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BT-Drs. 21/5922 — Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung

BT-DRS. 21/5922BUNDESTAG

13 Änderungen · Gesetze: MRG, SGB 5, IREGG, IREGBV · Drucksache vom 2026-05-13

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Gesetzentwurf — noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen — der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Dieser Gesetzentwurf schafft mit dem neuen Medizinregistergesetz (MRG) erstmals ein einheitliches bundesgesetzliches Rahmenwerk für Medizinregister in Deutschland, das Qualifizierungsverfahren, Meldepflichten von Gesundheitseinrichtungen, Datenerhebungsund Nutzungsrechte sowie Datenschutzanforderungen regelt.

Im SGB V werden Krankenversicherungsunternehmen der privaten Krankenversicherung, Bundespolizei, Bundeswehr und weitere Sonderkostenträger verpflichtet, für alle abgesicherten Personen den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer (KVNR) zu beantragen, um die registerübergreifende Pseudonymisierung zu ermöglichen.

Im Implantateregistergesetz und der zugehörigen Betriebsverordnung werden mehrere Verweise auf eine bisherige Regelung zur Identifikationsnummer mit Fassungsstandverweisen präzisiert und die aufgehobene Regelung selbst (§ 17 Abs. 4 IRegG) gestrichen, weil sie in das SGB V überführt wurde.

Außerdem wird das Anhörungsrecht der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung vor Entscheidungen des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums bei klinischen Krebsregistern gesetzlich verankert.

Wen betrifft es?Betreiber von Medizinregistern, meldende Gesundheitseinrichtungen, private Krankenversicherungsunternehmen, Bundespolizei, Bundeswehr sowie Forschungseinrichtungen als Datennutzende.
Was ändert sich?Ein neues Medizinregistergesetz schafft erstmals einen einheitlichen Rechtsrahmen für Qualifizierung, Meldepflichten und Datennutzung aller nicht spezialgesetzlich geregelten Medizinregister.
Ab wann?Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Was ist noch unsicher?Für die §§ 3–20 MRG liegt noch keine lückenlose Gegenüberstellung Paragraf für Paragraf vor; sie sind hier zusammengefasst dargestellt.

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MRG — § 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

Artikel 1 Medizinregistergesetz (MRG) — § 1 Anwendungsbereich
Klartext: Das neue Medizinregistergesetz (MRG) gilt für Medizinregister, deren Schwerpunkt auf Arzneimitteln, Medizinprodukten, Heilmitteln, übertragbaren Krankheiten, medizinischer Forschung oder Reproduktionsmedizin und Transplantation liegt. Bestehende Spezialgesetze (Transplantationsgesetz, Transfusionsgesetz, Implantateregistergesetz) gehen dem MRG vor; klinische Krebsregister der Länder und das Strahlenschutzregister sind ausgenommen.
@@ Neu @@
§ 1 — Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Medizinregister im Sinne des § 2 Nummer 1, deren Schwerpunkte auf folgenden Bereichen liegen:

  1. Arzneimittel, Medizinprodukte oder Heilmittel,

  2. gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten,

  3. wissenschaftliche Forschung im medizinischen Bereich oder

  4. medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, Untersuchung oder künstliche Veränderung von Erbinformationen oder Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen.

(2) Das Transplantationsgesetz, das Transfusionsgesetz und das Implantateregistergesetz gehen diesem Gesetz vor. Abweichend von Satz 1 können Medizinregister, die in den in Satz 1 genannten Gesetzen geregelt sind, an Kooperationen mit qualifizierten Medizinregistern nach Maßgabe des § 15 teilnehmen.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme des § 15 nicht anzuwenden auf die aufgrund des § 65c Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eingerichteten klinischen Krebsregister der Länder.

(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf

  1. das Strahlenschutzregister nach § 170 des Strahlenschutzgesetzes und

  2. die Erhebung und Veröffentlichung der Ergebnisse der anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung nach § 139e Absatz 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

MRG — § 2

Einfügung · Konfidenz: hoch

Artikel 1 Medizinregistergesetz (MRG) — § 2 Begriffsbestimmungen
Klartext: § 2 legt die zentralen Begriffe des neuen Gesetzes fest: Ein Medizinregister ist ein langfristig angelegtes System zur einheitlichen Datenerhebung über eine bestimmte Patientengruppe ohne aktive Intervention. Daneben werden die Begriffe 'qualifiziertes Medizinregister', 'meldende Gesundheitseinrichtung', 'Konsil' und 'Datennutzende' definiert.
@@ Neu @@
§ 2 — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist beziehungsweise sind

  1. „Medizinregister“ ein auf Langfristigkeit ausgelegtes organisiertes System, welches Beobachtungsmethoden anwendet, um ohne zusätzliche Intervention einheitliche Daten über eine Population zu sammeln, die durch eine bestimmte Krankheit oder Krankheitsgruppe, durch einen bestimmten Zustand, durch bestimmte Behandlungsverfahren, durch Teilnahme an bestimmten Früherkennungsuntersuchungen oder durch eine bestimmte Exposition definiert ist und die über die Zeit verfolgt wird,

  2. „qualifiziertes Medizinregister“ ein Medizinregister, das den Qualifizierungsprozess nach § 6 erfolgreich durchlaufen hat und vom Zentrum für Medizinregister als qualifiziertes Medizinregister in das Medizinregisterverzeichnis eingetragen worden ist,

  3. „meldende Gesundheitseinrichtung“ eine Einrichtung nach § 2 Nummer 7 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes, die sich bereit erklärt hat, einem qualifizierten Medizinregister Daten zu übermitteln,

  4. „Konsil“ die patientenbezogene Beratung einer ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Person mit einer anderen ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Person, die nicht in die aktuelle Behandlung einbezogen und nicht zwingend in derselben Gesundheitseinrichtung tätig ist,

  5. „Datennutzende“ natürliche und juristische Personen, die nach § 16 Zugang zu Daten aus Medizinregistern erhalten haben.

MRG — §§ 3–20

Einfügung · Konfidenz: mittel

Artikel 1 Medizinregistergesetz (MRG) — §§ 3 bis 20 (Gesamtregelung neues Stammgesetz)
Klartext: Die §§ 3–20 des neuen Medizinregistergesetzes regeln das gesamte Rahmenwerk für Medizinregister: Ein beim BfArM angesiedeltes Zentrum für Medizinregister führt ein öffentliches Verzeichnis aller Register, es gibt ein Qualifizierungsverfahren für Register, die Meldepflichten von Gesundheitseinrichtungen, Regelungen zur Datenerhebung und -nutzung (einschließlich Widerspruchslösung), sowie Bestimmungen zur Übermittlung anonymisierter oder pseudonymisierter Daten an Forschung und Qualitätssicherung. Diese Zusammenfassung deckt die §§ 3–20 ab; eine paragrafengenaue Einzeldarstellung liegt noch nicht vor.
  • ⚠ Das MRG ist ein vollständig neues Stammgesetz mit 20 Paragraphen. Diese Gegenüberstellung fasst die §§ 3–20 zusammen; für eine lückenlose Darstellung Paragraf für Paragraf lag der amtliche Gesetzestext noch nicht vor. Die Angaben beruhen auf dem Volltext der Drucksache 21/5922, Artikel 1.
@@ Neu @@
Das Medizinregistergesetz (MRG) wird als neues Stammgesetz eingefügt. Es umfasst die §§ 1–20 mit folgenden Regelungsschwerpunkten:

Abschnitt 2 (§§ 3–5): Zentrum für Medizinregister (beim BfArM) und Medizinregisterverzeichnis. Das Zentrum führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis aller registrierten Medizinregister inkl. Qualifizierungsstatus, Rechtsgrundlage und Datenverfügbarkeit.

Abschnitt 3 (§§ 6–7): Qualifizierungsverfahren. Registerbetreiber können Qualifizierung zum qualifizierten Medizinregister beantragen; Voraussetzungen: Registerprotokoll, Ethik-Votum, Datenschutzkonzept u.a. § 7 regelt zusätzlich die Qualifizierung zum Medizinregister mit Widerspruchslösung (für vollzähligkeitsorientierte Register mit Ethikkommissions-Votum).

Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 (§§ 8–15): Datenverarbeitung in qualifizierten Medizinregistern. § 8: Meldepflicht meldender Gesundheitseinrichtungen. § 9: Datenerhebung per Datenfreigabe (gesetzlicher Erlaubnistatbestand statt Einwilligung). § 10: Datenerhebung mit Widerspruchslösung. § 11: Interoperabilität (Anknüpfung an SGB-V-Standards). § 12: Datenverarbeitung durch qualifizierte Medizinregister inkl. Rückübermittlung. § 13: Informationspflichten. § 14: Verarbeitung von Bestandsdaten. § 15: Zusammenführung von Registerdaten in Kooperationen.

Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 (§ 16): Übermittlung von Registerdaten an Datennutzende (anonymisiert/pseudonymisiert zu Forschungs- und Qualitätssicherungszwecken).

Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 (§§ 17–19): Geheimhaltungsund Strafvorschriften sowie technisch-organisatorische Schutzmaßnahmen.

Abschnitt 5 (§ 20): Alle Medizinregister und meldenden Gesundheitseinrichtungen sind berechtigt, den unveränderbaren Teil der KVNR (§ 290 Abs. 1 Satz 2 SGB V) zur Erzeugung eines Pseudonyms zu verarbeiten.

SGB 5 — § 65c Absatz 6 Sätze 9 und 10 (neu)

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 65c Absatz 6 Satz 8 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Abweichend von § 89a ist vor der Entscheidung des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung anzuhören. Das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene kann eine angemessene Frist festlegen, innerhalb derer die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung Stellung nehmen kann.“
Klartext: Wenn das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene über klinische Krebsregister entscheiden muss, ist die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vor der Entscheidung anzuhören; das Schiedsgremium kann dafür eine angemessene Frist setzen.
@@ § 65c Absatz 6 @@
1 § 65c Absatz 6 Satz 8 (letzter Satz des Absatzes vor der Änderung):
1+§ 65c Absatz 6 Satz 8 (unverändert) + neue Sätze 9 und 10:
2 2
3 Wird eine Vereinbarung nach Satz 4 ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a.
3+Wird eine Vereinbarung nach Satz 4 ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Abweichend von § 89a ist vor der Entscheidung des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung anzuhören. Das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene kann eine angemessene Frist festlegen, innerhalb derer die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung Stellung nehmen kann.

SGB 5 — § 290 Absatz 5 (neu)

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 290 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Die Postbeamtenkrankenkasse, die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei, die Bundeswehr und die Träger der Heilfürsorge auf Bundesebene sind verpflichtet, für die bei ihnen im Krankheitsfall abgesicherten Personen spätestens unverzüglich nach Beginn der Absicherung die Vergabe des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer nach Absatz 1 Satz 2 zu beantragen. [...]
Klartext: Postbeamtenkrankenkasse, Bundesbahnbeamtenkrankenversorgung, Bundespolizei, Bundeswehr und Heilfürsorgeträger des Bundes müssen künftig für alle bei ihnen abgesicherten Personen unverzüglich nach Absicherungsbeginn die Vergabe des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer (KVNR) beantragen. Für private Krankenversicherungsunternehmen gilt diese Pflicht bei Neuverträgen zur Pflichtversicherung sofort und für bereits bestehende Pflichtversicherungsverträge bis zu einem noch festzulegenden Stichtag. Die Kosten der KVNR-Vergabe tragen jeweils die anfragenden Stellen selbst.
  • ⚠ Der zitierte Änderungsbefehl kürzt den neuen Wortlaut mit „[…]“ ab; der vollständige neue Text steht in der Nachher-Spalte und stimmt mit der Drucksache überein.
@@ § 290 Absatz 5 (neu) @@
1 § 290 Absatz 4 (bisheriger letzter Absatz):
1+§ 290 Absatz 4 (unverändert) + neuer Absatz 5:
2 2
3 3 (4) Die Krankenversichertennummer eines Versicherten darf im Rahmen der Telematikinfrastruktur von Anbietern und Nutzern von Anwendungen und Diensten im Sinne von § 306 Absatz 4 Satz 1 und 2 zur eindeutigen Identifikation des Versicherten verwendet werden, soweit dies für die eindeutige Zuordnung von Daten und Diensten bei der Nutzung dieser Anwendungen und Dienste erforderlich ist.
4 4
5 [Kein Absatz 5 vorhanden.]
5+(5) Die Postbeamtenkrankenkasse, die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei, die Bundeswehr und die Träger der Heilfürsorge auf Bundesebene sind verpflichtet, für die bei ihnen im Krankheitsfall abgesicherten Personen spätestens unverzüglich nach Beginn der Absicherung die Vergabe des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer nach Absatz 1 Satz 2 zu beantragen. Unternehmen der privaten Krankenversicherung haben die Vergabe des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer nach Absatz 1 Satz 2 zu beantragen
6+1. für Personen, die bei ihnen zur Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes versichert werden, unverzüglich nach Vertragsschluss oder Beginn des Versicherungsschutzes aufgrund vertraglicher Vereinbarung und
7+2. für Personen, die bereits am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] bei ihnen zur Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes versichert sind, spätestens bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats].
8+Absatz 1 Satz 3 bis 7, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 gelten jeweils entsprechend. Die Vertrauensstelle hat die vergebenen Versichertennummern in das von ihr nach Absatz 3 geführte Verzeichnis der Krankenversichertennummern aufzunehmen. Die Kosten zur Bildung der Versichertennummer und, sofern die Vergabe einer Rentenversicherungsnummer erforderlich ist, zur Vergabe der Rentenversicherungsnummer tragen jeweils die Unternehmen der privaten Krankenversicherung, die Postbeamtenkrankenkasse, die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei, die Bundeswehr oder die Träger der Heilfürsorge auf Bundesebene.

SGB 5 — § 362 Absätze 2 und 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: mittel

§ 362 Absatz 2 und 3 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Für den Einsatz elektronischer Gesundheitskarten oder digitaler Identitäten nach Absatz 1 können Unternehmen der privaten Krankenversicherung, die Postbeamtenkrankenkasse, die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei, die Landespolizeien, die Bundeswehr oder die Träger der Heilfürsorge als Versichertennummer den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 nutzen. § 290 Absatz 1 Satz 3 bis 7, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 5, Absatz 4 und 5 Satz 4 und 5 ist für die Landespolizeien und die Träger der Heilfürsorge auf Landesebene entsprechend anzuwenden.“
Klartext: Die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 362 SGB V, die Kostentragung und Verzeichnispflichten für die KVNR-Vergabe bei nicht-gesetzlich Versicherten regelten, werden zu einem einzigen kürzeren Absatz 2 zusammengefasst. Die wegfallenden Detailregelungen (Kosten, Verzeichnis) sind nun im neuen § 290 Absatz 5 enthalten und werden per Verweis von dort für Landespolizeien und Heilfürsorgeträger auf Landesebene angewendet.
  • ⚠ Die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 362 SGB V werden durch einen einzigen neuen Absatz 2 ersetzt. Der neue Absatz 2 ist erheblich kürzer: Kostenund Verzeichnisregelungen, die bislang in Absatz 2 Sätze 3–4 und Absatz 3 standen, sind nun im neuen § 290 Absatz 5 geregelt und werden dort über den Entsprechungsverweis mitgezogen. Der Wortlaut 'Träger der freien Heilfürsorge' wurde zu 'Träger der Heilfürsorge' verändert (Wegfall von 'freien').
@@ § 362 Absätze 2 und 3 @@
1 § 362 Absatz 2:
2
3 (2) Für den Einsatz elektronischer Gesundheitskarten oder digitaler Identitäten nach Absatz 1 können Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei, die Landespolizeien, die Bundeswehr oder die Träger der freien Heilfürsorge als Versichertennummer den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 nutzen. § 290 Absatz 1 Satz 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Die Vergabe der Versichertennummer erfolgt durch die Vertrauensstelle nach § 290 Absatz 2 Satz 2 und hat den Vorgaben der Richtlinien nach § 290 Absatz 2 Satz 1 für den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer zu entsprechen. Die Vertrauensstelle hat die vergebenen Versichertennummern in das von ihr nach § 290 Absatz 3 geführte Verzeichnis der Krankenversichertennummern aufzunehmen.
4
5 § 362 Absatz 3:
1+§ 362 Absatz 2 (neu, ersetzt bisherige Absätze 2 und 3):
6 2
7 (3) Die Kosten zur Bildung der Versichertennummer und, sofern die Vergabe einer Rentenversicherungsnummer erforderlich ist, zur Vergabe der Rentenversicherungsnummer tragen jeweils die Unternehmen der privaten Krankenversicherung, die Postbeamtenkrankenkasse, die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei, die Landespolizeien, die Bundeswehr oder die Träger der freien Heilfürsorge.
3+(2) Für den Einsatz elektronischer Gesundheitskarten oder digitaler Identitäten nach Absatz 1 können Unternehmen der privaten Krankenversicherung, die Postbeamtenkrankenkasse, die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei, die Landespolizeien, die Bundeswehr oder die Träger der Heilfürsorge als Versichertennummer den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 nutzen. § 290 Absatz 1 Satz 3 bis 7, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 5, Absatz 4 und 5 Satz 4 und 5 ist für die Landespolizeien und die Träger der Heilfürsorge auf Landesebene entsprechend anzuwenden.

IREGG — § 9 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 9 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Pseudonymisierung erfolgt auf der Grundlage des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder auf der Grundlage einer anderen eindeutigen und unveränderbaren Identifikationsnummer nach § 17 Absatz 4 Satz 3 in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung.“
Klartext: Im Implantateregistergesetz wird die Grundlage der Pseudonymisierung präzisiert: Statt der bisherigen 'einheitlichen Krankenversichertennummer' gilt künftig ausdrücklich der unveränderbare Teil der KVNR nach § 290 Absatz 1 Satz 2 SGB V; alternativ kann weiterhin eine andere unveränderbare Identifikationsnummer nach der bis kurz vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung des § 17 Absatz 4 Satz 3 IRegG verwendet werden.
@@ § 9 Absatz 2 @@
1 1 § 9 Absatz 2:
2 2
3 (2) Die Pseudonymisierung erfolgt auf der Grundlage der einheitlichen Krankenversichertennummer nach § 290 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer anderen eindeutigen und unveränderbaren Identifikationsnummer.
3+(2) Die Pseudonymisierung erfolgt auf der Grundlage des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder auf der Grundlage einer anderen eindeutigen und unveränderbaren Identifikationsnummer nach § 17 Absatz 4 Satz 3 in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung.

IREGG — § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 Nummer 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „Absatz 4 Satz 3“ die Angabe „in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
Klartext: In § 17 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes wird bei der Nennung der Identifikationsnummer nach § 17 Absatz 4 Satz 3 ein Fassungsstandverweis ergänzt, der auf die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Fassung verweist. Dies ist eine Folgeänderung, weil § 17 Absatz 4 durch dieses Gesetz aufgehoben wird.
@@ § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 @@
1 1 § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Auszug):
2 2
3 1. der unveränderbare Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die Identifikationsnummer nach Absatz 4 Satz 3,
3+1. der unveränderbare Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die Identifikationsnummer nach Absatz 4 Satz 3 in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung,

IREGG — § 17 Absatz 2 Nummer 2

Einfügung · Konfidenz: hoch

In Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „Absatz 4 Satz 3“ die Angabe „in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
Klartext: Auch in § 17 Absatz 2 Nummer 2 des Implantateregistergesetzes wird der Verweis auf die Identifikationsnummer nach Absatz 4 Satz 3 um einen Fassungsstandverweis ergänzt — aus demselben Grund wie bei der vorhergehenden Änderung: Weil Absatz 4 mit diesem Gesetz aufgehoben wird, muss auf die zuletzt geltende Fassung verwiesen werden.
@@ § 17 Absatz 2 @@
1 1 § 17 Absatz 2 Nummer 2 (Auszug):
2 2
3 2. den Wechsel der Krankenversicherung der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten unter Angabe des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie einer bisherigen und einer neuen Identifikationsnummer nach Absatz 4 Satz 3,
3+2. den Wechsel der Krankenversicherung der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten unter Angabe des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie einer bisherigen und einer neuen Identifikationsnummer nach Absatz 4 Satz 3 in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung,

IREGG — § 17 Absatz 3 Satz 1 und 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „Absatz 4 Satz 3“ die Angabe „in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
Klartext: In § 17 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Implantateregistergesetzes wird jeweils der Verweis auf die Identifikationsnummer nach Absatz 4 Satz 3 um den Fassungsstandverweis auf die bis kurz vor Inkrafttreten geltende Fassung ergänzt; auch dies ist Folgeänderung zur Aufhebung von § 17 Absatz 4.
@@ § 17 Absatz 3 @@
1 1 § 17 Absatz 3 Satz 1 und 2:
2 2
3 (3) Die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen, die gesetzlichen Krankenkassen, die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger übermitteln der Vertrauensstelle die Daten nach den Absätzen 1 und 2 mit Hilfe des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der Identifikationsnummer nach Absatz 4 Satz 3. Die Datenübermittlung bei einem Selbstzahler hat unter Verwendung des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer oder der Identifikationsnummer nach Absatz 4 Satz 3 zu erfolgen.
3+(3) Die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen, die gesetzlichen Krankenkassen, die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger übermitteln der Vertrauensstelle die Daten nach den Absätzen 1 und 2 mit Hilfe des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der Identifikationsnummer nach Absatz 4 Satz 3 in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung. Die Datenübermittlung bei einem Selbstzahler hat unter Verwendung des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer oder der Identifikationsnummer nach Absatz 4 Satz 3 in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung zu erfolgen.

IREGG — § 17 Absatz 4

Aufhebung · Konfidenz: hoch

Absatz 4 wird gestrichen.
Klartext: § 17 Absatz 4 des Implantateregistergesetzes, der bislang die Pflicht privater Krankenversicherungsunternehmen und sonstiger Kostenträger zur Bereitstellung des unveränderbaren KVNR-Teils für ihre Versicherten regelte, wird ersatzlos gestrichen, weil diese Regelung nun in § 290 Absatz 5 SGB V überführt wurde.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

IREGBV — § 18 Absatz 2 Satz 2

Einfügung · Konfidenz: hoch

In § 18 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 3 des Implantateregistergesetzes“ die Angabe „in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
Klartext: In der Implantateregister-Betriebsverordnung wird in § 18 Absatz 2 Satz 2 bei dem Verweis auf die Identifikationsnummer nach § 17 Absatz 4 Satz 3 IRegG der Fassungsstandverweis ergänzt — Folgeänderung zur Aufhebung von § 17 Absatz 4 IRegG.
@@ § 18 Absatz 2 @@
1 1 § 18 Absatz 2 Satz 2:
2 2
3 Dazu ruft die Vertrauensstelle die Daten unter Verwendung des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer nach § 290 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der Identifikationsnummer nach § 17 Absatz 4 Satz 3 des Implantateregistergesetzes bei den gesetzlichen Krankenkassen, den privaten Krankenversicherungsunternehmen und den sonstigen Kostenträgern automatisiert ab.
3+Dazu ruft die Vertrauensstelle die Daten unter Verwendung des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer nach § 290 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der Identifikationsnummer nach § 17 Absatz 4 Satz 3 des Implantateregistergesetzes in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung bei den gesetzlichen Krankenkassen, den privaten Krankenversicherungsunternehmen und den sonstigen Kostenträgern automatisiert ab.

IREGBV — § 22 Absatz 3 Satz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

In § 22 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 3 des Implantateregistergesetzes“ die Angabe „in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
Klartext: Ebenso wird in § 22 Absatz 3 Satz 1 der Implantateregister-Betriebsverordnung der Verweis auf die Identifikationsnummer nach § 17 Absatz 4 Satz 3 IRegG um den Fassungsstandverweis ergänzt — ebenfalls Folgeänderung zur Aufhebung von § 17 Absatz 4 IRegG.
@@ § 22 Absatz 3 @@
1 1 § 22 Absatz 3 Satz 1:
2 2
3 Betrifft das Verlangen nach Absatz 1 Daten, die von der Registerstelle verarbeitet werden, unterrichtet die Gesundheitseinrichtung nach Absatz 2 die Vertrauensstelle unter Angabe des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer im Sinne des § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der Identifikationsnummer nach § 17 Absatz 4 Satz 3 des Implantateregistergesetzes über das Verlangen.
3+Betrifft das Verlangen nach Absatz 1 Daten, die von der Registerstelle verarbeitet werden, unterrichtet die Gesundheitseinrichtung nach Absatz 2 die Vertrauensstelle unter Angabe des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer im Sinne des § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der Identifikationsnummer nach § 17 Absatz 4 Satz 3 des Implantateregistergesetzes in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung über das Verlangen.

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    13 Blöcke geprüft. Blöcke 1 und 2 (MRG §§ 1 und 2): Der Änderungsbefehl ist keine klassische Änderungsanweisung aus der Drucksache, sondern eine Überschrift — die Blöcke decken korrekt das neue Stammgesetz ab; vorher ist jeweils leer (korrekt, da neues Gesetz), nachher stimmt wortgenau mit Artikel 1 der Drucksache überein. Format ist ungewöhnlich (kein Verb wie 'wird eingefügt'), aber als Referenz auf einen Artikel eines neuen Gesetzes vertretbar; leichte Unsicherheit bleibt. Block 3 (MRG §§ 3-20): Zusammenfassungsblock, konfidenz 'mittel', Unsicherheit korrekt deklariert. Nicht voll prüfbar ohne Paragraph-für-Paragraph-Normtexte — nicht_pruefbar für Detailaussagen. Block 4 (SGB V § 65c Abs. 6 Sätze 9-10): Änderungsbefehl wortgenau in der Drucksache (Nummer 1 Artikel 2). vorher (Satz 8) wortgenau im geltenden § 65c Abs. 6 letzter Satz. nachher korrekt. OK. Block 5 (SGB V § 290 Abs. 5 neu): Änderungsbefehl enthält '[...]' — Auslassung im Befehlstext, aber der vollständige Gesetzestext im nachher-Feld stimmt inhaltlich mit der Drucksache überein. Die Kürzung im Befehlszitat ist meldepflichtig (sollte vollständig zitiert werden), ist aber kein Inhaltsfehler. Block 6 (SGB V § 362 Abs. 2 und 3): vorher-Text stimmt wortgenau mit dem geltenden § 362 überein (inkl. 'Träger der freien Heilfürsorge'). nachher wortgenau mit Drucksache. Änderung 'freien Heilfürsorge' → 'Heilfürsorge' ist korrekt erkannt und in unsicherheiten dokumentiert. OK. Block 7 (IRegG § 9 Abs. 2): vorher wortgenau im geltenden § 9 Abs. 2. nachher stimmt mit Drucksache Art. 3 Abs. 1 Nr. 1. OK. Block 8 (IRegG § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1): vorher-Auszug wortgenau im geltenden § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. Einfügung korrekt. OK. Block 9 (IRegG § 17 Abs. 2 Nr. 2): vorher-Auszug wortgenau im geltenden § 17 Abs. 2 Nr. 2. Einfügung korrekt. OK. Block 10 (IRegG § 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2): vorher wortgenau im geltenden § 17 Abs. 3. Beide Sätze korrekt mit Einfügung. OK. Block 11 (IRegG § 17 Abs. 4 Aufhebung): vorher wortgenau im geltenden § 17 Abs. 4. nachher leer. Korrekt. OK. Block 12 (IRegBV § 18 Abs. 2 Satz 2): vorher wortgenau im geltenden § 18 Abs. 2 Satz 2. Einfügung korrekt. OK. Block 13 (IRegBV § 22 Abs. 3 Satz 1): vorher wortgenau im geltenden § 22 Abs. 3 Satz 1. Einfügung korrekt. OK. Hauptbeanstandung: Block 5 enthält im Befehlstext ein unvollständiges Zitat ('[...]') statt des vollständigen Gesetzestextes; Block 3 ist per Deklaration nicht vollständig prüfbar. Beide Blöcke sind als 'nicht_pruefbar' bzw. 'vorher_passt_nicht' (Befehlstext-Vollständigkeit) zu markieren. Inhaltliche Fehler (Halluzinationen, stille Auslassungen im vorher/nachher) wurden keine gefunden.

  3. Stand-Gutachter stand passt

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    Nachträgliche Stand-Prüfung: vorher-Wortlaute der prüfbaren Blöcke (mrg, sgb 5, iregg, iregbv) stimmen mit den vorliegenden amtlichen Gesetzestexten überein. block-3 (Sammelblock §§ 3-20 MRG) nicht vollständig prüfbar mangels vorliegender Einzelnorm-Texte — vom Bearbeiter deklariert.

  4. Freigegeben 25. Mai 2026

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