Änderungs-Historie · GEWSTG
1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 16
In § 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG wird der bundesgesetzlich vorgeschriebene Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer von 200 Prozent auf 280 Prozent angehoben. Gemeinden müssen diesen Mindestsatz erheben; ein höherer Hebesatz bleibt weiterhin möglich.