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BT-Drs. 21/6132 – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit

BT-DRS. 21/6132BUNDESTAG

16 Änderungen · Gesetze: BKAG 2018, BGSG 1994, ASYLVFG 1992 · Drucksache vom 2026-05-26

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Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Der Gesetzentwurf erweitert die digitalen Ermittlungs- und Gefahrenabwehr-Befugnisse von Bundeskriminalamt, Bundespolizei und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Das Bundeskriminalamt erhält mit den neuen §§ 9a und 63b die Befugnis, öffentlich zugängliche biometrische Daten (etwa Gesichtsbilder) aus dem Internet zu erheben und automatisiert mit eigenen Datenbeständen abzugleichen, sowie mit den neuen §§ 9b und 63c die Befugnis zur automatisierten Datenanalyse, um Zusammenhänge in vorhandenen Datenbeständen aufzudecken; ein neuer § 22 Absatz 3 und 4 erlaubt zudem die Nutzung vorhandener personenbezogener Daten zum Training von IT-Produkten einschließlich selbstlernender Systeme.

Parallele Befugnisse soll die Bundespolizei erhalten (Artikel 2) – dieser Teil knüpft jedoch an eine noch nicht verkündete Neufassung des Bundespolizeigesetzes an und kann hier nur als geplante Änderung benannt, nicht aber gegen den geltenden Wortlaut gegenübergestellt werden.

Im Asylgesetz wird § 15b vollständig neu gefasst: Der bisher „nachträgliche“ biometrische Internet-Abgleich zur Identitätsfeststellung wird gestrafft und auf vier Absätze reduziert, wobei mehrere bisherige Schutz- und Verfahrensregelungen entfallen.

Mehr Kontext

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Wen betrifft es?Bundeskriminalamt, Bundespolizei und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als handelnde Behörden; mittelbar Personen, deren öffentlich im Internet auffindbare biometrische Daten abgeglichen oder deren Daten automatisiert analysiert werden, sowie Asylsuchende ohne gültigen Pass.
Was ändert sich?BKA und Bundespolizei dürfen künftig biometrische Daten aus dem Internet automatisiert abgleichen und vorhandene Datenbestände automatisiert analysieren; das BKA darf personenbezogene Daten zum Training von IT-Produkten nutzen; im Asylgesetz wird der Internet-Abgleich nach § 15b neu und schlanker geregelt.
Ab wann?Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes (Artikel 4). Ein konkretes Datum steht noch nicht fest, da es sich um einen Gesetzentwurf handelt.
Was ist noch unsicher?Die Änderungen der Bundespolizei (Artikel 2) beziehen sich auf eine noch nicht verkündete Neufassung des Bundespolizeigesetzes (BT-Drs. 21/3051) und konnten daher nicht gegen den geltenden Gesetzestext gegenübergestellt werden. Beim Asylgesetz entfallen mit der Neufassung des § 15b mehrere bisherige Schutz- und Verfahrensregelungen.

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BKAG 2018 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

Nach der Angabe zu § 9 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 9a Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet § 9b Automatisierte Datenanalyse“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 1 § 9 · Allgemeine Datenerhebung durch und Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt
2+§ 9a · Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
3+§ 9b · Automatisierte Datenanalyse

BKAG 2018 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

Die Angabe zu § 22 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 22 Weiterverarbeitung von Daten zu weiteren Zwecken“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 22 · Weiterverarbeitung von Daten zur Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung
1+§ 22 · Weiterverarbeitung von Daten zu weiteren Zwecken

BKAG 2018 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

Nach der Angabe zu § 63a werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 63b Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet § 63c Automatisierte Datenanalyse“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 1 § 63a · Bestandsdatenauskunft
2+§ 63b · Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
3+§ 63c · Automatisierte Datenanalyse

BKAG 2018 – § 9a

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a, 9b eingefügt: „§ 9a Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1) Das Bundeskriminalamt kann öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben […]“
@@ Neu @@
§ 9a
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet

(1) Das Bundeskriminalamt kann öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern

  1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichnete Straftat begangen worden ist oder bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine solche Straftat begehen wird,

  2. dies zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte zum Zweck der Identifizierung, Aufenthaltsermittlung, Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung von Zusammenhängen mit anderen Straftaten oder Gefahren im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 erforderlich ist und

  3. die Verfolgung oder Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.

(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden

  1. gegen Tatverdächtige, Beschuldigte und nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes polizeipflichtige Personen sowie Personen nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 und

  2. gegen Personen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 sowie nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes polizeipflichtige Personen, sofern dies dem Zweck der Identifizierung oder Aufenthaltsermittlung dient und überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.

(3) Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 12 Absatz 2 anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig.

(4) Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein anderes Verfahren aufweisen. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren.

(5) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 25 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 26, abweichen, wenn

  1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und

  2. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.

(6) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine öffentliche und nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn

  1. dies zum Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist,

  2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die Voraussetzungen des § 27 Absatz 8 und des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt sind und

  3. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst oder eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Sofern dies erforderlich ist, darf das Bundeskriminalamt von § 81 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes abweichen.

(7) Die §§ 25 bis 28 bleiben im Übrigen unberührt.

(8) Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.

BKAG 2018 – § 9b

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a, 9b eingefügt: „[…] § 9b Automatisierte Datenanalyse (1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle Daten […] zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten […]“
@@ Neu @@
§ 9b
Automatisierte Datenanalyse

(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, nach Maßgabe von § 12 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten, sofern bestimmte Tatsachen

  1. den Verdacht begründen, dass eine Straftat im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begangen worden ist, die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und dies zur Verfolgung der Straftat erforderlich ist, oder

  2. die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen wird, die in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannt ist und sich gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder gegen Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, richtet, und dies zur Verhütung der Straftat erforderlich ist. Die nach Satz 1 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführten Daten dürfen ferner für Zwecke der Strafverfolgung gemäß § 4 nach Maßgabe von § 98e der Strafprozessordnung weiterverarbeitet werden.

(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen

  1. Tatverdächtige, Beschuldigte oder nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes polizeipflichtige Personen sowie Personen nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 und

  2. Personen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 sowie nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes polizeipflichtige Personen, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.

(3) Eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an Register, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.

(4) Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 können

  1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert werden,

  2. für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen werden,

  3. die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet werden,

  4. Suchkriterien, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck der Weiterverarbeitung nach Absatz 1, gewichtet werden sowie

  5. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.

(5) Das Bundeskriminalamt hat bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Die § 12 und § 22 Absatz 2 sowie Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig.

(6) Das Bundeskriminalamt gewährleistet im Rahmen der Regelung der Zugriffsberechtigungen nach § 15, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eingesetzte Personal besonders geschult wird. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Zugriffe und Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1 ist unzulässig.

(7) Die Maßnahme nach Absatz 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung oder durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt anzuordnen.

BKAG 2018 – § 22

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 22 Weiterverarbeitung von Daten zu weiteren Zwecken“.
@@ § 22 @@
1 § 22 – Weiterverarbeitung von Daten zur Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung
1+§ 22 – Weiterverarbeitung von Daten zu weiteren Zwecken
2 2
3 3 (1) Das Bundeskriminalamt kann bei ihm vorhandene personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung oder zu statistischen Zwecken weiterverarbeiten, soweit eine Weiterverarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist. Entsprechendes gilt für die Übermittlung an die Landeskriminalämter zu kriminalstatistischen Zwecken. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
4 4
5 5 (2) Das Bundeskriminalamt kann, wenn dies zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation polizeilichen Handelns erforderlich ist, personenbezogene Daten ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeiten.

BKAG 2018 – § 22 Absätze 3 und 4

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: „(3) Das Bundeskriminalamt darf bei ihm vorhandene personenbezogene Daten zur Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten einschließlich selbstlernender Systeme weiterverarbeiten […] (4) Unter den Voraussetzungen von Absatz 3 darf das Bundeskriminalamt […] übermitteln […]“
@@ Neu @@
(3) Das Bundeskriminalamt darf bei ihm vorhandene personenbezogene Daten zur Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten einschließlich selbstlernender Systeme weiterverarbeiten, sofern dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, insbesondere weil
1. unveränderte Daten benötigt werden oder
2. eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Das Trainieren von IT-Produkten mit personenbezogenen Daten, die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Das Bundeskriminalamt hat bei der Weiterverarbeitung nach Satz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.

(4) Unter den Voraussetzungen von Absatz 3 darf das Bundeskriminalamt, sofern dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, bei ihm vorhandene personenbezogene Daten an inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stellen, Stellen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 sowie Stellen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 übermitteln. § 28 bleibt unberührt. Eine Übermittlung von Daten nach § 12 Absatz 3 ist unzulässig. Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck nach Absatz 3 Satz 1 weiterverarbeiten. Das Bundeskriminalamt hat die empfangene Stelle darauf hinzuweisen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

BKAG 2018 – § 63b

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 63a werden die folgenden §§ 63b, 63c eingefügt: „§ 63b Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich verfügbaren Daten aus dem Internet (1) Das Bundeskriminalamt kann öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben […]“
@@ Neu @@
§ 63b
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich verfügbaren Daten aus dem Internet

(1) Das Bundeskriminalamt kann öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern dies im Einzelfall zum Zweck der Identifizierung, Aufenthaltsermittlung, Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung von Zusammenhängen von Straftaten oder Gefahren erforderlich ist

  1. zur Abwehr einer Gefahr für eine zu schützende Person oder für eine zu schützende Räumlichkeit nach § 6 oder

  2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit, sexueller Selbstbestimmung oder bedeutenden Sachwerten einer zu schützenden Person oder zum Schutz einer zu schützenden Räumlichkeit nach § 6, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder

  3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer zu schützenden Person oder zum Schutz einer zu schützenden Räumlichkeit nach § 6, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine Straftat gegen eines dieser Rechtsgüter der zu schützenden Person oder gegen eine zu schützende Räumlichkeit begehen wird, und die Abwehr der Gefahr oder der Schutz des genannten Rechtsguts auf andere Weise aussichtlos oder wesentlich erschwert wäre. Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.

(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden

  1. gegen die entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen oder Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 und

  2. gegen Personen entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.

(3) Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 12 Absatz 2 anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig.

(4) Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein anderes Verfahren aufweisen. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren.

(5) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 25 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 26, abweichen, wenn

  1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und

  2. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.

(6) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn

  1. dies zum Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist,

  2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die Voraussetzungen des § 27 Absatz 8 und des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt sind und

  3. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst oder eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Sofern dies erforderlich ist, darf das Bundeskriminalamt von § 81 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes abweichen.

(7) Die §§ 25 bis 28 bleiben im Übrigen unberührt.

(8) Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.

BKAG 2018 – § 63c

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 63a werden die folgenden §§ 63b, 63c eingefügt: „[…] § 63c Automatisierte Datenanalyse (1) Das Bundeskriminalamt kann Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, nach Maßgabe von § 12 […] zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten […]“
@@ Neu @@
§ 63c
Automatisierte Datenanalyse

(1) Das Bundeskriminalamt kann Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, nach Maßgabe von § 12 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten, sofern dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer nach § 6 zu schützenden Person erforderlich ist. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, sofern

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung gegen Leib, Leben oder Freiheit einer nach § 6 zu schützenden Person begehen wird, oder

  2. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung gegen Leib, Leben oder Freiheit einer nach § 6 zu schützenden Person begehen wird, und dies zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist. Die nach Sätzen 1 und 2 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführten Daten dürfen ferner für Zwecke der Strafverfolgung gemäß § 4 nach Maßgabe von § 98e der Strafprozessordnung weiterverarbeitet werden.

(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen

  1. die entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen oder Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 und

  2. Personen entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.

(3) Eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an Register, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.

(4) Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 Satz 1 können

  1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert werden,

  2. für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen werden,

  3. die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet werden,

  4. Suchkriterien, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck der Weiterverarbeitung nach Absatz 1, gewichtet werden sowie

  5. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.

(5) Das Bundeskriminalamt hat bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Die § 12 und § 22 Absatz 2 sowie Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig.

(6) Das Bundeskriminalamt gewährleistet im Rahmen der Regelung der Zugriffsberechtigungen nach § 15, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eingesetzte Personal besonders geschult wird. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Zugriffe und Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1 ist unzulässig.

(7) Die Maßnahme nach Absatz 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung oder durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt anzuordnen.

BGSG 1994 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: unbestimmt

Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 46 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 46 Weiterverarbeitung von Daten zu weiteren Zwecken“. b) Nach der Angabe zu § 58 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 58a Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet § 58b Automatisierte Datenanalyse“.
  • ⚠ Artikel 2 ändert das Bundespolizeigesetz NICHT in der geltenden Fassung (BGSG 1994), sondern ausdrücklich in der Fassung „[Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes, Bundestagsdrucksache 21/3051]“ – also einer noch nicht verkündeten, noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Neufassung.
  • ⚠ Die in Artikel 2 referenzierten Normen (§ 46, § 58, § 85) entsprechen nicht der geltenden Bundespolizeigesetz-Fassung: lokal ist § 46 „Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen“, § 58 „Sachliche und örtliche Zuständigkeit“, und § 85 existiert dort nicht (höchste Norm § 70). Ein Vorher/Nachher gegen den geltenden Stand wäre sinnlos und irreführend.
  • ⚠ Da die Bezugsfassung (BT-Drs. 21/3051) lokal nicht als Gesetzes-Stand vorliegt, kann kein belastbarer Vorher-Text ermittelt werden. Keine Vermutung eingetragen.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

BGSG 1994 – § 46

Einfügung · Konfidenz: unbestimmt

§ 46 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 46 Weiterverarbeitung von Daten zu weiteren Zwecken“. b) Nach § 46 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: „(3) Die Bundespolizei kann bei ihr vorhandene personenbezogene Daten zur Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten einschließlich selbstlernender Systeme weiterverarbeiten […] (4) […]“
  • ⚠ Artikel 2 ändert das Bundespolizeigesetz NICHT in der geltenden Fassung (BGSG 1994), sondern ausdrücklich in der Fassung „[Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes, Bundestagsdrucksache 21/3051]“ – also einer noch nicht verkündeten, noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Neufassung.
  • ⚠ Die in Artikel 2 referenzierten Normen (§ 46, § 58, § 85) entsprechen nicht der geltenden Bundespolizeigesetz-Fassung: lokal ist § 46 „Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen“, § 58 „Sachliche und örtliche Zuständigkeit“, und § 85 existiert dort nicht (höchste Norm § 70). Ein Vorher/Nachher gegen den geltenden Stand wäre sinnlos und irreführend.
  • ⚠ Da die Bezugsfassung (BT-Drs. 21/3051) lokal nicht als Gesetzes-Stand vorliegt, kann kein belastbarer Vorher-Text ermittelt werden. Keine Vermutung eingetragen.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

BGSG 1994 – § 58a

Einfügung · Konfidenz: unbestimmt

Nach § 58 werden die folgenden §§ 58a, 58b eingefügt: „§ 58a Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe nach § 1 Absatz 3 bis 5 oder nach den §§ 2 bis 8 öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben […]“
  • ⚠ Artikel 2 ändert das Bundespolizeigesetz NICHT in der geltenden Fassung (BGSG 1994), sondern ausdrücklich in der Fassung „[Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes, Bundestagsdrucksache 21/3051]“ – also einer noch nicht verkündeten, noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Neufassung.
  • ⚠ Die in Artikel 2 referenzierten Normen (§ 46, § 58, § 85) entsprechen nicht der geltenden Bundespolizeigesetz-Fassung: lokal ist § 46 „Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen“, § 58 „Sachliche und örtliche Zuständigkeit“, und § 85 existiert dort nicht (höchste Norm § 70). Ein Vorher/Nachher gegen den geltenden Stand wäre sinnlos und irreführend.
  • ⚠ Da die Bezugsfassung (BT-Drs. 21/3051) lokal nicht als Gesetzes-Stand vorliegt, kann kein belastbarer Vorher-Text ermittelt werden. Keine Vermutung eingetragen.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

BGSG 1994 – § 58b

Einfügung · Konfidenz: unbestimmt

Nach § 58 werden die folgenden §§ 58a, 58b eingefügt: „[…] § 58b Automatisierte Datenanalyse (1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe nach § 1 Absatz 3 bis 5 oder nach den §§ 2 bis 8 Daten […] zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten […]“
  • ⚠ Artikel 2 ändert das Bundespolizeigesetz NICHT in der geltenden Fassung (BGSG 1994), sondern ausdrücklich in der Fassung „[Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes, Bundestagsdrucksache 21/3051]“ – also einer noch nicht verkündeten, noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Neufassung.
  • ⚠ Die in Artikel 2 referenzierten Normen (§ 46, § 58, § 85) entsprechen nicht der geltenden Bundespolizeigesetz-Fassung: lokal ist § 46 „Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen“, § 58 „Sachliche und örtliche Zuständigkeit“, und § 85 existiert dort nicht (höchste Norm § 70). Ein Vorher/Nachher gegen den geltenden Stand wäre sinnlos und irreführend.
  • ⚠ Da die Bezugsfassung (BT-Drs. 21/3051) lokal nicht als Gesetzes-Stand vorliegt, kann kein belastbarer Vorher-Text ermittelt werden. Keine Vermutung eingetragen.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

BGSG 1994 – § 85

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: unbestimmt

§ 85 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird vor der Angabe zu Nummer 1 die Angabe „und 51“ durch die Angabe „, 51, 58a und 58b“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 7 wird die Angabe „sind.“ durch die Angabe „sind,“ ersetzt. bb) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt: „8. bei Maßnahmen nach den §§ 58a und 58b die Zielperson.“
  • ⚠ Artikel 2 ändert das Bundespolizeigesetz NICHT in der geltenden Fassung (BGSG 1994), sondern ausdrücklich in der Fassung „[Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes, Bundestagsdrucksache 21/3051]“ – also einer noch nicht verkündeten, noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Neufassung.
  • ⚠ Die in Artikel 2 referenzierten Normen (§ 46, § 58, § 85) entsprechen nicht der geltenden Bundespolizeigesetz-Fassung: lokal ist § 46 „Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen“, § 58 „Sachliche und örtliche Zuständigkeit“, und § 85 existiert dort nicht (höchste Norm § 70). Ein Vorher/Nachher gegen den geltenden Stand wäre sinnlos und irreführend.
  • ⚠ Da die Bezugsfassung (BT-Drs. 21/3051) lokal nicht als Gesetzes-Stand vorliegt, kann kein belastbarer Vorher-Text ermittelt werden. Keine Vermutung eingetragen.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

ASYLVFG 1992 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15b durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 15b Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 15b · Nachträglicher biometrischer Abgleich mit allgemein öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet; Verordnungsermächtigung
1+§ 15b · Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet

ASYLVFG 1992 – § 15b

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 15b wird durch den folgenden § 15b ersetzt: „§ 15b Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1) Das nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 erhobene biometrische Lichtbild des Ausländers darf mit öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet […] abgeglichen werden […]“
  • ⚠ Die geltende Fassung des § 15b (Asylgesetz) trägt elf Absätze und u. a. Regelungen zum Kernbereichsschutz, zur Trefferüberprüfung, zur Benachrichtigung und eine Verordnungsermächtigung. Die Neufassung kürzt § 15b auf vier Absätze und lässt diese Schutz- und Verfahrensregelungen entfallen. Die vollständige Ersetzung ist als solche eindeutig; der Wegfall der bisherigen Absätze 2, 3, 5 bis 11 ist gewollte Folge der Neufassung, nicht etwa eine stille Auslassung des Bearbeiters.
@@ § 15b @@
1 § 15b – Nachträglicher biometrischer Abgleich mit allgemein öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet; Verordnungsermächtigung
2
3 (1) Das nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 erhobene biometrische Lichtbild des Ausländers darf mit allgemein öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgeglichen werden, wenn der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, der Abgleich für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Ein Abgleich mit Daten nach Satz 1 aus im Internet allgemein öffentlich zugänglichen in Echtzeit erhobenen Daten ist ausgeschlossen.
4
5 (2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch den Abgleich erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.
6
7 (3) Die Treffer des Abgleichs sind durch Inaugenscheinnahme zu überprüfen. Zweifel an der Richtigkeit der Treffer gehen nicht zu Lasten des Ausländers.
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9 (4) Die im Rahmen des Abgleichs nach Absatz 1 erhobenen Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich sind. Die Weiterverarbeitung der beim Abgleich erhobenen Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. Der Abgleich, das Ergebnis des Abgleichs und das Löschen von Daten sind in der Asylakte zu dokumentieren.
10
11 (5) Bei jeder Maßnahme nach Absatz 1 sind die Bezeichnung der eingesetzten automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung, der Zeitpunkt ihres Einsatzes, die Organisationseinheit und die Person, die die Maßnahme durchführen, zu protokollieren. Nach Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 ist die Stelle zu unterrichten, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist.
12
13 (6) Die betroffene Person ist über den Zweck, den Umfang und die Durchführung des biometrischen Abgleichs vorab in verständlicher Weise zu informieren. Bestehen auf Grund der Maßnahme nach Absatz 1 Anhaltspunkte, dass die betroffene Person die erforderlichen Angaben zu ihrer Identität nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gemacht hat, ist diese hierzu anzuhören.
14
15 (7) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass kein unberechtigter Zugriff auf die erhobenen Daten erfolgt und insbesondere der Herkunftsstaat des Ausländers sowie Drittstaaten, in denen der Ausländer eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu befürchten hat, keine Kenntnis über die Maßnahme nach Absatz 1 erlangen.
1+§ 15b
2+Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
16 3
17 (8) Für die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig. Es hat dabei sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Soweit technisch möglich, muss die Nachvollziehbarkeit des verwendeten Verfahrens sichergestellt werden.
4+(1) Das nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 erhobene biometrische Lichtbild des Ausländers darf mit öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgeglichen werden, wenn der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt und der Abgleich für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers erforderlich ist. Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.
18 5
19 (9) Soweit zur Durchführung des Abgleichs nach Absatz 1 Dritte im Wege der Auftragsverarbeitung für das Bundesamt tätig werden, müssen diese ihren Sitz in der Europäischen Union oder einem Schengen-assoziierten Staat haben. Die Übermittlung personenbezogener Daten zur Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 ist nur innerhalb der Europäischen Union, einschließlich der Schengen-assoziierten Staaten, zulässig. Die Weiterverarbeitung durch Dritte von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach Absatz 1 erlangt wurden, ist ausgeschlossen. Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.
6+(2) Die im Rahmen des Abgleichs nach Absatz 1 erhobenen Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, sofern sie für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich sind. Die Weiterverarbeitung der beim Abgleich erhobenen Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. Der Abgleich, das Ergebnis des Abgleichs und das Löschen von Daten sind in der Asylakte zu dokumentieren.
20 7
21 (10) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führt Kontrollen bezüglich der Datenverarbeitung der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 mindestens alle zwei Jahre durch.
8+(3) Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind und insbesondere der Herkunftsstaat des Ausländers sowie Drittstaaten, in denen der Ausländer eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu befürchten hat, keine Kenntnis über die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 erlangen. Bei jeder Maßnahme nach Absatz 1 sind die Bezeichnung der eingesetzten automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung, der Zeitpunkt ihres Einsatzes, die Organisationseinheit und die Person, die die Maßnahme durchführen, zu protokollieren.
22 9
23 (11) Die Bundesregierung bestimmt vor dem Einsatz von Maßnahmen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit das Nähere zu dem technischen Verfahren, den Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung unbefugter Datenzugriffe und, soweit eine Speicherung der abzugleichenden, allgemein öffentlich zugänglichen Lichtbild- und Videodateien für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 technisch erforderlich ist, nähere Vorgaben zu Art, Umfang und Dauer. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 bestimmt sie insbesondere
24 1. Eingabe- und Zugangsberechtigung,
25 2. Speicher- und Löschfristen,
26 3. Art der zu speichernden Daten,
27 4. Personenkreis, der von der Speicherung betroffen ist,
28 5. Dauer der Speicherung,
29 6. Protokollierung.
10+(4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig. Das Bundesamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn
11+1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind, und
12+2. der Abgleich durch das Bundesamt selbst technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    Claude Opus 4.8

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    Claude Opus 4.8

    Details anzeigen

    Unabhaengige Block-fuer-Block-Pruefung gegen Drucksachen-Volltext (2106132.txt) und geltende lokale Gesetze (bkag 2018, asylvfg 1992, bgsg 1994). Artikel 1 (BKAG, Bloecke 1-9) und Artikel 3 (Asylgesetz, Bloecke 15-16) sind wortgenau gegen Quelle und lokalen Stand verifiziert: Vorher-Texte stimmen mit dem lokalen Norm-Markdown ueberein, Nachher-Texte entsprechen exakt den Befehlen im Gesetzentwurf, keine stillen Auslassungen, keine Halluzinationen, keine Pseudo-Nachher. Saemtliche Einfuegungs-Bloecke (§§ 9a, 9b, 63b, 63c BKAG; §§ 15b Asyl) sind im lokalen Stand noch nicht vorhanden und korrekt mit leerem Vorher abgebildet. Die fuenf Artikel-2-Bloecke (BPolG, Bloecke 10-14) sind sachlich richtig mit konfidenz 'unbestimmt' und leerem Vorher/Nachher belassen, weil Artikel 2 ausdruecklich die noch nicht verkuendete BPolG-Neufassung (BT-Drs. 21/3051) aendert; das lokale BGSG 1994 hat nur §§ bis 70, keinen § 85, und § 46/§ 58 tragen voellig anderen Inhalt. Diese Behandlung ist KEIN Degradations-Muster, sondern die einzig redliche, mit ausfuehrlichen Unsicherheiten dokumentierte Vorgehensweise. Alle vier Artikel des Entwurfs sind abgedeckt; kein Befehl fehlt. Eine Marginalie ohne Beanstandungsrelevanz: das Vorher-Feld der Asyl-Inhaltsuebersicht (Block 15) nutzt ';' statt des lokal vorliegenden ',' vor 'Verordnungsermaechtigung' - inhaltlich irrelevant, das Nachher ist korrekt.

    4. Juni 2026

  3. Stand-Gutachter stand passt

    Claude Opus 4.8

    Details anzeigen

    Geprueft pro Gesetz. Artikel 1 (BKAG 2018): Bezugsstand der Drucksache ist BKAG vom 1.6.2017 'zuletzt durch ... geaendert'. Die neu einzufuegenden §§ 9a, 9b, 63b, 63c existieren im lokalen Stand (builddate 20260506174607, zuletzt geaendert Art. 11 G v. 23.4.2026) NICHT - korrekt, denn der Entwurf fuehrt sie erst ein. § 9, § 22 und § 63a liegen lokal wortgenau in der vom Entwurf vorausgesetzten Vorher-Fassung vor. Stand passt. Artikel 3 (Asylgesetz): Bezugsstand 'Fassung der Bekanntmachung vom 2.9.2008'; lokal (builddate 20260506174604, Neuf. 2.9.2008) traegt § 15b in der alten 11-Absatz-Fassung 'Nachtraeglicher biometrischer Abgleich ...' - exakt der vom Entwurf zu ersetzende Stand. Stand passt. Artikel 2 (BPolG): AUSDRUECKLICHE Sonderlage - Artikel 2 aendert NICHT das geltende BGSG 1994, sondern die noch nicht verkuendete Neufassung aus BT-Drs. 21/3051 (Drs. Z.429-430). Lokal liegt nur das BGSG 1994 vor (§§ bis 70, kein § 85; § 46 = 'Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen', § 58 = 'Sachliche und oertliche Zustaendigkeit'), das strukturell nicht zur Bezugsfassung passt. Fuer Artikel 2 gibt es keinen passenden lokalen Stand - die Synopse hat diese Bloecke korrekt als 'unbestimmt' belassen. Gesamtbewertung: fuer die tatsaechlich synoptisierten Artikel 1 und 3 passt der lokale Stand; Artikel 2 ist eine Neuregelung gegen eine noch nicht vorliegende Fassung und wurde nicht synoptisiert. Keine Drucksache, die schon eingearbeitet waere (Vorher-Texte aller geprueften Bloecke noch im alten Wortlaut vorhanden).

    4. Juni 2026

  4. Freigegeben 19. Juni 2026

    betreiber

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