BT-DRS. 21/6135BUNDESTAG
Worum geht's
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes ordnet das deutsche Düngerecht in mehreren Punkten neu.
Kernpunkte sind die ersatzlose Streichung der Stoffstrombilanzierung (§ 11a), die Einführung eines bundesweiten Wirkungsmonitorings zur Düngeverordnung (neuer § 12a) und die Anpassung des Düngemittelrechts an die EU-Verordnung 2019/1009 über EU-Düngeprodukte (neue §§ 6 bis 6d, neue Bußgeldtatbestände in § 14).
Daneben werden Behördennamen aktualisiert, Datenverarbeitungs- und Übermittlungsbefugnisse präzisiert und Verordnungsermächtigungen erweitert.
Die guten-fachliche-Praxis-Pflicht beim betrieblichen Umgang mit Nährstoffen wandert von § 11a in den neuen § 3 Absatz 2a.
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DÜNGG – § 3
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
DÜNGG – § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
DÜNGG – § 3 Absatz 2a
Einfügung · Konfidenz: hoch
(2a) Bei der landwirtschaftlichen Erzeugung hat der Umgang mit Nährstoffen im Betrieb nach guter fachlicher Praxis zu erfolgen. Zur guten fachlichen Praxis gehört insbesondere, dass bei der landwirtschaftlichen Erzeugung ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im Betrieb sichergestellt und hierbei Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich vermieden werden.
DÜNGG – § 3 Absatz 4 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
DÜNGG – § 3 Absatz 5
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
DÜNGG – § 3 Absatz 6
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
DÜNGG – § 3a Absatz 1 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
DÜNGG – § 3a Absatz 2 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
DÜNGG – § 5 Absatz 1 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
DÜNGG – § 5 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
DÜNGG – § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
DÜNGG – § 6
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
DÜNGG – § 11 Absatz 3
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
DÜNGG – § 11a
Aufhebung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Streichung des kompletten § 11a (Stoffstrombilanzierung). Der Vorher-Text gibt den § 11a gekürzt wieder (voller Wortlaut im lokalen Norm-Markdown vorhanden); nachher ist leer (Aufhebung).
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
DÜNGG – § 12
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
DÜNGG – § 12 Absatz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
DÜNGG – § 12 Absatz 6 Satz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
DÜNGG – § 12 Absatz 7
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
DÜNGG – § 12 Absatz 8
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
DÜNGG – § 12a
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 12a Monitoring; Verordnungsermächtigung (1) Zum Zweck der Überprüfung der Wirksamkeit der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 und der auf Grund des § 3 Absatz 4 auch in Verbindung mit § 3 Absatz 5, oder § 15 Absatz 5, erlassenen Rechtsverordnungen wird ein bundesweites Monitoring eingerichtet und durchgeführt. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Monitorings wird überprüft, ob und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von den Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsverordnungen, insbesondere für Betriebe in mit Nitrat belasteten Gebieten, vorgesehen werden können. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Durchführung des Monitorings zu erlassen, insbesondere über 1. die Durchführung des Monitorings durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden, 2. die Mitwirkung des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, des Julius Kühn-Instituts und des Umweltbundesamtes an der Durchführung des Monitorings sowie über die Art und den Umfang der jeweiligen Mitwirkung, 3. die Art und den Umfang der Erhebung, die Speicherung, die Verwendung und die Übermittlung der zur Durchführung des Monitorings erforderlichen Daten, insbesondere über die Befugnisse der nach Landesrecht für das Monitoring zuständigen Behörden und der an der Durchführung des Monitorings mitwirkenden Bundesbehörden zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung der erforderlichen Daten, 4. Auskunftspflichten, Aufzeichnungspflichten, Aufbewahrungspflichten, Untersuchungspflichten, Vorlagepflichten, Meldepflichten und Mitteilungspflichten von Betriebsinhabern, einschließlich Anforderungen an die Form, insbesondere hinsichtlich a) der Anwendung und des Inverkehrbringens von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 8, sowie hinsichtlich der Art und der Herkunft von Wirtschaftsdüngern, b) des Ertragsniveaus der angebauten Kulturen und c) der im Boden verfügbaren Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor oder Phosphat. (3) Soweit es zur Durchführung des Monitorings erforderlich ist, kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt werden, dass die nach Landesrecht für das Monitoring zuständigen Behörden von den in den Nummern 1 bis 5 genannten Stellen und Behörden die Übermittlung der folgenden Daten verlangen können, jeweils auch im automatisierten Abrufverfahren: 1. von den nach § 12 Absatz 1 für die Überwachung zuständigen Behörden die Daten, die im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der dort genannten Vorschriften, insbesondere der Einhaltung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 und der auf Grund des § 3 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 und des § 4, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5, erlassenen Rechtsverordnungen, erhoben und gespeichert worden sind, 2. von den in § 12 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Stellen und Behörden die dort genannten Daten mit der Maßgabe, dass § 12 Absatz 7 Satz 2 entsprechend gilt, 3. von den zuständigen Behörden die Daten, die im Rahmen der Gewässerüberwachung nach oder auf Grund von Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, nach auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften sowie im Rahmen der Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten erhoben, gespeichert und verwendet worden sind, 4. von den zuständigen Behörden die Daten, die nach Vorschriften des Geologiedatengesetzes oder nach auf Grund des Geologiedatengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erhoben und gespeichert worden sind, 5. von den jeweils zuständigen Behörden sonstige festgelegte Daten, die von diesen Behörden erhoben und gespeichert worden sind und aus denen Erkenntnisse dahingehend gewonnen werden können, ob die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Anforderungen die beabsichtigte Wirkung erzielt. In der Rechtsverordnung kann in den Fällen des Satzes 1 die Übermittlung personenbezogener Daten nur vorgesehen werden, soweit die Daten zur Durchführung des Monitorings erforderlich sind. (4) Ferner kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt werden, dass Betriebsinhaber den nach Landesrecht für das Monitoring zuständigen Behörden zum Zweck der Durchführung des Monitorings insbesondere die folgenden Daten zu übermitteln haben: 1. Daten aus Aufzeichnungen, die die Betriebsinhaber auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Nummer 7 erstellen und aufbewahren müssen, a) auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1 oder b) auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2, 2. Daten aus Aufzeichnungen, Meldungen oder Mitteilungen, die die Betriebsinhaber auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1, erstellen und aufbewahren oder tätigen müssen, 3. die in § 12 Absatz 7 Satz 1 genannten Daten, 4. Daten über die in Absatz 2 Nummer 4 genannten Aspekte. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (5) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 können ferner Vorschriften erlassen werden über 1. die Einzelheiten der Übermittlung der von den nach Landesrecht für das Monitoring zuständigen Behörden erhobenen und gespeicherten Daten, die den in Absatz 2 Nummer 2 genannten Bundesbehörden zum Zweck der Durchführung des Monitorings zu übermitteln sind, einschließlich der Einrichtung und Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens zur Übermittlung der Daten, 2. die näheren Regelungen hinsichtlich der Datenerhebungen in bestimmten Modellregionen zum Zwecke des Monitorings, insbesondere hinsichtlich a) der Einrichtung der Modellregionen, der teilnehmenden Betriebe, der erforderlichen Daten, Verfahren, Messungen und Untersuchungen, b) der Befugnis des Julius Kühn-Instituts und der nach Landesrecht für das Monitoring zuständigen Behörden, die erforderlichen Daten zum Zwecke des Monitorings von den teilnehmenden Betriebsinhabern in bestimmten Modellregionen zu erheben, zu speichern, zu verwenden und zu übermitteln oder im Fall bereits erhobener Daten zu speichern, zu verwenden und zu übermitteln, und c) der Einzelheiten der Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung der Daten mit der Maßgabe, dass Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden ist, 3. die näheren Regelungen hinsichtlich der Erhebung von geeigneten Parametern des hydrogeologischen und geochemischen Verhaltens des Grundwassers zum Zweck des Monitorings, insbesondere hinsichtlich a) der Auswahl der Grundwassermessstellen, der erforderlichen Daten, Verfahren, Messungen und Untersuchungen sowie b) der Einzelheiten der Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung der Daten mit der Maßgabe, dass Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden ist, 4. die Befugnis des Umweltbundesamtes, zum Zwecke des Monitorings a) die Daten, die im Rahmen der Gewässerüberwachung nach oder auf Grund von Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, nach auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften sowie im Rahmen der Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten erhoben, gespeichert und verwendet worden sind, von den nach Landesrecht zuständigen Behörden zu erheben, zu speichern, zu verwenden und zu übermitteln und b) die bereits im Rahmen des Bund-Länder-Datenaustausches erhobenen und gespeicherten Daten über die Gewässerüberwachung sowie die bereits erhobenen und gespeicherten Daten über die Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten zu speichern, zu verwenden und zu übermitteln, sowie über die Einzelheiten der Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung der Daten mit der Maßgabe, dass Absatz 3 Satz 2 entsprechend gilt, 5. die Befugnisse der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Bundesbehörden zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung der übermittelten, erhobenen und gespeicherten Daten zum Zweck der Durchführung des Monitorings, einschließlich Vorschriften zur Einrichtung, zum Betrieb und zur Verwendung einer elektronischen Datenbank zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung der Daten, 6. die Befugnisse der nach Landesrecht für das Monitoring zuständigen Behörden zur Verarbeitung der zur Durchführung des Monitorings erhobenen und gespeicherten Daten in anonymisierter Form a) zur Bewertung der Wirksamkeit der düngerechtlichen Anforderungen, b) zur Ableitung von geeigneten Gewässerschutzmaßnahmen und c) für statistische Auswertungen und zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz, 7. die Auswertung der übermittelten, erhobenen und gespeicherten Daten sowie über die Bewertung der bundesweiten Wirkungen der in Absatz 1 genannten Anforderungen durch die in Absatz 2 Nummer 2 genannten Bundesbehörden auf der Grundlage dieser Daten einschließlich der bei der Bewertung zu berücksichtigenden Kriterien und Methoden und 8. die Erstellung und Veröffentlichung von Berichten über die Ergebnisse des Monitorings in nicht personenbezogener Form, einschließlich aggregierter Daten, durch das Johann Heinrich von Thünen-Institut unter Mitwirkung des Julius Kühn-Instituts und des Umweltbundesamtes sowie unter Mitwirkung der Länder. (6) Die nach § 12 Absatz 1 für die Überwachung zuständigen Behörden können von den nach Landesrecht für das Monitoring zuständigen Behörden die Übermittlung der zur Durchführung des Monitorings erhobenen und gespeicherten Daten verlangen und die übermittelten Daten erheben, speichern und verwenden, soweit dies zur Entscheidung über Ausnahmen erforderlich ist, die hinsichtlich bestimmter Anforderungen in auf Grund des § 3 Absatz 4 auch in Verbindung mit § 3 Absatz 5 oder § 15 Absatz 5, erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind. Die nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörden haben die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten jeweils unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Prüfung der Entscheidung über Ausnahmen im Einzelfall nicht mehr erforderlich sind. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Die nach Landesrecht für das Monitoring zuständigen Behörden als übermittelnde Stellen haben jeweils über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle oder der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch geeignete und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und sechs Monate nach dem Abruf zu löschen. (7) Das Johann Heinrich von Thünen-Institut darf die ihm zur Durchführung des Monitorings übermittelten Daten sowie die Ergebnisse des Monitorings auch zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen zur Klimaberichterstattung und Umweltberichterstattung in nicht personenbezogener Form, insbesondere nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz und der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe erheben, speichern und verwenden und anderen Bundesbehörden zur Verfügung stellen. Ferner darf das Johann Heinrich von Thünen-Institut die zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen zur Klimaberichterstattung und Umweltberichterstattung erhobenen Daten auch für die Durchführung des Monitorings speichern und verwenden.
DÜNGG – § 13 Satz 3
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Der zu ersetzende „Satz 3“ ist im geltenden § 13 der mit „Abweichend von Satz 1 ...“ beginnende Schlusssatz; der Verweis auf den früheren § 11a Absatz 1 entfällt zugunsten des neuen § 3 Absatz 2a.
DÜNGG – § 14 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Absatz 2 wird durch mehrere ineinandergreifende Unterbefehle umgebaut (Streichungen in Buchstabe a, Verweis-Ersetzung in Buchstabe c von § 11a auf § 12a, Streichung der alten Nummern 2 und 6, Umnummerierung der alten Nummern 3 bis 5 zu 2 bis 4 mit Anpassung der Schlusswörter). Die Standalone-Nachfassung gibt den kumulierten Wortlaut des neugefassten Absatzes 2 wieder.
DÜNGG – § 14 Absatz 3
Einfügung · Konfidenz: hoch
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1009 in der Fassung vom 17. Juli 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Teil II PFC 1 bis 7, Anhang II Teil II CMC 1 bis CMC 15 oder Anhang III Teil I bis III ein EU-Düngeprodukt auf dem Markt bereitstellt, 2. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Teil I a) Nummer 1 in Verbindung mit Teil II Modul A Nummer 3 oder 4, b) Nummer 2 in Verbindung mit Teil II Modul A1 Nummer 3, 4 oder 5, c) Nummer 3 in Verbindung mit Teil II Modul C Nummer 2 oder 3 oder d) Nummer 4 in Verbindung mit Teil II Modul D1 Nummer 4 oder 7 ein Konformitätsbewertungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, 3. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Nummer 3 in Verbindung mit Teil II Modul B Nummer 4 ein Konformitätsbewertungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 4. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Teil II Modul A Nummer 2, Modul A1 Nummer 2, Modul B Nummer 2 oder Modul D1 Nummer 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 5. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit a) Artikel 16 Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 2 eine EU-Konformitätserklärung nicht, nicht richtig oder nicht vor der Bereitstellung des EU-Düngeproduktes auf dem Markt ausstellt oder b) Artikel 17 oder Artikel 18 Absatz 1, 2 oder 3 Unterabsatz 1 die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 6. entgegen Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 8 Absatz 8 Unterabsatz 1 eine technische Unterlage nach den Vorgaben des Anhangs IV Teil II Modul A Nummer 2, Modul A1 Nummer 2, Modul B Nummer 2 oder Modul D1 Nummer 2 eine EU-Konformitätserklärung oder eine Kopie dieser Erklärung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält, 7. entgegen Artikel 6 Absatz 5 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Nummer oder ein dort genanntes Kennzeichen angegeben ist oder dass eine Information in einem Begleitdokument bereitgestellt wird, 8. entgegen Artikel 6 Absatz 6 oder Artikel 8 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor der Bereitstellung eines EU-Düngeprodukts auf dem Markt macht, 9. entgegen Artikel 6 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, 3, 5 oder 7 in Verbindung mit § 6c Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes, oder entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, 3, 5 oder 7 in Verbindung mit § 6c Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes, nicht sicherstellt, dass einem EU-Düngeprodukt eine Angabe nach Anhang III Teil I oder II beigefügt ist, 10. entgegen Artikel 6 Absatz 8 Satz 1, Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 oder Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird, 11. entgegen Artikel 6 Absatz 8 Satz 2, Artikel 8 Absatz 7 Satz 2 oder Artikel 9 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt, 12. entgegen Artikel 6 Absatz 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 6c Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes, entgegen Artikel 8 Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit § 6c Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes oder entgegen Artikel 9 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 13. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Teil I a) Nummer 1 in Verbindung mit Teil II Modul A Nummer 3 oder 4, b) Nummer 2 in Verbindung mit Teil II Modul A1 Nummer 3, 4 oder 5, c) Nummer 3 in Verbindung mit Teil II Modul B Nummer 4 oder Modul C Nummer 2 oder 3 oder d) Nummer 4 in Verbindung mit Teil II Modul D1 Nummer 4 oder 7 durchgeführt wurde, 14. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass a) der Hersteller die technischen Unterlagen nach den Vorgaben des Anhangs IV Teil II Modul A Nummer 2, Modul A1 Nummer 2, Modul B Nummer 2 oder Modul D1 Nummer 2 erstellt hat, b) dem EU-Düngeprodukt die Unterlagen nach Anhang V beigefügt sind, oder c) der Hersteller eine Anforderung nach Artikel 6 Absatz 5 oder 6 erfüllt hat, 15. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 den Hersteller, den Importeur oder eine Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von dem Risiko unterrichtet, 16. entgegen Artikel 11 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe gemacht wird, 17. entgegen Artikel 11 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 7 oder Artikel 8 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil I oder II, ein dort genanntes Exemplar nicht bereithält, 18. entgegen Artikel 12 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nennt, 19. einer vollziehbaren Anordnung nach a) Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1, b) Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a bis c oder e oder Absatz 2 Unterabsatz 1 oder c) Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang IV Teil II Modul A Nummer 2, Modul A1 Nummer 2, Modul B Nummer 2 oder Modul D1 Nummer 2 zuwiderhandelt oder 20. entgegen Artikel 40 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Korrekturmaßnahme ergriffen wird. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden: 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c und des Absatzes 3 Nummer 6 bis 8, 11, 12, 16 bis 18 und 19 Buchstabe b und c mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, 3. in den Fällen des Absatzes 1 und in den übrigen Fällen der Absätze 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro.
DÜNGG – § 14 Absatz 3
Streichung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Der bisherige Bußgeldrahmen-Absatz 3 wird gestrichen; sein Regelungsgehalt wird durch den neuen Absatz 4 (siehe vorheriger Block) ersetzt.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
DÜNGG – § 14 Absatz 5 Satz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
DÜNGG – § 15 Absatz 1
Streichung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Streichung des bisherigen Absatzes 1. Die nachfolgenden Absätze 2 bis 5 verschieben sich dadurch in der Nummerierung; die Drucksache benennt die Folge-Umnummerierung in diesem Befehl nicht ausdrücklich.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
DÜNGG – § 15 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
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KI-Bearbeiter
Claude Opus 4.8
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
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Synopsen-Gutachter konsistent
claude-opus-4-8[1m]
Details anzeigen
TEIL-REWORK-Re-Verifikation der vier nachgezogenen Blöcke (12, 18, 20, 23) gegen den Drucksachen-Volltext .runs/_inbox/2106135.txt. Geprüft wurde unabhängig und byte-genau per Wort-Token-Diff (difflib, Wasserzeichen „Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt“ herausgefiltert). Ergebnis: block-12 §§ 6–6d (1699 vs. 1699 Token, eine Abweichung), block-20 § 12a (1584 vs. 1584 Token, null Abweichungen, exakter Match), block-23 § 14 Abs. 3+4 (1118 vs. 1117 Token, eine Abweichung). Die wenigen Abweichungen sind ausschließlich PDF-Silbentrennungs-Artefakte, die die Synopse korrekt aufgelöst hat: „zu-ständige“→„zuständige“ (block-12, § 6a Abs. 4) und „EU- Düngeprodukts“→„EU-Düngeprodukts“ (block-23, Nr. 8); kein inhaltlicher Unterschied, keine Auslassung, keine Zusammenfassung, keine Ellipse. block-18 § 12 Abs. 7 ist ein Änderungsbefehl: vorher = geltender Abs. 7 wortgleich zu Daten/düngg/p12.md; nachher wendet ALLE Unterbefehle vollständig und korrekt an (aaa: „Nummern 1 bis 4“→„Nummern 1 bis 6“; bbb: neue Buchstaben d/e mit ergänztem „oder als Bestandteil“ und neuem Buchstaben e Biogasanlagen; ccc: neue Nummern 5 Klärschlammverordnung und 6 Bioabfallverordnung verbatim; bb: Streichung „im automatisierten Verfahren, nach Maßgabe des § 10 BDSG auch“ in Satz 3; cc: drei Protokollierungs-Sätze nach Satz 3 verbatim). Die eingefügten Segmente stimmen byte-genau mit der Drucksache überein. Alle vier nachher sind jetzt vollständig; nichts mehr zusammengefasst.
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Stand-Gutachter stand passt
claude-opus-4-8[1m]
Details anzeigen
Die Drucksache 21/6135 nennt als Bezugsstand (Artikel-1-Einleitungssatz): „Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist“. Der lokale Stand in Daten/düngg/00-meta.md lautet: „Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 13 G v. 20.12.2022 I 2752“. Beide Stände stimmen überein (gleiche Änderungsnorm Art. 2 Abs. 13, gleiches Datum 20.12.2022, gleiche Fundstelle BGBl. I S. 2752). Die Drucksache wurde lokal noch nicht eingearbeitet.
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Freigegeben 19. Juni 2026