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BT-Drs. 21/5783 — Entwurf eines Gesetzes zur Berücksichtigung von Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren

BT-DRS. 21/5783BUNDESTAG

6 Änderungen · Gesetze: BGB · Drucksache vom 2026-05-06

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Gesetzentwurf — noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen — der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Der Gesetzentwurf ändert das Bürgerliche Gesetzbuch in sechs Punkten, um Gewalt zwischen Elternteilen stärker in Sorge- und Umgangsverfahren zu berücksichtigen.

Neu eingefügt wird § 1625a BGB mit einem Katalog von Kindeswohlkriterien, der ausdrücklich Schutz vor Gewalt und das Miterleben von Gewalt einschließt.

Die bisherige Regelregel-Vermutung zugunsten des Elternkontakts in § 1626 Absatz 3 BGB entfällt.

In § 1626a, § 1671 und § 1684 Absatz 2 werden Gewaltausübung zwischen den Eltern als Regelhindernis für gemeinsame Sorge, als Ausschlusskriterium für Alleinsorge-Übertragung sowie als Unzumutbarkeitsgrund für Wohlverhaltenspflichten verankert.

Mehr Kontext

Neu eingefügte Absätze 5 und 6 in § 1684 erweitern die gerichtlichen Einschränkungsmöglichkeiten beim Umgangsrecht und legen einen Kriterienkatalog für die Prüfung von Gewaltfällen fest.

Wen betrifft es?Getrenntlebende Elternteile und ihre Kinder; Familiengerichte, die über Sorge- und Umgangsrecht entscheiden.
Was ändert sich?Häusliche Gewalt zwischen Elternteilen wird als Regelhindernis für gemeinsame Sorge und als Einschränkungsgrund für das Umgangsrecht im BGB verankert.
Ab wann?Noch offen — Drucksache nennt als Inkrafttreten den ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals (Platzhalter, kein konkretes Datum).
Was ist noch unsicher?Bei § 1671 und § 1684 Absatz 2 sind Unsicherheiten zu Nebenfolgen der Neufassung vermerkt.

+ blau neu hinzugekommen  ·  − orange entfernt  ·  farbenblind-sicher (Bang-Wong-Palette)

BGB — § 1625a

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 1625 wird der folgende § 1625a eingefügt:
Klartext: Der neue § 1625a BGB legt erstmals ausdrücklich fest, was bei der Ausübung der elterlichen Sorge als Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist. Er benennt einen Katalog von elf Bedarfen — darunter Pflege, Willensberücksichtigung, Schutz vor Gewalt sowie Stabilität der Lebensverhältnisse — und stellt klar, dass das Kind ein Recht auf gewaltfreie Erziehung hat; Verstöße dagegen sind bei allen Entscheidungen zu berücksichtigen.
@@ Neu @@
§ 1625a — Kindeswohl

(1) Die Ausübung der elterlichen Sorge dient dem Wohl des Kindes. Bei Entscheidungen über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, diejenige zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Das Wohl des Kindes ist für den Einzelfall zu ermitteln. Bei der Ermittlung müssen alle relevanten Umstände berücksichtigt werden. Dazu gehört insbesondere das Bedürfnis des Kindes nach:

  1. angemessener Pflege und Versorgung, insbesondere mit Nahrung, Kleidung, gesundheitlicher Betreuung und Wohnraum,

  2. Berücksichtigung seines Willens unter Beachtung seines Alters, seiner Fähigkeit zu Einsicht und Selbstbestimmung, oder, sofern es einen Willen noch nicht selbstbestimmt formen oder ausdrücken kann, seiner Perspektive,

  3. angemessener Beaufsichtigung sowie seiner Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,

  4. Schutz seiner körperlichen, geistigen und seelischen Unversehrtheit,

  5. Schutz vor Übergriffen und Gewalt sowie davor, diese an Bezugspersonen mitzuerleben,

  6. Wahrung seiner Rechte, Ansprüche und Interessen,

  7. Wertschätzung und Akzeptanz seiner individuellen Persönlichkeit sowie Schutz und Entwicklung seiner Identität,

  8. Bildung sowie Förderung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten,

  9. Stabilität und Kontinuität der Lebensverhältnisse, Pflege regelmäßiger persönlicher Beziehungen und unmittelbarer Kontakte zu beiden Elternteilen sowie von Bindungen zu anderen wichtigen Bezugspersonen,

  10. Freizeit und Erholung,

  11. Schutz und Unterstützung, wenn das Kind besondere Bedarfe wegen einer seelischen, körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung oder besonderer Erlebnisse oder Lebensumstände hat.

(3) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen. Wird gegen die Verbote nach Satz 1 verstoßen, ist dies bei allen Entscheidungen über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten zu berücksichtigen.

BGB — § 1626 Absatz 3

Aufhebung · Konfidenz: hoch

§ 1626 Absatz 3 wird gestrichen.
Klartext: Der bisherige § 1626 Absatz 3 BGB, der den Umgang mit beiden Elternteilen als in der Regel dem Kindeswohl förderlich eingestuft hat, wird gestrichen. Diese Regelregel-Vermutung zugunsten des Elternkontakts entfällt damit aus dem Gesetz.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

BGB — § 1626a Absatz 2a

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 1626a Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Hat ein Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil Gewalt ausgeübt, so kommt eine gemeinsame elterliche Sorge in der Regel nicht in Betracht.“
Klartext: In § 1626a BGB wird ein neuer Absatz 2a eingefügt: Hat ein Elternteil gegenüber dem anderen Gewalt ausgeübt, kommt gemeinsame elterliche Sorge in der Regel nicht in Betracht. Damit gilt ausgeübte Gewalt zwischen den Eltern als Regelhindernis für die Übertragung gemeinsamer Sorge durch das Familiengericht.
@@ § 1626a Absatz 2a @@
1 1 (2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
2+
3+(2a) Hat ein Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil Gewalt ausgeübt, so kommt eine gemeinsame elterliche Sorge in der Regel nicht in Betracht.
2 4
3 5 (3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

BGB — § 1671

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 1671 wird durch den folgenden § 1671 ersetzt:
Klartext: § 1671 BGB über die Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben wird neu gefasst. In Absatz 1 wird ergänzt, dass die Alleinsorge-Übertragung auf einen Antragsteller in der Regel nicht dem Kindeswohl entspricht, wenn dieser gegen den anderen Elternteil Gewalt ausgeübt hat; dasselbe Prinzip gilt in Absatz 2 beim Antrag des Vaters auf Alleinsorge, wenn er gegen die Mutter Gewalt ausgeübt hat. Absatz 4 wird um den Hinweis ergänzt, dass andere Vorschriften — insbesondere bei Kindeswohlgefährdung — vorrangig gelten.
  • ⚠ § 1671 Absatz 4 im geltenden Recht lautet "soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss"; die Neufassung ergänzt "insbesondere einer Kindeswohlgefährdung" — dieser Zusatz ist in der Drucksache enthalten und damit eindeutig dokumentiert.
@@ § 1671 @@
1 1 § 1671 — Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
2 2
3 (1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
3+(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
4 4 1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
5 2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
5+2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller entspricht in der Regel nicht dem Kindeswohl, wenn dieser gegen den anderen Elternteil Gewalt ausgeübt hat.
6 6
7 (2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
7+(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
8 8 1. die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
9 2. eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
9+2. eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht; dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn der Vater gegen die Mutter Gewalt ausgeübt hat.
10 10
11 11 (3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
12 12
13 (4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
13+(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere einer Kindeswohlgefährdung, abweichend geregelt werden muss.

BGB — § 1684 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 1684 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
Klartext: § 1684 Absatz 2 BGB, der die Wohlverhaltenspflichten der Eltern beim Umgang regelt, wird neu gefasst und durch einen konkreten Pflichtenkatalog ergänzt: Eltern sollen das Kind zum Umgang ermuntern, es vorbereiten, sich wechselseitig über Ereignisse informieren und frühzeitig umgangsrelevante Vorhaben mitteilen. Diese Pflichten gelten ausdrücklich nicht, wenn ihre Erfüllung unzumutbar ist — insbesondere wenn der andere Elternteil Gewalt ausgeübt hat.
  • ⚠ Der bisherige Absatz 2 Satz 2 ("Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.") entfällt in der Neufassung ohne gesonderten Aufhebungsbefehl — dies ergibt sich daraus, dass der gesamte Absatz 2 durch die neue Fassung ersetzt wird.
@@ § 1684 Absatz 2 @@
1 (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
1+(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Dies umfasst insbesondere folgende Pflichten:
2+1. das Kind zu dem Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermuntern,
3+2. das Kind auf den Umgang mit dem anderen Elternteil vorzubereiten,
4+3. einander wechselseitig wichtige Ereignisse, die während des Umgangs geschehen sind, mitzuteilen sowie
5+4. den anderen Elternteil frühzeitig über Umstände und Vorhaben zu informieren, die die Ausübung des Umgangs voraussichtlich wesentlich beeinflussen werden.
6+Die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn ihre Erfüllung im Einzelfall für den Elternteil unzumutbar ist; das kann insbesondere der Fall sein, wenn der andere Elternteil ihm gegenüber Gewalt ausgeübt hat.

BGB — § 1684 Absatz 5 und Absatz 6

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 1684 Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
Klartext: Nach § 1684 Absatz 4 BGB werden zwei neue Absätze eingefügt. Absatz 5 ermöglicht dem Familiengericht, das Umgangsrecht einzuschränken oder auszuschließen, wenn körperliche, sexuelle, psychische oder wirtschaftliche Gewalt gegen einen Elternteil ausgeübt wurde und dies zum Schutz dieses Elternteils geboten ist. Absatz 6 verpflichtet das Familiengericht, bei gewalttätigem Vorverhalten eines Elternteils sechs konkrete Umstände zu prüfen — darunter Wiederholungsgefahr, Auswirkungen auf das Kind und das Verhalten des gewaltausübenden Elternteils nach dem Vorfall.
@@ § 1684 Absatz 5 und Absatz 6 @@
1 1 (4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
2+
3+(5) Das Familiengericht soll das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für kurze oder längere Zeit oder auf Dauer auch dann einschränken oder ausschließen, wenn gegen einen Elternteil körperliche, sexuelle, psychische oder wirtschaftliche Gewalt ausgeübt wurde und dies zur Abwendung einer Gefährdung des gewaltbetroffenen Elternteils geboten ist.
4+
5+(6) Hat ein Elternteil Gewalt gegen das Kind oder den anderen Elternteil ausgeübt, hat das Familiengericht bei der Entscheidung über den Umgang insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
6+1. Wiederholungsgefahr,
7+2. ob und inwiefern das Kind selbst Gewalt erfahren hat oder die gewalttätigen Konflikte oder deren Folgen miterlebt hat,
8+3. die zu erwartenden Auswirkungen des Umgangs mit dem Elternteil, der Gewalt ausgeübt hat, auf das Kind und den gewaltbetroffenen Elternteil,
9+4. das nach dem Gewaltereignis gezeigte Verhalten des Elternteils, der Gewalt ausgeübt hat,
10+5. Häufigkeit, Dauer und Intensität der gewalttätigen Konflikte,
11+6. die konkreten Möglichkeiten, den gewaltbetroffenen Elternteil bei der Ausübung des Rechts des anderen Elternteils auf Umgang mit dem Kind auf andere Weise vor einer Gefährdung durch den gewaltausübenden Elternteil zu schützen als durch einen Umgangsausschluss.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline — vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

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    Alle 6 Blöcke bestanden: vorher/nachher 1:1 mit den amtlichen BGB-Gesetzestexten, Änderungsbefehl wortgenau in Drucksache, keine stillen Auslassungen.

    23. Mai 2026

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