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BT-Drs. 21/6134 – Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für…

BT-DRS. 21/6134BUNDESTAG

19 Änderungen · Gesetze: BSIG 2025, TKG 2021, ENWG 2005 · Drucksache vom 2026-05-26

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Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Mit diesem Gesetz setzt Deutschland die EU-Cyberresilienz-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/2847) national um.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wird als zuständige Marktüberwachungs- und notifizierende Behörde für die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen bestimmt.

Das BSI richtet eine Beschwerdestelle für Verbraucher ein, kann Konformitätsbewertungsstellen notifizieren beziehungsweise selbst bewerten und unterstützt betroffene Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Verwalter quelloffener Software – unter anderem durch Schulungen und ein Reallabor für Cyberresilienz.

Außerdem werden Bußgeld- und Verfahrensvorschriften für Verstöße gegen die Verordnung geschaffen und die bestehenden Bußgeldparagraphen des BSI-Gesetzes umnummeriert.

Mehr Kontext

Begleitend werden im Telekommunikationsgesetz und im Energiewirtschaftsgesetz Verweise und Formulierungen an die neue Rechtslage angepasst.

Wen betrifft es?Hersteller, Importeure und Händler von Produkten mit digitalen Elementen, Konformitätsbewertungsstellen, Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, Telekommunikationsanbieter sowie das BSI als zuständige Behörde.
Was ändert sich?Das BSI wird zur Marktüberwachungs- und notifizierenden Behörde für die EU-Cyberresilienz-Verordnung, erhält eine Verbraucher-Beschwerdestelle und Unterstützungsaufgaben, und es werden neue Bußgeld- und Verfahrensregeln eingeführt; im TKG und EnWG werden Verweise angepasst.
Ab wann?Die Artikel 2 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft; einzelne BSIG-Regelungen am 11. Juni 2026 beziehungsweise 11. September 2026, die übrigen am 11. Dezember 2027.
Was ist noch unsicher?Die Synopse beruht auf der als Vorabfassung gekennzeichneten Drucksache; inhaltlich sind alle Änderungsbefehle eindeutig den geltenden Normen zuordbar, sodass keine wesentlichen Unsicherheiten bestehen.

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BSIG 2025 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Teil 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Teil 8 Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen“. b) Die Angabe zu § 65 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 65 Marktüberwachung“. c) Nach der Angabe zu § 65 wird die folgende Angabe hinzugefügt: „§ 66 Notifizierung und Akkreditierung § 67 Unterstützung der betroffenen Wirtschaftsakteure Teil 9 Bußgeldvorschriften § 68 Bußgeldvorschriften § 69 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren § 70 Behörden Teil 10 Anwendungsbestimmungen; Übergangsregelungen § 71 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelungen“.
  • ⚠ Die lokale Inhaltsübersicht liegt als HTML-Tabelle vor; die Vorher/Nachher-Darstellung ist eine inhaltlich treue, in Klartext überführte Wiedergabe der betroffenen Teil-8- und Teil-9-Angaben, nicht das rohe HTML.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 1 Teil 8
2 Bußgeldvorschriften
3 § 65 Bußgeldvorschriften
2+Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen
3+§ 65 Marktüberwachung
4+§ 66 Notifizierung und Akkreditierung
5+§ 67 Unterstützung der betroffenen Wirtschaftsakteure
4 6 Teil 9
7+Bußgeldvorschriften
8+§ 68 Bußgeldvorschriften
9+§ 69 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
10+§ 70 Behörden
11+Teil 10
5 12 Anwendungsbestimmungen; Übergangsregelungen
6 § 66 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelungen
13+§ 71 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelungen

BSIG 2025 – § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 29

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Nummer 29 wird die Angabe „Informationen.“ durch die Angabe „Informationen,“ ersetzt.
@@ § 3 Absatz 1 @@
1 29. mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kooperieren und Informationen austauschen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf die ergriffenen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554; die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt an das Bundesamt die für dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen.
1+29. mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kooperieren und Informationen austauschen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf die ergriffenen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554; die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt an das Bundesamt die für dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen,

BSIG 2025 – § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 30 und 31

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach Nummer 29 werden die folgenden Nummern 30 und 31 eingefügt: 30. Aufgaben und Befugnisse als zuständige Marktüberwachungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 wahrnehmen, 31. Aufgaben und Befugnisse als zuständige notifizierende Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 wahrnehmen.
@@ Neu @@
30. Aufgaben und Befugnisse als zuständige Marktüberwachungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 wahrnehmen,
31. Aufgaben und Befugnisse als zuständige notifizierende Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 wahrnehmen.

BSIG 2025 – § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Nummer 5 wird die Angabe „wahrzunehmen.“ durch die Angabe „wahrzunehmen,“ ersetzt.
@@ § 5 Absatz 3 @@
1 5. seine Aufgaben als zuständige Behörde, CSIRT und zentrale Anlaufstelle im Sinne der NIS-2-Richtlinie wahrzunehmen.
1+5. seine Aufgaben als zuständige Behörde, CSIRT und zentrale Anlaufstelle im Sinne der NIS-2-Richtlinie wahrzunehmen,

BSIG 2025 – § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: 6. seine Aufgaben als CSIRT gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 wahrzunehmen.
@@ Neu @@
6. seine Aufgaben als CSIRT gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 wahrzunehmen.

BSIG 2025 – § 41 Absatz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „mit dem in Absatz 1 genannten Bundesministerium“ durch die Angabe „mit dem in Absatz 1 für den jeweiligen Sektor genannten Bundesministerium sowie dem Auswärtigen Amt“ ersetzt.
@@ § 41 Absatz 2 @@
1 (2) Hat das Bundesministerium des Innern einem Betreiber kritischer Anlagen den Einsatz einer kritischen Komponente untersagt oder eine Anordnung dazu erlassen, kann es im Benehmen mit dem in Absatz 1 genannten Bundesministerium
1+(2) Hat das Bundesministerium des Innern einem Betreiber kritischer Anlagen den Einsatz einer kritischen Komponente untersagt oder eine Anordnung dazu erlassen, kann es im Benehmen mit dem in Absatz 1 für den jeweiligen Sektor genannten Bundesministerium sowie dem Auswärtigen Amt
2 2 1. dem Betreiber kritischer Anlagen auch den zukünftigen Einsatz weiterer kritischer Komponenten desselben Herstellers und desselben Komponententyps untersagen oder Anordnungen dazu erlassen,
3 3 2. allen Betreibern kritischer Anlagen den Einsatz derselben kritischen Komponente desselben Herstellers sowie von weiteren kritischen Komponenten desselben Komponententyps desselben Herstellers untersagen oder Anordnungen dazu erlassen.

BSIG 2025 – § 65, § 66, § 67

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach Teil 7 wird der folgende Teil 8 eingefügt: „Teil 8 Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen [§§ 65 bis 67, Volltext siehe Drucksache]“.
  • ⚠ Diese drei neuen Paragraphen schaffen erstmals Recht; es gibt keinen geltenden Vortext, daher ist vorher leer.
@@ Neu @@
Teil 8
Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen

§ 65 Marktüberwachung (1) Das Bundesamt ist die zuständige nationale Marktüberwachungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847. (2) Das Bundesamt arbeitet im Rahmen seiner Zuständigkeit mit Behörden, die durch Bundes- oder Landesrecht zu Marktüberwachungsbehörden zur Ausführung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurden, sowie mit anderen Aufsichtsbehörden kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Es teilt ihnen Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sein können. (3) Das Bundesamt richtet eine Beschwerdestelle ein, bei der Verbraucher Beschwerden einreichen können, die auf eine Nichteinhaltung der Verordnung (EU) 2024/2847 hindeuten. Betrifft die Beschwerde die Zuständigkeit einer Behörde, die durch Bundes- oder Landesrecht zur Marktüberwachungsbehörde zur Ausführung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurde, so leitet das Bundesamt die Beschwerde der betreffenden Behörde entsprechend Absatz 2 weiter.

§ 66 Notifizierung und Akkreditierung (1) Das Bundesamt ist die notifizierende Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847. (2) Die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 obliegt der nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Die Akkreditierung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Sie kann befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie auch nachträglich um Auflagen ergänzt werden. (3) Das Bundesamt kann abweichend von Absatz 2 die Bewertung von Konformitätsbewertungsstellen selbst durchführen, sofern an der Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen ein öffentliches Interesse besteht. In diesen Fällen obliegt dem Bundesamt auch die Überwachung dieser Konformitätsbewertungsstellen. § 3 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend. (4) Hat das Bundesamt aufgrund der Bewertung nach Absatz 2, belegt durch die Vorlage einer Akkreditierungsurkunde, oder aufgrund eigener Bewertung nach Absatz 3 festgestellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/2847 erfüllt, so erteilt sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungen vorzunehmen und notifiziert diese nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2847 der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten. (5) Die Befugnis nach Absatz 4 kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Sie kann befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden sowie auch nachträglich um Auflagen ergänzt werden. Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische Kommission noch ein anderer Mitgliedstaat Einwände nach Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/2847 gegen die Notifizierung erheben.

§ 67 Unterstützung der betroffenen Wirtschaftsakteure Das Bundesamt unterstützt die betroffenen Wirtschaftsakteure, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, sowie Verwalter quelloffener Software bei der Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/2847. Die Unterstützung erfolgt insbesondere durch die folgenden Maßnahmen:

  1. Durchführung spezifischer Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/2847,

  2. Einrichtung und Betrieb eines Reallabors für Cyberresilienz nach Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847.

BSIG 2025 – Teil 8

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

Der bisherige Teil 8 wird zu Teil 9.
@@ Teil 8 @@
1 Teil 8
1+Teil 9
2 2 Bußgeldvorschriften

BSIG 2025 – § 65

Streichung · Konfidenz: hoch

Der bisherige § 65 wird zu § 68 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 10 wird gestrichen. b) Absatz 11 wird zu Absatz 10.
  • ⚠ Der bisherige § 65 (Bußgeldvorschriften) wird inhaltsgleich zu § 68 umnummeriert; dieser Block bildet ausschließlich die zusätzlich angeordnete Streichung des bisherigen Absatzes 10 ab. Die reine Umnummerierung des Paragraphen (65 -> 68) und die Hochstufung des bisherigen Absatzes 11 zu Absatz 10 werden in den Blöcken block-9b und der Inhaltsübersicht erfasst.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

BSIG 2025 – § 65 Absatz 11

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 11 wird zu Absatz 10.
  • ⚠ Folge der Streichung des bisherigen Absatzes 10: der bisherige Absatz 11 rückt zu Absatz 10 auf; Inhalt bleibt unverändert.
@@ § 65 Absatz 11 @@
1 (11) Verhängen die in Artikel 55 oder 56 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 eine Geldbuße, so darf eine weitere Geldbuße für einen Verstoß nach diesem Gesetz, der sich aus demselben Verhalten ergibt wie jener Verstoß, der Gegenstand der Geldbuße nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 war, nicht verhängt werden.
1+(10) Verhängen die in Artikel 55 oder 56 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 eine Geldbuße, so darf eine weitere Geldbuße für einen Verstoß nach diesem Gesetz, der sich aus demselben Verhalten ergibt wie jener Verstoß, der Gegenstand der Geldbuße nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 war, nicht verhängt werden.

BSIG 2025 – § 69, § 70

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 68 werden die folgenden §§ 69 und 70 eingefügt: § 69 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren [...] § 70 Behörden [...] (Volltext siehe Drucksache).
@@ Neu @@
§ 69 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
(1) Für Verstöße nach Artikel 64 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/2847 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, sowie § 30 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind nicht anzuwenden.
(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 64 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/2847 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

§ 70 Behörden (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. das Bundesministerium des Innern in den Fällen des § 68 Absatz 2 Nummer 11 sowie

  2. das Bundesamt a) in den Fällen des § 68 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 17, Absatz 3 und 4 und b) in den Fällen des Artikels 64 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/2847. (2) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder 2 des Bundesdatenschutzgesetzes werden in den Fällen des Artikels 64 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/2847 keine Geldbußen verhängt.

BSIG 2025 – Teil 9

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

Der bisherige Teil 9 wird zu Teil 10.
@@ Teil 9 @@
1 Teil 9
1+Teil 10
2 2 Anwendungsbestimmungen; Übergangsregelungen

BSIG 2025 – § 66

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

Der bisherige § 66 wird zu § 71.
  • ⚠ Reine Umnummerierung des Paragraphen (§ 66 -> § 71); der Regelungsinhalt bleibt unverändert.
@@ § 66 @@
1 § 66 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelungen
1+§ 71 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelungen

TKG 2021 – § 167 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Nummer 1 wird die Angabe „Telekommunikationsdienste,“ durch die Angabe „Telekommunikationsdienste und“ ersetzt.
@@ § 167 Absatz 1 @@
1 1. Einzelheiten der nach § 165 Absatz 1 bis 7 zu treffenden technischen Vorkehrungen und sonstigen Maßnahmen unter Beachtung der verschiedenen Gefährdungspotenziale der öffentlichen Telekommunikationsnetze und öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste,
1+1. Einzelheiten der nach § 165 Absatz 1 bis 7 zu treffenden technischen Vorkehrungen und sonstigen Maßnahmen unter Beachtung der verschiedenen Gefährdungspotenziale der öffentlichen Telekommunikationsnetze und öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste und

TKG 2021 – § 167 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Nummer 2 wird die Angabe „im Sinne von § 2 Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des BSI-Gesetzes“ gestrichen und wird die Angabe „werden, und“ durch die Angabe „werden.“ ersetzt.
@@ § 167 Absatz 1 @@
1 2. welche Funktionen kritische Funktionen im Sinne von § 2 Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des BSI-Gesetzes sind, die von kritischen Komponenten im Sinne von § 2 Nummer 23 des BSI-Gesetzes realisiert werden, und
1+2. welche Funktionen kritische Funktionen sind, die von kritischen Komponenten im Sinne von § 2 Nummer 23 des BSI-Gesetzes realisiert werden.

TKG 2021 – § 167 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

Streichung · Konfidenz: hoch

Nummer 3 wird gestrichen.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

ENWG 2005 – § 5c Absatz 6 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Bundesnetzagentur bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Katalog für den Betrieb von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, welche Komponenten kritische Komponenten oder welche Funktionen kritisch bestimmte Funktionen sind.“
@@ § 5c Absatz 6 @@
1 Die Bundesnetzagentur legt bis zum Ablauf des 6. Januar 2026 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Katalog für den Betrieb von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen fest,
2 1. welche Komponenten kritische Komponenten nach § 2 Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des BSI-Gesetzes sind oder
3 2. welche Funktionen kritisch bestimmte Funktionen nach § 2 Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des BSI-Gesetzes sind.
1+Die Bundesnetzagentur bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Katalog für den Betrieb von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, welche Komponenten kritische Komponenten oder welche Funktionen kritisch bestimmte Funktionen sind.

ENWG 2005 – § 5c Absatz 6 Satz 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 6 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
  • ⚠ Derselbe Befehl ändert Satz 3 und Satz 4 gleichartig; dieser Block bildet Satz 3 ab, block-17b bildet Satz 4 ab.
@@ § 5c Absatz 6 @@
1 Die Befugnis der Bundesnetzagentur nach Satz 1 besteht bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor Energie fort.
1+Die Befugnis der Bundesnetzagentur nach Satz 1 besteht bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 6 des BSI-Gesetzes für den Sektor Energie fort.

ENWG 2005 – § 5c Absatz 6 Satz 4

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 6 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
@@ § 5c Absatz 6 @@
1 Eine von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage von Satz 1 oder auf der Grundlage von § 11 Absatz 1a Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in der am 5. Dezember 2025 geltenden Fassung erlassene Allgemeinverfügung ist mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für Energieversorgungsnetze und Energieanlagen aufzuheben.
1+Eine von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage von Satz 1 oder auf der Grundlage von § 11 Absatz 1a Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in der am 5. Dezember 2025 geltenden Fassung erlassene Allgemeinverfügung ist mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 6 des BSI-Gesetzes für Energieversorgungsnetze und Energieanlagen aufzuheben.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    Claude Opus 4.8

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    Claude Opus 4.8

    Details anzeigen

    Alle 19 Blöcke unabhängig gegen Drucksachen-Volltext (Artikel 1–3) und die geltenden Gesetze (bsig 2025, tkg 2021, enwg 2005) geprüft. Jeder befehl_original steht wortgenau in der Drucksache; jeder nicht-leere vorher-Text wurde im geltenden Norm-Markdown wortgenau wiedergefunden (BSIG p3 Nr.29, p5 Nr.5, p41 Abs.2, p65 Abs.10/11, p66; TKG p167 Abs.1 Nrn.1–3; EnWG p5c Abs.6 Sätze 1/3/4; Inhaltsübersicht). Die Änderungsbefehle wurden korrekt auf vorher angewendet: nachher entspricht jeweils exakt dem Befehl, inklusive der Mehrfach-Ersetzung in block-14 (Streichung der BSIG-Verweisangabe UND 'werden, und' -> 'werden.', beide sichtbar) und der korrekten Satz-Neufassung in block-16. Vollständigkeit: alle Befehle der Drucksache sind abgedeckt – BSIG Nr.1 (block-1), Nr.2a/b (block-2/3), Nr.3a/b (block-4/5), Nr.4 (block-6), Nr.5 (block-7), Nr.6 (block-8), Nr.7a/b (block-9/9b), Nr.8 (block-10), Nr.9 (block-11), Nr.10 (block-12); TKG Nrn.1–3 (block-13/14/15); EnWG Nr.1 (block-16) und Nr.2 für Satz 3+4 (block-17/17b). Kein Degradationsmuster: alle leeren vorher-Felder sind echte Einfügungen (block-3,5,7,10) bzw. Streichungen (block-9-nachher, block-15-nachher), keine kaschierten Ersetzungen; keine stillen Auslassungen, keine Pseudo-nachher. Der Volltext der neuen §§65–67 (block-7) und §§69–70 (block-10) ist wortgenau aus der Drucksache übernommen; die Befehl-Kürzungen ('[Volltext siehe Drucksache]') betreffen nur den Befehlstext, nicht den nachher-Inhalt. art-Klassifikationen und Adressierungen (paragraph/absatz/satz/nummer) sind durchweg korrekt. Nichts erfunden.

    4. Juni 2026

  3. Stand-Gutachter stand passt

    Claude Opus 4.8

    Details anzeigen

    Drei Gesetze, je Artikel geprüft. BSIG: Bezugsstand 'Art. 4 G v. 11.3.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66)' = lokaler Stand in bsig 2025/00-meta.md ('Geändert durch Art. 4 G v. 11.3.2026 I Nr. 66'). TKG: Bezugsstand 'Art. 6 G v. 11.3.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66)' = lokaler Stand in tkg 2021/00-meta.md ('Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.3.2026 I Nr. 66'); der dort vermerkte spätere Änderungsnachweis (Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 138) betrifft nicht den hier geänderten § 167. EnWG: Bezugsstand 'Art. 5 G v. 29.3.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84)' = lokaler Stand in enwg 2005/00-meta.md ('Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.3.2026 I Nr. 84'). Stichproben bestätigen, dass die Drucksache NICHT bereits eingearbeitet ist: alle vorher-Wortlaute (z.B. TKG §167 Nr.3 noch vorhanden, EnWG §5c Abs.6 noch mit 'bis zum Ablauf des 6. Januar 2026' und '§ 56 Absatz 7', BSIG §65 Abs.10/11 noch vorhanden, alte Inhaltsübersicht-Struktur Teil 8/9) stehen im lokalen Gesetz genau so, wie sie der Änderungsbefehl als Ausgangstext erwartet. Die neuen §§65–71 existieren lokal noch nicht (nur p65/p66 vorhanden). Drucksache ist als Vorabfassung gekennzeichnet (Entwurf, noch nicht verkündet) – kein Hinweis auf bereits gemergten Stand.

    4. Juni 2026

  4. Freigegeben 19. Juni 2026

    betreiber

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