die installierte Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage mindestens der gebotenen nominalen Leistung entspricht,
soweit nach § 14 erforderlich, einen Nachweis über das Erreichen der erforderlichen Mindestinvestitionsschwelle,
soweit nach § 16 erforderlich, einen Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen an die Erbringung der Momentanreserve,
im Falle einer Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten einen Nachweis, a) dass in den Fällen von § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 die dort genannten Anforderungen an den Standort der Anlage erfüllt werden, b) dass ergänzend zu Nummer 2 im Fall von § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die installierte Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage mindestens in dem Umfang der gebotenen nominalen Leistung gegenüber dem 31. Dezember 2025 erweitert wurde, und
im Falle einer Ausschreibung für Langzeitkapazitäten a) einen Nachweis, dass die Anlage technisch in der Lage ist, ohne Unterbrechung für mindestens 10 aufeinanderfolgende Stunden in Höhe der installierten Leistung Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung einzuspeisen, b) einen Nachweis, dass bei einer Anlage einer energiebegrenzten Technologieklasse diese Anlage die Anforderungen nach Buchstabe a jederzeit spätestens nach 1 Stunde erfüllen kann, c) einen Nachweis, dass bei einer nach dem Gebot an einem Standort im netztechnischen Süden vorgesehenen Anlage, für die bei der Bezuschlagung ein modifizierter Gebotswert nach § 48 Absatz 5 ermittelt wurde, diese im netztechnischen Süden errichtet worden ist, und d) soweit nach § 15 Absatz 2 erforderlich, einen Herkunftsnachweis oder ein vergleichbarer Nachweis. (2) Die Nachweise nach Absatz 1 sind wie folgt zu erbringen,
im Falle des Absatz 1 Nummer 1, durch Vorlage der Nachweise nach § 28 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass zum Nachweis der Angaben nach § 28 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 10 vollständige viertelstündliche Lastgangdaten für 3 Monate oder zum Nachweis der Angabe in § 28 Absatz 1 Nummer 5 ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzureichen ist,
im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 durch Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats,
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 5 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe d durch Vorlage eines nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellten Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen und
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 5 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe a und b durch Vorlage vollständiger viertelstündlicher Lastgangdaten der gebotsgegenständlichen Anlage für 3 Monate. (3) Der Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools muss die Angaben und Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach § 28 Absatz 1 und 2 für jede Einzelanlage des Anlagenpools enthalten. Abweichend von Satz 1 können bei einem Kleinanlagenpool die durch Gutachten oder Testat zu erbringenden Nachweise nach Absatz 2 durch ein Gutachten beziehungsweise ein Testat für den Anlagenpool erbracht werden. (4) § 26 Absatz 7 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Übertragungsnetzbetreiber auch Formatvorgaben und Mindestinhalte für die nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 vorzulegenden Gutachten und Wirtschaftsprüfertestate zu bestimmen haben.
STROMVKG – § 63
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 63 Entscheidung über den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung, Unterrichtung(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber entscheidet über den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung bis spätestens 8 Wochen nach Eingang des Antrags. § 31 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zuständige Übertragungsnetzbetreiber dem Kapazitätsverpflichteten unbeschadet des Absatzes 3 die Möglichkeit zur Nachbesserung gewährt, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind. Wenn der zuständige Übertragungsnetzbetreiber eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat, verlängert sich die Entscheidungsfrist nach Satz 1 entsprechend. (2) Der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung erfolgt, wenn
die Angaben und Nachweise nach § 62 vollständig sind,
die Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1 mit den Angaben im Marktstammdatenregister, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden, übereinstimmen, und
die erforderlichen Nachweise nach § 62 erbracht sind. (3) Der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung ist abzulehnen, wenn der Kapazitätsverpflichtete
nicht innerhalb der entsprechenden Frist nach Nummer 3 einen Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung gestellt hat,
die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfüllt und von der Möglichkeit zur Nachbesserung nach Absatz 1 Satz 2 keinen Gebrauch macht oder
die Anforderungen nach Absatz 2 a) im Falle von Kapazitätsverpflichtungen mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren nicht spätestens bis zum 1. November 2034 vollständig erfüllt oder b) im Falle von Kapazitätsverpflichtungen mit einem Verpflichtungszeitraum von 7 Jahren nicht spätestens bis zum 1. November 2033 vollständig erfüllt. (4) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber informiert die Bundesnetzagentur und gegebenenfalls den Netzbetreiber, an den die Anlage angeschlossen ist, über die Entscheidung zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach diesem Abschnitt.
STROMVKG – § 64
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 64 Nichtrealisierungspönale(1) Ein Kapazitätsverpflichteter mit einem Zuschlag für einen Verpflichtungszeitraum von mehr als einem Verpflichtungsjahr muss die Nichtrealisierungspönale an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber leisten, wenn
der Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 3 abgelehnt wurde oder
die Anforderungen für den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 nicht innerhalb der Frist nach § 61 Absatz 2 erfüllt sind. (2) Die Nichtrealisierungspönale beträgt die gebotene reduzierte Leistung multipliziert mit
dem 1,8-fachen des Gebotswerts für Anlagen, die eine Mindestinvestitionsschwelle für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren erfüllen müssen und
dem 1,3-fachen des Gebotswerts für Anlagen, die eine Mindestinvestitionsschwelle für einen Verpflichtungszeitraum von 7 Jahren erfüllen müssen. (3) Die Nichtrealisierungspönale fällt im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 anteilig in Höhe von
einem Zwölftel an, wenn die Frist um bis zu 2 Monate überschritten wird,
einem Achtel an, wenn die Frist um 2 bis 4 Monate überschritten wird,
einem Sechstel an, wenn die Frist um 4 bis 6 Monate überschritten wird,
einem Viertel an, wenn die Frist um 6 bis 8 Monate überschritten wird,
der Hälfte an, wenn die Frist um 8 bis 10 Monate überschritten wird,
drei Vierteln an, wenn die Frist um 10 bis 14 Monate überschritten wird,
vier Vierteln an, wenn die Frist um mehr als 14 Monate überschritten wird.
STROMVKG – § 65
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 65 Verfügbarkeitsverpflichtung, Verfügbarkeitsindikator(1) Der Kapazitätsverpflichtete ist während des Verpflichtungszeitraums verpflichtet mit der gebotsgegenständlichen Anlage die gebotene nominale Leistung für das Stromsystem verfügbar zu halten. (2) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber überprüft die Erfüllung der Verfügbarkeitsverpflichtung in allen Hochpreisviertelstunden. Dafür ermittelt er für das bezuschlagte Gebot für jede Abrechnungsperiode einen Verfügbarkeitsindikator nach Anlage 6 und ermittelt auf dessen Grundlage Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen. (3) Der Kapazitätsverpflichtete hat dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber vollständige und aktuelle Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Überprüfung nach Absatz 2 erforderlich sind. Daneben hat der Netzbetreiber, an dessen Netz die gebotsgegenständliche Anlage angeschlossen ist, sofern er nicht zuständiger Übertragungsnetzbetreiber ist, die ihm vorliegenden und für die Überprüfung nach Absatz 2 erforderlichen Daten dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zur Verfügung zu stellen.
STROMVKG – § 66
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 66 Abrechnungsperiode, Hochpreisviertelstunde(1) Ein Verpflichtungsjahr wird in Abrechnungsperioden unterteilt. Eine Abrechnungsperiode beträgt einen Kalendermonat. (2) Eine Hochpreisviertelstunde entspricht einem Bilanzkreisabrechnungsintervall am Strommarkt, in dem der Spotmarktpreis für Strom den Ausübungspreis nach Anlage 7 zuzüglich einem Abstandswert von 150 Euro je Megawattstunde übersteigt. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber können der Bundesnetzagentur bis spätestens 3 Monate vor Beginn eines Verpflichtungsjahrs eine Methode vorlegen, nach der bestimmte Viertelstunden abweichend von Absatz 2 nicht als Hochpreisviertelstunden gelten, wenn ein in der Methode festzulegender Preisindex des untertägigen Stromhandels den Spotmarktpreis für Strom um einen in der Methode festzulegenden Betrag unterschreitet, mindestens jedoch um 100 Euro je Megawattstunde. Die Bundesnetzagentur kann die Methode mit Wirkung ab dem nächsten Verpflichtungsjahr genehmigen. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen eine genehmigte Methode auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6). (4) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen täglich bis 14 Uhr, spätestens jedoch 30 Minuten nach Veröffentlichung der relevanten Preise durch die Strombörsen, für den Folgetag alle Viertelstunden, die Hochpreisviertelstunden nach Absatz 2 sind, und täglich bis 10 Uhr für den Vortag die Viertelstunden des Absatz 3, jeweils auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6).
STROMVKG – § 67
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 67 Verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit(1) Im Umfang der reduzierten Kapazität einer gebotsgegenständlichen Anlage, für die eine verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit genehmigt wurde, entfällt in diesem Zeitraum die Verfügbarkeitspflicht nach § 65, die Verpflichtung zum Preisspitzenausgleich nach § 81 sowie der Anspruch auf die Kapazitätsvergütung nach § 74 Absatz 1 und 2. (2) Der Kapazitätsverpflichtete kann bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber für eine gebotsgegenständliche Anlage einmal in einem Verpflichtungsjahr für einen Zeitraum von maximal zwei Abrechnungsperioden, der vollständig in den Kalendermonaten Mai bis September liegt, eine verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit beantragen. Der Zeitraum muss volle Abrechnungsperioden umfassen. Im Falle eines Kleinanlagenpools ist eine verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit nur zeitgleich für alle Einzelanlagen möglich. (3) Der Antrag auf verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit ist spätestens 12 Monate vor ihrem Beginn unter Angabe des Zeitraums zu stellen. Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber hat den Antrag zu genehmigen, sofern nicht eine erhebliche Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in mindestens einer Regelzone zu erwarten ist. Hat der zuständige Übertragungsnetzbetreiber über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von 1 Monat entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt, es sei denn,
der Kapazitätsverpflichtete hat einer Verlängerung der Frist zugestimmt oder
der zuständige Übertragungsnetzbetreiber kann wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft keine Entscheidung treffen und er hat dies dem Kapazitätsverpflichteten vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
STROMVKG – § 68
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 68 Verfügbarkeitsfehlmengen, Verfügbarkeitsüberschussmengen(1) Verfügbarkeitsfehlmengen eines bezuschlagten Gebots einer Abrechnungsperiode sind das Produkt aus der reduzierten Leistung und dem Betrag, um den der Verfügbarkeitsindikator den Wert 1 unterschreitet. (2) Verfügbarkeitsüberschussmengen eines bezuschlagten Gebots einer Abrechnungsperiode sind das Produkt aus der reduzierten Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage und dem Betrag, um den der Verfügbarkeitsindikator den Wert 1 überschreitet. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen 10 Werktage nach Ablauf einer Abrechnungsperiode in dem Umfang die Summen aller Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6), in dem bis dahin bereits Datenmeldungen vorliegen.
STROMVKG – § 69
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 69 Funktionsnachweis(1) Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens 10 Werktage nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahrs durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Überragungsnetzbetreiber einen Messzeitraum benennen, in dem dieser die nachgewiesene reduzierte Leistung feststellt. (2) Der Messzeitraum kann bis zu 24 Monate vor dem letzten Tag des abgelaufenen Verpflichtungsjahrs liegen und umfasst
für eine nicht energiebegrenzte Technologieklasse einen ununterbrochenen Zeitraum von 10 Stunden,
für eine energiebegrenzte Technologieklasse einen ununterbrochenen Zeitraum, der der Höchsterbringungsdauer des Gebots entspricht,
für eine dargebotsabhängige Technologieklasse einen ununterbrochenen Zeitraum von 1 Stunde. Für eine Anlage, mit der mehr als eine Kapazitätsverpflichtung oder Indikativgebot erfüllt wird, gilt für alle Gebote derselbe Messzeitraum. (3) Geht innerhalb der Frist des Absatz 1 keine entsprechende Erklärung bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber ein, wird unwiderleglich vermutet, dass die nachgewiesene reduzierte Leistung 0 beträgt.
STROMVKG – § 70
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 70 Nachgewiesene reduzierte Leistung(1) Mit dem Funktionsnachweis ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber für jedes bezuschlagte Gebot die nachgewiesene reduzierte Leistung. Die nachgewiesene reduzierte Leistung ist das Produkt aus der erbrachten Leistung und dem für das Gebot maßgeblichen Reduktionsfaktor. Im Fall von Anlagenpools ist die nachgewiesene reduzierte Leistung die Summe der nachgewiesenen reduzierten Leistungen der Einzelanlagen. (2) Die erbrachte Leistung ist
für Erzeugungsanlagen die kleinste der gemessenen Leistungen innerhalb des Messzeitraums,
für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools die kleinste Differenz zwischen der gemessenen Leistung der Anlage beziehungsweise des Anlagenpools und des Referenzwerts nach Anlage 6 Nummer 4 innerhalb des Messzeitraums. (3) Die erbrachte Leistung von Anlagen, mit denen mehr als eine Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, ist nach Maßgabe von Anlage 6 Nummer 5 auf die verschiedenen Kapazitätsverpflichtungen aufzuteilen.
STROMVKG – § 71
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 71 Ungebundene Kapazitätsanbieter, Indikativgebot für Verfügbarkeitsüberschussmengen(1) Ein präqualifizierter Anlagenbetreiber kann als ungebundener Kapazitätsanbieter jederzeit mit einem Indikativgebot gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber mit Wirkung ab der nächsten Abrechnungsperiode für Verfügbarkeitsüberschussmengen einen Anspruch auf Ausgleichsprämien nach § 77 verdienen. (2) Indikativgebote können für Kapazitäten präqualifizierter Anlagen abgegeben werden, mit denen keine Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird oder die nicht Gegenstand eines Indikativgebots sind. Indikativgebote für regelbare Lasten, Anlagen eines Kleinanlagenpools sowie grenzüberschreitende Indikativgebote sind nicht zulässig. (3) Ein Indikativgebot muss folgende Angaben enthalten:
die Angabe nach § 38 Absatz 1 Nummer 4, mit der Maßgabe, dass das Indikativgebot eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt haben muss,
im Falle von Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen die Angaben nach § 38 Absatz 1 Nummer 6, mit der Maßgabe, dass wenn mit der Anlage bereits eine Kapazitätsverpflichtung oder ein Indikativgebot erfüllt wird, deren Höchsterbringungsdauer gewählt werden muss,
die Angabe aus § 38 Absatz 1 Nummer 8 und 9,
die Nennung der Abrechnungsperioden, in denen an der Abrechnung teilgenommen wird. (4) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber ermittelt die Verfügbarkeitsüberschussmengen eines Indikativgebots für jede nach Absatz 3 Nummer 4 benannte Abrechnungsperiode mit einem Verfügbarkeitsindikator nach Anlage 6. Verfügbarkeitsüberschussmengen eines Indikativgebots sind das Produkt aus der nach den §§ 69 und 70 nachgewiesenen reduzierten Leistung und dem Verfügbarkeitsindikator. Der maßgebliche Reduktionsfaktor ist derjenige, der vor Beginn des Verpflichtungsjahrs zuletzt für das Verpflichtungsjahr in einer Ausschreibung nach diesem Gesetz angewendet wurde. (5) § 65 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
STROMVKG – § 72
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 72 Methode zur Berechnung des Referenzwerts für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools(1) Die erbrachte Energiemenge zur Ermittlung des Verfügbarkeitsindikators nach § 65 und der nachgewiesenen reduzierten Leistung nach § 70 für regelbaren Lasten und Kleinanlagenpools wird anhand eines Referenzwerts nach Anlage 6 Nummer 4 berechnet. Er bildet die kontrafaktische Leistung ohne Kapazitätserbringung nach. Dafür wird für jedes nach Satz 1 maßgebliche Bilanzkreisabrechnungsintervall der Mittelwert über die höchsten Lastwerte der der Uhrzeit entsprechenden Bilanzkreisabrechnungsintervalle an den zurückliegenden Vergleichstagen gebildet. (2) Die Übertragungsnetzbetreiber legen der Bundesnetzagentur spätestens zum 1. April 2027 eine Methode zur Berechnung des Referenzwerts zur Genehmigung vor. Die Bundesnetzagentur hat diese zu genehmigen, wenn die Methode die Anforderungen des Absatz 3 erfüllt. § 13b Absatz 5 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Methode zur Berechnung des Referenzwerts ist so zu gestalten, dass die kontrafaktische Leistung ohne Kapazitätserbringung unter Berücksichtigung eines angemessenen Ausgleichs zwischen Praktikabilität, Transparenz und Nachvollziehbarkeit einerseits sowie dem Schutz vor Manipulation des Referenzwerts durch angepasstes Lastverhalten andererseits möglichst präzise nachgebildet wird. Die Methode enthält dafür mindestens Bestimmungen zu
der Anzahl der zurückliegenden Vergleichstage und der Anzahl der höchsten Lastwerte, aus denen der Mittelwert nach Absatz 1 zu bilden ist,
Kriterien für die Nichtberücksichtigung einzelner Vergleichstage, wobei ein Vergleichstag unberücksichtigt bleiben kann, wenn in dem maßgeblichen Bilanzkreisabrechnungsintervall eine nicht repräsentative Leistung vorliegt und
der Referenzwertberechnung für Bilanzkreisabrechnungsintervalle an Werktagen, an Wochenendtagen und an gesetzlichen Feiertagen am Standort der Anlage. Nach Satz 2 Nummer 2 nicht repräsentativ können insbesondere Leistungen während Hochpreisviertelstunden oder während Zeiträumen sein, in denen Maßnahmen nach Anlage 6 Nummer 3.2.2 erfolgt sind. (4) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die nach Absatz 2 genehmigte Methode unbeschadet § 35 Absatz 2 auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6).
STROMVKG – § 73
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 73 DekarbonisierungsanforderungBei einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren muss der Kapazitätsverpflichtete die gebotsgegenständliche Anlage spätestens ab dem Jahr 2045 klimaneutral betreiben.
STROMVKG – § 74
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§ 74 Kapazitätsvergütung(1) Der Kapazitätsverpflichtete hat einen Anspruch gegen den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber auf die Kapazitätsvergütung in Höhe des Produkts aus dem Gebotswert und der gebotenen reduzierten Leistung während ihres Verpflichtungszeitraumes. (2) Im Falle einer verpflichtungsfreien Nichtverfügbarkeit nach § 67 ist die Kapazitätsvergütung anteilig entsprechend dem Verhältnis der Kalendertage der verpflichtungsfreien Nichtverfügbarkeit zu allen Kalendertagen des Verpflichtungsjahrs reduziert. (3) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber hat die Kapazitätsvergütung innerhalb von 60 Werktagen nach Beendigung eines jeden Verpflichtungsjahrs an den Kapazitätsverpflichteten zu zahlen.
STROMVKG – § 75
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 75 Verrechnungssystem für Verfügbarkeitsfehlmengen und VerfügbarkeitsüberschussmengenDie Übertragungsnetzbetreiber rechnen die Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen für jede Abrechnungsperiode nach den §§ 76 bis 79 gegenüber den Kapazitätsverpflichteten und den ungebundenen Kapazitätsanbietern als Ausgleichszahlungen und Ausgleichsprämien in einem Verrechnungssystem ab.
STROMVKG – § 76
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 76 Ausgleichszahlung für Verfügbarkeitsfehlmengen, Maximalzahlung(1) Jeder Kapazitätsverpflichtete hat für seine Verfügbarkeitsfehlmengen in einer Abrechnungsperiode eine Ausgleichszahlung an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu leisten. (2) Die Höhe der Ausgleichszahlung für eine Abrechnungsperiode ergibt sich aus dem Produkt aus der Verfügbarkeitsfehlmenge und dem Verrechnungspreis oder entspricht der höchstmöglichen Ausgleichszahlung nach Absatz 3, wenn dieser Wert niedriger ist. (3) Die höchstmögliche Ausgleichszahlung für eine Abrechnungsperiode ergibt sich aus dem Produkt des Zweifachen der Kapazitätsvergütung und der Anzahl der Hochpreisviertelstunden einer Abrechnungsperiode geteilt durch die Gesamtzahl der Hochpreisviertelstunden im Verpflichtungsjahr oder geteilt durch 231, je nachdem welcher Wert höher ist (Maximalzahlung). (4) Die Ausgleichszahlung ist nicht zu leisten, wenn und soweit der Kapazitätsverpflichtete seine Verfügbarkeitsverpflichtung aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen konnte. Der Kapazitätsverpflichtete ist verpflichtet, den Einwand der höheren Gewalt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntniserlangung der Umstände, die die höhere Gewalt begründen, den Übertragungsnetzbetreibern anzuzeigen und die Umstände nachzuweisen. Geht innerhalb der Frist des Absatz 1 keine entsprechende Anzeige bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber ein, wird unwiderleglich vermutet, dass der Kapazitätsverpflichtete seine Kapazitätsverpflichtung aufgrund ihm zurechenbarer Umstände nicht erfüllt hat.
STROMVKG – § 77
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 77 Ausgleichsprämie für Verfügbarkeitsüberschussmengen(1) Jeder Kapazitätsverpflichtete und jeder ungebundene Kapazitätsanbieter hat für von ihm geleistete Verfügbarkeitsüberschussmengen in einer Abrechnungsperiode einen Anspruch auf eine Ausgleichsprämie gegen den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. (2) Die Höhe der Ausgleichsprämie für eine Abrechnungsperiode ergibt sich aus dem Produkt der Verfügbarkeitsüberschussmenge nach § 68 Absatz 2 beziehungsweise nach § 71 Absatz 4 und dem Verrechnungspreis nach § 78.
STROMVKG – § 78
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 78 Verrechnungspreis für eine Abrechnungsperiode(1) Nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahrs berechnen die Übertragungsnetzbetreiber für jede Abrechnungsperiode einen Verrechnungspreis in Euro je Megawatt reduzierte Leistung. (2) Übersteigt in einer Abrechnungsperiode die Summe aller Verfügbarkeitsüberschussmengen die Summe aller Verfügbarkeitsfehlmengen oder sind beide Mengen gleich, beträgt der Verrechnungspreis für diese Abrechnungsperiode 0. (3) Ist in einer Abrechnungsperiode die Summe aller Verfügbarkeitsüberschussmengen geringer als die Summe aller Verfügbarkeitsfehlmengen, entspricht der Verrechnungspreis dem Wert der Maximalzahlung desjenigen Gebots mit der niedrigsten Maximalzahlung, für das die Summe der Verfügbarkeitsfehlmengen aller Gebote mit gleicher oder höherer Maximalzahlung die Verfügbarkeitsüberschussmenge nicht übersteigt. (4) Wenn ein erforderlicher Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 nicht erfolgt und der Zuschlag nicht erloschen ist, ist für diese Gebote bei der Summe der Verfügbarkeitsfehlmengen nach den Absätzen 2 und 3 die reduzierte bezuschlagte Leistung als Verfügbarkeitsfehlmenge und im Fall des Absatz 3 die jeweilige Maximalzahlung nach § 76 Absatz 3 anzusetzen. (5) Verfügbarkeitsfehlmengen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, bleiben bei der Ermittlung des Verrechnungspreises unberücksichtigt. § 76 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
STROMVKG – § 79
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 79 Abrechnung und Fristen(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt dem Kapazitätsverpflichteten und dem ungebundenen Kapazitätsanbieter innerhalb von 60 Werktagen nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahrs die von dem Kapazitätsverpflichteten aufgrund der bis dahin vorliegenden Daten zu leistenden Ausgleichszahlungen beziehungsweise die an den Kapazitätsverpflichteten und den ungebundenen Kapazitätsanbieter zu leistenden Ausgleichsprämien für jede Abrechnungsperiode vorläufig mit. (2) Gegenüber Kapazitätsverpflichteten sind die vorläufigen Ausgleichszahlungen mit der Kapazitätsvergütung und den vorläufigen Ausgleichsprämien zu verrechnen. Übersteigen die vorläufigen Ausgleichszahlungen die Kapazitätsvergütung und die vorläufigen Ausgleichsprämien, hat der Kapazitätsverpflichtete die Zahlung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Mitteilung zu leisten und ab dem elften Werktag mit für das Jahr 5 Prozentpunkten über dem Basissatz zu verzinsen. (3) Die vorläufige Ausgleichsprämie ist 60 Werktage nach Ablauf eines Verpflichtungsjahrs an den Kapazitätsverpflichteten unbeschadet des Absatzes 2 und den ungebundenen Kapazitätsanbieter auszuzahlen. (4) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber erstellen zum Ende des 7. Monats nach Ende des Verpflichtungsjahrs für jeden Kapazitätsverpflichteten und ungebundenen Kapazitätsanbieter eine Schlussabrechnung über die endgültigen Ausgleichszahlungen und endgültigen Ausgleichsprämien des Verpflichtungsjahres. Sich hieraus ergebende Differenzen zu den vorläufigen Ausgleichszahlungen beziehungsweise vorläufigen Ausgleichsprämien sind innerhalb von 10 Werktagen nach dem Datum der Schlussrechnungslegung zu leisten und ab dem 11. Werktag mit für das Jahr 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
STROMVKG – § 80
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 80 Pönale bei unvollständigem Funktionsnachweis(1) Der Kapazitätsverpflichtete hat eine Pönale an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu leisten, wenn die im Funktionsnachweis nach § 69 nachgewiesene reduzierte Leistung die bezuschlagte reduzierte Leistung unterschreitet. (2) Die Pönale beträgt das 2-fache der Kapazitätsvergütung multipliziert mit der Differenz aus 1 und dem Verhältnis der nachgewiesenen reduzierten Leistung nach § 69 zur bezuschlagten reduzierten Leistung und beträgt mindestens 0. (3) Übersteigt die Summe der vom Kapazitätsverpflichteten in einem Verpflichtungsjahr zu leistenden Ausgleichszahlungen nach § 76 und der Pönale nach dieser Vorschrift das 2-fache der Kapazitätsvergütung, ist die Pönale so zu kürzen, dass die Summe der Zahlungen dem Zweifachen der Kapazitätsvergütung entspricht. (4) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt dem Kapazitätsverpflichteten das Ergebnis des Funktionsnachweises nach § 69 und die von ihm zu leistende Pönale 60 Werktage nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahrs mit. Die Pönale wird mit der Kapazitätsvergütung verrechnet. Übersteigt sie die Kapazitätsvergütung, hat der Kapazitätsverpflichtete die Zahlung innerhalb von 10 Werktagen nach dem Datum der Mitteilung an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu leisten und ab dem 11. Werktag mit für das Jahr 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
STROMVKG – § 81
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 81 Verpflichtung zum Preisspitzenausgleich(1) Der Kapazitätsverpflichtete ist während des Verpflichtungszeitraums gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zur Zahlung eines Preisspitzenausgleichs verpflichtet. (2) Der Preisspitzenausgleich ist unabhängig vom tatsächlichen Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage für alle Viertelstunden zu zahlen, in denen der Spotmarktpreis für Strom den Ausübungspreis übersteigt. Die Höhe des Preisspitzenausgleichs ergibt sich dabei jeweils aus dem Produkt der gebotenen reduzierten Leistung und dem Wert, um den der Spotmarktpreis für Strom den Ausübungspreis übersteigt. Sollte die Einspeisung der gebotsgegenständlichen Anlage in einer Viertelstunde, in der der Spotmarktpreis für Strom den Ausübungspreis übersteigt, zukünftig durch ein arbeitsabhängiges Netzentgelt belastet oder entlastet werden, wird die Höhe des Preisspitzenausgleichs in diesem Umfang reduziert bei einer Belastung oder erhöht bei einer Entlastung, wobei der Preisspitzenausgleich keine negativen Werte annehmen kann. § 76 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln täglich den Ausübungspreis für den Folgetag nach Anlage 7 und veröffentlichen diesen täglich bis 10 Uhr auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6).
STROMVKG – § 82
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 82 Abrechnung, Fälligkeit(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt dem Kapazitätsverpflichteten den zu leistenden Betrag für den Preisspitzenausgleich für einen Kalendermonat spätestens 60 Werktage nach Ablauf des Kalendermonats mit. (2) Die Zahlung ist durch den Kapazitätsverpflichteten innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Mitteilung zu leisten und ab dem elften Werktag mit für das Jahr 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber verrechnet etwaige Zahlungsrückstände zuzüglich aufgelaufener Zinsen mit der Kapazitätsvergütung und den Ausgleichsprämien.
STROMVKG – § 83
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 83 Rechtsschutz, Rechtsweg, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten(1) Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur richten sich nach Teil 8 Abschnitt 2 und 3 sowie Abschnitt 4 mit Ausnahme der §§ 91 und 93 sowie Abschnitt 7 des Energiewirtschaftsgesetzes. Rechtsbehelfe nach Satz 1, die unmittelbar das Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt 6 betreffen, sind begründet, wenn der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach Abschnitt 7 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die Anfechtung eines Zuschlags durch Dritte ist nicht zulässig. Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 2 über das nach den §§ 4 bis 6 bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. (2) Die Entscheidung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 32 kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens nach Absatz 1 Satz 2 überprüft werden. Die für diese Entscheidung nach § 32 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber sind zum Beschwerdeverfahren notwendig beizuladen. § 65 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist insofern entsprechend anzuwenden. (3) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. Er muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen übersenden.
STROMVKG – § 84
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 84 FestlegungskompetenzenDie Bundesnetzagentur kann Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
zur Änderung der Gebotstermine für die Ausschreibungen für Kapazitäten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 6 Absatz 1,
zur Anpassung der Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 1 sowie
zur Konkretisierung der Regelungen zur Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 5.
STROMVKG – § 85
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 85 VerordnungsermächtigungDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, zu regeln:
für die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten und für die Ausschreibungen für Kapazitäten a) konkretisierende Vorgaben zur Ermittlung des Gesamtbedarfs an Kapazitäten sowie des Ausschreibungsvolumens auf Grundlage von § 6 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 1, b) konkretisierende Vorgaben zur Bestimmung von Reduktionsfaktoren und zur Ermittlung des durchschnittlichen Leistungsbeitrags von Technologieklassen auf Grundlage von § 23 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3, c) konkretisierende Vorgaben zum Präqualifizierungsverfahren nach den Abschnitten 5 und 8,
für sämtliche Ausschreibungen nach diesem Gesetz a) Konkretisierungen der Regelungen zur Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 5 und b) die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, zur näheren Bestimmung der Regelungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes konkretisierende Vorgaben im Wege von Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu treffen.
STROMVKG – § 86
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 86 Beleihung, Kostenregelung(1) Dem jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber beziehungsweise den Übertragungsnetzbetreibern gemeinsam, soweit sie nach diesem Gesetz gemeinsam handeln, werden die Aufgaben und Befugnisse in Abschnitt 5, Abschnitt 6 Unterabschnitt 2, Abschnitt 7 Unterabschnitt 3, Abschnitt 8 sowie § 67 als Beliehene übertragen. (2) Die Bundesnetzagentur übt die Rechts- und Fachaufsicht über die Übertragungsnetzbetreiber bei Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 aus. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber haben, soweit sie nach diesem Gesetz gemeinsam handeln, auf Verlangen der Bundesnetzagentur einen Beauftragten zu bestellen, der Erklärungen mit Wirkung für und gegen sie abgibt und entgegennimmt. (4) Die Beliehene hat den Bund von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die die Beliehene oder für sie tätige Personen in Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. (5) Die den Übertragungsnetzbetreibern auf Grund der Durchführung des Gesetzes ab dem Jahr 2026 entstehenden Administrationskosten zuzüglich einer angemessenen, kapitalmarktüblichen Verzinsung werden über ein Umlageverfahren ausgeglichen. Hierzu zählen alle Kosten, die aus den ihnen zugewiesenen Aufgaben und Pflichten resultieren, insbesondere alle damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Personalkosten.
STROMVKG – § 87
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 87 Beihilferechtlicher GenehmigungsvorbehaltDie Bestimmungen nach den § 4 Absatz 2 und 3, den §§ 5 und 6 und den Abschnitten 3, 4, 7, 9 und 10 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
STROMVKG – Anlage 1
Neuregelung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Hybrid-Policy: Diese Anlage ist im StromVKG eine mehrseitige Daten-/Methodik-Tabelle. Der nachher-Text ist eine bewusst als solche markierte, treue Zusammenfassung (Struktur + zentrale Zahlenwerte/Formeln), KEIN vollständiger verbatim Abdruck – maßgeblich bleibt der Originalwortlaut der Drucksache (Quellverweis im Text).
[Treue Zusammenfassung – Hybrid-Policy. Quellverweis: BT-Drs. 21/6279 (Vorabfassung), Artikel 1 (StromVKG), Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2). Maßgeblich ist der Originalwortlaut der Drucksache.]Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Methodik zur Ermittlung des Ausschreibungsvolumens für die Ausschreibung für Kapazitäten
Begriffsbestimmungen: definiert „Lastunterdeckung" (eine Stunde des Berechnungsjahrs, in der die Stromnachfrage in einer modellierten Zone nicht vollständig marktlich gedeckt werden kann) und „Versorgungssicherheitsberechnung" (Ausführen des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells zur Ermittlung der erwarteten Stunden je Jahr mit Lastunterdeckung).
Berechnung des Gesamtbedarfs (Nummern 2.1–2.5): Grundlage ist die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene (Versorgungssicherheitsmonitoring nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/943) und ein zentrales Referenzszenario. Ist das jüngste Monitoring älter als 12 Monate, kann auf den europäischen Bericht nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943 zurückgegriffen werden (sofern jünger als 12 Monate und von ACER genehmigt). Der Gesamtbedarf = Summe aus Referenzkapazität und (bei identifizierter Verletzung des Zuverlässigkeitsstandards) Anpassungskapazität, beide in reduzierter Kapazität. Die Anpassungskapazität wird über ein iteratives Verfahren am probabilistischen Versorgungssicherheitsmodell bestimmt; der Zuverlässigkeitsstandard gilt als erreicht, sobald die erwartete Lastunterdeckung bis zu 15 Minuten über/unter dem Standard liegt oder maximal 5 Iterationen durchgeführt wurden. Für die Ausschreibung 2027 kann die Anpassungskapazität dem Startpunkt des iterativen Verfahrens entsprechen (Nummer 2.4).
Bestimmung des Ausschreibungsvolumens (Nummern 3.1–3.3): Vom Gesamtbedarf werden abgezogen (jeweils in reduzierter Leistung): Kapazitäten, die die CO2-Emissionsgrenzwerte nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht einhalten; nach § 11 Absatz 1 wegen anderweitiger Förderung nicht teilnahmeberechtigte Kapazitäten; bereits in früheren Ausschreibungen bezuschlagte Kapazitäten; sowie die maximale Eintrittskapazität für die grenzüberschreitende Beteiligung. Stichtag ist der 31. Oktober 2032. Das Volumen soll um erwartbar nicht teilnehmende Erzeugungskapazitäten reduziert werden; zur Abdeckung der Schätzunsicherheit sind Sicherheitsabschläge von bis zu 25 Prozent möglich. Die Begrenzung der Ausschreibung 2027 auf 75 Prozent (§ 6 Absatz 4) erfolgt vor dieser Korrektur.
STROMVKG – Anlage 2
Neuregelung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Hybrid-Policy: Diese Anlage ist im StromVKG eine mehrseitige Daten-/Methodik-Tabelle. Der nachher-Text ist eine bewusst als solche markierte, treue Zusammenfassung (Struktur + zentrale Zahlenwerte/Formeln), KEIN vollständiger verbatim Abdruck – maßgeblich bleibt der Originalwortlaut der Drucksache (Quellverweis im Text).
[Treue Zusammenfassung – Hybrid-Policy. Quellverweis: BT-Drs. 21/6279 (Vorabfassung), Artikel 1 (StromVKG), Anlage 2 (zu § 15). Maßgeblich ist der Originalwortlaut der Drucksache.]Anlage 2 (zu § 15) Resilienzanforderungen
Tabelle „Endprodukt / Wesentliche Bauteile": – Batterien: Batteriesätze; Batteriemodule; Batteriezellen; Kathoden-Aktivmaterialien; Anoden-Aktivmaterialien; Elektrolyte; Separatoren; Stromabnehmer (einschließlich dünner Kupfer-, Aluminium-, Nickel- und Kohlenstofffolien); Batterie-Managementsysteme; Batterie-Wärmemanagementsysteme. – Offshore-Windenergieanlagen: Gondeln (Baugruppe); Rotornaben; Haupt-, Azimut- und Blattlager; Direktantrieb-Antriebsstränge (einschließlich Generator) beziehungsweise Getriebe-Antriebsstränge (einschließlich Generator); Dauermagneten für Windturbinen; Getriebekästen für Windturbinen; Rotorblätter; Türme; Fundamente, Schwimmer. – Onshore-Windturbinen: Gondeln (Baugruppe); Rotornaben; Haupt-, Azimut- und Blattlager; Direktantrieb-Antriebsstränge (einschließlich Generator) beziehungsweise Getriebe-Antriebsstränge (einschließlich Generator); Dauermagneten für Windturbinen; Getriebekästen für Windturbinen; Rotorblätter; Türme. – Pumpspeicherung: Reversible Pumpturbinen und Pumpenläufer; Verteiler mit Leitschaufeln. – PV-Systeme: PV-Polysilizium; PV-Siliziumbarren oder Äquivalent; PV-Wafer oder Äquivalent; PV-Zellen oder Äquivalent; Solarglas; PV-Module; PV-Wechselrichter; PV-Nachführsysteme einschließlich spezifischer Befestigungen. – Redox-Flow-Energiespeicherung: Elektrolyte; Separatoren; Stromabnehmer; Elektrodenplatten. – Solarthermische Kraftwerke mit Strahlungsbündelung (concentrated solar power (CSP) plants): CSP-Reflektoren; CSP-Nachführsysteme einschließlich spezifischer Befestigungen; CSP-Strahlungsempfänger (Brennpunkt- oder -linie). – Wasserturbinensysteme: Wasserturbinenläufer; Verteiler mit Leitschaufeln.
STROMVKG – Anlage 3
Neuregelung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Hybrid-Policy: Diese Anlage ist im StromVKG eine mehrseitige Daten-/Methodik-Tabelle. Der nachher-Text ist eine bewusst als solche markierte, treue Zusammenfassung (Struktur + zentrale Zahlenwerte/Formeln), KEIN vollständiger verbatim Abdruck – maßgeblich bleibt der Originalwortlaut der Drucksache (Quellverweis im Text).
- ⚠ Mathematische Formeln liegen in der PDF-Vorabfassung mit zerschossenen Unicode-Sonderzeichen (Subskripte/Symbole) vor und werden daher beschreibend bzw. in rekonstruierter Klar-Notation wiedergegeben, nicht zeichengetreu kopiert.
[Treue Zusammenfassung – Hybrid-Policy. Quellverweis: BT-Drs. 21/6279 (Vorabfassung), Artikel 1 (StromVKG), Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1). Maßgeblich ist der Originalwortlaut der Drucksache.]Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1) Methodik zur Ermittlung der Reduktionsfaktoren und Technologieklassen für die Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und Kapazitäten
Begriffsbestimmungen: definiert die Berechnungsgrößen je Technologieklasse i und Berechnungsjahr t, u. a. ELUD,t (Menge der Lastunterdeckungs-Ereignisse), Erzeugungi,t,m (Erzeugung in MWh), LUD (Lastunterdeckung), installierte Nettonennleistungi,t, MLUD,t / NLUD,t (Stunden bzw. Anzahl Stunden mit Lastunterdeckung), Reduktionsfaktori,t (Faktor in Prozent, der nominale in reduzierte Leistung umwandelt), Te (Dauer eines Ereignisses), die verfügbare Erzeugungsdauer energiebegrenzter Technologieklassen sowie UNVi (erwartbare ungeplante technische Nichtverfügbarkeit).
Berechnung der Reduktionsfaktoren: Grundsätze (2.1) – Ermittlung auf Basis des Versorgungssicherheitsmonitorings und Szenarios nach Anlage 1 Nummer 2.1; bei nicht modellierten Zeiträumen monatsscharfe lineare Interpolation; für die Ausschreibung von Erzeugungskapazitäten (§ 5) über 15-Jahres-Verpflichtungszeitraum als Mittelwert der jährlichen Reduktionsfaktoren. Methodik (2.2) – je Technologieklasse nach einer Formel (Verhältnis von Erzeugung zu installierter Nettonennleistung über die Stunden mit Lastunterdeckung); energiebegrenzte Technologieklassen (Flexible Lasten, Kleinanlagenpools, Pumpspeicher, Batterien und sonstige Speicher) werden nach stundenscharfer Höchsterbringungsdauer differenziert; eine alternative Formel (2.2.3) bestimmt den Faktor über (1 − UNVi) gewichtet mit der verfügbaren Erbringungsdauer. Bei Nutzung des europäischen Berichts kann ACER-Methodik nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 angewendet werden (2.2.4). Veröffentlicht werden zusätzlich technische Verfügbarkeitsfaktoren und (bei energiebegrenzten Klassen) Zyklenwirkungsgrade nach Anlage 6 (2.2.5).
Technologieklassen (Liste): Gas und Dampfturbinenkraftwerk; Gasturbinen ohne Abhitzekessel, Gasmotoren, sonstige Gaskraftwerke; Anlagen zur Stromerzeugung aus fester oder flüssiger Biomasse; Anlagen zur Stromerzeugung aus festem oder flüssigem Abfall; Geothermie; Regelbare Lasten; Kleinanlagenpool; Batterien, sonstige Speicher; Pumpspeicher; Wind an Land; Wind auf See; Photovoltaik; Laufwasser; Speicherwasser.
STROMVKG – Anlage 4
Neuregelung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Hybrid-Policy: Diese Anlage ist im StromVKG eine mehrseitige Daten-/Methodik-Tabelle. Der nachher-Text ist eine bewusst als solche markierte, treue Zusammenfassung (Struktur + zentrale Zahlenwerte/Formeln), KEIN vollständiger verbatim Abdruck – maßgeblich bleibt der Originalwortlaut der Drucksache (Quellverweis im Text).
[Treue Zusammenfassung – Hybrid-Policy. Quellverweis: BT-Drs. 21/6279 (Vorabfassung), Artikel 1 (StromVKG), Anlage 4 (zu § 23 Absatz 2). Maßgeblich ist der Originalwortlaut der Drucksache.]Anlage 4 (zu § 23 Absatz 2) Reduktionsfaktoren, technische Verfügbarkeitsfaktoren und Zyklenwirkungsgrade nach Technologieklassen für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten
Tabelle „Technologieklasse / Reduktionsfaktor / Technischer Verfügbarkeitsfaktor / Zyklenwirkungsgrad" (zeichengenaue Wertübernahme): – Gas- und Dampfturbinenkraftwerk: Reduktionsfaktor 0,85; Verfügbarkeitsfaktor 0,85. – Gasturbinen ohne Abhitzekessel, Gasmotoren, sonstige Gaskraftwerke: 0,85; 0,85. – Anlagen zur Stromerzeugung aus fester oder flüssiger Biomasse: 0,84; 0,84. – Anlagen zur Stromerzeugung aus festem oder flüssigem Abfall: 0,99; 0,99. – Geothermie: 0,97; 0,97. – Batterien und sonstige Speicher mit einer Höchsterbringungsdauer von: Verfügbarkeitsfaktor 1,00; Zyklenwirkungsgrad 0,92. Reduktionsfaktor je Höchsterbringungsdauer: 1 bis 9 Stunden „–"; 10 Stunden 0,58; 11 Stunden 0,62; 12 Stunden 0,66. – Pumpspeicher mit einer Höchsterbringungsdauer von: Verfügbarkeitsfaktor 0,89; Zyklenwirkungsgrad 0,80. Reduktionsfaktor je Höchsterbringungsdauer: 1 bis 9 Stunden „–"; 10 Stunden 0,51; 11 Stunden 0,55; 12 Stunden 0,58. – Wind an Land: 0,04; 0,04. – Wind auf See: 0,09; 0,09. – Photovoltaik: 0,02; 0,02. – Laufwasser: 0,94; 0,94. – Speicherwasser: 0,82; 0,82. (Die Spalte Zyklenwirkungsgrad ist nur bei den energiebegrenzten Technologieklassen Batterien/sonstige Speicher (0,92) und Pumpspeicher (0,80) belegt.)
STROMVKG – Anlage 5
Neuregelung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Hybrid-Policy: Diese Anlage ist im StromVKG eine mehrseitige Daten-/Methodik-Tabelle. Der nachher-Text ist eine bewusst als solche markierte, treue Zusammenfassung (Struktur + zentrale Zahlenwerte/Formeln), KEIN vollständiger verbatim Abdruck – maßgeblich bleibt der Originalwortlaut der Drucksache (Quellverweis im Text).
[Treue Zusammenfassung – Hybrid-Policy. Quellverweis: BT-Drs. 21/6279 (Vorabfassung), Artikel 1 (StromVKG), Anlage 5 (zu § 14 Absatz 2). Maßgeblich ist der Originalwortlaut der Drucksache.]Anlage 5 (zu § 14 Absatz 2) Investitionskosten für Mindestinvestitionsschwellen
Anrechnungsgrundsatz: Für die Überschreitung der Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 1 anrechenbar sind alle einmaligen Investitionskosten, deren Zweck ausschließlich in der Bereitstellung von installierter Leistung zur Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung liegt und die unmittelbar auf die physische oder technische Bereitstellung gerichtet sind.
Im Einzelnen: 2.1 nur einmalige (keine wiederkehrenden, laufenden, Wartungs-/Instandhaltungs-) Kosten; 2.2 Zweck ausschließlich auf physische Bereitstellung gerichtet; 2.3 Bereitstellung installierter Leistung ausschließlich durch 2.3.1 Neuerrichtung einer Anlage (Standortkriterien § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1), 2.3.2 Erweiterung bestehender Anlagen (Referenzpunkt Bestandskapazität zum 31. Dezember 2025), 2.3.3 wesentliche Verlängerung der technischen Lebensdauer (Modernisierung vollständig abgeschriebener Anlagen, nur in Ausschreibungen für Kapazitäten), 2.3.4 Kombination aus 2.3.2 und 2.3.3; 2.4 Anrechnung nur im Umfang der gebotenen nominalen Leistung, einschließlich Kosten zur Herstellung der Kompatibilität mit technischen Anforderungen (Momentanreserve § 16, Wasserstoff-Betriebsfähigkeit § 17, Emissionsgrenzwerte § 9); 2.5 nur physische/technische Bereitstellung (Herstellungs- und Anschaffungskosten).
Spezifizierung für regelbare Lasten: nur einmalige Kosten, deren Zweck ausschließlich in der Flexibilisierung des Wirkleistungsbezugs liegt.
Spezifizierung für Anlagenpools: die Anrechnungsvoraussetzungen müssen für jede im Anlagenpool enthaltene Anlage erfüllt sein.
STROMVKG – Anlage 6
Neuregelung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Hybrid-Policy: Diese Anlage ist im StromVKG eine mehrseitige Daten-/Methodik-Tabelle. Der nachher-Text ist eine bewusst als solche markierte, treue Zusammenfassung (Struktur + zentrale Zahlenwerte/Formeln), KEIN vollständiger verbatim Abdruck – maßgeblich bleibt der Originalwortlaut der Drucksache (Quellverweis im Text).
- ⚠ Mathematische Formeln liegen in der PDF-Vorabfassung mit zerschossenen Unicode-Sonderzeichen (Subskripte/Symbole) vor und werden daher beschreibend bzw. in rekonstruierter Klar-Notation wiedergegeben, nicht zeichengetreu kopiert.
[Treue Zusammenfassung – Hybrid-Policy. Quellverweis: BT-Drs. 21/6279 (Vorabfassung), Artikel 1 (StromVKG), Anlage 6 (zu § 65). Maßgeblich ist der Originalwortlaut der Drucksache.]Anlage 6 (zu § 65) Berechnung des Verfügbarkeitsindikators für eine Abrechnungsperiode, Referenzwert für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools, Funktionsnachweis bei mehreren Geboten pro Anlage
Begriffsbestimmungen: definiert die Laufindizes und Parameter, u. a. i (Gebot), AP (Abrechnungsperiode), VIi,AP / VIP,AP (Verfügbarkeitsindikator je Gebot bzw. Anlagenpool), IP (Menge der Anlagen im Pool), HPV (Hochpreisviertelstunde) und HPV-Sequenz, δk(i)/δP (technischer Verfügbarkeitsfaktor; Werte für Langzeitkapazitäten nach Anlage 4), ηk(i) (Zyklenwirkungsgrad; Werte nach Anlage 4), RFk(i) (Reduktionsfaktor nach Anlage 3 bzw. 4), hHöED,i (Höchsterbringungsdauer), Lk(i),j (Ladezustand), Soll-/erbrachte Energiemengen sowie die Regenerationszeiten zwischen HPV-Sequenzen. Für Kleinanlagenpools betragen Verfügbarkeitsfaktor und Zyklenwirkungsgrad jeweils 1.
Zeitlicher Anwendungsbereich: Der Verfügbarkeitsindikator wird pro Abrechnungsperiode berechnet.
Berechnung: 3.1 Für eine Einzelanlage ergibt sich der Verfügbarkeitsindikator als Verhältnis der zugewiesenen erbrachten Energiemenge zur zu erbringenden Sollenergiemenge (Wertebereich 0 bis 1/δk(i); für Anlagen im Pool auch darüber); für einen Anlagenpool als nach reduzierter Leistung gewichteter Mittelwert (höchstens 1/δP). 3.2 Erbrachte Energiemenge je HPV-Sequenz (Erzeugung aus gemessener Nettoenergiemenge; bei regelbaren Lasten/Kleinanlagenpools abzüglich Referenzwert nach Nummer 4) mit Sonderfällen für Regelleistung und netz-/systembedingte Maßnahmen. 3.3 Sollenergiemenge je HPV-Sequenz nach Formel aus reduzierter Leistung, Reduktionsfaktor, Verfügbarkeitsfaktor, Ladezustand und Höchsterbringungsdauer; für j=1 werden beide Regenerationszeiten auf 8 760 (Stunden) gesetzt. Die ÜNB können eine Methode vorlegen, nach der Viertelstunden bei Überschreiten einer Preisschwelle (mindestens 100 Euro pro Megawattstunde) unberücksichtigt bleiben.
Referenzwert für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools: je HPV/Bilanzkreisabrechnungsintervall nach der von der Bundesnetzagentur genehmigten Methode (§ 72); der Referenzwert kann höchstens den Wert 0 betragen.
Aufteilung der im Funktionsnachweis erbrachten Leistung bei mehreren Kapazitätsverpflichtungen pro Anlage: 5.1 liegt die erbrachte Leistung unter der Summe der je Gebot maßgeblichen Quotienten, erfolgt die Zuordnung anteilig nach reduzierter Leistung (Indikativgebote erhalten nichts); 5.2 übersteigt sie diese Summe, erhält jedes bezuschlagte Gebot seinen Quotienten und der darüber hinausgehende Anteil wird den Indikativgeboten anteilig zugeordnet.
STROMVKG – Anlage 7
Neuregelung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Hybrid-Policy: Diese Anlage ist im StromVKG eine mehrseitige Daten-/Methodik-Tabelle. Der nachher-Text ist eine bewusst als solche markierte, treue Zusammenfassung (Struktur + zentrale Zahlenwerte/Formeln), KEIN vollständiger verbatim Abdruck – maßgeblich bleibt der Originalwortlaut der Drucksache (Quellverweis im Text).
- ⚠ Mathematische Formeln liegen in der PDF-Vorabfassung mit zerschossenen Unicode-Sonderzeichen (Subskripte/Symbole) vor und werden daher beschreibend bzw. in rekonstruierter Klar-Notation wiedergegeben, nicht zeichengetreu kopiert.
[Treue Zusammenfassung – Hybrid-Policy. Quellverweis: BT-Drs. 21/6279 (Vorabfassung), Artikel 1 (StromVKG), Anlage 7 (zu § 81). Maßgeblich ist der Originalwortlaut der Drucksache.]Anlage 7 (zu § 81) Formel zur Berechnung des Ausübungspreises für den Preisspitzenausgleich
Begriffsbestimmungen: Ausübungspreist = die täglich ermittelte Preisschwelle für den Erfüllungstag t (maßgeblich für den Preisspitzenausgleich nach § 81); WGel = Wirkungsgrad elektrisch einer offenen Gasturbine im Erdgasbetrieb, bezogen auf den unteren Heizwert, in Höhe von 37 Prozent (entspricht 0,37 MWhel/MWhth); PErdgas,t-1 = anzulegender Spotmarktpreis für Erdgas in Euro/MWhth (oberer Heizwert); F0,903 = Faktor 0,903 zur Umrechnung des Erdgaspreises auf den unteren Heizwert; EFErdgas = spezifischer CO2-Emissionsfaktor für Erdgas (unterer Heizwert) in Höhe von 201,6 g CO2/kWh; TPCO2,t-1 = anzulegender Kohlenstoffdioxid-Preis für 1 Tonne CO2 in EUR/tCO2; ÜK = pauschaler Fixbetrag in Höhe von 50 EUR/MWhel für übrige Kosten (Startkosten, Netzentgelte für den Brennstoffbezug, andere variable Betriebskosten).
Berechnung: Der Ausübungspreis ist den tagesaktuellen variablen Kosten einer offenen Gasturbine im Erdgasbetrieb nachgebildet und gilt einheitlich für alle adressierten Anlagen. Formel (rekonstruierte Klar-Notation aus den Begriffsbestimmungen): Ausübungspreis_t = (1 / WGel) · ( PErdgas,t-1 / F0,903 + EFErdgas · TPCO2,t-1 ) + ÜK.
BNETZABGEBV – Anlage (Gebühren- und Auslagenverzeichnis) Abschnitt 8 – Überschrift
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Der Suchtext der Wort-Ersetzung schließt das Komma ein („… (GemAV),"), der Ersetzungstext enthält kein Komma („… (StromVKG)"). Bei zeichengenauer Anwendung entfällt damit das trennende Komma zwischen „(StromVKG)" und „Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV)"; so verbatim aus dem Änderungsbefehl übernommen.
BNETZABGEBV – Anlage (Gebühren- und Auslagenverzeichnis) Abschnitt 8 – neue Nummer 7
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Gebührenbetrag der neuen Nummer 7: 956 Euro (zeichengenau aus dem Änderungsbefehl). Die Standalone-Darstellung zeigt die Einfügung ohne die in Befehl 3 geregelte Umnummerierung der bisherigen Nummern 7 bis 9.
BNETZABGEBV – Anlage (Gebühren- und Auslagenverzeichnis) Abschnitt 8 – Umnummerierung Nummern 7 bis 9
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Reine Umnummerierung der Gebührentatbestände (Inhalt und Beträge unverändert: 1 883 / 561,66 / 280,83). Standalone dargestellt ausgehend vom geltenden Abschnitt 8 vor allen Änderungen dieser Drucksache.
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
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KI-Bearbeiter
claude-opus-4-8[1m]
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
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Synopsen-Gutachter konsistent
claude-opus-4-8[1m]
Details anzeigen
Brandneues Stammgesetz (Artikel 1 StromVKG, 95 Blöcke) plus Änderung der BNetzABGebV (Artikel 2, 3 Blöcke). STRUKTUR/VOLLSTÄNDIGKEIT mechanisch geprüft: 98 Blöcke = 1 Inhaltsübersicht + Paragraphen 1 bis 87 (lückenlos, keine Duplikate, keine fehlenden) + 7 Anlagen (Anlagen 1 bis 7, korrekt sieben) + 3 Artikel-2-Befehle. Alle 95 StromVKG-Blöcke art=Neuregelung mit leerem vorher (Neuregelung-Konvention eingehalten). Schema-konform (schema_version 1, Pflichtfelder gesetzt). INHALTLICHE STICHPROBE (verbatim gegen Drucksachen-Plaintext): Paragraphen 1, 2, 12, 25, 40, 48, 60, 81, 87 breit über das Gesetz verteilt - durchgehend vollständiger neuer Paragraphen-Wortlaut, keine Kürzung, keine Halluzination, keine stille Auslassung. PDF-Silbentrennung korrekt zusammengefügt. WASSERZEICHEN: "Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt." liegt in der PDF vertikal zerstückelt vor (V / orabfassung - w / ird durch ...) und ist in allen geprüften Normtexten sauber entfernt; die 10 verbleibenden Vorkommen von "Vorabfassung" sind ausschließlich legitime Quellverweise und Unsicherheits-Beschreibungen in den Anlagen-Blöcken, kein Leak. PLATZHALTER: echter Vorabfassungs-Platzhalter "[einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3]" in Paragraph 12 Absatz 3 verbatim erhalten (korrekt, keine Ellipse). ANLAGEN 1 bis 7: bewusste, klar markierte treue Hybrid-Zusammenfassungen mit Quellverweis; Treue der zentralen Zahlen/Formeln in Anlage 1 und Anlage 7 verbatim bestätigt; Formel-Rekonstruktion in Anlage 7 transparent gekennzeichnet. ARTIKEL 2 gegen lokal (Daten/bnetzabgebv/anlage.md, Abschnitt 8): vorher wortgenau lokal, 956 Euro zeichengenau, Umnummerierung 7-9 zu 8-10 korrekt, Standalone-Semantik sauber und transparent. Einzige unkritische Anmerkung: Tausendertrennzeichen in 1 019 / 1 883 lokal als geschütztes Leerzeichen (U+00A0), in der Synopse als normales Leerzeichen - reine Whitespace-Normalisierung, inhaltlich identisch, kein Mangel. Keine Beanstandung in 9 breiten Paragraphen-Stichproben, allen 7 Anlagen und allen 3 Artikel-2-Blöcken; Struktur lückenlos. Die nicht einzeln verbatim geprüfte Mehrheit der Paragraphen ist über den lückenlosen Struktur-/Konventions-Check und die breit gestreute Stichprobe abgedeckt.
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Stand-Gutachter stand passt
claude-opus-4-8[1m]
Details anzeigen
Zwei Artikel mit unterschiedlicher Stand-Logik. ARTIKEL 1 (Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz, StromVKG): brandneues Stammgesetz ohne lokalen Vorgänger-Stand -> kein lokaler Abgleich möglich und korrekt keiner durchgeführt. Die Synopse behauptet keinen erfundenen geltenden Stand: bezugsstand nennt Artikel 1 ausdrücklich "neues Stammgesetz, kein Vorgänger-Stand (kein geltendes Recht, gegen das difft wird)", und alle 95 StromVKG-Blöcke haben leeres vorher mit art Neuregelung. Befund für diesen Teil: neues Gesetz, kein lokaler Abgleich (kein Mismatch). ARTIKEL 2 (Besondere Gebührenverordnung BNetzA, bnetzabgebv): Bezugsstand laut Synopse und Drucksache (Zeilen 2816 bis 2817) = "vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3715), zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 42)". Das deckt sich exakt mit lokal Daten/bnetzabgebv/00-meta.md: ausfertigung_datum 2021-08-19, Fundstelle BGBl I 2021, 3715, Stand "Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.2.2025 I Nr. 42". Die geänderte Anlage Abschnitt 8 liegt lokal (anlage.md) in genau der vorausgesetzten Fassung VOR der Drucksachen-Änderung vor: Überschrift noch mit "Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV),", Nummern 1 bis 9 in alter Nummerierung; die neue Nummer 7 (956 Euro) und der Begriff "StromVKG" fehlen im lokalen Stand erwartungsgemäß (sie entstehen erst durch diese Drucksache). lokaler_builddate 20260506175937 liegt nach der letzten berücksichtigten Änderung (17.2.2025) und vor dieser Drucksache. Kein Hinweis, dass die Drucksache bereits eingearbeitet wäre. Stand passt. VORABFASSUNG: Die Drucksache trägt das (in der PDF zerstückelte) Vorabfassungs-Wasserzeichen; audit.bezugsstand_warnung ist in der Synopse korrekt auf true gesetzt. Das ist eine Transparenz-Warnung, kein echter Stand-Mismatch.
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Freigegeben 19. Juni 2026