Gesetzentwurf — noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen — der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
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Worum geht's
Der Gesetzentwurf 21/5752 ändert das Einkommensteuergesetz in Bezug auf die Besteuerung von Kryptowerten.
Bisher konnten Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten steuerfrei sein, wenn die Haltedauer mindestens ein Jahr betrug; diese Jahresfrist wird für Kryptowerte ausdrücklich aufgehoben.
Ebenfalls ausgenommen werden Kryptowerte von der auf zehn Jahre verlängerten Spekulationsfrist, die sonst für Wirtschaftsgüter gilt, die als Einkunftsquelle genutzt werden.
Eine Übergangsregelung in § 52 legt fest, dass die neuen Kryptowert-Regelungen erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden sind, die nach dem 31.
Mehr Kontext
Dezember 2025 erworben oder geschaffen wurden.
Wen betrifft es?Personen, die Kryptowerte erwerben oder veräußern und dabei einkommensteuerrechtlich als privates Veräußerungsgeschäft erfasst werden.
Was ändert sich?Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten sind künftig unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig — die bisherige Steuerfreiheit nach einem Jahr Haltezeit entfällt.
Ab wann?Am Tag nach der Verkündung; für Kryptowerte gilt die neue Regelung erstmals bei Erwerb nach dem 31. Dezember 2025.
Was ist noch unsicher?Keine offenen Unklarheiten markiert.
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Die Jahresfrist des Satzes 1 gilt nicht für Veräußerungen von Kryptowerten. Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden. Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre, davon ausgenommen sind Kryptowerte nach Satz 3;".".
Klartext: Für Kryptowerte gilt die bisherige Steuerfreiheit nach einem Jahr Haltezeit nicht mehr: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten sind unabhängig von der Haltedauer als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Ebenso gilt die auf zehn Jahre verlängerte Frist, die für ertragbringende Wirtschaftsgüter vorgesehen ist, ausdrücklich nicht für Kryptowerte.
@@ § 23 Absatz 1 Satz 1 @@
1 −2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. <sup>2</sup>Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. <sup>3</sup>Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden. <sup>4</sup>Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
1+2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. <sup>2</sup>Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. <sup>3</sup>Die Jahresfrist des Satzes 1 gilt nicht für Veräußerungen von Kryptowerten. <sup>4</sup>Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden. <sup>5</sup>Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre, davon ausgenommen sind Kryptowerte nach Satz 3;
Nach § 52 Absatz 31 Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 und Satz 5 in der ab dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens] 2026 geltenden Fassung sind erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter nach dem 31.12.2025 erworben oder geschaffen wurden."
Klartext: In § 52 Absatz 31 wird ein neuer Satz 8 eingefügt, der die zeitliche Anwendung der geänderten Kryptowert-Regelungen festlegt: Die neuen Sätze 3 und 5 des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelten erstmals für Kryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2025 erworben oder geschaffen wurden. Kryptowerte, die bis einschließlich 31. Dezember 2025 erworben wurden, genießen Bestandsschutz — auf sie sind weiterhin die bisherigen Regelungen anzuwenden, sodass insbesondere die bisherige Steuerfreiheit nach einem Jahr Haltedauer für diese Altbestände erhalten bleibt.
@@ § 52 Absatz 31 @@
1 −(31) <sup>1</sup>§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 2008 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden; § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Gegenstände des täglichen Gebrauchs auf Grund eines nach dem 13. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden. <sup>2</sup>§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. <sup>3</sup>§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 23. Dezember 2016 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht. <sup>4</sup>§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist auf Termingeschäfte anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 erfolgt. <sup>5</sup>§ 23 Absatz 3 Satz 4 in der am 1. Januar 2000 geltenden Fassung ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Juli 1995 und vor dem 1. Januar 2009 angeschafft oder nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 fertiggestellt hat; § 23 Absatz 3 Satz 4 in der am 1. Januar 2009 geltenden Fassung ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft oder fertiggestellt hat. <sup>6</sup>§ 23 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 3 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. <sup>7</sup>§ 23 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
1+(31) <sup>1</sup>§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 2008 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden; § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Gegenstände des täglichen Gebrauchs auf Grund eines nach dem 13. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden. <sup>2</sup>§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. <sup>3</sup>§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 23. Dezember 2016 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht. <sup>4</sup>§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist auf Termingeschäfte anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 erfolgt. <sup>5</sup>§ 23 Absatz 3 Satz 4 in der am 1. Januar 2000 geltenden Fassung ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Juli 1995 und vor dem 1. Januar 2009 angeschafft oder nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 fertiggestellt hat; § 23 Absatz 3 Satz 4 in der am 1. Januar 2009 geltenden Fassung ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft oder fertiggestellt hat. <sup>6</sup>§ 23 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 3 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. <sup>7</sup>§ 23 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist in allen offenen Fällen anzuwenden. <sup>8</sup>§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 und Satz 5 in der ab dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens] 2026 geltenden Fassung sind erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter nach dem 31.12.2025 erworben oder geschaffen wurden.
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline — vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
KI-Bearbeiter
claude-sonnet-4-6
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
Prompt-Version 1.0
Synopsen-Gutachterkonsistent
Claude Sonnet 4.5
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Beide Blöcke wortgenau gegen die geltenden § 23 und § 52 sowie die Drucksache verifiziert. Die Änderungsart des ersten Blocks (Nummer-Neufassung) ist korrekt.
20. Mai 2026
Stand-Gutachterstand passt
claude-sonnet-4-6
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Bezugsstand aus Drucksache stimmt exakt mit unserer Textgrundlage (§ 23, § 52, Metadaten zum Gesetzesstand) überein — beide verweisen auf Art. 29 G v. 4.2.2026 I Nr. 33. Befehl 1: Die Synopse bildet den Vorher-Stand (4 Sätze) korrekt ab. Der neue Satz 3 (Kryptowert-Ausnahme von Jahresfrist) ist korrekt eingefügt; Fremdwährungs-Satz korrekt auf Position 4 verschoben; 10-Jahres-Satz korrekt auf Position 5 erweitert mit Kryptowert-Carve-out. Befehl 2: Die Synopse bildet den Vorher-Stand (7 Sätze, endend mit Satz 7 zu Art. 3 G v. 2.12.2024) korrekt ab. Neuer Satz 8 mit Anwendungsregel ab 31.12.2025 ist inhaltlich korrekt eingefügt. Keine Halluzinationen oder Quellenabweichungen festgestellt. Beide Blöcke sind konsistent mit Drucksache und unserer Textgrundlage.
20. Mai 2026
Klartext-Gutachterkonsistent
claude-sonnet-4-6
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Alle Block-Klartexte und der Gesamtklartext geben die Synopse-Inhalte sachlich korrekt wieder. Block 2 benennt jetzt explizit den Bestandsschutz für vor dem 01.01.2026 erworbene Kryptowerte; die frühere Auslassung ist behoben. Der Gesamtklartext erwähnt die Übergangsregelung, nennt den Bestandsschutz für Altbestände jedoch nicht ausdrücklich — dies ist eine leichte Unvollständigkeit, aber kein inhaltlicher Fehler, da die Aussage (Neuregelung gilt erst ab Erwerb nach 31.12.2025) den Bestandsschutz impliziert. Der Begriff 'privates Veräußerungsgeschäft' in Block 1 ist Fachterminologie ohne Erklärung, für den steuerrechtlichen Kontext vertretbar.