Änderungs-Historie · AUFAG
1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 1
In § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Aufwendungsausgleichsgesetzes wird der abschließende Punkt hinter '§ 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch' durch ein Komma ersetzt. Dies ist eine rein redaktionelle Anpassung, die Nummer 3 syntaktisch für die nachfolgende neue Nummer 4 öffnet.
In § 1 Absatz 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes wird eine neue Nummer 4 eingefügt. Damit werden Arbeitgeber auch für das an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt bei Erkrankung eines Kindes (gemäß § 3b Absatz 2 EntgFG) durch die Krankenkassen erstattet. Dies erfolgt im sogenannten U2-Verfahren, das — im Gegensatz zum U1-Verfahren — für alle Arbeitgeber gilt, unabhängig von ihrer Größe.
§ 2
In § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes wird die Aufzählung der Erstattungsanlässe um eine Referenz auf '§ 3b Absatz 2' des Entgeltfortzahlungsgesetzes erweitert. Damit wird sichergestellt, dass die Erstattungspflicht der Krankenkassen auch bei fortgezahltem Arbeitsentgelt nach dem neuen § 3b EntgFG (Kinderkrankheit) ausgelöst wird, sobald der Arbeitgeber dieses Entgelt gezahlt hat.