Änderungs-Historie · SGB 2
1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 7b
Wer als nicht erwerbsfähige Person (z. B. Kinder in der Bedarfsgemeinschaft) ohne Genehmigung des Jobcenters länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland lebt, verliert ab der fünften Woche alle Leistungen bis zur nachgewiesenen Rückkehr nach Deutschland.
§ 11
Fließt eine Einnahme in einem Monat zu, für den bereits Bürgergeld ausgezahlt wurde, wird diese Einnahme erst im nächsten Monat angerechnet — so wird eine rückwirkende Kürzung der schon ausgezahlten Leistungen vermieden.
Die Sechs-Monats-Verteilungsregel gilt nun ausdrücklich auch für einmalige Einnahmen (z. B. eine Erbschaft oder einmalige Zahlung), nicht nur für Nachzahlungen — sofern ihre sofortige Anrechnung den Leistungsanspruch entfallen ließe.
§ 22
Der kommunale Träger darf künftig eine Bagatellgrenze festlegen: Bis zu diesem Betrag müssen Bürgergeld-Empfänger für Reparaturen an selbst genutztem Wohneigentum keine Belege einreichen — die Aufwendungen gelten automatisch als unabweisbar und angemessen.
Bei Umzügen von unter 25-Jährigen wird klargestellt, dass der für die Zusicherung zuständige kommunale Träger derjenige nach Absatz 4 Satz 1 ist (= am Ort der neuen Unterkunft zuständiger Träger).
Die Regelung zu Umzugskosten und Mietkaution wird vereinheitlicht: Alle diese Kosten fallen künftig unter die Zuständigkeit des kommunalen Trägers am neuen Wohnort (nicht mehr aufgeteilt zwischen Alt- und Neuträger). Die Zusicherungsvoraussetzungen werden als Nummernliste strukturiert.
Für Umzugskosten kann der kommunale Träger eine Bagatellgrenze festlegen, bis zu der Bürgergeld-Empfänger keine Belege einreichen müssen — analoge Erleichterung wie bei Reparaturkosten in Absatz 2.
§ 36
Wer mehr als 12 Wochen (85 Tage) im Ausland ist, gilt ab dem 85. Tag gesetzlich als ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland — und verliert damit die Zuständigkeit des bisherigen Jobcenters. Die Betroffenen können diese Vermutung durch Nachweise widerlegen.
§ 40a
Der Satz, der den Vorbehalt zugunsten von § 44a Absatz 3 (Erstattungsansprüche nach festgestellter Nicht-Erwerbsfähigkeit) aufrechterhalten hat, entfällt — im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Aufhebung von § 44a Absatz 3.
§ 44a
Das bisherige Widerspruchsverfahren (andere Träger konnten der Feststellung der Erwerbsfähigkeit widersprechen, woraufhin ein Rentenversicherungsgutachten eingeholt wurde) wird durch ein einfacheres Äußerungsrecht ersetzt: Die Träger haben nach Feststellung fehlender Erwerbsfähigkeit einen Monat Zeit, sich zu äußern; danach holt die Arbeitsagentur automatisch ein Rentenversicherungsgutachten ein.
Der Absatz, der Erstattungsansprüche der Arbeitsagentur und des kommunalen Trägers nach einer anderen Sozialleistungszuerkennung im Fall nicht bestehender Erwerbsfähigkeit regelte, wird aufgehoben — weil das zugrundeliegende Widerspruchsverfahren in § 44a Absatz 1 entfällt.