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BT-Drs. 21/6104 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 19)

BT-DRS. 21/6104BUNDESTAG

1 Änderung · Gesetze: GG · Drucksache vom 2026-05-21

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Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

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GG – Artikel 19 Absatz 5

Anfügung · Konfidenz: hoch

Dem Artikel 19 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Jeder Mensch hat das Recht, sich vor Gericht sowie in außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten unabhängiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen.“
  • ⚠ Der Wortlaut des neuen Absatzes 5 weicht zwischen normativem Artikel 1 und der Begründung ab: Artikel 1 (rechtsverbindlicher Gesetzestext) lautet „... sich vor Gericht sowie in außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten unabhängiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen.“, während die Begründung (Abschnitt II. „Wesentlicher Inhalt des Entwurfs“) die Fassung „... sich in rechtlichen Angelegenheiten unabhängiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen.“ und der Abschnitt „B. Lösung“ die Fassung „... sich in gerichtlichen wie außergerichtlichen Angelegenheiten ...“ zitiert. vorher/nachher folgen ausschließlich dem normativen Artikel 1; die Divergenz ist eine drucksachen-interne Inkonsistenz, kein Zuordnungsfehler.
@@ Artikel 19 Absatz 5 @@
1 1 (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
2 2
3 3 (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
4 4
5 5 (3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
6 6
7 7 (4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
8 8
9 [Absatz 5 noch nicht vorhanden]
9+(5) Jeder Mensch hat das Recht, sich vor Gericht sowie in außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten unabhängiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    claude-opus-4-8[1m]

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    claude-opus-4-8[1m]

    Details anzeigen

    Schema-konform (schema_version 1, alle Pflichtfelder vorhanden). Die Drucksache enthält genau einen Änderungsbefehl (Artikel 1: „Dem Artikel 19 wird folgender Absatz 5 angefügt“); Artikel 2 ist reines Inkrafttreten ohne Gesetzestext-Änderung. Der eine Block bildet das vollständig ab, keine fehlenden Blöcke. befehl_original steht wortgenau in der Drucksache (Z. 86-88). vorher Absätze 1-4 stehen wortgenau im geltenden Norm-Markdown Daten/gg/art19.md (inkl. „muß“-Schreibung mit ß). nachher ist der korrekt angewandte Befehl: Absätze 1-4 unverändert plus neuer Absatz 5, dessen Wortlaut „Jeder Mensch hat das Recht, sich vor Gericht sowie in außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten unabhängiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen.“ wortgleich dem Artikel-1-Text entspricht - keine stille Auslassung, keine Ergänzung. art „Anfügung“ und Adressierung (Artikel 19 / Absatz 5) korrekt. Die editorische Markierung „[Absatz 5 noch nicht vorhanden]“ am Ende von vorher wurde geprüft: sie ist eckig geklammert (klar als Meta-Annotation erkennbar, nicht als Gesetzestext), inhaltlich zutreffend und macht im Diff die Einfügestelle der Anfügung sichtbar - als transparente Kontext-Annotation vertretbar, keine Beanstandung. Die in unsicherheiten dokumentierte drucksachen-interne Wortlaut-Divergenz wurde unabhängig verifiziert: Artikel 1 (rechtsverbindlich, Z. 87) „...vor Gericht sowie in außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten...“; Begründung II „Wesentlicher Inhalt“ (Z. 143) „...in rechtlichen Angelegenheiten...“; Abschnitt B. Lösung (Z. 46) „...in gerichtlichen wie außergerichtlichen Angelegenheiten...“. vorher/nachher folgen korrekt ausschließlich dem rechtsverbindlichen Artikel-1-Wortlaut; die Divergenz ist eine drucksachen-interne Inkonsistenz (Vorabfassung, „wird durch die lektorierte Fassung ersetzt“), kein Zuordnungsfehler des Bearbeiters. Befund: konsistent.

    18. Juni 2026

  3. Stand-Gutachter stand passt

    claude-opus-4-8[1m]

    Details anzeigen

    Bezugsstand aus dem Einleitungssatz von Artikel 1 (Z. 83-85): „...das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) geändert worden ist“ -> bezugs_datum_letzte_aenderung 2025-03-22. Lokal: Daten/gg/00-meta.md Stand-Angabe „Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94“ - identische Änderungs-Referenz (gleiches Gesetz, gleiches BGBl. Nr. 94). letzter_stand_builddate 20260506174650 (Build 2026-05-06) liegt nach dieser Änderung und vor der Drucksache (2026-05-21). Stichprobe Daten/gg/art19.md: Absätze 1-4 stehen wortgleich lokal vor; der von der Drucksache anzufügende Absatz 5 ist lokal noch NICHT vorhanden. Damit ist belegt, dass der lokale Stand exakt dem Bezugsstand entspricht und die Drucksachen-Änderung noch nicht eingearbeitet ist (kein Diff gegen einen bereits gemergten Stand). Befund: stand passt.

    18. Juni 2026

  4. Freigegeben 19. Juni 2026

    betreiber

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