BT-DRS. 21/6131BUNDESTAG
Worum geht's
Der Gesetzentwurf erweitert die Befugnisse des Bundeskriminalamts (BKA) zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus und in seiner Aufgabe als Zentralstelle.
Das BKA erhält erstens das Instrument der Sicherungsanordnung (§ 10b sowie neue Absätze in § 52): Es kann Telekommunikationsanbieter verpflichten, Verkehrsdaten vorübergehend zu sichern, solange die Voraussetzungen für eine eigentliche Erhebung noch nicht vorliegen oder die Zuständigkeit noch nicht geklärt ist.
Zweitens darf das BKA öffentlich zugängliche biometrische Daten aus dem Internet (zum Beispiel Lichtbilder) automatisiert mit eigenen Daten abgleichen, um Personen zu identifizieren oder zu lokalisieren (§ 39a); dabei ist die Zusammenarbeit mit Stellen im In- und Ausland möglich, ein Abgleich mit Echtzeitdaten ist verboten.
Drittens darf das BKA Daten, auf die es zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zusammenführen und analysieren (§ 39b), um Zusammenhänge zwischen Personen, Orten und Taten zu erkennen; diskriminierende Algorithmen und rein automatisierte nachteilige Entscheidungen sind ausgeschlossen.
Mehr Kontext
Verstöße gegen die Sicherungspflichten können als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 500.000 Euro geahndet werden (§ 87a).
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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BKAG 2018 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Der genaue Wortlaut der bestehenden Inhaltsübersicht-Angabe zu § 10a ist im lokalen Markdown nicht als eigene Inhaltsübersicht-Datei hinterlegt; die wiedergegebene Angabe zu § 10a folgt dem Norm-Titel von § 10a und kann im genauen Wortlaut der amtlichen Inhaltsübersicht abweichen.
BKAG 2018 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Die Inhaltsübersicht-Angabe zu § 39 ist im lokalen Markdown nicht als eigene Datei hinterlegt; der wiedergegebene Titel folgt dem Norm-Titel von § 39. Hinweis: In der Inhaltsübersicht heisst § 39a „… öffentlich zugänglichen Daten …“, in der Paragraphenüberschrift selbst „… öffentlich verfügbaren Daten …“ – diese Inkonsistenz steht so in der Drucksache.
BKAG 2018 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Die Inhaltsübersicht-Angabe zu § 87 ist im lokalen Markdown nicht als eigene Datei hinterlegt; der wiedergegebene Titel folgt dem Norm-Titel von § 87.
BKAG 2018 – § 10b
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 10b Sicherung von Verkehrsdaten(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle zum Zweck einer etwaigen Erhebung gegenüber demjenigen, der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet oder daran mitwirkt, anordnen, Verkehrsdaten nach § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes von betroffenen Personen unverzüglich zu sichern, wenn
die zuständige Strafverfolgungsbehörde oder die zuständige Polizeibehörde noch nicht erkennbar ist und a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen worden ist, die eine Erhebung der Verkehrsdaten nach § 100g Absatz 1 bis 4 der Strafprozessordnung rechtfertigen würde, b) tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichnete Straftat, begehen wird und aa) nach Feststellung der Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde eine Erhebung durch diese nach den für sie geltenden Vorschriften ermöglicht werden kann oder bb) nach Feststellung der Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes gemäß § 5 Absatz 1 eine Erhebung nach § 52 Absatz 1 ermöglicht werden kann, oder c) tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person mit einer Person nach Nummer 1 Buchstabe b in nicht nur flüchtigem oder in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung steht, die die Annahme rechtfertigt, dass nach Gewinnung weiterer Erkenntnisse aa) nach Feststellung der Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde eine Erhebung durch diese nach den für sie geltenden Vorschriften ermöglicht werden kann oder bb) nach Feststellung der Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes gemäß § 5 Absatz 1 eine Erhebung nach § 52 Absatz 1 ermöglicht werden kann, und
die betroffene Person in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und b in einem persönlichen oder räumlichen Bezug zu der Straftat steht und
die Daten für die jeweiligen Zwecke der Erhebung von Bedeutung sein können.
(2) Die Maßnahme darf nur durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet werden. Die zuständige Abteilungsleitung kann die Anordnungsbefugnis auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.
(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Namen und Anschrift,
die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten und ihre voraussichtliche Bedeutung für den Zweck der Erhebung sowie
die wesentlichen Gründe für die Anordnung der Maßnahme. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 genügt bei der Sicherung von Daten einer Funkzelle eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(4) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Das Bundeskriminalamt informiert nach Feststellung der Zuständigkeit eines Landes die zuständige Landespolizeibehörde über die Anordnung.
(5) Der auf Grund einer Sicherungsanordnung nach Absatz 1 Verpflichtete hat die von der Anordnung erfassten Daten unverzüglich und vollständig zu sichern. Ob und in welchem Umfang für die unverzügliche Sicherung nach Absatz 1 Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
BKAG 2018 – § 39a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Überschrift der Norm spricht von „öffentlich verfügbaren Daten“, die Inhaltsübersicht von „öffentlich zugänglichen Daten“ – Inkonsistenz stammt 1:1 aus der Drucksache (Vorabfassung).
§ 39a Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich verfügbaren Daten aus dem Internet(1) Das Bundeskriminalamt kann öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern
dies zum Zweck der Identifizierung, Aufenthaltsermittlung, Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung von Zusammenhängen von Straftaten oder Gefahren erforderlich ist und a) eine im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, im Zusammenhang mit Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 besteht, b) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird, oder c) das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird, und
die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich erschwert wäre. Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden gegen
die entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen oder Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c und
Personen entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.
(3) Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 12 Absatz 2 anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist ausgeschlossen.
(4) Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein anderes Verfahren aufweisen. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren.
(5) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 25 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 26, abweichen, wenn
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und
der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
(6) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn
dies zum Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist,
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die Voraussetzungen des § 27 Absatz 8 und des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt sind und
der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst oder eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Sofern dies erforderlich ist, darf das Bundeskriminalamt von § 81 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes abweichen.
(7) Die §§ 25 bis 28 bleiben im Übrigen unberührt.
(8) Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.
BKAG 2018 – § 39b
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 39b Automatisierte Datenanalyse(1) Das Bundeskriminalamt kann Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, nach Maßgabe von § 12 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten, sofern dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, im Zusammenhang mit Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, sofern
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird oder
das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird und dies zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist. Die nach Satz 1 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführten Daten dürfen ferner für Zwecke der Strafverfolgung gemäß § 4 nach Maßgabe von § 98e der Strafprozessordnung weiterverarbeitet werden.
(2) Der Abgleich nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen
die entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen oder Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 und
Personen entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.
(3) Eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an Register, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
(4) Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 können insbesondere
datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert werden,
für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen werden,
die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet werden,
Suchkriterien, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck der Weiterverarbeitung nach Absatz 1, gewichtet werden sowie
gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.
(5) Das Bundeskriminalamt hat bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. § 12 und § 22 Absatz 2 sowie Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig.
(6) Das Bundeskriminalamt gewährleistet im Rahmen der Regelung der Zugriffsberechtigungen nach § 15, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eingesetzte Personal besonders geschult wird. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Zugriffe und Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1 ist ausgeschlossen.
(7) Die Maßnahme nach Absatz 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung oder durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt anzuordnen.
BKAG 2018 – § 52 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Der geltende § 52 Absatz 1 (lokaler Stand) verweist in Nummer 1 auf „§ 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes“ und definiert Verkehrsdaten über §§ 9 und 12 TTDSG; die Neufassung verweist auf „§ 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes“ und § 3 Nummer 70 TKG. Diese Verschiebung der Verweisungen entspricht dem Drucksachen-Wortlaut und ist Teil der Änderung, kein Lokalisierungsfehler.
- ⚠ Die Vorabfassung schreibt die Absatzkennung als „(1) „“ mit nachgestelltem öffnendem Anführungszeichen; im nachher-Text wurde dies zu normalem Absatz-Wortlaut normalisiert.
BKAG 2018 – § 52 Absatz 3
Einfügung · Konfidenz: hoch
(3) Zum Zwecke einer etwaigen Erhebung nach Absatz 1 darf das Bundeskriminalamt anordnen, dass Verpflichtete nach Absatz 1 Verkehrsdaten von betroffenen Personen unverzüglich zu sichern haben, wenn die betroffene Person in einem persönlichen oder räumlichen Bezug zu der Gefahr oder zu verhütenden Straftat nach Absatz 1 Satz 1 steht und 1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Person im Sinne des Absatzes 1 handelt und eine Erhebung nach Absatz 1 gerechtfertigt sein könnte, oder 2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Person handelt, die mit einer Person nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 in nicht nur flüchtigem oder in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung steht, welche die Annahme rechtfertigt, dass nach Gewinnung weiterer Erkenntnisse eine Erhebung nach Absatz 1 gerechtfertigt sein könnte. Die Daten müssen für die in Absatz 1 jeweils genannten Zwecke von Bedeutung sein können.
BKAG 2018 – § 52 Absatz 3
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Block kombiniert die Umnummerierung (bisheriger Absatz 3 wird Absatz 4) und die Wort-Ersetzung im ersten Satz, da beides ein einziger Drucksachen-Befehl ist.
BKAG 2018 – § 52 Absätze 5 bis 8
Einfügung · Konfidenz: hoch
(5) Die Maßnahme nach Absatz 3 darf nur durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet werden. Die zuständige Abteilungsleitung kann die Anordnungsbefugnis auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.(6) Die Anordnung nach Absatz 3 ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Namen und Anschrift,
die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten und ihre voraussichtliche Bedeutung für den Zweck der Erhebung sowie
die wesentlichen Gründe für die Anordnung der Maßnahme. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 genügt bei der Sicherung von Daten einer Funkzelle eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(7) Die Anordnung nach Absatz 5 ist auf höchstens drei Monate zu befristen und darf nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht um höchstens drei Monate verlängert werden.
(8) Der auf Grund einer Anordnung nach Absatz 3 Verpflichtete hat die von der Anordnung erfassten Daten unverzüglich und vollständig zu sichern. Ob und in welchem Umfang für die Maßnahme nach Absatz 3 Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
BKAG 2018 – § 87a
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 87a Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10b Absatz 5 Satz 1 oder § 52 Absatz 8 Satz 1 die dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig sichert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeskriminalamt.
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
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KI-Bearbeiter
Claude Opus 4.8
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
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Synopsen-Gutachter konsistent
Claude Opus 4.8
Details anzeigen
Alle 11 Blocks unabhängig gegen Drucksachen-Volltext (BT 21/6131, Artikel 1 Nr. 1-5) und gegen den lokalen BKAG-2018-Stand geprüft. Die Block-zu-Befehl-Zuordnung ist vollständig und korrekt: Inhaltsübersicht-Buchstaben a/b/c → Blocks 1/2/3; § 10b (Nr. 2) → Block 4; §§ 39a/39b (Nr. 3) → Blocks 5/6; § 52 Buchstaben a/b/c/d (Nr. 4) → Blocks 7/8/9/10; § 87a (Nr. 5) → Block 11. Keine erfundenen Inhalte. Die vier Einfügungs-Paragraphen (§§ 10b, 39a, 39b, 87a) existieren im lokalen Stand nicht – leere vorher-Felder sind hier legitime Einfügungen, kein Degradations-Muster. Die nachher-Texte sind durchgehend echte Normtexte aus der Drucksache, keine Pseudo-Platzhalter. Bei den Neufassungen/Ersetzungen mit gefülltem vorher (Block 7 § 52 Abs. 1, Block 9 § 52 Abs. 3) stimmt vorher wortgenau mit dem lokalen Gesetz überein und nachher exakt mit dem Drucksachen-Wortlaut. Die in der Synopse dokumentierten Unsicherheiten (Inkonsistenz 'öffentlich zugängliche' vs. 'öffentlich verfügbare' Daten; geänderte BPolG-Verweisung § 17/§ 18 → § 18/§ 19) sind drucksachen-eigen und korrekt als solche markiert, keine Lokalisierungsfehler. Hinweis ohne Beanstandung: Artikel 2 (Inkrafttreten) ist kein Block – das ist sachgerecht, da es keine Norm-Änderung am BKAG ist; es ist im klartext_gesamt und in den Bullets ('Ab wann?') abgebildet.
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Stand-Gutachter n/a-neuregelung
Claude Opus 4.8
Details anzeigen
Der Bezugsstand der Drucksache nennt das letzte Änderungsgesetz nur als Platzhalter '…' (Vorabfassung), ist also nicht numerisch gegen den lokalen Stand prüfbar. Der lokale BKAG-2018-Stand (00-meta.md: 'Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 23.4.2026', builddate 20260506174607) liegt vor dem Drucksachen-Datum 26.05.2026. Entscheidend: Die Drucksache besteht ganz überwiegend aus Einfügungen vollständig neuer Paragraphen (§§ 10b, 39a, 39b, 87a) und neuer Absätze in § 52 (Abs. 3, 5-8). Alle vier neuen Paragraphen fehlen im lokalen Stand (keine p10b.md/p39a.md/p39b.md/p87a.md vorhanden) – die Änderungen sind also NICHT eingearbeitet, der lokale Stand ist der korrekte Ausgangspunkt. Die einzigen Änderungen an bestehendem Text (§ 52 Abs. 1 Neufassung, Abs. 3 Umnummerierung) finden ihren vorher-Wortlaut wortgenau im lokalen § 52 wieder (p52.md). Kein Hinweis, dass die Drucksache bereits im lokalen Stand gemergt ist. Ergebnis: ganz überwiegend Neuregelung; der lokale Stand passt als Bezugsbasis. Die bezugsstand_warnung im Audit (Platzhalter-Änderungsgesetz) bleibt berechtigt, ist aber kein Mismatch.
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Freigegeben 19. Juni 2026