Zum Inhalt springen

BT-Drs. 21/5920 — Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie…

BT-DRS. 21/5920BUNDESRAT

2 Änderungen · Gesetze: EEG 2014 · Drucksache vom 2026-05-13

Als PDF speichern:
Gesetzentwurf — noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen — der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Dieser Gesetzentwurf des Bundesrats ändert das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014, um den Ausbau der Windenergie an Land zu beschleunigen.

Kernstück ist eine einmalige Sonderausschreibung für das Jahr 2026 mit einem Ausschreibungsvolumen von 5.000 Megawatt, die zusätzlich zu den regulären Gebotsterminen am 1.

Oktober 2026 stattfindet.

Das Zusatzvolumen der Windsonderausschreibung wird auf die regulären Ausschreibungsmengen des Jahres 2026 nicht angerechnet.

Mehr Kontext

Die Windsonderausschreibung steht unter dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und darf erst nach deren Erteilung in Kraft treten.

Wen betrifft es?Betreiber und Investoren genehmigter Windenergieanlagen an Land, die an EEG-Ausschreibungen teilnehmen.
Was ändert sich?Im Jahr 2026 gibt es eine zusätzliche Sonderausschreibung (Gebotstermin 1. Oktober) mit 5.000 MW, die nicht auf reguläre Volumina angerechnet wird.
Ab wann?Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; die Windsonderausschreibung setzt zusätzlich eine EU-Beihilfegenehmigung voraus.
Was ist noch unsicher?Keine offenen Unklarheiten markiert.

+ blau neu hinzugekommen  ·  − orange entfernt  ·  farbenblind-sicher (Bang-Wong-Palette)

EEG 2014 — § 28 Absatz 7

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 28 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: „(7) Abweichend von Absatz 1 findet im Jahr 2026 zusätzlich eine Ausschreibung zum Gebotstermin am 1. Oktober statt (Windsonderausschreibung). Das Ausschreibungsvolumen der Windsonderausschreibung beträgt 5 000 Megawatt. Dieses Ausschreibungsvolumen ist bei der Verteilung des Ausschreibungsvolumens im Jahr 2026 nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf die Ausschreibungen dieses Jahres nach Absatz 2 Satz 2 nicht zu berücksichtigen. Die sonstigen Ausschreibungsbedingungen entsprechen denen der anderen Gebotstermine.“
Klartext: Im Jahr 2026 findet eine zusätzliche Ausschreibung für Windenergie an Land statt (Windsonderausschreibung), die am 1. Oktober 2026 als Gebotstermin ausgeschrieben wird und ein Volumen von 5.000 Megawatt umfasst. Dieses Zusatzvolumen wird bei der regulären Volumenverteilung für 2026 nicht mitgezählt, und es gelten sonst dieselben Ausschreibungsbedingungen wie bei den anderen Gebotsterminen.
@@ § 28 Absatz 7 @@
1 1 (6) Die Bundesnetzagentur kann das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins verringern, wenn zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung). Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
2 2 1. die Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten Genehmigungen, soweit für sie keine Meldung nach § 22b Absatz 2 erfolgt ist, und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote unter dem Ausschreibungsvolumen des durchzuführenden Gebotstermins liegt und
3 3 2. die im vorangegangenen Gebotstermin eingereichte Gebotsmenge kleiner als die ausgeschriebene Menge des Gebotstermins war.
4 4 Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins soll höchstens der Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten genehmigten Anlagen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote entsprechen. Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschreibungsvolumen ist Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
5 5
6 [Absatz 7 noch nicht vorhanden]
6+(7) Abweichend von Absatz 1 findet im Jahr 2026 zusätzlich eine Ausschreibung zum Gebotstermin am 1. Oktober statt (Windsonderausschreibung). Das Ausschreibungsvolumen der Windsonderausschreibung beträgt 5 000 Megawatt. Dieses Ausschreibungsvolumen ist bei der Verteilung des Ausschreibungsvolumens im Jahr 2026 nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf die Ausschreibungen dieses Jahres nach Absatz 2 Satz 2 nicht zu berücksichtigen. Die sonstigen Ausschreibungsbedingungen entsprechen denen der anderen Gebotstermine.

EEG 2014 — § 101 Absatz 3

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 101 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Bestimmungen von § 28 Absatz 7 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.“
Klartext: Die neue Windsonderausschreibung nach § 28 Absatz 7 darf erst dann angewendet werden, wenn die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat, und danach nur im Rahmen dieser Genehmigung.
@@ § 101 Absatz 3 @@
1 1 (2) Die Bestimmungen von § 28c Absatz 1, der §§ 39d, 39g Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Nummer 1 und 2, von § 39h Absatz 3 Satz 1, § 39i Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 2a, § 44b Absatz 1 Satz 3, § 50a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 51b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Bis zu dieser Genehmigung sind § 28c Absatz 1, die §§ 39d, 39g Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Nummer 1 und 2, § 39h Absatz 3 Satz 1, § 39i Absatz 2 Satz 1 und 2, § 44b Absatz 1 Satz 3 und § 50a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
2 2
3 [Absatz 3 noch nicht vorhanden]
3+(3) Die Bestimmungen von § 28 Absatz 7 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline — vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    claude-sonnet-4-6

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    claude-sonnet-4-5

    vorher/nachher 1:1 mit Gesetzestext; beide Einfügungen korrekt umgesetzt.

    23. Mai 2026

  3. Stand-Gutachter stand passt

    claude-sonnet-4-5

    Bezugsstand stimmt mit lokalem Norm-Stand überein.

    23. Mai 2026

  4. Klartext-Gutachter konsistent

    claude-sonnet-4-5

    Klartext entspricht der Synopse, keine Wertungen, keine Fremdinformationen.

    23. Mai 2026

  5. Freigegeben 23. Mai 2026

    claude-haruta-orchestrator

← Alle Synopsen