BT-DRS. 21/6134BUNDESTAG
Worum geht's
Mit diesem Gesetz setzt Deutschland die EU-Cyberresilienz-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/2847) national um.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wird als zuständige Marktüberwachungs- und notifizierende Behörde für die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen bestimmt.
Das BSI richtet eine Beschwerdestelle für Verbraucher ein, kann Konformitätsbewertungsstellen notifizieren beziehungsweise selbst bewerten und unterstützt betroffene Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Verwalter quelloffener Software – unter anderem durch Schulungen und ein Reallabor für Cyberresilienz.
Außerdem werden Bußgeld- und Verfahrensvorschriften für Verstöße gegen die Verordnung geschaffen und die bestehenden Bußgeldparagraphen des BSI-Gesetzes umnummeriert.
Mehr Kontext
Begleitend werden im Telekommunikationsgesetz und im Energiewirtschaftsgesetz Verweise und Formulierungen an die neue Rechtslage angepasst.
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BSIG 2025 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Die lokale Inhaltsübersicht liegt als HTML-Tabelle vor; die Vorher/Nachher-Darstellung ist eine inhaltlich treue, in Klartext überführte Wiedergabe der betroffenen Teil-8- und Teil-9-Angaben, nicht das rohe HTML.
BSIG 2025 – § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 29
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
BSIG 2025 – § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 30 und 31
Einfügung · Konfidenz: hoch
30. Aufgaben und Befugnisse als zuständige Marktüberwachungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 wahrnehmen, 31. Aufgaben und Befugnisse als zuständige notifizierende Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 wahrnehmen.
BSIG 2025 – § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
BSIG 2025 – § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6
Einfügung · Konfidenz: hoch
6. seine Aufgaben als CSIRT gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 wahrzunehmen.
BSIG 2025 – § 41 Absatz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
BSIG 2025 – § 65, § 66, § 67
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Diese drei neuen Paragraphen schaffen erstmals Recht; es gibt keinen geltenden Vortext, daher ist vorher leer.
Teil 8 Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen§ 65 Marktüberwachung (1) Das Bundesamt ist die zuständige nationale Marktüberwachungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847. (2) Das Bundesamt arbeitet im Rahmen seiner Zuständigkeit mit Behörden, die durch Bundes- oder Landesrecht zu Marktüberwachungsbehörden zur Ausführung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurden, sowie mit anderen Aufsichtsbehörden kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Es teilt ihnen Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sein können. (3) Das Bundesamt richtet eine Beschwerdestelle ein, bei der Verbraucher Beschwerden einreichen können, die auf eine Nichteinhaltung der Verordnung (EU) 2024/2847 hindeuten. Betrifft die Beschwerde die Zuständigkeit einer Behörde, die durch Bundes- oder Landesrecht zur Marktüberwachungsbehörde zur Ausführung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurde, so leitet das Bundesamt die Beschwerde der betreffenden Behörde entsprechend Absatz 2 weiter.
§ 66 Notifizierung und Akkreditierung (1) Das Bundesamt ist die notifizierende Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847. (2) Die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 obliegt der nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Die Akkreditierung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Sie kann befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie auch nachträglich um Auflagen ergänzt werden. (3) Das Bundesamt kann abweichend von Absatz 2 die Bewertung von Konformitätsbewertungsstellen selbst durchführen, sofern an der Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen ein öffentliches Interesse besteht. In diesen Fällen obliegt dem Bundesamt auch die Überwachung dieser Konformitätsbewertungsstellen. § 3 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend. (4) Hat das Bundesamt aufgrund der Bewertung nach Absatz 2, belegt durch die Vorlage einer Akkreditierungsurkunde, oder aufgrund eigener Bewertung nach Absatz 3 festgestellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/2847 erfüllt, so erteilt sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungen vorzunehmen und notifiziert diese nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2847 der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten. (5) Die Befugnis nach Absatz 4 kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Sie kann befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden sowie auch nachträglich um Auflagen ergänzt werden. Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische Kommission noch ein anderer Mitgliedstaat Einwände nach Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/2847 gegen die Notifizierung erheben.
§ 67 Unterstützung der betroffenen Wirtschaftsakteure Das Bundesamt unterstützt die betroffenen Wirtschaftsakteure, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, sowie Verwalter quelloffener Software bei der Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/2847. Die Unterstützung erfolgt insbesondere durch die folgenden Maßnahmen:
Durchführung spezifischer Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/2847,
Einrichtung und Betrieb eines Reallabors für Cyberresilienz nach Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847.
BSIG 2025 – Teil 8
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
BSIG 2025 – § 65
Streichung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Der bisherige § 65 (Bußgeldvorschriften) wird inhaltsgleich zu § 68 umnummeriert; dieser Block bildet ausschließlich die zusätzlich angeordnete Streichung des bisherigen Absatzes 10 ab. Die reine Umnummerierung des Paragraphen (65 -> 68) und die Hochstufung des bisherigen Absatzes 11 zu Absatz 10 werden in den Blöcken block-9b und der Inhaltsübersicht erfasst.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
BSIG 2025 – § 65 Absatz 11
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Folge der Streichung des bisherigen Absatzes 10: der bisherige Absatz 11 rückt zu Absatz 10 auf; Inhalt bleibt unverändert.
BSIG 2025 – § 69, § 70
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 69 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren (1) Für Verstöße nach Artikel 64 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/2847 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, sowie § 30 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind nicht anzuwenden. (2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 64 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/2847 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.§ 70 Behörden (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Bundesministerium des Innern in den Fällen des § 68 Absatz 2 Nummer 11 sowie
das Bundesamt a) in den Fällen des § 68 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 17, Absatz 3 und 4 und b) in den Fällen des Artikels 64 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/2847. (2) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder 2 des Bundesdatenschutzgesetzes werden in den Fällen des Artikels 64 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/2847 keine Geldbußen verhängt.
BSIG 2025 – Teil 9
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
BSIG 2025 – § 66
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Reine Umnummerierung des Paragraphen (§ 66 -> § 71); der Regelungsinhalt bleibt unverändert.
TKG 2021 – § 167 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
TKG 2021 – § 167 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
TKG 2021 – § 167 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Streichung · Konfidenz: hoch
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
ENWG 2005 – § 5c Absatz 6 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
ENWG 2005 – § 5c Absatz 6 Satz 3
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Derselbe Befehl ändert Satz 3 und Satz 4 gleichartig; dieser Block bildet Satz 3 ab, block-17b bildet Satz 4 ab.
ENWG 2005 – § 5c Absatz 6 Satz 4
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
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KI-Bearbeiter
Claude Opus 4.8
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
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Synopsen-Gutachter konsistent
Claude Opus 4.8
Details anzeigen
Alle 19 Blöcke unabhängig gegen Drucksachen-Volltext (Artikel 1–3) und die geltenden Gesetze (bsig 2025, tkg 2021, enwg 2005) geprüft. Jeder befehl_original steht wortgenau in der Drucksache; jeder nicht-leere vorher-Text wurde im geltenden Norm-Markdown wortgenau wiedergefunden (BSIG p3 Nr.29, p5 Nr.5, p41 Abs.2, p65 Abs.10/11, p66; TKG p167 Abs.1 Nrn.1–3; EnWG p5c Abs.6 Sätze 1/3/4; Inhaltsübersicht). Die Änderungsbefehle wurden korrekt auf vorher angewendet: nachher entspricht jeweils exakt dem Befehl, inklusive der Mehrfach-Ersetzung in block-14 (Streichung der BSIG-Verweisangabe UND 'werden, und' -> 'werden.', beide sichtbar) und der korrekten Satz-Neufassung in block-16. Vollständigkeit: alle Befehle der Drucksache sind abgedeckt – BSIG Nr.1 (block-1), Nr.2a/b (block-2/3), Nr.3a/b (block-4/5), Nr.4 (block-6), Nr.5 (block-7), Nr.6 (block-8), Nr.7a/b (block-9/9b), Nr.8 (block-10), Nr.9 (block-11), Nr.10 (block-12); TKG Nrn.1–3 (block-13/14/15); EnWG Nr.1 (block-16) und Nr.2 für Satz 3+4 (block-17/17b). Kein Degradationsmuster: alle leeren vorher-Felder sind echte Einfügungen (block-3,5,7,10) bzw. Streichungen (block-9-nachher, block-15-nachher), keine kaschierten Ersetzungen; keine stillen Auslassungen, keine Pseudo-nachher. Der Volltext der neuen §§65–67 (block-7) und §§69–70 (block-10) ist wortgenau aus der Drucksache übernommen; die Befehl-Kürzungen ('[Volltext siehe Drucksache]') betreffen nur den Befehlstext, nicht den nachher-Inhalt. art-Klassifikationen und Adressierungen (paragraph/absatz/satz/nummer) sind durchweg korrekt. Nichts erfunden.
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Stand-Gutachter stand passt
Claude Opus 4.8
Details anzeigen
Drei Gesetze, je Artikel geprüft. BSIG: Bezugsstand 'Art. 4 G v. 11.3.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66)' = lokaler Stand in bsig 2025/00-meta.md ('Geändert durch Art. 4 G v. 11.3.2026 I Nr. 66'). TKG: Bezugsstand 'Art. 6 G v. 11.3.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66)' = lokaler Stand in tkg 2021/00-meta.md ('Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.3.2026 I Nr. 66'); der dort vermerkte spätere Änderungsnachweis (Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 138) betrifft nicht den hier geänderten § 167. EnWG: Bezugsstand 'Art. 5 G v. 29.3.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84)' = lokaler Stand in enwg 2005/00-meta.md ('Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.3.2026 I Nr. 84'). Stichproben bestätigen, dass die Drucksache NICHT bereits eingearbeitet ist: alle vorher-Wortlaute (z.B. TKG §167 Nr.3 noch vorhanden, EnWG §5c Abs.6 noch mit 'bis zum Ablauf des 6. Januar 2026' und '§ 56 Absatz 7', BSIG §65 Abs.10/11 noch vorhanden, alte Inhaltsübersicht-Struktur Teil 8/9) stehen im lokalen Gesetz genau so, wie sie der Änderungsbefehl als Ausgangstext erwartet. Die neuen §§65–71 existieren lokal noch nicht (nur p65/p66 vorhanden). Drucksache ist als Vorabfassung gekennzeichnet (Entwurf, noch nicht verkündet) – kein Hinweis auf bereits gemergten Stand.
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Freigegeben 19. Juni 2026