Änderungs-Historie · ABGG
1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 11
Das jährliche Anpassungsverfahren für die monatliche Entschädigung der Bundestagsabgeordneten (Diäten) nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2026 ausgesetzt. Die Anpassung wäre zum 1. Juli 2026 anhand des Nominallohnindex des Statistischen Bundesamtes erfolgt. Der Wortlaut von § 11 Absatz 4 wird durch dieses Gesetz nicht verändert; die Aussetzung gilt ausschließlich für 2026 und ergibt sich aus einem eigenständigen Zeitgesetz.
Das Aussetzungsgesetz stellt ausdrücklich klar, dass das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes als Dauerregelung fortbesteht. Die Aussetzung gilt nur für 2026; in den Folgejahren läuft das indexbasierte Verfahren unverändert weiter.
§ 35a
Das Verfahren zur Anpassung des fiktiven Bemessungsbetrags für die Altersentschädigung nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2026 ausgesetzt. Dieser Bemessungsbetrag dient der Berechnung der Altersentschädigung für Abgeordnete, die nicht die reguläre Entschädigung nach § 11 erhalten. Der Gesetzestext von § 35a wird nicht geändert.
§ 35b
Das Verfahren zur Anpassung des fiktiven Bemessungsbetrags für die Altersentschädigung nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2026 ausgesetzt. § 35b regelt einen gesonderten fiktiven Bemessungsbetrag, der von dem in § 35a abweicht. Auch hier bleibt der Gesetzestext unverändert; die Aussetzung gilt allein für 2026.