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Sportfördergesetz

Änderungs-Historie · SPOFOG

1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

§ 1

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 1 legt die Ziele der Spitzensportförderung des Bundes fest: Der Bund fördert doping-, manipulations-, korruptions- und gewaltfreien Spitzensport mit dem Ziel kontinuierlicher Weltspitzenleistungen und gestärkter internationaler Wettbewerbsfähigkeit. Erfolg wird insbesondere an Medaillen und Finalplatzierungen bei Olympischen und Paralympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften sowie World Games und Deaflympics gemessen.

§ 2

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 2 regelt, dass der Bund neben der Spitzensportförderung auch den Sport der Menschen mit geistigen Behinderungen fördert und weitere Projekte mit gesamtstaatlicher Bedeutung unterstützen kann. Die Förderung soll gesellschaftliche Ziele berücksichtigen, darunter Gleichstellung, Integration, Inklusion, Bekämpfung von Extremismus und Rassismus sowie Menschenrechte und Umweltschutz.

§ 3

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 3 bestimmt das Bundeskanzleramt als zuständige Stelle für die Sportförderung des Bundes nach diesem Gesetz, solange und soweit es diese Aufgabe nicht an die Spitzensport-Agentur übertragen hat. Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch; entschieden wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Haushaltsmittel.

§ 4

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 4 regelt die Förderung von Bundessportfachverbänden: Sie können Zuwendungen erhalten, wenn sie den Nationalen Anti-Doping Code umsetzen, gegen jede Form von Gewalt vorgehen und eine ordnungsgemäße Geschäftsführung sicherstellen. Förderungen können widerrufen werden, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, und können mehrjährig sowie disziplinbezogen gewährt werden.

§ 5

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 5 ermöglicht die Förderung von erfolgund potenzialreichen Athletinnen und Athleten zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, zur Berufsausbildung oder zur sozialen Absicherung einschließlich des Aufbaus einer Altersvorsorge. Besonders herausragende Athletinnen und Athleten können zusätzlich für individuelle sportfachliche und sonstige Förderbedarfe unterstützt werden.

§ 6

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 6 regelt die sportwissenschaftliche Förderung: Das Bundesinstitut für Sportwissenschaft ist zuständig für die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Spitzensport sowie für die Koordination des Wissenstransfers zwischen Sport und Wissenschaft. Als Zuwendungsempfänger kommen unter anderem das Institut für Angewandte Trainingswissenschaft, Träger der Olympiastützpunkte sowie Hochschulen in Betracht.

§ 7

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 7 ermöglicht Projektförderungen für Träger von Einrichtungen des Stützpunktsystems — dazu zählen insbesondere Olympiastützpunkte, Bundesstützpunkte und das Kienbaum-Trainingszentrum. Die Förderhöhe richtet sich nach dem Anteil der Nutzung durch Bundeskaderathleten sowie den sportfachlich bestätigten Bedarfen.

§ 8

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 8 ermöglicht die Förderung von Baumaßnahmen für Sportstätten an anerkannten Standorten des Spitzensports, darunter Errichtung, Ausbau, Modernisierung und Bauunterhaltung. Zuwendungsempfänger können die Länder (bei eigener Mitfinanzierung), Bundessportfachverbände, Träger von Stützpunkt-Einrichtungen und sonstige Träger des Spitzensports sein.

§ 9

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 9 gibt dem Bund die Möglichkeit, internationale Sportgroßveranstaltungen in Deutschland zu fördern, die sportlichen Wettkampfcharakter haben, internationale Strahlkraft besitzen und zeitlich begrenzt sind. Ein erhebliches Bundesinteresse besteht insbesondere dann, wenn die Veranstaltung das Ansehen Deutschlands stärkt, Sportwerte vermittelt, die Athletenentwicklung fördert oder Menschenrechtsund Nachhaltigkeitsstandards besonders berücksichtigt.

§ 10

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 10 weist dem Bundeskanzleramt die Pflege der internationalen Sportbeziehungen zu, wobei die außenpolitische Zuständigkeit des Auswärtigen Amts unberührt bleibt. Gefördert werden können unter anderem Geschäftsstellen internationaler Verbände mit Sitz in Deutschland, internationale Sportprojekte und Tagungen sowie Maßnahmen zur Stärkung der deutschen Repräsentanz im internationalen Sport.

§ 11

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 11 erlaubt dem Bund, weitere Projekte, Maßnahmen und Institutionen zu fördern, die der gesamtstaatlichen Repräsentation dienen, insbesondere Sportverbände mit besonderen Aufgaben und Maßnahmen im Zusammenhang mit Olympischen, Paralympischen oder Deaflympischen Spielen. Der Sport der Menschen mit geistigen Behinderungen wird gesondert nach den Vorgaben des § 2 Absatz 1 gefördert.

§ 12

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 12 errichtet die Spitzensport-Agentur als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Leipzig. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten des Gesetzes.

§ 13

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 13 bestimmt Zweck und Aufgaben der Spitzensport-Agentur: Als zentrale, fachlich unabhängige Stelle übernimmt sie die Verbandsförderung, die Athletenförderung für besonders Erfolgreiche, die sportwissenschaftliche Förderung, die Stützpunktförderung sowie die Festlegung von Bunderkadergrößen und -kriterien. Der Vorstand trifft seine Förderentscheidungen unabhängig; die administrative Abwicklung übernimmt das Bundesverwaltungsamt.

§ 14

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 14 regelt die Übertragung von Förderbereichen an die Spitzensport-Agentur durch Erlass des Bundeskanzleramts. Voraussetzung ist ein vom Stiftungsrat beschlossenes Förderkonzept sowie, wo erforderlich, eine daraus abgeleitete Förderrichtlinie; Abweichungen von Haushaltsvorschriften bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundeskanzleramt.

§ 15

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 15 regelt das Stiftungsvermögen der Spitzensport-Agentur: Es besteht aus vom Bund übertragenen Vermögensgegenständen sowie eigenerworbenen Mitteln. Die Agentur erhält einen jährlichen Bundeszuschuss nach Maßgabe des Haushaltsplans und darf Zustiftungen und Spenden einwerben, sofern damit keine den Stiftungszweck beeinträchtigenden Auflagen verbunden sind.

§ 16

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 16 legt fest, dass die Spitzensport-Agentur nur durch Gesetz aufgelöst werden kann. Im Auflösungsfall fällt das Stiftungsvermögen an den Bund und an etwaige weitere Stifter entsprechend ihrer jeweiligen Einlage zurück.

§ 17

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 17 verpflichtet die Spitzensport-Agentur, sich eine eigene Satzung zu geben.

§ 18

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 18 benennt die drei Organe der Spitzensport-Agentur: den Stiftungsrat, den Vorstand und den Sportfachbeirat.

§ 19

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 19 legt die Zusammensetzung des Stiftungsrats fest: Neun Mitglieder, davon fünf vom Bund (zwei Bundestagsabgeordnete, zwei aus dem Bundeskanzleramt, eines aus dem Bundesfinanzministerium), drei vom Deutschen Olympischen Sportbund und eines von der Sportministerkonferenz der Länder. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Bundeskanzleramts; die Amtszeit beträgt vier Jahre.

§ 20

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 20 bestimmt die Aufgaben des Stiftungsrats: Er übt die Fachaufsicht über den Vorstand aus und entscheidet über grundsätzliche Angelegenheiten wie Förderkonzepte, Vorstandsbestellung und -abberufung, Satzung, Haushalt und Annahme von Spenden. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig ab einfacher Mehrheit seiner Mitglieder; Haushaltsentscheidungen bedürfen der Zustimmung des Vorsitzes.

§ 21

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 21 regelt den Vorstand der Spitzensport-Agentur: Er besteht aus zwei hauptamtlichen Mitgliedern, die vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit gewählt werden, wobei die Stimmen des Stiftungsratsvorsitzes und der DOSB-Vertreter zwingend erforderlich sind. Die Amtszeit beträgt vier Jahre; Wiederbestellungen sind zulässig.

§ 22

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 22 beschreibt die Aufgaben des Vorstands: Er vertritt die Stiftung, führt die laufenden Geschäfte, setzt Stiftungsratsbeschlüsse um und trifft Förderentscheidungen unabhängig und eigenverantwortlich nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorstand erarbeitet zudem Förderkonzepte und Förderrichtlinien, die er nach Konsultation des Sportfachbeirats dem Stiftungsrat zur Beschlussfassung vorlegt.

§ 23

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 23 regelt den Sportfachbeirat: Er besteht aus zehn bis fünfzehn ehrenamtlichen Mitgliedern mit Expertise aus verschiedenen Sportbereichen, darunter DOSB, Bundessportfachverbände, Trainer, Behindertensport, Athleten und Sportwissenschaft. Die Amtszeit beträgt vier Jahre; den Vorsitz wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte.

§ 24

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 24 bestimmt, dass der Sportfachbeirat den Stiftungsrat und den Vorstand bei der Planung und Wahrnehmung ihrer Aufgaben berät. Beschlüsse und Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitz.

§ 25

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 25 regelt die Beschäftigten der Spitzensport-Agentur: Für Arbeitnehmer und Auszubildende gelten die Tarifverträge des Bundes. Die Agentur besitzt Dienstherrenfähigkeit für Beamte; oberste Dienstbehörde ist der Stiftungsrat.

§ 26

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 26 unterwirft die Spitzensport-Agentur der Bundeshaushaltsordnung und verpflichtet sie zur jährlichen Haushaltsplanung. Die Haushaltsund Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof; die Rechnungsprüfung übernimmt das Bundesverwaltungsamt.

§ 27

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 27 stellt die Spitzensport-Agentur unter die Rechtsaufsicht des Bundeskanzleramts.

§ 28

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 28 schreibt vor, dass die Bundesregierung sechs Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes dem Bundestag über erzielte Wirkungen berichtet und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Spitzensport-Agentur unterbreitet. Zehn Jahre nach Inkrafttreten findet eine Gesamtevaluation statt.

§ 29

  • BT-Drs. 21/5921Einfügung13. Mai 2026

    § 29 bestimmt, dass das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft tritt.