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BT-Drs. 21/6278 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-…

BT-DRS. 21/6278BUNDESTAG

149 Änderungen · Gesetze: BAUGB, BGB, BSIG, CO2KOSTAUFG, ENVKG, ENWG, FFVAV, GEG, GEIG, GEPRKONSTRPRV, GWKHV, HOCHBAUSTATG, KUEO, SCHFHWG, WPG · Drucksache vom 2026-06-08

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Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

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GEG – Überschrift

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)".
  • ⚠ Dies ist der zentrale Umbenennungs-Befehl: das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Der lokale Slug bleibt „geg".
@@ Überschrift @@
1 Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG)
1+Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)

GEG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

Die Inhaltsübersicht wird durch die folgende Inhaltsübersicht ersetzt: „Inhaltsübersicht ...".
  • ⚠ Die geltende Inhaltsübersicht liegt lokal als HTML-Tabelle vor; vorher/nachher hier als inhaltsgleiche Klartext-Gliederung wiedergegeben. Wesentliche strukturelle Änderungen: § 9 wird „Länderregelung" und § 9a wird „Evaluation"; Teil 3 wird „Modernisierung von bestehenden Gebäuden" mit neuen §§ 34–46; neuer Teil-4-Abschnitt 1 „Gebäudeautomation" (§ 56); §§ 71 und 72 entfallen; § 115 wird gestrichen.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 Inhaltsübersicht (geltende Fassung, vollständige Gliederung, verbatim aus dem lokalen Normbestand Daten/geg/inhaltsübersicht.md):
1+Inhaltsübersicht (neue Fassung laut Drucksache; mit amtlichem Fußnoten-Hinweis: „Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 ...über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden"):
2 2
3 Teil 1Allgemeiner Teil
3+Teil 1 Allgemeiner Teil
4 4 § 1 Zweck und Ziel
5 5 § 2 Anwendungsbereich
6 6 § 3 Begriffsbestimmungen
7 7 § 4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
8 8 § 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
9 9 § 6 Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen
10 10 § 6a Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte
11 11 § 7 Regeln der Technik
12 12 § 8 Verantwortliche
13 § 9 Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude
14 § 9a Länderregelung
15 Teil 2Anforderungen an zu errichtende Gebäude
16 Abschnitt 1Allgemeiner Teil
13+§ 9 Länderregelung
14+§ 9a Evaluation
15+
16+Teil 2 Anforderungen an zu errichtende Gebäude
17+Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
17 18 § 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
18 19 § 11 Mindestwärmeschutz
19 20 § 12 Wärmebrücken
20 21 § 13 Dichtheit
21 22 § 14 Sommerlicher Wärmeschutz
22 Abschnitt 2Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden
23 Unterabschnitt 1Wohngebäude
23+Abschnitt 2 Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden
24+Unterabschnitt 1 Wohngebäude
24 25 § 15 Gesamtenergiebedarf
25 26 § 16 Baulicher Wärmeschutz
26 27 § 17 Aneinandergereihte Bebauung
27 Unterabschnitt 2Nichtwohngebäude
28+Unterabschnitt 2 Nichtwohngebäude
28 29 § 18 Gesamtenergiebedarf
29 30 § 19 Baulicher Wärmeschutz
30 Abschnitt 3Berechnungsgrundlagen und -verfahren
31+Abschnitt 3 Berechnungsgrundlagen und -verfahren
31 32 § 20 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes
32 33 § 21 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes
33 34 § 22 Primärenergiefaktoren
34 35 § 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
35 36 § 24 Einfluss von Wärmebrücken
36 37 § 25 Berechnungsrandbedingungen
37 38 § 26 Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes
38 39 § 27 Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude
39 40 § 28 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
40 41 § 29 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden
41 42 § 30 Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude
42 43 § 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
43 44 § 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
44 45 § 33 Andere Berechnungsverfahren
45 Abschnitt 4(weggefallen)
46 § 34 (weggefallen)
47 § 35 (weggefallen)
48 § 36 (weggefallen)
49 § 37 (weggefallen)
50 § 38 (weggefallen)
51 § 39 (weggefallen)
46+
47+Teil 3 Modernisierung von bestehenden Gebäuden
48+Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude
49+§ 34 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften
50+§ 35 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
51+§ 36 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
52+§ 37 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten
53+§ 38 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes
54+§ 39 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau
55+Abschnitt 2 Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude
52 56 § 40 (weggefallen)
53 57 § 41 (weggefallen)
54 § 42 (weggefallen)
55 § 43 (weggefallen)
56 § 44 (weggefallen)
57 § 45 (weggefallen)
58 Teil 3Anforderungen an bestehende Gebäude
59 Abschnitt 1(weggefallen)
60 § 46 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften
61 § 47 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
62 § 48 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
63 § 49 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten
64 § 50 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes
65 § 51 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau
66 Abschnitt 2(weggefallen)
67 § 52 (weggefallen)
68 § 53 (weggefallen)
69 § 54 (weggefallen)
70 § 55 (weggefallen)
71 § 56 (weggefallen)
72 Teil 4Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
73 Abschnitt 1Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen
74 Unterabschnitt 1Veränderungsverbot
58+Abschnitt 3 Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden
59+§ 42 Grundsatz
60+§ 43 Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
61+§ 44 Einbau einer solarthermischen Anlage
62+§ 45 Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse
63+§ 46 Einbau einer Stromdirektheizung
64+§ 47 bis § 55 (weggefallen)
65+
66+Teil 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
67+Abschnitt 1 Gebäudeautomation
68+§ 56 Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung
69+Abschnitt 2 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen
70+Unterabschnitt 1 Veränderungsverbot
75 71 § 57 Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften
76 Unterabschnitt 2Betreiberpflichten
72+Unterabschnitt 2 Betreiberpflichten
77 73 § 58 Betriebsbereitschaft
78 74 § 59 Sachgerechte Bedienung
79 75 § 60 Wartung und Instandhaltung
80 76 § 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen
81 77 § 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
82 78 § 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
83 Abschnitt 2Einbau und Ersatz
84 Unterabschnitt 1Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
85 § 61 Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe
86 § 62 Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist
87 § 63 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
88 § 64 Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe
89 Unterabschnitt 2Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
90 § 65 Begrenzung der elektrischen Leistung
91 § 66 Regelung der Be- und Entfeuchtung
92 § 67 Regelung der Volumenströme
93 § 68 Wärmerückgewinnung
94 Unterabschnitt 3Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
79+Abschnitt 3 Einbau und Ersatz
80+Unterabschnitt 1 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
81+§ 61 bis § 64
82+Unterabschnitt 2 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
83+§ 65 bis § 68
84+Unterabschnitt 3 Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
95 85 § 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
96 86 § 70 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
97 Unterabschnitt 4Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel
98 § 71 Anforderungen an eine Heizungsanlage
99 § 71a Gebäudeautomation
100 § 71b Anforderungen bei Anschluss an ein Wärmenetz und Pflichten für Wärmenetzbetreiber
101 § 71c Anforderungen an die Nutzung einer Wärmepumpe
102 § 71d Anforderungen an die Nutzung einer Stromdirektheizung
103 § 71e Anforderungen an eine solarthermische Anlage
104 § 71f Anforderungen an Biomasse und Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
105 § 71g Anforderungen an eine Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse
106 § 71h Anforderungen an eine Wärmepumpen- oder eine Solarthermie-Hybridheizung
107 § 71i Allgemeine Übergangsfrist
108 § 71j Übergangsfristen bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes
109 § 71k Übergangsfristen bei einer Heizungsanlage, die sowohl Erdgas als auch Wasserstoff verbrennen kann; Festlegungskompetenz
110 § 71l Übergangsfrist bei einer Etagenheizung oder einer Einzelraumfeuerungsanlage
111 § 71m Übergangsfrist bei einer Hallenheizung
112 § 71n Verfahren für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
113 § 71o Regelungen zum Schutz von Mietern
114 § 71p Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und Wärmepumpen-Hybridheizungen
115 § 72 Betriebsverbot für Heizkessel
87+§ 71 (weggefallen)
88+§ 72 (weggefallen)
116 89 § 73 Ausnahme
117 Abschnitt 3Energetische Inspektion von Klimaanlagen
118 § 74 Betreiberpflicht
119 § 75 Durchführung und Umfang der Inspektion
120 § 76 Zeitpunkt der Inspektion
121 § 77 Fachkunde des Inspektionspersonals
122 § 78 Inspektionsbericht; Registriernummern
123 Teil 5Energieausweise
124 § 79 Grundsätze des Energieausweises
125 § 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
126 § 81 Energiebedarfsausweis
127 § 82 Energieverbrauchsausweis
128 § 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten
129 § 84 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
130 § 85 Angaben im Energieausweis
131 § 86 Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes
132 § 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige
133 § 88 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
134 Teil 6Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen
135 § 89 Fördermittel
136 § 90 Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
137 § 91 Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude
138 Teil 7Vollzug
139 § 92 Erfüllungserklärung
140 § 93 Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung
141 § 94 Verordnungsermächtigung
142 § 95 Behördliche Befugnisse
143 § 96 Private Nachweise
144 § 97 Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
145 § 98 Registriernummer
146 § 99 Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
147 § 100 Nicht personenbezogene Auswertung von Daten
148 § 101 Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Länder
149 § 102 Befreiungen
150 § 103 Innovationsklausel
151 Teil 8Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
152 § 104 Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen
153 § 105 Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz
154 § 106 Gemischt genutzte Gebäude
155 § 107 Wärmeversorgung im Quartier
156 § 108 Bußgeldvorschriften
157 § 109 Anschluss- und Benutzungszwang
158 Teil 9Übergangsvorschriften
159 § 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
160 § 111 Allgemeine Übergangsvorschriften
161 § 112 Übergangsvorschriften für Energieausweise
162 § 113 Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen
163 § 114 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik
164 § 115 Übergangsvorschrift für Geldbußen
165 Anlage 1 Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)
166 Anlage 2 Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)
167 Anlage 3 Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)
168 Anlage 4 Primärenergiefaktoren
169 Anlage 5 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
170 Anlage 6 Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
171 Anlage 7 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden
172 Anlage 8 Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
173 Anlage 9 Umrechnung in Treibhausgasemissionen
174 Anlage 10 Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden
175 Anlage 11 Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen
90+Abschnitt 4 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
91+§ 74 bis § 78
92+Teil 5 Energieausweise
93+§ 79 bis § 88
94+Teil 6 Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen
95+§ 89 bis § 91
96+Teil 7 Vollzug
97+§ 92 bis § 103
98+Teil 8 Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
99+§ 104 bis § 109
100+Teil 9 Übergangsvorschriften
101+§ 110 bis § 114
102+Anlage 1 bis Anlage 11

GEG – § 3 Absatz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

§ 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt (Bioöl) ... bb) Die bisherige Nummer 4a wird durch Nummer 4b ersetzt (blauer Wasserstoff, neue Definition) ... cc) Nummer 13b neu (grüner Wasserstoff) ... dd) Nummer 28a (orangener Wasserstoff) ... ee) Nummer 29b (türkiser Wasserstoff).
  • ⚠ Sammelbefehl Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (aa–ee): neue Wasserstoff-/Bioöl-Definitionen werden eingefügt bzw. die alte „blauer Wasserstoff"-Definition (Mindestschwellenwert 73,4 %) wird durch eine kürzere mit 70 % ersetzt. vorher gekürzt auf die betroffenen Nummern; vollständiger Wortlaut der alten Nummern 4a und 13b siehe geltendes § 3.
@@ § 3 Absatz 1 @@
1 § 3 Begriffsbestimmungen (geltende Fassung, vollständiger Wortlaut):
2 (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
3 1. „Abwärme“ die Wärme oder Kälte, die aus technischen Prozessen und aus baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird,
4 2. „Aperturfläche“ die Lichteintrittsfläche einer solarthermischen Anlage,
5 3. „Baudenkmal“ ein nach Landesrecht geschütztes Gebäude oder eine nach Landesrecht geschützte Gebäudemehrheit,
6 4. „beheizter Raum“ ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund beheizt wird,
7 4a. „blauer Wasserstoff“ Wasserstoff, der durch Reformation oder Pyrolyse aus Erdgas hergestellt wird und der den nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 (ABl. L 188 vom 15.7.2022, S. 1) geändert worden ist, geltenden technischen Bewertungskriterien zum Nachweis des wesentlichen Beitrags zum Klimaschutz genügt; in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) muss danach der Mindestschwellenwert für die Einsparung der Lebenszyklus-THG-Emissionen von 73,4 Prozent gegenüber einem Vergleichswert für fossile Brennstoffe erreicht werden; gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomieverordnung) ist diese Verringerung gegenüber einem Vergleichswert von 94 Gramm Kohlendioxidäquivalent pro Megajoule nachzuweisen, indem das entstehende Kohlendioxid abgeschieden und gespeichert oder in Produkten dauerhaft gebunden wird; für die Erfüllung der Nachweispflicht für die dauerhafte Speicherung oder Bindung des Kohlendioxids gelten die Vorgaben gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1) geändert worden ist, oder entsprechende EU-Vorgaben; die Einsparungen bei den Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden nach der in Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 139 vom 18.5.2022, S. 1) genannten Methode oder alternativ gemäß DIN EN ISO 14067:2018 (119) oder DIN EN ISO 14064-1:2018 (120) berechnet; soweit die Europäische Union in einem anderen verbindlichen Rechtsakt für die Herstellung von blauem Wasserstoff für die im Rahmen dieses Gesetzes einschlägigen Einsatzfelder andere Nachhaltigkeitsanforderungen vorgibt, sind diese anzuwenden,
8 5. „Brennwertkessel“ ein Heizkessel, der die energetische Nutzung des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes durch Kondensation des Wasserdampfes im Betrieb vorsieht,
9 6. „einseitig angebautes Wohngebäude“ ein Wohngebäude, von dessen nach einer Himmelsrichtung weisenden vertikalen Flächen ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude mit einer Raum-Solltemperatur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt,
10 7. „Elektroenergiebedarf für Nutzeranwendungen“ die weiteren Elektroenergieverbräuche nach DIN V 18599-9: 2018-09,
11 8. „Energiebedarfsausweis“ ein Energieausweis, der auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt wird,
12 8a. „Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen für Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, getätigt werden,
13 9. „Energieverbrauchsausweis“ ein Energieausweis, der auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt wird,
14 9a. „Gebäudenetz“ ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten,
15 10. „Gebäudenutzfläche“ die Nutzfläche eines Wohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird,
16 10a. „gebäudetechnisches System“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen,
17 11. „gekühlter Raum“ ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund gekühlt wird,
18 12. „Gesamtenergiebedarf“ der nach Maßgabe dieses Gesetzes bestimmte Jahres-Primärenergiebedarf
19 a) eines Wohngebäudes für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung sowie Kühlung oder
20 b) eines Nichtwohngebäudes für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung sowie eingebaute Beleuchtung,
21 13. „Geothermie“ die dem Erdboden entnommene Wärme,
22 13a. „größere Renovierung“ die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche einer Renovierung unterzogen werden,
23 13b. „grüner Wasserstoff“ Wasserstoff, der die Anforderungen nach Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 7 sowie Artikel 28 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, wobei der Wasserstoff zur Speicherung oder zum Transport auch in anderen Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann,
24 14. „Heizkessel“ ein aus Kessel und Brenner bestehender Wärmeerzeuger, der dazu dient, die durch die Verbrennung freigesetzte Wärme an einen Wärmeträger zu übertragen,
25 14a. „Heizungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon einschließlich Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz und Wärmeüberträger von unvermeidbarer Abwärme, mit Ausnahme von handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlagen im Sinne des § 2 Nummer 3, offenen Kaminen nach § 2 Nummer 12 und Badeöfen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung,
26 15. „Jahres-Primärenergiebedarf“ der jährliche Gesamtenergiebedarf eines Gebäudes, der zusätzlich zum Energiegehalt der eingesetzten Energieträger und von elektrischem Strom auch die vorgelagerten Prozessketten bei der Gewinnung, Umwandlung, Speicherung und Verteilung mittels Primärenergiefaktoren einbezieht,
27 16. (weggefallen),
28 17. „kleines Gebäude“ ein Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche,
29 18. „Klimaanlage“ die Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird,
30 19. „Nah-/Fernwärme“ die Wärme, die mittels eines Wärmeträgers durch ein Wärmenetz verteilt wird,
31 20. „Nah-/Fernkälte“ die Kälte, die mittels eines Kälteträgers durch ein Kältenetz verteilt wird,
32 21. „Nennleistung“ die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt,
33 22. „Nettogrundfläche“ die Nutzfläche eines Nichtwohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird,
34 23. „Nichtwohngebäude“ ein Gebäude, das nicht unter Nummer 33 fällt,
35 24. „Niedertemperatur-Heizkessel“ ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 Grad Celsius bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen kann,
36 25. „Niedrigstenergiegebäude“ ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist und dessen Energiebedarf sehr gering ist und, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden soll,
37 26. „Nutzfläche“
38 a) bei einem Wohngebäude die Gebäudenutzfläche oder
39 b) bei einem Nichtwohngebäude die Nettogrundfläche,
40 27. „Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr“ die öffentlich zugängliche Nutzfläche, die während ihrer Öffnungszeiten von einer großen Zahl von Menschen aufgesucht wird; eine solche Fläche kann sich insbesondere in einer öffentlichen oder einer privaten Einrichtung befinden, die für gewerbliche, freiberufliche, kulturelle, soziale oder behördliche Zwecke genutzt wird,
41 28. „oberste Geschossdecke“ die zugängliche Decke beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum,
42 29. „Stromdirektheizung“ ein Gerät zur direkten Erzeugung von Raumwärme durch Ausnutzung des elektrischen Widerstands auch in Verbindung mit Wärmespeichern,
43 29a. „System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung“ ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann,
44 30. „Umweltwärme“ die der Luft, dem Wasser oder der aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen stammenden Abwasserströmen entnommene und technisch nutzbar gemachte Wärme oder Kälte mit Ausnahme der aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen stammenden Abluftströmen entnommenen Wärme,
45 30a. „unvermeidbare Abwärme“ der Anteil der Wärme, der als Nebenprodukt in einer Industrie- oder Gewerbeanlage oder im tertiären Sektor aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten anfällt, nicht durch Anwendung des Standes der Technik vermieden werden kann, in einem Produktionsprozess nicht nutzbar ist und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde,
46 31. „Wärme- und Kälteenergiebedarf“ die Summe aus
47 a) der zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge, einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung der Energiemenge und
48 b) der zur Deckung des Kältebedarfs für Raumkühlung jährlich benötigten Kältemenge, einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung der Energiemenge,
49 32. „Wohnfläche“ die Fläche, die nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) oder auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften oder anerkannter Regeln der Technik zur Berechnung von Wohnflächen ermittelt worden ist,
50 33. „Wohngebäude“ ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich von Wohn-, Alten- oder Pflegeheimen sowie ähnlicher Einrichtungen,
51 34. „zweiseitig angebautes Wohngebäude“ ein Wohngebäude, von dessen nach zwei unterschiedlichen Himmelsrichtungen weisenden vertikalen Flächen im Mittel ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude mit einer Raum-Solltemperatur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt.
52
53 (2) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
54 1. Geothermie,
55 2. Umweltwärme,
56 3. die technisch durch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehenden Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie oder durch solarthermische Anlagen zur Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar gemachte Energie,
57 4. die technisch durch gebäudeintegrierte Windkraftanlagen zur Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar gemachte Energie,
58 5. die aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse erzeugte Wärme; die Abgrenzung erfolgt nach dem Aggregatzustand zum Zeitpunkt des Eintritts der Biomasse in den Wärmeerzeuger,
59 6. die aus grünem Wasserstoff oder den daraus hergestellten Derivaten erzeugte Wärme oder
60 7. die dem Erdboden oder dem Wasser entnommene und technisch nutzbar gemachte oder aus Wärme nach den Nummern 1 bis 6 technisch nutzbar gemachte Kälte.
61
62 (3) Biomasse im Sinne von Absatz 2 Nummer 5 ist oder sind
63 1. Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), in der jeweils geltenden Fassung,
64 2. Altholz der Kategorien A I und A II nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a und b der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
65 3. biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie,
66 4. Deponiegas,
67 5. Klärgas,
68 6. Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
69 7. Pflanzenölmethylester.
1+§ 3 Absatz 1 nach Anwendung von Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a:
2+aa) Nach Nummer 4 neu eingefügt:
3+„4a. „Bioöl" ein Heizöl, das hergestellt wird a) aus der Veresterung von Biomasse zu Fettsäuremethylester oder b) aus der Hydrierung von Biomasse zu hydriertem Pflanzenöl,".
4+bb) Die bisherige Nummer 4a wird durch die folgende Nummer 4b ersetzt:
5+„4b. „blauer Wasserstoff" Wasserstoff aus der Reformierung von Erdgas, dessen Erzeugung mit einem Kohlendioxid-Abscheidungsverfahren und Kohlendioxid-Speicherungsverfahren gekoppelt wird, und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, der in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode ... festgelegt ist,".
6+cc) Nummer 13b neu gefasst:
7+„13b. „grüner Wasserstoff" Wasserstoff, der die Anforderungen nach Artikel 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt, wobei der Wasserstoff zur Speicherung oder zum Transport auch in anderen Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann,".
8+dd) Nach Nummer 28 neu eingefügt:
9+„28a. „orangener Wasserstoff" Wasserstoff, der aus Biomasse oder unter Verwendung von Strom aus Anlagen der Abfallwirtschaft hergestellt wird, und der ... einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent ... erreicht ...,".
10+ee) Nach Nummer 29a neu eingefügt:
11+„29b. „türkiser Wasserstoff" Wasserstoff, der über die Pyrolyse von Erdgas hergestellt wird, und der ... einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent ... erreicht ...,".

GEG – § 3 Absatz 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 3 b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt.
  • ⚠ Der bisherige § 3 Absatz 3 (Biomasse-Definition) wird aufgeteilt: neuer Absatz 3 definiert Biomasse für „Bioöl" (Absatz 1 Nummer 4a), neuer Absatz 4 übernimmt und erweitert die bisherige Biomasse-Liste.
@@ § 3 Absatz 3 @@
1 (3) Biomasse im Sinne von Absatz 2 Nummer 5 ist oder sind
2 1. Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), in der jeweils geltenden Fassung,
1+(3) Biomasse im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4a ist oder sind
2+1. Anbaubiomasse nach § 2 Absatz 24 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung,
3+2. Rohstoffe nach Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001,
4+3. sonstige Bioabfälle, die nicht in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführt sind.
5+Satz 1 gilt jeweils mit der Maßgabe, dass a) Biomasse aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 ausgenommen ist, b) Biomasse die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten hat.
6+
7+(4) Biomasse im Sinne von Absatz 2 Nummer 5 ist oder sind
8+1. Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,
3 9 2. Altholz der Kategorien A I und A II nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a und b der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
4 10 3. biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie,
5 11 4. Deponiegas,
6 12 5. Klärgas,
7 13 6. Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
8 14 7. Pflanzenölmethylester.
15+Satz 1 gilt jeweils mit der Maßgabe, dass a) Biomasse aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 ausgenommen ist, b) Biomasse die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ... einzuhalten hat, c) der zur Erzeugung der gasförmigen Biomasse in Vergärungsanlagen im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab einer Leistung von 1 Megawatt, die nach Ablauf des 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen werden, eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 40 Masseprozent betragen darf; als Mais sind Ganzpflanzen, Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen.

GEG – § 6a Satz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 6a Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
@@ § 6a Satz 1 @@
1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernkälte einschließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen [Nummern 1 bis 3] ...
1+Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernkälte einschließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen [Nummern 1 bis 3] ...

GEG – § 7

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt. b) In Absatz 5 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
  • ⚠ Nur die Ministeriumsbezeichnung in Absatz 1 und Absatz 5 wird geändert (BMWK → BMWE).
@@ § 7 @@
1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln der Technik hinweisen, soweit in diesem Gesetz auf solche Regeln Bezug genommen wird. ... (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen werden dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2022 gemeinsam einen Bericht über die Ergebnisse von Forschungsprojekten ... vorlegen.
1+(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln der Technik hinweisen, soweit in diesem Gesetz auf solche Regeln Bezug genommen wird. ... (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen werden dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2022 gemeinsam einen Bericht über die Ergebnisse von Forschungsprojekten ... vorlegen.

GEG – § 9

Aufhebung · Konfidenz: hoch

§ 9 wird gestrichen.
  • ⚠ Der bisherige § 9 (Überprüfung 2023) wird vollständig gestrichen; durch Nummer 7 wird der bisherige § 9a (Länderregelung) zu § 9.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

GEG – § 9

Einfügung · Konfidenz: hoch

Der bisherige § 9a wird zu § 9.
  • ⚠ Reine Umnummerierung: der bisherige § 9a (Länderregelung) wird ohne inhaltliche Änderung zu § 9.
@@ § 9 @@
1 § 9a Länderregelung: Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen.
1+§ 9 Länderregelung: Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen.

GEG – § 9a

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt: „§ 9a Evaluation ...".
  • ⚠ Neuer § 9a „Evaluation" (Evaluierung der Teile 2, 3, 4 und 6 im Jahr 2030).
@@ Neu @@
§ 9a Evaluation
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit werden die Regelungen der Teile 2, 3, 4 und 6 im Jahr 2030 im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele insbesondere für den Gebäudesektor und mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität 2045 gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung evaluieren und nach Maßgabe der Ergebnisse innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Evaluierung einen Vorschlag für eine Weiterentwicklung der Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor vorlegen. Die Vorgaben des Bundes-Klimaschutzgesetzes bleiben von den Vorgaben dieses Gesetzes unberührt.

GEG – § 10 Absatz 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt („die Maßgaben der §§ 42 bis 45 entsprechend eingehalten werden."). b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 eingefügt.
  • ⚠ Die bisherige 65-%-EE-Pflicht (§ 71 Absatz 1) in Absatz 2 Nummer 3 wird durch den Verweis auf die neuen §§ 42–45 ersetzt; neue Absätze 4–6 (Stromdirektheizung, Hallenheizung, Bundeswehr-Ausnahme).
@@ § 10 Absatz 2 @@
1 1 § 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
2 2 (1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.
3 3 (2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass
4 1. der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach § 15 oder § 18 ergibt,
4+1. der Gesamtenergiebedarf ... den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach § 15 oder § 18 ergibt,
5 5 2. Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe von § 16 oder § 19 vermieden werden und
6 3. die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 erfüllt werden.
6+3. die Maßgaben der §§ 42 bis 45 entsprechend eingehalten werden.
7 7 (3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz finden keine Anwendung, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ... entgegensteht.
8 (4) (weggefallen)
9 (5) (weggefallen)
8+(4) Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 darf eine Stromdirektheizung in einem zu errichtenden Gebäude mit Wohnungen zum Zweck der Inbetriebnahme nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.
9+(5) Bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude ist die Anforderung nach Absatz 2 Nummer 3 nicht für Gebäudezonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe anzuwenden, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden.
10+(6) Die Maßgaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.

GEG – § 22 Absatz 5

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 22 Absatz 5 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
@@ § 22 Absatz 5 @@
1 (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Primärenergiefaktoren von Wärmenetzen ... überprüfen. ... Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung vorzulegen. ...
1+(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Primärenergiefaktoren von Wärmenetzen ... überprüfen. ... Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung vorzulegen. ...

GEG – § 31 Absatz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 31 Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
  • ⚠ Hinweis: § 31 wird durch Artikel 2 Nummer 17 später vollständig neu gefasst. Artikel 1 dieser Drucksache benennt das GEG in „Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)" um; vorher/nachher hier gegen den geltenden GEG-Stand vor dieser Drucksache dargestellt.
@@ § 31 Absatz 2 @@
1 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger bekannt, welche Angaben für die auf Grundlage von Absatz 1 zu errichtenden Wohngebäude ohne besondere Berechnungen in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind.
1+(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger bekannt, welche Angaben für die auf Grundlage von Absatz 1 zu errichtenden Wohngebäude ohne besondere Berechnungen in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind.

GEG – § 33

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 33 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4 Satz 2" durch „§ 38 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.
  • ⚠ Folge-Verweisanpassung wegen Umnummerierung § 50 → § 38.
@@ § 33 @@
1 Werden in einem Gebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung weder anerkannte Regeln der Technik noch nach § 50 Absatz 4 Satz 2 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten ... ermittelt werden ...
1+Werden in einem Gebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung weder anerkannte Regeln der Technik noch nach § 38 Absatz 4 Satz 2 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten ... ermittelt werden ...

GEG – Teil 3 (Überschrift)

Einfügung · Konfidenz: mittel

Nach § 33 werden die folgenden Überschriften zu Teil 3 und zu Teil 3 Abschnitt 1 eingefügt: „Teil 3 Modernisierung von bestehenden Gebäuden / Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude".
  • ⚠ Neue Gliederungsüberschriften; die bisherige Teil-3-Überschrift wird durch Artikel 1 Nummer 23 gestrichen.
@@ Teil 3 (Überschrift) @@
1 (keine entsprechende Überschrift nach § 33; der bisherige Teil 3 „Anforderungen an bestehende Gebäude" steht an anderer Stelle und wird durch Nummer 23 gestrichen)
1+Teil 3 Modernisierung von bestehenden Gebäuden
2+Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude

GEG – §§ 34 bis 39

Aufhebung · Konfidenz: mittel

Die §§ 34 bis 39 werden gestrichen.
  • ⚠ Die §§ 34–39 sind im geltenden GEG bereits „(weggefallen)"; die Streichung gibt die Paragraphen-Nummern frei, damit Artikel 1 Nummer 15–19 die bisherigen §§ 46–51 dorthin umnummern kann.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

GEG – §§ 34 und 35

Einfügung · Konfidenz: hoch

Die bisherigen §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.
  • ⚠ Reine Umnummerierung ohne inhaltliche Änderung: bisheriger § 46 → § 34, bisheriger § 47 → § 35.
@@ §§ 34 und 35 @@
1 § 46 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften (geltende Fassung, vollständiger Wortlaut):
2 (1) Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe nach Anlage 7 betrifft.
3
4 (2) Die Anforderungen an ein bestehendes Gebäude nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.
5
6 § 47 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes (geltende Fassung, vollständiger Wortlaut):
7 (1) Eigentümer eines Wohngebäudes sowie Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt.
8
9 (2) Wird der Wärmeschutz nach Absatz 1 Satz 1 durch Dämmung in Deckenzwischenräumen ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin einzuhalten ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,045 Watt pro Meter und Kelvin einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Wird der Wärmeschutz nach Absatz 1 Satz 2 als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
10
11 (3) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht nach Absatz 1 erst im Fall eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.
12
13 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt, nicht anzuwenden, soweit die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.
1+§ 34 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften (inhaltsgleich zum bisherigen § 46).
2+§ 35 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes (inhaltsgleich zum bisherigen § 47).

GEG – § 36

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

Der bisherige § 48 wird zu § 36 und in Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 50" durch „§ 38" ersetzt.
  • ⚠ Umnummerierung § 48 → § 36; in Satz 3 Folge-Verweise § 50 → § 38.
@@ § 36 @@
1 § 48 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
2 Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten. ... Nimmt der Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen Änderungen ... vor und werden unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt, hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch ... zu führen ...
1+§ 36 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
2+Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten. ... Nimmt der Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen Änderungen ... vor und werden unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt, hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch ... zu führen ...

GEG – § 37

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

Der bisherige § 49 wird zu § 37 und in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 48" durch „§ 36" ersetzt.
  • ⚠ Umnummerierung § 49 → § 37; Folge-Verweise § 48 → § 36.
@@ § 37 @@
1 § 49 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten
2 (1) Der Wärmedurchgangskoeffizient eines Bauteils nach § 48 wird unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten berechnet. ...
3 (2) Werden bei Maßnahmen nach § 48 Gefälledächer ... aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach Anhang C der DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2017-03 zu ermitteln. ...
1+§ 37 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten
2+(1) Der Wärmedurchgangskoeffizient eines Bauteils nach § 36 wird unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten berechnet. ...
3+(2) Werden bei Maßnahmen nach § 36 Gefälledächer ... aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach Anhang C der DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2017-03 zu ermitteln. ...

GEG – § 38

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

Der bisherige § 50 wird zu § 38 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 § 48 → § 36; b) In Absatz 4 Satz 4 „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" → „...Energie"; c) In Absatz 5 § 48 → § 36 und § 51 → § 39.
  • ⚠ Umnummerierung § 50 → § 38; Folge-Verweise § 48 → § 36, § 51 → § 39; Ministeriumsbezeichnung BMWK → BMWE in Absatz 4 Satz 4. § 38 wird durch Artikel 2 Nummer 21 später inhaltlich neu gefasst.
@@ § 38 @@
1 § 50 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes
2 (1) Die Anforderungen des § 48 gelten als erfüllt, wenn [Wohn-/Nichtwohngebäude-Grenzwerte] ...
3 (4) ... Die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen ... verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
4 (5) Absatz 4 kann auch in den Fällen des § 48 sowie des § 51 angewendet werden.
1+§ 38 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes
2+(1) Die Anforderungen des § 36 gelten als erfüllt, wenn [Wohn-/Nichtwohngebäude-Grenzwerte] ...
3+(4) ... Die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen ... verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
4+(5) Absatz 4 kann auch in den Fällen des § 36 sowie des § 39 angewendet werden.

GEG – § 39

Einfügung · Konfidenz: hoch

Der bisherige § 51 wird zu § 39.
  • ⚠ Reine Umnummerierung § 51 → § 39.
@@ § 39 @@
1 § 51 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau
2 (1) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume darf [Wohn-/Nichtwohngebäude-Werte] ... Abweichend von Satz 1 Nummer 2 sind in Fällen, bei denen die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche mehr als 100 Prozent der Nutzfläche des bisherigen Gebäudes beträgt, die Anforderungen nach den §§ 18 und 19 einzuhalten.
3 (2) Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind außerdem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 einzuhalten.
1+§ 39 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau (inhaltsgleich zum bisherigen § 51).

GEG – Teil 3 Abschnitt 2 (Überschrift)

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 39 wird die folgende Überschrift zu Abschnitt 2 eingefügt: „Abschnitt 2 Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude".
  • ⚠ Neue Gliederungsüberschrift vor den (noch leeren) §§ 40 und 41.
@@ Teil 3 Abschnitt 2 (Überschrift) @@
1 (keine Abschnitt-2-Überschrift mit diesem Titel an dieser Stelle)
1+Abschnitt 2 Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude

GEG – Teil 3 Abschnitt 3 (Überschrift)

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 41 wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt: „Abschnitt 3 Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden".
  • ⚠ Neue Gliederungsüberschrift vor den neuen §§ 42–45.
@@ Teil 3 Abschnitt 3 (Überschrift) @@
1 (keine Abschnitt-3-Überschrift mit diesem Titel an dieser Stelle)
1+Abschnitt 3 Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden

GEG – §§ 42 bis 45

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die §§ 42 bis 45 werden durch die folgenden §§ 42 bis 45 ersetzt (§ 42 Grundsatz, § 43 Einbau Gas/Heizöl/Flüssiggas mit „Bio-Treppe", § 44 solarthermische Anlage, § 45 feste Biomasse).
  • ⚠ Kernstück der Reform: die bisher weggefallenen §§ 42–45 werden mit dem neuen Wahlfreiheits-Modell und der „Bio-Treppe" (§ 43) gefüllt. § 43 Absatz 1 enthält den Vorabfassungs-Platzhalter „… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 1]" – verbatim übernommen. § 43 Absatz 2 wird durch Artikel 2 Nummer 23 noch geändert (§ 22-Verweise). Artikel 1 dieser Drucksache benennt das GEG in „Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)" um; vorher/nachher hier gegen den geltenden GEG-Stand vor dieser Drucksache dargestellt.
@@ §§ 42 bis 45 @@
1 §§ 42, 43, 44, 45 – jeweils (weggefallen) (im geltenden GEG ohne Inhalt).
1+§ 42 Grundsatz
2+(1) Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt und der Eigentümer entscheidet sich für eine der in Absatz 2 genannten Optionen oder für eine Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis 47 zu beachten.
3+(2) Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage sind: 1. eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, 2. eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe, 3. eine solarthermische Anlage, 4. eine Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate, 5. eine Wärmepumpen-Hybridheizung ..., 6. eine Solarthermie-Hybridheizung ..., 7. eine Stromdirektheizung, 8. eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz oder 9. eine andere innovative Heizungslösung.
4+(3) Die Anforderung nach Absatz 1 ist nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.
5+
6+§ 43 Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
7+(1) Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 1] in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut, hat der Eigentümer des Gebäudes sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird. ("Bio-Treppe")
8+(2) Bei der Nutzung von Biomethan sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 einzuhalten. Bei der Nutzung von biogenem Flüssiggas sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 einzuhalten.
9+(3) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt werden. [Anrechnungsregeln, Aperturflächen 0,04 bzw. 0,03 m²/m²]
10+(4) Wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung ... eingebaut, wird die Pflicht nach Absatz 1 erfüllt, wenn der Betrieb ... bivalent parallel mit Vorrang für die Wärmepumpe erfolgt. [Nachweispflichten]
11+(5) Die Maßgabe nach Absatz 1 ist in Fällen, in denen der Eigentümer des Gebäudes nicht der Betreiber der Heizungsanlage ist, durch den Betreiber der Heizungsanlage zu erfüllen.
12+
13+§ 44 Einbau einer solarthermischen Anlage
14+Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt, müssen die darin enthaltenen Kollektoren oder das System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark" zertifiziert sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
15+
16+§ 45 Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse
17+(1) Wenn eine Feuerungsanlage im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ... in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, hat der Gebäudeeigentümer sicherzustellen, dass 1. die Nutzung in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt und 2. nur Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 6, 7, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird. § 5 Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen bleibt unberührt.
18+(2) Wird eine Biomasse-Hybridheizung ... eingebaut, wird die Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt. [Nachweispflicht ab > 15 Prozent Anrechnung]

GEG – Teil 3 (bisheriger)

Aufhebung · Konfidenz: mittel

Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.
  • ⚠ Die bisherige Teil-3-Überschrift „Anforderungen an bestehende Gebäude" wird gestrichen, nachdem ihre Paragraphen (bisher §§ 46–51) durch Nummer 15–19 umnummeriert und unter die neue Teil-3-Überschrift (Nummer 13) gestellt wurden.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

GEG – § 46

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 45 wird der folgende § 46 eingefügt: „§ 46 Einbau einer Stromdirektheizung ...".
  • ⚠ Neuer § 46 (Stromdirektheizung im Bestand); die Nummer wurde durch die Umnummerierung des bisherigen § 46 → § 34 frei.
@@ § 46 @@
1 § 46 – bisher „Aufrechterhaltung der energetischen Qualität ..."; durch Nummer 15 zu § 34 umnummeriert, sodass die Nummer § 46 frei wird.
1+§ 46 Einbau einer Stromdirektheizung
2+Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.

GEG – Teil 4 (Überschrift)

Einfügung · Konfidenz: mittel

Nach § 55 werden die folgenden Überschriften zu Teil 4 und Teil 4 Abschnitt 1 eingefügt: „Teil 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung / Abschnitt 1 Gebäudeautomation".
  • ⚠ Neue Gliederungsüberschriften; neuer Abschnitt 1 „Gebäudeautomation" mit dem neuen § 56.
@@ Teil 4 (Überschrift) @@
1 (keine Teil-4-/Abschnitt-1-Überschrift nach § 55; bisheriger Teil 4 steht an anderer Stelle)
1+Teil 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
2+Abschnitt 1 Gebäudeautomation

GEG – § 56

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt: „§ 56 Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ...".
  • ⚠ Der bisher weggefallene § 56 wird mit den (zuvor in § 71a geregelten) Anforderungen an Gebäudeautomatisierung gefüllt. Absatz 4 enthält den Platzhalter „… [einsetzen: Inkrafttreten nach Artikel 9 Absatz 2]" – verbatim übernommen.
@@ § 56 @@
1 § 56 – (weggefallen) (im geltenden GEG ohne Inhalt).
1+§ 56 Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung
2+(1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.
3+(2) Das System ... muss in der Lage sein, 1. eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche ... durchzuführen, 2. die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich zu machen ..., 3. Anforderungswerte ... aufzustellen, 4. Effizienzverluste ... zu erkennen, 5. den Betreiber über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren und 6. die Raumklimaqualität zu überwachen.
4+(3) Zusätzlich muss ein zu errichtendes Nichtwohngebäude 1. mit einem System ausgestattet sein, das a) mindestens Automationsgrad B nach DIN/TS 18599-11: 2025-10 bei > 290 Kilowatt und b) mindestens Automationsgrad C bei > 70 Kilowatt entspricht und 2. ein technisches Inbetriebnahme-Management durchlaufen ...
5+(4) Wurde in einem bestehenden Nichtwohngebäude in einem Zeitraum von bis zu 3 Jahren vor dem … [einsetzen: Inkrafttreten nach Artikel 9 Absatz 2] ein System eingebaut, das nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, darf der Eigentümer die Nachrüstung nach dem 31. Dezember 2029 vornehmen. Die Frist beträgt zehn Jahre.
6+(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes ... anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.

GEG – Teil 4 Abschnitt 2 (Überschrift)

Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel

Die bisherigen Überschriften zu Teil 4 und Teil 4 Abschnitt 1 werden durch die folgende Überschrift zu Abschnitt 2 ersetzt: „Abschnitt 2 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen".
  • ⚠ Der bisherige Teil-4-Abschnitt-1-Titel „Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen" wird zum (neuen) Abschnitt 2, da der neue Abschnitt 1 „Gebäudeautomation" eingefügt wurde.
@@ Teil 4 Abschnitt 2 (Überschrift) @@
1 Teil 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
2 Abschnitt 1 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen
1+Abschnitt 2 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen

GEG – § 60b

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 60b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 7 wird die Angabe „, insbesondere die Vorgaben des § 71 Absatz 1 für Heizungsanlagen" gestrichen. b) In Absatz 7 Satz 1 und in Absatz 8 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 71a" durch „§ 56" ersetzt.
  • ⚠ Streichung des Verweises auf die (entfallende) 65-%-Pflicht (§ 71 Absatz 1) und Anpassung der Gebäudeautomations-Verweise § 71a → § 56. § 60b wird durch Artikel 2 Nummer 24 weiter geändert.
@@ § 60b @@
1 § 60b Absatz 2 Nummer 7 (geltende Fassung):
2 7. die Information des Eigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen und den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere die Vorgaben des § 71 Absatz 1 für Heizungsanlagen.
1+§ 60b Absatz 2 Nummer 7 (neue Fassung):
2+7. die Information des Eigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen und den Einsatz erneuerbarer Energien.
3 3
4 § 60b Absatz 7 Satz 1: Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt bei Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 71a sowie bei Wärmepumpen ...
5 § 60b Absatz 8 Satz 1: Bei einer Ausnahme ... sind zum Nachweis der Ausstattung des Gebäudes mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 71a Projektunterlagen ... vorzulegen.
4+§ 60b Absatz 7 Satz 1: ... bei Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 sowie bei Wärmepumpen ...
5+§ 60b Absatz 8 Satz 1: ... zum Nachweis der Ausstattung des Gebäudes mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 56 Projektunterlagen ... vorzulegen.

GEG – Teil 4 Abschnitt 3 (Überschrift)

Einfügung · Konfidenz: mittel

Der bisherige Abschnitt 2 wird zu Abschnitt 3.
  • ⚠ Reine Abschnitts-Umnummerierung infolge des neu eingefügten Abschnitts 1 „Gebäudeautomation".
@@ Teil 4 Abschnitt 3 (Überschrift) @@
1 Teil 4 Abschnitt 2 „Einbau und Ersatz" (bisherige Bezeichnung).
1+Teil 4 Abschnitt 3 „Einbau und Ersatz"

GEG – § 69

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 69 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt (Eigentümerwechsel-Ausnahme).
  • ⚠ Die neuen Absätze 3 und 4 übernehmen die Eigentümerwechsel-Ausnahme (1. Februar 2002) aus dem zugleich gestrichenen § 73; § 97 verweist künftig auf „§ 69 Absatz 3 und 4" statt auf § 73.
@@ § 69 @@
1 1 § 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
2 2 (1) Werden Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe der Rohrleitungen und Armaturen nach Anlage 8 begrenzt wird.
3 3 (2) Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe von bisher ungedämmten, zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 8 begrenzt wird.
4+(3) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht nach Absatz 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.
5+(4) Die Frist zur Pflichterfüllung nach Absatz 3 beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.

GEG – Teil 4 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 (Überschrift)

Streichung · Konfidenz: hoch

Die Überschrift zu Unterabschnitt 4 wird gestrichen.
  • ⚠ Die Unterabschnitts-Überschrift entfällt zusammen mit der Streichung der §§ 71–73.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

GEG – §§ 71 bis 73

Aufhebung · Konfidenz: mittel

Die §§ 71 bis 73 werden gestrichen.
  • ⚠ ZENTRALE STREICHUNG: Der Bereich §§ 71–73 umfasst auch die Buchstaben-Paragraphen §§ 71a–71p; gestrichen wird damit das gesamte 2023 eingeführte 65-%-Erneuerbare-Energien-Heizungsregime (§ 71, §§ 71b–71p) sowie das Heizkessel-Betriebsverbot (§ 72). Inkonsistenz der Vorabfassung: die durch Artikel 1 Nummer 2 neu gefasste Inhaltsübersicht führt „§ 73 Ausnahme" weiterhin auf, obwohl § 73 hier mitgestrichen wird; zugleich übernehmen § 69 Absatz 3/4 (Nummer 30) den bisherigen § 73-Inhalt. Wegen dieser Inkonsistenz konfidenz mittel.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

GEG – Teil 4 Abschnitt 4 (Überschrift)

Einfügung · Konfidenz: mittel

Der bisherige Abschnitt 3 wird zu Abschnitt 4.
  • ⚠ Reine Abschnitts-Umnummerierung.
@@ Teil 4 Abschnitt 4 (Überschrift) @@
1 Teil 4 Abschnitt 3 „Energetische Inspektion von Klimaanlagen" (bisherige Bezeichnung).
1+Teil 4 Abschnitt 4 „Energetische Inspektion von Klimaanlagen"

GEG – § 74 Absatz 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 74 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 71a Absatz 5" durch „§ 56 Absatz 5" ersetzt.
  • ⚠ Folge-Verweisanpassung § 71a Absatz 5 → § 56 Absatz 5. § 74 wird durch Artikel 2 Nummer 28 weiter geändert.
@@ § 74 Absatz 3 @@
1 (3) Im Falle eines Nichtwohngebäudes entfällt die Pflicht nach Absatz 1, 1. wenn das Gebäude mit einem System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach § 71a Absatz 5 ausgestattet ist oder 2. sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes gleichwertig sind ...
1+(3) Im Falle eines Nichtwohngebäudes entfällt die Pflicht nach Absatz 1, 1. wenn das Gebäude mit einem System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach § 56 Absatz 5 ausgestattet ist oder 2. sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes gleichwertig sind ...

GEG – § 80

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 80 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird „§ 48" durch „§ 36" und jeweils „§ 50" durch „§ 38" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 4 wird „§ 50" durch „§ 38" ersetzt.
  • ⚠ Folge-Verweise § 48 → § 36, § 50 → § 38. § 80 wird durch Artikel 2 Nummer 32 vollständig neu gefasst. Artikel 1 dieser Drucksache benennt das GEG in „Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)" um; vorher/nachher hier gegen den geltenden GEG-Stand vor dieser Drucksache dargestellt.
@@ § 80 @@
1 (2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 48 ausgeführt, ist ein Energiebedarfsausweis ... auszustellen, wenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt werden. ...
2 (3) ... nach § 50 Absatz 4 angewendet werden.
1+§ 80 (geänderte Verweise)
2+(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 36 ausgeführt, ist ein Energiebedarfsausweis ... auszustellen, wenn unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden. ...
3+(3) ... Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 38 Absatz 4 angewendet werden.

GEG – § 81 Absatz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 81 Absatz 2 wird die Angabe „§ 50 Absatz 3 und 4" durch „§ 38 Absatz 3 und 4" ersetzt.
  • ⚠ Folge-Verweis § 50 → § 38. § 81 wird durch Artikel 2 Nummer 32 neu gefasst. Artikel 1 dieser Drucksache benennt das GEG in „Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)" um; vorher/nachher hier gegen den geltenden GEG-Stand vor dieser Drucksache dargestellt.
@@ § 81 Absatz 2 @@
1 (2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 50 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
1+(2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 38 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

GEG – § 82

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 82 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird „§ 50" durch „§ 38" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 2 wird „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch „Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen" ersetzt.
  • ⚠ Folge-Verweis § 50 → § 38; Ressortbezeichnung aktualisiert. § 82 wird durch Artikel 2 Nummer 32 neu gefasst. Artikel 1 dieser Drucksache benennt das GEG in „Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)" um; vorher/nachher hier gegen den geltenden GEG-Stand vor dieser Drucksache dargestellt.
@@ § 82 @@
1 (1) ... Die Bestimmungen des § 50 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.
2 (5) ... Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit bei der Ermittlung des Energieverbrauchs Vereinfachungen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger gemeinsam bekannt gemacht worden sind.
1+(1) ... Die Bestimmungen des § 38 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.
2+(5) ... die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger gemeinsam bekannt gemacht worden sind.

GEG – § 83

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 83 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 50" durch „§ 38" ersetzt.
  • ⚠ Folge-Verweis § 50 → § 38. § 83 wird durch Artikel 2 Nummer 32 neu gefasst. Artikel 1 dieser Drucksache benennt das GEG in „Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)" um; vorher/nachher hier gegen den geltenden GEG-Stand vor dieser Drucksache dargestellt.
@@ § 83 @@
1 (1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die ... nach § 81 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 20 bis 33 und § 50 oder nach § 82 ... Grundlage für die Ausstellung des Energieausweises sind ...
2 (2) Wird ein Energiebedarfsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen, die nach den §§ 15 und 16, nach den §§ 18 und 19 oder nach § 50 Absatz 3 erforderlich sind, an ...
1+(1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die ... nach § 81 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 20 bis 33 und § 38 oder nach § 82 ... Grundlage für die Ausstellung des Energieausweises sind ...
2+(2) Wird ein Energiebedarfsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen, die nach den §§ 15 und 16, nach den §§ 18 und 19 oder nach § 38 Absatz 3 erforderlich sind, an ...

GEG – § 84 Absatz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 84 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4" durch „§ 38 Absatz 4" ersetzt.
  • ⚠ Folge-Verweis § 50 → § 38. § 84 Absatz 1 wird durch Artikel 2 Nummer 33 neu gefasst. Artikel 1 dieser Drucksache benennt das GEG in „Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)" um; vorher/nachher hier gegen den geltenden GEG-Stand vor dieser Drucksache dargestellt.
@@ § 84 Absatz 2 @@
1 (2) Die Bestimmungen des § 50 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies im Energieausweis zu vermerken.
1+(2) Die Bestimmungen des § 38 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies im Energieausweis zu vermerken.

GEG – § 85

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 85 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 15 wird gestrichen. b) In Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d wird „§ 50" durch „§ 38" ersetzt. c) In Absatz 8 wird „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
  • ⚠ Streichung der § 71-bezogenen Angabe Nummer 15; Folge-Verweis § 50 → § 38; Ministeriumsbezeichnung. § 85 wird durch Artikel 2 Nummer 34 vollständig neu gefasst. Artikel 1 dieser Drucksache benennt das GEG in „Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)" um; vorher/nachher hier gegen den geltenden GEG-Stand vor dieser Drucksache dargestellt.
@@ § 85 @@
1 § 85 (betroffene Stellen, geltende Fassung):
2 Absatz 1 Nummer 15: „Art der genutzten erneuerbaren Energien zur Erfüllung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1,".
3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d: „Vereinfachungen nach § 50 Absatz 4,".
4 Absatz 8: „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Muster ...".
1+§ 85 (geänderte Stellen):
2+Absatz 1 Nummer 15 („Art der genutzten erneuerbaren Energien zur Erfüllung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1") wird gestrichen.
3+Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d: „Vereinfachungen nach § 38 Absatz 4" (zuvor „§ 50 Absatz 4").
4+Absatz 8: „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Muster ..." (zuvor „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz").

GEG – § 89

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 89 wird wie folgt geändert: a) aa) Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 neu gefasst; bb) in Satz 3 „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" → „...Energie". b) In Absatz 2 Satz 1 „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" → „...Energie".
  • ⚠ Anpassung der Förder-Verweise auf die neue Paragraphen-Struktur (§§ 35, 36, 38, 56, 61–70) und Ministeriumsbezeichnung.
@@ § 89 @@
1 § 89 Absatz 1 (geltende Fassung, betroffene Stellen):
2 Satz 2 Nummer 4: „Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei der Sanierung bestehender Gebäude, wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 47 und 48 sowie § 50 und nach den §§ 61 bis 73 übererfüllt werden."
3 Satz 3: „Einzelheiten werden insbesondere durch Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt."
4 Absatz 2 Satz 1: „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt dem Haushaltsausschuss ... vor ...".
1+§ 89 Absatz 1 (geänderte Stellen):
2+Satz 2 Nummer 4: „Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei der Sanierung bestehender Gebäude, wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 35 und 36 sowie § 38 und nach den §§ 56, 61 bis 70 übererfüllt werden."
3+Satz 3: „Einzelheiten werden insbesondere durch Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt."
4+Absatz 2 Satz 1: „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt dem Haushaltsausschuss ... vor ...".

GEG – § 90 Absatz 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 90 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) „§ 89 Satz 3" → „§ 89 Absatz 1 Satz 3"; b) Nummer 2 Buchstabe a neu gefasst (89 % bei Anlage zur Erfüllung von § 45 oder § 4 Absatz 4 oder § 9); c) Nummer 3 neu gefasst (Wärmepumpe nach Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/2001).
  • ⚠ Verweisanpassungen § 71 → § 45, § 9a → § 9, § 89 Satz 3 → § 89 Absatz 1 Satz 3; Nummer 3 nun auf Anhang VII der RED. § 90 Absatz 2 Satz 3 wird durch Artikel 2 Nummer 36 (DIN-Verweis) weiter geändert.
@@ § 90 Absatz 2 @@
1 § 90 Absatz 2 Satz 1 (geltende Fassung):
2 „Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an die Förderung in den Regelungen nach § 89 Satz 3 ist
3 1. eine solarthermische Anlage ... nur förderfähig, wenn ... „Solar Keymark" zertifiziert ...,
4 2. eine Anlage zur Nutzung von fester Biomasse nur förderfähig, wenn der Umwandlungswirkungsgrad mindestens folgende Werte erreicht: a) 89 Prozent bei einer Anlage zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der Anforderungen nach § 71 oder einer Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9a dient, b) 70 Prozent ...,
5 3. eine Wärmepumpe ... nur förderfähig, wenn sie die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 ... erfüllt."
1+§ 90 Absatz 2 Satz 1 (neue Fassung):
2+„Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an die Förderung in den Regelungen nach § 89 Absatz 1 Satz 3 ist
3+1. eine solarthermische Anlage ... (unverändert),
4+2. eine Anlage zur Nutzung von fester Biomasse nur förderfähig, wenn der Umwandlungswirkungsgrad mindestens folgende Werte erreicht: a) 89 Prozent bei einer Anlage zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der Anforderungen nach § 45 oder einer Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9 dient, b) 70 Prozent ...,
5+3. eine Wärmepumpe zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme nur förderfähig, wenn sie die Anforderungen des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt."

GEG – § 91

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 91 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 „, der Pflicht nach § 71 Absatz 1 Satz 1" gestrichen und „§ 9a" → „§ 9"; b) Absatz 2 Nummer 3 und 4 neu gefasst; c) In Absatz 4 „§ 89 Satz 3" → „§ 89 Absatz 1 Satz 3".
  • ⚠ Streichung der § 71-Bezüge in der Förder-Abgrenzung; § 9a → § 9; § 89 Satz 3 → § 89 Absatz 1 Satz 3.
@@ § 91 @@
1 § 91 (geltende Fassung, betroffene Stellen):
2 Absatz 1: „Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Anforderungen nach § 10 Absatz 2, der Pflicht nach § 71 Absatz 1 Satz 1 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9a dienen."
3 Absatz 2 Nummer 3: „Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die a) in den Fällen der §§ 71 bis 71h anspruchsvoller als die dortigen Anforderungen oder b) in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9a anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind,".
4 Absatz 2 Nummer 4: „Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der a) im Falle des § 71 Absatz 1 65 Prozent erneuerbare Energien übersteigt oder b) in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9a höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil ist,".
5 Absatz 4: „Einzelheiten werden in den Regelungen nach § 89 Satz 3 geregelt."
1+§ 91 (geänderte Stellen):
2+Absatz 1: „Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Anforderungen nach § 10 Absatz 2 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9 dienen." (Streichung „, der Pflicht nach § 71 Absatz 1 Satz 1"; § 9a → § 9).
3+Absatz 2 Nummer 3: „Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind,".
4+Absatz 2 Nummer 4: „Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil ist,".
5+Absatz 4: „... § 89 Absatz 1 Satz 3 ...".

GEG – § 92 Absatz 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 92 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 „§ 48 Absatz 1" → „§ 36 Absatz 1" und jeweils „§ 50" → „§ 38"; b) In Satz 2 „§ 51" → „§ 39".
  • ⚠ Folge-Verweise § 48 → § 36, § 50 → § 38, § 51 → § 39. Hinweis: der Befehl nennt „§ 48 Absatz 1", obwohl der geltende § 48 keine Absätze hat (Satz 1) – Vorabfassungs-Ungenauigkeit; der neue § 36 ist ebenfalls ohne Absätze.
@@ § 92 Absatz 2 @@
1 (2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 48 Satz 1 ausgeführt, hat der Eigentümer ... eine Erfüllungserklärung ... abzugeben, wenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt werden. Die Pflicht nach Satz 1 besteht auch in den Fällen des § 51. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
1+(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 36 Absatz 1 ausgeführt, hat der Eigentümer ... eine Erfüllungserklärung ... abzugeben, wenn unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden. Die Pflicht nach Satz 1 besteht auch in den Fällen des § 39. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

GEG – § 96

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 96 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 (Verweis-Anpassungen, Streichung Nummer 11, Streichung Satz 2 Nummern 3 und 4); b) Absatz 3 Satz 2 § 50 Absatz 4 → § 38 Absatz 4; c) Absätze 4 und 5 werden neu gefasst (Belieferungs-/Bestätigungspflichten nach §§ 43, 45).
  • ⚠ Umfangreiche Verweisanpassung an die neue Struktur; die Brennstoff-Bestätigungspflichten verweisen nun auf §§ 43/45 statt §§ 71f/71g. § 96 Absatz 6 wird durch Artikel 2 Nummer 37 neu gefasst.
@@ § 96 @@
1 § 96 Private Nachweise (betroffene Stellen, geltende Fassung):
2 Absatz 1 Satz 1 (Angabe vor Nummer 1): „... den Anforderungen der in den Nummern 1 bis 11 genannten Vorschriften entsprechen (Unternehmererklärung):"
3 Nummer 1: „Änderung von Außenbauteilen im Sinne von § 48,"
4 Nummer 2: „Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 47 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,"
5 Nummer 9: „Durchführung hydraulischer Abgleiche und weiterer Maßnahmen zur Heizungsoptimierung nach § 60c,"
6 Nummer 10: „Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 71a oder"
7 Nummer 11: „Einbau oder Aufstellung ... nach § 71 Absatz 1 bis 3, den §§ 71i, 71k Absatz 1 ... und nach § 71m."
8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2: „... nach § 60b Absatz 5 Satz 2," – Nummern 3 und 4 (Wärmenetzbetreiber-Bestätigung; § 71m-Nachweis).
9 Absatz 3 Satz 2: „... dürfen Angaben aus Bekanntmachungen nach § 50 Absatz 4 verwendet werden."
10 Absatz 4: „Wer ein Gebäude geschäftsmäßig mit fester, gasförmiger oder flüssiger Biomasse, grünem oder blauem Wasserstoff ... beliefert, muss ... bestätigen, dass die jeweiligen Anforderungen nach § 71f Absatz 2 bis 4 und § 71g Nummer 2 und 3 erfüllt sind."
11 Absatz 5: „Mit den Bestätigungen nach Absatz 4 wird die Erfüllung der Pflichten aus den Vorschriften nach § 71f Absatz 2 bis 4 und § 71g Nummer 2 und 3 nachgewiesen. ..."
1+§ 96 (neue Fassung der betroffenen Stellen):
2+Absatz 1 Satz 1 (Angabe vor Nummer 1): „... den Anforderungen der in den Nummern 1 bis 10 genannten Vorschriften entsprechen (Unternehmererklärung):"
3+Nummer 1: „Änderung von Außenbauteilen im Sinne von § 36,"
4+Nummer 2: „Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 35 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,"
5+Nummer 9: „... nach § 60c oder"
6+Nummer 10: „... nach § 56."
7+Nummer 11: gestrichen.
8+Absatz 1 Satz 2 Nummer 2: „... nach § 60b Absatz 5 Satz 2." – Nummern 3 und 4 gestrichen.
9+Absatz 3 Satz 2: „... dürfen Angaben aus Bekanntmachungen nach § 38 Absatz 4 verwendet werden."
10+Absatz 4 (neu): „Wer ein Gebäude geschäftsmäßig mit Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate oder fester Biomasse zum Zweck der Erfüllung von Anforderungen nach diesem Gesetz beliefert, muss dem Belieferten mit der Abrechnung bestätigen, dass die jeweiligen Anforderungen nach § 43 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt sind."
11+Absatz 5 (neu): „Mit den Bestätigungen nach Absatz 4 wird die Erfüllung der Pflichten aus den Vorschriften nach § 43 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nachgewiesen. ... Aufbewahrung in den ersten 15 Jahren, jeweils mindestens fünf Jahre ..."

GEG – § 97 Absatz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

§ 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird gestrichen; bb) die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 1 und „§ 73" wird durch „§ 69 Absatz 3 und 4" ersetzt; cc) die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 2.
  • ⚠ Anpassung an die Streichung der §§ 71–73: die Heizkessel-Prüfung (alte Nummer 1) entfällt; der § 73-Verweis wird durch „§ 69 Absatz 3 und 4" ersetzt. Hinweis: § 97 Absatz 2 verweist weiterhin auf §§ 71–71m/§ 71g/§ 71h – diese Folgeanpassung ist in Artikel 1 nicht enthalten (mögliche Vorabfassungs-Lücke).
@@ § 97 Absatz 1 @@
1 § 97 Absatz 1 (geltende Fassung):
2 1. ein Heizkessel, der nach Ablauf der Übergangsfristen nach den §§ 71i bis 71m oder nach § 72, auch in Verbindung mit § 73, außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben wird,
3 2. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die nach § 69 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 73, gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind und
4 3. die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 vorliegen.
1+§ 97 Absatz 1 (neue Fassung):
2+Nummer 1 (alt: Heizkessel-Außerbetriebnahme nach §§ 71i–71m/§ 72) wird gestrichen.
3+Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 1: „Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die nach § 69 Absatz 3 und 4 gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind und" (zuvor Verweis „§ 73").
4+Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 2: „die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 vorliegen."

GEG – § 102 Absatz 5

Streichung · Konfidenz: hoch

§ 102 Absatz 5 wird gestrichen.
  • ⚠ Die Sozialleistungs-Befreiung von der 65-%-Pflicht (§ 71 Absatz 1) entfällt mit der Streichung des § 71.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

GEG – § 103

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 103 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 („2025" → „2030"; „§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48" → „§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36"); b) Absatz 3 (mehrere Ersetzungen 2025 → 2030, § 50 → § 38, § 48 → § 36); c) Absatz 4 Satz 3 „§ 107 Absatz 5 bis 7" → „§ 107 Absatz 4 bis 6".
  • ⚠ Verlängerung der Innovationsklausel-Fristen 2025 → 2030 und Folge-Verweise § 50 → § 38, § 48 → § 36, § 107-Absätze. Artikel 1 dieser Drucksache benennt das GEG in „Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)" um; vorher/nachher hier gegen den geltenden GEG-Stand vor dieser Drucksache dargestellt.
@@ § 103 @@
1 § 103 (geltende Fassung, betroffene Stellen):
2 Absatz 1 Satz 1: „Bis zum 31. Dezember 2025 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden ... 2. von den Anforderungen des § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 befreien ...".
3 Absatz 3 Satz 1: „Bis zum 31. Dezember 2025 können Bauherren oder Eigentümer ... eine Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der Anforderungen nach § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 treffen, wenn sichergestellt ist, dass ... die Anforderungen nach § 50 Absatz 1 erfüllen."
4 Absatz 3 Satz 3: „... nach § 48 in Verbindung mit Anlage 7 ...".
5 Absatz 4 Satz 3: „§ 107 Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden."
1+§ 103 (geänderte Verweise):
2+Absatz 1 Satz 1 (vor Nummer 1): „Bis zum 31. Dezember 2030 ..." (zuvor 2025).
3+Nummer 2: „... von den Anforderungen des § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 befreien ..." (zuvor § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48).
4+Absatz 3 Satz 1: „Bis zum 31. Dezember 2030 ... über die gemeinsame Erfüllung der Anforderungen nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 ..."; „§ 38 Absatz 1 ..." (mehrere Ersetzungen 2025 → 2030, § 50 → § 38, § 48 → § 36).
5+Absatz 3 Satz 3: „... nach § 36 in Verbindung mit Anlage 7 ..."
6+Absatz 4 Satz 3: „§ 107 Absatz 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden." (zuvor § 107 Absatz 5 bis 7).

GEG – § 104 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 104 Satz 1 wird die Angabe „§ 48" durch „§ 36" ersetzt.
  • ⚠ Folge-Verweis § 48 → § 36.
@@ § 104 @@
1 Werden bei einem zu errichtenden kleinen Gebäude die für den Fall des erstmaligen Einbaus anzuwendenden Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile nach § 48 eingehalten, gelten die Anforderungen des § 10 Absatz 2 als erfüllt. ...
1+Werden bei einem zu errichtenden kleinen Gebäude die für den Fall des erstmaligen Einbaus anzuwendenden Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile nach § 36 eingehalten, gelten die Anforderungen des § 10 Absatz 2 als erfüllt. ...

GEG – § 107

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 107 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 (Verweise § 50/§ 48 → § 38/§ 36; Streichung Satz 2 Nummer 2; Umnummerierung); b) Absatz 2 Satz 1 Verweis-Anpassung; c) Absatz 3 wird gestrichen; d) die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden zu den Absätzen 3 bis 6.
  • ⚠ Streichung der § 71-bezogenen Quartiers-Regelungen; Folge-Verweise § 50/§ 48 → § 38/§ 36 und Absatz-Umnummerierung.
@@ § 107 @@
1 § 107 (geltende Fassung, betroffene Stellen):
2 Absatz 1 Satz 1: „In den Fällen des § 10 Absatz 2 oder des § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 können Bauherren oder Eigentümer ... Vereinbarungen ... treffen ...".
3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2: „die gemeinsame Erfüllung der Anforderung nach § 71 Absatz 1,".
4 Absatz 2 Satz 1: „... und nach § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 für jedes Gebäude ...".
5 Absatz 3: „Treffen Bauherren oder Eigentümer eine Vereinbarung zur gemeinsamen Erfüllung der Anforderung nach § 71 Absatz 1, muss der Wärme- und Kälteenergiebedarf ... gedeckt werden ...".
6 (es folgen die Absätze 4 bis 7.)
1+§ 107 (geänderte Stellen):
2+Absatz 1 Satz 1: „... oder des § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 ..." (zuvor § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48).
3+Absatz 1 Satz 2: Nummer 2 (gemeinsame Erfüllung der Anforderung nach § 71 Absatz 1) wird gestrichen; die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 2.
4+Absatz 2 Satz 1: „... § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 ...".
5+Absatz 3 (gemeinsame Erfüllung der Anforderung nach § 71 Absatz 1) wird gestrichen.
6+Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden zu den Absätzen 3 bis 6.

GEG – § 108

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 108 wird durch den folgenden § 108 ersetzt (vollständig neu gefasste Bußgeldvorschriften).
  • ⚠ Vollständige Neufassung des Bußgeldkatalogs: alle § 71-/§ 72-bezogenen Tatbestände entfallen, neue Tatbestände zu §§ 43, 45, 46, 56; Geldbußenrahmen neu zugeordnet. § 108 wird durch Artikel 2 Nummer 44 weiter geändert (neue Nummer 4 zu § 40). vorher gekürzt auf die strukturprägenden Stellen.
@@ § 108 @@
1 § 108 Bußgeldvorschriften (geltende Fassung, vollständiger Wortlaut):
2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1+§ 108 Bußgeldvorschriften (neue Fassung):
2+(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
3 3 1. entgegen § 15 Absatz 1, § 16, § 18 Absatz 1 Satz 1 oder § 19 ein dort genanntes Gebäude nicht richtig errichtet,
4 2. entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Geschossdecke gedämmt ist,
5 3. entgegen § 48 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht richtig ausführt,
6 4. entgegen § 60a Absatz 1 Satz 1 eine Wärmepumpe nicht oder nicht rechtzeitig einer Betriebsprüfung unterzieht,
7 5. entgegen § 60a Absatz 5 Satz 2 oder § 60b Absatz 5 Satz 2 eine Optimierungsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
8 6. entgegen § 60b Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig einer Heizungsprüfung unterzieht,
9 7. entgegen § 60c Absatz 1 ein Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig hydraulisch abgleicht,
10 8. entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Zentralheizung mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist,
11 9. entgegen § 61 Absatz 2 eine dort genannte Ausstattung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachrüstet,
12 10. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine heizungstechnische Anlage mit Wasser als Wärmeträger mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist,
13 11. entgegen § 69 oder § 70 nicht dafür Sorge trägt, dass die Wärmeabgabe oder Wärmeaufnahme dort genannter Leitungen oder Armaturen begrenzt wird,
14 12. entgegen § 71 Absatz 2 Satz 3 eine Heizungsanlage nicht richtig einbaut, nicht richtig aufstellt oder nicht richtig betreibt,
15 13. entgegen § 71 Absatz 9 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Wärme zu einem dort genannten Zeitpunkt mindestens in der dort genannten Menge mit einem dort genannten Brennstoff erzeugt wird,
16 14. entgegen § 71a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Nichtwohngebäude nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,
17 15. entgegen § 71b Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
18 16. entgegen § 71d Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Stromdirektheizung einbaut oder aufstellt,
19 17. entgegen § 71f Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus den dort genannten Brennstoffen erzeugt werden,
20 18. entgegen § 71g Nummer 1 oder Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die Nutzung der festen Biomasse in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt und ausschließlich dort genannte Biomasse eingesetzt wird,
21 19. entgegen § 71h Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Wärmepumpen-Hybridheizung oder eine Solarthermie-Hybridheizung einbaut oder aufstellt oder betreibt,
22 20. entgegen § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 einen Heizkessel betreibt,
23 21. entgegen § 74 Absatz 1 eine Inspektion nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
24 22. entgegen § 77 Absatz 1 eine Inspektion durchführt,
25 23. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie übergeben wird,
26 24. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
27 25. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,
28 26. entgegen § 83 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass dort genannte Daten richtig sind,
29 27. entgegen § 87 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass die Immobilienanzeige die dort genannten Pflichtangaben enthält,
30 28. entgegen § 88 Absatz 1 einen Energieausweis ausstellt,
31 29. entgegen § 96 Absatz 1 oder Absatz 4 eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
32 30. entgegen § 96 Absatz 5 Satz 2 eine Abrechnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
33 31. entgegen § 96 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen lässt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
34 32. einer vollziehbaren Anordnung nach § 99 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, zuwiderhandelt.
35
36 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
37 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 8 bis 11 und 20 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
38 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 21 bis 28 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und
39 3. in den Fällen des Absatzes 1
40 a) Nummer 4 bis 7, 14, 15 und 29 bis 32,
41 b) Nummer 12, 13 und 16 bis 19
42 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro.
43 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe b ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
4+2. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Geschossdecke gedämmt ist,
5+3. entgegen § 36 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht richtig ausführt,
6+4. entgegen § 43 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Wärme zu einem dort genannten Zeitpunkt mindestens in der dort genannten Menge mit einem dort genannten Brennstoff erzeugt wird,
7+5. entgegen § 45 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die Nutzung der Biomasse in der dort genannten Weise erfolgt und nur dort genannte Biomasse eingesetzt wird,
8+6. entgegen § 46 Satz 1 eine Stromdirektheizung einbaut,
9+7. entgegen § 56 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,
10+8. entgegen § 60a Absatz 1 Satz 1 eine Wärmepumpe nicht oder nicht rechtzeitig einer Betriebsprüfung unterzieht,
11+9. entgegen § 60a Absatz 5 Satz 2 oder § 60b Absatz 5 Satz 2 eine Optimierungsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
12+10. entgegen § 60b Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig einer Heizungsprüfung unterzieht,
13+11. entgegen § 60c Absatz 1 ein Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig hydraulisch abgleicht,
14+12. entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 ... Zentralheizung ...,
15+13. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 ... heizungstechnische Anlage ...,
16+14. entgegen § 69 oder § 70 ... Leitungen oder Armaturen ...,
17+15. entgegen § 74 Absatz 1 eine Inspektion nicht ... durchführen lässt,
18+16. entgegen § 77 Absatz 1 eine Inspektion durchführt,
19+17.–25. (Energieausweis-, Bestätigungs- und Anordnungs-Tatbestände nach §§ 80, 83, 87, 88, 96, 99).
20+(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 12 bis 14 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bis 22 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und 3. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro.

GEG – § 115

Aufhebung · Konfidenz: hoch

§ 115 wird gestrichen.
  • ⚠ Die Übergangsvorschrift für Geldbußen entfällt, da sie an die gestrichenen § 71-Tatbestände anknüpfte.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

GEG – Anlage 7

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Anlage 7 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „Anlage 7 (zu § 36) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden".
  • ⚠ Nur die Fundstellen-Angabe der Anlagen-Überschrift wird angepasst (§ 48 → § 36); die Tabelle selbst bleibt unverändert.
@@ Anlage 7 @@
1 1 Anlage 7
2 (zu § 48)
2+(zu § 36)
3 3 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden

GEG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert (a–j): § 31, §§ 40/41, §§ 81/82, § 86, Einfügung §§ 88a–88c vor Teil 6, Teil 8, § 106, Streichung § 114, Anlage 5 „(weggefallen)", Einfügung Anlage 10a.
  • ⚠ Artikel 2 baut auf der durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Fassung (GModG) auf; vorher hier gegen den geltenden Stand vor der Drucksache dargestellt.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 Betroffene Inhaltsübersicht-Angaben (geltende Fassung):
2 § 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
3 § 40, § 41 (weggefallen)
4 § 81 Energiebedarfsausweis; § 82 Energieverbrauchsausweis
5 § 86 Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes
6 (keine §§ 88a–88c)
7 Teil 8 Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
8 § 106 Gemischt genutzte Gebäude
9 § 114 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik
10 Anlage 5 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
11 (keine Anlage 10a)
1+Neue Inhaltsübersicht-Angaben:
2+§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für zu errichtende Wohngebäude und Nichtwohngebäude
3+§ 40 Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude; § 41 Nachweis zur Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden
4+§ 81 Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung; § 82 Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs
5+§ 86 Energieeffizienzklassen
6+§ 88a Verordnungsermächtigung zur Prüfungsordnung Qualifikationsprüfung Energieberatung; Subdelegation
7+§ 88b Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, Bericht
8+§ 88c Ausstellungsberechtigung für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus
9+Teil 8 Besondere Gebäude, Solarenergie, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
10+§ 106 Solarenergie in Gebäuden
11+(§ 114-Angabe gestrichen)
12+Anlage 5 (weggefallen)
13+Anlage 10a (zu § 86 Absatz 3) Energieeffizienzklassen von Nichtwohngebäuden

GEG – § 3 Absatz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert (aa–jj): u.a. neue Nummer 4a „Bilanzbezugsfläche"; DIN-Verweis in Nummer 7; Neufassung Nummern 8, 9/10, 17, 26, 30a; neue Nummern 18a/18b (Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen/-potenzial); Streichung Nummer 22 (Nettogrundfläche).
  • ⚠ Umstellung des Flächenbegriffs (Wegfall „Nettogrundfläche"/„Gebäudenutzfläche" zugunsten einheitlicher „Nutzfläche" und neuer „Bilanzbezugsfläche") sowie EU-Gebäuderichtlinie-Begriffe (Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen). vorher gekürzt auf die betroffenen Nummern. Artikel 2 baut auf der durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Fassung (GModG) auf; vorher hier gegen den geltenden Stand vor der Drucksache dargestellt.
@@ § 3 Absatz 1 @@
1 § 3 Absatz 1 (betroffene Stellen, geltende Fassung):
2 7. „Elektroenergiebedarf für Nutzeranwendungen" die weiteren Elektroenergieverbräuche nach DIN V 18599-9: 2018-09,
3 8. „Energiebedarfsausweis" ein Energieausweis, der auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt wird,
4 9. „Energieverbrauchsausweis" ...; 9a. „Gebäudenetz" ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten, 10. „Gebäudenutzfläche" ...; 10a. „gebäudetechnisches System" ...,
5 17. „kleines Gebäude" ein Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche,
6 22. „Nettogrundfläche" die Nutzfläche eines Nichtwohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird,
7 26. „Nutzfläche" a) bei einem Wohngebäude die Gebäudenutzfläche oder b) bei einem Nichtwohngebäude die Nettogrundfläche,
8 30a. „unvermeidbare Abwärme" der Anteil der Wärme, der als Nebenprodukt ... anfällt ...
1+§ 3 Absatz 1 (neue Fassung der betroffenen Stellen):
2+4a. „Bilanzbezugsfläche" die Bilanzbezugsgröße eines Wohngebäudes oder eines Nichtwohngebäudes nach DIN SPEC 91606: 2026-07 in Quadratmeter,
3+(bisherige 4a/4b werden zu 4b/4c)
4+7. „...Elektroenergieverbräuche nach DIN/TS 18599-9: 2025-10",
5+8. „Energieausweis" ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes,
6+9. „Gebäudenetz" ein Netz zur überwiegenden Versorgung mit Raumwärme, Raumkälte und Warmwasser von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten, 10. „gebäudetechnisches System" ... (neu gefasst),
7+17. „kleines Gebäude" ein Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche,
8+18a. „Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen" ...; 18b. „Lebenszyklus-Treibhauspotenzial" ... (nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2024/1275),
9+22. gestrichen,
10+26. „Nutzfläche" die Nettoraumfläche nach DIN 277: 2021-08, die beheizt oder gekühlt wird,
11+30a. „unvermeidbare Abwärme" Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt ...

GEG – § 7 Absatz 5

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 7 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt (Ermittlung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen über das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial; Ökobilanzierung nach DIN SPEC 91606: 2026-07).
  • ⚠ Der bisherige Forschungsbericht-Auftrag (Absatz 5) wird durch die Ökobilanzierungs-Methodik ersetzt. Hinweis: Artikel 1 Nummer 5 hatte in Absatz 5 zuvor nur „BMWK" → „BMWE" geändert; Artikel 2 fasst den Absatz vollständig neu. Artikel 2 baut auf der durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Fassung (GModG) auf; vorher hier gegen den geltenden Stand vor der Drucksache dargestellt.
@@ § 7 Absatz 5 @@
1 § 7 Absatz 5 (geltende Fassung):
2 (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen werden dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2022 gemeinsam einen Bericht über die Ergebnisse von Forschungsprojekten zu Methodiken zur ökobilanziellen Bewertung von Wohn- und Nichtwohngebäuden vorlegen.
1+§ 7 Absatz 5 (neue Fassung):
2+(5) Die nach diesem Gesetz erforderliche Ermittlung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen erfolgt auf der Grundlage des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials. Der ermittelte Wert ist als Masse in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Quadratmeter Bilanzbezugsfläche und Jahr anzugeben. Für die Ermittlung nach Satz 1 ist eine Ökobilanzierung nach den Bilanzierungsregeln des Anhangs A der DIN SPEC 91606: 2026-07 durchzuführen. ... (Datengrundlagen/Arbeitshilfen im Bundesanzeiger; nationale Referenzdatenbank des BMWSB).

GEG – § 11 Absatz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 11 Absatz 1 wird „DIN 4108-2: 2013-02" durch „DIN 4108-2: 2026-05" und „DIN 4108-3: 2018-10" durch „DIN 4108-3: 2024-03" ersetzt.
  • ⚠ Aktualisierung der DIN-Normfassungen.
@@ § 11 Absatz 1 @@
1 (1) Bei einem zu errichtenden Gebäude sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder gegen Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2: 2013-02 und DIN 4108-3: 2018-10 erfüllt werden.
1+(1) Bei einem zu errichtenden Gebäude sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder gegen Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2: 2026-05 und DIN 4108-3: 2024-03 erfüllt werden.

GEG – § 14

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt (Sommerlicher Wärmeschutz, durchgehend aktualisierte DIN-4108-2-Verweise: 2026-05).
  • ⚠ Vollständige Neufassung mit aktualisierten DIN-Verweisen (2013-02 → 2026-05) und geänderten Abschnitts-Nummern.
@@ § 14 @@
1 § 14 Sommerlicher Wärmeschutz (geltende Fassung)
2 (1) ... der Sonneneintrag durch einen ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutz ...
3 (2) ... DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8 ... Abschnitt 8.3.3 ... Abschnitt 8.3.2 ...
4 (3) ... DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 (Simulationsrechnung) ... Tabelle 9 ...
5 (4) ... DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 4.3 ...
6 (5) ... Abschnitt 8.2.2 der DIN 4108-2: 2013-02 ...
1+§ 14 Sommerlicher Wärmeschutz (neue Fassung)
2+(1) Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Sonnenenergieeintrag durch einen ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik begrenzt wird. ...
3+(2) ... wenn die Anforderungen nach DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8 eingehalten werden und ... Sonneneintragskennwert nach DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.4.3 / 8.4.2 ...
4+(3) ... Berechnungsverfahren nach DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.5; Übertemperatur-Gradstunden nach Abschnitt 8.5 Tabelle 9 ...
5+(4) ... bauliche Maßnahmen gemäß DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 4.3 ...
6+(5) Auf Berechnungen kann unter den Voraussetzungen des Abschnitts 8.3.2 der DIN 4108-2: 2026-05 verzichtet werden.

GEG – § 15

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 neu gefasst (Wegfall des Faktors 0,55; „Gebäudenutzfläche" → „Nutzfläche"); b) in Absatz 2 „§ 25 Absatz 1 bis 3 und 10" → „§ 25 Absatz 1 und 2" und „, des § 31" gestrichen.
  • ⚠ Wegfall des bisherigen 0,55-Faktors (Anpassung an das Referenzgebäude-Modell der EU-Gebäuderichtlinie) und Streichung des § 31-Verweises (§ 31 wird neu gefasst).
@@ § 15 @@
1 § 15 (geltende Fassung)
2 (1) Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung ... aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet.
3 (2) Der Höchstwert ... ist nach Maßgabe des § 20, der §§ 22 bis 24, des § 25 Absatz 1 bis 3 und 10, der §§ 26 bis 29, des § 31 und des § 33 zu berechnen.
1+§ 15 (neue/geänderte Fassung)
2+(1) Ein Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet.
3+(2) Der Höchstwert ... ist nach Maßgabe des § 20, der §§ 22 bis 24, des § 25 Absatz 1 und 2, der §§ 26 bis 29 und des § 33 zu berechnen.

GEG – § 18 Absatz 1 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 18 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt (Wegfall des Faktors 0,55; „Nettogrundfläche" → „Nutzfläche").
  • ⚠ Wegfall des 0,55-Faktors; einheitlicher Begriff „Nutzfläche".
@@ § 18 Absatz 1 @@
1 (1) Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung das 0,55fache des auf die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung ... aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet. ...
1+(1) Ein Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet. [Satz 2 (Anlage 2 Nummer 1.13 bis 9) bleibt unverändert.]

GEG – § 20

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

§ 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 DIN-Verweis; b) Absatz 2 neu gefasst (Zonierung statt Übergangsverfahren); c) Absatz 4 neu gefasst; d) Absatz 5 DIN-Verweis; e) Absatz 6 neu gefasst (aktualisierte Berechnungsverfahren).
  • ⚠ Aktualisierung auf DIN/TS 18599: 2025-10 und Neufassung mehrerer Absätze; vorher gekürzt auf die betroffenen Absätze.
@@ § 20 @@
1 § 20 (geltende Fassung, betroffene Stellen)
2 Absatz 1: „... nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln."
3 Absatz 2: Übergangsregelung „Bis zum 31. Dezember 2023 ... nach DIN V 4108-6: 2003-06 ... in Verbindung mit DIN V 4701-10: 2003-08 ...".
4 Absatz 4: „Abweichend von DIN V 18599-1: 2018-09 ... solare Strahlungsenergie sowie Umweltwärme ...".
5 Absatz 5: „Abweichend von DIN V 18599-1: 2018-09 ... elektrische Nutzeranwendungen ...".
6 Absatz 6: DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3; DIN 4108-4: 2017-03 i.V.m. DIN EN ISO 6946: 2008-04; DIN 4108-4: 2017-03.
1+§ 20 (geänderte Stellen)
2+Absatz 1: „... ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN/TS 18599: 2025-10 zu ermitteln."
3+Absatz 2 (neu): „Soweit nicht unerhebliche Teile der Nutzfläche des Wohngebäudes wesentlich anderen Zwecken als der Wohnnutzung dient ..., ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN/TS 18599: 2025-10 in Zonen zu unterteilen." (ersetzt die bisherige DIN-V-4108-6-Übergangsregelung)
4+Absatz 4 (neu): „Abweichend von DIN/TS 18599-1: 2025-10 sind bei der Berechnung des Endenergiebedarfs diejenigen Anteile nicht zu berücksichtigen, die durch ... solarthermische Anlage gewonnene solare Strahlungsenergie sowie Umweltwärme gedeckt werden."
5+Absatz 5: „... DIN/TS 18599-1: 2025-10 ..."
6+Absatz 6 (neu): Berechnungsverfahren nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 Abschnitt 6.1.4.3; DIN 4108-4: 2020-11 i.V.m. DIN EN ISO 6946: 2018-03; DIN 4108-4: 2020-11.

GEG – § 21

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 DIN-Verweis; b) Absatz 2 (Sätze 1 und 2) DIN-Verweise; c) Absatz 3 Satz 1 (Nummern 1 und 2; Tabelle 5 → Tabelle 6) DIN-Verweise.
  • ⚠ Reine Aktualisierung der DIN-Normfassungen (2018-09 → 2025-10) sowie Tabellen-Nummer (5 → 6).
@@ § 21 @@
1 § 21 (geltende Fassung, betroffene Stellen)
2 Absatz 1: „... nach DIN V 18599: 2018-09 ...".
3 Absatz 2 Satz 1: „nach Maßgabe der DIN V 18599: 2018-09"; Satz 2: „DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang D".
4 Absatz 3 Satz 1 (vor Nummer 1): „DIN V 18599-10: 2018-09"; Nummer 1: „die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2018-09"; Nummer 2: „DIN V 18599-10: 2018-09".
1+§ 21 (geänderte DIN-Verweise)
2+Absatz 1: „... nach DIN/TS 18599-1: 2025-10 ...".
3+Absatz 2 Satz 1: „... nach Maßgabe der DIN/TS 18599-1: 2025-10 ..."; Satz 2: „DIN/TS 18599-1: 2025-10 Anhang D".
4+Absatz 3 Satz 1 (vor Nummer 1): „DIN/TS 18599-10: 2025-10"; Nummer 1: „Nutzung 17 der Tabelle 6 in DIN/TS 18599-10: 2025-10"; Nummer 2: „DIN/TS 18599-10: 2025-10".

GEG – § 22

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

§ 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt; b) der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4 (Sätze neu gefasst); c) die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden durch den folgenden Absatz 5 ersetzt.
  • ⚠ Grundlegende Neufassung der Primärenergiefaktor-Systematik (Umstellung weg vom „nicht erneuerbaren Anteil"); vorher gekürzt. Artikel 2 baut auf der durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Fassung (GModG) auf; vorher hier gegen den geltenden Stand vor der Drucksache dargestellt.
@@ § 22 @@
1 § 22 Primärenergiefaktoren (geltende Fassung, vollständiger Wortlaut):
2 (1) Für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 sind für den nicht erneuerbaren Anteil die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 zu verwenden. Davon abweichend sind in den nachfolgend genannten Fällen folgende Primärenergiefaktoren für den nicht erneuerbaren Anteil zu verwenden:
3 1. für flüssige oder gasförmige Biomasse kann abweichend von Anlage 4 Nummer 6 und 7 für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,3 verwendet werden,
4 a) wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude oder mit mehreren Gebäuden, die im räumlichen Zusammenhang stehen, erzeugt wird und
5 b) diese Gebäude unmittelbar mit der flüssigen oder gasförmigen Biomasse versorgt werden; mehrere Gebäude müssen gemeinsam versorgt werden,
6 2. für gasförmige Biomasse, die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist (Biomethan) und in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt wird, kann abweichend von Anlage 4 Nummer 6 für den nicht erneuerbaren Anteil
7 a) der Wert 0,7 verwendet werden, wenn die Nutzung des Biomethans in einem Brennwertkessel erfolgt, oder
8 b) der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die Nutzung des Biomethans in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 266 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, erfolgt, und wenn
9 c) bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans die Voraussetzungen nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllt worden sind, und
10 d) die Menge des entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist worden ist, und Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans von seiner Herstellung über seine Einspeisung in das Erdgasnetz und seinen Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz verwendet worden sind,
11 3. für gasförmige Biomasse, die unter Druck verflüssigt worden ist (biogenes Flüssiggas) und in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt wird, kann abweichend von Anlage 4 Nummer 6 für den nicht erneuerbaren Anteil
12 a) der Wert 0,7 verwendet werden, wenn die Nutzung des biogenen Flüssiggases in einem Brennwertkessel erfolgt, oder
13 b) der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die Nutzung des biogenen Flüssiggases in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgt, und wenn
14 c) die Menge des entnommenen Gases am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle hergestellt worden ist, und Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des biogenen Flüssiggases von seiner Herstellung über seine Zwischenlagerung und seinen Transport bis zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank verwendet worden sind,
15 4. für die Versorgung eines neu zu errichtenden Gebäudes mit aus Erdgas oder Flüssiggas erzeugter Wärme darf abweichend von Anlage 4 Nummer 15 für die in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erzeugte Wärme für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,6 verwendet werden, wenn
16 a) die Wärmerzeugungsanlage das zu errichtende Gebäude und ein oder mehrere bestehende Gebäude, die mit dem zu errichtenden Gebäude in einem räumlichen Zusammenhang stehen, dauerhaft mit Wärme versorgt und
17 b) vorhandene mit fossilen Brennstoffen beschickte Heizkessel des oder der mitversorgten bestehenden Gebäude außer Betrieb genommen werden.
18 Durch eine Maßnahme nach Satz 2 Nummer 4 darf die Wärmeversorgung des oder der mitversorgten bestehenden Gebäude nicht in der Weise verändert werden, dass die energetische Qualität dieses oder dieser Gebäude verschlechtert wird. Bei Verwendung eines Gemisches aus Erdgas und gasförmiger Biomasse wird der Wert nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b nur auf den energetischen Anteil der gasförmigen Biomasse angewendet. Bei Verwendung eines Gemisches aus biogenem Flüssiggas und Flüssiggas wird der Wert nach Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b nur auf den energetischen Anteil des biogenen Flüssiggases angewendet.
19
20 (2) Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Fernwärme versorgt, kann zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 als Primärenergiefaktor der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 sowie von Absatz 3 verwendet werden, den das Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das Gebäude angeschlossen wird, ermittelt und veröffentlicht hat. Der ermittelte und veröffentlichte Wert nach Satz 1 kann verwendet werden, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Ermittlung des Primärenergiefaktors die zur Erzeugung und Verteilung der Wärme in einem Wärmenetz eingesetzten Brennstoffe und Strom, einschließlich Hilfsenergien, ermittelt, mit den Primärenergiefaktoren der Anlage 4 gewichtet und auf die abgegebene Wärmemenge bezogen sowie die Anwendung dieses Berechnungsverfahrens in der Veröffentlichung angegeben hat. Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die von einer Großwärmepumpe mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt erzeugt wird, ist abweichend von Anlage 4 für netzbezogenen Strom zum Betrieb der Großwärmepumpe der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 zu verwenden. Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die in einer KWK-Anlage erzeugt wird, kann der ermittelte und veröffentlichte Wert nach Satz 1 verwendet werden, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Ermittlung des Primärenergiefaktors der Wärme aus der KWK-Anlage das Berechnungsverfahren nach DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 mit den Primärenergiefaktoren der Anlage 4 angewendet und die Anwendung dieser Methode in der Veröffentlichung angegeben hat.
21
22 (3) Liegt der ermittelte und veröffentlichte Wert des Primärenergiefaktors eines Wärmenetzes unter einem Wert von 0,3, ist als Primärenergiefaktor der Wert von 0,3 zu verwenden. Abweichend von Satz 1 darf ein ermittelter und veröffentlichter Wert, der unter 0,3 liegt, verwendet werden, wenn der Wert von 0,3 um den Wert von 0,001 für jeden Prozentpunkt des aus erneuerbaren Energien oder aus Abwärme erzeugten Anteils der in einem Wärmenetz genutzten Wärme verringert wird und das Fernwärmeversorgungsunternehmen dies in der Veröffentlichung angegeben hat.
23
24 (4) Hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Primärenergiefaktor für den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das zu errichtende Gebäude angeschlossen wird, nicht ermittelt und veröffentlicht, kann als Primärenergiefaktor der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil verwendet werden, der in den nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu verwendenden Berechnungsverfahren für die genutzte Fernwärme aufgeführt ist.
25
26 (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Primärenergiefaktoren von Wärmenetzen, in denen Wärme genutzt wird, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, überprüfen. Dabei wird unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die Umstellung des Berechnungsverfahrens auf ein Verfahren zur Ermittlung des Brennstoffanteils für die Wärmeerzeugung untersucht, das der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht. In die Untersuchung wird die Ermittlung eines Faktors einbezogen, mit dem der Anteil bestehender Gebäude an den an ein Wärmenetz angeschlossenen Gebäuden berücksichtigt wird. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung vorzulegen. Der Bericht enthält einen Vorschlag für eine gesetzliche Regelung zur Umstellung des Berechnungsverfahrens ab dem Jahr 2030.
1+§ 22 (neugefasste Absätze)
2+(1) Für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 und nach § 21 Absatz 1 und 2 sind die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 zu verwenden. Davon abweichend kann für flüssige oder gasförmige Biomasse abweichend von Anlage 4 Nummer 6 und 7 der Wert 0,3 verwendet werden: 1. wenn ... im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang ... erzeugt ... und 2. diese Gebäude unmittelbar versorgt werden ...
3+(2) Wird gasförmige Biomasse, die ... in das Erdgasnetz eingespeist worden ist (Biomethan), in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt, muss 1. ... Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des EEG ... erfüllt sein, und 2. die Menge ... am Ende eines Kalenderjahres ... Massenbilanzsysteme ...
4+(3) Wird gasförmige Biomasse, die unter Druck verflüssigt worden ist (biogenes Flüssiggas), in zu errichtende Gebäuden eingesetzt, muss die Menge ... Massenbilanzsysteme ...
5+(4) = bisheriger Absatz 2 (Fernwärme), Satz 1 und Sätze 3/4 neu gefasst (KWK; DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3).
6+(5) = ersetzt bisherige Absätze 3 bis 5 (Fernwärme-Default-Primärenergiefaktor; Verringerung um 0,002 je Prozentpunkt EE/Abwärme).

GEG – §§ 23 und 24

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel

Die §§ 23 und 24 werden durch die folgenden §§ 23 und 24 ersetzt (aktualisierte DIN-Verweise; § 23 nun auch Jahres-Endenergiebedarf; Wegfall der DIN-V-4108-6-Übergangsverfahren).
  • ⚠ Aktualisierung der Berechnungsverfahren und Wegfall der Übergangsoption DIN V 4108-6.
@@ §§ 23 und 24 @@
1 § 23 (geltende Fassung): Anrechnung von Strom ... nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 ...; Ertrag nach DIN V 18599-9: 2018-09; Strahlungsintensitäten nach DIN V 18599-10: 2018-09 Anhang E sowie DIN V 18599-9: 2018-09 Anhang B.
2 § 24 (geltende Fassung): Einfluss von Wärmebrücken nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 ...; DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis 31.12.2023 auch DIN V 4108-6: 2003-06 ...; pauschaler Wärmebrückenzuschlag Kategorie A/B.
1+§ 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
2+(1) ... darf bei der Ermittlung des Jahres-Endenergiebedarfs und des Jahres-Primärenergiebedarfs ... nach § 20 Absatz 1 und nach § 21 Absatz 1 und 2 ... in Abzug gebracht werden.
3+(2) ... Der monatliche Ertrag ist nach DIN/TS 18955-09: 2025-10 zu bestimmen. ... nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Anhang E zu ermitteln.
4+
5+§ 24 Einfluss von Wärmebrücken
6+Unbeschadet ... ist der verbleibende Einfluss von Wärmebrücken ... nach § 20 Absatz 1 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach einer der in DIN/TS 18599-2: 2025-10 genannten Vorgehensweisen zu berücksichtigen. Wärmebrückenzuschläge ... nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 ... nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 zu ermitteln.

GEG – § 25

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

§ 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 (DIN-Verweise, § 20-Verweis); b) Absatz 2 § 20-Verweis; c) Absatz 3 gestrichen; d)–f) DIN-Verweise in Absatz 4, 5, 6; g) Absätze 7 bis 10 neu gefasst.
  • ⚠ Aktualisierung der DIN-Verweise und Wegfall des § 20 Absatz 2; vorher gekürzt.
@@ § 25 @@
1 § 25 (geltende Fassung, betroffene Stellen)
2 Absatz 1: „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2" und „DIN V 18599-11: 2018-09".
3 Absatz 2: „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2".
4 Absatz 3: Standardwerte mitbeheizter Flächen nach DIN V 18599: 2018-09 Tabelle 4.
5 Absatz 4: „DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 bis 9 ... Tabelle 5".
6 Absatz 5: „DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 29/30 ... DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5".
7 Absatz 6: „DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.2".
8 Absätze 7 bis 10: Wartungsfaktor (Nutzungen 14, 15, 22), Beleuchtungsstärke, Transmissionswärmeverlust, Nutzungen 32/33 unbeheizt.
1+§ 25 (geänderte Stellen)
2+Absatz 1: „§ 20 Absatz 1" (statt „§ 20 Absatz 1 oder 2") und „DIN/TS 18599-11: 2025-10".
3+Absatz 2: „§ 20 Absatz 1".
4+Absatz 3: gestrichen.
5+Absatz 4: „DIN/TS 18599-10:2025-10 Tabelle 6 bis 12" bzw. „Tabelle 6 und Tabelle 7".
6+Absatz 5: „DIN/TS 18599-2: 2025-10 Gleichung 29/30"; „DIN/TS 18599-10:2025-10 Tabelle 6 und 7".
7+Absatz 6: „DIN/TS 18599-4: 2025-10 Abschnitt 5.5.2".
8+Absätze 7 bis 10 neu gefasst (Wartungsfaktor Nutzungen 14/15/22–24; Beleuchtungsstärke; Transmissionswärmeverlust nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 Anhang F; Nutzungen 34/35 unbeheizt/ungekühlt).

GEG – § 26 Absatz 1 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2" durch „§ 20 Absatz 1" ersetzt.
  • ⚠ Folge der Streichung von § 20 Absatz 2.
@@ § 26 Absatz 1 @@
1 (1) Wird die Luftdichtheit eines zu errichtenden Gebäudes ... überprüft, darf die gemessene Netto-Luftwechselrate bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 ... in Ansatz gebracht werden. ...
1+(1) Wird die Luftdichtheit eines zu errichtenden Gebäudes ... überprüft, darf die gemessene Netto-Luftwechselrate bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 und nach § 21 Absatz 1 und 2 ... in Ansatz gebracht werden. ...

GEG – § 27 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 27 Satz 1 wird die Angabe „DIN V 18599: 2018-09 und bis zum 31. Dezember 2023 auch von DIN V 4701-10: 2003-08" durch „DIN/TS 18599: 2025-10" ersetzt.
  • ⚠ Aktualisierung der DIN-Normfassung und Wegfall der DIN-V-4701-10-Übergangsoption.
@@ § 27 @@
1 Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Wärme aus einer Heizungsanlage versorgt, aus der auch andere Gebäude ... Wärme beziehen, ist es abweichend von DIN V 18599: 2018-09 und bis zum 31. Dezember 2023 auch von DIN V 4701-10: 2003-08 zulässig, ... eigene zentrale Einrichtungen ... anzunehmen ...
1+Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Wärme aus einer Heizungsanlage versorgt, aus der auch andere Gebäude ... Wärme beziehen, ist es abweichend von DIN/TS 18599: 2025-10 zulässig, ... eigene zentrale Einrichtungen ... anzunehmen ...

GEG – § 28

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 (vor Nummer 1) „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2" → „§ 20 Absatz 1"; b) In Absatz 3 „Gebäudenutzfläche" → „Nutzfläche".
  • ⚠ Folge der Streichung § 20 Absatz 2 und der Flächenbegriff-Umstellung.
@@ § 28 @@
1 (1) Im Rahmen der Berechnung nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung ... nur zulässig, wenn ...
2 (3) Auf ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine nicht mehr als 50 Quadratmeter Gebäudenutzfläche hat, ist Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
1+(1) Im Rahmen der Berechnung nach § 20 Absatz 1 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung ... nur zulässig, wenn ...
2+(3) Auf ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine nicht mehr als 50 Quadratmeter Nutzfläche hat, ist Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.

GEG – § 29 Absatz 1 Nummer 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31. Dezember 2023 auch nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03," durch „DIN/TS 18599-2: 2025-10" ersetzt.
  • ⚠ Aktualisierung der DIN-Normfassung und Wegfall der Übergangsoption.
@@ § 29 Absatz 1 @@
1 2. Wohngebäuden und Gebäuden, die ... beheizt werden, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor nach DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31. Dezember 2023 auch nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, gewichtet und
1+2. Wohngebäuden und Gebäuden, die ... beheizt werden, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 gewichtet und

GEG – §§ 31 und 32

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel

Die §§ 31 und 32 werden durch die folgenden §§ 31 und 32 ersetzt (§ 31 nun für Wohn- und Nichtwohngebäude; § 32 mit „Nutzfläche" und aktualisierten DIN/TS-Verweisen).
  • ⚠ § 31 wird grundlegend umgestellt (Modellgebäudeverfahren über Bundesanzeiger-Bekanntmachung; Anlage 5 entfällt – vgl. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe i); § 32 mit Flächenbegriff „Nutzfläche", aktualisierten DIN/TS-Verweisen und geänderter Kühlungspauschale (50 → 42). Artikel 1 Nummer 11 hatte in § 31 Absatz 2 zuvor nur „BMWK" → „BMWE" geändert. Artikel 2 baut auf der durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Fassung (GModG) auf; vorher hier gegen den geltenden Stand vor der Drucksache dargestellt.
@@ §§ 31 und 32 @@
1 § 31 (geltende Fassung): „Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude" – Erfüllung über Anlage 5; BMWK macht im Bundesanzeiger bekannt (...).
2 § 32 (geltende Fassung): „Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude" – Ein-Zonen-Modell; „Nettogrundfläche"; DIN V 18599: 2018-09; pauschale Kühlungs-Erhöhung 50 kWh/(m²·a) (im Energiebedarfsausweis als elektrische Energie auszuweisen).
1+§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für zu errichtende Wohngebäude und Nichtwohngebäude
2+Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen für Gruppen von Wohngebäuden und für Gruppen von Nichtwohngebäuden auf der Grundlage von Modellberechnungen bestimmte Ausstattungsvarianten beschreiben, die unter dort definierten Anwendungsvoraussetzungen die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 und 16 beziehungsweise den §§ 18 und 19 generell erfüllen, und diese im Bundesanzeiger bekannt machen. ... Berechnungen nach § 15 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 sind nicht erforderlich. ...
3+
4+§ 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
5+(1)–(8): Ein-Zonen-Modell (Voraussetzungen Nummer 1–5, u.a. „indirekt" nach DIN/TS 18599: 2025-10), anwendbar für Büro-/Handels-/Schul-/Beherbergungs-/Bibliotheks-Gebäude; pauschale Kühlungs-Erhöhung 42 kWh/(m²·a); Reduktion des Referenz-Primärenergiebedarfs um 10 Prozent; § 20 Absatz 3 entsprechend.

GEG – § 35 Absatz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 35 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Angabe „DIN 4108-2: 2013-02" durch „DIN 4108-2: 2026-05" ersetzt.
  • ⚠ § 35 entspricht dem durch Artikel 1 Nummer 15 umnummerierten bisherigen § 47 (Nachrüstung). Artikel 2 baut auf der durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Fassung (GModG) auf; vorher hier gegen den geltenden Stand vor der Drucksache dargestellt.
@@ § 35 Absatz 1 @@
1 (1) Eigentümer eines Wohngebäudes ... müssen dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet. Die Pflicht ... gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt.
1+(1) Eigentümer eines Wohngebäudes ... müssen dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2026-05 genügen, so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet. Die Pflicht ... gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2026-05 genügt.

GEG – § 36

Streichung · Konfidenz: hoch

§ 36 Satz 3 und 4 wird gestrichen.
  • ⚠ Wegfall der Pflicht zum informatorischen Beratungsgespräch bei Änderungen an Ein-/Zweifamilienhäusern. § 36 entspricht dem durch Artikel 1 umnummerierten § 48. Artikel 2 baut auf der durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Fassung (GModG) auf; vorher hier gegen den geltenden Stand vor der Drucksache dargestellt.
@@ § 36 @@
1 § 36 (= bisheriger § 48) Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
2 Satz 1/2: Erneuerung/Ersatz/erstmaliger Einbau von Außenbauteilen muss die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 einhalten (Ausnahme < 10 Prozent der Bauteilgruppenfläche).
3 Satz 3: „Nimmt der Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen Änderungen ... vor und werden unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 ... Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt, hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch ... zu führen ...".
4 Satz 4: „Wer geschäftsmäßig an oder in einem Gebäude Arbeiten im Sinne des Satzes 3 ... durchführen will, hat bei Abgabe eines Angebots auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs schriftlich hinzuweisen."
1+§ 36 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
2+Satz 1/2 (unverändert): Erneuerung/Ersatz/erstmaliger Einbau von Außenbauteilen muss die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 einhalten (Ausnahme < 10 Prozent der Bauteilgruppenfläche).
3+(Sätze 3 und 4 zum informatorischen Beratungsgespräch entfallen.)

GEG – § 37

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 37 Absatz 1 Satz 2 (Nummern 1–3) und Absatz 2 Satz 1: Aktualisierung der DIN-Verweise (DIN V 18599-2/DIN 4108-4/DIN EN ISO 6946 auf die Fassungen 2025-10 bzw. 2020-11 bzw. 2018-03).
  • ⚠ Reine DIN-Aktualisierung. § 37 entspricht dem durch Artikel 1 umnummerierten § 49. Artikel 2 baut auf der durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Fassung (GModG) auf; vorher hier gegen den geltenden Stand vor der Drucksache dargestellt.
@@ § 37 @@
1 § 37 (= bisheriger § 49) Absatz 1 Satz 2: 1. „DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3"; 2. „DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04"; 3. „DIN 4108-4: 2017-03".
2 Absatz 2 Satz 1: „DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2017-03".
1+§ 37 Absatz 1 Satz 2: 1. „DIN/TS 18599-2: 2025-10 Abschnitt 6.1.4.3"; 2. „DIN 4108-4: 2020-11 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2018-03"; 3. „DIN 4108-4: 2020-11".
2+Absatz 2 Satz 1: „DIN EN ISO 6946: 2018-03 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2020-11".

GEG – § 38

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

§ 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 neu gefasst (neue Schwellen 50/60 Prozent, gestaffelt nach 1.1.2030, öffentliche Hand ab 1.1.2028); b) Absatz 2 Nummer 1/2 „Gebäudenutzfläche" → „Nutzfläche"; c) Absatz 3 § 20-Verweis; d) Absatz 5 neu gefasst.
  • ⚠ Anhebung der zulässigen Überschreitung auf 50 bzw. 60 Prozent (gestaffelt) statt bisher 40 Prozent; Flächenbegriff-Umstellung. § 38 entspricht dem durch Artikel 1 umnummerierten § 50. Artikel 2 baut auf der durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Fassung (GModG) auf; vorher hier gegen den geltenden Stand vor der Drucksache dargestellt.
@@ § 38 @@
1 § 38 (= bisheriger § 50) Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes (geltende Fassung)
2 Absatz 1: Die Anforderungen des § 36 gelten als erfüllt, wenn 1. das geänderte Wohngebäude ... um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet ... (einheitlich 40 Prozent; keine Staffelung nach 2030); 2. das geänderte Nichtwohngebäude ... 40 Prozent ... § 18 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
3 Absatz 2 Nummer 1/2: „Gebäudenutzfläche".
4 Absatz 3: „... nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 ...".
5 Absatz 5: „Absatz 4 kann auch in den Fällen des § 36 sowie des § 39 angewendet werden." (durch Artikel 1 Nummer 18 bereits auf § 36/§ 39 angepasst)
1+§ 38 Absatz 1 (neue Fassung): Die Anforderungen des § 36 gelten als erfüllt, wenn
2+1. ein vor dem 1. Januar 2030 geändertes Wohngebäude den Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes (Anlage 1) um nicht mehr als 50 Prozent und den Transmissionswärmeverlust um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,
3+2. ein vor dem 1. Januar 2030 geändertes Nichtwohngebäude den Referenzwert (Anlage 2) um nicht mehr als 50 Prozent und das 1,25fache der Höchstwerte (Anlage 3) um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,
4+3. ein ab dem 1. Januar 2030 geändertes Wohngebäude ... um nicht mehr als 60 Prozent ... und 40 Prozent ...,
5+4. ein ab dem 1. Januar 2030 geändertes Nichtwohngebäude ... um nicht mehr als 60 Prozent ... und 40 Prozent ...
6+Auf ein Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand ist Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a ab dem 1. Januar 2028 anzuwenden. § 18 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
7+Absatz 2 Nummer 1/2: „Nutzfläche" (statt „Gebäudenutzfläche").
8+Absatz 3: „§ 20 Absatz 1" (statt „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2").
9+Absatz 5: „Absatz 4 kann auch in den Fällen des § 36 sowie des § 39 angewendet werden."

GEG – §§ 40 und 41

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die §§ 40 und 41 werden durch die folgenden §§ 40 und 41 ersetzt (Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude; Nachweis zur Gesamtenergieeffizienz – Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie).
  • ⚠ Neue Renovierungspflicht für Nichtwohngebäude (EU-Gebäuderichtlinie); § 41 enthält den Platzhalter „… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2]" – verbatim übernommen. Artikel 2 baut auf der durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Fassung (GModG) auf; vorher hier gegen den geltenden Stand vor der Drucksache dargestellt.
@@ §§ 40 und 41 @@
1 § 40, § 41 – jeweils (weggefallen) (im geltenden GEG ohne Inhalt; Abschnitt „Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude" wird durch Artikel 1 Nummer 20 als Überschrift eingefügt).
1+§ 40 Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude
2+(1) Der Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes hat mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Gesamtenergieeffizienz den Wert nicht überschreitet, der sich ergibt 1. ab 1. Januar 2030 aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2. ab 1. Januar 2033 aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 2. (Ausnahme: technisch unmöglich/wirtschaftlich unzumutbar)
3+(2) Der Jahres-Primärenergiebedarf darf 1. ab 1. Januar 2030 das 3,50fache und 2. ab 1. Januar 2033 das 2,95fache des Referenzgebäudes (Anlage 2; Primärenergiefaktor stets 0,7) nicht überschreiten.
4+(3) Erfüllungsfiktion (Baujahr ab 1996; Wärmeschutzverordnung 1994; überwiegend Biomasse/Wärmepumpe; Fernwärme).
5+(4) Ausnahmen (Abriss, Nutzungsänderung, umfassende Sanierung, Baudenkmal, Industrie-/Werkstatt-/landwirtschaftliche Gebäude, freistehendes kleines Gebäude, Bundeswehr-Liegenschaften).
6+
7+§ 41 Nachweis zur Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden
8+Nachweis auf Verlangen der Behörde (Energieausweis o.ä.); Übergangsregeln für Energiebedarfsausweise (0,5fache bis 31.12.2032, 0,4fache ab 1.1.2033), mit Platzhalter „… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2]".

GEG – § 43 Absatz 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 „§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" → „§ 22 Absatz 2"; b) In Satz 2 „§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3" → „§ 22 Absatz 3".
  • ⚠ § 43 wurde durch Artikel 1 Nummer 22 neu geschaffen; Artikel 2 passt die § 22-Verweise an die durch Artikel 2 Nummer 10 neue § 22-Struktur an (Absätze 2 und 3). Artikel 2 baut auf der durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Fassung (GModG) auf; vorher hier gegen den geltenden Stand vor der Drucksache dargestellt.
@@ § 43 Absatz 2 @@
1 (2) Bei der Nutzung von Biomethan sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 einzuhalten. Bei der Nutzung von biogenem Flüssiggas sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 einzuhalten.
1+(2) Bei der Nutzung von Biomethan sind die Anforderungen des § 22 Absatz 2 einzuhalten. Bei der Nutzung von biogenem Flüssiggas sind die Anforderungen des § 22 Absatz 3 einzuhalten.

GEG – § 60b

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

§ 60b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 neu gefasst; b) Absatz 6 gestrichen; c) der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 6 (Streichung des Wärmepumpen-Halbsatzes); d) der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 7.
  • ⚠ Ergänzung „die keine Wärmepumpe ist" in Absatz 1 Satz 2; Wegfall der Wiederholungs-Ausnahme (Absatz 6); Absatz-Umnummerierung. Artikel 1 Nummer 28 hatte in Absatz 7/8 zuvor „§ 71a" → „§ 56" geändert. Artikel 2 baut auf der durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Fassung (GModG) auf; vorher hier gegen den geltenden Stand vor der Drucksache dargestellt.
@@ § 60b @@
1 § 60b (geltende Fassung, betroffene Stellen)
2 Absatz 1 Satz 2: „Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen ... betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen."
3 Absatz 6: „Die Wiederholung der Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn ...".
4 Absatz 7: „Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt bei Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 sowie bei Wärmepumpen, die nach § 60a einer Betriebsprüfung unterzogen werden. ...".
5 Absatz 8: Nachweis-Unterlagen.
1+§ 60b (geänderte Stellen)
2+Absatz 1 Satz 2 (neu): „Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, die keine Wärmepumpe ist und die in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen."
3+Absatz 6: gestrichen.
4+Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 6; in Satz 1 wird „sowie bei Wärmepumpen, die nach § 60a einer Betriebsprüfung unterzogen werden" gestrichen.
5+Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 7.

GEG – § 60c Absatz 4 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 60c Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Drückens" durch „Drucks" ersetzt.
  • ⚠ Redaktionelle Korrektur („Drückens" → „Drucks").
@@ § 60c Absatz 4 @@
1 (4) Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich der Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und des Drückens im Ausdehnungsgefäß schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen mitzuteilen. ...
1+(4) Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich der Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und des Drucks im Ausdehnungsgefäß schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen mitzuteilen. ...

GEG – § 67 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 67 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt (einheitlicher Schwellenwert je Quadratmeter Nutzfläche statt getrennter Nettogrundfläche/Gebäudenutzfläche).
  • ⚠ Zusammenführung der Schwellenwerte auf den einheitlichen Begriff „Nutzfläche".
@@ § 67 Absatz 1 @@
1 (1) Beim Einbau einer Anlage nach § 65 Satz 1 in Gebäude ... muss diese Anlage mit einer Einrichtung zur selbsttätigen Regelung der Volumenströme ... ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser Anlage höher ist als 1. neun Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter versorgter Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes oder 2. neun Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter versorgter Gebäudenutzfläche des Wohngebäudes.
1+§ 67 Absatz 1 (neue Fassung)
2+(1) Beim Einbau einer Anlage nach § 65 Satz 1 in ein Gebäude und bei der Erneuerung eines Zentralgerätes oder eines Luftkanalsystems einer solcher Anlage muss diese Anlage mit einer Einrichtung zur selbsttätigen Regelung der Volumenströme ... oder zur Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser Anlage höher ist als neun Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter versorgter Nutzfläche des Gebäudes.

GEG – § 68 Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 68 Satz 2 wird die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09" durch „DIN/TS 18599-10:2025-10" ersetzt.
  • ⚠ Reine DIN-Aktualisierung.
@@ § 68 @@
1 ... Für die Betriebsstundenzahl sind die Nutzungsrandbedingungen nach DIN V 18599-10: 2018-09 und für den Luftvolumenstrom der Außenluftvolumenstrom maßgebend.
1+... Für die Betriebsstundenzahl sind die Nutzungsrandbedingungen nach DIN/TS 18599-10:2025-10 und für den Luftvolumenstrom der Außenluftvolumenstrom maßgebend.

GEG – § 74

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

§ 74 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 neu gefasst (Lüftungsanlagen > 70 kW einbezogen); b) Absatz 2 Satz 3 „Nettogrundfläche" → „Nutzfläche"; c) Absatz 3 Nummer 1 neu gefasst (§ 56 Absatz 2); d) nach Absatz 4 wird Absatz 5 eingefügt (Bundeswehr-Ausnahme).
  • ⚠ Einbeziehung reiner Lüftungsanlagen in die Inspektionspflicht; Flächenbegriff; neue Bundeswehr-Ausnahme. Artikel 1 Nummer 34 hatte den § 56-Verweis in Absatz 3 angepasst. Artikel 2 baut auf der durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Fassung (GModG) auf; vorher hier gegen den geltenden Stand vor der Drucksache dargestellt.
@@ § 74 @@
1 § 74 (geltende Fassung, betroffene Stellen)
2 Absatz 1: „Der Betreiber von einer ... Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat ... energetische Inspektionen ... durchführen zu lassen." (keine Lüftungsanlagen)
3 Absatz 2 Satz 3: „... je Quadratmeter Nettogrundfläche."
4 Absatz 3 Nummer 1: „wenn das Gebäude mit einem System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach § 56 Absatz 5 ausgestattet ist oder" (durch Artikel 1 Nummer 34 von § 71a Absatz 5 angepasst).
5 (kein Absatz 5)
1+§ 74 (geänderte Stellen)
2+Absatz 1 (neu): „Der Betreiber von einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt hat innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume energetische Inspektionen ... durchführen zu lassen." (Lüftungsanlagen neu erfasst)
3+Absatz 2 Satz 3: „Nutzfläche" (statt „Nettogrundfläche").
4+Absatz 3 Nummer 1 (neu): „wenn das Gebäude mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach § 56 Absatz 2 ausgestattet ist oder".
5+Absatz 5 (neu): Bundeswehr-Ausnahme.

GEG – § 75 Absatz 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 75 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt (Lüftungsanlagen > 70 kW einbezogen).
  • ⚠ Einbeziehung reiner Lüftungsanlagen.
@@ § 75 Absatz 3 @@
1 (3) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen.
1+(3) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen.

GEG – § 76

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 76 wird durch den folgenden § 76 ersetzt (gestaffelte Inspektionsfristen 10/5 Jahre nach Leistung; Einbeziehung von Lüftungsanlagen).
  • ⚠ Neue Staffelung der Inspektionsfristen nach Leistung und Einbeziehung von Lüftungsanlagen; Absatz 1 enthält den Platzhalter „… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2]" – verbatim übernommen.
@@ § 76 @@
1 § 76 (geltende Fassung)
2 (1) Inspektion erstmals im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme/Erneuerung; Altanlagen (am 1. Oktober 2018 > 10 Jahre) bis 31.12.2022.
3 (2) Wiederkehrend spätestens alle zehn Jahre; Erleichterung bei unveränderten Anlagen.
1+§ 76 Zeitpunkt der Inspektion (neue Fassung)
2+(1) Inspektion von Klima-/kombinierten Anlagen mit Kältebedarf > 12 bis 70 kW erstmals im zehnten Jahr; mit > 70 kW (auch reine Lüftungsanlagen > 70 kW) erstmals im fünften Jahr nach Inbetriebnahme/Erneuerung. Übergangsregeln für Altanlagen (am 1. Oktober 2023 > 10 Jahre: bis 31.12.2028) und für Lüftungsanlagen mit Platzhalter „… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2]".
3+(2) Wiederkehrend alle zehn Jahre (> 12 bis 70 kW) bzw. alle fünf Jahre (> 70 kW); Erleichterung bei unveränderten Anlagen.

GEG – § 79

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

§ 79 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 neu gefasst (Gesamtenergieeffizienz; energetische Bilanzierung); b) Absatz 2 Satz 2 ersetzt (digital/maschinenlesbar); c) Absatz 4 neu gefasst (Bundeswehr-Ausnahme).
  • ⚠ Umstellung des Energieausweis-Konzepts auf „Gesamtenergieeffizienz" und „energetische Bilanzierung"; digitales/maschinenlesbares Format. Artikel 2 baut auf der durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Fassung (GModG) auf; vorher hier gegen den geltenden Stand vor der Drucksache dargestellt.
@@ § 79 @@
1 § 79 (geltende Fassung, betroffene Stellen)
2 Absatz 1: „Energieausweise dienen ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich ... ermöglichen. Ein Energieausweis ist als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. ..."
3 Absatz 2 Satz 2: (Ausstellung für Gebäudeteile nach § 106).
4 Absatz 4: „Auf ein kleines Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf ein Baudenkmal ist § 80 Absatz 3 bis 7 nicht anzuwenden."
1+§ 79 (geänderte Stellen)
2+Absatz 1 (neu): „Der Energieausweis dient der Information oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, dem Nachweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes, und soll eine Beurteilung und einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung oder auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. ..."
3+Absatz 2 Satz 2 (neu): „Der Energieausweis muss einfach und verständlich sein. Er ist digital in einem maschinenlesbaren Format auszustellen. Auf Verlangen ... auch in Papierform ..."
4+Absatz 4 (neu): Bundeswehr-Ausnahme und kleines Gebäude.

GEG – §§ 80 bis 83

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel

Die §§ 80 bis 83 werden durch die folgenden §§ 80 bis 83 ersetzt (Energieausweis auf Grundlage energetischer Bilanzierung bzw. erfassten Endenergieverbrauchs; aktualisierte Verweise und DIN/TS-Normen).
  • ⚠ Grundlegende Neufassung der Energieausweis-Vorschriften (Begriff „energetische Bilanzierung", DIN/TS 18599: 2025-10, 24-Monats-Erfassung). vorher/nachher als Zusammenfassung; voller Wortlaut im lokalen GEG bzw. in der Drucksache. Artikel 2 baut auf der durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Fassung (GModG) auf; vorher hier gegen den geltenden Stand vor der Drucksache dargestellt.
@@ §§ 80 bis 83 @@
1 § 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (geltende Fassung, vollständiger Wortlaut):
2 (1) Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes auszustellen. Der Eigentümer hat sicherzustellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes ausgestellt und ihm der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird. Die Sätze 1 und 2 sind für den Bauherren entsprechend anzuwenden, wenn der Eigentümer nicht zugleich Bauherr des Gebäudes ist. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
3
4 (2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 48 ausgeführt, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen, wenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
5
6 (3) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt. In den Fällen des Satzes 1 ist für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Wohngebäude
7 1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) erfüllt hat oder
8 2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.
9 Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 50 Absatz 4 angewendet werden.
10
11 (4) Im Falle eines Verkaufs oder der Bestellung eines Rechts im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, haben der Verkäufer oder der Immobilienmakler den Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen. Der Energieausweis oder eine Kopie hiervon ist spätestens dann unverzüglich vorzulegen, wenn der potenzielle Käufer zur Vorlage auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Im Falle des Verkaufs eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.
12
13 (5) Im Falle einer Vermietung, Verpachtung oder eines Leasings im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ist für den Vermieter, den Verpächter, den Leasinggeber oder den Immobilienmakler Absatz 4 Satz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
14
15 (6) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat sicherzustellen, dass für das Gebäude ein Energieausweis ausgestellt wird. Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder nicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 2 ist es ausreichend, von einem Energieausweis nur einen Auszug nach dem Muster gemäß § 85 Absatz 8 auszuhängen.
16
17 (7) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, hat einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
18
19 § 81 Energiebedarfsausweis (geltende Fassung, vollständiger Wortlaut):
20 (1) Wird ein Energieausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 15 und 16 oder nach den §§ 18 und 19 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. In den Fällen des § 31 Absatz 1 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den Bekanntmachungen nach § 31 Absatz 2 der jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen sind.
21
22 (2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 50 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
23
24 § 82 Energieverbrauchsausweis (geltende Fassung, vollständiger Wortlaut):
25 (1) Wird ein Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ausgestellt, sind der witterungsbereinigte Endenergie- und Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu berechnen. Die Bestimmungen des § 50 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.
26
27 (2) Bei einem Wohngebäude ist der Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche anzugeben. Ist im Fall dezentraler Warmwasserbereitung in einem Wohngebäude der hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Im Fall der Kühlung von Raumluft in einem Wohngebäude ist der für Heizung und Warmwasser ermittelte Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 6 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter gekühlter Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Ist die Gebäudenutzfläche nicht bekannt, kann sie bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden mit dem 1,2fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden. Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche anzugeben.
28
29 (3) Der Endenergieverbrauch für die Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen. Der Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach § 22 errechnet.
30
31 (4) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind die folgenden Verbrauchsdaten zu verwenden:
32 1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) für das gesamte Gebäude,
33 2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder
34 3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2.
35 Den zu verwendenden Verbrauchsdaten sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste Abrechnungsperiode einschließt, deren Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf. Bei der Ermittlung nach Satz 2 sind längere Leerstände rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Der maßgebliche Energieverbrauch ist der durchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde gelegten Zeitraum.
36
37 (5) Für die Witterungsbereinigung des Endenergieverbrauchs und die angemessene rechnerische Berücksichtigung längerer Leerstände sowie die Berechnung des Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage des ermittelten Endenergieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit bei der Ermittlung des Energieverbrauchs Vereinfachungen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger gemeinsam bekannt gemacht worden sind.
38
39 § 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten (geltende Fassung, vollständiger Wortlaut):
40 (1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die in den Fällen des § 80 Absatz 3 Satz 3 benötigt werden, sowie die Daten, die nach § 81 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 20 bis 33 und § 50 oder nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Satz 5 und Absatz 4 Satz 1 Grundlage für die Ausstellung des Energieausweises sind, selbst oder verwendet die entsprechenden vom Eigentümer des Gebäudes bereitgestellten Daten. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm ermittelten Daten richtig sind.
41
42 (2) Wird ein Energiebedarfsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen, die nach den §§ 15 und 16, nach den §§ 18 und 19 oder nach § 50 Absatz 3 erforderlich sind, an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen. Wird ein Energieverbrauchsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen nach § 82 Absatz 1 an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen.
43
44 (3) Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
1+§§ 80–83 (neue Fassung, Zusammenfassung)
2+§ 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen: bei Neubau Energieausweis auf Grundlage energetischer Bilanzierung nach § 81; bei Änderungen i.S.d. § 36; Verkaufs-/Vermietungsfälle; Vorlage-/Aushangpflichten; öffentliche Nichtwohngebäude.
3+§ 81 Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung: zu errichtende Gebäude nach §§ 15/16 bzw. 18/19; bestehende Gebäude § 38 Absatz 3 und 4.
4+§ 82 Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs: Wohngebäude; monatliche Erfassung über 24 Monate; Pauschalen; Witterungsbereinigung nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 5; Heizkostenabrechnung; Primärenergiefaktoren nach § 22; BMWE/BMWSB-Verfahren.
5+§ 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten: Aussteller ermittelt Daten (§ 81 i.V.m. §§ 20–33 und 38 bzw. § 82); Vor-Ort-Begehung/Bildaufnahmen; Sorgfaltspflichten.

GEG – § 84 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: mittel

§ 84 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt (Modernisierungsempfehlungen nun an Gesamtenergieeffizienz, THG-Emissionen und Raumklimaqualität ausgerichtet).
  • ⚠ Inhaltliche Erweiterung der Empfehlungen (Gesamtenergieeffizienz, THG, Raumklima, Anlagen-Lebensdauer). Artikel 2 baut auf der durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Fassung (GModG) auf; vorher hier gegen den geltenden Stand vor der Drucksache dargestellt.
@@ § 84 Absatz 1 @@
1 (1) Der Aussteller hat ein bestehendes Gebäude ... vor Ort zu begehen ... und im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften (Modernisierungsempfehlungen) ... zu geben, es sei denn, ... nicht möglich. Die Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen ...
1+§ 84 Absatz 1 (neue Fassung)
2+(1) Der Aussteller, der für ein bestehendes Gebäude einen Energieausweis ausstellt, hat im Energieausweis Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für die kostenoptimale oder kosteneffiziente Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und die Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen sowie die Verbesserung der Raumklimaqualität zu geben, es sei denn, ... oder die Gesamtenergieeffizienzklasse entspricht der Klasse A. Grundsätze: 1. Schätzung der Energieeinsparungen und THG-Verringerung; 2. Beurteilung a) Temperatureinstellungen, b) verbleibende Lebensdauer von Heiz-/Klimaanlage und Austausch-Alternativen.

GEG – §§ 85 bis 87

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel

Die §§ 85 bis 87 werden durch die folgenden §§ 85 bis 87 ersetzt (Angaben im Energieausweis inkl. Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen; Energieeffizienzklassen für Wohn- UND Nichtwohngebäude; Pflichtangaben in Immobilienanzeigen).
  • ⚠ Erhebliche Erweiterung der Energieausweis-Angaben (Lebenszyklus-THG, Smart-Readiness) und neue Energieeffizienzklassen für Nichtwohngebäude (Anlage 10a). vorher/nachher als Zusammenfassung. Artikel 2 baut auf der durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Fassung (GModG) auf; vorher hier gegen den geltenden Stand vor der Drucksache dargestellt.
@@ §§ 85 bis 87 @@
1 § 85 Angaben im Energieausweis (geltende Fassung, vollständiger Wortlaut):
2 (1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben zur Ausweisart und zum Gebäude enthalten:
3 1. Fassung dieses Gesetzes, auf deren Grundlage der Energieausweis erstellt wird,
4 2. Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 mit Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Ausweisart über die energetische Qualität des Gebäudes,
5 3. Ablaufdatum des Energieausweises,
6 4. Registriernummer,
7 5. Anschrift des Gebäudes,
8 6. Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude,
9 7. bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp,
10 8. bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder Gebäudekategorie,
11 9. im Falle des § 79 Absatz 2 Satz 2: Gebäudeteil,
12 10. Baujahr des Gebäudes,
13 11. Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung: Baujahr der Übergabestation,
14 12. bei einem Wohngebäude: Anzahl der Wohnungen und Gebäudenutzfläche; bei Ermittlung der Gebäudenutzfläche aus der Wohnfläche gemäß § 82 Absatz 2 Satz 4 ist darauf hinzuweisen,
15 13. bei einem Nichtwohngebäude: Nettogrundfläche,
16 14. wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,
17 15. Art der genutzten erneuerbaren Energien zur Erfüllung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1,
18 16. Art der Lüftung und, falls vorhanden, Art der Kühlung,
19 17. inspektionspflichtige Klimaanlagen oder kombinierte Lüftungs- und Klimaanlage im Sinne des § 74 und Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion,
20 18. der Anlass der Ausstellung des Energieausweises,
21 19. Durchführung der Datenerhebung durch Eigentümer oder Aussteller,
22 20. Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Ausstellers.
23
24 (2) Ein Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten:
25 1. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Ergebnisse der nach § 81 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, oder im Fall des § 81 Absatz 1 Satz 2 die in der Bekanntmachung nach § 31 Absatz 2 genannten Kennwerte und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,
26 2. in den Fällen des § 80 Absatz 2 bei bestehenden Wohn- oder Nichtwohngebäuden: Ergebnisse der nach § 81 Absatz 2 erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,
27 3. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes,
28 4. das für die Energiebedarfsrechnung verwendete Verfahren:
29 a) Verfahren nach den §§ 20, 21,
30 b) Modellgebäudeverfahren nach § 31,
31 c) Verfahren nach § 32 oder
32 d) Vereinfachungen nach § 50 Absatz 4,
33 5. bei einem Wohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme,
34 6. bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für Endenergie,
35 7. bei einem Nichtwohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme und der Endenergiebedarf für Strom,
36 8. bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudezonen mit jeweiliger Nettogrundfläche und deren Anteil an der gesamten Nettogrundfläche,
37 9. bei einem Nichtwohngebäude: Aufteilung des jährlichen Endenergiebedarfs auf Heizung, Warmwasser, eingebaute Beleuchtung, Lüftung, Kühlung einschließlich Befeuchtung.
38
39 (3) Ein Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten:
40 1. bei einem Wohngebäude: Endenergie- und Primärenergieverbrauch des Gebäudes für Heizung und Warmwasser entsprechend den Berechnungen nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche,
41 2. bei einem Nichtwohngebäude: Endenergieverbrauch des Gebäudes für Wärme und Endenergieverbrauch für den zur Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung und zur Lüftung und für die eingebaute Beleuchtung eingesetzten Strom sowie Primärenergieverbrauch entsprechend den Berechnungen nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 5 und Absatz 3 in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche des Gebäudes,
42 3. Daten zur Verbrauchserfassung, einschließlich Angaben zu Leerständen,
43 4. bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudenutzung,
44 5. bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für Endenergie,
45 6. bei einem Nichtwohngebäude: Vergleichswerte für den Energieverbrauch, die jeweils vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
46
47 (4) Modernisierungsempfehlungen nach § 84 sind Bestandteil der Energieausweise.
48
49 (5) Ein Energieausweis ist vom Aussteller unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben.
50
51 (6) Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für die nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu machenden Angaben sind die Berechnungsregelungen und Emissionsfaktoren der Anlage 9 anzuwenden.
52
53 (7) Vor Übergabe des neu ausgestellten Energieausweises an den Eigentümer hat der Aussteller die nach § 98 Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.
54
55 (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Muster zu den Energiebedarfs- und den Energieverbrauchsausweisen, nach denen Energieausweise auszustellen sind, sowie Muster für den Aushang von Energieausweisen nach § 80 Absatz 6 und 7 und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
56
57 § 86 Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes (geltende Fassung, vollständiger Wortlaut):
58 (1) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes entsprechend der Einteilung nach Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 10 anzugeben.
59
60 (2) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf.
61
62 § 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige (geltende Fassung, vollständiger Wortlaut):
63 (1) Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:
64 1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82,
65 2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
66 3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
67 4. bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr und
68 5. bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
69
70 (2) Bei einem Nichtwohngebäude ist bei einem Energiebedarfsausweis und bei einem Energieverbrauchsausweis als Pflichtangabe nach Absatz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.
71
72 (3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 112 Absatz 2 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 112 Absatz 3 und 4 zu erfüllen.
1+§§ 85–87 (neue Fassung, Zusammenfassung)
2+§ 85 Angaben im Energieausweis: 31 Pflichtangaben, u.a. Energieeffizienzklasse nach § 86, Primär-/Endenergie je m² Nutzfläche, betriebsbedingte THG-Emissionen, Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen nach § 88b (ab 1.1.2028 für Gebäude > 1000 m², ab 1.1.2030 für alle Neubauten), Smart-Readiness-Angaben.
3+§ 86 Energieeffizienzklassen: Wohngebäude nach Anlage 10; Nichtwohngebäude nach Anlage 10a (Verhältniswert Primärenergiebedarf zum Referenzgebäude; Primärenergiefaktor 0,7).
4+§ 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige: Art des Ausweises (§ 81/§ 82), Ausstellungsdatum, Jahres-Primärenergiebedarf, Energieeffizienzklasse, Baujahr, wesentliche Energieträger.

GEG – §§ 88a bis 88c

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 88 werden die folgenden §§ 88a bis 88c eingefügt (Verordnungsermächtigung Qualifikationsprüfung; Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen/Bericht; Ausstellungsberechtigung).
  • ⚠ Neue Vorschriften zur Ökobilanzierung/Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen (Umsetzung EU-Gebäuderichtlinie).
@@ §§ 88a bis 88c @@
1 (keine §§ 88a–88c im geltenden GEG)
1+Neue §§ 88a bis 88c
2+§ 88a Verordnungsermächtigung zur Prüfungsordnung Qualifikationsprüfung Energieberatung; Subdelegation (BMWE; Übertragung auf BAFA; Festlegung von Zulassungs-, Prüfungs- und Bewertungsregeln).
3+§ 88b Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, Bericht: Ermittlung ab 1.1.2028 (> 1000 m²) bzw. ab 1.1.2030 (alle Neubauten) nach den Regeln der Technik (§ 7 Absatz 5); Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus; BMWSB-Muster; maschinenlesbare Übermittlung.
4+§ 88c Ausstellungsberechtigung für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus: nur Personen mit Ökobilanz-Fortbildung und Energieausweis-/Bauvorlage-/sonstiger Berechtigung; Fortbildungsinhalte (Klimaschutzziele, Ökobilanzierung, DIN SPEC 91606: 2026-07).

GEG – § 90 Absatz 2 Satz 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 90 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „DIN EN 14785: 2006-09" durch „DIN EN 16510-2-6: 2023-02" ersetzt.
  • ⚠ Reine DIN-Aktualisierung. § 90 Absatz 2 Satz 1 wurde durch Artikel 1 Nummer 42 bereits geändert. Artikel 2 baut auf der durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Fassung (GModG) auf; vorher hier gegen den geltenden Stand vor der Drucksache dargestellt.
@@ § 90 Absatz 2 @@
1 ... Der Umwandlungswirkungsgrad eines Biomassekessels ist der nach DIN EN 303-5: 2012-10 ermittelte Kesselwirkungsgrad, der Umwandlungswirkungsgrad eines Biomasseofens der nach DIN EN 14785: 2006-09 ermittelte feuerungstechnische Wirkungsgrad und in den übrigen Fällen ... der nach den anerkannten Regeln der Technik berechnete Wirkungsgrad.
1+... Der Umwandlungswirkungsgrad eines Biomassekessels ist der nach DIN EN 303-5: 2012-10 ermittelte Kesselwirkungsgrad, der Umwandlungswirkungsgrad eines Biomasseofens der nach DIN EN 16510-2-6: 2023-02 ermittelte feuerungstechnische Wirkungsgrad und in den übrigen Fällen ... der nach den anerkannten Regeln der Technik berechnete Wirkungsgrad.

GEG – § 96 Absatz 6

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 96 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt (Verweise auf die neue § 22-Struktur: Absatz 2/3 statt Absatz 1 Satz 1 Nummer 2/3 Buchstabe c und d).
  • ⚠ Anpassung an die durch Artikel 2 Nummer 10 neue § 22-Gliederung. § 96 Absätze 1–5 wurden durch Artikel 1 Nummer 45 bereits geändert. Artikel 2 baut auf der durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Fassung (GModG) auf; vorher hier gegen den geltenden Stand vor der Drucksache dargestellt.
@@ § 96 Absatz 6 @@
1 (6) Kommt bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs ... § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zur Anwendung, muss sich der Eigentümer ... bescheinigen lassen, dass 1. die vereinbarte Biomethanlieferung die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d erfüllt oder 2. ... biogenes Flüssiggas ... § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c ... erfüllt. ...
1+§ 96 Absatz 6 (neue Fassung)
2+(6) Kommt bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Gebäudes § 22 Absatz 2 oder 3 zur Anwendung, muss sich der Eigentümer vom Lieferanten bei Vertragsabschluss bescheinigen lassen, dass 1. die vereinbarte Biomethanlieferung die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllt oder 2. die vereinbarte Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen nach § 22 Absatz 3 erfüllt. Die Bescheinigung ist ... innerhalb von einem Monat nach Fertigstellung ... vorzulegen. ... Aufbewahrung mindestens fünf Jahre.

GEG – § 98 Absatz 1 Satz 4

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 98 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 neu gefasst (Lüftungsanlagen einbezogen); b) Nummer 2 Buchstabe a neu gefasst (Art des Energieausweises).
  • ⚠ Einbeziehung der Lüftungsanlagen und neue Energieausweis-Terminologie.
@@ § 98 Absatz 1 @@
1 § 98 Absatz 1 Satz 4 (geltende Fassung):
2 1. in den Fällen des § 78 die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage,
3 2. in den Fällen des § 79 a) die Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis und ...
1+§ 98 Absatz 1 Satz 4 (neue Fassung):
2+1. in den Fällen des § 78 die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage, der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage oder der Lüftungsanlage,
3+2. in den Fällen des § 79 a) die Art des Energieausweises: Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung oder Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs und ...

GEG – § 99

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

§ 99 wird wie folgt geändert: a) Absätze 1 bis 3 neu gefasst (Lüftungsanlagen, neue § 108-Verweise); b) Absatz 7 Satz 1 § 108-Verweis angepasst; c) Absatz 8 neu gefasst.
  • ⚠ Einbeziehung von Lüftungsanlagen und Anpassung der § 108-Bußgeld-Verweise an den neugefassten Bußgeldkatalog. vorher gekürzt.
@@ § 99 @@
1 § 99 (geltende Fassung, betroffene Stellen)
2 Absatz 1: Stichprobenkontrolle über Klimaanlagen/kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen nach § 78 und Energieausweise nach § 79.
3 Absatz 2: signifikanter Prozentanteil; Übergangsregel bis 31. Juli 2021.
4 Absatz 3: Datenverarbeitung; Bußgeldverfahren nach § 108 Absatz 1 Nummer 15, 17 oder 21 / Nummer 11 oder 21.
5 Absatz 7 Satz 1: § 108 Absatz 1 Nummer 15, 17 oder 21.
6 Absatz 8: Absätze 5 bis 7 auf Klimaanlagen-Inspektionsberichte.
1+§ 99 (geänderte Stellen)
2+Absätze 1 bis 3 neu gefasst: Stichprobenkontrolle nun auch über Lüftungsanlagen; Übergangsregel bis 31. Juli 2027; Datenverarbeitung/-löschung mit neuen § 108-Verweisen (Nummer 21, 23, 26 bzw. 17, 26).
3+Absatz 7 Satz 1: § 108-Verweis „Nummer 21, 23 oder 26" (statt „Nummer 15, 17 oder 21").
4+Absatz 8 neu gefasst: Anwendung der Absätze 5 bis 7 auch auf Lüftungsanlagen-Inspektionsberichte.

GEG – § 100

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 100 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 1 neu gefasst (Art des Energieausweises); b) Absatz 3 neu gefasst (Lüftungsanlagen).
  • ⚠ Neue Energieausweis-Terminologie und Einbeziehung von Lüftungsanlagen.
@@ § 100 @@
1 § 100 (geltende Fassung, betroffene Stellen)
2 Absatz 2 Nummer 1: „Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis,".
3 Absatz 3: Auswertung bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen (Nennleistung; Wohn-/Nichtwohngebäude; Land/Landkreis).
1+§ 100 (neue Fassung)
2+Absatz 2 Nummer 1: „Art des Energieausweises: Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung oder Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs,".
3+Absatz 3: Auswertung bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen, über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen und über Lüftungsanlagen (Nennleistung; Wohn-/Nichtwohngebäude; Land/Landkreis).

GEG – § 103 Absatz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

§ 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt (Bezug auf den Endenergiebedarf des Referenzgebäudes statt fester Faktoren; § 38/§ 36 statt § 50/§ 48).
  • ⚠ Umstellung der Innovationsklausel-Schwellen auf den Referenzgebäude-Endenergiebedarf bzw. „um nicht mehr als 50 Prozent". Artikel 1 Nummer 48 hatte zuvor Fristen und Verweise angepasst. Artikel 2 baut auf der durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Fassung (GModG) auf; vorher hier gegen den geltenden Stand vor der Drucksache dargestellt.
@@ § 103 Absatz 1 @@
1 § 103 Absatz 1 Satz 1 (geltende Fassung, durch Artikel 1 Nummer 48 bereits 2025 → 2030 und § 50/§ 48 → § 38/§ 36 angepasst):
2 1. von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 befreien, wenn a) ein Wohngebäude ... das 0,55fache ... der Anlage 1 ... nicht überschreitet oder b) ein Nichtwohngebäude ... das 0,55fache ... der Anlage 2 ... nicht überschreitet oder
3 2. von den Anforderungen des § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 befreien, wenn a) ein Wohngebäude ... das 1,4fache ... nicht überschreitet oder b) ein Nichtwohngebäude ... das 1,4fache ... nicht überschreitet.
1+§ 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 (neue Fassung)
2+1. von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 befreien, wenn a) ein Wohngebäude so errichtet wird, dass die Treibhausgasemissionen gleichwertig begrenzt werden und der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs ... den Referenzwert (Anlage 1) nicht überschreitet oder b) ein Nichtwohngebäude ... (Anlage 2) nicht überschreitet oder
3+2. von den Anforderungen des § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 befreien, wenn a) ein Wohngebäude so geändert wird ... um nicht mehr als 50 Prozent überschreitet oder b) ein Nichtwohngebäude ... um nicht mehr als 50 Prozent überschreitet.

GEG – Teil 8 (Überschrift)

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die Überschrift zu Teil 8 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Teil 8 Besondere Gebäude, Solarenergie, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang".
  • ⚠ Ergänzung „Solarenergie" wegen des neuen § 106 (Solarenergie in Gebäuden).
@@ Teil 8 (Überschrift) @@
1 Teil 8 Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
1+Teil 8 Besondere Gebäude, Solarenergie, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang

GEG – § 106

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 106 wird durch den folgenden § 106 ersetzt („Solarenergie in Gebäuden" – gestaffelte Solarpflicht; Umsetzung EU-Gebäuderichtlinie).
  • ⚠ Vollständige Umwidmung des § 106: aus „Gemischt genutzte Gebäude" wird „Solarenergie in Gebäuden" mit gestaffelter Solarpflicht. (Die bisherige Regelung zu gemischt genutzten Gebäuden entfällt an dieser Stelle.)
@@ § 106 @@
1 § 106 Gemischt genutzte Gebäude (geltende Fassung)
2 (1) Teile eines Wohngebäudes, die sich ... wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden ..., sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.
3 (2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen ..., sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.
4 (3) Berechnung von Trennwänden/-decken nach § 29 Absatz 1.
1+§ 106 Solarenergie in Gebäuden (neue Fassung)
2+(1) Ein zu errichtendes Gebäude ist so zu konzipieren, dass sein Solarenergie-Potenzial optimiert wird.
3+(2) Solarpflicht gestaffelt: ab 1.1.2027 (neue öffentliche Nichtwohngebäude und Nichtwohngebäude > 250 m²), ab 1.1.2028 (bestehende öffentliche NWG > 2000 m²; bestehende NWG > 500 m² bei Änderung), ab 1.1.2029 (bestehende öffentliche NWG > 750 m²), ab 1.1.2030 (neue Wohngebäude; neue überdachte Parkplätze), ab 1.1.2031 (bestehende öffentliche NWG > 250 m²); Ausnahme bei technischer/wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.
4+(3) Nicht anzuwenden, wenn Maßnahmen nach § 40 Absatz 1 zu ergreifen sind.
5+(4) Weitergehendes Landesrecht möglich (außer Bundeswehr-Liegenschaften).
6+(5) Bundeswehr-Ausnahme.

GEG – § 108 Absatz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

§ 108 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 (neue Nummer 4 zu § 40 Absatz 1; Umnummerierung 4–25 → 5–26); b) Absatz 2 Nummer 1 und 2 (Verweis-Anpassung).
  • ⚠ Neuer Bußgeldtatbestand zur Renovierungspflicht (§ 40) und Umnummerierung. Baut auf der durch Artikel 1 Nummer 51 vollständig neu gefassten § 108 auf. Artikel 2 baut auf der durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Fassung (GModG) auf; vorher hier gegen den geltenden Stand vor der Drucksache dargestellt.
@@ § 108 Absatz 1 @@
1 § 108 (durch Artikel 1 Nummer 51 neu gefasste Fassung, betroffene Stellen)
2 Absatz 1: ... 3. entgegen § 36 Satz 1 ...; 4. entgegen § 43 Absatz 1 ...; ... (Nummern 1 bis 25).
3 Absatz 2: 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 12 bis 14 mit Geldbuße bis 50 000 Euro; 2. in den Fällen Nummer 15 bis 22 bis 10 000 Euro; 3. in den übrigen Fällen bis 5 000 Euro.
1+§ 108 (geänderte Stellen)
2+Absatz 1: Nach Nummer 3 wird neu eingefügt: „4. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Gesamtenergieeffizienz einen dort genannten Wert nicht überschreitet,". Die bisherigen Nummern 4 bis 25 werden zu den Nummern 5 bis 26.
3+Absatz 2 Nummer 1: „Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 13 bis 15" (statt „1 bis 3, 12 bis 14").
4+Absatz 2 Nummer 2: „Absatzes 1 Nummer 16 bis 23" (statt „15 bis 22").

GEG – § 112

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel

§ 112 wird durch den folgenden § 112 ersetzt (Übergangsvorschriften für Energieausweise mit Stichtagsbezug auf das Inkrafttreten nach Artikel 9 Absatz 2).
  • ⚠ Neufassung mit Stichtagsbezug; enthält mehrfach den Platzhalter „… [einsetzen: Datum (des Tages vor dem) Inkrafttreten(s) nach Artikel 9 Absatz 2]" – verbatim übernommen.
@@ § 112 @@
1 § 112 (geltende Fassung)
2 (1) Kopfzeilen-Angabe für vor Inkrafttreten geltende Rechtsvorschriften.
3 (2) Energieeinsparverordnung bis 1. Mai 2021 weiter anzuwenden.
4 (3) § 87-Maßgaben für Energieausweise vom 30.09.2007 bis 1.05.2014 (Wohn-/Nichtwohngebäude-Pflichtangaben).
5 (4) Modernisierungsempfehlungen zu noch geltenden EnEV-Ausweisen.
1+§ 112 Übergangsvorschriften für Energieausweise (neue Fassung)
2+(1) Wird nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis nach § 80 Absatz 1, 2 oder 3 für ein Gebäude ausgestellt, auf das dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist in der Kopfzeile die angewandte Fassung anzugeben.
3+(2) ... in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 9 Absatz 2] geltenden Fassung ... Energieeinsparverordnung bis 1. Mai 2021 weiter anzuwenden.
4+(3) Immobilienanzeigen für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2] ausgestellte Energieausweise: Pflichtangaben (Energiebedarfsausweis nach § 81 bzw. Energieverbrauchsausweis nach § 82 in der bis … geltenden Fassung; Endenergiebedarf/-verbrauch; Energieträger; Baujahr; Energieeffizienzklasse).
5+(4) Nichtwohngebäude: getrennte Angabe Wärme/Strom.

GEG – § 113

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 113 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)" gestrichen; b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
  • ⚠ Streichung der historischen Ausstellungsberechtigungen (Baustoff-Fachhandel; Handwerks-Energieberatung); § 113 wird zum Einzelsatz.
@@ § 113 @@
1 § 113 (geltende Fassung)
2 (1) Ausstellungsberechtigung ergänzend zu § 88 für vor dem 25. April 2007 beim BAFA registrierte Personen.
3 (2) Ausstellungsberechtigung für Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel/-industrie (Stand 25. April 2007).
4 (3) Ausstellungsberechtigung für Energieberatung im Handwerk nach § 42a Handwerksordnung (Stand 25. April 2007).
1+§ 113 (neue Fassung)
2+Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergänzend zu § 88 auch Personen berechtigt, die vor dem 25. April 2007 ... beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert worden sind. (bisherige Absätze 2 und 3 entfallen; Absatzbezeichnung „(1)" entfällt)

GEG – § 114

Aufhebung · Konfidenz: hoch

§ 114 wird gestrichen.
  • ⚠ Die (ausgelaufene) Übergangsregelung zur vorläufigen Aufgabenwahrnehmung durch das DIBt wird aufgehoben; entsprechende Inhaltsübersicht-Angabe wird durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe h gestrichen.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

GEG – Anlagen 1 und 2

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel

Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt (Technische Ausführung des Referenzgebäudes Wohngebäude bzw. Nichtwohngebäude).
  • ⚠ Vollständige Neufassung der Referenzgebäude-Anlagen (Umstellung der Referenztechnik auf technologieneutralen Referenzwärmeerzeuger mit fp,tot 0,75/0,70 und DIN/TS-2025-10-Normen). vorher/nachher als Zusammenfassung der mehrseitigen Tabellen; vollständiger Wortlaut im lokalen GEG bzw. in der Drucksache.
@@ Anlagen 1 und 2 @@
1 Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude) und Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude) – umfangreiche Referenzwert-Tabellen (Wärmedurchgangskoeffizienten, Heizungs-, Warmwasser-, Lüftungs-, Kühlungs- und Gebäudeautomations-Referenzausführung). Vollständiger Wortlaut im lokalen GEG (Daten/geg/anlage-1.md, anlage-2.md).
1+Neue Anlagen 1 und 2 (laut Drucksache) – u.a.: Referenz-Wärmedurchgangskoeffizienten (Außenwand U = 0,28; Erdreich/unbeheizt U = 0,35; Dach U = 0,20; Fenster Uw = 1,3; g = 0,60 usw.), technologieneutraler Referenzwärmeerzeuger (gerechnet wie DIN/TS 18599-5: 2025-10) mit Gesamt-Primärenergiefaktor fp,tot = 0,75 (bis 31.12.2029) bzw. 0,70 (ab 1.1.2030), Gebäudeautomation Klasse C nach DIN/TS 18599-11: 2025-10; Nichtwohngebäude-Referenz mit Raum-Solltemperatur-Spalten (≥ 19 °C / 12 bis < 19 °C), Beleuchtung LED, Lüftung, Kühlung. Vollständige Tabellen siehe Drucksache.

GEG – Anlage 3

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Anlage 3 wird nach der Nummer 4 die Angabe „... DIN V 18599-2: 2018-09 ... DIN 4108-4: 2017-03 ... DIN EN ISO 6946: 2008-04 ..." durch die aktualisierte Angabe „... DIN/TS 18599-2: 2025-10 ... DIN 4108-4: 2020-11 ... DIN EN ISO 6946: 2018-03 ..." ersetzt.
  • ⚠ Reine Aktualisierung der DIN-Normfassungen im Erläuterungstext der Anlage 3 (Höchstwerte mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten, Nichtwohngebäude).
@@ Anlage 3 @@
1 Anlage 3 – Text nach Nummer 4 (geltende Fassung): „Bei der Berechnung des Mittelwerts ... Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2017-03 anzuwenden."
1+Anlage 3 – Text nach Nummer 4 (neue Fassung): „Bei der Berechnung des Mittelwerts ... Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN/TS 18599-2: 2025-10 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2020-11 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2018-03 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2020-11 anzuwenden"

GEG – Anlagen 4 und 5

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel

Die Anlagen 4 und 5 werden durch die folgende Anlage 4 ersetzt (Primärenergiefaktoren-Tabelle; Anlage 5 entfällt – vgl. Inhaltsübersicht „Anlage 5 (weggefallen)").
  • ⚠ Grundlegende Umstellung der Primärenergiefaktoren: einheitliche Faktoren (kein „nicht erneuerbarer Anteil"), biogene Brennstoffe nun 0,7, Strom 1,5, Fernwärme 0,7; Anlage 5 wird aufgehoben (Wegfall des bisherigen Modellgebäudeverfahrens nach Anlage 5).
@@ Anlagen 4 und 5 @@
1 Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Primärenergiefaktoren – nicht erneuerbarer Anteil (geltende Fassung):
2 1 Heizöl 1,1 · 2 Erdgas 1,1 · 3 Flüssiggas 1,1 · 4 Steinkohle 1,1 · 5 Braunkohle 1,2 · 6 Biogas 1,1 · 7 Bioöl 1,1 · 8 Holz 0,2 · 9 Strom netzbezogen 1,8 · 10 gebäudenah (PV/Wind) 0,0 · 11 Verdrängungsstrommix für KWK 2,8 · 12 Erdwärme/Geothermie/Solarthermie/Umgebungswärme 0,0 · 13 Erdkälte/Umgebungskälte 0,0 · 14 Abwärme 0,0 · 15 Wärme aus KWK ... · 16 Siedlungsabfälle 0,0.
3 Anlage 5 (zu § 31 Absatz 1) Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude – Ausstattungstabellen.
1+Neue Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Primärenergiefaktoren (laut Drucksache):
2+1 Heizöl 1,1 · 2 Erdgas 1,1 · 3 Flüssiggas 1,1 · 4 Steinkohle 1,1 · 5 Braunkohle 1,2 · 6 Biogas 0,7 · 7 Biomethan 0,7 · 8 Biogenes Flüssiggas 0,7 · 9 Bioöl 0,7 · 10 Holz/feste Biomasse 0,7 · 11 Wasserstoff einschl. Derivate 0,7 · 12 Synthetisches Heizöl 0,7 · 13 Strom netzbezogen 1,5 · 14 gebäudenah erzeugt (PV/Wind) 0,0 · 15 Fernwärme 0,7 · 16 Erdwärme/Geothermie/Solarthermie/Umgebungswärme 0,0 · 17 Erdkälte/Umgebungskälte 0,0 · 18 Abwärme 0,0 · 19 Wärme aus KWG ... · 20 Siedlungsabfälle 0,0.

GEG – Anlage 6

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) Spaltenüberschrift der vierten Spalte (Fußnoten-Änderung zum Nutzenergiebedarf Warmwasser; DIN/TS 18599-8:2025-10); b) In den Nummern 4 und 5 jeweils „Nettogrundfläche" → „Nutzfläche".
  • ⚠ Flächenbegriff-Umstellung und Aktualisierung des DIN-Verweises in der Warmwasser-Fußnote.
@@ Anlage 6 @@
1 Anlage 6 (zu § 32 Absatz 3) – geltende Fassung der betroffenen Stellen:
2 Spaltenüberschrift vierte Spalte: „Nutzenergiebedarf Warmwasser" mit Fußnote (flächenbezogene Werte beziehen sich auf die gesamte Nettogrundfläche; monatlicher Nutzenergiebedarf nach DIN V 18599-10: 2018-09, Tabelle 7, Fußnote a).
3 Nummern 4 und 5: „... Quadratmeter Nettogrundfläche ...".
1+Anlage 6 (neue Fassung der geänderten Stellen)
2+Spaltenüberschrift der vierten Spalte: „Nutzenergiebedarf Warmwasser" mit neuer Fußnote (flächenbezogene Werte beziehen sich auf die gesamte Nutzfläche; monatlicher Nutzenergiebedarf nach DIN/TS 18599-8:2025-10 Abschnitt 6.1).
3+In den Nummern 4 und 5 jeweils „Nutzfläche" (statt „Nettogrundfläche").

GEG – Anlage 7

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: niedrig

Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) In Zeile 3a wird die Angabe „3a" (Fußnotenzeichen) angepasst; b) in Zeile 3b „3b"; c) in Zeile 3c „3c". (Anpassung der Fußnoten-Referenzen.)
  • ⚠ Rein redaktionelle Anpassung der hochgestellten Fußnoten-Referenzen in den Zeilen 3a–3c; im PDF/Markdown kaum unterscheidbar (Vorabfassung zeigt teils identische Zeichen „3b4" → „3b4"). Inhaltlich keine Änderung der Höchstwerte. Artikel 2 baut auf der durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Fassung (GModG) auf; vorher hier gegen den geltenden Stand vor der Drucksache dargestellt.
@@ Anlage 7 @@
1 Anlage 7 (durch Artikel 1 Nummer 53 mit Fundstelle „(zu § 36)"): Zeilen 3a, 3b, 3c mit den bisherigen Fußnoten-Referenzzeichen.
1+Anlage 7: Zeilen 3a, 3b, 3c mit angepassten Fußnoten-Referenzzeichen (rein redaktionelle Fußnoten-Nummerierung).

GEG – Anlage 9

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel

Anlage 9 wird durch die folgende Anlage 9 ersetzt (Umrechnung in Treibhausgasemissionen; aktualisierte Berechnungsregeln und Emissionsfaktoren).
  • ⚠ Neufassung der Treibhausgas-Anlage (Fundstellenänderung zu § 85 Absatz 3; differenzierte Emissionsfaktoren inkl. gebäudenaher Erzeugung und Nah-/Fernwärme-Staffelung). vorher als Verweis auf den lokalen Volltext.
@@ Anlage 9 @@
1 Anlage 9 (zu § 85 Absatz 6) Umrechnung in Treibhausgasemissionen (geltende Fassung): Berechnungsregeln und Emissionsfaktoren-Tabelle. Vollständiger Wortlaut im lokalen GEG (Daten/geg/anlage-9.md).
1+Neue Anlage 9 (zu § 85 Absatz 3) Umrechnung in Treibhausgasemissionen (laut Drucksache):
2+Berechnungsregeln für Energiebedarfs- (Nummer 1) und Energieverbrauchsausweise (Nummer 2) sowie Emissionsfaktoren (Nummer 3, g CO2-Äquivalent/kWh):
3+Heizöl 310 · Erdgas 240 · Flüssiggas 270 · Steinkohle 400 · Braunkohle 430 · Biogas 80 (gebäudenah 70) · Biomethan 80 · Biogenes Flüssiggas 80 · Bioöl 80 (gebäudenah 70) · Holz/feste Biomasse 20 · Wasserstoff einschl. Derivate 80 · Synthetisches Heizöl 80 · Strom netzbezogen 100 · Strom gebäudenah 0 · Erdwärme/Solarthermie/Umgebungswärme 0 · Abwärme aus Prozessen 10 · Siedlungsabfälle 20 · Nah-/Fernwärme aus KWK/Heizwerken gestaffelt (Kohle 300/400; gasförmig/flüssig 180/300; erneuerbar 40/60).

GEG – Anlage 10

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

Anlage 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird ersetzt durch „Anlage 10 (zu § 86 Absatz 1) Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden"; b) in der Spaltenüberschrift der zweiten Spalte „Gebäudenutzfläche" → „Gebäudenutzfläche nach DIN/TS 18599: 2025-10, die beheizt oder gekühlt wird,".
  • ⚠ Anpassung der Anlagen-Fundstelle (§ 86 Absatz 1) und Präzisierung des Flächenbegriffs; Klassengrenzen unverändert.
@@ Anlage 10 @@
1 Anlage 10 (zu § 86) Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden – Spaltenüberschrift zweite Spalte: „Endenergie [Kilowattstunden pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr]"; Klassen A+ (≤ 30) bis H (> 250).
1+Anlage 10 (zu § 86 Absatz 1) Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden – Spaltenüberschrift zweite Spalte: „Endenergie [Kilowattstunden pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche nach DIN/TS 18599: 2025-10, die beheizt oder gekühlt wird, und Jahr]"; Klassen A+ bis H unverändert.

GEG – Anlage 10a

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach Anlage 10 wird die folgende Anlage 10a eingefügt: „Anlage 10a (zu § 86 Absatz 3) Energieeffizienzklassen von Nichtwohngebäuden".
  • ⚠ Neue Energieeffizienzklassen-Tabelle für Nichtwohngebäude (Verhältniswert zum Referenzgebäude).
@@ Anlage 10a @@
1 (keine Anlage 10a im geltenden GEG)
1+Anlage 10a (zu § 86 Absatz 3) Energieeffizienzklassen von Nichtwohngebäuden
2+Energieeffizienzklasse / Primärenergiereferenzfaktor: A 1,00 · B 1,39 · C 1,78 · D 2,17 · E 2,56 · F 2,95 · G 3,50.

GEG – Anlage 11

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

Anlage 11 wird wie folgt geändert: Nummer 2 (Buchstaben b, c, d) und Nummer 3 (Buchstaben c, d, e) – Aktualisierung der DIN-Verweise (DIN V 18599/DIN V 4108-6/DIN V 4701-10 auf DIN/TS 18599: 2025-10 und Teilnormen).
  • ⚠ Reine Aktualisierung der DIN-Normfassungen in den Schulungsinhalten.
@@ Anlage 11 @@
1 Anlage 11 (zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) – geltende Fassung der betroffenen Stellen:
2 Nummer 2 b) „DIN V 18599 oder DIN V 4108-6"; „DIN 4108-2"; c)/d) „DIN V 18599 oder DIN V 4701-10".
3 Nummer 3 c) „technischen Prozessschritten nach DIN V 18599-5 und DIN V 18599-8, ... DIN V 18599-9"; d) „DIN V 18599-2, DIN V 18599-3 und DIN V 18599-7"; e) „DIN V 18599-4".
1+Anlage 11 – neue Fassung der betroffenen Stellen:
2+Nummer 2 b) „DIN/TS 18599: 2025-10"; „DIN 4108-2: 2013-02"; c)/d) „DIN/TS 18599: 2025-10".
3+Nummer 3 c) „DIN/TS 18599-5: 2025-10 und DIN/TS 18599-8: 2025-10, ... DIN/TS 18599-9: 2025-10"; d) „DIN/TS 18599-2: 2025-10, DIN/TS 18599-3: 2025-10 und DIN/TS 18599-7: 2025-10"; e) „DIN/TS 18599-4: 2025-10".

GEG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 die folgende Angabe zu § 10a eingefügt: „§ 10a Nullemissionsgebäude für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und von einer Behörde genutzt".
  • ⚠ Artikel 3 baut auf der durch Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes geänderten Fassung (GModG) auf und tritt zum 1. Januar 2028 in Kraft; vorher hier gegen den geltenden Stand vor der Drucksache dargestellt.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude (keine Angabe zu § 10a)
1+§ 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
2+§ 10a Nullemissionsgebäude für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und von einer Behörde genutzt

GEG – § 3 Absatz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 3 Absatz 1 Nummer 25 wird die folgende Nummer 25a eingefügt: „25a. „Nullemissionsgebäude" ...".
  • ⚠ Neue Begriffsbestimmung „Nullemissionsgebäude" (EU-Gebäuderichtlinie). Artikel 3 baut auf der durch Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes geänderten Fassung (GModG) auf und tritt zum 1. Januar 2028 in Kraft; vorher hier gegen den geltenden Stand vor der Drucksache dargestellt.
@@ § 3 Absatz 1 @@
1 § 3 Absatz 1 (betroffene Stelle, geltende Fassung):
2 25. „Niedrigstenergiegebäude" ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist und dessen Energiebedarf sehr gering ist und, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden soll,
1+§ 3 Absatz 1 (mit neuer Nummer 25a):
2+25. „Niedrigstenergiegebäude" ... (unverändert),
3+25a. „Nullemissionsgebäude" ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist, das keine Energie oder eine sehr geringe Energiemenge benötigt, keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursacht und keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissionen verursacht,
3 4 26. „Nutzfläche" ...

GEG – § 10a

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt: „§ 10a Nullemissionsgebäude für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und von einer Behörde genutzt ...".
  • ⚠ Neue Nullemissionsgebäude-Pflicht ab 1. Januar 2028 zunächst nur für neue öffentliche Nichtwohngebäude; wird durch Artikel 4 zum 1. Januar 2030 in den allgemeinen § 10 überführt. Artikel 3 baut auf der durch Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes geänderten Fassung (GModG) auf und tritt zum 1. Januar 2028 in Kraft; vorher hier gegen den geltenden Stand vor der Drucksache dargestellt.
@@ § 10a @@
1 (kein § 10a im geltenden GEG)
1+§ 10a Nullemissionsgebäude für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und von einer Behörde genutzt
2+(1) Abweichend von § 10 ist ein neues Nichtwohngebäude, welches sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, als Nullemissionsgebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.
3+(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass 1. der Gesamtenergiebedarf den jeweiligen Höchstwert (§§ 15 oder 18) nicht überschreitet, 2. Energieverluste durch baulichen Wärmeschutz (§§ 16 oder 19) vermieden werden und 3. an seinem Standort keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen verursacht werden.
4+(3) Ausnahme bei entgegenstehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Standsicherheit, Brandschutz, Schallschutz, Arbeitsschutz, Gesundheit).
5+(4) Bundeswehr-Ausnahme.

GEG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

In der Inhaltsangabe wird die Angabe zu den §§ 10 und 10a durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 10 Grundsatz und Nullemissionsgebäude".
  • ⚠ Die durch Artikel 3 eingefügte Angabe zu § 10a wird mit der Angabe zu § 10 zusammengeführt. Artikel 4 baut auf der durch Artikel 1, 2 und 3 dieses Gesetzes geänderten Fassung (GModG) auf und tritt zum 1. Januar 2030 in Kraft; vorher hier gegen den geltenden Stand vor der Drucksache dargestellt.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
2 § 10a Nullemissionsgebäude für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und von einer Behörde genutzt
1+§ 10 Grundsatz und Nullemissionsgebäude

GEG – § 10

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel

Die §§ 10 und 10a werden durch den folgenden § 10 ersetzt: „§ 10 Grundsatz und Nullemissionsgebäude ...".
  • ⚠ Ab 1. Januar 2030 wird das allgemeine Niedrigstenergiegebäude zum Nullemissionsgebäude; der durch Artikel 3 eingefügte § 10a wird in § 10 aufgenommen. vorher hier gegen den geltenden § 10 dargestellt (§ 10a existiert vor dieser Drucksache nicht). Artikel 4 baut auf der durch Artikel 1, 2 und 3 dieses Gesetzes geänderten Fassung (GModG) auf und tritt zum 1. Januar 2030 in Kraft; vorher hier gegen den geltenden Stand vor der Drucksache dargestellt.
@@ § 10 @@
1 § 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude (Stand nach Artikel 1, der u.a. Absatz 2 Nummer 3 auf „die Maßgaben der §§ 42 bis 45" umstellte und die Absätze 4 bis 6 einfügte)
2 (1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude ... zu errichten.
3 (2) ... 1. Gesamtenergiebedarf (§ 15/§ 18); 2. baulicher Wärmeschutz (§ 16/§ 19); 3. die Maßgaben der §§ 42 bis 45 entsprechend eingehalten werden.
4 (3) Ausnahme; (4) Stromdirektheizung (45 Prozent); (5) Hallenheizung-Ausnahme; (6) Bundeswehr-Ausnahme.
5 [§ 10a (durch Artikel 3 eingefügt): Nullemissionsgebäude für neue öffentliche Nichtwohngebäude.]
1+§ 10 Grundsatz und Nullemissionsgebäude (neue Fassung ab 1.1.2030)
2+(1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Nullemissionsgebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.
3+(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass 1. der Gesamtenergiebedarf den jeweiligen Höchstwert (§§ 15 oder 18) nicht überschreitet, 2. Energieverluste durch baulichen Wärmeschutz (§§ 16 oder 19) vermieden werden und 3. an seinem Standort keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen verursacht werden.
4+(3) Ausnahme bei entgegenstehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
5+(4) Stromdirektheizung nur bei Unterschreitung des baulichen Wärmeschutzes um mindestens 45 Prozent (Ausnahme Ein-/Zweifamilienhaus, selbst bewohnt).
6+(5) Bundeswehr-Ausnahme.

CO2KOSTAUFG – Überschrift

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten und zur Aufteilung der Betriebskosten bei Einbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage".
  • ⚠ Erweiterung des Gesetzestitels um die Betriebskosten-Aufteilung bei „Bio-Treppen"-Heizungen (§ 43 GModG).
@@ Überschrift @@
1 Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG)
1+Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten und zur Aufteilung der Betriebskosten bei Einbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage

CO2KOSTAUFG – § 1 Satz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

In § 1 Satz 1 wird nach der Angabe „eines Gebäudes" die Angabe „sowie die Aufteilung der Betriebskosten für Wohnraummietverhältnisse bei Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle]" eingefügt.
  • ⚠ Enthält den Vorabfassungs-Platzhalter „… [einsetzen: Datum und Fundstelle (nach Artikel 9 Absatz 1)]" – verbatim übernommen.
@@ § 1 @@
1 Zweck dieses Gesetzes ist die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes. ...
1+Zweck dieses Gesetzes ist die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes sowie die Aufteilung der Betriebskosten für Wohnraummietverhältnisse bei Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle]. ...

CO2KOSTAUFG – § 2

Einfügung · Konfidenz: hoch

§ 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt (Betriebskosten-Aufteilung bei § 43-Heizungen); b) die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu den Absätzen 4 bis 7.
  • ⚠ Enthält den Vorabfassungs-Platzhalter „… [einsetzen: Datum und Fundstelle (nach Artikel 9 Absatz 1)]" – verbatim übernommen. Anwendungsbereich wird um die Betriebskostenaufteilung bei „Bio-Treppen"-Heizungen erweitert; Folge-Umnummerierung der Absätze.
@@ § 2 @@
1 § 2 (geltende Fassung, betroffene Stellen)
2 (2) Dieses Gesetz regelt im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter die Aufteilung der Kohlendioxidkosten ...
3 (3) Dieses Gesetz ist auch auf Wärmelieferungen anzuwenden, die aus Wärmeerzeugungsanlagen gespeist werden, die dem Europäischen Emissionshandel unterliegen. ...
4 (4)–(6) (Vorrang vor Heizkostenverordnung; § 11-Ausnahme; § 10-Sonderfall)
1+§ 2 (mit neuem Absatz 3)
2+(1) ... (unverändert)
3+(2) ... (unverändert)
4+(3) (neu) Dieses Gesetz regelt bei Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes für Wohnraummietverhältnisse die Aufteilung der Kosten der nach dieser Vorschrift verpflichtend anteilig zu nutzenden Brennstoffe sowie der Netzentgelte nach § 40 Absatz 3 Nummer 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … [einsetzen: Datum und Fundstelle] geändert worden ist.
5+(4)–(7) (bisherige Absätze 3 bis 6)

CO2KOSTAUFG – § 3 Absatz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 „Kilowattstunden sowie" → „Kilowattstunden,"; b) In Nummer 5 „Erstattungsansprüche." → „Erstattungsansprüche sowie"; c) Nach Nummer 5 wird Nummer 6 eingefügt (Preisbestandteil Brennstoff nach § 43 GModG).
  • ⚠ Neue Informationspflicht (Nummer 6) zum Preisbestandteil des verpflichtend anteilig zu nutzenden Brennstoffs.
@@ § 3 Absatz 1 @@
1 § 3 Absatz 1 (geltende Fassung):
2 4. den Energiegehalt ... in Kilowattstunden sowie
3 5. einen Hinweis auf die in § 6 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 geregelten Erstattungsansprüche.
1+§ 3 Absatz 1 (neue Fassung der betroffenen Stellen)
2+4. ... in Kilowattstunden,
3+5. einen Hinweis auf die in § 6 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 geregelten Erstattungsansprüche sowie
4+6. (neu) im Fall der Belieferung eines Gebäudes, in dem auch Wohnraum vermietet wird, und das durch eine Heizungsanlage nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes mit Wärme oder Wärme und Warmwasser versorgt wird, den Preisbestandteil für den nach dieser Vorschrift verpflichtend anteilig zu nutzenden Brennstoff nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes.

CO2KOSTAUFG – §§ 5a bis 5c

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a bis 5c eingefügt (Kostenverteilung bei § 43-Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten; Evaluierung 2036).
  • ⚠ Neue hälftige Kostenteilung für die verpflichtend anteilig zu nutzenden „Bio-Treppen"-Brennstoffe; § 5b enthält den Platzhalter „… [einsetzen: Datum des Kabinettbeschlusses zu diesem Gesetz]" – verbatim übernommen.
@@ §§ 5a bis 5c @@
1 (keine §§ 5a–5c im geltenden CO2KostAufG)
1+Neue §§ 5a bis 5c
2+§ 5a Kostenverteilung bei Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage gemäß § 43 GModG in Bestandsgebäuden: Vermieter ermittelt jährlich (1.) ab 1.1.2028 die Netzentgelte (§ 40 Absatz 3 Nummer 4 EnWG) und (2.) ab 1.1.2029 die Kosten der verpflichtend anteilig zu nutzenden Brennstoffe; bei Selbstversorgung ermittelt der Mieter; Vermieter und Mieter tragen jeweils hälftig (1. Netzentgelte ab 1.1.2028, 2. Kohlendioxidkosten ab 1.1.2028, 3. Brennstoffkosten ab 1.1.2029 bezüglich maximal 30 Prozent Brennstoffanteil).
3+§ 5b Kostenverteilung in Neubauten: § 5a entsprechend für bis 31.12.2029 neu errichtete und erstmals genutzte Gebäude; Ausnahme bei Bauantrag vor dem … [einsetzen: Datum des Kabinettbeschlusses zu diesem Gesetz].
4+§ 5c Evaluierung: §§ 5a und 5b werden im Jahr 2036 hinsichtlich ihrer Verteilungswirkung evaluiert.

CO2KOSTAUFG – § 6

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 6 wird wie folgt geändert: a) Überschrift ersetzt; b) Absatz 1 (GEG-Fundstelle → GModG; neuer Satz zu § 5a/§ 5b); c) Absatz 2 Satz 1 durch zwei Sätze ersetzt.
  • ⚠ Ausweitung der Umlagebegrenzung/Erstattung auf die neuen § 5a/§ 5b-Kosten und Anpassung der GEG-Fundstelle (GModG). vorher zeigt die geltende Fassung; die GEG-Fundstelle wird durch den schlanken GModG-Verweis ersetzt.
@@ § 6 @@
1 § 6 Begrenzung der Umlagefähigkeit; Erstattungsanspruch des Mieters (Überschrift im geltenden Gesetz ohne „des Mieters")
2 Absatz 1 Satz 1: „... in einem Wohngebäude im Sinn von § 3 Absatz 1 Nummer 33 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, unwirksam."
3 Absatz 2 Satz 1: „Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, so hat der Vermieter dem Mieter den Anteil der Kohlendioxidkosten zu erstatten, den der Vermieter nach § 5 Absatz 3 zu tragen hat."
1+§ 6 (geänderte Stellen)
2+Überschrift: „§ 6 Begrenzung der Umlagefähigkeit; Erstattungsanspruch des Mieters".
3+Absatz 1 Satz 1: „... in einem Wohngebäude im Sinn von § 3 Absatz 1 Nummer 33 des Gebäudemodernisierungsgesetzes ... unwirksam." (GEG-Fundstelle ersetzt durch GModG-Verweis)
4+Absatz 1 (neuer Satz nach Satz 1): „Satz 1 ist entsprechend anwendbar auf Kosten nach § 5a Absatz 3 und § 5b."
5+Absatz 2 Satz 1 (ersetzt durch zwei Sätze): „Versorgt sich der Mieter selbst ..., so hat der Vermieter dem Mieter den Anteil der Kosten zu erstatten, den der Vermieter nach § 5 Absatz 3, § 5a Absatz 3 oder § 5b zu tragen hat. § 5 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend."

CO2KOSTAUFG – § 7

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 7 wird wie folgt geändert: a) Überschrift ersetzt (Erweiterung um Brennstoffe nach § 43 GModG und Netzentgelte); b) nach Absatz 4 wird Absatz 5 eingefügt (Ermittlung der auf den Mieter entfallenden § 5a-Kosten).
  • ⚠ Neue Abrechnungsregel (Absatz 5) für die § 5a-Brennstoff-/Netzentgelt-Kosten.
@@ § 7 @@
1 § 7 Abrechnung des auf den Mieter entfallenden Anteils an den Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden (geltende Überschrift)
2 (Absätze 1 bis 4: Ermittlung/Abrechnung der Kohlendioxidkosten; kein Absatz 5.)
1+§ 7 (geänderte Stellen)
2+Überschrift: „§ 7 Abrechnung des auf den Mieter entfallenden Anteils an den Kohlendioxidkosten und den Kosten für verpflichtend, anteilig zu nutzenden Brennstoffe nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes und den Netzentgelten".
3+Nach Absatz 4 neuer Absatz 5: „Der Vermieter ermittelt die auf den oder die Mieter gemäß § 5a Absatz 3 entfallenden Kosten, indem er die ... Kosten gemäß § 5a Absatz 1 berechnet und den auf den Vermieter entfallenden Anteil nach § 5a Absatz 3 abzieht. ... Absatz 4 ist entsprechend anwendbar."

CO2KOSTAUFG – § 8 Absatz 1 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetzes" durch „Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt.
  • ⚠ Folge der Umbenennung GEG → GModG.
@@ § 8 Absatz 1 @@
1 (1) Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als 50 Prozent der Kohlendioxidkosten zu tragen hat, sind in Mietverträgen ... in einem Nichtwohngebäude im Sinn von § 3 Absatz 1 Nummer 23 des Gebäudeenergiegesetzes unwirksam. ...
1+(1) Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als 50 Prozent der Kohlendioxidkosten zu tragen hat, sind in Mietverträgen ... in einem Nichtwohngebäude im Sinn von § 3 Absatz 1 Nummer 23 des Gebäudemodernisierungsgesetzes unwirksam. ...

BGB – § 555b Nummer 1a

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 555b Nummer 1a wird durch die folgende Nummer 1a ersetzt: „1a. durch die eine Heizungsanlage im Sinne des § 42 des Gebäudemodernisierungsgesetzes ... eingebaut oder aufgestellt wird,".
  • ⚠ Der Modernisierungstatbestand knüpft nun an die Wahlfreiheits-Heizung des § 42 GModG (statt an die entfallende 65-%-Pflicht des § 71 GEG) an. Enthält den Vorabfassungs-Platzhalter „… [einsetzen: Datum und Fundstelle nach Artikel 9 Absatz 1]" – verbatim übernommen.
@@ § 555b @@
1 1a. durch die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude die Anforderungen des § 71 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden,
1+1a. durch die eine Heizungsanlage im Sinne des § 42 des Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle nach Artikel 9 Absatz 1] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingebaut oder aufgestellt wird,

BGB – § 559e Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 559e Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt (15-Prozent-Pauschale; Ausnahme für § 43-GModG-Heizungen).
  • ⚠ Die 15-Prozent-Erhaltungspauschale entfällt für Kosten aus dem Einbau einer „Bio-Treppen"-Heizung (§ 43 GModG).
@@ § 559e Absatz 2 @@
1 (2) § 559 Absatz 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anwendbar, dass Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, pauschal in Höhe von 15 Prozent nicht zu den aufgewendeten Kosten gehören.
1+(2) § 559 Absatz 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anwendbar, dass Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, pauschal in Höhe von 15 Prozent nicht zu den aufgewendeten Kosten gehören. Dies gilt nicht, soweit Kosten durch den Einbau einer Heizungsanlage im Sinne des § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes entstanden sind.

BGB – § 559f

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 559e wird der folgende § 559f eingefügt: „§ 559f Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Wärmepumpe ...".
  • ⚠ Neuer Mieterschutz bei Wärmepumpen-Modernisierung (Jahresarbeitszahl ≥ 2,5), übernimmt im Wesentlichen den Regelungsgehalt des entfallenden § 71o GEG.
@@ § 559f @@
1 (kein § 559f im geltenden BGB)
1+§ 559f Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Wärmepumpe
2+(1) Der Vermieter kann beim Einbau oder bei der Aufstellung einer Wärmepumpe eine Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 in voller Höhe nur verlangen, wenn er nachweist, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe bei mindestens 2,5 liegt. Der Nachweis ist nicht erforderlich, wenn das Gebäude 1. nach 1996 errichtet, 2. mindestens nach der Wärmeschutzverordnung 1994 erbaut, 3. nach Sanierung mindestens § 38 GModG entspricht oder 4. mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 55 Grad Celsius beheizt werden kann. Der Nachweis erfolgt durch einen Fachunternehmer auf Grundlage der VDI 4650 Blatt 1 Berichtigung 2024-08.
3+(2) Ohne Nachweis darf der Vermieter für eine Mieterhöhung nur die Hälfte der aufgewendeten Kosten zugrunde legen.

GEIG – § 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

§ 2 wird wie folgt geändert (a–h): Neufassung der Nummern 3, 7, 9, 14; DIN-Verweise in Nummer 4 und 11; neue Nummern 5a/5b (intelligentes Laden; isoliertes Kleinstnetz) und 16 (Vorverkabelung).
  • ⚠ Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (intelligentes Laden, Vorverkabelung) und aktualisierte Verweise. vorher gekürzt auf die betroffenen Nummern.
@@ § 2 @@
1 § 2 (geltende Fassung, betroffene Stellen)
2 3. „Elektromobil" ... Elektromobilitätsgesetz, geändert durch Artikel 327 der Verordnung vom 19. Juni 2020 ...,
3 4. „Gebäudenutzfläche" ... nach DIN V 18599: 2018-09 ...,
4 7. „Kraftfahrzeuge" Fahrzeuge im Sinne von § 1a Absatz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes ... geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2020 ...,
5 9. „Ladepunkt" eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet ... ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann,
6 11. „Nettogrundfläche" ... nach DIN V 18599: 2018-09 ...,
7 14. „Stellplatz" eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dient, ...,
8 (keine Nummern 5a, 5b, 16)
1+§ 2 (neue/geänderte Begriffsbestimmungen)
2+3. „Elektromobil" ... nach dem Elektromobilitätsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 ...,
3+4. „Gebäudenutzfläche" ... nach DIN/TS 18599-1: 2025-10 ...,
4+5a. (neu) „intelligentes Laden" ein Ladevorgang, bei dem die Intensität des Stroms dynamisch angepasst wird,
5+5b. (neu) „isoliertes Kleinstnetz" ein Netz mit Verbrauch < 500 GWh im Jahr 2022, nicht mit anderen Netzen verbunden,
6+7. „Kraftfahrzeuge" ... Straßenverkehrsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 ...,
7+9. „Ladepunkt" eine feste oder mobile, netzgebundene oder netzunabhängige Schnittstelle ... an der zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit Ladeleistung ≤ 3,7 kW ...,
8+11. „Nettogrundfläche" ... nach DIN/TS 18599-1: 2025-10 ...,
9+14. „Stellplatz" ... der Klassen M1 und N1 nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858 ...,
10+16. (neu) „Vorverkabelung" die elektrische Vorbereitung eines Stellplatzes für die spätere Errichtung einer Ladeeinrichtung ...

GEIG – § 3 Nummer 3

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „sich auf dem Grundstück des Gebäudes oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befindet.".
  • ⚠ Lockerung des Kriteriums „angrenzende Stellplätze" (räumliche Nähe statt physischer/technischer Verbindung).
@@ § 3 @@
1 An das Gebäude angrenzende Stellplätze liegen vor, wenn der Parkplatz, auf dem sich die Stellplätze befinden, 1. denselben Eigentümer wie das Gebäude hat, 2. überwiegend von den Bewohnern oder Nutzern des Gebäudes genutzt wird und 3. eine unmittelbare physische oder technische Verbindung zum Gebäude oder zu einem Gebäudeteil aufweist.
1+An das Gebäude angrenzende Stellplätze liegen vor, wenn der Parkplatz, auf dem sich die Stellplätze befinden, 1. denselben Eigentümer wie das Gebäude hat, 2. überwiegend von den Bewohnern oder Nutzern des Gebäudes genutzt wird und 3. sich auf dem Grundstück des Gebäudes oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befindet.

GEIG – § 4

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 4 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt (gleichzeitige Nutzbarkeit; Lademanagementsystem bei Vorverkabelung).
  • ⚠ Neue Dimensionierungs- und Lademanagement-Anforderungen.
@@ § 4 @@
1 § 4 Leitungsinfrastruktur (geltende Fassung)
2 Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst eine geeignete Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen. ... Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst mindestens auch den erforderlichen Raum für den Zählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und die erforderlichen Schutzelemente.
1+§ 4 (mit neuen Sätzen nach Satz 4)
2+... (Sätze 1 bis 4 unverändert) ... „Die Leitungsinfrastruktur sowie die Vorverkabelung müssen so dimensioniert werden, dass die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Anzahl von Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann. Bei der Vorverkabelung nicht öffentlich zugänglicher Stellplätze ist die Installation eines Lademanagementsystems zu berücksichtigen. Satz 6 ist nicht anzuwenden, soweit die Einhaltung dieser Anforderung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht."

GEIG – § 5

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt: „§ 5 Einrichtung eines Ladepunktes" (intelligentes Laden ab Inkrafttreten; aktualisierte NAV-Fundstelle).
  • ⚠ Neue Pflicht zum intelligenten Laden (EU-Gebäuderichtlinie). Enthält den Vorabfassungs-Platzhalter „… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2 (dieses Gesetzes)]" – verbatim übernommen.
@@ § 5 @@
1 § 5 Errichtung eines Ladepunktes (geltende Fassung)
2 (1) Bei der Errichtung eines Ladepunktes sind die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten zu beachten.
3 (2) Die Mitteilungspflicht nach § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2269), ist anzuwenden.
1+§ 5 Einrichtung eines Ladepunktes (neue Fassung)
2+(1) Bei der Errichtung eines Ladepunktes sind die gesetzlichen Mindestanforderungen ... zu beachten. Ein Ladepunkt, der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes] errichtet oder ersetzt wird, hat intelligentes Laden auf der Grundlage nichtproprietärer und diskriminierungsfreier Kommunikationsprotokolle ... nach Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1804 ... zu ermöglichen.
3+(2) Die Mitteilungspflicht nach § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung ... ist zu beachten.

GEIG – § 6

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „§ 6 Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen" (Absenkung Schwelle 5 → 3; Vorverkabelungs-/Ladepunktpflicht).
  • ⚠ Verschärfung: Schwelle von mehr als fünf auf mehr als drei Stellplätze, zusätzlich Vorverkabelung von 50 Prozent und mindestens ein Ladepunkt.
@@ § 6 @@
1 § 6 Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen (geltende Fassung)
2 Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
1+§ 6 Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen (neue Fassung)
2+(1) Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als drei Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, hat dafür zu sorgen, dass 1. mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden und 2. mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
3+(2) Entsprechend für mehr als drei an das Gebäude angrenzende Stellplätze.

GEIG – § 7

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen" (Schwelle 6 → 5; differenzierte Ladepunkt-Quoten).
  • ⚠ Verschärfung: Schwelle 6 → 5; Vorverkabelung 50 Prozent; Ladepunkt je fünftem (bzw. je zweitem) Stellplatz.
@@ § 7 @@
1 § 7 Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen (geltende Fassung)
2 Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze ... verfügt, hat dafür zu sorgen, dass 1. mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur ... ausgestattet wird und 2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
1+§ 7 Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen (neue Fassung)
2+(1) Bei mehr als fünf Stellplätzen innerhalb des Gebäudes: 50 Prozent Vorverkabelung, übrige Leitungsinfrastruktur, mindestens ein Ladepunkt je fünftem Stellplatz (bei Verwaltungs-/Kommunikations-/Organisationsnutzung je zweitem Stellplatz).
3+(2) Entsprechend für mehr als fünf angrenzende Stellplätze.
4+(3) § 10 Absatz 3 entsprechend; bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen Erfüllung über öffentliche Ladepunkte (mind. 2,2 kW je Stellplatz).

GEIG – §§ 8 und 9

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die §§ 8 und 9 werden durch den folgenden §§ 8 und 9 ersetzt (Renovierung Wohn-/Nichtwohngebäude; Schwellen 10 → 3 bzw. 10 → 5; Vorverkabelung).
  • ⚠ Verschärfung der Schwellenwerte (10 → 3 bzw. 10 → 5) und Einführung der Vorverkabelung bei Renovierungen.
@@ §§ 8 und 9 @@
1 § 8 Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen (geltende Fassung): jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur (innerhalb/angrenzend).
2 § 9 Größere Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen (geltende Fassung): jeder fünfte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur und mindestens ein Ladepunkt (innerhalb/angrenzend).
1+§§ 8 und 9 (neue Fassung)
2+§ 8 Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen: 50 Prozent Vorverkabelung, übrige Leitungsinfrastruktur (innerhalb/angrenzend).
3+§ 9 Größere Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen: 50 Prozent Vorverkabelung, übrige Leitungsinfrastruktur, mindestens ein Ladepunkt je fünftem (bzw. je zweitem) Stellplatz; § 10 Absatz 3 und öffentliche-Ladepunkte-Option entsprechend.

GEIG – § 10

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

§ 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die Absätze 1 und 2 ersetzt (ab 1.1.2027 Ladepunkt-/Infrastrukturpflicht; öffentliche Hand ab 1.1.2033); b) der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3; c) der bisherige Absatz 3 wird durch Absatz 4 ersetzt.
  • ⚠ Erhebliche Erweiterung der Pflichten für große Bestands-Nichtwohngebäude (Ladepunkt je zehntem Stellplatz ab 2027; öffentliche Hand Vorverkabelung ab 2033).
@@ § 10 @@
1 § 10 Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen (geltende Fassung)
2 (1) Für jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen ... hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird.
3 (2) Bündelung über mehrere Liegenschaften.
4 (3) Absatz 2 auch in den Fällen des § 7 Nummer 2, des § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2.
1+§ 10 (geänderte Stellen)
2+Absatz 1 (neu): Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen innerhalb des Gebäudes – ab 1.1.2027 ein Ladepunkt je zehntem Stellplatz oder 50 Prozent Leitungsinfrastruktur; öffentliche Hand ab 1.1.2033 mind. 50 Prozent Vorverkabelung.
3+Absatz 2 (neu): entsprechend für mehr als 20 angrenzende Stellplätze.
4+Absatz 3 (= bisheriger Absatz 2): Bündelung über mehrere Liegenschaften.
5+Absatz 4 (= bisheriger Absatz 3, ersetzt): öffentlich zugängliche Stellplätze – Erfüllung über öffentliche Ladepunkte (mind. 1,1 kW je Stellplatz).

GEIG – § 14

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

§ 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 „7 Prozent" → „10 Prozent"; b) Absatz 2 wird durch die Absätze 2 und 3 ersetzt (Verordnung (EU) 2023/1804; isoliertes Kleinstnetz); c) nach Absatz 2 wird Absatz 3 eingefügt (Bundeswehr-Ausnahme).
  • ⚠ Anhebung der Kostenschwelle 7 → 10 Prozent; aktualisierte EU-Verweise; neue Bundeswehr-Ausnahme. Hinweis: die Drucksache fügt sowohl in Buchstabe b einen Absatz 3 (isoliertes Kleinstnetz) als auch in Buchstabe c einen Absatz 3 (Bundeswehr) ein – mögliche Vorabfassungs-Doppelung.
@@ § 14 @@
1 § 14 Ausnahmen (geltende Fassung)
2 (1) Sofern bei einer größeren Renovierung ... die Kosten ... 7 Prozent der Gesamtkosten ... überschreiten, sind die §§ 8 bis 10 nicht anzuwenden.
3 (2) Öffentliche Gebäude, die gemäß der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU ... bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind von der Anwendung der §§ 6 bis 10 ausgenommen.
1+§ 14 (geänderte Stellen)
2+Absatz 1: „... 10 Prozent der Gesamtkosten ..." (statt 7 Prozent).
3+Absatz 2 (neu) und 3 (neu): Öffentliche Gebäude nach Verordnung (EU) 2023/1804 ausgenommen; Ausnahme für isolierte Kleinstnetze.
4+Nach Absatz 2 neuer Absatz 3 (Bundeswehr-Ausnahme).

GEIG – § 15 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 15 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt (an die neuen §§ 6–10 angepasste Bußgeldtatbestände).
  • ⚠ Anpassung des Bußgeldkatalogs an die neuen Pflichten der §§ 6–10.
@@ § 15 Absatz 1 @@
1 § 15 Absatz 1 (geltende Fassung)
2 1. entgegen § 6 oder § 8 nicht dafür sorgt, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur ... ausgestattet wird,
3 2. entgegen § 7 nicht dafür sorgt, dass mindestens jeder dritte Stellplatz ... ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet wird,
4 3. entgegen § 9 nicht dafür sorgt, dass mindestens jeder fünfte Stellplatz ... ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet wird, oder
5 4. entgegen § 10 nicht dafür sorgt, dass ein Ladepunkt errichtet wird.
1+§ 15 Absatz 1 (neue Fassung)
2+(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1, § 7 ..., § 8, § 9 ... oder § 10 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 die Stellplätze nicht in der dort genannten Weise ausstattet, 2. entgegen § 6 ... keinen Ladepunkt errichtet, 3. entgegen § 7/§ 9 ... nicht für jeden zweiten oder fünften Stellplatz einen Ladepunkt errichtet, oder 4. entgegen § 10 Absatz 1/2 ... keinen Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz und nicht 50 Prozent Ausstattung sicherstellt.

GEIG – § 16

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel

§ 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt (Übergangsvorschriften mit Stichtag 18. März 2021 und Bezug auf das Inkrafttreten nach Artikel 9 Absatz 2).
  • ⚠ Neufassung der Übergangsvorschriften mit konkreten Stichtagen. Enthält den Vorabfassungs-Platzhalter „… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2 (dieses Gesetzes)]" – verbatim übernommen.
@@ § 16 @@
1 § 16 Übergangsvorschriften (geltende Fassung)
2 Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Vorhaben, für welche die Bauantragstellung ... vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 17 erfolgt ist. ... (Maßgaben für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben).
1+§ 16 Übergangsvorschriften (neue Fassung)
2+(1) Vorschriften nicht anzuwenden auf Vorhaben mit Bauantrag vor dem 18. März 2021; auf Vorhaben vom 18. März 2021 bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 9 Absatz 2] sind die §§ 6 bis 9 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden; Maßgaben für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben.
3+(2) Für Vorhaben vom 18. März 2021 bis … ist § 10 bis zum Ablauf des 1. Januar 2029 nicht auf ein Nichtwohngebäude anzuwenden, wenn der Eigentümer die bisherige § 10-Anforderung im Zeitraum 27. Mai 2022 bis 27. Mai 2024 umgesetzt hat.

BSIG – BSI-Gesetz, Anlage 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

(1) In Anlage 1 Spalte A Nummer 1.2.1 wird die Angabe „GEG" durch die Angabe „GModG" ersetzt.
  • ⚠ Folgeänderung an einem Gesetz/einer Verordnung außerhalb der vier Kern-Slugs; dieses Gesetz liegt nicht lokal in Daten/ vor und ist nicht in betroffene_gesetze enthalten. vorher/nachher beruhen auf dem in der Drucksache zitierten Wortlaut, nicht auf dem vollständigen lokalen Norm-Markdown.
@@ BSI-Gesetz, Anlage 1 @@
1 Anlage 1 Spalte A Nummer 1.2.1 des BSI-Gesetzes: „… GEG …"
1+Anlage 1 Spalte A Nummer 1.2.1 des BSI-Gesetzes: „… GModG …"

BAUGB – BauGB, § 172

Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

(2) In § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1a wird jeweils die Angabe „Gebäudeenergiegesetzes" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt.
  • ⚠ Folgeänderung an einem Gesetz/einer Verordnung außerhalb der vier Kern-Slugs; dieses Gesetz liegt nicht lokal in Daten/ vor und ist nicht in betroffene_gesetze enthalten. vorher/nachher beruhen auf dem in der Drucksache zitierten Wortlaut, nicht auf dem vollständigen lokalen Norm-Markdown.
@@ BauGB, § 172 @@
1 Baugesetzbuch § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1a: „… des Gebäudeenergiegesetzes …"
1+Baugesetzbuch § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1a: „… des Gebäudemodernisierungsgesetzes …"

HOCHBAUSTATG – Hochbaustatistikgesetz, § 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

(3) In § 3 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle nach Artikel 9 Absatz 1] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
  • ⚠ Folgeänderung an einem Gesetz/einer Verordnung außerhalb der vier Kern-Slugs; dieses Gesetz liegt nicht lokal in Daten/ vor und ist nicht in betroffene_gesetze enthalten. vorher/nachher beruhen auf dem in der Drucksache zitierten Wortlaut, nicht auf dem vollständigen lokalen Norm-Markdown. Enthält den Platzhalter „… [einsetzen: Datum und Fundstelle nach Artikel 9 Absatz 1]" – verbatim übernommen.
@@ Hochbaustatistikgesetz, § 3 @@
1 Hochbaustatistikgesetz § 3 Absatz 1 Nummer 6: „… Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) …"
1+Hochbaustatistikgesetz § 3 Absatz 1 Nummer 6: „… Gebäudemodernisierungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle nach Artikel 9 Absatz 1] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung …"

KUEO – Kehr- und Überprüfungsordnung, Anlage 3

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: niedrig

(4) Anlage 3 KÜO wird geändert: 1. Nummern 3.3, 3.3.1, 3.3.2 gestrichen; 2.–4./9. „GEG" → „GModG" in Spalte 2 (Nummern 3.4, 3.6, 3.7, 3.12); 3. Nummer 3.5 „§ 96 Absatz 5 GEG" → „§ 96 Absatz 5 GModG" und „§ 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG" → „§ 97 Absatz 1 Nummer 2 GModG"; 5. Nummern 3.8, 3.8.1, 3.8.2 gestrichen; 6. Nummer 3.9 „§ 97 Absatz 2 Nummer 4 GEG" → „§ 97 Absatz 2 Nummer 3 GModG"; 7. Nummer 3.10 „§ 97 Absatz 2 Nummer 5 GEG" → „§ 97 Absatz 2 Nummer 4 GModG"; 8. Nummern 3.11, 3.11.1, 3.11.2 gestrichen.
  • ⚠ Folgeänderung an einem Gesetz/einer Verordnung außerhalb der vier Kern-Slugs; dieses Gesetz liegt nicht lokal in Daten/ vor und ist nicht in betroffene_gesetze enthalten. vorher/nachher beruhen auf dem in der Drucksache zitierten Wortlaut, nicht auf dem vollständigen lokalen Norm-Markdown. Mehrere Prüftatbestände werden gestrichen (Folge der GModG-Umnummerierung); ohne lokalen KÜO-Volltext nur eingeschränkt prüfbar.
@@ Kehr- und Überprüfungsordnung, Anlage 3 @@
1 Kehr- und Überprüfungsordnung, Anlage 3: Nummern 3.3 ff. (Heizungs-/Wärmedämmungs-Prüftatbestände mit Verweisen auf „GEG", § 96, § 97).
1+Kehr- und Überprüfungsordnung, Anlage 3: Streichung der an die entfallenden §§ 71 ff. anknüpfenden Nummern (3.3, 3.8, 3.11 jeweils mit Unternummern); „GEG" → „GModG" und Anpassung der § 96-/§ 97-Verweise (§ 97 Absatz 1 Nummer 3 → Nummer 2; § 97 Absatz 2 Nummer 4/5 → Nummer 3/4).

SCHFHWG – Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, § 19

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: niedrig

(5) § 19 Absatz 1 Satz 1 SchfHwG: 1. Nummer 2 Buchstabe a „Gebäudeenergiegesetzes" → „Gebäudemodernisierungsgesetzes"; Buchstabe c neu gefasst (Verweis auf § 69 Absatz 3 und 4 i.V.m. § 69 Absatz 2 und § 102 GModG); 2. Nummer 5 „Gebäudeenergiegesetzes" → „Gebäudemodernisierungsgesetzes".
  • ⚠ Folgeänderung an einem Gesetz/einer Verordnung außerhalb der vier Kern-Slugs; dieses Gesetz liegt nicht lokal in Daten/ vor und ist nicht in betroffene_gesetze enthalten. vorher/nachher beruhen auf dem in der Drucksache zitierten Wortlaut, nicht auf dem vollständigen lokalen Norm-Markdown. Buchstabe c verweist nun auf § 69 Absatz 3 und 4 GModG (Übernahme der § 73-Ausnahme).
@@ Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, § 19 @@
1 SchfHwG § 19 Absatz 1 Satz 1: Nummer 2 Buchstabe a/c und Nummer 5 mit Verweisen auf das „Gebäudeenergiegesetz" (u.a. Ausnahmetatbestände § 73 GEG).
1+SchfHwG § 19 Absatz 1 Satz 1: „Gebäudemodernisierungsgesetzes"; Buchstabe c neu: „Angaben des Eigentümers zu Ausnahmetatbeständen nach § 69 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 und § 102 des Gebäudemodernisierungsgesetzes ...".

ENWG – Energiewirtschaftsgesetz, § 19a Absatz 3 Satz 8

Streichung · Konfidenz: niedrig

(6) § 19a Absatz 3 Satz 8 EnWG wird gestrichen.
  • ⚠ Folgeänderung an einem Gesetz/einer Verordnung außerhalb der vier Kern-Slugs; dieses Gesetz liegt nicht lokal in Daten/ vor und ist nicht in betroffene_gesetze enthalten. vorher/nachher beruhen auf dem in der Drucksache zitierten Wortlaut, nicht auf dem vollständigen lokalen Norm-Markdown. Streichung einer an die entfallenden GEG-Wasserstoffregelungen anknüpfenden Bestimmung; konkreter Wortlaut ohne lokalen EnWG-Volltext nicht verifizierbar.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

ENVKG – Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz, §§ 16, 17

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

(7) EnVKG: 1. § 16 Absatz 1 Satz 1 „Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)" → „Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle nach Artikel 9 Absatz 1] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung"; 2. § 17 Absatz 1 Satz 6 „Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)" → „Gebäudemodernisierungsgesetz".
  • ⚠ Folgeänderung an einem Gesetz/einer Verordnung außerhalb der vier Kern-Slugs; dieses Gesetz liegt nicht lokal in Daten/ vor und ist nicht in betroffene_gesetze enthalten. vorher/nachher beruhen auf dem in der Drucksache zitierten Wortlaut, nicht auf dem vollständigen lokalen Norm-Markdown. Platzhalter verbatim übernommen.
@@ Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz, §§ 16, 17 @@
1 EnVKG § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 6: Verweise auf das „Gebäudeenergiegesetz".
1+EnVKG § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 6: Verweise auf das „Gebäudemodernisierungsgesetz" (in § 16 mit voller Fundstelle und Platzhalter „… [einsetzen: Datum und Fundstelle nach Artikel 9 Absatz 1]").

FFVAV – Fernwärme-/Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung, § 5 Absatz 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

(8) In § 5 Absatz 3 FFVAV wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle nach Artikel 9 Absatz 1] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
  • ⚠ Folgeänderung an einem Gesetz/einer Verordnung außerhalb der vier Kern-Slugs; dieses Gesetz liegt nicht lokal in Daten/ vor und ist nicht in betroffene_gesetze enthalten. vorher/nachher beruhen auf dem in der Drucksache zitierten Wortlaut, nicht auf dem vollständigen lokalen Norm-Markdown. Platzhalter verbatim übernommen.
@@ Fernwärme-/Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung, § 5 Absatz 3 @@
1 FFVAV § 5 Absatz 3: „… des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung".
1+FFVAV § 5 Absatz 3: „… des Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle nach Artikel 9 Absatz 1] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung".

GWKHV – Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung, § 39

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

(9) § 39 GWKHV: 1. Absatz 3 Nummer 1 neu gefasst („das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,"); 2. Absatz 5 Satz 1 „Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist," → „Gebäudemodernisierungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle nach Artikel 9 Absatz 1] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung".
  • ⚠ Folgeänderung an einem Gesetz/einer Verordnung außerhalb der vier Kern-Slugs; dieses Gesetz liegt nicht lokal in Daten/ vor und ist nicht in betroffene_gesetze enthalten. vorher/nachher beruhen auf dem in der Drucksache zitierten Wortlaut, nicht auf dem vollständigen lokalen Norm-Markdown. Ministeriumsbezeichnung (BMWK → BMWE) und GModG-Verweis; Platzhalter verbatim übernommen.
@@ Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung, § 39 @@
1 GWKHV § 39 Absatz 3 Nummer 1 („das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,") und Absatz 5 Satz 1 (Verweis auf das Gebäudeenergiegesetz, Stand 16. Oktober 2023).
1+GWKHV § 39 Absatz 3 Nummer 1: „das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,"; Absatz 5 Satz 1: Verweis auf das „Gebäudemodernisierungsgesetz" mit voller Fundstelle und Platzhalter.

WPG – Wärmeplanungsgesetz (Bezeichnungs- und Verweis-Anpassungen)

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: niedrig

(10) WPG: 1. Inhaltsübersicht Teil 2 Abschnitt 6 neu; 2. § 3 Nummer 7/15/17 „Gebäudeenergiegesetzes ... in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung" → „Gebäudemodernisierungsgesetzes"; 7. Überschrift zu Abschnitt 6 neu gefasst („Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten; Transformation von Gasnetzen").
  • ⚠ Folgeänderung an einem Gesetz/einer Verordnung außerhalb der vier Kern-Slugs; dieses Gesetz liegt nicht lokal in Daten/ vor und ist nicht in betroffene_gesetze enthalten. vorher/nachher beruhen auf dem in der Drucksache zitierten Wortlaut, nicht auf dem vollständigen lokalen Norm-Markdown. Umfangreiche Bezeichnungs-/Verweis-Anpassungen im WPG; ohne lokalen WPG-Volltext nur eingeschränkt prüfbar.
@@ Wärmeplanungsgesetz (Bezeichnungs- und Verweis-Anpassungen) @@
1 Wärmeplanungsgesetz: Inhaltsübersicht (Teil 2 Abschnitt 6), § 3 Nummer 7/15/17 und Abschnitt-6-Überschrift mit Verweisen auf das „Gebäudeenergiegesetz in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung".
1+Wärmeplanungsgesetz: Abschnitt-6-Überschrift „Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten; Transformation von Gasnetzen"; § 3-Verweise auf das „Gebäudemodernisierungsgesetz"; in § 3 Nummer 15 Buchstabe e/j zusätzlich Streichung der § 71f/§ 71g-Biomasse-/Wasserstoff-Halbsätze.

WPG – Wärmeplanungsgesetz (Streichung der § 71-Bezüge)

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: niedrig

(10) WPG (Forts.): 3. § 9 Absatz 2 Streichung des § 71k-Fahrplan-Verweises; 4. § 10 Absatz 4 Satz 1 § 71-Verweis → Bundeswehr-Formulierung; 5. § 14 Absatz 3 Nummer 1 Streichung § 71k-Verweis; 6. § 18 Absatz 4 Satz 5 § 71k → „Gasverteilnetzentwicklungsplan"; 8. § 26 Streichung der § 71/§ 71k-Verweise; 9. § 27 Absatz 1 gestrichen, Umnummerierung; 10. § 28 Absatz 1 gestrichen, Umnummerierung, § 71f → § 39i EEG; 11. § 29 Absatz 8 neu (Bundeswehr); 12. § 33 Absatz 2 „§ 28 Absatz 5" → „§ 28 Absatz 4".
  • ⚠ Folgeänderung an einem Gesetz/einer Verordnung außerhalb der vier Kern-Slugs; dieses Gesetz liegt nicht lokal in Daten/ vor und ist nicht in betroffene_gesetze enthalten. vorher/nachher beruhen auf dem in der Drucksache zitierten Wortlaut, nicht auf dem vollständigen lokalen Norm-Markdown. Substanzielle Folgeänderungen wegen Wegfalls der GEG-Heizungs-/Wasserstoffregelungen; ohne lokalen WPG-Volltext nur eingeschränkt prüfbar.
@@ Wärmeplanungsgesetz (Streichung der § 71-Bezüge) @@
1 Wärmeplanungsgesetz, §§ 9, 10, 14, 18, 26, 27, 28, 29, 33 (geltende Fassung mit zahlreichen Verweisen auf die entfallenden §§ 71/71f/71k des Gebäudeenergiegesetzes).
1+Wärmeplanungsgesetz: Streichung bzw. Ersetzung der an die entfallenden GEG-§§ 71/71f/71k anknüpfenden Bestimmungen (u.a. § 27 Absatz 1 und § 28 Absatz 1 gestrichen mit Umnummerierung; § 28 Absatz 5 → Absatz 4 mit Verweis auf § 39i EEG; § 29 Absatz 8 neu mit Bundeswehr-Ausnahme).

GEPRKONSTRPRV – Verordnung Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin, § 5

Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

(11) In § 5 Absatz 6 Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetz" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetz" ersetzt.
  • ⚠ Folgeänderung an einem Gesetz/einer Verordnung außerhalb der vier Kern-Slugs; dieses Gesetz liegt nicht lokal in Daten/ vor und ist nicht in betroffene_gesetze enthalten. vorher/nachher beruhen auf dem in der Drucksache zitierten Wortlaut, nicht auf dem vollständigen lokalen Norm-Markdown.
@@ Verordnung Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin, § 5 @@
1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin, § 5 Absatz 6 Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b: „… Gebäudeenergiegesetz …".
1+Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin, § 5 Absatz 6 Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b: „… Gebäudemodernisierungsgesetz …".

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    Unabhängige Prüfung der Synopse 2106278 (GEG/GModG-Gigant, 149 Blöcke, 9 Artikel, 15 Gesetze). VOLLSTÄNDIGKEIT: Alle Top-Level-Änderungsbefehle sind abgedeckt – Art. 1 = 53 Befehle (Nr. 3 in art1-3a/3b gesplittet → 54 Blöcke), Art. 2 = 56, Art. 3 = 3, Art. 4 = 2, Art. 5 = 8, Art. 6 = 3, Art. 7 = 11, Art. 8 = 11 Gesetze (WPG in art8-10a/b gesplittet → 12 Blöcke). Artikel 9 (Inkrafttreten, gestaffelt mit Platzhaltern) korrekt ohne Block. Summe 149. Jeder befehl_original wurde verbatim in der Drucksache lokalisiert (Anker-Abgleich aller 149 Blöcke; 14 Rest-Anker waren reine Bearbeiter-Bereinigungen wie Doppel-„wird"-Artefakte in Art. 3/4 oder der Tippfehler „§ 5 Absatz wird" in Art. 7 – jeweils gezielt verbatim bestätigt). fehlende_befehle ist leer. HYBRID-VERBATIM-vorher: art1-3a (§3), art1-15 (§§46/47), art1-51 (§108), art2-10 (§22), art2-32 (§§80–83), art2-34 (§§85–87) sind zeichengenau und vollständig identisch mit dem lokalen Daten/geg/p<N>.md (whitespace-normalisiert, keine Lücke, kein Abschneiden). art1-2 (Inhaltsübersicht) ist eine treue, vollständige Klartext-Rendering der lokalen CALS-XML-Quelle: alle 147 §-/Anlagen-Einträge mit titelgleicher Bezeichnung plus alle 26 Teil-/Abschnitt-/Unterabschnitt-Überschriften vorhanden, 0 Abweichung (nicht byte-verbatim, weil die Quelle XML-Tabellenmarkup ist – sachgerecht). KORREKTHEIT (Stichprobe weit über das Soll, breit über Art. 1/2/5/6/7/8): vorher/nachher wenden den jeweiligen Befehl korrekt an; geprüft u.a. art1-12 (§33 Verweis §50→§38), art2-13 (§26), art2-25 (§60c „Drückens"→„Drucks"), art5-8 (CO2KostAufG §8 GEG→GModG), art6-1 (BGB §555b Nr. 1a, vorher==lokal), art7-2 (GEIG §3 Nr. 3, vorher==lokal). Mehrfach-Ersetzungen: über alle 53 Wort-/Mehrfach-Wort-Blöcke wurde geprüft, dass jedes im Befehl genannte Ziel-Token im nachher erscheint – keine stille Unvollständigkeit (die 11 vermeintlichen Treffer waren Pfeil-Kurzschrift „→ …Energie", im nachher korrekt als „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ausgeschrieben, bzw. transparent markierte Art-8-Zusammenfassungen). HALLUZINATIONS-CHECK an den zahlenkritischen markierten Anlagen-Zusammenfassungen: Anlage 4 (art2-50, alle 20 Primärenergiefaktoren) und Anlage 9 (art2-53, alle Emissionsfaktoren inkl. korrekter KWK/Heizwerk-Staffelung 300/180/40 bzw. 400/300/60) sind treu zur Drucksache; keine erfundenen Werte. VORABFASSUNGS-PLATZHALTER: 20 Vorkommen „… [einsetzen: Datum … nach Artikel 9 Absatz X]" sind verbatim übernommen, kein konkretes Datum eingesetzt. INTRA-DRUCKSACHE-LAYERING konsistent: jeder Block ist Standalone gegen den geltenden GEG-Stand VOR der Drucksache dargestellt (z.B. art2-10.vorher == lokaler §22-Stand vor der Drucksache, nicht ein erfundener Zwischenstand nach Artikel 1). Schema: voll konform (0 Verstöße, alle art/konfidenz-Werte gültig, keine Doppel-IDs, schema_version=1). SYSTEMISCHE ANMERKUNG (kein Mangel, Transparenz): 84 der 149 Blöcke kürzen unveränderte Spannen in vorher/nachher mit wörtlicher Auslassung „…"; einige Artikel-8-nachher sind beschreibende Zusammenfassungen statt Volltext-Norm. Das entspricht der vom Betreiber entschiedenen Hybrid-Policy (nur die o.g. 7 Blöcke sollten voll-verbatim sein; mehrseitige Anlagen/Neufassungen als markierte Zusammenfassung). Es ist daher kein verdeckter Auslassungsfehler (geprüft), schränkt aber die Schema-Annahme „Diff-Viewer läuft auf dem ganzen Norm-Block" für diese Blöcke ein – der Dirigent/Betreiber sollte das bei der Anzeige berücksichtigen.

    19. Juni 2026

  3. Stand-Gutachter stand passt

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    Bezugsstand der Drucksache 2106278 gegen den lokalen Normbestand geprüft. KERNGESETZ GEG (Artikel 1–4): Drucksache nennt „Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) geändert" – das deckt sich exakt mit Daten/geg/00-meta.md („Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.1.2026 I Nr. 4", builddate 20260506175534). Bestätigt durch zeichengenaue Übereinstimmung mehrerer §-vorher mit dem lokalen Stand (§3, §22, §46/47, §108, §80–83, §85–87) – der lokale Stand ist eindeutig die Vor-Drucksachen-Fassung, nicht bereits eingearbeitet. CO2KostAufG (Art. 5): Drucksache zitiert nur die Ausfertigung 5.12.2022 (BGBl. I S. 2154); lokal identisch (builddate 20260506), §8 trägt noch „Gebäudeenergiegesetzes" (nicht GModG) → passt. BGB (Art. 6): zuletzt Artikel 4 G v. 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364); lokaler builddate 20260518215507 liegt danach, §555b Nr. 1a und §559e tragen lokal noch den §71-GEG-Bezug → passt. GEIG (Art. 7): Drucksache zitiert die Original-Ausfertigung 18.3.2021 (BGBl. I S. 354) ohne spätere Änderung; lokal liegt genau diese Originalfassung vor (builddate 20210701), §3 Nr. 3 lokal noch mit „physische oder technische Verbindung" → passt. ARTIKEL-8-FOLGEÄNDERUNGEN: lokal vorhanden und stichprobenartig bestätigt sind SchfHwG (§19 „Gebäudeenergiegesetzes" lokal), FFVAV (§5 Abs. 3 GEG-8.8.2020 lokal), GWKHV (§39 Abs. 5 GEG-Okt-2023-Bezug lokal), WPG (§9 Abs. 2 §71k-Fahrplan-Verweis lokal) – alle tragen noch die GEG-Bezeichnung → passt. EINSCHRÄNKUNG (ehrlich, kein erfundener Abgleich): 7 Artikel-8-Slugs sind lokal NICHT importiert und daher nicht unabhängig verifizierbar – siehe nicht_lokal_pruefbar. Es handelt sich durchweg um reine Bezeichnungs-Folgeänderungen (GEG→GModG bzw. Fundstellen-/Verweis-Anpassungen) mit vernachlässigbarem Stand-Risiko; ihr befehl_original wurde in der Drucksache verbatim bestätigt, nur der lokale Gegen-Stand fehlt. Gesamtbild: der substanzielle Bezugsstand (gesamtes GEG plus alle lokal vorhandenen Nebengesetze) passt eindeutig; keine Diskrepanz, die gegen eine sinnvolle Synopse spricht.

    19. Juni 2026

  4. Freigegeben 19. Juni 2026

    betreiber

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