Zum Inhalt springen

BT-Drs. 21/6003 — Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kindergeldrechtlicher Regelungen

BT-DRS. 21/6003BUNDESTAG

2 Änderungen · Gesetze: ESTG, BKGG 1996 · Drucksache vom 2026-05-19

Als PDF speichern:
Gesetzentwurf — noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen — der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Die Drucksache 21/6003 enthält einen Gesetzentwurf zur Änderung des Kindergeldrechts.

Kern der Regelung ist die sogenannte Indexierung des Kindergeldes: Für Kinder, die nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, sollen künftig nicht mehr den vollen deutschen Kindergeldbetrag erhalten, sondern nur noch den Betrag, der nach den Verhältnissen ihres jeweiligen Wohnsitzstaates notwendig und angemessen ist.

Der Hintergrund ist die EU-rechtliche Diskussion über die Anpassung von Kindergeldzahlungen an das Preisniveau des Wohnsitzstaates; die normative Regelung selbst ist jedoch allgemein auf den Wohnsitzstaat formuliert und nicht auf EU-Mitgliedstaaten begrenzt.

Die Änderung wird parallel in zwei Gesetzen vorgenommen: in § 66 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Ansprüche, die über das Finanzamt abgerechnet werden, sowie in § 6 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für Ansprüche, die über die Familienkasse abgerechnet werden.

Mehr Kontext

Beide Artikel enthalten zudem eine Ausnahmeregelung, deren genaue Reichweite jedoch wegen Unstimmigkeiten im Text der Drucksache nicht eindeutig aus dem normativen Wortlaut zu bestimmen ist.

Wen betrifft es?Eltern, deren Kinder ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben und daher nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Was ändert sich?Das Kindergeld für im Ausland lebende Kinder wird auf das im Wohnsitzstaat notwendige und angemessene Maß begrenzt.
Ab wann?Das Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Was ist noch unsicher?Der normative Text enthält einen Selbstreferenz-Fehler ("Satz 2 ist nicht anzuwenden" verweist auf sich selbst); die genaue Reichweite der Ausnahme ist unklar.

+ blau neu hinzugekommen  ·  − orange entfernt  ·  farbenblind-sicher (Bang-Wong-Palette)

ESTG — § 66 Absatz 4 (neu)

Einfügung · Konfidenz: mittel

Nach § 66 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind wird das Kindergeld gezahlt, soweit dies nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes notwendig und angemessen ist. Satz 2 ist nicht anzuwenden in Fällen, in denen ein Kind nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a berücksichtigt wird und zu Beginn des Berücksichtigungszeitraums unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Absatz 1 oder 2 war.“
Klartext: § 66 EStG erhält einen neuen Absatz 4: Für Kinder, die nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, wird das Kindergeld nur noch in der Höhe gewährt, die nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes notwendig und angemessen ist. Absatz 4 enthält zudem eine Ausnahme von dieser Begrenzungsregel, deren genaue Reichweite wegen mehrerer Unstimmigkeiten im Text der Drucksache — einem Selbstreferenz-Fehler im normativen Teil sowie einem Widerspruch zwischen normativem Text und Begründung hinsichtlich der Satz-Nummerierung — nicht eindeutig aus dem Wortlaut zu bestimmen ist.
  • ⚠ Der neu eingefügte Absatz 4 Satz 2 verweist auf 'Satz 2 ist nicht anzuwenden' — dies erscheint redaktionell fehlerhaft, da Satz 2 auf sich selbst verweist. Gemeint ist vermutlich 'Satz 1 ist nicht anzuwenden'. Der Wortlaut wurde 1:1 aus der Drucksache übernommen.
  • ⚠ Die Drucksachenbegründung (besonderer Teil) nennt 'Satz 3' als Ausnahmeregelung, der normative Text des Artikels 1 enthält aber nur zwei Sätze im neuen Absatz 4. Dieser Widerspruch zwischen normativem Teil und Begründung wurde als Konfidenz-Absenkung berücksichtigt.
@@ § 66 Absatz 4 (neu) @@
1 1 # § 66 — Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
2 2
3 3 (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro.
4 4
5 5 (2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
6 6
7 7 (3) Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden.
8+
9+(4) Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind wird das Kindergeld gezahlt, soweit dies nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes notwendig und angemessen ist. Satz 2 ist nicht anzuwenden in Fällen, in denen ein Kind nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a berücksichtigt wird und zu Beginn des Berücksichtigungszeitraums unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Absatz 1 oder 2 war.

BKGG 1996 — § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 (neu, nach Absatz 1 Satz 1)

Einfügung · Konfidenz: mittel

Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die folgende Sätze eingefügt: „Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind wird das Kindergeld gezahlt, soweit dies nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes notwendig und angemessen ist. Satz 2 ist nicht anzuwenden in Fällen, in denen ein Kind nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a berücksichtigt wird und zu Beginn des Berücksichtigungszeitraums unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Absatz 1 oder 2 war.“
Klartext: § 6 Absatz 1 BKGG erhält nach Satz 1 zwei neue Sätze: Für Kinder, die nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, wird das Kindergeld nur noch in der Höhe gewährt, die nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes notwendig und angemessen ist. Die Regelung entspricht inhaltlich der gleichzeitigen Änderung in § 66 Absatz 4 EStG. Auch hier enthält der eingefügte Text eine Ausnahme, deren Reichweite wegen eines Selbstreferenz-Fehlers im normativen Wortlaut nicht eindeutig bestimmt werden kann.
  • ⚠ Der neu eingefügte Satz 2 verweist auf 'Satz 2 ist nicht anzuwenden' — dies erscheint redaktionell fehlerhaft, da Satz 2 auf sich selbst verweist. Gemeint ist vermutlich 'Satz 1 ist nicht anzuwenden'. Identisches Problem wie bei § 66 Abs. 4 EStG.
  • ⚠ Die Drucksache enthält im Einleitungssatz des Artikels 2 einen Grammatikfehler: „werden die folgende Sätze“ statt „folgenden Sätze“. Der Befehlstext ist trotzdem unverändert übernommen.
@@ § 6 Absatz 1 @@
1 1 # § 6 — Höhe des Kindergeldes
2 2
3 (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro.
3+(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro. Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind wird das Kindergeld gezahlt, soweit dies nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes notwendig und angemessen ist. Satz 2 ist nicht anzuwenden in Fällen, in denen ein Kind nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a berücksichtigt wird und zu Beginn des Berücksichtigungszeitraums unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Absatz 1 oder 2 war.
4 4
5 5 (2) Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden.
6 6
7 7 (3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Juli 2022 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrags von 100 Euro für das Kalenderjahr 2022 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Juli 2022, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline — vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    claude-sonnet-4-6

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    claude-sonnet-4-6

    Details anzeigen

    Beide Blöcke wurden vollständig gegen Drucksache 21/6003 und die amtlichen Gesetzestexte geprüft. Block-1 (estg § 66, Einfügung Abs. 4): Der Änderungsbefehl stimmt wortgenau mit Drucksache Z. 104-109 überein; vorher entspricht exakt dem geltenden § 66 EStG (Abs. 1-3); nachher = vorher + neuer Abs. 4 mit dem Drucksachen-Wortlaut, keine Ergänzungen, keine stillen Auslassungen. Block-2 (bkgg 1996 § 6, Einfügung nach Abs. 1 Satz 1): Der Änderungsbefehl stimmt wortgenau mit Drucksache Z. 119-124 überein (inkl. Grammatikfehler: Einleitung lautet 'werden die folgende Sätze' statt 'folgenden'); vorher entspricht exakt § 6 BKGG 1996 (Abs. 1-3); nachher = vorher mit den zwei neuen Sätzen nach Abs. 1 Satz 1 eingefügt, Abs. 2 und 3 unverändert, Standalone-Semantik eingehalten. Beide Drucksachen-Redaktionsfehler (Satz-2-Selbstreferenz, Grammatikfehler in Artikel-2-Einleitung) wurden vom Bearbeiter 1:1 übernommen und korrekt in unsicherheiten[] dokumentiert. art, paragraph, absatz und satz sind zutreffend vergeben. Keine Halluzinationen, keine stillen Auslassungen, keine Drucksachen-Abweichung festgestellt.

    22. Mai 2026

  3. Stand-Gutachter stand passt

    claude-sonnet-4-6

    Details anzeigen

    EStG: Drucksache referenziert Stand 'zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 4.2.2026 I Nr. 33' — die Metadaten zum Gesetzesstand weisen exakt diesen Stand aus (letzter_stand_builddate: 20260506174531). § 66 hat vorliegend nur Absätze 1-3; der einzufügende Absatz 4 fehlt noch — Anker (Abs. 3) existiert, Einarbeitung noch nicht erfolgt. BKGG: Drucksache referenziert Stand 'zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 16.4.2026 I Nr. 107' — die Metadaten zum Gesetzesstand weisen exakt diesen Stand aus (letzter_stand_builddate: 20260506174608). § 6 Abs. 1 hat vorliegend nur einen Satz ('259 Euro'); die einzufügenden Sätze 2 und 3 fehlen noch — Anker (§ 6 Abs. 1 Satz 1) existiert, Einarbeitung noch nicht erfolgt. Beide Bezugsstände aus der Drucksache stimmen exakt mit dem vorliegenden Gesetzesstand überein.

    22. Mai 2026

  4. Klartext-Gutachter konsistent

    claude-sonnet-4-6

    Details anzeigen

    Alle drei beanstandeten Punkte der ersten Runde sind behoben. (1) Block-Klartexte verwenden jetzt die korrekte juristische Formulierung "nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig" statt der vereinfachenden Wohnsitz-Formulierung. (2) klartext_gesamt stellt nun explizit klar, dass der normative Text allgemein auf den Wohnsitzstaat formuliert ist und nicht auf EU-Mitgliedstaaten begrenzt. (3) block-1 benennt jetzt beide Drucksachen-Fehler: den Selbstreferenz-Fehler im normativen Teil ("Satz 2 ist nicht anzuwenden" verweist auf sich selbst) sowie den Widerspruch zwischen normativem Text und Begründung hinsichtlich der Satz-Nummerierung (Begründung nennt "Satz 3", normativer Text hat nur zwei Sätze). Keine neuen Fehler entstanden: block-2 nennt den Satz-Nummerierungs-Widerspruch korrekt nicht, weil dieser Widerspruch spezifisch für Artikel 1 / EStG ist und bei Artikel 2 / BKGG nicht besteht (Begründung nennt dort korrekt "Satz 2 und 3"). Alle Klartexte sind sachlich korrekt, neutral, verständlich und ohne Wertung.

    22. Mai 2026

  5. Freigegeben 22. Mai 2026

    automatisch

← Alle Synopsen