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BT-Drs. 21/6135 – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes

BT-DRS. 21/6135BUNDESTAG

27 Änderungen · Gesetze: DÜNGG · Drucksache vom 2026-05-26

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Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes ordnet das deutsche Düngerecht in mehreren Punkten neu.

Kernpunkte sind die ersatzlose Streichung der Stoffstrombilanzierung (§ 11a), die Einführung eines bundesweiten Wirkungsmonitorings zur Düngeverordnung (neuer § 12a) und die Anpassung des Düngemittelrechts an die EU-Verordnung 2019/1009 über EU-Düngeprodukte (neue §§ 6 bis 6d, neue Bußgeldtatbestände in § 14).

Daneben werden Behördennamen aktualisiert, Datenverarbeitungs- und Übermittlungsbefugnisse präzisiert und Verordnungsermächtigungen erweitert.

Die guten-fachliche-Praxis-Pflicht beim betrieblichen Umgang mit Nährstoffen wandert von § 11a in den neuen § 3 Absatz 2a.

Wen betrifft es?Landwirtschaftliche Betriebe, Hersteller und Inverkehrbringer von Düngemitteln und EU-Düngeprodukten sowie die zuständigen Bundes- und Landesbehörden.
Was ändert sich?Die Stoffstrombilanzierung entfällt, ein bundesweites Wirkungsmonitoring zur Düngeverordnung wird eingeführt, und das Düngerecht wird an die EU-Verordnung 2019/1009 über EU-Düngeprodukte angepasst (inklusive neuer Bußgeldtatbestände).
Ab wann?Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft (Artikel 2).
Was ist noch unsicher?Mehrere neu eingefügte Vorschriften (§§ 6 bis 6d, § 12a, die EU-Bußgeldtatbestände in § 14 Absatz 3) sind sehr umfangreich; in diesen Blöcken gibt die Synopse den Inhalt strukturiert zusammengefasst wieder, der vollständige Wortlaut steht im Drucksachen-PDF.

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DÜNGG – § 3

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 3 „Anwendung; Verordnungsermächtigung“.
@@ § 3 @@
1 § 3 – Anwendung
1+§ 3 – Anwendung; Verordnungsermächtigung

DÜNGG – § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „den Anforderungen für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt nach der Verordnung (EU) 2019/1009 oder“.
@@ § 3 Absatz 1 @@
1 1 Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 dürfen nur angewandt werden, soweit sie
2 1. einem durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln zugelassenen Typ oder
2+1. den Anforderungen für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt nach der Verordnung (EU) 2019/1009 oder
3 3 2. den Anforderungen für das Inverkehrbringen nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 5 Abs. 2 oder 5
4 4 entsprechen.

DÜNGG – § 3 Absatz 2a

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Bei der landwirtschaftlichen Erzeugung hat der Umgang mit Nährstoffen im Betrieb nach guter fachlicher Praxis zu erfolgen. Zur guten fachlichen Praxis gehört insbesondere, dass bei der landwirtschaftlichen Erzeugung ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im Betrieb sichergestellt und hierbei Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich vermieden werden.“
@@ Neu @@
(2a) Bei der landwirtschaftlichen Erzeugung hat der Umgang mit Nährstoffen im Betrieb nach guter fachlicher Praxis zu erfolgen. Zur guten fachlichen Praxis gehört insbesondere, dass bei der landwirtschaftlichen Erzeugung ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im Betrieb sichergestellt und hierbei Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich vermieden werden.

DÜNGG – § 3 Absatz 4 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
@@ § 3 Absatz 4 @@
1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anwendung von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 näher zu bestimmen.
1+Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anwendung von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 näher zu bestimmen.

DÜNGG – § 3 Absatz 5

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: [Neufassung des Absatzes 5 mit ergänztem Schlusssatz zu Ausnahmen für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe und Anpassung der Nummer 6 um abgeführte Nährstoffe].
@@ § 3 Absatz 5 @@
1 1 (5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 können auch Vorschriften zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, insbesondere durch Nitrat, erlassen werden insbesondere über
2 2 1. Zeiträume, in denen das Aufbringen bestimmter Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist,
3 3 2. flächen- oder betriebsbezogene Obergrenzen für das Aufbringen von Nährstoffen aus Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8,
4 4 3. das Aufbringen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen,
5 5 4. das Aufbringen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
6 6 5. die Bedingungen für das Aufbringen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen,
7 6. die Berücksichtigung von beim Weidegang anfallenden sowie durch andere Maßnahmen als der Düngung zugeführten Nährstoffen,
7+6. die Berücksichtigung von beim Weidegang anfallenden sowie durch andere Maßnahmen als der Düngung zugeführten und abgeführten Nährstoffen,
8 8 7. die Aufzeichnungen der Anwendung von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 sowie die Vorlage-, Melde- und Mitteilungspflichten der Anwender,
9 9 8. die Technik und die Verfahren zum Aufbringen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8,
10 10 9. die Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt,
11 11 10. Anordnungen der zuständigen Behörden, die zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, insbesondere zur Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 9 erlassenen Vorschriften erforderlich sind.
12+Sehen Rechtsverordnungen nach Satz 1 besondere Vorschriften zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung für Betriebe in mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vor, werden in den Rechtsverordnungen für Betriebe, die nachweislich gewässerschonend wirtschaften, Ausnahmen von den besonderen Vorschriften erlassen, soweit dies mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.

DÜNGG – § 3 Absatz 6

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
@@ § 3 Absatz 6 @@
1 1 (6) Rechtsverordnungen
2 2 1. nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2 oder
3 3 2. nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3, soweit Vorschriften zum Schutz der Gewässer im Sinne des Absatzes 5 erlassen werden,
4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
4+bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

DÜNGG – § 3a Absatz 1 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Bundesministerium erarbeitet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und im Benehmen mit den Ländern ein nationales Aktionsprogramm im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 4 und 5 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG.“
@@ § 3a Absatz 1 @@
1 Das Bundesministerium erarbeitet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und im Benehmen mit den Ländern ein nationales Aktionsprogramm im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 4 und 5 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.
1+Das Bundesministerium erarbeitet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und im Benehmen mit den Ländern ein nationales Aktionsprogramm im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 4 und 5 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG.

DÜNGG – § 3a Absatz 2 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ durch die Angabe „§ 37 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.
@@ § 3a Absatz 2 @@
1 Soweit ein Aktionsprogramm nach Absatz 1 geringfügig geändert wird und hierbei nach Maßgabe des § 14d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist, ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu beteiligen.
1+Soweit ein Aktionsprogramm nach Absatz 1 geringfügig geändert wird und hierbei nach Maßgabe des § 37 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist, ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu beteiligen.

DÜNGG – § 5 Absatz 1 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, die nicht als „EG-Düngemittel“ bezeichnet sind,“ durch die Angabe „, die nicht nach Maßgabe des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2019/1009 als EU-Düngeprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden,“ ersetzt.
@@ § 5 Absatz 1 @@
1 Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8, die nicht als „EG-Düngemittel“ bezeichnet sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie geeignet sind,
1+Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8, die nicht nach Maßgabe des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2019/1009 als EU-Düngeprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie geeignet sind,
2 2 1. das Wachstum von Nutzpflanzen wesentlich zu fördern,
3 3 2. ihren Ertrag wesentlich zu erhöhen,
4 4 3. ihre Qualität wesentlich zu verbessern oder
5 5 4. die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern,
6 6 und die bei sachgerechter Anwendung die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden.

DÜNGG – § 5 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „beschränken oder“ durch die Angabe „beschränken,“ ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „dürfen.“ durch die Angabe „dürfen, oder“ ersetzt. cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: 4. „die Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme, betriebliche Eigenkontrollen und Korrekturmaßnahmen sowie an Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- und Meldepflichten von Herstellern und Inverkehrbringern zu regeln.“
@@ § 5 Absatz 2 @@
1 1 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist,
2 2 1. die näheren Anforderungen an das Inverkehrbringen zu bestimmen,
3 2. das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 zu verbieten oder zu beschränken oder
4 3. vorzuschreiben, dass sie nur verpackt oder in Packungen oder Behältnissen von bestimmter Art oder mit bestimmtem Verschluss in den Verkehr gebracht werden dürfen.
3+2. das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 zu verbieten oder zu beschränken,
4+3. vorzuschreiben, dass sie nur verpackt oder in Packungen oder Behältnissen von bestimmter Art oder mit bestimmtem Verschluss in den Verkehr gebracht werden dürfen, oder
5+4. die Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme, betriebliche Eigenkontrollen und Korrekturmaßnahmen sowie an Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- und Meldepflichten von Herstellern und Inverkehrbringern zu regeln.

DÜNGG – § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b wird durch die folgenden Buchstaben a bis c ersetzt: a) „die Entwicklung, Zusammensetzung und Abgabe des Stoffes, b) die zur Herstellung des Stoffes verwendeten Ausgangsstoffe, einschließlich Aufzeichnungen über die Gründe für die Auswahl sowie über die Funktion, und die Herkunft der Ausgangsstoffe, sowie c) das Herstellungsverfahren, einschließlich möglicher Risiken, sowie“.
@@ § 5 Absatz 4 @@
1 1 1. vorgeschrieben werden, dass der Hersteller eines Stoffes nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 Aufzeichnungen zu erstellen hat über
2 a) die Zusammensetzung des Stoffes oder
3 b) die zur Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe und deren Herkunft, sowie
2+a) die Entwicklung, Zusammensetzung und Abgabe des Stoffes,
3+b) die zur Herstellung des Stoffes verwendeten Ausgangsstoffe, einschließlich Aufzeichnungen über die Gründe für die Auswahl sowie über die Funktion, und die Herkunft der Ausgangsstoffe, sowie
4+c) das Herstellungsverfahren, einschließlich möglicher Risiken, sowie

DÜNGG – § 6

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 6 wird durch die folgenden §§ 6 bis 6d ersetzt: [Neue §§ 6 bis 6d zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1009 über EU-Düngeprodukte – Notifizierung, Überwachung, Verordnungsermächtigungen, Marktüberwachung, Mitwirkung von Bundesbehörden].
@@ § 6 @@
1 Düngemittel dürfen mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp entsprechen, der im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 162/2007 der Kommission vom 19. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 51 S. 7) geändert worden ist, festgelegt worden ist.
1+§ 6 Notifizierende Behörde, notifizierte Stellen, Befugniserteilung, Notifizierung
2+(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist notifizierende Behörde im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009.
3+(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle darf nur als notifizierte Stelle im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009 tätig werden, wenn und soweit ihr eine Befugnis zur Wahrnehmung von Aufgaben der Konformitätsbewertung nach Absatz 3 erteilt und sie notifiziert worden ist.
4+(3) Hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung festgestellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle, die die Notifizierung beantragt hat, die Anforderungen nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/1009, auch in Verbindung mit den Absätzen 4 bis 6 und § 6d Absatz 1 Satz 2, erfüllt, so hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
5+1. der Konformitätsbewertungsstelle die Befugnis zu erteilen, Aufgaben der Konformitätsbewertung wahrzunehmen, und
6+2. die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 20 in Verbindung mit Artikel 28 der Verordnung (EU) 2019/1009 der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zu notifizieren.
7+Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten nach Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung Einwände gegen die Notifizierung erheben. Die Befugnis kann unter weiteren Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Die Befugnis kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.
8+(4) Die Akkreditierungsurkunde, die die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 dem Antrag auf Notifizierung beizufügen hat, muss von der Akkreditierungsstelle nach § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgestellt worden sein. Die Akkreditierung richtet sich grundsätzlich nach der auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 harmonisierten Norm DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, die bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist.
9+(5) Die Konformitätsbewertungsstelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die mit ihrer Tätigkeit als notifizierte Stelle verbundenen Risiken angemessen abdeckt. Satz 1 gilt nicht für Konformitätsbewertungsstellen nach § 6d Absatz 1. Ein Nachweis über den Abschluss der Haftpflichtversicherung ist dem Antrag auf Notifizierung beizufügen.
10+(6) Notifizierte Stellen haben ein Einspruchsverfahren vorzusehen, wonach betroffene Wirtschaftsakteure das Recht haben, gegen die Entscheidungen der notifizierten Stellen im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungen, einschließlich der Überwachung der Konformität, Einspruch zu erheben. Eine Beschreibung des Einspruchsverfahrens ist dem Antrag auf Notifizierung beizufügen.
11+(7) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann bestimmen, dass für Anträge auf Notifizierung und für Meldungen nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1009 Vordrucke der Bundesanstalt zu verwenden sind. Sie veröffentlicht die Vordrucke auf ihrer Internetseite. Für die elektronische Übermittlung von Daten kann die Bundesanstalt ein Format vorgeben.
12+§ 6a Bewertung und Überwachung der notifizierten Stellen, Datenübermittlung, Maßnahmen der notifizierenden Behörde
13+(1) Die Akkreditierungsstelle nach § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes ist für die Bewertung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in Deutschland im Rahmen der Akkreditierung zum Zweck der Notifizierung zuständig. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat zu überwachen, ob die notifizierten Stellen, denen sie die Befugnis zur Wahrnehmung von Konformitätsbewertungsaufgaben erteilt hat, die Anforderungen nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/1009, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5 und 6 sowie § 6d Absatz 1 Satz 2, auch nach Erteilung der Befugnis erfüllen und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann die Überwachung auf der Grundlage der Überwachung der Akkreditierungsstelle nach Satz 1 durchführen.
14+(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörden haben einander die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1009 erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie sind jeweils befugt, die hierbei jeweils übermittelten personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und für den in Satz 1 genannten Zweck zu verwenden. Die nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörden haben die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Rahmen der Auskunftserteilung nach Satz 1 zu unterrichten, wenn sie Informationen erlangen, die für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 erheblich sind. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörden haben die im Rahmen der Auskunftserteilung nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten jeweils unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht mehr erforderlich sind.
15+(3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann, sofern und soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben als notifizierende Behörde erforderlich ist, von den nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörden die Übermittlung von Daten verlangen, die die zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1009 erhoben und gespeichert haben. Sie ist befugt, die hierbei jeweils übermittelten personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und für den in Satz 1 genannten Zweck zu verwenden. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten jeweils unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Durchführung ihrer Aufgaben als notifizierende Behörde nicht mehr erforderlich sind. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann ferner, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz erforderlich ist, der Akkreditierungsstelle die Daten übermitteln, die sie im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1009 erhoben und gespeichert hat. § 4 Absatz 1 und 2 des Akkreditierungsstellengesetzes bleibt unberührt.
16+(4) In Fällen des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die geeigneten Maßnahmen zu treffen. Sie kann insbesondere von der betroffenen Konformitätsbewertungsstelle die Bereithaltung oder Übermittlung der erforderlichen Informationen und Unterlagen, einschließlich elektronischer Dokumente, für oder an sie, an eine nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde oder an eine andere notifizierte Stelle verlangen. Eine notifizierte Stelle, die die Akten der betroffenen Konformitätsbewertungsstelle weiterbearbeitet, ist befugt, personenbezogene Daten, die ihr nach Satz 2 übermittelt werden, zur Durchführung ihrer Tätigkeit zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die notifizierte Stelle hat die nach Satz 2 übermittelten personenbezogenen Daten jeweils unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Weiterbearbeitung einer Akte der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr erforderlich sind.
17+(5) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat die Europäische Kommission nach Artikel 23 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 zu unterrichten.
18+§ 6b Verordnungsermächtigung zur Durchführung des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2019/1009, Begutachtung in Akkreditierungsverfahren
19+(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften zu erlassen, die zur Durchführung des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2019/1009 erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich der Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen, der Bewertung und der Überwachung sowie der Akkreditierung und der Notifizierung. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere die näheren Anforderungen an das Verfahren wie Anträge auf Akkreditierung und Notifizierung nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/1009 bestimmt werden.
20+(2) Abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 1 bis 3 des Akkreditierungsstellengesetzes darf die Akkreditierungsstelle im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Düngemittelrechts nicht auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zurückgreifen. § 4 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Akkreditierungsstellengesetzes sind in dem in Satz 1 genannten Anwendungsbereich nicht anzuwenden.
21+§ 6c Weitere Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1009; Verordnungsermächtigung
22+(1) Die Sprache, die nach Artikel 6 Absatz 7 Satz 7, Artikel 8 Absatz 4 Satz 7, Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 zu verwenden ist, ist Deutsch. Die Anforderung an die zu verwendende Sprache nach Artikel 6 Absatz 6 Satz 3 und Absatz 9 Satz 1 sowie nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 9 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 gilt als erfüllt, wenn die deutsche Sprache verwendet wird.
23+(2) Mitteilungen zum Zweck der Unterrichtungen nach Artikel 38 Absatz 2, 4 Unterabsatz 2 und Absatz 6, Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1009 haben die Marktüberwachungsbehörden über das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterzuleiten. Bei Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1009, durch die die Bereitstellung eines EU-Düngeprodukts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder die Rücknahme oder der Rückruf eines EU-Düngeprodukts angeordnet wird, ist § 17 des Marktüberwachungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
24+(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften zu erlassen, die zur Durchführung der Marktüberwachung nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2019/1009 erforderlich sind. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften erlassen werden über
25+1. das Verfahren hinsichtlich der Mitteilungen nach Absatz 2,
26+2. den Austausch sonstiger Informationen und Meldungen zwischen den Marktüberwachungsbehörden und anderen zuständigen Behörden sowie über das anzuwendende Verfahren,
27+3. Meldungen der in Nummer 2 genannten Behörden gegenüber der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten sowie über das für die Meldungen anzuwendende Verfahren,
28+4. die Veröffentlichung von Informationen nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2019/1009 in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie über das für die Veröffentlichung anzuwendende Verfahren.
29+§ 6d Mitwirkung von Bundesbehörden im Rahmen der Konformitätsbewertung; Verordnungsermächtigung
30+(1) Bei den Bundesbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums, insbesondere beim Julius Kühn-Institut, können mit Zustimmung des Bundesministeriums Konformitätsbewertungsstellen zur Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2019/1009 eingerichtet werden. In diesem Fall ist Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht anzuwenden. Die Tätigkeit der Konformitätsbewertung muss organisatorisch eindeutig getrennt von den sonstigen Aufgaben der Bundesbehörde erfolgen.
31+(2) Bundesbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums können mit Zustimmung des Bundesministeriums mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben als Unterauftragnehmer im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2019/1009 durchführen. In diesem Fall sind Absatz 1 Satz 2 und § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
32+(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften zu erlassen, die für die Mitwirkung der Bundesbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums im Rahmen der Konformitätsbewertung erforderlich sind. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere nähere Vorschriften über die Einrichtung und Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen, über die Art und den Umfang der Mitwirkung der Bundesbehörden im Rahmen der Konformitätsbewertung und über das bei der Mitwirkung der Bundesbehörden anzuwendende Verfahren, einschließlich der Zusammenarbeit der Bundesbehörden, erlassen werden.

DÜNGG – § 11 Absatz 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
@@ § 11 Absatz 3 @@
1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über [...].
1+Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über [...].

DÜNGG – § 11a

Aufhebung · Konfidenz: hoch

§ 11a wird gestrichen.
  • ⚠ Streichung des kompletten § 11a (Stoffstrombilanzierung). Der Vorher-Text gibt den § 11a gekürzt wieder (voller Wortlaut im lokalen Norm-Markdown vorhanden); nachher ist leer (Aufhebung).

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

DÜNGG – § 12

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 12 „Überwachung, Datenerhebung, Datenspeicherung, Datenverwendung, Datenübermittlung“.
@@ § 12 @@
1 § 12 – Überwachung, Datenübermittlung
1+§ 12 – Überwachung, Datenerhebung, Datenspeicherung, Datenverwendung, Datenübermittlung

DÜNGG – § 12 Absatz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

In Absatz 1 wird nach der Angabe „des Absatzes 2“ die Angabe „und des § 6a Absatz 1“ eingefügt.
@@ § 12 Absatz 1 @@
1 Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Düngemittelrechts wird vorbehaltlich des Absatzes 2 durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwacht.
1+Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Düngemittelrechts wird vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 6a Absatz 1 durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwacht.

DÜNGG – § 12 Absatz 6 Satz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „gewonnen“ durch die Angabe „erhoben und gespeichert“ und die Angabe „mitteilen“ durch die Angabe „übermitteln“ ersetzt. bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die zuständigen Behörden sind jeweils befugt, die übermittelten personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und für die in Satz 2 genannten Zwecke zu verwenden. Sie haben die nach Satz 2 übermittelten personenbezogenen Daten jeweils unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Erfüllung der in Satz 2 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.“
@@ § 12 Absatz 6 @@
1 Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen Behörden desselben Landes, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Europäische Kommission mitteilen.
1+Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung erhoben und gespeichert haben, anderen zuständigen Behörden desselben Landes, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Europäische Kommission übermitteln. Die zuständigen Behörden sind jeweils befugt, die übermittelten personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und für die in Satz 2 genannten Zwecke zu verwenden. Sie haben die nach Satz 2 übermittelten personenbezogenen Daten jeweils unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Erfüllung der in Satz 2 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

DÜNGG – § 12 Absatz 7

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1: aaa) in der Angabe vor Nummer 1 wird „Nummern 1 bis 4“ durch „Nummern 1 bis 6“ ersetzt; bbb) Nummer 4 Buchstabe d wird durch die Buchstaben d und e ersetzt; ccc) nach Nummer 4 werden die Nummern 5 und 6 (Klärschlammverordnung, Bioabfallverordnung) eingefügt. bb) In Satz 3 wird „im automatisierten Verfahren, nach Maßgabe des § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes auch“ gestrichen. cc) Nach Satz 3 werden Sätze zur Protokollierung automatisierter Abrufe eingefügt.
@@ § 12 Absatz 7 @@
1 (7) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 und der auf Grund des § 3 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 und des § 4, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5, erlassenen Rechtsverordnungen übermitteln die in den Nummern 1 bis 4 genannten Stellen und Behörden den für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörden auf Ersuchen die folgenden Daten:
1+(7) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 und der auf Grund des § 3 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 und des § 4, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5, erlassenen Rechtsverordnungen übermitteln die in den Nummern 1 bis 6 genannten Stellen und Behörden den für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörden auf Ersuchen die folgenden Daten:
2 2 1. die Zahlstellen im Sinne des § 2 Nummer 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 452) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bereits vorhandene Angaben über
3 3 a) Name oder Firma und Anschrift von Betriebsinhabern sowie die Betriebsnummer,
4 4 b) landwirtschaftliche Flächen der Betriebe nach Lage und Größe und die jeweiligen Nutzungen,
5 5 c) Arten, Anzahl und Bestandsregister der in den Betrieben gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere,
6 6 2. die nach der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die Erhebung der Daten für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden bereits vorhandene Angaben über
7 7 a) Name, Anschrift und Registriernummer von Haltern von Tieren nach § 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Viehverkehrsverordnung,
8 8 b) Art und Anzahl der vorhandenen Tiere nach Buchstabe a sowie die Klassifizierung nach Alter, Gewicht und Produktionsrichtung,
9 9 3. die nach Landesrecht für die Entschädigung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen bereits vorhandene Angaben über
10 10 a) Name, Anschrift und Registriernummer von Haltern von Tieren nach § 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Viehverkehrsverordnung,
11 11 b) Art und Anzahl der vorhandenen Tiere nach Buchstabe a sowie die Klassifizierung nach Alter, Gewicht und Produktionsrichtung,
12 12 4. die für die Erteilung und die Überwachung bau- oder immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen zuständigen Behörden bereits vorhandene Angaben über
13 13 a) Name oder Firma und Anschrift von Betriebsinhabern,
14 14 b) die in Baugenehmigungen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen
15 15 aa) genehmigten Arten der landwirtschaftlichen Nutztiere und die genehmigte Anzahl der landwirtschaftlichen Nutztiere,
16 16 bb) genehmigte Anlagenleistung von Biogasanlagen,
17 17 cc) genehmigten Anlagen zur Lagerung der anfallenden Wirtschaftsdünger oder Düngemittel, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten,
18 18 dd) enthaltenen Angaben über Anlagenteile und Verfahrensschritte zum Betrieb der landwirtschaftlichen Anlage, einschließlich der Abluftreinigung,
19 19 c) die Menge angefallener Wirtschaftsdünger oder Düngemittel, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten,
20 d) Nachweise über vertragliche Vereinbarungen des Genehmigungsinhabers mit einem Dritten über die Abnahme von Wirtschaftsdüngern oder Düngemitteln, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten.
21 Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe d unterbleibt eine Übermittlung, soweit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Dritten anderenfalls gefährdet würden. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann im automatisierten Verfahren, nach Maßgabe des § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes auch im automatisierten Abrufverfahren erfolgen.
20+d) Nachweise über vertragliche Vereinbarungen des Genehmigungsinhabers mit einem Dritten über die Abnahme von Wirtschaftsdüngern oder Düngemitteln, die als Ausgangsstoff oder als Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten,
21+e) Menge und Nährstoffgehalte der Stoffe, die Biogasanlagen zugeführt werden,
22+5. die zuständigen Behörden nach der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, bereits vorhandene Angaben, die im Fall der Auf- oder Einbringung von Klärschlämmen, Klärschlammgemischen oder Klärschlammkomposten auf oder in einen landwirtschaftlich genutzten Boden nach der Klärschlammverordnung erhoben worden sind,
23+6. die zuständigen Behörden nach der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700; 2023 I Nr. 153) geändert worden ist, bereits vorhandene Angaben, die im Fall der Auf- oder Einbringung von Bioabfällen oder Gemischen auf oder in einen landwirtschaftlich genutzten Boden nach der Bioabfallverordnung erhoben worden sind.
24+Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe d unterbleibt eine Übermittlung, soweit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Dritten anderenfalls gefährdet würden. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Die in Satz 1 genannten übermittelnden Stellen und Behörden haben in den Fällen des automatisierten Abrufs nach Satz 3 über jeden Abruf Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, das Datum und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch geeignete und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und sechs Monate nach dem Abruf zu löschen.

DÜNGG – § 12 Absatz 8

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „nutzen“ durch die Angabe „verwenden“ ersetzt. bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „genutzt“ durch die Angabe „verwendet“ ersetzt.
@@ § 12 Absatz 8 @@
1 (8) Die für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörden dürfen zu dem in Absatz 7 Satz 1 genannten Zweck die dort genannten Daten erheben, speichern und nutzen. Zu dem in Absatz 7 Satz 1 genannten Zweck dürfen die zuständigen Behörden diese Daten mit Daten abgleichen, die sie nach diesem Gesetz oder den auf Grund des § 3 Absatz 4 oder 5 und des § 4, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5, erlassenen Rechtsverordnungen erhoben, gespeichert oder genutzt haben. Die in Satz 1 genannten Daten sind durch die nach Absatz 1 zuständige Behörde unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie erhoben, gespeichert oder genutzt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
1+(8) Die für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörden dürfen zu dem in Absatz 7 Satz 1 genannten Zweck die dort genannten Daten erheben, speichern und verwenden. Zu dem in Absatz 7 Satz 1 genannten Zweck dürfen die zuständigen Behörden diese Daten mit Daten abgleichen, die sie nach diesem Gesetz oder den auf Grund des § 3 Absatz 4 oder 5 und des § 4, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5, erlassenen Rechtsverordnungen erhoben, gespeichert oder verwendet haben. Die in Satz 1 genannten Daten sind durch die nach Absatz 1 zuständige Behörde unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie erhoben, gespeichert oder verwendet worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

DÜNGG – § 12a

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 12 wird der folgende § 12a eingefügt: „§ 12a Monitoring; Verordnungsermächtigung“ [Absätze 1 bis 7 zur Einrichtung und Durchführung eines bundesweiten Wirkungsmonitorings zur Düngeverordnung].
@@ Neu @@
§ 12a Monitoring; Verordnungsermächtigung
(1) Zum Zweck der Überprüfung der Wirksamkeit der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 und der auf Grund des § 3 Absatz 4 auch in Verbindung mit § 3 Absatz 5, oder § 15 Absatz 5, erlassenen Rechtsverordnungen wird ein bundesweites Monitoring eingerichtet und durchgeführt. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Monitorings wird überprüft, ob und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von den Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsverordnungen, insbesondere für Betriebe in mit Nitrat belasteten Gebieten, vorgesehen werden können.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Durchführung des Monitorings zu erlassen, insbesondere über
1. die Durchführung des Monitorings durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden,
2. die Mitwirkung des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, des Julius Kühn-Instituts und des Umweltbundesamtes an der Durchführung des Monitorings sowie über die Art und den Umfang der jeweiligen Mitwirkung,
3. die Art und den Umfang der Erhebung, die Speicherung, die Verwendung und die Übermittlung der zur Durchführung des Monitorings erforderlichen Daten, insbesondere über die Befugnisse der nach Landesrecht für das Monitoring zuständigen Behörden und der an der Durchführung des Monitorings mitwirkenden Bundesbehörden zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung der erforderlichen Daten,
4. Auskunftspflichten, Aufzeichnungspflichten, Aufbewahrungspflichten, Untersuchungspflichten, Vorlagepflichten, Meldepflichten und Mitteilungspflichten von Betriebsinhabern, einschließlich Anforderungen an die Form, insbesondere hinsichtlich
a) der Anwendung und des Inverkehrbringens von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 8, sowie hinsichtlich der Art und der Herkunft von Wirtschaftsdüngern,
b) des Ertragsniveaus der angebauten Kulturen und
c) der im Boden verfügbaren Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor oder Phosphat.
(3) Soweit es zur Durchführung des Monitorings erforderlich ist, kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt werden, dass die nach Landesrecht für das Monitoring zuständigen Behörden von den in den Nummern 1 bis 5 genannten Stellen und Behörden die Übermittlung der folgenden Daten verlangen können, jeweils auch im automatisierten Abrufverfahren:
1. von den nach § 12 Absatz 1 für die Überwachung zuständigen Behörden die Daten, die im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der dort genannten Vorschriften, insbesondere der Einhaltung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 und der auf Grund des § 3 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 und des § 4, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5, erlassenen Rechtsverordnungen, erhoben und gespeichert worden sind,
2. von den in § 12 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Stellen und Behörden die dort genannten Daten mit der Maßgabe, dass § 12 Absatz 7 Satz 2 entsprechend gilt,
3. von den zuständigen Behörden die Daten, die im Rahmen der Gewässerüberwachung nach oder auf Grund von Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, nach auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften sowie im Rahmen der Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten erhoben, gespeichert und verwendet worden sind,
4. von den zuständigen Behörden die Daten, die nach Vorschriften des Geologiedatengesetzes oder nach auf Grund des Geologiedatengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erhoben und gespeichert worden sind,
5. von den jeweils zuständigen Behörden sonstige festgelegte Daten, die von diesen Behörden erhoben und gespeichert worden sind und aus denen Erkenntnisse dahingehend gewonnen werden können, ob die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Anforderungen die beabsichtigte Wirkung erzielt.
In der Rechtsverordnung kann in den Fällen des Satzes 1 die Übermittlung personenbezogener Daten nur vorgesehen werden, soweit die Daten zur Durchführung des Monitorings erforderlich sind.
(4) Ferner kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt werden, dass Betriebsinhaber den nach Landesrecht für das Monitoring zuständigen Behörden zum Zweck der Durchführung des Monitorings insbesondere die folgenden Daten zu übermitteln haben:
1. Daten aus Aufzeichnungen, die die Betriebsinhaber auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Nummer 7 erstellen und aufbewahren müssen,
a) auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1 oder
b) auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2,
2. Daten aus Aufzeichnungen, Meldungen oder Mitteilungen, die die Betriebsinhaber auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1, erstellen und aufbewahren oder tätigen müssen,
3. die in § 12 Absatz 7 Satz 1 genannten Daten,
4. Daten über die in Absatz 2 Nummer 4 genannten Aspekte.
Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 können ferner Vorschriften erlassen werden über
1. die Einzelheiten der Übermittlung der von den nach Landesrecht für das Monitoring zuständigen Behörden erhobenen und gespeicherten Daten, die den in Absatz 2 Nummer 2 genannten Bundesbehörden zum Zweck der Durchführung des Monitorings zu übermitteln sind, einschließlich der Einrichtung und Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens zur Übermittlung der Daten,
2. die näheren Regelungen hinsichtlich der Datenerhebungen in bestimmten Modellregionen zum Zwecke des Monitorings, insbesondere hinsichtlich
a) der Einrichtung der Modellregionen, der teilnehmenden Betriebe, der erforderlichen Daten, Verfahren, Messungen und Untersuchungen,
b) der Befugnis des Julius Kühn-Instituts und der nach Landesrecht für das Monitoring zuständigen Behörden, die erforderlichen Daten zum Zwecke des Monitorings von den teilnehmenden Betriebsinhabern in bestimmten Modellregionen zu erheben, zu speichern, zu verwenden und zu übermitteln oder im Fall bereits erhobener Daten zu speichern, zu verwenden und zu übermitteln, und
c) der Einzelheiten der Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung der Daten mit der Maßgabe, dass Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden ist,
3. die näheren Regelungen hinsichtlich der Erhebung von geeigneten Parametern des hydrogeologischen und geochemischen Verhaltens des Grundwassers zum Zweck des Monitorings, insbesondere hinsichtlich
a) der Auswahl der Grundwassermessstellen, der erforderlichen Daten, Verfahren, Messungen und Untersuchungen sowie
b) der Einzelheiten der Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung der Daten mit der Maßgabe, dass Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden ist,
4. die Befugnis des Umweltbundesamtes, zum Zwecke des Monitorings
a) die Daten, die im Rahmen der Gewässerüberwachung nach oder auf Grund von Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, nach auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften sowie im Rahmen der Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten erhoben, gespeichert und verwendet worden sind, von den nach Landesrecht zuständigen Behörden zu erheben, zu speichern, zu verwenden und zu übermitteln und
b) die bereits im Rahmen des Bund-Länder-Datenaustausches erhobenen und gespeicherten Daten über die Gewässerüberwachung sowie die bereits erhobenen und gespeicherten Daten über die Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten zu speichern, zu verwenden und zu übermitteln,
sowie über die Einzelheiten der Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung der Daten mit der Maßgabe, dass Absatz 3 Satz 2 entsprechend gilt,
5. die Befugnisse der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Bundesbehörden zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung der übermittelten, erhobenen und gespeicherten Daten zum Zweck der Durchführung des Monitorings, einschließlich Vorschriften zur Einrichtung, zum Betrieb und zur Verwendung einer elektronischen Datenbank zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung der Daten,
6. die Befugnisse der nach Landesrecht für das Monitoring zuständigen Behörden zur Verarbeitung der zur Durchführung des Monitorings erhobenen und gespeicherten Daten in anonymisierter Form
a) zur Bewertung der Wirksamkeit der düngerechtlichen Anforderungen,
b) zur Ableitung von geeigneten Gewässerschutzmaßnahmen und
c) für statistische Auswertungen und zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz,
7. die Auswertung der übermittelten, erhobenen und gespeicherten Daten sowie über die Bewertung der bundesweiten Wirkungen der in Absatz 1 genannten Anforderungen durch die in Absatz 2 Nummer 2 genannten Bundesbehörden auf der Grundlage dieser Daten einschließlich der bei der Bewertung zu berücksichtigenden Kriterien und Methoden und
8. die Erstellung und Veröffentlichung von Berichten über die Ergebnisse des Monitorings in nicht personenbezogener Form, einschließlich aggregierter Daten, durch das Johann Heinrich von Thünen-Institut unter Mitwirkung des Julius Kühn-Instituts und des Umweltbundesamtes sowie unter Mitwirkung der Länder.
(6) Die nach § 12 Absatz 1 für die Überwachung zuständigen Behörden können von den nach Landesrecht für das Monitoring zuständigen Behörden die Übermittlung der zur Durchführung des Monitorings erhobenen und gespeicherten Daten verlangen und die übermittelten Daten erheben, speichern und verwenden, soweit dies zur Entscheidung über Ausnahmen erforderlich ist, die hinsichtlich bestimmter Anforderungen in auf Grund des § 3 Absatz 4 auch in Verbindung mit § 3 Absatz 5 oder § 15 Absatz 5, erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind. Die nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörden haben die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten jeweils unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Prüfung der Entscheidung über Ausnahmen im Einzelfall nicht mehr erforderlich sind. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Die nach Landesrecht für das Monitoring zuständigen Behörden als übermittelnde Stellen haben jeweils über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle oder der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch geeignete und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und sechs Monate nach dem Abruf zu löschen.
(7) Das Johann Heinrich von Thünen-Institut darf die ihm zur Durchführung des Monitorings übermittelten Daten sowie die Ergebnisse des Monitorings auch zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen zur Klimaberichterstattung und Umweltberichterstattung in nicht personenbezogener Form, insbesondere nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz und der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe erheben, speichern und verwenden und anderen Bundesbehörden zur Verfügung stellen. Ferner darf das Johann Heinrich von Thünen-Institut die zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen zur Klimaberichterstattung und Umweltberichterstattung erhobenen Daten auch für die Durchführung des Monitorings speichern und verwenden.

DÜNGG – § 13 Satz 3

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 13 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde Anordnungen zum Umgang mit Nährstoffen im Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2a nicht treffen.“
  • ⚠ Der zu ersetzende „Satz 3“ ist im geltenden § 13 der mit „Abweichend von Satz 1 ...“ beginnende Schlusssatz; der Verweis auf den früheren § 11a Absatz 1 entfällt zugunsten des neuen § 3 Absatz 2a.
@@ § 13 @@
1 Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde Anordnungen zum Umgang mit Nährstoffen im Betrieb im Sinne des § 11a Absatz 1 nur treffen, wenn die Anforderungen der guten fachlichen Praxis beim Umgang mit Nährstoffen im Betrieb in einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 2 näher bestimmt sind.
1+Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde Anordnungen zum Umgang mit Nährstoffen im Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2a nicht treffen.

DÜNGG – § 14 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: mittel

Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1: aaa) in Buchstabe a wird „oder nach § 11a Absatz 2 Satz 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1,“ gestrichen; bbb) in Buchstabe c wird „§ 11a Absatz 2 Satz 4 oder 6 Nummer 2,“ durch „§ 12a Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 oder 3,“ ersetzt. bb) Nummer 2 wird gestrichen. cc) Nummer 3 wird zu Nummer 2. dd) Nummer 4 wird zu Nummer 3 und „vorlegt,“ wird durch „vorlegt oder“ ersetzt. ee) Nummer 5 wird zu Nummer 4 und „zuwiderhandelt oder“ wird durch „zuwiderhandelt.“ ersetzt. ff) Nummer 6 wird gestrichen.
  • ⚠ Absatz 2 wird durch mehrere ineinandergreifende Unterbefehle umgebaut (Streichungen in Buchstabe a, Verweis-Ersetzung in Buchstabe c von § 11a auf § 12a, Streichung der alten Nummern 2 und 6, Umnummerierung der alten Nummern 3 bis 5 zu 2 bis 4 mit Anpassung der Schlusswörter). Die Standalone-Nachfassung gibt den kumulierten Wortlaut des neugefassten Absatzes 2 wieder.
@@ § 14 Absatz 2 @@
1 1 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2 2 1. einer Rechtsverordnung
3 a) nach § 3 Absatz 4 oder 5 Nummer 2, 3, 5, 6, 8 oder 10, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1, oder nach § 11a Absatz 2 Satz 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1,
3+a) nach § 3 Absatz 4 oder 5 Nummer 2, 3, 5, 6, 8 oder 10, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1,
4 4 b) nach § 3 Absatz 5 Nummer 1 oder 9, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1, oder nach § 3 Absatz 5 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1,
5 c) nach § 3 Absatz 5 Nummer 7 oder § 11a Absatz 2 Satz 4 oder 6 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1, oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 7 oder 8,
5+c) nach § 3 Absatz 5 Nummer 7 oder § 12a Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1, oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 7 oder 8,
6 6 d) nach § 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1,
7 7 e) nach § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1,
8 8 f) nach § 7, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1,
9 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
10 2. entgegen § 6 Düngemittel in den Verkehr bringt,
11 3. entgegen § 12 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
12 4. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt,
13 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt oder
14 6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
10+2. entgegen § 12 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
11+3. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt oder
12+4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt.

DÜNGG – § 14 Absatz 3

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: „(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1009 in der Fassung vom 17. Juli 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig [Nummern 1 bis 20] ... (4) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden: [Bußgeldrahmen].“
@@ Neu @@
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1009 in der Fassung vom 17. Juli 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Teil II PFC 1 bis 7, Anhang II Teil II CMC 1 bis CMC 15 oder Anhang III Teil I bis III ein EU-Düngeprodukt auf dem Markt bereitstellt,
2. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Teil I
a) Nummer 1 in Verbindung mit Teil II Modul A Nummer 3 oder 4,
b) Nummer 2 in Verbindung mit Teil II Modul A1 Nummer 3, 4 oder 5,
c) Nummer 3 in Verbindung mit Teil II Modul C Nummer 2 oder 3 oder
d) Nummer 4 in Verbindung mit Teil II Modul D1 Nummer 4 oder 7
ein Konformitätsbewertungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
3. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Nummer 3 in Verbindung mit Teil II Modul B Nummer 4 ein Konformitätsbewertungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
4. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Teil II Modul A Nummer 2, Modul A1 Nummer 2, Modul B Nummer 2 oder Modul D1 Nummer 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
5. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit
a) Artikel 16 Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 2 eine EU-Konformitätserklärung nicht, nicht richtig oder nicht vor der Bereitstellung des EU-Düngeproduktes auf dem Markt ausstellt oder
b) Artikel 17 oder Artikel 18 Absatz 1, 2 oder 3 Unterabsatz 1 die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
6. entgegen Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 8 Absatz 8 Unterabsatz 1 eine technische Unterlage nach den Vorgaben des Anhangs IV Teil II Modul A Nummer 2, Modul A1 Nummer 2, Modul B Nummer 2 oder Modul D1 Nummer 2 eine EU-Konformitätserklärung oder eine Kopie dieser Erklärung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält,
7. entgegen Artikel 6 Absatz 5 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Nummer oder ein dort genanntes Kennzeichen angegeben ist oder dass eine Information in einem Begleitdokument bereitgestellt wird,
8. entgegen Artikel 6 Absatz 6 oder Artikel 8 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor der Bereitstellung eines EU-Düngeprodukts auf dem Markt macht,
9. entgegen Artikel 6 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, 3, 5 oder 7 in Verbindung mit § 6c Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes, oder entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, 3, 5 oder 7 in Verbindung mit § 6c Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes, nicht sicherstellt, dass einem EU-Düngeprodukt eine Angabe nach Anhang III Teil I oder II beigefügt ist,
10. entgegen Artikel 6 Absatz 8 Satz 1, Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 oder Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird,
11. entgegen Artikel 6 Absatz 8 Satz 2, Artikel 8 Absatz 7 Satz 2 oder Artikel 9 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
12. entgegen Artikel 6 Absatz 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 6c Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes, entgegen Artikel 8 Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit § 6c Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes oder entgegen Artikel 9 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
13. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Teil I
a) Nummer 1 in Verbindung mit Teil II Modul A Nummer 3 oder 4,
b) Nummer 2 in Verbindung mit Teil II Modul A1 Nummer 3, 4 oder 5,
c) Nummer 3 in Verbindung mit Teil II Modul B Nummer 4 oder Modul C Nummer 2 oder 3 oder
d) Nummer 4 in Verbindung mit Teil II Modul D1 Nummer 4 oder 7
durchgeführt wurde,
14. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass
a) der Hersteller die technischen Unterlagen nach den Vorgaben des Anhangs IV Teil II Modul A Nummer 2, Modul A1 Nummer 2, Modul B Nummer 2 oder Modul D1 Nummer 2 erstellt hat,
b) dem EU-Düngeprodukt die Unterlagen nach Anhang V beigefügt sind, oder
c) der Hersteller eine Anforderung nach Artikel 6 Absatz 5 oder 6 erfüllt hat,
15. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 den Hersteller, den Importeur oder eine Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von dem Risiko unterrichtet,
16. entgegen Artikel 11 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe gemacht wird,
17. entgegen Artikel 11 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 7 oder Artikel 8 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil I oder II, ein dort genanntes Exemplar nicht bereithält,
18. entgegen Artikel 12 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nennt,
19. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1,
b) Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a bis c oder e oder Absatz 2 Unterabsatz 1 oder
c) Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang IV Teil II Modul A Nummer 2, Modul A1 Nummer 2, Modul B Nummer 2 oder Modul D1 Nummer 2
zuwiderhandelt oder
20. entgegen Artikel 40 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Korrekturmaßnahme ergriffen wird.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c und des Absatzes 3 Nummer 6 bis 8, 11, 12, 16 bis 18 und 19 Buchstabe b und c mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro,
3. in den Fällen des Absatzes 1 und in den übrigen Fällen der Absätze 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro.

DÜNGG – § 14 Absatz 3

Streichung · Konfidenz: hoch

Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen.
  • ⚠ Der bisherige Bußgeldrahmen-Absatz 3 wird gestrichen; sein Regelungsgehalt wird durch den neuen Absatz 4 (siehe vorheriger Block) ersetzt.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

DÜNGG – § 14 Absatz 5 Satz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2“ durch die Angabe „Nummer 1 Buchstabe e oder Absatz 3 Nummer 1“ ersetzt.
@@ § 14 Absatz 5 @@
1 (4) Düngemittel und Stoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
1+(5) Düngemittel und Stoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e oder Absatz 3 Nummer 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

DÜNGG – § 15 Absatz 1

Streichung · Konfidenz: hoch

Absatz 1 wird gestrichen.
  • ⚠ Streichung des bisherigen Absatzes 1. Die nachfolgenden Absätze 2 bis 5 verschieben sich dadurch in der Nummerierung; die Drucksache benennt die Folge-Umnummerierung in diesem Befehl nicht ausdrücklich.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

DÜNGG – § 15 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „sind.“ durch die Angabe „sind,“ ersetzt. bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: 3. „Verweisungen auf Normen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Normen erforderlich ist.“
@@ § 15 Absatz 2 @@
1 1 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in diesem Gesetz oder in den von ihm auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
2 2 1. Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
3 2. Vorschriften zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.
3+2. Vorschriften zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden sind,
4+3. Verweisungen auf Normen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Normen erforderlich ist.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    Claude Opus 4.8

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    claude-opus-4-8[1m]

    Details anzeigen

    TEIL-REWORK-Re-Verifikation der vier nachgezogenen Blöcke (12, 18, 20, 23) gegen den Drucksachen-Volltext .runs/_inbox/2106135.txt. Geprüft wurde unabhängig und byte-genau per Wort-Token-Diff (difflib, Wasserzeichen „Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt“ herausgefiltert). Ergebnis: block-12 §§ 6–6d (1699 vs. 1699 Token, eine Abweichung), block-20 § 12a (1584 vs. 1584 Token, null Abweichungen, exakter Match), block-23 § 14 Abs. 3+4 (1118 vs. 1117 Token, eine Abweichung). Die wenigen Abweichungen sind ausschließlich PDF-Silbentrennungs-Artefakte, die die Synopse korrekt aufgelöst hat: „zu-ständige“→„zuständige“ (block-12, § 6a Abs. 4) und „EU- Düngeprodukts“→„EU-Düngeprodukts“ (block-23, Nr. 8); kein inhaltlicher Unterschied, keine Auslassung, keine Zusammenfassung, keine Ellipse. block-18 § 12 Abs. 7 ist ein Änderungsbefehl: vorher = geltender Abs. 7 wortgleich zu Daten/düngg/p12.md; nachher wendet ALLE Unterbefehle vollständig und korrekt an (aaa: „Nummern 1 bis 4“→„Nummern 1 bis 6“; bbb: neue Buchstaben d/e mit ergänztem „oder als Bestandteil“ und neuem Buchstaben e Biogasanlagen; ccc: neue Nummern 5 Klärschlammverordnung und 6 Bioabfallverordnung verbatim; bb: Streichung „im automatisierten Verfahren, nach Maßgabe des § 10 BDSG auch“ in Satz 3; cc: drei Protokollierungs-Sätze nach Satz 3 verbatim). Die eingefügten Segmente stimmen byte-genau mit der Drucksache überein. Alle vier nachher sind jetzt vollständig; nichts mehr zusammengefasst.

    18. Juni 2026

  3. Stand-Gutachter stand passt

    claude-opus-4-8[1m]

    Details anzeigen

    Die Drucksache 21/6135 nennt als Bezugsstand (Artikel-1-Einleitungssatz): „Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist“. Der lokale Stand in Daten/düngg/00-meta.md lautet: „Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 13 G v. 20.12.2022 I 2752“. Beide Stände stimmen überein (gleiche Änderungsnorm Art. 2 Abs. 13, gleiches Datum 20.12.2022, gleiche Fundstelle BGBl. I S. 2752). Die Drucksache wurde lokal noch nicht eingearbeitet.

    18. Juni 2026

  4. Freigegeben 19. Juni 2026

    betreiber

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