Gesetzentwurf — noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen — der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
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Worum geht's
Die Drucksache 21/5476 enthält einen Gesetzentwurf der AfD-Fraktion mit zwei materiellen Änderungen.
Erstens soll § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mietpreisbremse) um eine zusätzliche Begründungspflicht ergänzt werden: Landesregierungen, die ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweisen, müssen in der Begründung der Rechtsverordnung künftig auch darlegen, wie der Zuzug von Asylantragstellern und Personen aus Aufnahmeprogrammen des Bundes, der durch Zuweisungsentscheidungen nach Landesrecht entsteht, vollständig ohne zusätzliche Belastung des örtlichen Wohnungsmarktes kompensiert werden soll; Berechnungsgrundlage ist der Durchschnitt der Zuweisungen der drei vorangegangenen Jahre.
Zweitens soll § 45 des Asylgesetzes um einen neuen Absatz 3 erweitert werden, der Kommunen ein Vetorecht gegen die Zuweisung von Asylbegehrenden zur Unterbringung einräumt: Die Zuweisung ist unzulässig, wenn die Kommunalvertretung sich mit Mehrheitsbeschluss dagegen ausgesprochen hat.
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung.
Wen betrifft es?Landesregierungen, die Mietpreisbremsen-Verordnungen erlassen, sowie Kommunalvertretungen (Gemeinderäte, Stadträte) in Gemeinden, denen Asylbegehrende zugewiesen werden sollen.
Was ändert sich?Landesregierungen müssen bei Mietpreisbremsen-Verordnungen künftig erklären, wie sie den durch Asylzuweisungen entstehenden Wohnraumbedarf kompensieren wollen. Kommunen erhalten ein Vetorecht: Spricht sich die Kommunalvertretung mit Mehrheitsbeschluss gegen eine Zuweisung aus, ist diese unzulässig.
Ab wann?Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Artikel 3).
Was ist noch unsicher?Beide Bezugsstände enthalten unaufgelöste Platzhalter ('…') statt konkreter Angaben zur letzten Änderung der jeweiligen Gesetze. Der Änderungsbefehl in Artikel 1 spricht von 'die folgenden Sätze' (Plural), fügt aber nur einen Satz ein. Die Begründung verortet die Asylgesetz-Änderung in Absatz 1, der normative Teil in Absatz 2; maßgeblich ist der normative Text.
Nach § 556d Absatz 2 Satz 7 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Begründung muss außerdem Angaben dazu enthalten, wie der Zuzug von Asylantragstellern und Personen aus Aufnahmeprogrammen des Bundes aufgrund von Zuweisungsentscheidungen nach Landesrecht, dessen Höhe sich aus dem Durchschnitt der Anzahl der Zuweisungen an die betreffende Kommune in den drei Jahren vor dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung ergibt, in Zukunft vollständig durch eine Unterbringung ohne zusätzliche Belastung des örtlichen Wohnungsmarktes kompensiert werden soll.“
Klartext: § 556d Absatz 2 BGB (Mietpreisbremse) wird um eine zusätzliche Begründungspflicht für Landesregierungen erweitert: Wenn eine Rechtsverordnung ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweist, muss die Begründung künftig auch darlegen, wie der durch Zuweisungsentscheidungen nach Landesrecht verursachte Zuzug von Asylantragstellern und Personen aus Aufnahmeprogrammen des Bundes vollständig durch Unterbringung kompensiert werden soll, ohne den örtlichen Wohnungsmarkt zusätzlich zu belasten. Als Berechnungsgrundlage für den Umfang der Zuweisung gilt der Durchschnitt der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung.
⚠ Der Änderungsbefehl spricht von 'die folgenden Sätze' (Plural), das eingefügte Textstück ist jedoch nur ein einziger Satz. Möglicherweise handelt es sich um einen redaktionellen Fehler in der Drucksache.
⚠ Der Bezugsstand beider Artikel enthält ein nicht aufgelöstes Platzhalter-Kürzel '…' statt des konkreten Gesetzes und Datums der letzten Änderung — eine präzise Bezugsstand-Prüfung ist daher nicht möglich.
⚠ Der Gesetzestext von § 556d Absatz 2 nummeriert seine Sätze nicht ausdrücklich. Die Zuordnung von „Satz 7“ zu „Ferner muss sich aus der Begründung ergeben …“ beruht darauf, dass die Sätze durchgezählt wurden; die Aufzählung der Nummern 1–4 zählt dabei üblicherweise als Teil von Satz 3.
@@ § 556d Absatz 2 @@
1 1# § 556d — Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
2 2
3 3(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.
4 4
5 5(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
6 61. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
7 72. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
8 83. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
9 94. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
10 −Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.
10+Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen. Die Begründung muss außerdem Angaben dazu enthalten, wie der Zuzug von Asylantragstellern und Personen aus Aufnahmeprogrammen des Bundes aufgrund von Zuweisungsentscheidungen nach Landesrecht, dessen Höhe sich aus dem Durchschnitt der Anzahl der Zuweisungen an die betreffende Kommune in den drei Jahren vor dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung ergibt, in Zukunft vollständig durch eine Unterbringung ohne zusätzliche Belastung des örtlichen Wohnungsmarktes kompensiert werden soll.
ASYLVFG 1992 — § 45 Absatz 3 (neu)
Einfügung · Konfidenz: mittel
Nach § 45 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Zuweisung von Asylbegehrenden an Kommunen zur Unterbringung ist unzulässig, wenn deren Kommunalvertretung sich mit Mehrheitsbeschluss gegen die Zuweisung ausgesprochen hat.“
Klartext: § 45 Asylgesetz erhält einen neuen Absatz 3: Kommunen erhalten ein Vetorecht gegen die Zuweisung von Asylbegehrenden zur Unterbringung. Die Zuweisung ist unzulässig, wenn die jeweilige Kommunalvertretung (Gemeinderat, Stadtrat o. ä.) sich mit Mehrheitsbeschluss dagegen ausgesprochen hat.
⚠ Widerspruch zwischen normativem Teil und Begründung: Der normative Teil ordnet die Änderung als neuen Absatz 3 nach Absatz 2 an. Die Begründung (Abschnitt II sowie Besonderer Teil Artikel 2) bezeichnet die Änderung hingegen als Ergänzung von '§ 45 Absatz 1 AsylG'. Da der normative Text maßgeblich ist, wurde der Einfügungsort als nach Absatz 2 (neuer Absatz 3) gewertet — die Diskrepanz zur Begründung wurde als Konfidenz-Absenkung berücksichtigt.
⚠ Der Bezugsstand enthält ein nicht aufgelöstes Platzhalter-Kürzel '…' statt des konkreten Gesetzes und Datums der letzten Änderung — eine genaue Bezugsstand-Prüfung ist nicht möglich.
⚠ Die Drucksache nennt das Gesetz „Asylgesetz“, die amtliche Abkürzung lautet „AsylVfG 1992“. Es handelt sich um dasselbe Gesetz; „Asylgesetz“ ist die gebräuchliche Kurzbezeichnung.
@@ § 45 Absatz 3 (neu) @@
1 1# § 45 — Aufnahmequoten
2 2
3 3(1) Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel für die Aufnahme von Asylbegehrenden durch die einzelnen Länder (Aufnahmequote) festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahmequote für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von dem Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel).
4 4
5 5(2) Zwei oder mehr Länder können vereinbaren, dass Asylbegehrende, die von einem Land entsprechend seiner Aufnahmequote aufzunehmen sind, von einem anderen Land aufgenommen werden. Eine Vereinbarung nach Satz 1 sieht mindestens Angaben zum Umfang der von der Vereinbarung betroffenen Personengruppe sowie einen angemessenen Kostenausgleich vor. Die Aufnahmequote nach Absatz 1 wird durch eine solche Vereinbarung nicht berührt.
6+
7+(3) Die Zuweisung von Asylbegehrenden an Kommunen zur Unterbringung ist unzulässig, wenn deren Kommunalvertretung sich mit Mehrheitsbeschluss gegen die Zuweisung ausgesprochen hat.
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline — vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
KI-Bearbeiter
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Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
Prompt-Version 1.0
Synopsen-Gutachterkonsistent
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Beide Blöcke gegen Drucksache 21/5476 + amtliche Gesetzestexte (bgb §556d, asylvfg 1992 §45) geprüft. Der Änderungsbefehl steht wortgenau in der Drucksache, vorher wortgenau im Gesetzestext, nachher korrekt (eingefügter Text platziert, kein Bestandstext verändert). Erstprüfung: block-1 Konfidenz von 'mittel' auf 'niedrig' herabgestuft, da der Änderungsbefehl 'Sätze' (Plural) nennt, faktisch aber nur ein Satz eingefügt wird — nicht aus der Drucksache auflösbar, als Unsicherheit dokumentiert. block-2 (AsylG §45): Widerspruch normativer Teil (neuer Abs. 3) vs. Begründung (nennt Abs. 1) — normativer Teil maßgeblich umgesetzt, Widerspruch dokumentiert. Nach Anpassung konsistent.
Stand-Gutachterunsicher
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Bezugsstand beider Artikel enthält Platzhalter '…' (Fraktions-Entwurf) — keine eindeutige Stand-Prüfung möglich, daher bezugsstand_warnung=true. Die 'vorher'-Wortlaute stimmen jedoch wortgenau mit den aktuellen amtlichen Gesetzestexten überein.